Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund für blinde MS-Patientin

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist (Az. L 16/1 KR 371/15).

Anspruch auf Versorgung mit einem Blindenführhund für blinde MS-Patientin

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.12.2017 zum Urteil L 16/1 KR 371/15 vom 21.11.2017

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass eine Gehbehinderung aufgrund einer MS Erkrankung grundsätzlich kein Hindernis für eine Versorgung mit einem Blindenführhund ist.

Geklagt hatte eine heute 73-jährige Frau aus dem Landkreis Uelzen, die bisher mit einem Blindenlangstock und einem Rollator versorgt war. Bei ihrer Krankenkasse beantragte sie einen Blindenführhund, da sie wegen der Kombination aus Gehbehinderung und Blindheit Schwierigkeiten beim Finden von Eingängen, Briefkästen, Geschäften und Straßenüberquerung habe. Auch körperbehinderte Menschen könnten einen Führhund am Rollator einsetzen, sofern dieser nur entsprechend trainiert werde.

Die beklagte Krankenkasse hielt die Versorgung im Falle der Klägerin für unwirtschaftlich. Sie könne aufgrund der schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen keinen Blindenhund führen. Sie habe nicht die nötige Kondition und könne auch keinen Hund adäquat versorgen.

Das LSG hat die Krankenkasse zur Bewilligung des Blindenhunds verurteilt. Es hat seine Rechtsprechung zur Mehrfachbehinderung bei Blindheit fortgesetzt und im Einzelnen ausgeführt, dass es für die Versorgung mit einem Hilfsmittel in Form eines Blindenhundes auf die medizinische Versorgungsnotwendigkeit im Einzelfall ankommt. Hierzu hat das Gericht Gutachten von Ärzten und Hundeführern eingeholt. Ein Langstock war hiernach nicht ausreichend nutzbar, da die Klägerin zugleich eine Gehhilfe halten musste. Demgegenüber war eine Kombination aus Rollator und Führhund technisch realisierbar und für die Klägerin auch praktikabel. Die Gutachter bescheinigten der Klägerin auch eine ausreichende körperliche Grundkonstitution und die Fähigkeit zur Versorgung eines Hundes. Da die Krankenkasse dies trotz vier anderslautender Gutachten bis zuletzt in Zweifel zog, überzeugte sich der Senat auch selbst durch einen Gehversuch auf dem Gerichtsflur. Zugleich sah sich der Senat veranlasst, die Krankenkasse an ihre Pflicht zur humanen Krankenbehandlung zu erinnern, da diese im Vorfeld zum Verhandlungstermin bei der Hundeschule angerufen hatte, um sie von der körperlichen Ungeeignetheit der Klägerin zu überzeugen und die Realisierung des Leistungsanspruchs zu behindern.

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Auch Lebensmittellabore müssen auffällige Befunde melden

Das VG Aachen entschied, dass auch private Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchung von Lebensmitteln auffällige Befunde feststellen, diese der zuständigen Behörde melden müssen (Az. 7 K 1859/17).

Auch Lebensmittellabore müssen auffällige Befunde melden

VG Aachen, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum 7 K 1859/17 vom 08.12.2017

Die 7. Kammer hat mit Urteil vom 8. Dezember 2017 Urteil entschieden, dass auch private Labore, die im Rahmen ihrer Untersuchung von Lebensmitteln auffällige Befunde feststellen, diese der zuständigen Behörde melden müssen.

Zur Begründung hat Richter Frank Schafranek in der mündlichen Verhandlung ausgeführt:

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches normiere eine Meldepflicht des Laborverantwortlichen, wenn das Produkt in den Verkehr gebracht werden solle und nicht etwa ein einmaliges Muster sei. Das EU-Recht stehe einer Meldepflicht des Laborverantwortlichen nicht entgegen. Selbst wenn man annehmen wollte, diese Verordnung stelle für Lebensmittelunternehmer ein abschließendes Regelungswerk dar, das strengere nationale Regelungen ausschließe, sei damit keine Aussage zu den Pflichten von Laborverantwortlichen getroffen.

Hintergrund war die begehrte Feststellung eines privaten Labors, dessen Verantwortlicher mit einem Bußgeld belegt worden war, dass eine derartige Meldepflicht nicht bestehe. Das Labor hatte im Frühjahr 2016 bei der Untersuchung von Mandelkernen, die letztlich durch einen Lebensmitteldiscounter veräußert werden sollten, Salmonellen festgestellt. Das Produkt wurde nicht in Verkehr gebracht, nachdem das Labor seinen Befund an den Hersteller gemeldet hatte.

Gegen das Urteil kann die Klägerin die von der Kammer zugelassene Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Air Berlin abgewiesen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat den Antrag der Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des ArbG Berlin bestätigt. Eine Untersagung der Betriebsstillegung komme bei der Sachlage nicht in Betracht (Az. 6 TaBVGa 1484/17).

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Air Berlin abgewiesen

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Beschluss 6 TaBVGa 1484/17 vom 08.12.2017

Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Personalvertretung Kabine der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 02.11.2017 bestätigt.

Die Personalvertretung hatte geltend gemacht, sie sei über eine beabsichtigte Betriebsstilllegung nicht ausreichend unterrichtet worden und könne daher nicht sachgerecht über einen Interessenausgleich verhandeln; eine Betriebsstilllegung müsse daher vorläufig untersagt werden.

Das Landesarbeitsgericht hat den Informationsanspruch der Personalvertretung als erfüllt angesehen; eine Untersagung der Betriebsstillegung komme bei dieser Sachlage nicht in Betracht.

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Kommission prüft Folgen der neuen Kapital- und Aufsichtsregeln für Banken

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat Änderungen und Verschärfungen der internationalen Kapital- und Aufsichtsregeln für Banken gebilligt (Basel IV). Darüber informiert die EU-Kommission.

Kommission prüft Folgen der neuen Kapital- und Aufsichtsregeln für Banken

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 08.12.2017

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat am 07.12.2017 Änderungen und Verschärfungen der internationalen Kapital- und Aufsichtsregeln für Banken gebilligt (Basel IV). Ziel ist, die Reformen nach der Weltfinanzkrise abzuschließen. Das Abkommen wird nun Gegenstand einer eingehenden Konsultation und Folgenabschätzung durch die Kommission sein, um die Folgen für die EU-Wirtschaft zu bewerten, bevor es in EU-Recht umgesetzt werden kann.

„Die vom Baseler Ausschuss beschlossenen Maßnahmen stellen den letzten wichtigen Baustein der Reform der Regulierung dar, die im Zuge der Finanzkrise eingeleitet wurde. Die Kommission wird nun eine gründliche und detaillierte Folgenabschätzung vornehmen“, erklärte Vizepräsident Valdis Dombrovskis.

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Keine Unfallversicherungspflicht bei mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für Hausneubau

Auch bei mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für einen Hausneubau kann von einer Gefälligkeitsleistung ausgegangen werden mit der Folge, dass für die geleisteten Helferstunden keine Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen sind. So entschied das SG Heilbronn (Az. S 6 U 138/17).

Keine Unfallversicherungspflicht bei mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für Hausneubau

SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil S 6 U 138/17 vom 15.11.2017 (nrkr)

Beitragsbescheide gegenüber privaten Bauherren aufgehoben: Mehr als 500 Helferstunden von Verwandten für Hausneubau können Gefälligkeitsleistung sein!

Das klagende Ehepaar A und B errichtete ein Wohnhaus mit Garage und Carport in Eigenleistung. Während der Bauphase von Juni 2012 bis November 2014 wurden sie unterstützt von ihren Vätern und Brüdern, welche an Samstagen Erd-, Maurer-, Schalungs- und Betonbearbeiten in einem Umfang von zusammen mehr als 500 Stunden verrichteten.

Die Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) forderte von A und B daraufhin für die geleisteten Helferstunden Unfallversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 1.000 Euro: Die erbrachte Helferstundenzahl überschreite den Rahmen einer familiären Gefälligkeit. Die unfallversicherten Helfer hätten zudem nicht lediglich einfachere Handreichungen, sondern handwerkliche Leistungen von erheblichem Gewicht erbracht. Sie seien für A und B wie Beschäftigte tätig und daher unfallversichert gewesen.

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das Sozialgericht Heilbronn hat die Beitragsbescheide der Bau-BG aufgehoben. A und B seien nicht als Unternehmer beitragspflichtig, ihre Familienangehörigen für sie nicht wie Beschäftigte tätig gewesen. Eine unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit als „Wie-Beschäftigter“ ähnele in ihrer Grundstruktur einer abhängigen Beschäftigung. Sie setze voraus, dass eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht werde, die sonst abhängig Beschäftigte ausüben. Allerdings seien Gefälligkeitsleistungen, die durch das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den beteiligten Personen geprägt seien, nicht unfallversichert. Hier sei die Beziehung zwischen den Klägern und ihren Helfern durch regelmäßige Familientreffen und gegenseitige Unterstützung wie z. B. bei Autoreparaturen, Renovierungen, Umzügen und finanziellen Angelegenheiten bestimmt. Auch Art und Umfang der Tätigkeiten sprächen nicht gegen eine Gefälligkeitsleistung. Denn die von den Helfern durchgeführten Bauarbeiten seien nicht derart gefährlich gewesen, dass diese über eine Gefälligkeitsleistung hinausgingen. In der Gesamtsumme lägen zwar geleistete Helferstunden in erheblichem Umfang vor. So hätten die Verwandten die Kläger während der Rohbauphase wöchentlich unterstützt. Es gebe aber keine starre Stundengrenze, ab wann eine Gefälligkeitsleistung ausgeschlossen sei. Zudem betrage der durchschnittliche Umfang der erbrachten Hilfeleistung über den gesamten Zeitraum für jeden Helfer wöchentlich weniger als 3 1/2 Stunden, was angesichts der engen familiären Bindung für eine Gefälligkeit spreche.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]

(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…).

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. (…).

§ 150 SGB VII

(1) 1Beitragspflichtig sind die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen. (…).

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Tätlichkeit gegenüber Kollegen I: Kein Arbeitsunfall des sich selbst verletzenden Angreifers

Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. 1 U 1504/17).

Tätlichkeit gegenüber Kollegen I: Kein Arbeitsunfall des sich selbst verletzenden Angreifers

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil L 1 U 1504/17 vom 22.11.2017

Die Klärung betrieblicher Pflichten auch in einem ggf. intensiven oder hitzigen Disput kann zwar im betrieblichen Interesse liegen. Wer jedoch Kollegen tätlich angreift und sich dabei selbst verletzt, kann nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für sich beanspruchen, hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 22.11.2017 entschieden.

Im November 2015 kam es am Arbeitsplatz, ein Warenlager eines mittelständischen Betriebs, zu einer hitzigen Diskussion über die Arbeitsabläufe zwischen dem Kläger und einem Kollegen. Etwa eine halbe Stunde später eskalierte die Situation erneut. Es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen und provozierenden Gesten. Der Kläger verließ seinen Arbeitsplatz, rannte mit gesenktem Kopf auf den Kollegen zu und stieß diesem absichtlich seinen Kopf mit großer Wucht in den Rumpf, worauf beide zu Boden gingen. Der Angreifer zog sich bei dem Kopfstoß und anschließendem Sturz einen Halswirbelbruch zu; der Kollege eine Rippenprellung.

Der Kläger, der den Angriff ausgeführt hatte, wollte von der beklagten Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls erreichen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.

Im Klageverfahren behauptete der Kläger zunächst, erst nachdem die Auseinandersetzung mit dem Kollegen bereits beendet gewesen sei, sei er über eine Palette gestürzt und habe sich dabei verletzt. Zuletzt erklärte er das Verlassen des Arbeitsplatzes damit, er habe den Kollegen nur aufsuchen wollen, um den Inhalt eines nicht verstandenen Zurufs zu klären. Zeugenaussagen anderer Kollegen widerlegten jedoch diese Angaben. Trotzdem gab das Sozialgericht Karlsruhe in erster Instanz dem Kläger Recht und bejahte einen betrieblichen Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der Verletzung. Der Kläger habe sich im Wesentlichen wegen betrieblicher Gründe von seinem Arbeitsplatz entfernt und so sei es zu dem Unfallereignis gekommen.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben.

Die Verletzungen lassen sich nach ärztlicher Einschätzung nur durch den mit Wucht ausgeführten Kopfstoß erklären, weshalb der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft ist. Indem der Kläger seinen Arbeitsplatz verlassen hat, um den Angriff auf den Kollegen auszuführen, hat er den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung verlassen. Zwar kann die Klärung eines Disputs bzw. das Austragen eines über betriebliche Pflichten und betriebliches Verhalten bestehenden Konflikts durchaus auch im betrieblichen Interesse liegen. Hier ging es dem Kläger aber gar nicht mehr wesentlich um die Klärung des ca. 30 Minuten zurückliegenden Konflikts um die Arbeitsabläufe, sondern nur noch darum, dem Kollegen den Kopf in den Bauch zu rammen, um ihn so umzuwerfen. Ein solches Verhalten kann selbst dann, wenn im Warenlager ein „rauer Ton“ herrschte und wechselseitige Beleidigungen zwischen dem Kläger und dem Kollegen immer wieder vorkamen, nicht mehr als betriebsdienlich angesehen werden. Eine körperliche Attacke vermag das kollegiale Verhältnis so zu stören, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, außerdem ist mögliche Folge solchen Handelns eine Arbeitsunfähigkeit des Opfers, die ebenfalls in keinster Weise im betrieblichen Interesse liegt.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Absatz 1 SGB VII:

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

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Tätlichkeit gegenüber Kollegen II: Arbeitsunfall des geschädigten Opfers anerkannt

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. 1 U 1277/17).

Tätlichkeit gegenüber Kollegen II: Arbeitsunfall des geschädigten Opfers anerkannt

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil L 1 U 1277/17 vom 22.11.2017

Wer auf dem Heimweg von der Arbeit mit Arbeitskollegen über betriebliche Vorgänge in Streit gerät und zusammengeschlagen wird, kann einen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls haben, hat das LSG Baden-Württemberg in einem Urteil vom 22.11.2017 entschieden.

Im September 2014 fuhr der Kläger nach dem Einsatz auf einer Baustelle den Firmentransporter der Arbeitgeberin zurück nach Göppingen. Im Wagen saßen mehrere Kollegen, die nach dem Arbeitstag auf der Baustelle verschwitzt waren und es kam zum Streit, ob man wegen der „schlechten Luft“ die Fenster öffnen oder besser die Zugluft vermeiden solle. Im Verlauf dieses Streits, in dem auch beleidigende Worte fielen, wurde das Fenster durch einen Kollegen mehrmals geöffnet und wieder geschlossen. Als dieser Kollege schließlich vom Kläger abgesetzt wurde, eskalierte die Situation, als der Kollege die Beifahrertüren öffnete und der Kläger ausstieg, um diese wieder zu schließen. Der Kollege griff dann den Kläger an und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Dann versetzte er dem am Boden liegenden Kläger noch mit dem mit einer Stahlkappe bewehrten Schuh einen Tritt in den Kopfbereich. Hierdurch erlitt der Kläger eine Schädelprellung sowie Hautabschürfungen am Außenknöchel und Daumen rechts. Der Täter wurde später vom Amtsgericht Göppingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Berufsgenossenschaft hörte die Arbeitnehmer mit dem von ihr für solche Fälle entwickelten „Fragebogen Streit“ an, lehnte anschließend gegenüber dem Kläger die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab und stellte sich auf den Standpunkt, der Streit sei nicht aus betrieblichen Gründen, sondern aus persönlichen bzw. kulturellen Differenzen eskaliert (der Täter stammt aus der Türkei, der Kläger aus dem Kosovo).

Das Sozialgericht Ulm hat in erster Instanz der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Die gegen den Kläger gerichtete Straftat des Kollegen sei nicht wesentlich durch das Zurücklegen des Arbeitsweges bedingt gewesen, sondern durch die konfliktaffine Persönlichkeit der beiden Beteiligten.

Die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts haben dies anders bewertet, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, dem Kläger Recht gegeben und die Berufsgenossenschaft verpflichtet, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch der (direkte) Nachhauseweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Dieser Versicherungsschutz aus der Wegeunfallversicherung ist nicht unterbrochen worden. Das versicherte Zurücklegen des Weges zur Arbeitsstätte war die maßgebliche Ursache für die Einwirkungen durch den Täter, der den Kläger durch seine Intervention daran hindern wollte, die Fahrzeugtüren zu schließen, um dann unverzüglich die Fahrt nach Hause fortzusetzen.

Die Ursachen des Streits lagen nicht im privaten Bereich begründet, sondern in der versicherten Tätigkeit des Klägers als Fahrer: Der Kläger und der Kollege hatten zuvor darüber gestritten, ob das Fenster wegen unangenehmer Gerüche durch die verschwitzte Arbeitskleidung geöffnet oder wegen der Erkältungsgefahr durch Zugluft geschlossen gehalten werden sollte und wer dies zu bestimmen hatte. Außerdem war der Täter aufgebracht darüber, dass zunächst ein dritter Kollege und nicht er vom Kläger nach Hause gebracht worden war. In der Straftat wirkte der unmittelbar vorangegangene Streit über Themen mit konkretem Bezug zur versicherten Tätigkeit nach.

Zwar hatte der Kläger zum Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug angehalten und war aus dem Fahrzeug ausgestiegen, aber nur deshalb, um die vom Täter zuvor geöffneten Türen zu schließen, ohne dass er dafür den öffentlichen Verkehrsraum verlassen musste. Es handelte sich um eine Verrichtung, die notwendig war, damit der restliche Weg zurückgelegt werden konnte, also nicht um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Der Kläger wollte nur seinen Heimweg fortsetzen und zu diesem Zweck die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherstellen, indem er versuchte, auch die letzte Fahrzeugtür auf der Beifahrerseite zu schließen, woran der Täter ihn zu hindern suchte, was schließlich in die von diesem begangene Körperverletzung mündete.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) VII – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 8 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 SGB VII:

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, …

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Vermieterin muss Mietern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe dafür erforderlicher Schlüssel ermöglichen

Mietern, die nach Auffassung der Vermieterin unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum machten, durfte nicht aufgegeben werden, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen. Die Vermieterin muss den ungehinderten Zugang unter Übergabe des Schlüssels ermöglichen. So entschied das AG München (Az. 452 C 3269/17).

Vermieterin muss Mietern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe dafür erforderlicher Schlüssel ermöglichen

Stunk in der Waschküche

AG München, Pressemitteilung vom 08.12.2017 zum Urteil 452 C 3269/17 vom 12.07.2017 (rkr)

Den Mietern, die nach Auffassung des Vermieters unangemessenen Gebrauch vom Trocken- oder Waschraum machten, durfte nicht aufgegeben werden, den Schlüssel jeweils bei der Verwaltung zu holen.

Das klagende Ehepaar ist seit 1976 Mieter einer Wohnung im Zentrum München-Neuperlachs. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen von den Mietern mitbenutzt werden können.

Die Kläger beantragen, ihnen wieder durch Überlassung eigener Schlüssel ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum zu ermöglichen.

Nach Auswechslung des Schlosses wurden sie seit Oktober 2016 darauf verwiesen, jeweils einen Schlüssel bei der örtlichen Hausverwaltung auszuleihen.

Die beklagte Vermieterin begründet dies damit, dass es zu erheblichen Problemen bei der Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger gekommen sei. So seien dort Ende 2013 verschmutzte Stoffwindeln so gewaschen worden, dass der Raum danach desinfiziert hätte werden müssen. Auch sei das an sich nur von außen zu sperrende Schloss durch Manipulationen beschädigt worden. Die Kläger hätten sich unter Herumdrehen des Zylinders immer wieder in den Keller eingeschlossen oder dort Ende 2015 nach vollständiger Auswechslung des Schlosses vorübergehend Gegenstände gelagert. Im Oktober 2016 habe die Klägerin erneut den Schließzylinder durch einen eigenen ausgetauscht und so den Zugang anderer Mieter zu den Räumlichkeiten verhindert.

Die Kläger wollen Ende 2013 lediglich verschmutzte Regenbekleidung gewaschen haben. Gegenstände habe man nur nach einem Wasserschaden zwischenlagern müssen, da die Vermieterin keinen Ersatzraum gestellt habe. Den Zylinder habe man damals nur für einen Tag ausgetauscht, um die Sachen vor Wegnahme zu schützen. Der voll arbeitenden Klägerin und dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger sei nicht zuzumuten, bei zwei bis drei Wäschen wöchentlich zu den eingeschränkten Öffnungszeiten der Verwaltung jeweils die Schlüssel zu holen und zurückzugeben.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern Recht und verurteilte am 12.07.2017 die Beklagte, den Klägern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der dafür erforderlichen Schlüssel zu ermöglichen.

Zur Begründung des Urteils führt er aus: „Zwar kann der Vermieter bei Pflichtverletzungen verschieden reagieren. Doch ist es ihm nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen. Dies ist nur in dem gesetzlichen Rahmen gestattet, der etwa eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen kann.“

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde am 09.11.2017 zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht neben dem Hinweis auf die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Begründung zusätzlich darauf hingewiesen hatte, dass die hier von der Vermieterin getroffene Regelung das von ihr beanstandete Verhalten der Klagepartei nicht hätte verhindern können.

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Ladenöffnung in Düsseldorfer Innenstadt am 2. Advent kann stattfinden

Am 10.12.2017 dürfen die Geschäfte in den Düsseldorfer Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt anlässlich des Weihnachtsmarkts geöffnet sein. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Düsseldorf angestrengten Eilverfahren entschieden (Az. 4 B 1538/17).

Ladenöffnung in Düsseldorfer Innenstadt am 2. Advent kann stattfinden

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Beschluss 4 B 1538/17 vom 07.12.2017

Am 10.12.2017 dürfen die Geschäfte in den Düsseldorfer Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt anlässlich des Weihnachtsmarkts geöffnet sein. Dies hat am 07.12.2017 das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Düsseldorf angestrengten Eilverfahren entschieden.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat ausgeführt, die Einschätzung des Rates der Stadt Düsseldorf, der Weihnachtsmarkt stehe gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen in den innerstädtischen Stadtteilen im Vordergrund, sei im Ergebnis rechtlich nicht offensichtlich zu beanstanden. Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Prognose, der Weihnachtsmarkt lasse am 10.12.2017 für sich genommen ein größeres Besucheraufkommen erwarten, als es allein durch eine Verkaufsstellenöffnung ausgelöst werde, sei nicht schlüssig und vertretbar begründet. Ein am 10.12.2017 in erster Linie durch den Weihnachtsmarkt ausgelöstes Besucheraufkommen sei mit Blick auf die von der Ladenöffnung betroffenen zentralen und überörtlich bedeutsamen Einkaufsbereiche der Einkaufsstadt Düsseldorf auch nicht offensichtlich. Gleichwohl sprächen nach Aktenlage gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Ladenöffnung trotz unzulänglicher Besucherprognose als bloßer Annex des Weihnachtsmarktes erscheine.

Eine schematische Gegenüberstellung der jeweils ungefähr zu erwartenden absoluten Besucherzahlen sei zur Beurteilung der prägenden Wirkung der jeweiligen Veranstaltung nicht in jedem Fall hinreichend aussagekräftig. Entscheidend sei, ob bei Würdigung der gesamten Umstände die Ladenöffnung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheine.

Dafür spreche hier der Umstand, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt in der Düsseldorfer Innenstadt um eine Veranstaltung von beträchtlicher Größe und Attraktivität handele, die während der Adventszeit jedenfalls eine ganz erhebliche Zahl sowohl innerstädtischer als auch auswärtiger deutscher und ausländischer Besucher anziehe. In einer innerstädtischen Umgebung, die bereits generell in besonderer Weise durch das wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden geprägt sei, könne eine im städtischen Leben herausragende Veranstaltung wie der Weihnachtsmarkt in ihrer öffentlichen Wirkung selbst bei einem nicht in erster Linie veranstaltungsbedingten Besucheraufkommen in den Vordergrund treten. Schließlich dürfte ein hinreichend enger räumlicher Zusammenhang zwischen dem Weihnachtsmarkt und der Ladenöffnung in den Stadtteilen Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt bestehen.

Der Senat hält den in den Medien verstärkt erhobenen Einwand für unzutreffend, dass eine solche Prognose nicht mit vertretbarem Aufwand geleistet werden könnte und an der Lebenswirklichkeit vorbeigehe. Die Stadt habe diesen Einwand im gerichtlichen Verfahren zwar nicht erhoben. Allerdings werde ihr Oberbürgermeister in Zeitungsberichten mit der Äußerung zitiert, die Stadt müsse „einen absurden Aufwand betreiben, nur um nachzuweisen, was mit Blick auf die Anziehungskraft der innerstädtischen Weihnachtsmärkte offensichtlich ist“.

Der Senat hat deshalb nochmals klargestellt, für die erforderliche prognostische Beurteilung komme es nicht auf exakte Zahlen, sondern angesichts tatsächlich bestehender erheblicher Prognoseunsicherheiten lediglich auf ungefähre Größenordnungen an. Dies setze allerdings voraus, dass sich die Gemeinde in einer auch für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren – dokumentierten – Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffe. Dies sei in einem Rechtsstaat nicht absurd, sondern eine Selbstverständlichkeit und überdies nicht unvertretbar aufwändig. Für eine prognostische Abschätzung der zu erwartenden Besucherströme wesentliche Zahlen müssten nicht notwendig aufwendig beschafft werden. Sie lägen der Gemeindeverwaltung typischerweise vor. Gerade in Bezug auf besonders besucherstarke Anlässe, die Voraussetzung für eine Freigabe der Ladenöffnung seien, seien solche Zahlen und Prognosegrundlagen schon für die Zulassungsentscheidungen und damit verbundene Sicherheitskonzepte unverzichtbar.

Der Senat hat zudem angemerkt, dass gerade das vielfach festzustellende politische Bestreben, dem Handel jenseits rechtfertigender Sachgründe und konkreter Anlässe einen zusätzlichen Umsatz an Sonntagen zu verschaffen, ohne Änderung der Verfassung unzulässig ist. Der Gesetz- und Verordnungsgeber ist durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV aufgerufen, den Sonntag gegenüber dem Alltag an sechs Wochentagen „gesetzlich“ vor bloßen Umsatzinteressen zu „schützen“, nicht aber hierfür zu öffnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Kein verkaufsoffener Sonntag in Warendorf

Jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag bedarf eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Das VG Münster entschied, dass ein solcher für die sog. Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ in Warendorf am 10. Dezember 2017 nicht vorliegt (Az. 9 L 2109/17).

Kein verkaufsoffener Sonntag in Warendorf

VG Münster, Pressemitteilung vom 07.12.2017 zum Beschluss 9 L 2109/17 vom 07.12.2017 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch Beschluss vom 07.12.2017 im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Warendorf am Sonntag, dem 10. Dezember 2017, nicht auf Grund der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ am 10. Dezember 2017″ geöffnet sein dürfen. Damit hat das Gericht einem Antrag der Gewerkschaft ver.di stattgegeben, die sich gegen diesen verkaufsoffenen Sonntag gewandt hatte.In den Gründen des Beschlusses heißt es unter anderem: Jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag bedürfe eines dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. Bei der Freigabe eines verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertags aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen müsse die öffentliche Wirkung der anlassgebenden Veranstaltung gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Das könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld der Veranstaltung begrenzt werde, weil nur insoweit ihr Bezug zum Veranstaltungsgeschehen erkennbar bleibe. Darüber hinaus bleibe die werktägliche Prägung der Ladenöffnung nur dann im Hintergrund, wenn nach der anzustellenden Prognose der Besucherstrom, den die Veranstaltung für sich genommen auslöse, die Zahl der Besucher übersteige, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen. Nach diesen Maßstäben sei hier festzustellen, dass die umstrittene Rechtsverordnung offensichtlich nichtig sei. Denn die streitige Freigabe der Ladenöffnung beruhe offensichtlich nicht auf einer schlüssigen und vertretbaren Prognose der Antragsgegnerin hinsichtlich der zu erwartenden Besucherströme aufgrund der Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ einerseits und der Ladenöffnung andererseits. Der Rat der Antragsgegnerin habe insoweit allein auf ein Anhörungsschreiben abgestellt, wonach nach „hiesigen Erfahrungswerten und aufgrund der vergangenen Jahre“ Besucherzahlen von 25.000 Besuchern des verkaufsoffenen Sonntags sowie 8.000 Kunden der geöffneten Läden zugrunde gelegt worden seien. Die Zahlen seien jedoch nicht näher belegt. Damit fehle es handgreiflich an der Plausibilität bzw. Nachvollziehbarkeit der Prognose des Rates. Zum anderen komme hier die Besonderheit hinzu, dass die in der ordnungsbehördlichen Verordnung genannte Veranstaltung „WarendorferWeihnachtsPlätzchen“ am 10. Dezember 2017 ihrerseits mit der Ladenöffnung eng verknüpft bzw. auf sie ausgerichtet sei, was von vornherein bezweifeln lasse, dass ihr ein eigenständiger prägender Charakter als anlassgebende Veranstaltung überhaupt zukomme.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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