Forderung nach teilweiser Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Deutscher Bundestag, Mitteilungen vom 12.12.2017
Kurzfassung
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilungen vom 12.12.2017
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OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 13.12.2017 zum Urteil 1 U 1331/13 vom 12.11.2015 und zum Nichtannahmebeschluss des BGH vom 08.11.2017 (rkr)
Zugrunde lag ein Projekt der Bundeswehr, mit welchem diese versucht hatte, eine Vereinheitlichung ihrer – für Luftwaffe, Heer, Marine und Verfassungsschutz – verschiedenen Auswertungssysteme zur Aufklärung von sicherheitsrelevanten Sachverhalten in einem neuen IT-System zu erreichen. Von dem 2002 geschlossenen Vertrag waren beide Seiten im Jahr 2008 zurückgetreten. Das Landgericht hatte – unter Zurückweisung der Widerklage – der anschließend erhobenen Rückzahlungsklage der Klägerin weitgehend stattgegeben, da es die erbrachten Teilleistungen als überwiegend wertlos eingestuft hatte.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.11.2015 – Az. 1 U 1331/13) auch die Klage abgewiesen. Darlegungs- und beweisbelastet für die Minderwertigkeit der übergebenen Projektleistungen sei die Klägerin gewesen. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen, sodass sie die bereits geleistete Vergütung nicht habe zurückfordern können. Ein Anspruch der Beklagten auf eine weitergehende Vergütung habe aber gleichfalls nicht bestanden, da die vertraglichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt gewesen seien.
Durch Beschluss vom 08.11.2017 hat der Bundesgerichtshof nunmehr die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12.11.2015 ist damit rechtskräftig.
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OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 12.12.2017 zum Urteil 2 K 127/15 vom 22.11.2017
Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) ist als europäische Vogelart nach der EG-Vogelschutzrichtlinie und dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Es ist grundsätzlich verboten, Kormorane zu töten. Mit der Kormoranverordnung des Landes Sachsen-Anhalt wird hiervon eine Ausnahme zugelassen. Mit ihr wird die Tötung von Kormoranen durch Abschuss unter bestimmten örtlichen und zeitlichen Beschränkungen gestattet. Hierdurch sollen die Kormorane bei drohenden Schäden von schutzwürdigen Gewässern vergrämt werden. Zusätzlich ist die Verhinderung der Entstehung neuer Brutkolonien möglich.
Der 2. Senat hat festgestellt, dass die Kormoranverordnung zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt geeignet und notwendig ist. Der erhebliche Rückgang der Erträge der Fluss- und Seenfischerei in Sachsen-Anhalt seit dem Jahr 2002 sei – so der Senat – hauptsächlich auf die gleichzeitig stark gestiegene Zahl an Kormoranen zurückzuführen. Die Zunahme der Kormoranbestände in Sachsen-Anhalt sei auch hauptverantwortlich für die Bedrohung zahlreicher heimischer Fischarten, insbesondere der Äsche (Thymallus thymallus). Die Kormoranverordnung könne zumindest einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Fischfauna und der Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden durch Vergrämung der Vögel von schutzbedürftigen Gewässern leisten. Eine räumliche Beschränkung der Kormoranverordnung auf bestimmte Gewässer mit besonders schützenswerter Fischfauna ist nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Der Verzicht auf eine solche Beschränkung sei gerechtfertigt, da hierdurch rascher und unmittelbarer auf in Gewässer einfliegende Kormorane reagiert werden könne.
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Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Planfeststellung über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld vor dem Hintergrund geänderter Flugrouten
BVerfG, Pressemitteilung vom 12.12.2017 zu den Beschlüssen 1 BvR 1026/13, 1 BvR 2762/13, 1 BvR 2763/13 und 1 BvR 877/13 vom 24.10.2017
Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 sieht den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Großflughafen Berlin Brandenburg mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. Die Planfeststellungsbehörde legte darin dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens sei und wies darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgesetzt würden.
In einer von der Planfeststellungsbehörde eingerichteten Arbeitsgruppe, an der die Deutsche Flugsicherung (DFS) und die Projektplanungsgesellschaft (PPS) beteiligt waren, sollten zur Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs die erst kurz vor der Inbetriebnahme des Flugplatzes erfolgende Festlegung der An- und Abflugverfahren mit den der Flughafenplanung zugrunde zu legenden Prognosen der An- und Abflugrouten in Einklang gebracht werden. Nach deren Ergebnis sollten die Abflugrouten in beide Betriebsrichtungen zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der jeweiligen Bahnen verlaufen. Die DFS ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen des Flugplatzes nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten. Die PPS berechnete auf dieser Grundlage die Streckengeometrie für das Datenerfassungssystem (DES). Im weiteren Verlauf teilte die DFS der Arbeitsgruppe mit, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Instrumentenflug-Abflügen (Instrument Flight Rules – IFR-Abflügen) von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz des Abflugkurses von mindestens 15° erfordere. Ebenso müssten die Abflugrouten um mindestens 30° von den Fehlanflugkursen der jeweils anderen Piste abweichen. Gleichwohl erstellte die PPS die Planunterlagen auf der Grundlage paralleler Abflugrouten.
Im Anhörungsverfahren wies die DFS darauf hin, dass zur Gewährleistung gleichzeitiger Abflüge von beiden Pisten generell eine Divergenz der Abflugwege von 15° erforderlich wäre. Weiter wies sie darauf hin, dass die Flugverfahren nicht Gegenstand einer Planfeststellung seien, sondern jederzeit optimiert werden könnten. Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen Bahnsystems notwendigen Flugverfahren werde erst kurz vor Betriebsaufnahme erfolgen.
Die Planfeststellungsbehörde bestimmte die Schutz- und Entschädigungsgebiete und die Gebiete, in denen die Planunterlagen ausgelegt wurden, auf der Grundlage von parallelen Abflugrouten. Sie behielt sich vor, bei geänderten An- und Abflugverfahren die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußersten Grenze des Schutzgebietes an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändere.
Die dem Datenerfassungssystem zugrunde gelegten Flugrouten im Planfeststellungsbeschluss wurde dort von der Planfeststellungsbehörde als „durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage“ für die Ermittlung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens bezeichnet. Gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobene Klagen Betroffener hatten lediglich im Hinblick auf die Regelungen zum Nachtflugverbot Erfolg.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Abflugroutenprognose außerhalb der entsprechenden Schutz- und Entschädigungsgebiete lagen. Nach einer im Jahr 2010 von der DFS neu vorgestellten Flugroutenplanung mit abgeknickten Flugrouten sollen ihre Grundstücke nunmehr überflogen werden.
Im Verfahren 1 BvR 1026/13 beantragten sie bei der Planfeststellungsbehörde erfolglos die Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses und erhoben gegen die Ablehnung des Antrages Klage zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Planfeststellungsbeschluss keinen Rechtsfehler aufweise, der zu einem Anspruch auf Rücknahme oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde führe. In den Verfahren 1 BvR 2762/12 und 1 BvR 2763/12 beantragten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos eine Restitutionsklage mit dem Ziel, den Planfeststellungsbeschlusses selbst und ältere Urteile, die ihn bestätigt haben, aufzuheben. Im Verfahren 1 BvR 877/13 verfolgten die Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Klagefrist einer ursprünglich gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten, aber erfolglos gebliebenen Klage.
1. Die im Fachrecht vorgesehene Trennung von Planung des Flughafenstandorts und Festlegung der Flugverfahren verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht und der darin eingeschlossenen Garantie auf effektiven Rechtsschutz. Für die vom Gesetzgeber gewählte Aufteilung sprechen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Zweckmäßigkeitserwägungen, die den Besonderheiten von Flugrouten Rechnung tragen. Flugrouten sind – anders als Straßen oder Schienenwege – nicht statisch, sondern aktualisieren sich bei jedem Überflug neu, indem das Luftfahrzeug den vorgegebenen Routenpunkt mit der vorgegebenen Höhe überfliegt. Dabei bestehen größere Abweichungen, da die konkret geflogene Route von einer Vielzahl von Gegebenheiten abhängt, wie zum Beispiel der konkreten Verkehrszusammensetzung, dem Gewicht des Luftfahrzeugs und den Wetterverhältnissen. Die Flugroute ist ein dreidimensionaler Raum, der mehrere hundert Meter ober- und unterhalb sowie links und rechts der Ideallinie umfasst. Auch müssen die Flugverfahren aufgrund technischer Neuerungen und europäischer Vorgaben häufig angepasst und geändert werden. Die Flugroutenfestlegung dient zudem der geordneten, flüssigen und vor allem sicheren Abwicklung des Luftverkehrs.
Durch die Verfahrensteilung wird der Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Sowohl der Planfeststellungsbeschluss als auch die Flugverfahrensverordnung können von einem Betroffenen unabhängig voneinander gerichtlicher Kontrolle zugeführt werden, ohne dass unzumutbare Rechtsschutznachteile entstünden. Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes ergibt sich dabei auch nicht aus dem Umstand, dass die Betroffenen sich im Rahmen eines einheitlich erscheinenden Lebenssachverhaltes gegen zwei Entscheidungen wenden müssen, um ihre Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Auch sonst ist der Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert. Betroffene können im Rahmen des zeitlich in der Regel vorgelagerten Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss zwar nur auf Grundlage einer Prognose über die zu erwartenden Flugrouten ermitteln, ob und in welchem Ausmaß sie das Vorhaben in abwägungserheblichen Belangen betrifft, weil die endgültige (insbesondere Lärm-) Belastung erst aus der zeitlich später vorgenommenen Festlegung der Flugverfahren folgt. Das Bundesverwaltungsgericht geht aber von einer Klagebefugnis aus, wenn eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden kann, so dass Klägern auch nicht das Risiko der Unzulässigkeit der Klage aufgebürdet wird.
2. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts begegnet am Maßstab des Eigentumsgrundrechts und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG) auch keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es die Vorschrift des § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Verwaltungsverfahren zur Anwendung bringt. Das Bundesverwaltungsgericht hat Verfahrensfehler des Planfeststellungsverfahrens bei der Abgrenzung des Auslegungsgebiets der Planunterlagen und bei der Abgrenzung des Untersuchungsraums Mensch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt. Unter Hinweis auf das Abwägungskonzept, das dem Landesentwicklungsplan und der Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, hat es jedoch dargelegt, dass weder die Standortwahl noch die Bahnkonfiguration ohne die Verfahrensfehler anders ausgefallen wären. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gesetzgeber kann insoweit regeln, dass dem öffentlichen Interesse an der Planerhaltung und zügigen Umsetzung eines Vorhabens in begrenztem Umfang durch Fehlerunbeachtlichkeitsklauseln Rechnung getragen wird. Das gilt zumindest dann, wenn letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebene Abwägungsfehler für unbeachtlich erklärt werden. Eine entsprechende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Grenzen finden sich erst dort, wo Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte nicht nur die Wahrung von Verfahrensstandards selbst, sondern zusätzlich auch zwingend die Sanktionierung von deren Verletzung verlangen. Vor diesem Hintergrund stellt die Auslegung des § 46 VwVfG durch das Bundesverwaltungsgericht, der zufolge ein Verfahrensfehler erst dann beachtlich ist, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre, eine vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmende Interpretation des Fachrechts dar.
Die Annahme der Unerheblichkeit eines Verfahrensfehlers ist verfassungsrechtlich allerdings dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt.
Die Beschwerdeführer haben dies zwar hinsichtlich einer eventuell fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung geltend gemacht, ihrem Vortrag lässt sich aber nicht entnehmen, weshalb sich ohne die Fehler ein anderes Ergebnis ergeben hätte. Dass dies der Fall wäre, ist auch nicht erkennbar.
3. Dahinstehen kann, ob das Bundesverwaltungsgericht die Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Weise bejaht hat, indem es den Einwand der Beschwerdeführer nicht gewürdigt hat, dass durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens geweckt worden seien, dessen Verwirklichung von vornherein eher unwahrscheinlich gewesen sein könnte. Auch dies würde der Verfassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil deutlich abzusehen ist, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden.
a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt neben der Vermittlung der Kenntnis der Möglichkeit der eigenen Betroffenheit auch, dass Betroffenen ermöglicht wird, die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit hinreichend abschätzen zu können. Diese Garantie ist gerade auch bei der Anwendung der Vorschriften über die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen zu beachten. Denn diesen kommt Rechtsschutzfunktion zu, weil Betroffene auf Grundlage der ausgelegten Unterlagen gegebenenfalls entscheiden müssen, ob und mit welchen Argumenten sie sich gegen das Vorhaben wenden sollen. Lassen die Planfeststellungsunterlagen in einem gestuften Verwaltungsverfahren aber nicht hinreichend deutlich erkennen, wie wahrscheinlich eine eigene Betroffenheit in geschützten Positionen ist, oder erweckt sie gar einen den Realisierungswahrscheinlichkeiten zuwider laufenden Eindruck, können sie ihre Anstoßwirkung nicht erfüllen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Einwand keine Beachtung geschenkt, dass durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens geweckt worden seien, dessen Verwirklichung nach dem nicht von der Hand zu weisenden Vorbringen der Beschwerdeführer eher unwahrscheinlich gewesen sein könnte.
Es spricht viel dafür, dass die Betroffenen nach den ausgelegten Planunterlagen davon ausgehen durften, dass es sich bei den prognostizierten parallelen Abflugverfahren um die Variante handelt, deren Verwirklichung konkret wahrscheinlich ist. Zwar mussten sie mit der Möglichkeit der Änderung der Linienführung der Flugrouten rechnen, sie mussten aber nicht davon ausgehen, dass die Verwirklichung in der in den Planunterlagen vorgesehenen Form unwahrscheinlich war. Vor dem Hintergrund der fachrechtlichen Anforderungen an die Flugroutenplanung durften die Betroffenen annehmen, dass die prognostische Flugroutenplanung nach Einschätzung der Behörde realisierbar war und den bisherigen Planungen entsprach, ihre Umsetzung also realistischerweise erwartet werden konnte, zumal es an einem hinreichend klaren Hinweis auf die besondere Unsicherheit der der Standortplanung und der Bahnkonfiguration zugrunde gelegten Flugroutenprognose gefehlt haben dürfte.
b) Selbst wenn der Planfeststellungsbeschluss wegen unzulänglicher Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen und das Bundesverwaltungsgericht mangels Beanstandung dieses Verfahrensfehlers gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen haben sollten, wäre die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte jedoch nicht angezeigt. Es ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden. Es spricht alles dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Ergebnisrelevanz dieses Verfahrensfehlers ebenso verneinen würde wie bei den von ihm festgestellten strukturell ähnlichen Mängeln.
4. Die Feststellungen des im Verfahren 1 BvR 1026/13 angegriffenen Urteils zur materiellen Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses halten hinsichtlich der Ausführungen zur Standortwahl einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung stand und wurden von den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bahnkonfigurationen nicht hinreichend substantiiert angegriffen.
a) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die für einen hinsichtlich der beiden Bahnen voneinander abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der Flugverfahren sowohl für die Wahl des Flughafenstandorts auf der Ebene der Landesplanung als auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld ausreichend gewesen sei, um die Lärmbetroffenheiten auch bei unabhängigem Bahnbetrieb im Ergebnis vertretbar abzuschätzen. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn eine bei der Standortwahl eines Flughafens im Rahmen der Landesplanung und der Planfeststellung zugrunde gelegte Prognose von der Rechtsprechung gebilligt wird, obwohl diese die konkreten und individuellen Betroffenheiten nicht abbildet, sondern nur nach Art und Ausmaß derart darstellt, dass sie als Abwägungsbelange in die Abwägung auf der jeweiligen Stufe eingestellt werden können. Hier ist der Belang „Lärm“ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt zutreffend in der Abwägung bei der Standortbestimmung eingebracht und berücksichtigt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung lediglich auf die Verkennung von Grundrechten hin zu überprüfen. Eine solche ist hier nicht gegeben. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, bereits auf der Ebene der Planung eine Prognose zu fordern, der sich mehr als ungefähre Anzahl der Lärmbetroffenen und die Intensität der Lärmbetroffenheiten entnehmen lässt, weil unmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen insbesondere in Gestalt von Fluglärmeinwirkungen noch nicht durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden, sondern erst durch die Bestimmung der konkreten Flugrouten entstehen.
b) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise seine eigene Entscheidung an jene des Plangebers gesetzt, sondern lediglich das Ergebnis dieser Abwägung vor dem Hintergrund einzelner eigener Feststellungen überprüft. Die Planung des Flughafens ist trotz ihrer erkennbaren Ausrichtung auf parallele Flugrouten offensichtlich stets auf der Grundlage erfolgt, dass abweichende Flugrouten in Betracht kommen und dass sie auch bei der Festlegung anderer Flugrouten Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund überdehnt das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses nicht, wenn es der Flugroutenprognose ein stellvertretendes, repräsentatives Element entnimmt, das es ihm wiederum ermöglicht, vergleichende Erwägungen zum Ausmaß der Lärmbetroffenheiten anderer anzustellen. Vielmehr vollzieht es die so verstandene Planung nach und stellt lediglich eigene Ermittlungen zur Kontrolle des Abwägungsergebnisses an, wenn es feststellt, dass Art und Ausmaß der Betroffenheiten bei abweichender Flugroutenfestlegung nicht „erheblich“ anders seien.
5. a) Vor diesem Hintergrund hatten auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Abweisung der Restitutionsklagen (Aktenzeichen 1 BvR 2762/12 und 1 BvR 2763/12) keinen Erfolg. Die Annahme, dass die neu beigebrachten Urkunden keine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung herbeiführen würden, weil das Festhalten an der bisherigen Grobplanung für die Wahl des Flughafenstandortes und die Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld sachlich gerechtfertigt sei, war aus den vorerwähnten Gründen in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
b) Auch soweit das Bundesverwaltungsgericht in dem der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 877/13 zugrunde liegenden Verfahren von einer Verfristung der Anfechtungsklage ausgegangen ist und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung verneint hat, ein Fall höherer Gewalt liege nicht vor, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es durfte die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung und damit den Beginn der Klagefrist auch bezüglich der Grundstücke bejahen, die nicht unter den ursprünglich geplanten Flugrouten lagen, weil insofern die öffentliche Bekanntmachung allein des verfügenden Teils des Planfeststellungbeschlusses im Amtsblatt und in den lokal verbreiteten Zeitungen maßgeblich war. Dass der öffentlich bekannt gemachte verfügende Teil in gleicher Weise möglicherweise unzutreffende Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens hätte wecken können, ist von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar. Auch hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen an das Vorliegen höherer Gewalt nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise überspannt, indem es den Einwand der Täuschung nicht für erheblich gehalten hat, da die Beschwerdeführer jedenfalls nicht dargelegt haben, dass eine mögliche Täuschung ursächlich für das nicht fristgerechte Erheben der Klage war.
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Zur Anrechnung von Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten
Entscheidung über eine Popularklage auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 05.08.2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl S. 326) geändert worden ist
BayVerfGH, Pressemitteilung vom 11.12.2017 zur Entscheidung Vf. 15-VII-13 vom 06.12.2017
Art. 85 BayBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen der Beamten mit Renten. Danach werden Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1), aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3) und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) in bestimmtem Umfang auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Gegenstand des Popularklageverfahrens ist die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten.
II.
1. Mit der Popularklage rügt der Antragsteller, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG verstoße gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 Bayerische Verfassung – BV) und gegen das Willkürverbot (Art. 118 Abs. 1 BV). Zwar sei es mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, wenn der Dienstherr Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von ihm zu leistende Versorgung anrechne; dies entspreche dem Grundsatz, dass eine Doppelalimentation durch die öffentliche Hand nicht stattfinde. Bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und den befreienden Lebensversicherungen handle es sich jedoch um Leistungen einer privaten, nicht einer öffentlichen Kasse. Der Gesetzgeber habe auch auf eine Differenzierung dahingehend verzichtet, ob die dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Beitragszahlungen mindestens zur Hälfte durch einen Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst geleistet worden seien. Dies führe dazu, dass sich der Dienstherr verfassungswidrig von seiner Alimentationspflicht entlaste. Zumindest hätte es einer Übergangsregelung bedurft.
2. Der Bayerische Landtag und die Bayerische Staatsregierung halten die Popularklage für unbegründet. Das versorgungsrechtliche Leitbild des Nur-Beamten orientiere sich an einem Beamten, der eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens 40 Jahren vorweisen könne. Die damit verbundene Höchstversorgung solle auch der Beamte mit Mischbiografie nicht überschreiten, der durch ein weiteres Beschäftigungsverhältnis einen zusätzlichen, ebenfalls der Alterssicherung dienenden Anspruch erworben habe. Mit Art. 85 BayBeamtVG habe der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel vollzogen. Er knüpfe die Anrechnung von Renten nicht mehr an den Tatbestand der Doppelalimentierung aus öffentlichen Kassen, d. h. an die Herkunft der finanziellen Mittel, sondern an das Vorliegen einer Berufstätigkeit. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass Zeiten, die über eine Pflichtversicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung abgedeckt seien, im Normalfall als Kannvordienstzeiten anerkannt würden und so versorgungserhöhend wirkten.
III.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 6. Dezember 2017 entschieden, dass die Popularklage begründet ist. Die in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG vorgesehene Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung auf die Versorgungsbezüge der Beamten überschreitet die durch das Alimentationsprinzip (Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV) vorgegebenen Grenzen. Hat die öffentliche Hand zum Aufbau solcher Leistungen keine Mittel beigetragen, fehlt es an sachlichen Gründen, die eine Anrechnung rechtfertigen würden.
1. Bei einer befreienden Lebensversicherung handelt es sich um eine Sonderform der vom Arbeitgeber mitfinanzierten Alterssicherung, die Angestellte bis zum 31. Dezember 1967 zum Zweck der Befreiung von der Angestelltenpflichtversicherung abschließen konnten. Die Leistungen werden nicht aus öffentlichen Kassen, sondern durch ein Versicherungsunternehmen aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags gewährt. Damit stammen sie – vergleichbar den Versorgungsleistungen, die ohne jede Beteiligung des Dienstherrn auf einer privaten (Betriebs-)Rentenversicherung beruhen (vgl. Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Februar 2015 Vf. 1-VII-13) – aus einer privaten Kasse. Leistet die öffentliche Hand hierzu keine Beiträge oder Zuschüsse, ist keine von der öffentlichen Hand (mit-)finanzierte Kasse betroffen. Eine auf Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung neben beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen beruhende „Überversorgung“ des Beamten resultiert allein aus der Eigenleistung des Beamten bzw. seines privaten Arbeitgebers.
Ein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten des Beamten ergibt sich insoweit auch nicht aufgrund einer teilweisen oder vollständigen Anrechnung von sog. Kannvordienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit eines Beamten. Zwar wirkt die Berücksichtigung dieser Zeiten versorgungserhöhend, ohne dass insoweit eine Gegenleistung des Beamten erbracht wird. Eine Anerkennung dieser Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist aber verfassungsrechtlich nicht zwingend. Sie wurde dementsprechend vom Gesetzgeber in Art. 19 und 22 BayBeamtVG als Ermessensregelung ausgestaltet, die nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG zudem unter den Regelvorbehalt („soll“) der Nichtüberschreitung der Höchstgrenze nach Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG durch die Gesamtversorgung des Beamten gestellt wurde.
2. Vergleichbar ist die Lage bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Hierbei handelt es sich um eine selbständig neben den sonstigen gesetzlichen Altersversorgungssystemen stehende Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung für Beschäftigte und selbständig Tätige freier Berufsgruppen (Ärzte, Apotheker, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten u. ä.). Eine berufsständische Versorgungseinrichtung, wie etwa die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung, ist zwar auch durch zahlreiche öffentlich-rechtliche Elemente gekennzeichnet, die sie von der typischen Erscheinungsform einer privaten Kasse unterscheiden und sie der gesetzlichen Rentenversicherung annähern. Sie wird insbesondere nicht – wie die private Lebensversicherung – vom reinen Versicherungsprinzip beherrscht, sondern hat – wie die gesetzliche Rentenversicherung – auch soziale Komponenten. Gleichwohl bestehen wesentliche strukturelle Unterschiede, die eine Einstufung der berufsständischen Versorgungseinrichtungen als öffentliche Kassen verbieten. Hat die öffentliche Hand zum Aufbau der Versorgungsleistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung keine Mittel beigetragen und werden auch finanzielle Risiken von ihr nicht aufgefangen, ist weder eine ungerechtfertigte Überversorgung des Beamten noch die Gefahr von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gegeben.
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OLG Hamm, Pressemitteilung vom 11.12.2017 zum Urteil 12 U 111/16 vom 23.08.2107 (rkr)
Die klagende Gesellschaft aus Köln bietet ihren Kunden gewerblich die Unterstützung beim Erwerb von Doktor-, Ehrendoktor-und Professorentiteln an. Sie hat einen Kunden aus Bochum verklagt, der – zuvor an der Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte beteiligt – im Jahre 2015 den Erwerb einer Ehrendoktorwürde wünschte. Für Vermittlungsleistungen der Klägerin sah das von der Klägerin dem Beklagten übergebene Vertragsformular ein Honorar von brutto 17.850 Euro vor.
Die Klägerin vermittelte dem Beklagten in der Folgezeit den Kontakt zu einer rumänischen Universität, die bereit war, dem Beklagten in einer Zeremonie den Titel „Dr. h.c.“ zu verleihen. Zu der Verleihung der Ehrendoktorwürde reisten der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte im November 2015 gemeinsam nach Rumänien. Die danach von der Klägerin in Rechnung gestellte Vergütung beglich der Beklagte nicht und erklärte den Widerruf des abgeschlossenen Vertrages.
Gegen die von der Klägerin daraufhin erhobene Zahlungsklage hat der Beklagte eingewandt, den Vertrag nicht selbst unterzeichnet, ihn jedenfalls wirksam widerrufen zu haben. Zudem hat er gemeint, dass dieser – weil auf das Erlangen eines Doktortitels ohne wissenschaftliche Leistung gerichtet – sittenwidrig sei.
Die Zahlungsklage der Klägerin war erfolgreich.
Zwischen den Parteien sei, so der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm, zunächst ein Dienstvertrag zustande gekommen. Das an ihn gerichtete Vertragsangebot der Klägerin habe der Beklagte zumindest durch schlüssiges Verhalten angenommen, indem er nach Erhalt des Vertragsangebotes die Vermittlungsleistungen der Klägerin in Anspruch genommen habe. Darauf, ob er das Angebot auch selbst unterzeichnet habe, komme es insoweit nicht an.
Der abgeschlossene Vertrag sei nicht sittenwidrig. Die Klägerin habe sich zu Unterstützungsleistungen beim Erwerb eines akademischen Titels verpflichtet, die der Beklagte im Erfolgsfalle habe bezahlen müssen. Dieser Vertrag sei kein entgeltliches Geschäft über das Verschaffen öffentlicher Ämter und Titel, mit ihm habe sich die Klägerin auch nicht verpflichtet, dem Beklagten behilflich zu sein, sich gegen Geld einen akademischen Grad zu verschaffen. Zudem habe der für die Sittenwidrigkeit beweispflichtige Beklagte auch nicht dargelegt, dass für das Verleihen der Ehrendoktorwürde ein Entgelt an die rumänische Universität gezahlt worden sei. Vielmehr seien sich die Parteien darüber einig gewesen, dass zum Erlangen des Titels (jedenfalls auch) eine gewisse wissenschaftliche Leistung des Beklagten erforderlich sei. Eine sich aus der vereinbarten Vergütungshöhe ergebende Sittenwidrigkeit habe der Beklagte ebenfalls nicht ausreichend vorgetragen.
Ihren Entgeltanspruch könne die Klägerin allerdings nicht mehr auf die vertragliche Vergütungsabsprache stützen. Der Beklagte habe nämlich von dem ihm im Vertrag eingeräumten Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, wirksam Gebrauch gemacht. Die in den Geschäftsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel zum Beginn der Widerrufsfrist sei unwirksam. Die Klausel stelle im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist auf die Erfüllung von Informationspflichten nach einer bei Vertragsschluss so nicht existierenden Norm ab. Das benachteilige einen Kunden unangemessen, da dieser allein mit dem Hinweis auf die Norm den Beginn der Widerrufsfrist nicht überprüfen könne. Aus diesem Grunde sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden, so dass der Beklagte seine Zustimmung zu dem Vertrag noch nach Rechnungstellung habe widerrufen können.
Der wirksame Widerruf führe zu einem Wegfall der primären Leistungspflichten. Die im Vertrag als primäre Leistung des Beklagten vereinbarte Vergütung schulde er daher nicht mehr. Dafür sei der Beklagte allerdings verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Da der Beklagte nicht in der Lage sei, die Unterstützungsleistungen der Klägerin herauszugeben, schulde er insoweit Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes sei wiederum die im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen. Dass im vorliegenden Fall hiervon ausnahmsweise zu Gunsten des Beklagten abzuweichen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Beklagte schulde der Klägerin daher als Wertersatz den ursprünglich vereinbarten Bruttobetrag von 17.850 Euro.
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vzbv, Pressemitteilung vom 11.12.2017 zum Urteil 15 O 36/17 des LG Koblenz vom 11.09.2017 (nrkr)
Ob Verbraucherinnen und Verbraucher auf Kreuzfahrten Trinkgeld bezahlen, bleibt ihnen überlassen. Eine automatische Abbuchung vom Bordkonto des Verbrauchers ist ohne ausdrückliche Erlaubnis unzulässig. Ein Hinweis, dass die Zahlung gekürzt, erhöht oder gestrichen werden könne, reicht nicht aus. Das hat das Landgericht Koblenz nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Berge und Meer Touristik GmbH entschieden.
„Das ist ein gutes Urteil für Verbraucherinnen und Verbraucher“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „In der Kreuzfahrtbranche ist es gängige Praxis, die Endpreise durch versteckte Trinkgelder zu erhöhen. Dem wurde endlich eine Grenze gesetzt.“
Der Reiseanbieter Berge und Meer Touristik GmbH buchte als Trinkgeld automatisch 10 Euro pro Person und Nacht vom Bordkonto der Reisenden ab. Das Unternehmen berief sich dabei auf eine entsprechende Regelung in den AGB. Im Reiseprospekt wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung an der Rezeption gekürzt, gestrichen oder erhöht werden können.
Diese Praxis hat das Landgericht Koblenz nun untersagt. Verbraucher müssen einer Zahlung, die über die Hauptleistung hinausgeht, wie hier das Trinkgeld, ausdrücklich zustimmen. Das war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts verstößt das Unternehmen damit gegen das Gebot der Ausdrücklichkeit. Trinkgelder dürfen demnach nicht automatisch ohne Zustimmung des Verbrauchers vom Bordkonto abgebucht werden.
Das Urteil des LG Koblenz ist nicht rechtskräftig.
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LG Berlin, Pressemitteilung vom 11.12.2017 zum Beschluss 67 S 218/17 vom 07.12.2017
Nunmehr ist die Frage für den Ausgang eines anderen Berufungsverfahrens von Bedeutung. Es handelt sich um die Klage zweier Mieter, die die höchstzulässige Miete für ihre Wohnung nach den Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse festgestellt haben wollen. Die Parteien hatten am 4. Februar 2016 einen Mietvertrag über eine in Berlin-Wedding gelegene 2-1/2-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 59,29 qm geschlossen. Als Mietzins war ein Betrag von 474,32 Euro netto kalt monatlich vereinbart. Mietvertragsbeginn war der 1. März 2016.
Die Mieter rügten mit einem der Vermieterin am 5. Juli 2016 zugegangenen Schreiben, dass die Miethöhe ihrer Ansicht nach preisrechtlich überhöht sei und sich nur auf 419,18 Euro netto kalt belaufen dürfe.
Das Amtsgericht Wedding gab der Klage der Mieter teilweise statt und stellte in seinem Urteil fest, dass die von der Mieterin geschuldete Miete unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse ab dem 1. August 2016 lediglich 435,78 Euro betrage. Bei Vertragsbeginn habe die ortsübliche Vergleichsmiete ausweislich des Berliner Mietspiegels 2015 für die von der Mieterin angemietete Wohnung nur bei 6,68 Euro pro Quadratmeter (=insgesamt 396,16 Euro) gelegen; diese hätte die Vermieterin um höchstens 10 % überschreiten dürfen.
Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Vermieterin Berufung ein und berief sich darauf, das Amtsgericht habe die maßgebliche ortsübliche Vergleichsmiete, die Grundlage dafür ist, die zulässige Wohnungsmiete zu bestimmen, fehlerhaft ermittelt. Das Amtsgericht habe zu Unrecht kein Sachverständigengutachten eingeholt und sich unzulässig nur auf den Berliner Mietspiegel 2015 gestützt. Abgesehen davon könnten die Vorschriften der Mietpreisbremse ohnehin nicht zu Lasten eines Vermieters angewandt werden, da sie gegen das Grundgesetz verstießen.
Die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin teilte – anders als z. B. die Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin (vgl. Pressemitteilungen Nr. 23/2017 und 17/2017) – die Bedenken und hielt die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 556d BGB) für verfassungswidrig.
Zur Begründung der Ansicht der Zivilkammer 67 wird auf die Ausführungen in der Pressemitteilung Nr. 55/2017 Bezug genommen, in der es u. a. hieß: „Es liege eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebiete dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln. Soweit der Gesetzgeber Differenzierungen vornehme, müssten diese durch Gründe gerechtfertigt werden, die dem Ziel der Differenzierung und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen seien. Dies habe der Gesetzgeber bei der Neuregelung von § 556d BGB nicht beachtet und in verfassungswidriger Weise in das Recht der Mietvertragsparteien, im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit den Mietpreis zu regeln, eingegriffen. § 556d BGB in Verbindung mit der von dem Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung begrenze die zulässige Neuvermietung auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete.“ Der Wohnungsmietmarkt weise bundesweit preislich seit langem starke Unterschiede auf. Die Differenz in der ortsüblichen Vergleichsmiete betrage zum Beispiel zwischen der Stadt München und dem Westteil der Stadt Berlin ca. 4,30 Euro pro Quadratmeter in 2013 und 4,70 Euro pro Quadratmeter in 2016 (Miete pro Quadratmeter in München 10,25 Euro bzw. 11,16 Euro gegenüber 5,90 Euro bzw. 6,46 Euro in Berlin). Dies entspreche einem Unterschied von über 70 %.
Damit habe der Gesetzgeber eine Bezugsgröße gewählt, die Vermieter in unterschiedlichen Städten wesentlich ungleich treffe. Weder der Gesetzeszweck noch die mit der gesetzlichen Regelung verbundenen Vorteile noch sonstige Sachgründe rechtfertigten dies. Insbesondere seien im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die für eine mögliche sachliche Rechtfertigung relevanten einkommensbezogenen Sozialdaten von Mietern nicht erhoben worden. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die einkommensschwächeren Haushalte und Durchschnittsverdiener, die vom Gesetz geschützt werden sollten, in höherpreisigen Mietmärkten wie München erheblich bessergestellt seien als die gleichen Zielgruppen in Berlin.
Darüber hinaus liege auch deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da diejenigen Vermieter, die bereits in der Vergangenheit eine (zu) hohe Miete (d. h. eine 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigende Miete) mit ihrem Mieter vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn diese Vermieter dürften bei einer Neuvermietung die „alte“ Miete weiterhin unbeanstandet verlangen. Ein Bestandsschutz für diese „alte“ Miete könne jedoch bei einer Neuvermietung nicht angenommen werden. Zudem sei die Ungleichbehandlung mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise schlichtweg unvereinbar. Denn diejenigen Vermieter, die in der Vergangenheit eine maßvolle Miete verlangt hätten, würden erheblich benachteiligt gegenüber denjenigen Vermietern, die schon in der Vergangenheit die am Markt erzielbare Miete maximal ausgeschöpft und damit ungleich höher dazu beigetragen hätten, dass Wohnraum für Geringverdiener knapp werde.
Ergänzend zu ihren früheren Ausführungen rügte die Kammer nunmehr ferner, dass die Vorschrift der Mietpreisbremse auch gegen das im Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot verstoße. Der Bundesgesetzgeber habe die staatliche Preisintervention nicht allein davon abhängig gemacht, dass ein angespannter kommunaler Wohnungsmarkt vorliege. Es komme zusätzlich auf die politische Willensbildung auf Landesebene und die darauf beruhende Entscheidung der jeweiligen Landesregierung an, ob von der im Gesetz enthaltenen Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse Gebrauch gemacht werde. Das Bundesgesetz (§ 556d BGB) verpflichte die jeweilige Landesregierung nicht dazu, die Vorschrift im Landesrecht umzusetzen, auch wenn der Wohnungsmarkt im gesamten Bundesland oder in einzelnen Kommunen angespannt sei. Deshalb seien Vermieter in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Saarland bislang nicht von der Mietpreisbremse betroffen, da die Landesregierungen dort trotz zumindest nicht auszuschließender Anspannung einzelner kommunaler Wohnungsmärkte weiterhin davon absähen, die bundesgesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse durch eine Landesverordnung zu vollziehen. Dasselbe gelte demnächst voraussichtlich für Vermieter in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, in denen sich die jeweiligen Landesregierungen nach Veränderung der politischen Mehrheitsverhältnisse ausweislich der geschlossenen Koalitionsverträge sogar dazu entschlossen hätten, bereits erlassene Verordnungen trotz unzweifelhafter Anspannung zahlreicher kommunaler Wohnungsmärkte wieder aufzuheben. Im Gegensatz dazu unterfielen Vermieter in Bundesländern wie Berlin dem durch die Mietpreisbremse angeordneten Preisstopp, da dort die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage durch Erlass einer Landesverordnung umgesetzt worden sei. Durch dieses uneinheitlich bindende Regelungssystem verstoße der Bundesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise gleichzeitig gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot.
Die schriftliche Begründung des Beschlusses liegt noch nicht vor.
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VG Mainz, Pressemitteilung vom 11.12.2017 zum Urteil 3 K 27/17.MZ vom 05.12.2017
Als Studierende im Studiengang Medizin nahm die Klägerin am 15. und 16. März 2016 in dem für sie letzten Prüfungsversuch an dem schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Physikum) teil. Am 1. April 2016 wurde sie wegen Luftnot notfallmäßig in ein Krankenhaus aufgenommen; dort wurden ihr eine Lungenembolie und eine Beinvenenthrombose diagnostiziert. Die Klägerin erhielt am 19. April 2016 die Mitteilung, dass sie den Prüfungsversuch nicht bestanden habe und damit die Prüfung endgültig nicht mehr ablegen könne. Am 21. April 2016 machte die Klägerin bei dem Prüfungsamt ihren nachträglichen Rücktritt von der schriftlichen Physikumsprüfung geltend und führte aus, sie habe bereits 2 Wochen vor der Prüfung körperliche Einschränkungen wie Kurzatmigkeit, Herzrasen und plötzliche Erschöpfungszustände gehabt, die der später festgestellten Lungenembolie zuzurechnen seien. Im Zeitpunkt der Prüfung sei sie nicht in der Lage gewesen, auf eine derart schwere Erkrankung zu schließen und von der Prüfung zurückzutreten. Um an der Prüfung teilnehmen zu können, habe sie Schmerzmittel eingenommen. Das Prüfungsamt lehnte die Gewährung eines nachträglichen Prüfungsrücktritts ab. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, im Zeitpunkt der Prüfung prüfungsunfähig erkrankt gewesen zu sein; außerdem sei die Geltendmachung des Rücktritts nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage auf Genehmigung des Prüfungsrücktritts ab.
Die Klägerin habe keinen wichtigen Grund für einen Rücktritt von der Physikumsprüfung geltend gemacht. Aus den Krankenhausberichten und einem amtsärztlichen Gutachten ergebe sich (auch unter Berücksichtigung der am 1. April 2016 festgestellten Lungenembolie) nicht, dass die Klägerin bereits am 15./16. März 2016 prüfungsunfähig erkrankt gewesen sei. Darüber hinaus habe sie den krankheitsbezogenen Rücktrittsgrund auch nicht unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht. Aus Chancengleichheitsgründen – also zur Vermeidung der Gefahr, dass sich ein Prüfling im Vergleich zu den anderen Prüfungsteilnehmern zusätzlich eine weitere Prüfungschance verschaffe – müsse der krankheitsbedingte Rücktritt unverzüglich erklärt werden, d. h. zu dem zumutbar frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies gelte insbesondere bei einem Rücktritt nach Ablegen der Prüfung und erst Recht nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Hiernach sei die Mitteilung der Klägerin an das Prüfungsamt am 21. April 2016 verspätet. Die Klägerin habe sich selbst angesichts der Dauer und der Intensität der körperlichen Einschränkungen vor der Prüfung bereits zu diesem Zeitpunkt um eine (ärztliche) Aufklärung ihrer Prüfungsfähigkeit bemühen müssen. Komme der Prüfling dieser ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach und nehme er an der Prüfung teil, sei es ihm verwehrt, sich im Nachhinein auf eine Leistungseinschränkung zu berufen. Die Klägerin könne sich aber auch nicht darauf berufen, dass sie im Prüfungszeitpunkt (Mitte März 2016) unerkannt prüfungsunfähig gewesen sei, also gehindert gewesen sei, ihre Leistungseinschränkung überhaupt zu erkennen und entsprechend zu handeln. Auch dann gelte aus Chancengleichheitsgründen nämlich die Pflicht, die Prüfungsunfähigkeit unverzüglich nach deren Erkennen vorzubringen. Dem sei die Klägerin mit ihrer Rücktrittsmitteilung erst am 21. April 2016 jedoch nicht nachgekommen. Es sei ihr angesichts ihrer Angaben zumutbar gewesen, dem Prüfungsamt bereits nach der Entlassung aus dem Krankenhaus am 6. April 2016 den krankheitsbedingten Rücktritt anzuzeigen. Auch wenn der Gesundheitszustand der Klägerin unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt noch beeinträchtigt gewesen sein sollte, hätte sie mit einer Mitteilung an das Prüfungsamt jedenfalls nicht bis zum 21. April 2016 zuwarten dürfen. Die Klägerin habe nicht darlegen und nachweisen können, dass sie nach dem Krankenhausaufenthalt weitere zwei Wochen in ihrer Erkenntnis- und Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus Gründen der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüfungsteilnehmern seien im Falle einer schweren, lebensbedrohlichen Erkrankung keine grundsätzlich anderen Anforderungen an die Unverzüglichkeit des Rücktritts zu stellen. Dem jeweiligen Einzelfall werde unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit Rechnung getragen.
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ArbG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil 4 Ca 6362/16 vom 08.12.2017
Zu diesem Vorwurf ist am 12.10.2017 ein Beweisbeschluss verkündet worden.
Nach diesem Termin hat die Klägerin dem Gericht Unterlagen der Rechtsanwaltskammer Köln vorgelegt, die nach Überzeugung des Gerichts gegen die Berechtigung des Vorwurfs sprachen. Vor dem Hintergrund wurde der Beweisbeschluss am 08.12.2017 aufgehoben und von einer Vernehmung der Mitarbeiter über Äußerungen, die die Klägerin bezüglich ihrer Personalakte getätigt haben soll, abgesehen.
Das Gericht hat der Kündigungsschutzklage sowie den auf Weiterbeschäftigung und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn gerichteten Anträgen nunmehr mit der Begründung stattgegeben, dass aufgrund der vorliegenden Indizien nicht mit der für eine Verdachtskündigung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin den ihr vorgeworfenen Pflichtverstoß begangen hat.
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