EU-Kommission legt Fahrplan für Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas vor

Die EU-Kommission berichtet, dass ein Fahrplan und mehrere konkrete Maßnahmen für die nächsten 18 Monate die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion vorantreiben sollen.

EU-Kommission legt Fahrplan für Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 06.12.2017

Mit einem Fahrplan und mehreren konkreten Maßnahmen für die kommenden 18 Monate treibt die Juncker-Kommission die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion voran. Übergeordnetes Ziel ist die Stärkung der Einheit, der Effizienz und der demokratischen Rechenschaftspflicht der Wirtschafts- und Währungsunion bis 2025. „Nach den Krisenjahren ist es nun an der Zeit, Europas Zukunft in unsere Hände zu nehmen. Dank des robusten Wirtschaftswachstums können wir heute weiter voranschreiten und Maßnahmen für eine enger vereinte, effizientere und demokratischere Wirtschafts- und Währungsunion ergreifen, die allen Bürgerinnen und Bürgern zugutekommt“, sagte EU-Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker. „Das Dach sollte man am besten dann reparieren, wenn die Sonne scheint.“

Auf der Grundlage der Vision, die im Bericht der fünf Präsidenten vom Juni 2015 und in den Reflexionspapieren zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion und zur Zukunft der EU-Finanzen vom Frühjahr 2017 vorgestellt wurde, hatte Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union im September 2017 die nächsten Schritte angekündigt, die die Kommission am 06.12.2017 vorlegt.

Die Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist kein Selbstzweck, sondern wird zu einem Anstieg der Beschäftigung, des Wirtschaftswachstums und der Investitionstätigkeit führen sowie die soziale Gerechtigkeit und die makroökonomische Stabilität erhöhen.

Die einheitliche Währung bietet den Menschen in Europa Schutz und Chancen. Ein starkes und stabiles Euro-Währungsgebiet ist für seine Mitglieder wie für die EU insgesamt von entscheidender Bedeutung. Zwar wurden in den letzten Jahren bereits wichtige institutionelle Reformen durchgeführt, um die WWU Europas zu vertiefen, doch bleibt sie nach wie vor unvollendet. In dem heute vorgelegten Fahrplan wird unter Berücksichtigung der verbleibenden Herausforderungen das weitere Vorgehen dargelegt.

Wenngleich die Wirtschafts- und Finanzkrise, die auch Europa getroffen hat, ihren Ursprung nicht im Euro-Raum hatte, so hat sie doch einige institutionelle Schwächen des Währungsgebiets offenbart. Knapp zehn Jahre später verzeichnet Europa, dank entschlossener Anstrengungen auf allen Ebenen, einen soliden Aufschwung mit Wirtschaftswachstum in allen Mitgliedstaaten. Die Arbeitslosigkeit ist so niedrig wie zuletzt 2008. Der Geschäftsklimaindex liegt so hoch wie seit 2000 nicht mehr. Und seit Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen war die Zustimmung der europäischen Bürgerinnen und Bürger zur einheitlichen Währung noch nie so hoch wie heute.

Somit ist die Zeit zum Handeln günstig, wenn es darum geht, die Wirtschafts- und Währungsunion Europas zu vertiefen. Die kommenden 18 Monate sollten genutzt werden, um die nächsten Schritte zu unternehmen, wie in der Agenda der Staats- und Regierungschefs vereinbart.

Neben dem Fahrplan umfasst das heutige Paket vier Hauptinitiativen:

  1. Einen Vorschlag zur Einrichtung eines Europäischen Währungsfonds (EWF), der im EU-Rechtsrahmen verankert ist und auf der bewährten Struktur des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) fußt. In den letzten Jahren hat der ESM eine entscheidende Rolle bei der Sicherung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets gespielt, indem er die Mitgliedstaaten dabei unterstützt hat, den Zugang zu den Märkten für Staatsanleihen aufrechtzuerhalten bzw. zurückzugewinnen. Der EWF würde auf der ESM-Architektur aufbauen, wobei die gegenwärtigen finanziellen und institutionellen Strukturen unter anderem auch mit Blick auf die Rolle der nationalen Parlamente im Wesentlichen gewahrt bleiben sollen. Somit wäre durch den EWF gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets im Fall finanzieller Schwierigkeiten weiterhin unterstützt werden. Außerdem würde der EWF die gemeinsame Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds übernehmen und als letzter Kreditgeber fungieren, um die geordnete Abwicklung notleidender Banken zu erleichtern. Zudem sind eine raschere Beschlussfassung in dringenden Fällen und eine direktere Einbindung in die Verwaltung der Finanzhilfeprogramme vorgesehen. Im Laufe der Zeit könnte der EWF ferner neue Finanzinstrumente entwickeln, beispielsweise zur Unterstützung einer möglichen Stabilisierungsfunktion. Das Europäische Parlament und der Rat werden ersucht, diesen Vorschlag bis Mitte 2019 anzunehmen.
  2. Einen Vorschlag zur Übernahme des Inhalts des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion in das EU-Recht, wobei das im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehene nötige Maß an Flexibilität zu berücksichtigen ist, das die Europäische Kommission seit Januar 2015 auslotet. Im Jahr 2012 hatten sich die 25 unterzeichnenden Mitgliedstaaten verpflichtet, den Inhalt des Vertrags innerhalb von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten, d. h. bis zum 1. Januar 2018, in das Unionsrecht zu überführen. Das Europäische Parlament hat dies ebenfalls gefordert. Mit diesem Vorschlag, der uneingeschränkt mit den im Primär- und Sekundärrecht festgelegten Vorschriften im Einklang steht, würden die wichtigsten Elemente des Vertrags in das Unionsrecht aufgenommen, was zu soliden haushaltspolitischen Rahmen auf nationaler Ebene beitragen dürfte. Das Europäische Parlament und der Rat werden ersucht, diesen Vorschlag bis Mitte 2019 anzunehmen.
  3. Eine Mitteilung über neue Haushaltsinstrumente für ein stabiles Euro-Währungsgebiet innerhalb des Unionsrahmens, in der dargelegt wird, wie bestimmte Haushaltsfunktionen, die für das Euro-Währungsgebiet und die EU insgesamt von wesentlicher Bedeutung sind, im Rahmen der öffentlichen Finanzen der EU von heute und morgen wahrgenommen werden können.In der Mitteilung wird auf vier spezifische Aspekte eingegangen: a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei Strukturreformen durch ein Instrument zur Umsetzung von Reformen und technische Unterstützung auf Antrag der Mitgliedstaaten; b) eine besondere Konvergenzförderung für Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten; c) eine Letztsicherung für die Bankenunion über den EWF/ESM, die bis Mitte 2018 vereinbart und bis 2019 betriebsbereit sein sollte; und d) eine Stabilisierungsfunktion‚ um bei großen asymmetrischen Schocks die Investitionstätigkeit stützen zu können. Die Kommission wird die erforderlichen Initiativen im Mai 2018 im Rahmen ihrer Vorschläge für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020 vorlegen. Anschließend werden das Europäische Parlament und der Rat ersucht, diese Vorschläge bis Mitte 2019 anzunehmen. Für den Zeitraum 2018-2020 schlägt die Kommission außerdem vor, das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen zu stärken, indem die bis 2020 für technische Unterstützung verfügbaren Mittel auf EUR 300 Mio. verdoppelt werden. Außerdem schlägt die Kommission vor, das neue Umsetzungsinstrument im Rahmen einer Pilotphase zu testen. Zu diesem Zweck schlägt sie gezielte Änderungen der Dachverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) vor, damit deren leistungsgebundene Reserven in größerem Umfang als bisher für die Unterstützung vereinbarter Reformen genutzt werden können. Das Europäische Parlament und der Rat werden ersucht, diese beiden Vorschläge im Jahr 2018 anzunehmen.Zu den neuen Haushaltsinstrumenten sagte EU-Haushaltskommissar Günther Oettinger heute vor Journalisten in Brüssel: „Wir legen jetzt Vorschläge vor, wie die Instrumente strukturiert sein sollen, welche Aufgabe sie wahrnehmen könnten. Die konkrete Programmierung folgt dann im Zuge des mehrjährigen Finanzrahmens. Und die Mittelausstattung hängt davon ab, wie groß die Einnahmeseite eines Finanzrahmens sein wird. Sie erinnern sich, im Jahre 2013 war die Einnahme auf maximal 1 Prozent des europäischen Bruttonationaleinkommens beschränkt. Mit der Brexit-Lücke und mit neuen Aufgaben wie Verteidigungsforschung, Grenzschutz, Migration, Flüchtlingsaufgabe und Entwicklungshilfe kommen wir mit 1 Prozent wohl nicht mehr hin, ohne unseren großen Programmen entscheidenden Schaden zuzufügen. Deswegen werden wir in der Kommission einen etwas höheren Einnahmerahmen beraten müssen. Ich rede nicht von 2 Prozent oder mehr, denn wir brauchen am Ende Einstimmigkeit. Wir brauchen alle nationalen Regierungen und auch die nationalen Parlamente. Aber wir haben gute Argumente. Bei der letzten Krise waren wir nicht vorbereitet. Sie war für unsere Bürger in ganz Europa, für unsere Steuerzahler in jedem Mitgliedstaat – in den Niederlanden, in Frankreich, in Italien, in Irland, in Portugal, in Deutschland – viel teurer, als wenn man jetzt sinnvoll über den europäischen Haushalt Instrumente gründet und investieren kann. Unsere Vorschläge werden maßvoll sein. Sie kosten Geld, aber sie sind für eine künftige Krise weit kostengünstiger als eine Wiederholung der Krise 2007 bis 2012.“
  4. Eine Mitteilung über die möglichen Funktionen eines europäischen Wirtschafts- und Finanzministers, der, wie im Rahmen der derzeitigen EU-Verträge vorgesehen, gleichzeitig Vizepräsident der Kommission und Vorsitzender der Euro-Gruppe sein könnte. Durch die Zusammenführung von Zuständigkeiten und Fachwissen würde diese neue Position die Kohärenz, Effizienz, Transparenz und demokratische Rechenschaftspflicht der wirtschaftspolitischen Entscheidungsfindung für die EU und das Euro-Währungsgebiet unter uneingeschränkter Achtung der nationalen Zuständigkeiten stärken. Wenn bis Mitte 2019 eine Einigung über die Rolle des Ministers erzielt würde, könnte diese Position im Rahmen der Bildung der nächsten Kommission eingerichtet werden. Die Euro-Gruppe könnte dann auch entscheiden, den Minister für zwei Amtszeiten zu ihrem Vorsitzenden zu wählen, sodass die beiden Mandate die gleiche Laufzeit hätten.

Das am 06.12.2017 vorgelegte Paket ist weder der erste noch der letzte Schritt des Prozesses der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion Europas, die eine der obersten Prioritäten der Kommission von Präsident Juncker darstellt, wie aus den politischen Leitlinien, dem Bericht der fünf Präsidenten sowie den Reflexionspapieren zur Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion und zur Zukunft der EU-Finanzen hervorgeht. Alle bisher eingeleiteten Reformen gehen auf das Bestreben zurück, Solidarität und Verantwortung auf allen Ebenen miteinander zu verbinden, und dieser Leitgedanke steht auch bei dem am 06.12.2017 vorgelegten Paket im Mittelpunkt.

„Europa hat den Wind in den Segeln“ – das gilt nicht nur mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung‚ sondern auch in Bezug auf die Zustimmung der Bürgerinnen und Bürger zur einheitlichen Währung. Gemäß einer heute veröffentlichten Eurobarometer-Erhebung zum Euro-Währungsgebiet sind 64 Prozent der Befragten der Ansicht, dass der Euro gut für ihr Land ist.

Hintergrund

Das am 06.12.2017 angenommene Paket ist Teil des von Präsident Juncker vorgestellten umfassenderen Fahrplans für eine enger vereinte, stärkere und demokratischere Union sowie der daraus resultierenden Agenda der Staats- und -Regierungschefs auf dem Weg nach Sibiu, die der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk vorgelegt hatte. Auf dem Gipfeltreffen in Sibiu am 9. Mai 2019 sollen wichtige Entscheidungen für die Zukunft Europas getroffen werden. Das Paket, das sich unter anderem auch auf Ideen stützt, die das Europäische Parlament sowie der französische Staatspräsident Emmanuel Macron in seiner Sorbonne-Rede vom September vorgestellt haben, wird im Vorfeld des umfassenden Euro-Gipfels am 15. Dezember 2017 vorgelegt, auf dem die Staats- und Regierungschefs der EU zusammenkommen werden, um erstmals über die nächsten Schritte zu beraten, bevor dann auf einer Sondersitzung am 28./29. Juni 2018 konkrete Entscheidungen getroffen werden.

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Stadt Stolberg muss Spielhallen für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens dulden

Das VG Aachen entschied, dass zwei Spielhallen in Stolberg für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens weiterbetrieben werden dürfen (Az. 3 L 1932/17).

Stadt Stolberg muss Spielhallen für die Dauer des erstinstanzlichen Klageverfahrens dulden

VG Aachen, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Beschluss 3 L 1932/17 vom 06.12.2017

Die Antragstellerin betreibt zwei Spielhallen in Stolberg. Ab dem 01. Dezember 2017 ist hierfür nach dem Glücksspielstaatsvertrag eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erforderlich. Den entsprechenden Antrag lehnte die Stadt ab. Zugleich drohte sie damit, die Spielhallen zu schließen, wenn sie über den 30. November 2017 hinaus weiterbetrieben würden. Der Eilantrag der Antragstellerin auf vorläufige Duldung der Spielhallen hatte Erfolg.

Zur Begründung hat die 3. Kammer in ihrem Beschluss vom 06. Dezember 2017 ausgeführt:

Die Versagung der Erlaubnis sei verfassungsrechtlich bedenklich. Sie dürfte sich weder mit dem Grundrecht auf Gewährung effektiven (Eil-) Rechtsschutzes (Art. 19 Absatz 4 GG) noch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) bzw. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren lassen.

Die Antragstellerin habe im Oktober 2016 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt. Mit zwei Bescheiden vom 27. November 2017 habe die Stadt diesen Antrag abgelehnt. Am 30. November 2017 habe die Antragstellerin Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt. Seit dem 1. Dezember 2017 sei die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs wegen Ablaufs der bisherigen Erlaubnis bzw. Duldung formell illegal und damit strafbar. Bereits dieser zeitliche Ablauf rechtfertige die gerichtliche Anordnung. Die Versagung der Erlaubnis nur wenige Tage vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis bzw. Duldung und dem Eintritt der Strafbarkeit des Spielbetriebs führe nach Auffassung der Kammer schon für sich genommen dazu, dass der Spielhallenbetrieb einstweilen zu dulden sei, um der Antragstellerin das verfassungsrechtliche Recht auf effektiven (Eil-)Rechtsschutz gegen die Versagungsentscheidung zu gewähren. Mit dem Recht auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle sei es unvereinbar, wenn der Bürger schon bei Einleitung des gerichtlichen (Eil-)Verfahrens unter dem „Damoklesschwert“ der Strafbarkeit stehe, und zwar aufgrund einer behördlichen Entscheidung, deren Überprüfung gerade den Gegenstand des angestrengten (Eil-)Rechtsschutzverfahrens vor dem Verwaltungsgericht bilde.

Das Gericht habe auch Bedenken an der Argumentation der Stadt, die auf das Fehlen eines plausiblen Sozialkonzepts abgestellt hat. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag seien die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpflichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Zu diesem Zweck hätten sie u. a. Sozialkonzepte zu entwickeln, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Die Stadt habe bemängelt, dass das zunächst vorgelegte Konzept der Antragstellerin ein allgemeines Konzept sei, das für alle Spielhallen dieser Unternehmensgruppe gelte; die Antragstellerin habe auch nicht dargelegt, dass sie alle Bestandteile ihres zuletzt vorgelegten Sozialkonzepts Konzepts auch exakt umsetze. Damit aber dürfte die Stadt unter Verstoß gegen die Berufsfreiheit die Anforderungen an die Qualität eines Sozialkonzepts überspannt haben. Auch wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit hinter ihrem im Sozialkonzept formulierten Anspruch zurückgeblieben sei, erscheine es der Kammer dennoch zweifelhaft, ob deswegen die Erlaubnis habe versagt werden dürfen oder ob es als milderes Mittel nicht ausreichend gewesen wäre, die Erfüllung der Angaben im Sozialkonzept für die Zeit ab Erlaubniserteilung im Wege einer Auflage sicherzustellen. Ob diese Annahme des Gerichts zutreffe, müsse im Klageverfahren geklärt werden. Offenbar hätten auch andere Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die von der Stadt gestellten hohen Anforderungen an ein Sozialkonzept nicht erfüllen können.

Die Fortsetzung des Spielhallenbetriebs ab dem 1. Dezember 2017 kann damit für die Dauer des Klageverfahrens nicht mehr als (formell) illegales Glücksspiel im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches (StGB) angesehen werden.

Gegen den Beschluss kann die Antragsgegnerin Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

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Münchner Mietspiegel: Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten

Der Haus- und Grundbesitzerverein München hat keinen Anspruch darauf, von der Landeshauptstadt München unveröffentlichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten. So entschied das VG München (Az. M 7 K 16.2053 und M 7 K 17.5186).

Münchner Mietspiegel: Kein Anspruch auf Herausgabe der zugrundeliegenden Daten

VG München, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Urteil M 7 K 16.2053 und M 7 K 17.5186 vom 06.12.2017

Der Haus- und Grundbesitzerverein München hat keinen Anspruch darauf, von der Landeshauptstadt München unveröffentlichte Einzeldaten zu den Mietspiegeln der Jahre 2015 und 2017 für München zu erhalten. Dies hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts München mit am 06.12.2017 verkündetem Urteil nach vorangegangener mündlicher Verhandlung entschieden. Die darauf gerichteten Klagen wurden abgewiesen.

Der Kläger hatte gegenüber der Landeshauptstadt München Zugang zu den für die Erstellung der Mietspiegel verwendeten Daten gefordert. Dies umfasste unter anderem die aus einer Befragung von Münchner Mietern hervorgegangenen Fragebögen sowie deren Adressen unter Angabe der jeweiligen Miethöhe. Anhand der geforderten Daten wollte der Kläger prüfen, ob die Mietspiegel die ortsübliche Miete korrekt wiedergeben.

Wie das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung deutlich machte, war nicht zu klären, ob die Mietspiegel korrekt sind, sondern ausschließlich, ob die Beklagte verpflichtet ist, die geforderten Daten herauszugeben. Dies verneinte das Verwaltungsgericht. Zur Begründung führte es im Anschluss an die Verkündung mündlich aus, dass die besonderen Geheimhaltungsanforderungen des Bayerischen Statistikgesetzes und der darauf beruhenden Haushaltsbefragungssatzungen der Landeshauptstadt München zu beachten seien. Danach sei zum Schutz der personenbezogenen Daten die Herausgabe von Adressdaten und Fragebögen mit Einzelangaben der Befragten sowie des hieraus erstellten Datensatzes nicht zulässig.

Die ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor und wird den Beteiligten in einigen Wochen übermittelt werden.

Gegen das Urteil kann der unterlegene Kläger innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der vollständigen Entscheidungsgründe beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen.

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Wasserschutzgebietsverordnung „Im Bruch“ unwirksam

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Im Bruch“ zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH ist unwirksam. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 C 10512/15).

Wasserschutzgebietsverordnung „Im Bruch“ unwirksam

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Urteil 1 C 10512/15 vom 06.12.2017

Die Rechtsverordnung über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „Im Bruch“ zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH ist unwirksam. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Über den Tiefbrunnen „Bruch“ wird die Stadt Bad Dürkheim mit Trinkwasser versorgt. Am 2. Dezember 2014 trat eine neue Rechtsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für diesen Tiefbrunnen zugunsten der Stadtwerke Bad Dürkheim GmbH in Kraft. Die ursprüngliche Rechtsverordnung vom 13. November 1967 hatte nach 30 Jahren ihre Gültigkeit verloren, sodass eine Neuausweisung erforderlich wurde. Diese führte zu einer erheblichen räumlichen Erweiterung der Schutzzone III, die nunmehr erstmals auch weite Teile des Gemeindegebiets der Ortsgemeinde Kallstadt erfasst.

Die Ortsgemeinde wandte sich mit einem Normenkontrollantrag gegen die neue Wasserschutzgebietsverordnung. Sie hält die Ausdehnung des geschützten Gebiets für unrechtmäßig. Sie ist der Auffassung, dass die Abgrenzung der Schutzzone III fehlerhaft sei und sie unverhältnismäßig belaste.

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Antragsgegner die Schutzzone III unter Beachtung der fachlichen Grundsätze für die Ausweisung von Wasserschutzgebieten zutreffend festgelegt hat, und Erörterung des Gutachtens in der am 05.12.2017 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die Wasserschutzgebietsverordnung für unwirksam.

Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

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Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist rechtswidrig

Das VG Koblenz entschied, dass die Änderungsgenehmigung für fünf Windenergieanlagen in Kratzenburg auch für schallreduzierten Nachtbetrieb nicht zulässig ist (Az. 4 K 10/17).

Änderungsgenehmigung für den Nachtbetrieb des Windparks in Kratzenburg ist rechtswidrig

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Urteil 4 K 10/17 vom 23.11.2017

Der Rhein-Hunsrück-Kreis erteilte der beigeladenen Gesellschaft im Juli 2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für neun Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 143 m und einem Rotordurchmesser von 114 m in der Gemarkung Kratzenburg mit der Einschränkung, dass fünf der Anlagen nachts nicht betrieben werden durften. Die Standorte liegen zum Teil in der Nachbarschaft zu einem Industriegebiet der Stadt Boppard und einem daran angrenzenden Gewerbepark der Ortsgemeinde Kratzenburg sowie zu der Wohnbebauung in Boppard-Buchholz. In Abänderung dieser Genehmigung erlaubte der Landkreis im Juli 2014 unter Hinweis auf ein eingeholtes Lärmgutachten auch den schallreduzierten Nachtbetrieb der übrigen fünf Anlagen. Gegen diese Änderung erhob die Klägerin, die in dem Industriegebiet und dem Gewerbepark einen Produktionsbetrieb mit Prüfständen für Maschinen unterhält, Widerspruch. Sie machte geltend, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei die Vorbelastung durch den von ihrer Fabrik verursachten (nächtlichen) Betriebslärm unzureichend ermittelt worden. Zudem fehle die erforderliche Umweltverträglichkeitsvorprüfung. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises wies den Widerspruch zurück. Daraufhin suchte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Koblenz um Rechtsschutz nach.

Die Klage hatte Erfolg. Die angegriffene Änderungsgenehmigung, so das Gericht, sei rechtswidrig. Die ihr zugrundeliegende Schallimmissionsprognose beruhe unter Zugrundelegung der einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und der TA Lärm auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen und übersehe wichtige Immissionspunkte im Bereich der Wohnbebauung. Zudem weise nach der Prognose das Gutachten für einen Immissionsort im Bereich der Wohnbebauung in Boppard-Buchholz unzulässig hohe Werte aus. Dies begründe hier auch eine Rechtsverletzung der Klägerin. Bleibe die Änderungsgenehmigung bestehen, sei die Klägerin angesichts der erheblichen Lärmvorbelastung durch ihren Betrieb und durch weitere Unternehmen nicht davor sicher, selbst möglicherweise zu Lärmschutzmaßnahmen zugunsten der Wohngebiete herangezogen zu werden. Eine Hinzurechnung des überhöhten Lärms des Nachtbetriebs der Windenergieanlagen müsse sie nicht hinnehmen. Zudem sei im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung keine ausreichende Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt. Diese sei auch nicht durch die bestandskräftige Ursprungsgenehmigung von 2013, den Änderungsgenehmigungsbescheid von 2014 oder in der Zwischenzeit bis zur gerichtlichen Entscheidung in ausreichender Weise nachgeholt worden.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Verbot an Händler rechtmäßig, Luxuswaren über Drittplattform wie Amazon zu verkaufen

Laut EuGH kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen, da ein solches Verbot geeignet sei, das Luxusimage der Waren sicherzustellen und grundsätzlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehe (Rs. C-230/16).

Verbot an Händler rechtmäßig, Luxuswaren über Drittplattform wie Amazon zu verkaufen

EuGH, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Urteil C-230/16 vom 06.12.2017

Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen. Ein solches Verbot ist geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen, und geht grundsätzlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinaus.Coty Germany verkauft in Deutschland Luxuskosmetika. Einige ihrer Marken vertreibt sie, um deren Luxusimage zu wahren, über ein selektives Vertriebsnetz, d. h. über autorisierte Händler. Die Verkaufsstätten der autorisierten Händler müssen einer Reihe von Anforderungen hinsichtlich Umgebung, Ausstattung und Einrichtung genügen. Die autorisierten Händler können die fraglichen Waren auch im Internet verkaufen, sofern sie ihr eigenes elektronisches Schaufenster verwenden oder nicht autorisierte Drittplattformen einschalten, wobei dies für den Verbraucher nicht erkennbar sein darf. Vertraglich ausdrücklich verboten ist es ihnen hingegen, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen, die für die Verbraucher erkennbar in Erscheinung treten.

Coty Germany erhob vor den deutschen Gerichten Klage gegen einen ihrer autorisierten Händler, Parfümerie Akzente, und beantragte unter Berufung auf das vertragliche Verbot, diesem Händler zu untersagen, ihre Produkte über die Plattform „amazon.de“ zu vertreiben. Da das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) Zweifel daran hat, ob die Vertragsklausel mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar ist, hat es den Gerichtshof hierzu befragt.

Mit seinem Urteil vom 06.12.2017 stellt der Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung1 zunächst fest, dass ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, nicht gegen das unionsrechtliche Kartellverbot2 verstößt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Auswahl der Wiederverkäufer muss anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgen, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien dürfen nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Qualität von Luxuswaren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht. Diese Ausstrahlung ist ein wesentliches Element solcher Waren, da die Verbraucher sie dadurch von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden können. Daher ist eine Schädigung der luxuriösen Ausstrahlung geeignet, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen.

Des Weiteren stellt der Gerichtshof fest, dass das unionsrechtliche Kartellverbot einer Vertragsklausel nicht entgegensteht, die – wie hier – autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der betreffenden Waren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Klausel soll das Luxusimage der betreffenden Waren sicherstellen, sie wird einheitlich festgelegt und ohne Diskriminierung angewandt, und sie steht in angemessenem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob dies der Fall ist.

Der Gerichtshof hält die streitige Klausel, vorbehaltlich der vom Oberlandesgericht vorzunehmenden Prüfungen, für rechtmäßig.

Es steht nämlich fest, dass die Vertragsklausel das Luxus- und Prestigeimage der Waren von Coty sicherstellen soll. Außerdem geht aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten hervor, dass das Oberlandesgericht die Klausel als objektiv und einheitlich ansieht und davon ausgeht, dass sie ohne Diskriminierung auf alle autorisierten Händler angewandt wird.

Zudem ist das von einem Anbieter von Luxuswaren an seine autorisierten Händler gerichtete Verbot, beim Internetverkauf dieser Waren nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, geeignet, das Luxusimage der Waren sicherzustellen.

Dieses Verbot dürfte auch nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Luxusimage der Waren sicherzustellen. Insbesondere kann es – mangels einer Vertragsbeziehung zwischen dem Anbieter und den Drittplattformen, die es dem Anbieter erlauben würde, von den Plattformen die Einhaltung der Qualitätsanforderungen zu verlangen, die er seinen autorisierten Händlern auferlegt hat – nicht als ebenso wirksam wie das streitige Verbot angesehen werden, wenn diesen Händlern gestattet würde, solche Plattformen unter der Bedingung einzuschalten, dass sie vordefinierte Qualitätsanforderungen erfüllen.

Schließlich ist, falls das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die streitige Klausel grundsätzlich unter das unionsrechtliche Kartellverbot fällt, nicht ausgeschlossen, dass für die Klausel eine Gruppenfreistellung3 in Betracht kommt.

Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls stellt nämlich das streitige Verbot, bei Internetverkäufen nach außen erkennbar Drittunternehmen einzuschalten, weder eine Beschränkung der Kundengruppe noch eine Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher dar. Solche Beschränkungen sind, weil sie zu schwerwiegenden wettbewerbswidrigen Auswirkungen führen könnten, von vornherein von der Gruppenfreistellung ausgeschlossen.

Fußnoten

1Der Gerichtshof hebt hervor, dass im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, vgl. auch Pressemitteilung Nr. 110/11) nicht – abweichend von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs – der Grundsatz aufgestellt werden sollte, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergibt, künftig für sämtliche Waren, insbesondere auch Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen könnte. In diesem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, den Prestigecharakter der in dieser Rechtssache in Rede stehenden Kosmetika und Körperpflegeprodukte zu schützen, kein berechtigtes, ein pauschales Verbot des Verkaufs dieser Waren im Internet rechtfertigendes Anliegen war.

2Art. 101 Abs. 1 AEUV.

3Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 2010, L 102, S. 1).

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Kein verkaufsoffener Sonntag am 10.12.2017 in Düsseldorf-Innenstadt

Das VG Düsseldorf hat per einstweiliger Anordnung einen am 10. Dezember 2017 in Düsseldorf-Innenstadt geplanten verkaufsoffenen Sonntag untersagt, da keine konkrete Ermittlung des voraussichtlichen Besucherstromes zu den Weihnachtsmärkten im Düsseldorfer Zentrum vorgelegt worden sei (Az. 3 L 5659/17).

Kein verkaufsoffener Sonntag am 10.12.2017 in Düsseldorf-Innenstadt

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Beschluss 3 L 5659/17 vom 05.12.2017

Am kommenden Sonntag, dem 10. Dezember 2017, dürfen die Geschäfte in der Düsseldorfer Innenstadt (Stadtteile Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt) nicht geöffnet sein. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf auf Antrag der Gewerkschaft verdi durch eine einstweilige Anordnung vom 5. Dezember 2017 vorläufig festgestellt und die entsprechende Rechtsverordnung der Stadt Düsseldorf vom 15. Februar 2017 beanstandet.

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Gericht wie bereits in früheren Entscheidungen auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntagsruhe abgestellt. Ein Weihnachtsmarkt in der Adventszeit könne zwar grundsätzlich ein besonderer Anlass für eine Sonntagsöffnung sein. Die vom Rat der Stadt Düsseldorf bei Erlass der Rechtsverordnung vorgenommene Prognose zu der besonderen Attraktivität des innerstädtischen Weihnachtsmarktes sei aber weder schlüssig noch vertretbar. Sie beschränke sich vielmehr auf die pauschale Beschreibung der „Strahlkraft“ des nunmehr zum „42. Mal“ veranstalteten „überregionalen Besuchermagneten“, der 6 Millionen Gäste erwarten lasse. An einer konkreten Ermittlung des Besucherstromes zu dem Weihnachtsmarkt bzw. den Weihnachtsmärkten im Düsseldorfer Zentrum am 2. Adventssonntag oder zumindest an den Adventssonntagen fehle es. Die durch die Stadt Düsseldorf nachgelieferten Zahlen seien untauglich. Ein (teilweises) Absehen von einer einstweiligen Anordnung sei trotz der von den zahlreichen Einzelhändlern in der Stadtmitte, der Altstadt und der Carlstadt getroffenen Dispositionen nicht gerechtfertigt; denn angesichts der weitverzweigten Struktur des innerstädtischen Einkaufsbereiches sei nicht davon auszugehen, dass dieser in rechtmäßiger Weise beschränkt werden könne.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.

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Nachbarklage gegen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses abgewiesen

Das VG Koblenz hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, mit der dieser gegen die geplante Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück vorgegangen ist (Az. 1 K 193/17).

Nachbarklage gegen Errichtung eines Einfamilienwohnhauses abgewiesen

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil 1 K 193/17 vom 10.11.2017

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Bürgers abgewiesen, mit der dieser gegen die geplante Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Nachbargrundstück vorgegangen ist.

Der Kläger ist der Meinung, das vom beklagten Landkreis genehmigte Vorhaben seines Nachbarn verstoße gegen die Abstandsflächenregelung der Landesbauordnung, weil es grenzständig zu seinem Grundstück errichtet werden solle. Dadurch würden die rückwärtigen Freibereiche seines Grundstücks bezüglich Belichtung, Besonnung und Belüftung beeinträchtigt. Außerdem führe der im Verfahren beigeladene Nachbar sein Vorhaben im hinteren Bereich seines Grundstücks und damit jenseits einer dort bestehenden faktischen Baugrenze aus. Insgesamt füge das Vorhaben sich nicht in die nähere Umgebung ein und sei daher rücksichtslos sowie nachbarrechtsverletzend.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei rechtmäßig, urteilte das Koblenzer Gericht. Der Kläger könne mit seinen Einwänden gegen das Vorhaben nicht durchdringen. Eine vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Beigeladenen die vom Kläger behauptete faktische Baugrenze tatsächlich nicht bestehe. Insgesamt vermittele der in Rede stehende Bereich den Eindruck einer dicht gedrängten Bebauung mit teils geschlossener und teils offener Bauweise. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das im Baurecht zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme. Den vom Kläger behaupteten Einmauerungseffekt bzw. eine Gefängnishofsituation habe das Gericht im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht erkennen können. Trotz der beabsichtigten Grenzbebauung bleibe das Grundstück des Klägers auf drei Seiten frei. Von daher sei auch in Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Klägers das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Vor diesem Hintergrund könne er auch nicht die Einstellung der Bauarbeiten verlangen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung unwirksam

Das LG München I entschied, dass die Mieterschutzverordnung der Bayerischen Staatsregierung wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist (Az. 14 S 10058/17).

Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung unwirksam

LG München I, Pressemitteilung vom 06.12.2017 zum Urteil 14 S 10058/17 vom 06.12.2017

Das Landgericht München I hat in einem am 06.12.2017 verkündeten Berufungsurteil entschieden, dass die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam ist. Die 14. Zivilkammer bestätigte damit ein im Juni 2017 ergangenes erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts München, das die Klage zweier Münchner Mieter gegen ihre Vermieterin auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Rückforderungsklage wegen überhöhter Miete abgewiesen hatte.

Wie das Landgericht in den Gründen seines Berufungsurteils betont, seien die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz vereinbar und würden insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verstoßen. Auch könne aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel daran bestehen, dass in München ein angespannter Wohnungsmietmarkt vorliege, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde. Allerdings müssten die einzelnen Gemeinden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden und diese Rechtsverordnung müsse in ihrer Begründung für die betreffenden Kreise erkennen lassen, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden sei. Die von der Bayerischen Staatsregierung erlassene Mietpreisbremsenverordnung werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Für den einzelnen Bürger sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Gewicht welcher Indikator gewertet worden und weshalb die Landeshauptstadt München in die Verordnung aufgenommen worden sei.

Der festgestellte Formverstoß führt nach der Entscheidung des Landgerichts insgesamt zur Unwirksamkeit der am 14.07.2015 erlassenen und mit Wirkung vom 01.01.2016 in die Mieterschutzverordnung überführten Mietpreisbegrenzungsverordnung.

Eine rückwirkende Heilung des Formverstoßes durch die am 24.07.2017 von der Bayerischen Staatsregierung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils nachgeschobene Begründung schloss die Kammer aus. Darüber, ob die neue Begründung den Mangel der Verordnung für die Zukunft heilen kann, hatte die Kammer nicht zu entscheiden.

Das Urteil ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar, die Revision wurde vom Landgericht nicht zugelassen.

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Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Fragenkatalog, der in Bremen bei Verdacht einer Scheinehe verwendet wird

Das OVG Bremen bestätigte die Entscheidung des VG Bremen, dass die Humanistische Union – ein eingetragener Verein – keinen Anspruch auf Einsichtnahme in einen Fragenkatalog hat, der in Bremen bei Ermittlungen im Falle des Verdachts einer Scheinehe verwendet wird (Az. 1 LB 17/17).

Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Fragenkatalog, der in Bremen bei Verdacht einer Scheinehe verwendet wird

Gründe des Berufungsurteils des OVG Bremen vom 24.10.2017 liegen jetzt vor

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil 1 LB 17/17 vom 24.10.2017 (nrkr)

Die Humanistische Union, ein eingetragener Verein, begehrt die Einsichtnahme in einen Fragenkatalog, der in Bremen bei Ermittlungen im Falle des Verdachts einer Scheinehe verwendet wird.

Im Land Bremen verfügen sowohl der Senator für Inneres als auch die Ausländerbehörden der Stadtgemeinden über einen Pool von Fragen zur Ermittlung sog. Scheinehen (Fragenkatalog). Die Humanistische Union richtete Mitte 2012 an den Senator für Inneres die Bitte um Zusendung einer Kopie dieses Fragenkataloges, verbunden mit dem Antrag, diesen Fragebogen im Informationsregister zu veröffentlichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Den dagegen erhobenen Widerspruch lehnte der Senator für Inneres ab mit der Begründung, durch die Veröffentlichung des Fragenkataloges würden die dort aufgeführten Fragen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung unbrauchbar, da dann eine Vorbereitung oder Absprache der befragten Personen nicht ausgeschlossen werden könne. Das Verwaltungsgericht Bremen hat die dagegen gerichtete Klage der Humanistischen Union im Wesentlichen abgewiesen.

Auch die Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 24.10.2017, dessen Gründe jetzt schriftlich vorliegen, führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Humanistischen Union zwar grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 des Bremischen Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) zustehe. Im Falle des Fragenkataloges sei dieser Anspruch jedoch nach § 3 Nr. 2 2. Alt. BremIFG ausgeschlossen, weil die Erteilung der beantragten Information die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Bei dem Fragenkatalog handele es sich bei einer Verwendung im Einzelfall um ein Mittel der Gefahrenabwehr. Die Fragen dienten der Verwaltung zum ordnungsgemäßen Vollzug des Aufenthaltsgesetzes, im konkreten Fall dem anerkannten staatlichen Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung ins Bundesgebiet. Den Ausländerbehörden werde mit dem zum Zweck der getrennten Befragung von Ehepaaren entwickelten Fragenkatalog ein Instrument an die Hand gegeben, um zu verhindern, dass an Personen, die nur vorgeben, einen Aufenthalt zum Zweck der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft anzustreben, zu Unrecht eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Den Eheleuten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen haben, um einem Ehegatten die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (Scheinehe) würden unabhängig voneinander gleichlautende Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen gestellt. Ziel sei es, nach dem Inhalt und dem Grad der Übereinstimmung der Antworten einschätzen zu können, mit welcher Motivation die Ehe geschlossen wurde und ob die Befragten ernsthaft anstrebten, im Inland eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Die getrennte Befragung mit gleichlautenden Fragen sei ein geeignetes Mittel, um bei konkreten Anhaltspunkten, die den Verdacht einer Scheinehe begründen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Sie böten eine Möglichkeit, Falschangaben aufzudecken. Der Zweck der Befragung würde vereitelt, könnten die Betreffenden sich zielgerichtet auf sie vorbereiten.

Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht den Ausschluss des Informationsbegehrens nicht aus § 4 Abs. 1 BremIFG hergeleitet. Der mit dieser Vorschrift beabsichtigte Schutz ungestörter behördlicher Entscheidungsfindung sei zeitlich limitiert bis zum Abschluss des konkreten Verwaltungsverfahrens. Er könne nicht auf Fälle wie den Vorliegenden, in denen Vorarbeiten für eine unbestimmte Zahl von behördlichen Entscheidungen vorrätig gehalten werden, ausgedehnt werden.

Das Urteil, das auf der Internetseite des OVG veröffentlicht wurde, ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

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