Kein Verkauf landwirtschaftlicher Produkte aus eigener Produktion an Sonn- und Feiertagen am badischen Rheinufer in Höhe der Leimersheimer Fähre

Ausnahmen vom Ladenöffnungsverbot für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch sind zuzulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig ist. Das VG Karlsruhe entschied, dass das starke Besucheraufkommen an Sonn- und Feiertagen an einem Ort der Freizeitgestaltung dem Ort noch kein „ortsgebundenes Ereignis“, das die Nachfrage für solche Waren aus eigener Produktion auslöse, verschaffe (Az. 4 K 4738/16).

Kein Verkauf landwirtschaftlicher Produkte aus eigener Produktion an Sonn- und Feiertagen am badischen Rheinufer in Höhe der Leimersheimer Fähre

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil 4 K 4738/16 vom 18.10.2017 (nrkr)

Der Kläger beabsichtigt, an Sonn- und Feiertagen landwirtschaftliche Produkte aus eigener Produktion am Rheinufer in Höhe der Leimersheimer Fähre zu verkaufen. Hierfür begehrte er von der Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen eine entsprechende Ausnahme vom Verkaufsverbot. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde mit Bescheid vom 20.05.2016 ab und forderte den Kläger auf, die allgemeinen Ladenöffnungszeiten zu beachten. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und beantragte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Verkauf leicht verderblicher Waren an Sonn- und Feiertagen am badischen Rheinufer im Bereich der Anlegestelle der Leimersheimer Fähre. Er sei Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt im Obstanbau. Schon seit Jahren verkaufe er seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse an einem Verkaufsstand, den er vor allem am Wochenende am Rheinufer im Bereich der Anlegestelle der Rheinfähre aufstelle. Neben seinem Verkaufsstand seien noch mehrere andere Stände aufgebaut gewesen, die überwiegend an Samstagen und Sonn- und Feiertagen betrieben worden seien. Dass an den Wochenenden hunderte von Menschen im Bereich der Rheinfähre an den Rhein kämen, um sich dort mit landwirtschaftlichen Produkten zu versorgen, zeige, dass ein örtlich auftretendes Bedürfnis vorhanden sei, das durch den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte befriedigt werde.

Dem ist die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg müssten Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen sein. Die zuständige Behörde könne jedoch Ausnahmen für das Feilhalten von leicht verderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr, Gebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig sei. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahme zu. Es fehle jedenfalls an dem Erfordernis örtlich auftretender Bedürfnisse und daran, dass die Ausnahme zur Befriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig sei. Das kurzfristig zur Deckung anstehende Bedürfnis müsse ein „örtlich“ auftretendes Bedürfnis für das Feilhalten dieser Waren während der allgemeinen Ladenschlusszeiten sein. Allein der Umstand, dass an der Leimersheimer Fähre und am dortigen Rheinufer an Sonn- und Feiertagen viele Besucher einträfen, um dort ihre Freizeit zu verbringen, rechtfertige nicht die Annahme, dass deshalb ein örtliches Bedürfnis nach Erdbeeren, Johannisbeeren und Himbeeren sowie Äpfeln, Birnen sowie selbst gemachtem Apfelsaft aus eigener Produktion des Anbieters bestehe. Das starke Besucheraufkommen an Sonn- und Feiertagen an einem Ort der Freizeitgestaltung verschaffe dem Ort noch kein „ortsgebundenes Ereignis“, das die Nachfrage für solche Waren aus eigener Produktion auslöse. Denn nicht allein die Interessen und Wünsche der Kunden an einem Ort bestimmten, ob an diesem Ort außerhalb der Ladenschlusszeiten ein Bedürfnis beispielsweise nach frischem Obst und Früchten auftrete. Es sei letztlich Sache des Gesetzgebers, in den Grenzen des Ladenschlussgesetzes Ausnahmen von den Ladenschlusszeiten an Sonn- und Feiertagen zu schaffen, um den gegebenenfalls auch gewandelten Wünschen der Bevölkerung, an Ausflugszielen frische Produkte zu essen, Rechnung zu tragen; eine Regelung im Sinne des Klägers sei jedoch gerade nicht geschaffen worden.

Das Urteil vom 18.10.2017 (4 K 4738/16) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen innerhalb eines Monats ab Zustellung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Zulassung der Berufung beantragen.

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Zum Widerruf von Darlehensvertrag bei Autokauf

Das LG Berlin entschied, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen kann. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, denn in dem Vertrag werde nicht hinreichend erläutert, wie eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem sei der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt worden (Az. 4 O 150/16).

Zum Widerruf von Darlehensvertrag bei Autokauf

LG Berlin, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil 4 O 150/16 vom 05.12.2017 (nrkr)

Das Landgericht Berlin hat in einem am 05.12.2017 verkündeten Urteil entschieden, dass ein Autokäufer den Darlehensvertrag, den er zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hatte, noch eineinhalb Jahre später widerrufen könne. Zwar sei die Widerrufsbelehrung wirksam. Dennoch habe die zweiwöchige Frist für einen Widerruf nicht zu laufen begonnen. Denn in dem Vertrag werde entgegen dem Gesetz nicht hinreichend erläutert, wie eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werde. Zudem werde der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt. Der Fahrzeugkäufer erhalte die geleisteten Zahlungen zurück gegen Rückgabe des Fahrzeugs, müsse jedoch für die Zeit, in der er das Fahrzeug genutzt habe, auch eine Entschädigung dafür leisten.

Im Einzelnen:

Der Kläger kaufte im Sommer 2014 einen VW Touran zum Preis von 22.800 Euro. Einen Teilbetrag in Höhe von 8.000 Euro zahlte er direkt an das Autohaus. Den restlichen Kaufpreis von 14.800 Euro finanzierte er über einen Darlehensvertrag, den er mit einer Bank des Herstellers und auf Vermittlung des Autohauses abschloss. Den Unterlagen für den Darlehensvertrag waren die Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite und eine Widerrufsbelehrung beigefügt.

Mit Schreiben vom 30. März 2016 widerrief der Kläger seine Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages und forderte die Bank unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln. Da die Bank dies ablehnte, erhob er Klage. Er macht u.a. die Rückzahlung von ca. 17.300 Euro geltend, nämlich der geleisteten Anzahlung von 8.000 Euro sowie von gezahlten Raten in Höhe von insgesamt ca. 9.300 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, er müsse keine Entschädigung dafür zahlen, dass er das Fahrzeug inzwischen drei Jahre genutzt habe.

In erster Instanz erhielt der Kläger teilweise Recht. Die Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin verurteilte die Bank durch das am 05.12.2017 verkündete Urteil, ca. 12.400 Euro an den Kläger zurückzuzahlen. Grundsätzlich müsse zwar der Widerruf innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Widerrufsfrist habe jedoch nicht zu laufen begonnen, da dem Kläger als Verbraucher nicht die erforderlichen Pflichtangaben zur Verfügung gestellt worden seien.

Zum einen sei der Kläger nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden, den Vertrag durch Kündigung zu beenden. Es fehle der Hinweis darauf, dass der Verbraucher den Vertrag als sog. Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen könne. Die gegenteilige Auffassung anderer Landgerichte (Braunschweig, Stuttgart und Köln), wonach über dieses besondere Kündigungsrecht nicht aufgeklärt werden müsse, überzeuge nicht. Vielmehr sei eine Auslegung geboten, die sich an europäischem Recht orientiere und die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG berücksichtige.

Zum Weiteren seien auch die Angaben darüber nicht ausreichend, wie die sog. Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank im Falle einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für dadurch entgehende Zinsen erhalte, berechnet werde. Die Bank müsse zwar nicht die finanzmathematische Formel detailliert angeben. Zumindest müsse aber erkennbar sein, welche Methode die Bank zur Berechnung anwenden wolle. Dies lasse sich den Angaben nicht entnehmen.

Als Folge des wirksam erklärten Widerrufs könne der Kläger die geleistete Anzahlung und die gezahlten Raten in Höhe von insgesamt ca. 17.300 Euro zurückverlangen. Von diesem Betrag seien jedoch die nach dem Darlehensvertrag geschuldeten Zinsen in Höhe von ca. 1.000 Euro abzuziehen. Zudem sei der Rückzahlungsbetrag um eine Wertentschädigung für die mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer zu verringern. Denn es handele sich um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag. Der Kläger habe nicht nur geprüft, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß funktioniere und die vereinbarten Eigenschaften aufweise, sondern er habe das Fahrzeug dauerhaft genutzt. Ein Kunde solle nicht von seinem Widerrufsrecht abgehalten werden, wenn er befürchten müsse, er müsse schon dann einen Wertersatz leisten, wenn er die Ware nur prüfe, wie ihm das auch in einem Ladengeschäft möglich sei. Nutze er die Ware jedoch in einem Umfang, der über die Möglichkeiten bei einem Ladengeschäft (bei einem Autokauf z. B. durch Probefahrt mit einem roten Kennzeichen) hinausgehe, müsse er Wertersatz leisten.

Die Höhe dieser Entschädigung sei anhand der gefahrenen Kilometer zu schätzen und betrage vorliegend – ausgehend von einer ungefähren Gesamtlaufleistung des Modells von 250.000 Kilometern – ca. 3.900 Euro. Aus der Verrechnung ergebe sich der dem Kläger zugesprochene Betrag.

Die schriftlichen Urteilsgründe des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 4 O 150/16 liegen vor und sind nachstehend verfügbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können dagegen beim Kammergericht Berufung innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils einlegen.

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Kennzeichnung von Eiern aus Bio-Produktion

Die gemeinsame Nutzung einer Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und solchen aus konventioneller Produktion ist lt. VG Magdeburg rechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Vermischung der Produkte. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sei dadurch nicht sichergestellt (Az. 1 A 874/14).

Kennzeichnung von Eiern aus Bio-Produktion

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 1 A 874/14 vom 28.11.2017

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 28.11.2017 über die Klage eines im Land Sachsen-Anhalt ansässigen Eierproduzenten entschieden.

Hintergrund dieses Verfahrens ist Folgender: Der Kläger, ein Produzent von Ökoeiern, wollte die Kennzeichnung dieser Produkte auf der selben Anlage durchführen, auf der auch Eier aus konventioneller Produktion eines anderen Betriebes markiert werden.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die gemeinsame Nutzung einer Printmaschine für die Kennzeichnung von Bio-Eiern und solchen aus konventioneller Produktion sei rechtlich unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Vermischung der Produkte. Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung sei dadurch nicht sichergestellt.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt werden.

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Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen: BaFin sieht von Retailvertriebsverbot ab

Die BaFin sieht nach ihrer neunmonatigen Überwachungsphase davon ab, den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen an Privatkunden zu verbieten. Die Aufsicht hatte die Emission und den Vertrieb dieser Produkte bis Ende September 2017 intensiv überprüft und dabei festgestellt, dass die Selbstverpflichtung von Deutscher Kreditwirtschaft und Deutschem Derivate Verband weitgehend eingehalten wird und Privatanleger in ausreichendem Maße schützt.

Bonitätsabhängige Schuldverschreibungen: BaFin sieht von Retailvertriebsverbot ab

BaFin, Pressemitteilung vom 05.12.2017

Die BaFin sieht nach ihrer neunmonatigen Überwachungsphase davon ab, den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen an Privatkunden zu verbieten. Die Aufsicht hatte die Emission und den Vertrieb dieser Produkte bis Ende September 2017 intensiv überprüft und dabei festgestellt, dass die Selbstverpflichtung von Deutscher Kreditwirtschaft (DK) und Deutschem Derivate Verband (DDV) weitgehend eingehalten wird und Privatanleger in ausreichendem Maße schützt.

„Die Entwicklung bei den bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen zeigt, dass die BaFin auch ohne ein Verbot deutliche Verbesserungen im Anlegerschutz erreichen kann“, zieht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele angesichts der Untersuchungsergebnisse Fazit. Die Behörde hatte von Januar bis Ende September 2017 insgesamt 106 neu emittierte bonitätsabhängige Schuldverschreibungen mehrerer Emittenten überprüft und dabei festgestellt, dass die Selbstverpflichtung der Zertifikateindustrie eingehalten wird und weitere aufsichtliche Beschränkungen daher derzeit nicht erforderlich sind.

Die BaFin kontrollierte hinsichtlich der emissionsbezogenen Grundsätze unter anderem Wertpapierprospekte und Produktinformationsblätter und untersuchte Werbe- und Informationsmaterialien sowie die Produktbeschreibungen auf den Internetseiten der Emittenten. Ergänzend überprüfte die Aufsicht vor Ort, ob die vertriebsbezogenen Grundsätze beachtet werden, und wertete dazu unter anderem Beratungsprotokolle aus. Hier stellte sie zwar vereinzelt Verstöße fest. Diese waren jedoch nicht systemischer Natur, sondern auf individuelles Fehlverhalten zurückzuführen.

Hintergrund

Die BaFin hatte aufgrund von Bedenken für den Anlegerschutz Ende Juli 2016 ein Verbot für die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Zertifikaten auf Bonitätsrisiken an Privatkunden angekündigt und der Zertifikateindustrie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Als Reaktion darauf hatten DK und DDV Mitte Dezember 2016 eine Selbstverpflichtung für die Emission und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen veröffentlicht, die eine bessere Risikoaufklärung vorsieht, die Qualitätsstandards bei der Auswahl der Referenzschuldner erhöht und den Vertrieb von bonitätsabhängigen Schuldverschreibungen auf Anleger mit einer höheren Risikobereitschaft beschränkt. Die BaFin hatte daraufhin ihr geplantes Verbot zunächst zurückgestellt. Nach Abschluss ihrer intensiven Überwachungsphase sieht sie nun von einem Verbot endgültig ab, wird die Einhaltung der Selbstverpflichtung aber weiterhin im Rahmen ihrer Markt- und Produktaufsicht beobachten.

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Anspruch auf staatliche Ruhestandsrente nach Geschlechtsumwandlung nur als unverheiratete Person ist rechtswidrige Ungleichbehandlung

Laut EU-Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte Anforderung, dass eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nur dann einen Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente hat, wenn sie unverheiratet ist, rechtswidrig (Rs. C-451/16).

Anspruch auf staatliche Ruhestandsrente nach Geschlechtsumwandlung nur als unverheiratete Person ist rechtswidrige Ungleichbehandlung

EuGH, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rs. C-451/16 vom 05.12.2017

Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte Anforderung, dass eine Person, die sich einer Geschlechtsumwandlung unterzogen hat, nur dann einen Anspruch auf eine staatliche Ruhestandsrente hat, wenn sie unverheiratet ist, rechtswidrig.

Ein solches Erfordernis ist mit der EU-Richtlinie über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen unvereinbar.

MB wurde 1948 geboren und bei der Geburt als männlich eingetragen und heiratete 1974. Im Jahr 1991 begann sie als Frau zu leben und im Jahr 1995 unterzog sie sich einer operativen Geschlechtsumwandlung. MB beantragte jedoch keine vollständige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit nach nationalem Recht, denn damals hätte eine verheiratete Person, die eine solche Bescheinigung begehrte, ihre Ehe für ungültig erklären lassen müssen, da nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlaubt waren. MB und ihre Frau wollten ihre Ehe nicht für ungültig erklären lassen.

Im Jahr 2008 vollendete MB das 60. Lebensjahr, was dem Rentenalter für vor dem 6. April 1950 geborene Frauen entsprach. Sie beantragte die staatliche Ruhestandsrente. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass sie mangels einer vollständigen Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit für die Bestimmung des Rentenalters nicht als Frau behandelt werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob MB Klage vor den nationalen Gerichten. Sie macht geltend, die Voraussetzung, unverheiratet zu sein, stelle eine rechtswidrige Diskriminierung dar, die gegen das Unionsrecht verstoße.

Eine Richtlinie1 verbietet in Bezug auf staatliche Leistungen einschließlich Alters- und Ruhestandsrenten die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Diese Richtlinie sieht eine Ausnahme von diesem Verbot vor, die es Mitgliedstaaten gestattet, die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Alters- oder Ruhestandsrente von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Das Vereinigte Königreich hat hiervon Gebrauch gemacht, wobei das Rentenalter für vor dem 6. April 1950 geborene Frauen 60 Jahre und jenes für vor dem 6. Dezember 1953 geborene Männer 65 Jahre beträgt.

Als MB Klage bei den nationalen Gerichten erhob, wurde das erworbene Geschlecht einer Transgender-Person für die Bestimmung des Rentenalters für eine staatliche Rente jedoch nicht anerkannt, wenn diese Person Partei in einer bestehenden Ehe war und blieb2. Der Supreme Court of the United Kingdom (Oberster Gerichtshof des Vereinigten Königreichs) möchte vom Gerichtshof wissen, ob diese Rechtslage mit der Richtlinie vereinbar ist.

In den Schlussanträgen vom 05.12.2017 vertritt Generalanwalt Bobek die Auffassung, dass das nur für Transgender-Personen geltende Erfordernis, unverheiratet zu sein, um Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente zu haben, gegen die Richtlinie verstößt. Dies stellte eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, die nicht sachlich gerechtfertigt werden könne.

Zu diesem Schluss ist der Generalanwalt infolge seiner Beurteilung der Frage gelangt, ob die Umstände des Falles zu einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen. Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts liegt dann vor, wenn eine vergleichbare Personengruppe zum Nachteil einer anderen Personengruppe wegen ihres „geschützten Merkmals“ (im vorliegenden Fall ihr Geschlecht) ungleich behandelt wird.

Der Generalanwalt verweist auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der dieser bestätigt habe, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts die Diskriminierung aufgrund einer Geschlechtsumwandlung umfasse.

Der Generalanwalt vertritt in weiterer Folge die Ansicht, dass für die Feststellung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Zusammenhang mit einer Geschlechtsumwandlung die maßgebliche Vergleichsgruppe vom Kontext des Falles abhänge. Im vorliegenden Fall werde die geeignete Vergleichsgruppe durch Cisgender-Frauen gebildet, da es um den Zugang zu Ruhestandsleistungen für Mann-zu-Frau-Transgender-Personen im Vergleich zu Cisgender-Frauen gehe.

Schließlich bestehe eine Ungleichbehandlung, denn der Ehestand spiele für Cisgender-Personen für den Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente keine Rolle, wohingegen für verheiratete Transgender-Personen das Erfordernis bestehe, ihre Ehe für ungültig erklären zu lassen.

Eine solche Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts könne nicht gerechtfertigt werden. Unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sei nur in den besonderen in der Richtlinie aufgeführten Fällen zulässig. Die Abweichung, die es den Mitgliedstaaten gestatte, ein für Männer und Frauen unterschiedliches Rentenalter für die Ruhestandsrente beizubehalten, berechtige nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Transgender-Personen und jenen Personen, deren Geschlecht nicht aus einer Geschlechtsumwandlung resultiere.

Der Generalanwalt erörtert sodann die weiter reichenden Auswirkungen des Falles.

Man könnte, so der Generalanwalt, meinen, dass das eigentliche Problem im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung – im Gegensatz zu den Voraussetzungen für den Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente – seien.

Der Generalanwalt erkennt an, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei, die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person festzulegen. Er teilt jedoch nicht die Schlussfolgerung, dass insofern keine rechtswidrige Behandlung vorliege, als das Erfordernis, unverheiratet zu sein, keine unmittelbare Voraussetzung für den Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente sei, sondern eine Voraussetzung für die Anerkennung der Geschlechtsumwandlung, deren Festlegung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

In seinen Augen hätte ein solcher Ansatz zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Unionsrechts betreffend das Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vollständig von den verschiedenen auf nationaler Ebene festgesetzten Voraussetzungen abhinge, was letztlich zu einer Diskriminierung „durch die Hintertür“ führen könnte. Er weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten stets das Unionsrecht zu beachten haben, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Er stellt klar, dass seine Schlussfolgerung jedoch nicht bedeutet, dass Mitgliedstaaten verpflichtet wären, gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen. Tatsächlich müssten die Mitgliedstaaten nur den Zugang zu der fraglichen Leistung von dieser besonderen Voraussetzung, unverheiratet zu sein, unabhängig machen. Es stehe den Mitgliedstaaten frei, ob sie gleichgeschlechtliche Ehen erlaubten.

Abschließend wiederholt der Generalanwalt, dass es im vorliegenden Fall nicht um gleichgeschlechtliche Ehen gehe, sondern vielmehr um die Kombination einer Reihe von Voraussetzungen, die zu einer ziemlich eigenartigen Situation führe. Diese Situation ergebe sich teilweise aus einer Abweichung von einem der fundamentalen Grundsätze des Unionsrechts – indem in Bezug auf den Zugang zu einer staatlichen Ruhestandsrente eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zugelassen werde, die nicht nur außergewöhnlich sei, sondern von der auch erwartet werde, dass sie durch die Angleichung des Rentenalters für Männer und Frauen im Vereinigten Königreich schrittweise verschwinden werde. Dementsprechend werde auch die Ursache des der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Problems zwangsläufig verschwinden.

Fußnoten

1 Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24).

2 Die innerstaatliche Rechtslage des Vereinigten Königreichs hat sich geändert. Der Marriage (Same Sex Couples) Act 2013 (Gesetz von 2013 über die gleichgeschlechtliche Ehe) trat am 10. Dezember 2014 in Kraft. Er ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren die Eheschließung. Sein Schedule 5 änderte Section 4 des Gender Recognition Act 2004 (Gesetz von 2004 über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit) durch die Bestimmung, dass ein Ausschuss für die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit einem verheirateten Antragsteller eine vollständige Bescheinigung über die Anerkennung der Geschlechtszugehörigkeit erteilen muss, wenn dessen Ehepartner zustimmt.

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Apple wehrt sich mit Erfolg gegen die Eintragung von „MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation

Das EuG bestätigte, dass das Zeichen „MI PAD“ nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Apple wehrte sich somit mit Erfolg gegen die Eintragung des Zeichens als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation (Rs. T-893/16).

Apple wehrt sich mit Erfolg gegen die Eintragung von „MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation

EuG, Pressemitteilung vom 05.12.2017 zum Urteil T-893/16 vom 05.12.2017

Xiaomi, ein auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisiertes chinesisches Unternehmen, meldete 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen MI PAD als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an. Als Inhaber der älteren Marke IPAD, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, legte Apple Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens ein.

2016 gab das EUIPO dem Widerspruch von Apple mit der Begründung statt, dass die Zeichen einen erheblichen Grad an Ähnlichkeit aufwiesen. Die Unterschiede, die zwischen ihnen bestünden, reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Marke MI PAD für eine Abwandlung der Marke IPAD halten.

Xiaomi erhob daraufhin beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit dem Urteil vom 05.12.2017 weist das Gericht diese Klage ab. Es bestätigt, dass das Zeichen MI PAD nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Das Gericht bestätigt die Feststellungen des EUIPO zum Vergleich der Zeichen. Diese weisen hinsichtlich des Schriftbilds einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist nämlich vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge „ipad“ gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben „m“ am Anfang von MI PAD. In klanglicher Hinsicht weisen die Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn das englischsprachige Publikum würde das Präfix „mi“ wahrscheinlich als das englische Possessivpronomen „my“ auffassen und das „i“ in MI PAD deshalb genauso aussprechen wie das in IPAD. Das nicht englischsprachige Publikum würde das „i“ in MI PAD und IPAD wohl gleich aussprechen. In begrifflicher Hinsicht weisen die beiden Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen neutralen Grad an Ähnlichkeit auf. Den gemeinsamen Bestandteil „pad“ würde das englischsprachige Publikum nämlich als Tablet-PC verstehen, die Bestandteile „mi“ und „i“ hingegen als Präfixe, die den gemeinsamen Bestandteil „pad“ kennzeichnen, ohne dessen semantische Bedeutung wesentlich zu verändern. Für das nicht englischsprachige Publikum hingegen hätte der gemeinsame Bestandteil „pad“ überhaupt keine Bedeutung, sodass die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit für diesen Teil des Publikums keine bestimmte semantische Bedeutung haben.

Ferner bestätigt das Gericht, dass das EUIPO anhand dieses Vergleichs der beiden Zeichen und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen zu Recht festgestellt hat, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wie das EUIPO ist das Gericht der Auffassung, dass der Unterschied, der zwischen den Zeichen wegen des zusätzlichen Buchstabens am Anfang von MI PAD besteht, nicht ausreicht, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen. Das Publikum würde annehmen, dass die Waren und Dienstleistungen von demselben Unternehmen (bzw. von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) stammen, und die angemeldete Marke MI PAD für eine Abwandlung der älteren Marke IPAD halten.

Das Gericht hat die Entscheidung des EUIPO daher bestätigt.

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Räumungsklage gegen Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg erfolglos

Das KG Berlin hat die Räumungsklage gegen den Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg abgewiesen, da diesem keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen seien, die die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen könnten (Az. 8 U 236/16).

Räumungsklage gegen Betreiber eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg erfolglos

KG Berlin, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 8 U 236/16 vom 04.12.2017

Das Kammergericht hat mit einem am 04.12.2017 verkündeten Urteil zugunsten des beklagten Betreibers eines Musikerhauses in Berlin-Lichtenberg entschieden. Der Beklagte war in erster Instanz durch das Landgericht Berlin verurteilt worden, dieses Gebäude zu räumen und an die klagende Eigentümerin herauszugeben. Das Kammergericht änderte im Berufungsverfahren das Urteil des Landgerichts ab und wies die Räumungsklage ab. Dem Beklagten seien keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen, die die ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen könnten.

Im Einzelnen:

Der Beklagte hatte im Mai 2013 einen Mietvertrag mit der früheren Eigentümerin über ein Gebäude, das bis dahin als Bürogebäude genutzt worden war, in Berlin-Lichtenberg geschlossen. Der Beklagte wollte die Räume an Musiker weitervermieten, damit diese dort proben bzw. Musikunterricht geben können. Der Mietvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits hatte eine feste Laufzeit bis zum 31. Dezember 2018. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages sollte der Beklagte auf eigene Kosten dafür sorgen, dass behördliche Genehmigungen, die aufgrund der Untervermietung an Dritte erforderlich sein könnten, vorliegen. Zusätzlich sollte der Beklagte die Kosten dafür tragen, sofern die Räume instandzuhalten oder instandzusetzen sind, nicht jedoch die Kosten für Anlagen, die nicht mehr reparabel sind, und für Kosten, die Bestandteile des Gebäudes betreffen.

Mitte 2015 tauschte die Eigentümerin die Brandmeldezentrale aus. Die Klägerin wurde im Juli 2015 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Ein Ingenieur für Brandschutz prüfte die Nutzungsänderung des Gebäudes und erstellte am 26. August 2015 einen Bericht über den geprüften Brandschutznachweis. Danach waren u. a. noch Brandmelder zu installieren und die Gefahren durch – brandschutzwidrig – brennbare Elektroleitungen zu beseitigen. In der Folgezeit gab es einen Meinungsaustausch zwischen den Parteien des Rechtsstreits über die Frage, wer – ggf. in welchem Umfang – die Kosten für die noch erforderlichen Brandschutzmaßnahmen tragen solle. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis Ende Januar 2016 auf, die brandschutztechnischen Anlagen entsprechend den Anforderungen des Prüfberichts zu ergänzen. Am 3. Februar 2016 kündigte die Klägerin den Mietvertrag u. a. fristlos und erhob nachfolgend Räumungsklage gegen den Beklagten. Der Beklagte machte geltend, im Frühjahr und Sommer 2016 seien verschiedene Brandschutzmaßnahmen ausgeführt worden und der Ingenieur für Brandschutz habe die Nutzung am 20. Juni 2016 freigegeben.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Räumung, da er verpflichtet gewesen sei, bis Ende Januar 2016 die noch erforderlichen Brandschutzmaßnahmen durchzuführen. Dies habe er jedoch nicht zeitnah erledigt. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung sei die Gesundheit von Personen gefährdet gewesen, die sich in dem Gebäude aufhielten, ohne dass die Brandmeldeanlage funktioniere. Der Beklagte habe nicht konkret vorgetragen, dass er, nachdem ihn die Klägerin dazu aufgefordert habe, umgehend veranlasst habe, dass die noch erforderlichen Brandschutzarbeiten erledigt und die entsprechenden Nachweise vorgelegt würden.

Das Kammergericht war anderer Ansicht: Es wies in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2017 darauf hin, dass der Beklagte zwar verpflichtet gewesen sei, die brandschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, die sich aus dem Umbau zu Musikproberäumen ergeben hätten. Er habe aber nicht den brandschutzwidrigen Zustand des vorhandenen Gebäudes, soweit er sich durch brennbare Elektroleitungen ergeben habe, beseitigen müssen. Das Risiko dieses Mangels habe er bei Vertragsschluss nicht erkennen können und hafte dementsprechend nicht dafür. Zwar habe der Beklagte die ihm obliegenden Brandschutzmaßnahmen nicht rechtzeitig erfüllt. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich ihrerseits vertragswidrig geweigert habe, ihren Anteil an den Kosten für die neuen Kabelstränge zu übernehmen, so dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil des Kammergerichts, das die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich, die dort innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Urteils des Kammergerichts einzulegen wäre.

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Bundeskartellamt untersagt Exklusivvereinbarungen zwischen CTS Eventim und Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen

Das Bundeskartellamt hat CTS Eventim die Verwendung von sog. Exklusivvereinbarungen untersagt, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern aus dem Bereich „Live Entertainment“ sowie mit Vorverkaufsstellen geschlossen hat.

Bundeskartellamt untersagt Exklusivvereinbarungen zwischen CTS Eventim und Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen

BKartA, Pressemitteilung vom 04.12.2017

Das Bundeskartellamt hat CTS Eventim die Verwendung von sog. Exklusivvereinbarungen untersagt, die das Ticketing-Unternehmen mit Veranstaltern aus dem Bereich „Live Entertainment“ sowie mit Vorverkaufsstellen geschlossen hat. Die betreffenden Klauseln sehen vor, dass die Vertragspartner Tickets ausschließlich oder zu einem erheblichen Anteil nur über das CTS-System „Eventim.net“ vertreiben dürfen. Das Bundeskartellamt sieht in diesen Vereinbarungen einen kartellrechtlich verbotenen Missbrauch von Marktmacht und hat CTS Eventim nun aufgegeben, die Verträge innerhalb von vier Monaten anzupassen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „CTS Eventim ist als Anbieter des mit Abstand größten Ticketsystems in Deutschland marktbeherrschend. Kartellrechtlich unterliegt ein Unternehmen mit einer solchen Marktposition besonderen Pflichten. Soweit CTS Eventim seine Vertragspartner verpflichtet, Tickets ausschließlich über das Ticketsystem von CTS zu vermitteln, nutzt das Unternehmen seine Marktmacht zulasten des Wettbewerbs aus. Durch unsere Entscheidung werden bedeutende Ticketkontingente für den Vertrieb durch konkurrierende Ticketsysteme geöffnet.“

Für Vertragspartner von CTS Eventim muss nach den Vorgaben des Bundeskartellamtes künftig die Möglichkeit bestehen, mindestens 20 Prozent ihres jährlichen Ticketvolumens nach ihrem freien Ermessen über dritte Ticketsysteme zu vermitteln, sofern die Verträge länger als zwei Jahre oder unbefristet laufen.

CTS Eventim ist insbesondere durch den Online-Ticketshop „eventim.de“ bekannt. Das Unternehmen bietet außerdem Veranstaltern und Vorverkaufsstellen Ticketsystemdienstleistungen an und ist auch selbst als Veranstalter von Rock/Pop-Tourneen und Festivals tätig.

Bei einem Ticketsystem handelt es sich um eine Plattform: Auf der einen Seite ermöglicht ein Ticketsystem Veranstaltern den Vertrieb von Tickets über verschiedene Vorverkaufsstellen und Online-Shops. Auf der anderen Seite können Vorverkaufsstellen über die Plattform Tickets von verschiedenen Veranstaltungen buchen. Darüber hinaus betreiben die Anbieter der Ticketsysteme auch eigene Vorverkaufsstellen, vor allem eigene Online-Shops. Aufgrund der deutlich größeren Reichweite der Ticketsysteme gegenüber anderen Vertriebsarten ist der Vertrieb darüber für viele Veranstalter unverzichtbar. Ebenso sind Vorverkaufsstellen darauf angewiesen, Ticketsysteme zu nutzen, um Zugang zu einer Vielzahl von Veranstaltungen zu erhalten.

Über das Ticketsystem von CTS Eventim werden 60-70 Prozent aller Tickets vertrieben, die in Deutschland über Ticketsysteme verkauft werden. Die übrigen Anbieter sind deutlich kleiner, größtenteils nur regional präsent und zum Teil auf Kooperationen mit CTS Eventim angewiesen.

Die Marktposition von CTS Eventim wird zusätzlich verstärkt durch den konzerneigenen Online-Shop „eventim.de“, über den das Unternehmen einen ganz wesentlichen Teil der Tickets selbst verkauft. Außerdem hat CTS Eventim durch zahlreiche konzerneigene Veranstalter einen gewichtigen Anteil des Gesamtmarktvolumens an das eigene System gebunden.

Für die marktbeherrschende Stellung von CTS Eventim sprechen insbesondere auch indirekte Netzwerkeffekte. Je mehr Veranstalter sich an das Ticketsystem binden, umso mehr Vorverkaufsstellen und Endkunden sind auf die Nutzung des Systems angewiesen und umgekehrt. Zudem hat das Unternehmen im Vergleich zu Wettbewerbern einen Vorsprung beim Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten.

Durch den Abschluss der als missbräuchlich aufgegriffenen Exklusivvereinbarungen mit Veranstaltern sowie Vorverkaufsstellen wird ein bedeutender Teil des Marktes für konkurrierende Ticketsysteme weiter abgeschottet. Darüber hinaus begünstigen Ausschließlichkeitsbindungen des Marktbeherrschers bei Plattformmärkten die bestehende Tendenz zur weiteren Monopolisierung (sog. Tipping).

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Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

Die Untersagung des Vertriebs eines Nahrungsergänzungsmittels, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt, ist lt. VG Magdeburg rechtmäßig. Die Bezeichnung könne Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen in die Irre führen (Az. 1 A 118/16).

Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln

VG Magdeburg, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 1 A 118/16 vom 04.12.2017

Ein heimischer Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln vertreibt u. a. ein Produkt, das die Bezeichnung „Gelenk-Tabletten“ im Namen führt und mit der Angabe weiterer Inhaltsstoffe wirbt.Der Vertrieb des Produkts unter diesem Namen wurde dem Kläger untersagt.

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die in dem Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Substanzen könnten zwar positive Wirkung auf die Gelenke haben. Diese Wirkung sei jedoch nicht wissenschaftlich erwiesen. Daher könne der Produktname den Verbraucher hinsichtlich gesundheitlicher Wirkungen des Mittels auf die Gelenke in die Irre führen.

Das Gericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

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Keine unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten

Das VG Koblenz hat eine Klage auf unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten aus verschiedenen Gründen als unzulässig abgewiesen (Az. 5 K 1284/16.KO).

Keine unentgeltliche Benutzung von Toiletteneinrichtungen an rheinland-pfälzischen Autobahnraststätten

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.12.2017 zum Urteil 5 K 1284/16.KO vom 17.11.2017

Die Beigeladene, eine private Gesellschaft, ist Inhaberin von für den Betrieb von Raststätten an Bundesautobahnen in Rheinland-Pfalz erforderlichen Nebenbetriebskonzessionen, die sie aufgrund von Abschlüssen von Konzessionsverträgen mit der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat. Insgesamt gibt es in Rheinland-Pfalz neben 39 Nebenbetrieben (Tankstellen und Raststätten) auf den Autobahnen 43 nicht bewirtschaftete Rastanlagen mit kostenlosen öffentlichen Toiletten (Parkplätze mit WC). In 28 Nebenbetrieben der Beigeladenen sind die sanitären Einrichtungen nach dem Sanifair-Konzept ausgestattet. Danach zahlt eine Person für den Besuch der Toilette 70 Cent, sie erhält im Gegenzug einen Wertbon in Höhe von 50 Cent, der in sämtlichen Raststätten mit Sanifair-Konzept eingelöst werden kann. Der Kläger ist aus privaten und beruflichen Gründen unter anderem auf den Autobahnen in Rheinland-Pfalz unterwegs. Im Juli 2016 forderte er das Land Rheinland-Pfalz auf, ihm auf dessen Gebiet die unentgeltliche Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept zu gewährleisten. Dies lehnte das beklagte Land ab. Daraufhin hat der Kläger mit diesem Ziel Klage erhoben.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Sie sei, so die Koblenzer Verwaltungsrichter, bereits unzulässig.

Soweit der Kläger vom Land Rheinland-Pfalz die Gewährleistung einer unentgeltlichen Benutzung der Toiletteneinrichtungen nach dem Sanifair-Konzept verlange, sei der Antrag schon nicht hinreichend bestimmt. Es erschließe sich schon nicht, welches Verwaltungshandeln das Land konkret vornehmen solle. Von daher bleibe unklar, zu welchem hoheitlichen Tun oder Unterlassen der Beklagte verurteilt werden solle. Das Land sei nicht befugt, die Unentgeltlichkeit der Nutzung der Sanifair-Toiletten in seinem Gebiet durch Maßnahmen der Eingriffsverwaltung anzuordnen. Etwaige Regelungen hierzu seien vielmehr der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des zwischen ihr und der Beigeladenen bestehenden Vertragsverhältnisses vorbehalten. Denn das Fernstraßenrecht sehe vor, dass die Vergabe der Nebenbetriebskonzessionen für Bundesautobahnen unter bundeseinheitlichen Bedingungen erfolgen müsse.

Außerdem verfüge der Kläger auch nicht über die notwendige Klagebefugnis. Es sei nicht erkennbar, dass er einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Toilettenbenutzung haben könnte, den das Land erfüllen müsste. Ein solcher Anspruch folge nicht aus einem von der Bundesrepublik Deutschland mit der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen geschlossenen Rahmenvertrag aus dem Jahr 1998. Dieser Vertrag sei mittlerweile gekündigt worden.

Auch Aspekte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs könnten den geltend gemachten Anspruch nicht vermitteln. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Monopolstellung der Beigeladenen verweise, die einen Verkehrsteilnehmer nötige, Sanifair-Anlagen anzufahren, sofern dieser nicht mit voller Blase weiterfahren wolle, sei die Darstellung sachlich falsch. An den rheinland-pfälzischen Autobahnstrecken würden nämlich 43 öffentliche Toiletten vorgehalten, die kostenfrei genutzt werden könnten. Dem Kläger sei es unbenommen, diese Toiletten in Anspruch zu nehmen. Auf gaststättenrechtliche Vorschriften des Landes Rheinland-Pfalz könne der Kläger sich ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn für den Bereich der Bundesfernstraßen und deren Nebenanlagen, wozu auch die Raststätten gehörten, habe der Bundesgesetzgeber im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit insoweit abschließende Regelungen erlassen. Insoweit komme das Landesrecht nicht zur Anwendung.

Schließlich folge ein Anspruch auf kostenlose Nutzung der Sanifair-Toiletten auch nicht aus dem Grundsatz der Daseinsvorsorge oder den grundgesetzlichen Regelungen der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit. Insoweit sei in der Rechtsprechung geklärt, dass Leistungen der Daseinsvorsorge oder die Wahrnehmung von aus den Grundrechten sich ergebenden Teilhaberechten nicht kostenlos sein müssten.

Gegen diese Entscheidung könnten die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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