Fristlose Kündigung eines Mieters bei massiver Bedrohung und Beleidigung rechtens

Das AG München entschied, dass einem Mieter, der am Rande seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden darf (Az. 474 C 18956/16).

Fristlose Kündigung eines Mieters bei massiver Bedrohung und Beleidigung rechtens

AG München, Pressemitteilung vom 15.12.2017 zum Urteil 474 C 18956/16 vom 10.02.2017 (rkr)

Einem Mieter, der am Rande seiner innerpartnerschaftlichen Auseinandersetzungen auch Nachbarn massiv beleidigt und bedroht, darf ohne Abmahnung fristlos gekündigt werden.Der Beklagte ist seit 1993 Mieter einer Wohnung im Münchner Norden – Am Hart. Die Klägerin begründet die Kündigung des Mietverhältnisses damit, dass der Beklagte im August 2016 in seiner Wohnung seine Freundin geschlagen und lauthals beschimpft habe und Zertrümmerungen innerhalb der Wohnung hörbar gewesen seien. Nachdem die Freundin des Beklagten aus der Wohnung geflüchtet sei, habe sie bei den Nachbarn Sturm geklingelt und sei weiter vom Beklagten attackiert worden. Deshalb habe der Nachbar die Wohnungstür geöffnet und den Beklagten aufgefordert, sofort aufzuhören. Daraufhin sei der Beklagte auf diesen losgegangen. Der Nachbar habe sich in seine Wohnung zurückgezogen, wobei der Beklagte begonnen habe, ihn und seine Familie zu bedrohen und bis zum Eintreffen der Polizei mit übelsten Worten zu beschimpfen wie „Ich ficke Deine Mutter, Deine Frau, Dein Kind, komm raus Du Feigling, Du wirst rauskommen müssen, ich mache Dich und Deine Familie fertig, ich bringe Euch alle um“. Die Nachbarfamilie sei im September 2016 mit den Worten „Lass mich in Ruhe, sonst stirbst Du“ nochmals bedroht worden und dadurch traumatisiert und massiv eingeschüchtert. Anlässlich des nachfolgenden Polizeieinsatzes beschlagnahmte die Polizei in der Wohnung des Beklagten eine Axt, Kampfmesser und andere gefährliche Gegenstände, die der Beklagte zuvor den Nachbarn gezeigt haben soll.

Der Beklagte bestreitet diese Vorwürfe. Vielmehr habe der Nachbar zusammen mit seiner Frau aus reiner Neugierde während der Unterhaltung des Beklagten mit seiner Partnerin die Tür geöffnet, sich in die Debatte eingemischt und den Beklagten zu beschimpfen begonnen. Umgekehrt sei der Beklagte jeweils bedroht und beleidigt worden.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin Recht und verurteilte am 10.02.2017 den Beklagten, die Mietwohnung sofort zu räumen. In der unmittelbar zuvor durchgeführten Beweisaufnahme hatte sich die Lebensgefährtin auf ihr Aussageverweigerungsrecht als Verlobte berufen. Die Nachbarn schilderten bei ihrer gerichtlichen Vernehmung die Vorfälle, wie von der Klägerin vorgetragen, so, dass das Gericht von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt war. „Insbesondere vermittelten die Zeugen den Eindruck, „…dass sie sich durch die geschilderten Vorfälle in nachvollziehbarer Weise von dem Beklagten massiv und nachhaltig beeinträchtigt, belästigt, beleidigt und bedroht fühlen und darüber hinaus große Angst vor dem Beklagten haben.“

„Der insoweit vom Beklagtenvertreter (…) vertretenen Auffassung, wonach „bei einer generellen Betrachtung der gerade im sozialen Wohnungsbau regelmäßig vorkommenden Störungen des Hausfriedens“ der beschriebene Vorfall nicht derart schwerwiegend erscheint, dass er eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht erlauben würde, kann nicht gefolgt werden. Die Würde des Menschen ist unantastbar, Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG, unabhängig vom konkreten Wohnumfeld oder sonstigen Umständen. (…) Vielmehr muss dem Vermieter auch zum Schutz der bedrohten Mieter in diesem Fall die Möglichkeit eröffnet werden, das Mietverhältnis mit dem störenden Mieter durch eine sofortige Kündigung zu beenden.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig.

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Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten der Stadt Augsburg

Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Das LSG Bayern entschied zur Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten der Stadt Augsburg (Az. L 7 AS 408/15 und L 7 AS 466/16).

Angemessenheitsgrenze für Unterkunftskosten der Stadt Augsburg

LSG Bayern, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zu den Urteilen L 7 AS 408/15 und L 7 AS 466/16 vom 14.12.2017 (nrkr)

Das SGB II gibt den Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in tatsächlicher Höhe, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu erfolgen. Dabei müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren berechnet werden.

Der Sachverhalt:

Das beklagte Jobcenter (JC) hatte von November 2014 bis April 2015 statt der vom Leistungsberechtigten geschuldeten Miete i. H. v 400 Euro lediglich die aus Sicht des JC für einen Ein-Personen-Haushalt im Zeitraum 01.11.2013 bis 31.08.2015 angemessenen Kosten i. H. v 347,05 Euro monatlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) blieb die Klage auf höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne Erfolg.

Die Entscheidung:

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Entscheidungen des SG aufgehoben und das JC verurteilt, dem Kläger höhere Leistungen zu zahlen.

Nach Auffassung des LSG entspricht der vom JC zur Bemessung der Angemessenheitsgrenze für die Stadt Augsburg in der Zeit vom 01.11.2013 bis 31.08.2015 herangezogene Grundsicherungsrelevante Mietspiegel in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts.

Zwar hat das JC eine Datenbasis von 10 % des regionalen Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen. Der ausgewählte Wohnungsbestand von 16.765 Wohnungen setzt sich allerdings im Wesentlichen aus Wohnungen von Wohnungsunternehmen (95 %) und lediglich zu 5 % aus Daten anderer Mietwohnungen zusammen.

Diese Datenbasis ermögliche kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen in der Stadt Augsburg, da ein derartiges Übergewicht an Wohnungen von Wohnungsunternehmen am Wohnungsmarkt nicht festgestellt werden könne. Damit könne die vom JC ermittelte Angemessenheitsgrenze keinen Bestand haben. Da anderweitige repräsentative Daten, auf deren Grundlage eine Angemessenheitsgrenze festgesetzt werden könnte, für 2013 bis 2015 nicht vorlägen und mit vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beschafft werden könnten, sei das JC zur Übernahme von höheren KdU des Klägers zu verurteilen. Das seien hier 393,80 Euro monatlich. Einen höheren Betrag hatte der Kläger auch nicht gefordert.

In einem Parallelverfahren entschied das LSG, dass damit auch die Fortschreibung des Grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für die Zeit ab 01.09.2015 keinen Bestand haben könne.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig.

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EU einigt sich auf bezahlbare Preise für grenzüberschreitende Paketdienste

Die Preise für die Zusendung im Ausland gekaufter Geschenke und Waren können künftig von Verbrauchern viel leichter verglichen werden: die EU-Kommission, das Parlament und der Rat haben sich auf eine transparentere und bezahlbare Gestaltung der Preise für grenzüberschreitende Paketzustelldienste und auf eine stärkere Regulierungsaufsicht auf dem EU-Paketzustellmarkt geeinigt.

EU einigt sich auf bezahlbare Preise für grenzüberschreitende Paketdienste

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.12.2017

Die Preise für die Zusendung im Ausland gekaufter Geschenke und Waren können künftig von Verbrauchern viel leichter verglichen werden: die EU-Kommission, das Parlament und der Rat haben sich auf eine transparentere und bezahlbare Gestaltung der Preise für grenzüberschreitende Paketzustelldienste und auf eine stärkere Regulierungsaufsicht auf dem EU-Paketzustellmarkt geeinigt. Die neue Verordnung ist Teil der Initiativen der Kommission zur Förderung des Internethandels. Sie gibt Verbrauchern und Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, die Möglichkeit, Produkte und Dienstleistungen einfacher und sicherer online zu kaufen und anzubieten, und das EU-weit.

Andrus Ansip, Vizepräsident für den digitalen Binnenmarkt, erklärte dazu: „Hohe Zustellpreise sind ein großes Problem für Verbraucher und Unternehmen, insbesondere für die KMUs. Mit größerer Transparenz und einer stärkeren Rolle der Regulierungsbehörden gehen wir dieses Problem nun an. Dies ist ein weiterer Erfolg bei der Entwicklung des Internethandels in der EU, nach einer Reihe von Vereinbarungen für einen stärkeren Verbraucherschutz, einer Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften und der Bekämpfung ungerechtfertigten Geoblockings. Ich danke dem Europäischen Parlament und dem estnischen Ratsvorsitz für ihre Bemühungen, diese Einigung zu erzielen.“

Elżbieta Bieńkowska, die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU verantwortliche Kommissarin, fügte hinzu: „Millionen von Bürgerinnen und Bürgern in Europa entscheiden sich für den Online-Kauf ihrer Geschenke. Sie werden jedoch immer noch mit vielen Hindernissen konfrontiert, darunter hohen Zustellungsgebühren und unklaren Rückgabe-Optionen. Mit der heute erzielten Einigung sind wir der Lösung einen Schritt näher. Denn die Verbraucher und Unternehmen können nun den größtmöglichen Nutzen aus dem EU-Binnenmarkt und dem grenzüberschreitenden Internethandel in der EU ziehen.“

Die wichtigsten Elemente der neuen Verordnung zu grenzüberschreitenden Paketzustelldienste:

  • Preistransparenz: Mit der Verordnung wird keine Obergrenze für Zustelltarife festgelegt, vielmehr wird der Wettbewerbsdruck gefördert, indem die Verbraucher nun Inlandstarife mit den Tarifen für grenzüberschreitende Zustellung ganz einfach vergleichen können. Die Paketzustelldienste müssen die Preise für diejenigen Dienste offenlegen, die Einzelverbraucher und Kleinunternehmen häufig in Anspruch nehmen. Die Kommission wird diese Preise auf einer speziellen Website veröffentlichen.
  • Regulierungsaufsicht: In den Fällen, in denen die Paketzustellung der Universaldienstverpflichtung unterliegt, prüfen die nationalen Regulierungsbehörden, ob die Tarife für die grenzüberschreitenden Dienste im Vergleich zu den zugrundeliegenden Kosten unverhältnismäßig hoch sind – wie sie es bereits für Postdienste tun. Die nationalen Regulierungsbehörden erhalten neue Befugnisse, um die Paketzusteller und die von ihnen angebotenen Dienste besser auszumachen. Dadurch erhalten sie einen besseren Überblick über die vielen neuen, innovativen Akteure auf dem schnell wachsenden grenzüberschreitenden EU-Markt für Internethandel.

Händler stellen den Verbrauchern zudem klare Informationen über die Preise für grenzüberschreitende Paketzustelldienste und Rücksendungen sowie über die Verfahren für Kundenbeschwerden zur Verfügung, im Einklang mit der Verbraucherschutzrichtlinie.

Nächste Schritte

Die heute zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission erzielte vorläufige Einigung muss nun endgültig durch das Parlament und den Rat genehmigt werden. Sie dürfte Anfang nächsten Jahres offiziell in Kraft treten und wird 2019 uneingeschränkt Anwendung finden.

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Kommission ruft Online-Händler zur Nutzung der Streitbeilegungsplattform auf

Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen können mit der Online-Streitbeilegungs-Plattform schneller und kostengünstiger als vor Gericht beigelegt werden. Online-Händler in der EU sind dazu verpflichtet, auf ihrer Website einen Link zu der Plattform bereitzustellen. Die EU-Kommission erinnerte die Online-Händler an ihre Verpflichtung.

Kommission ruft Online-Händler zur Nutzung der Streitbeilegungsplattform auf

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.12.2017

Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-Käufen können mit der Online-Streitbeilegungs-Plattform schneller und kostengünstiger als vor Gericht beilegt werden. Online-Händler in der EU sind dazu verpflichtet, auf ihrer Website einen Link zu der Plattform bereitzustellen. Laut einer am 13.12.2017 veröffentlichten Studie ist dieser Link nur bei 28 Prozent der untersuchten Websites vorhanden. Die Kommission erinnerte die Online-Händler an ihre Verpflichtung: „Wir wollen, dass Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Einkäufen schnell und problemlos beigelegt werden. Allerdings müssen auch die Händler diese Plattform nutzen. Nur so können sie zeigen, dass sie die Verbraucherrechte respektieren“, so EU-Justizkommissarin Věra Jourová.

Laut der Studie verweisen auch nicht alle Online-Händler auf die vorgeschriebene E-Mail-Adresse, die zur Online-Streitbeilegung über die Plattform genutzt werden kann. 85 Prozent der rund 20.000 untersuchten Websites geben diese E-Mail-Adresse an.

Der ebenfalls am 13.12.2017 veröffentlichte Bericht über die Funktionsweise der Plattform zeigt, dass seit Bestehen der Plattform mehr als 24.000 Beschwerden von Verbrauchern eingereicht wurden. Etwa 40 Prozent der Beschwerden wurden außerhalb der Plattform durch einen direkten Kontakt zwischen Verbrauchern und Händlern gelöst, der über die Plattform zustande kam.

Wenn Verbraucher ihre Käufe online getätigt haben, sollten sie auch in der Lage sein, solche Probleme online zu lösen. Sei es, dass ein Verkäufer sich weigert, einen defekten Laptop während der Garantiezeit zu reparieren oder dass ein Reisevermittler nicht zu einer Rückerstattung wegen Reisemängeln bereit ist – solche Streitigkeiten können schneller und kostengünstiger nicht vor Gericht, sondern online über eine Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) beigelegt werden, die am 15. Februar 2016 von der Kommission gestartet wurde.

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Provisionen können Elterngeld erhöhen

Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. So entschied das BSG (Az. B 10 EG 7/17 R u. a.).

Provisionen können Elterngeld erhöhen

BSG, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zur Entscheidung B 10 EG 7/17 R u. a. vom 14.12.2017

Provisionen, die der Arbeitgeber im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes zahlt, können das Elterngeld erhöhen, wenn sie als laufender Arbeitslohn gezahlt werden. Werden Provisionen hingegen als sonstige Bezüge gezahlt, erhöhen sie das Elterngeld nicht. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am 14. Dezember 2017 in mehreren Verfahren entschieden (Az. B 10 EG 7/17 R u. a.).

Das Verfahren B 10 EG 7/17 R betraf einen Kläger, der im Jahr vor der Geburt seines Kindes am 20. Januar 2015 aus seiner Beschäftigung als Berater neben einem monatlich gleichbleibenden Gehalt im Oktober und Dezember 2014 quartalsweise gezahlte Prämien („Quartalsprovisionen“) erzielt hatte. Seine Gehaltsmitteilungen wiesen die Prämien als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Elterngeld, ohne jedoch die im Oktober und Dezember 2014 gezahlten Prämien zu berücksichtigen. Während die Vorinstanzen die Beklagte zur Gewährung höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen verurteilt hatten, hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung vom 14.12.2017 der dagegen gerichteten Revision der Beklagten stattgegeben, weil die Provisionen nicht laufend, sondern nur quartalsweise gezahlt wurden.

Der Gesetzgeber hat durch die ab dem 1. Januar 2015 geltende Neuregelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, Provisionen von der Bemessung des Elterngeldes ausgenommen, die nach dem Arbeitsvertrag nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet werden. Mit dieser Regelung hat er auf die anderslautende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts reagiert.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Abs. 7 BEEG ab 01.01.2007

(7) 1Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist der … Überschuss der Einnahmen … über die … Werbungskosten zu berücksichtigen. 2Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes werden nicht als Einnahmen berücksichtigt …

§ 2 Abs. 7 BEEG i. d. F. ab 01.01.2011

(7) 1Als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ist … zu berücksichtigen. 2Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt …

§ 2c Abs. 1 BEEG i. d. F. ab 18.09.2012

(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit … über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben …, ergibt das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden …

§ 2c Abs. 1 BEEG i. d. F. ab 01.01.2015

(1) 1Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit …, ergibt das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. 2Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind…

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Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

Das OLG Frankfurt entschied, dass der Betreiber einer Waschanlage nicht für Beschädigungen haftet, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist (Az. 11 U 43/17).

Keine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden durch defekten Sensor des Trocknungsbügels

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zum Urteil 11 U 43/17 vom 14.12.2017 (rkr)

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 14.12.2017 verkündetem Urteil entschieden und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflichtverletzungen einzustehen habe.

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portalwaschanlage in der Wetterau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäftsbedingungen. Dort heißt es in Ziff. 3: „Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden“.

Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trocknungsvorgangs kollidierte der Trocknungsbalken mit der Windschutzscheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab.

Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten lehnte eine Begleichung der streitgegenständlichen Schäden ab. Das Landgericht hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, die vor dem OLG Erfolg hatte.

Das OLG hat das Urteil abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung; Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung lägen nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn – wie hier – kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.

Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.

Der Beklagte habe auch nicht eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“. Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, „dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist“. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer „regelmäßig vor Schadensersatzansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen“. So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in Datei VERAS unterlassen

Das BVerwG entschied, dass der Bundesnachrichtendienst die Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Artikel 10 GG geschützten Telefonverkehren in der Datei VERAS unterlassen muss (Az. 6 A 7.16 und 6 A 6.16).

BND muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. 10 GG geschützten Telefonverkehren in Datei VERAS unterlassen

BVerwG, Pressemitteilung vom 14.12.2017 zu den Urteilen 6 A 6.16 und 6 A 7.16 vom 13.12.2017

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Klagen eines Rechtsanwalts und eines Vereins auf Unterlassung der Speicherung und Nutzung von Metadaten (Verbindungsdaten) aus ihren Telekommunikationsverkehren in der vom Bundesnachrichtendienst (BND) betriebenen Datei VERAS (für: Verkehrsdatenanalysesystem) teilweise stattgegeben.

In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten – wie u. a. Telefonnummern – für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmeldeüberwachung, der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.

Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit sind die Klagen auch begründet. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.

Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher sind diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es gegenwärtig.

Insbesondere kommen die Regelungen zur strategischen Fernmeldeüberwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebt der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 findet sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt. An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändert die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese steht der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.

Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage.

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Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg ab 01.01.2018

Am 01.01.2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2018, aufgenommen worden sind.

Neue Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg ab 01.01.2018

OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 14.12.2017

Am 1. Januar 2018 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Änderungen zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“, ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 2018, aufgenommen worden sind.

Die Änderungen betreffen zunächst die Anhebung des Mindestunterhaltes für Minderjährige entsprechend der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28. September 2017 und eine damit verbundene Anhebung der Bedarfssätze in der 2. bis 5. Einkommensgruppe. Die Höhe des Kindergeldes, das ab dem 1. Januar 2018 für das erste und zweite Kind 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und ab dem vierten Kind 225 Euro beträgt, ist in der Anlage II der Leitlinien berücksichtigt. Dort werden die Zahlbeträge nach Abzug des hälftigen Kindergelds aufgeführt.

Geändert werden zudem die Einkommensgruppen, die angehoben werden. Die Tabelle beginnt künftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900 Euro“, statt bisher „bis 1.500 Euro“.

Bei den berufsbedingten Aufwendungen ist der ausbildungsbedingte Aufwand jetzt in Höhe von pauschal 100 Euro statt bisher 90 Euro berücksichtigungsfähig.

Sämtliche Änderungen sind auf der Internetseite des Brandenburgischen Oberlandesgerichts unter dem Stichwort „Unterhaltsleitlinien“ im Volltext abrufbar.

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Bundeskabinett beschließt Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Das Bundeskabinett hat den nach § 25 SGB VII zu erstellenden Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland 2016 (SuGA 2016) beschlossen. Das BMAS berichtet.

Bundeskabinett beschließt Bericht über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BMAS, Mitteilung vom 13.12.2017

Das Bundeskabinett hat am 13.12.2017 den Bericht der Bundesregierung über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland 2016 (SuGA 2016) beschlossen.

Nach § 25 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alljährlich bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufs-Krankheitsgeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten. Der statistische Bericht wurde auf der Grundlage der Berichte der Unfallversicherungsträger und der Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erstellt. Er liefert für das Jahr 2016 umfassende Informationen über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und gibt einen Überblick über die Entwicklung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Mit umfangreichem Zahlenmaterial zu Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Verrentungen, Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsbedingungen u. a., liefert der Bericht eine fundierte Datenbasis für Prävention und Arbeitsgestaltungsmaßnahmen.

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Erste Berufungsurteile in den Verfahren rund um das Kohledeputat für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft

Das LAG Hamm hat in drei Berufungsverfahren zur Zukunft des Kohledeputats für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft als Sachbezug, der Höhe der bislang nach Wahl ersatzweise zu beziehenden Energiebeihilfe und der Möglichkeit der Abfindung der Energiebeihilfe durch Einmalzahlung verhandelt (Az. 9 Sa 638/17, 9 Sa 1218/17, 9 Sa 588/17).

Erste Berufungsurteile in den Verfahren rund um das Kohledeputat für Beschäftigte der RAG Aktiengesellschaft

LAG Hamm, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zu den Urteilen 9 Sa 638/17, 9 Sa 1218/17 und 9 Sa 588/17 vom 13.12.2017

Am Mittwoch, den 13.12.2017 hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm drei weitere Berufungsverfahren zur Zukunft des Kohledeputats als Sachbezug, der Höhe der bislang nach Wahl ersatzweise zu beziehenden Energiebeihilfe und der Möglichkeit der Abfindung der Energiebeihilfe durch Einmalzahlung verhandelt. Dabei hat die Berufungskammer in zwei Verfahren die Berufung gegen Urteile der Arbeitsgerichte Rheine und Herne zurückgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde jeweils nicht zugelassen (Az. 9 Sa 638/17 und 9 Sa 1218/17). In der mündlichen Verhandlung bezog sich die Berufungskammer im Wesentlichen auf die im Termin vom 09.11.2017 angesprochenen Gesichtspunkte und die dort gegebenen Hinweise. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Pressemitteilung vom 09.11.2017 verwiesen.

In dem dritten Verfahren, hier ging es ausschließlich um die durch Änderungstarifvertrag des Jahres 2015 eröffnete Möglichkeit der Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs durch Einmalzahlung, wird es hingegen einen weiteren Termin geben. Hier hat der Kläger eingewandt, dass die nach dem Tarifvertrag zur Abfindung der Energiebeihilfe vorgesehenen Beträge hinter den nach versicherungsmathematischen Methoden richtigerweise zu ermittelnden Summen zum Teil deutlich zurückblieben. Gründe, etwa der Rückgriff auf falsche Berechnungsparameter, seien insoweit nicht zu erkennen. Damit stelle sich die Abfindungsregelung als unverhältnismäßig und rechtsunwirksam dar. Zur Stützung dieses Vorbringens bezog sich der Kläger auf eine gutachterliche Stellungnahme eines Beratungsunternehmens für die Altersvorsorge. Diese hatte er dem Gericht kurz vor dem Termin vorgelegt. Die Berufungskammer ließ schon während der Verhandlung erkennen, dass sie diesem neuen Gesichtspunkt nachgehen wird (Az. 9 Sa 588/17).

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