Keine Haftung des französischen Haftpflichtversicherers gegenüber in Deutschland durch minderwertige Silikon-Brustimplantate geschädigten Patientinnen

Laut OLG Hamm haftet der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist (Az. 3 U 30/17).

Keine Haftung des französischen Haftpflichtversicherers gegenüber in Deutschland durch minderwertige Silikon-Brustimplantate geschädigten Patientinnen

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Beschluss 3 U 30/17 vom 19.06.2017 (rkr)

Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen, weil der Schutz dieser Haftpflichtversicherung auf das französische Staatsgebiet beschränkt ist. Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.06.2017 beschlossen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen vom 12.12.2016 (Az. 1 O 188/15 LG Essen) bestätigt.

Die heute 65 Jahre alte Klägerin aus Menden ließ sich im April 2007 in einer Essener Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen, von dem im Jahre 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen. Vom beklagten Haftpflichtversicherer des zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen französischen Herstellers hat die Klägerin Schadensersatz verlangt, u. a. 45.000 Euro Schmerzensgeld. Der beklagte Haftpflichtversicherer verweigerte eine Zahlung u. a. unter Hinweis darauf, dass er mit dem französischen Hersteller einen auf französisches Staatsgebiet beschränkten Versicherungsvertrag abgeschlossen habe.

Die gegen den französischen Haftpflichtversicherer gerichtete Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Nach den Entscheidungen des Landgerichts Essen und des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm kann die Klägerin von dem Versicherer keinen Schadensersatz beanspruchen. Nach dem auf den Fall anwendbaren französischen Recht könne die Klägerin zwar, so der Senat, einen Direktanspruch gegen den beklagten Versicherer geltend machen. Die Voraussetzungen eines derartigen Anspruches seien aber nicht erfüllt, weil eine – unterstellte – Haftung des französischen Herstellers gegenüber der Klägerin vom Versicherungsverhältnis zwischen dem Hersteller und dem beklagten Versicherer nicht gedeckt sei. Die abgeschlossene Versicherung decke ausschließlich Schadensfälle ab, die sich im französischen Mutterland oder in den französischen Überseegebieten ereignet hätten. Hierzu gehöre der Fall der Klägerin nicht, ihr seien die Implantate in Deutschland eingesetzt worden. Die Beschränkung des Versicherungsschutzes sei wirksam und diskriminiere die Klägerin nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Wäre die Klägerin in Frankreich operiert worden, wäre sie nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls dort operierte Französin. Umgekehrt wäre eine in Deutschland operierte Französin nicht besser gestellt als die Klägerin.

Hinweis der Pressestelle

Das von der Patientin gegen die an der Zertifizierung der Silikonimplantate beteiligte Gesellschaft des TÜV Rheinland geführte Verfahren, das das Landgericht Essen in erster Instanz von dem Verfahren gegen den französischen Haftpflichtversicherer abgetrennt hat, ist ebenfalls beim 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm anhängig (Az. 3 U 125/17 OLG Hamm). In dem Verfahren ist noch kein Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden.

Das Oberlandesgericht Hamm ist bislang mit 25 Verfahren befasst, in denen Patientinnen mit Brustimplantaten den französischen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen bzw. genommen haben.

In 16 dieser Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm die Haftung des Haftpflichtversicherers rechtskräftig verneint. 9 Verfahren sind noch nicht entschieden. In diesen wird neben dem Haftpflichtversicherer die an der Zertifizierung beteiligte Gesellschaft des TÜV Rheinland in Anspruch genommen.

Außer der Klägerin nehmen 10 weitere Patientinnen, deren Klagen gegen den französischen Haftpflichtversicherer in zweiter Instanz bereits rechtskräftig abgewiesen wurden, ebenfalls die o.g. Gesellschaft des TÜV Rheinland in Anspruch. Diese Verfahren sind noch beim Oberlandesgericht Hamm anhängig.

Eine Haftung der Gesellschaft des TÜV Rheinland als „benannter Stelle“ im Sinne der europäischen Richtlinie für Medizinprodukte (Richtlinie 93/42/EWG) hat der Bundesgerichtshof in einem am 22.06.2017 entschiedenen Fall (Az. BGH VII ZR 36/14) verneint.

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Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen der Universität Mannheim unwirksam

Der VGH Baden-Württemberg hat eine Bestimmung in der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universität Mannheim für unwirksam erklärt, wonach als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden können, da diese Regelung zu unbestimmt sei (Az. 9 S 1145/16).

Präsenzpflicht für Lehrveranstaltungen der Universität Mannheim unwirksam

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 9 S 1145/16 vom 21.11.2017

Mit Urteil vom 21. November 2017 hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in einem Normenkontrollverfahren eine Bestimmung in der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft an der Universität Mannheim für unwirksam erklärt, wonach als Studienleistungen auch die Präsenzpflicht sowie die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien festgesetzt werden können (§ 13a Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Arts (B.A.) Politikwissenschaft der Universität Mannheim). Diese Regelung hat der Senat als zu unbestimmt angesehen.

Dem lagen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Bestimmtheitsgrundsatz verpflichte den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Klarheit und Justiziabilität entsprechen. Normen müssten so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen könnten und die Gerichte in der Lage seien, die Anwendung der betreffenden Vorschrift durch die Verwaltung zu kontrollieren. Die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots wüchsen mit der Intensität der Einwirkungen auf die Regelungsadressaten. Hier sei zu berücksichtigen, dass eine komplexe Grundrechtskonstellation mit mehreren Grundrechtsträgern (Studierende, Dozenten, Universität) vorliege. Zudem werfe die pauschale Festsetzung einer Präsenzpflicht als Studienleistung in besonderer Weise die Frage der Verhältnismäßigkeit des hiermit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Studierenden auf. Schließlich sei dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit Rechnung zu tragen.

Vor diesem Hintergrund sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt. Sie stelle die Erfüllung einer Präsenzpflicht wie auch die hinreichende Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Studien als Studienleistung letztlich in das Ermessen des Dozenten. Für den Studierenden und den Rechtsanwender blieben damit vor allem drei Punkte unklar: So sei nicht geregelt, unter welchen Mindestvoraussetzungen die Studienleistung der Präsenz als „bestanden“ im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 der Prüfungsordnung angesehen werden könne. Auch zu den Rechtsfolgen von Fehlzeiten aus wichtigem Grund wie z.B. Krankheit fehle jede normative Regelung. Unklar sei schließlich, für welche Arten von Veranstaltungen die Präsenzpflicht gelten solle; eine Einschränkung, etwa im Hinblick auf Vorlesungen und andere Lehrveranstaltungen, bei denen es in erster Linie um die Wissensvermittlung gehe, finde sich in § 13a Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung nicht.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az. 9 S 1145/16).

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Entlastung freiwillig Versicherter verlangt

Die Linksfraktion fordert in einem Antrag (19/102) im Bundestag eine Entlastung von geringverdienenden Selbständigen und anderen freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Entlastung freiwillig Versicherter verlangt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 29.11.2017

Die Linksfraktion fordert eine Entlastung von geringverdienenden Selbständigen und anderen freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Rund sechs Millionen Beitragszahler seien in der GKV freiwillig versichert, sie könnten sich also auch privat versichern. Für diese Gruppe gelte mit dem Mindestbeitrag eine Sonderreglung, heißt es in einem Antrag (19/102) der Fraktion Die Linke.

Bei Selbständigen werde grundsätzlich angenommen, dass sie ein fiktives Einkommen in Höhe von 4.425 Euro im Monat erzielten, wovon dann die Beiträge abgeführt werden müssten. Bei einem niedrigeren Einkommen könne der Schwellenwert auf rund 2.283 Euro abgesenkt werden. Nur unter sehr engen Voraussetzungen könne das fiktive Einkommen auf bis zu rund 1.522 Euro gesenkt werden. Hunderttausende Selbständige hätten tatsächlich aber ein deutlich geringeres Einkommen.

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Rückforderung von zu Unrecht für parlamentarische Assistenten an EU-Parlamentarier gezahlten Geldern

Das EuG entschied, dass die Rückforderung von Geldern, die das EU-Parlament an EU-Parlamentarier für deren parlamentarische Assistenten gezahlt hat, gerechtfertigt ist, wenn diese nicht nachweisen können, dass diese Assistenten tatsächlich als solche gearbeitet haben (Rs. T-633/16, T-634/16).

Rückforderung von zu Unrecht für parlamentarische Assistenten an EU-Parlamentarier gezahlten Geldern

EuG, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zu den Urteilen T-633/16 und T-634/16 vom 29.11.2017

Das Gericht der EU bestätigt den Beschluss des Parlaments, von der Europaabgeordneten Dominique Bilde die ihr für die Beschäftigung eines parlamentarischen Assistenten gezahlten Beträge zurückzufordern, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass dieser Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Den Beschluss des Parlaments, von einer weiteren Europaabgeordneten, Frau Sophie Montel, die ihr für die Beschäftigung eines parlamentarischen Assistenten gezahlten Beträge zurückzufordern, erklärt das Gericht hingegen teilweise für nichtig, soweit das Parlament die von Frau Montel vorgelegten Beweise dafür, dass dieser Assistent von Februar bis April 2015 tatsächlich als solcher gearbeitet hat, nicht zu entkräften vermochte.

Frau Dominique Bilde ist seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 entschied das Parlament, dass für den Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2015 ein Betrag von 40 320 Euro zu Unrecht für parlamentarische Assistenz an Frau Bilde gezahlt worden sei und daher von ihr zurückzufordern sei. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die das Parlament für einen Mitarbeiter geleistet hatte, den Frau Bilde ab dem 1. Oktober 2014 als örtlichen parlamentarischen Assistenten beschäftigte. Das Parlament legt Frau Bilde zur Last, für den Zeitraum bis Juni 2015 nicht nachgewiesen zu haben, dass der örtliche Assistent eine Tätigkeit ausübte, die tatsächlich, unmittelbar und ausschließlich mit ihrem Mandat zusammenhing.

Frau Sophie Montel ist ebenfalls seit 2014 Mitglied des Europäischen Parlaments. Mit Beschluss vom 24. Juni 2016 entschied das Parlament, dass für den Zeitraum von August 2014 bis Juni 2015 ein Betrag von 77 276,42 Euro zu Unrecht für parlamentarische Assistenz an Frau Montel gezahlt worden sei und aus denselben Gründen wie den Frau Bilde zur Last gelegten von ihr zurückzufordern sei. Dieser Betrag entspricht den Zahlungen, die das Parlament für einen Mitarbeiter geleistet hatte, den Frau Montel ab dem 1. August 2014 als örtlichen parlamentarischen Assistenten beschäftigte.

Frau Bilde und Frau Montel beantragen beim Gericht der Europäischen Union, die ihnen gegenüber erlassenen Beschlüsse des Parlaments für nichtig zu erklären.

Mit seinen Urteilen vom 29.11.2017 gibt das Gericht der Klage von Frau Montel teilweise statt, weist aber diejenige von Frau Bilde ab.

Was zunächst Frau Montel betrifft, stellt das Gericht fest, dass sie für den Zeitraum von August 2014 bis Januar 2015 sowie für den Zeitraum nach April 2015 keinen Beweis dafür vorgelegt hat, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Für den Zeitraum von Februar bis April 2015 hat Frau Montel hingegen Dokumente vorgelegt, die zumindest einen Anscheinsbeweis dafür begründen, dass der fragliche Assistent eine Tätigkeit ausübte, die mit der Ausübung des Mandats der Europaabgeordneten zusammenhing. Das Parlament hätte daher präzise und konkrete Belege anführen müssen, um darzutun, dass die von Frau Montel für den genannten Zeitraum vorgelegten Dokumente nicht die Feststellung ermöglichten, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat, und daher zurückzuweisen waren. Das Parlament hat jedoch keinen Beleg angeführt, der die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente erschüttern könnte.

Im Übrigen weist das Gericht alle Argumente von Frau Montel zurück. Insbesondere stellt es fest:

  • Der Generalsekretär des Parlaments ist dafür zuständig, im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Beschlüsse über die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erlassen.
  • Die Befugnis des Parlaments, über die Rückforderung von Beträgen zu entscheiden, die zu Unrecht für parlamentarische Assistenz gezahlt wurden, beeinträchtigt nicht die Unabhängigkeit der Europaabgeordneten.
  • Frau Montel hatte ausreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt geltend zu machen, so dass ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt wurden.
  • Es obliegt den Europaabgeordneten, zu beweisen, dass die erhaltenen Beträge zur Deckung tatsächlich entstandener Ausgaben verwendet wurden, die vollständig und ausschließlich aufgrund der Beschäftigung ihrer Assistenten entstanden sind; das Parlament trägt insoweit nicht die Beweislast.
  • Nichts lässt darauf schließen, dass das Parlament in seinem Beschluss davon ausgegangen ist, dass die Aufgabe eines parlamentarischen Assistenten in sich mit der ehrenamtlichen politischen Tätigkeit, die der Assistent von Frau Montel bei einer französischen politischen Partei (dem Front National) ausübte, unvereinbar sei; vielmehr ist der Beschluss des Parlaments allein darauf gestützt, dass Frau Montel nicht beweisen konnte, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher für sie tätig war.
  • Frau Montel ist nicht in diskriminierender, voreingenommener Weise behandelt worden, denn sie hat keinerlei Beweis vorgelegt, aus dem geschlossen werden könnte, dass allein Europaabgeordnete des Front National gegenwärtig oder früher von ähnlichen, durch das Parlament eingeleiteten Verfahren betroffen sind oder waren.

Was Frau Bilde betrifft, weist das Gericht ihr gesamtes Vorbringen im Wesentlichen aufgrund derselben Erwägungen zurück. Insbesondere hat Frau Bilde keinen Beweis dafür vorgelegt, dass ihr Assistent tatsächlich als solcher gearbeitet hat. Daher bestätigt das Gericht den gegenüber Frau Bilde erlassenen Beschluss des Parlaments in vollem Umfang.

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Keine Brötchengutscheine vom Apotheker

Das OLG Frankfurt hat die Abgabe von Brötchengutscheinen in Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel untersagt, da in Deutschland für stationäre Apotheken derzeit noch die Arzneimittelpreisbindung gelte (Az. 6 U 164/16).

Keine Brötchengutscheine vom Apotheker

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 6 U 164/16 vom 02.11.2017

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt mit am 29.11.2017 veröffentlichtem Urteil die Abgabe von Brötchengutscheinen in Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Arzneimittel.

Die Klägerin ist ein gewerblicher Interessenverband. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in Darmstadt. Sie gab ihren Kunden beim Erwerb rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel ungefragt einen „Brötchen-Gutschein“ über „2 Wasserweck oder 1 Ofenkrusti“ mit. Der Gutschein konnte bei einer in der Nähe liegenden Bäckerei eingelöst werden.

Die Klägerin wertet die Gutscheinabgabe als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung. Das Landgericht hatte die Beklagte daraufhin verpflichtet, die Abgabe von Brötchengutscheinen im Zusammenhang mit dem Verkauf rezeptpflichtiger, preisgebundener Arzneimittel zu unterlassen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Grundsätzlich, so das OLG, gelte für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein einheitlicher Apothekenabgabepreis. Sinn dieser Vorschrift sei es, den Preiswettbewerb unter den Apotheken zu regeln. Hiergegen verstoße ein Apotheker, der preisgebundene Arzneimittel zwar zum korrekten Preis, aber gekoppelt mit einem weiteren wirtschaftlichen Vorteil – etwa in Form eines Gutscheins – abgebe. Nach der „Lebenserfahrung können – gerade wenn der Abgabepreis in allen Apotheken identisch ist – auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen wieder in der gleichen Apotheke zu erwerben“, betont das OLG.

Auf die Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der deutschen Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht (Urteil vom 19.10.2016 – C-148/15 – DocMorris) komme es hier nicht an. Die Beklagte betreibe eine stationäre Apotheke, so dass die Warenverkehrsfreiheit nicht betroffen sei.

Die Arzneimittelpreisbindung sei schließlich gegenwärtig auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie beinhalte zwar einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung der Apotheker. Diese Beschränkung sei jedoch durch „hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“. Apotheken sollen sich „in unattraktiven Lagen (…) keinen ruinösen Preiskampf liefern“. Zudem solle „im öffentlichen Interesse die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden“. Schließlich diene die Preisbindung dazu, das finanzielle Gleichgewicht im System der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern.

Das OLG weist jedoch auch darauf hin, dass die Regelungen zur Arzneimittelpreisbindung unter dem Gesichtspunkt der so genannten Inländerdiskriminierung verfassungsrechtlich zukünftig fragwürdig werden könnten. Nach der Rechtsprechung des EuGH können ausländische Versandhandelsapotheken seit gut einem Jahr rezeptpflichtige Arzneimittel im Inland ohne Rücksicht auf die deutsche Preisbindung verkaufen. Sollte ihr Marktanteil sich zukünftig so erhöhen, dass inländische Präsenzapotheken dadurch ernsthaft in ihrer Existenz bedroht würden, könnten die Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung nach Einschätzung des OLG bedenklich werden. Hierfür lägen jedoch derzeit angesichts eines Umsatzanteils der ausländischen Versandapotheken an rezeptpflichtigen Arzneimitteln von etwa 0,6 % keine Anhaltspunkte vor.

Der Senat hat im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage der Inländerdiskriminierung die Revision zugelassen.

Erläuterungen

§ 78 [1] AMG Preise

(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel, in Apotheken oder von Tierärzten im Wiederverkauf abgegeben werden,

2. Preise für Arzneimittel, die in Apotheken oder von Tierärzten hergestellt und abgegeben werden, sowie für Abgabegefäße,

(…)

(2) 1Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Tierärzte, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung. 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(3) 1Für Arzneimittel nach Abs. 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Abs. 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; (…)

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Servicegebäude für Behinderteneinrichtung in St. Sebastian verletzt die Nachbarn nicht in ihren Rechten

Das VG Koblenz wies die Klage von Nachbarn gegen die Baugenehmigung eines Servicegebäudes für eine Behinderteneinrichtung ab. Schreie oder sonstige Äußerungen behinderter Menschen in einem allgemeinen Wohngebiet seien unabhängig davon hinzunehmen, ob sie dies als störend empfinden würden. Anforderungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebots seien gewahrt (Az. 1 K 400/16).

Servicegebäude für Behinderteneinrichtung in St. Sebastian verletzt die Nachbarn nicht in ihren Rechten

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil 1 K 400/16 vom 07.11.2017

Die Kläger sind Eigentümer eines Wohnhauses in Kaltenengers, das in Nachbarschaft zu einem Gebiet liegt, für den die Ortsgemeinde St. Sebastian einen Bebauungsplan erlassen hat, um eine Wohngemeinschaft von behinderten Menschen anzusiedeln. Bereits im Jahr 2012 erteilte der Landkreis Mayen-Koblenz der Betreiberin der Einrichtung Baugenehmigungen zur Errichtung einer Wohnanlage und eines dazugehörenden Servicegebäudes. Hiergegen strengten Nachbarn verschiedene Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz an, die alle ohne Erfolg blieben. Mit Baugenehmigung vom 14. Dezember 2015 gestattete der Landkreis einen täglichen Betrieb des Bistros im Servicegebäude bis 22:00 Uhr. Mit der Errichtung des Servicegebäudes sind die Kläger nicht einverstanden und haben hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung, so die Koblenzer Richter, verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Wie bereits in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 26. April 2017 – 1 K 420/16.KO -, VG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2013 – 1 L 247/13.KO -, dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2013 – 1 B 10480/13.OVG -; VG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 2014 – 1 K 1104/13.KO -, dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG -) ausgeführt, sei die Abgrenzung der Wohnformen entsprechend dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe für den Nachbarschutz ohne Bedeutung. Zudem ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften des Bauplanungsrechts sowie den Festsetzungen des Bebauungsplans der Ortsgemeinde St. Sebastian nicht, dass die Kläger gegenüber der Betreiberin der Behinderteneinrichtung einen Anspruch auf Wahrung der Gebietsart haben könnten; denn ihr Grundstück und die Behinderteneinrichtung lägen in verschiedenen Ortsgemeinden und unterschiedlichen Plangebieten. Ferner gehe mit der Genehmigung des Servicegebäudes auch keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots einher. Die Nachbarn müssten, worauf ebenfalls schon mehrfach hingewiesen worden sei, Schreie oder sonstige Äußerungen behinderter Menschen in einem allgemeinen Wohngebiet unabhängig davon hinnehmen, ob sie dies als störend empfinden würden. Schließlich greife auch der Einwand der Kläger, die Nutzung des Servicegebäudes mit Bistro, Räumen für ambulante Angebote, Ergotherapie, Kurzzeitpflege und Verwaltung rufe unzumutbare Immissionen hervor, nicht durch. Schließlich seien auch die Anforderungen des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächengebots gewahrt.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Zur Möglichkeit eines Arbeitnehmers, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln

Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben. So entschied der EuGH (Rs. C-214/16).

Zur Möglichkeit eines Arbeitnehmers, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln

EuGH, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil C-214/16 vom 29.11.2017

Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu übertragen und anzusammeln, wenn der Arbeitgeber ihn nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben.

Das Unionsrecht verbietet es, einen Arbeitnehmer dazu zu verpflichten, Urlaub zu nehmen, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

Herr Conley King arbeitete für The Sash Window Workshop (SWWL) auf der Basis eines „Selbständigen-Vertrags ausschließlich gegen Provision“ von 1999 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2012. Gemäß diesem Vertrag erhielt Herr King ausschließlich Provisionen. Wenn er Jahresurlaub nahm, wurde dieser nicht bezahlt.

Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses verlangte Herr King von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Vergütung sowohl für genommenen, aber nicht bezahlten, als auch für nicht genommenen Jahresurlaub für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung. SWWL wies die Forderung von Herrn King zurück, der daraufhin Klage beim zuständigen Employment Tribunal (Arbeitsgericht, Vereinigtes Königreich) erhob.

Am Ende dieses Verfahrens stellte das Employment Tribunal fest, dass Herr King „Arbeitnehmer“ im Sinne der britischen Rechtsvorschriften sei, mit denen die Arbeitszeitrichtlinie1 umgesetzt wurde, und einen Anspruch auf Vergütung für bezahlten Jahresurlaub habe.

Der in der Rechtsmittelinstanz mit der Sache befasste Court of Appeal (England and Wales) (Berufungsgericht von England und Wales, Vereinigtes Königreich) dem Gerichtshof mehrere Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie vorgelegt. Insbesondere möchte er wissen, ob es im Fall einer Streitigkeit zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber über die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub hat, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er Anspruch auf Bezahlung für diesen Urlaub hat.

In seinem Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen und ausdrücklich in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist.

Der Gerichtshof führt aus, dass der Zweck dieses Anspruchs darin liegt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Ein Arbeitnehmer, der mit Umständen konfrontiert ist, die geeignet sind, während seines Jahresurlaubs Unsicherheit in Bezug auf das ihm geschuldete Entgelt auszulösen, ist jedoch nicht in der Lage, diesen Urlaub voll und ganz zu genießen. Solche Umstände können den Arbeitnehmer außerdem davon abhalten, seinen Jahresurlaub zu nehmen. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die eine derartige abschreckende Wirkung haben kann, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel verstößt.

Sodann steht dem Gerichtshof zufolge fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang die Beachtung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten müssen. Im Kontext der vorliegenden Rechtssache wäre dieses Recht nicht gewährleistet, wenn in dem Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur unbezahlten Urlaub gewährt, der Arbeitnehmer sich vor Gericht nicht auf seinen Anspruch auf bezahlten Urlaub als solchen berufen könnte, sondern zunächst gezwungen wäre, unbezahlten Urlaub zu nehmen und dann dessen Bezahlung einzuklagen.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist dies nicht mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Arbeitszeitrichtlinie vereinbar. Das Unionsrecht verbietet es also, dass der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er für diesen Urlaub Anspruch auf Bezahlung hat.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen es einem Arbeitnehmer verwehrt ist, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, die in mehreren aufeinanderfolgenden Bezugszeiträumen wegen der Weigerung des Arbeitgebers, diese Urlaubszeiten zu vergüten, nicht ausgeübt worden sind, bis zum Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übertragen und gegebenenfalls anzusammeln.

Der Gerichtshof weist insoweit auf seine Rechtsprechung hin, wonach ein Arbeitnehmer, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat. In den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtssachen waren die betreffenden Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten an der Ausübung dieses Anspruchs gehindert.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof, um den Arbeitgeber vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiten des Arbeitnehmers und den Schwierigkeiten zu schützen, die sich daraus für die Arbeitsorganisation ergeben können, entschieden, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, die die Ansammlung von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten begrenzen, nach dessen Ablauf der Anspruch erlischt.

Dagegen erscheint unter Umständen wie denen der vorliegenden Rechtssache ein Schutz der Interessen des Arbeitgebers nicht zwingend notwendig, insbesondere da die Beurteilung des Anspruchs eines Arbeitnehmers wie Herr King auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit einer Situation in Zusammenhang steht, in der sein Arbeitgeber mit Abwesenheitszeiten von Herrn King konfrontiert gewesen wäre. Der Arbeitgeber konnte vielmehr davon profitieren, dass Herr King seine berufliche Tätigkeit bei ihm nicht unterbrochen hat. Daher obliegt es dem Arbeitgeber, sich umfassend über seine Verpflichtungen im Bereich des bezahlten Jahresurlaubs zu informieren.

Der Gerichtshof entscheidet daher, dass anders als im Fall eines Arbeitnehmers, der aus Krankheitsgründen daran gehindert war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer nicht in die Lage versetzt, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub auszuüben, die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen hat.

Ließe man, wenn es keine nationale Vorschrift gibt, die eine Begrenzung der Übertragung von Urlaubsansprüchen im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts vorsieht, ein Erlöschen der vom Arbeitnehmer erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub zu, würde somit im Ergebnis ein Verhalten gebilligt, das zu einer unrechtmäßigen Bereicherung des Arbeitgebers führt und dem Zweck der Richtlinie, die Gesundheit des Arbeitnehmers zu schützen, zuwiderläuft.

Fußnote

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

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Bereitstellung von Fernsehsendungen in der Cloud ohne Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte rechtswidrig

Die Zurverfügungstellung von in einer „Cloud“ gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden. So entschied der EuGH (Rs. C-265/16).

Bereitstellung von Fernsehsendungen in der Cloud ohne Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte rechtswidrig

EuGH, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Urteil C-265/16 vom 29.11.2017

Die Zurverfügungstellung von in einer „Cloud“ gespeicherten Kopien von Fernsehprogrammen muss vom Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erlaubt werden.

Diese Dienstleistung stellt nämlich eine Weiterverbreitung der betreffenden Programme dar.

VCAST ist ein englisches Unternehmen, das seinen Kunden im Internet ein System zur Fernbildaufzeichnung von terrestrisch ausgestrahlten Sendungen von italienischen Fernsehanbietern zur Verfügung stellt, darunter jene von Reti Televisive Italiane (RTI). Der Kunde wählt eine Sendung und ein Zeitfenster aus. Anschließend empfängt das von VCAST verwaltete System über seine eigenen Antennen das Fernsehsignal und zeichnet das gewählte Zeitfenster der Sendung auf einem Speicherplatz in einer „Cloud“ auf (cloud computing). Dadurch stellt es dem Kunden die Aufzeichnung der ausgestrahlten Sendungen über das Internet zur Verfügung.

VCAST begehrte beim Tribunale ordinario di Torino (Gericht Turin, Italien) die Feststellung der Rechtmäßigkeit seiner Tätigkeit. Das Unternehmen beruft sich dabei auf die Ausnahmeregelung für Privatkopien, wonach Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke keiner Erlaubnis seitens des Inhabers der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte bedürfen, sofern die Rechteinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten1.

Das Tribunale ordinario di Torino hat VCAST aufgrund eines Antrags von RTI auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Fortsetzung seiner Tätigkeit vorläufig untersagt. In diesem Zusammenhang hat das Tribunale vor seiner endgültigen Entscheidung beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, mit denen es im Wesentlichen wissen möchte, ob die ohne Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erbrachte Dienstleistung von VCAST mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist.

In seinem Urteil vom 29.11.2017 führt der Gerichtshof aus, dass die von VCAST erbrachte Dienstleistung eine Doppelfunktion besitzt: Sie gewährleistet zugleich die Vervielfältigung und die Zurverfügungstellung der geschützten Werke.

Soweit die von VCAST angebotene Dienstleistung in der Zurverfügungstellung von geschützten Werken besteht, fällt sie unter die öffentliche Wiedergabe. In diesem Zusammenhang verweist der Gerichtshof darauf, dass nach der Richtlinie die öffentliche Wiedergabe eines Werks oder Schutzgegenstands einschließlich seiner Zugänglichmachung von der Erlaubnis des Rechteinhabers abhängig sein muss, wobei das Recht auf öffentliche Wiedergabe von Werken in einem weiten Sinne zu verstehen ist, der jegliche drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfasst.

Der Gerichtshof hält fest, dass die ursprüngliche Übertragung durch den Fernsehsender einerseits und die Verbreitung durch VCAST andererseits unter unterschiedlichen technischen Bedingungen

nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der Werke durchgeführt werden, wobei jede von ihnen für die jeweilige Öffentlichkeit bestimmt ist.

Der Gerichtshof schließt daraus, dass die (Weiter-)Verbreitung durch VCAST eine von der ursprünglichen Wiedergabe unterschiedliche öffentliche Wiedergabe darstellt, für die somit eine Erlaubnis der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Schutzrechte erteilt werden muss. Folglich kann ein solcher Fernaufzeichnungsdienst nicht unter die Ausnahmeregelung für Privatkopien fallen.

Fußnoten

1 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

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Rodungen im Hambacher Forst vorläufig gestoppt

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit einer Zwischenentscheidung das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig verpflichtet sicherzustellen, dass die RWE Power AG ab 28.11.2017 18.00 Uhr von weiteren Rodungs- und Abholzungsmaßnahmen im Hambacher Forst absieht (Az. 11 B 1362/17).

Rodungen im Hambacher Forst vorläufig gestoppt

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 11 B 1362/17 vom 28.11.2017

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einer Zwischenentscheidung das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig verpflichtet sicherzustellen, dass die RWE Power AG ab 28.11.2017 18.00 Uhr von weiteren Rodungs- und Abholzungsmaßnahmen im Hambacher Forst absieht.

Der sog. Hängebeschluss ist eine vorübergehende Regelung und gilt bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im anhängigen Eilbeschwerdeverfahren. Der BUND NRW e.V. hatte beim Verwaltungsgericht Köln mit einem Eilantrag zu verhindern versucht, dass RWE vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens vom Hauptbetriebsplan 2015-2017 des Braunkohletagebaus Hambach Gebrauch machen kann. Gegen den insoweit ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 hatte der BUND Beschwerde eingelegt und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens am 24. November 2017 eine Zwischenentscheidung bis zum Beschluss über die Beschwerde beantragt. Diese hat das Oberverwaltungsgericht nun erlassen. Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt: Die Zwischenentscheidung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie zur Vermeidung irreversibler Zustände erforderlich.

In der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht Köln am 24. November 2017 die Klage abgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil liegt dem Oberverwaltungsgericht noch nicht vor.

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Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Das BVerfG hat die Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zurückgewiesen, da die Verhängung der Missbrauchsgebühr unanfechtbar sei (Az. 1 BvR 160/15).

Erfolglose Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.11.2017 zum Beschluss 1 BvR 160/15 vom 27.10.2017

Mit Beschluss vom 11. Februar 2015 hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr von 250 Euro auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Anfang 2017 Erinnerung eingelegt. Dabei machte er ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar.

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