Rodungen im Hambacher Forst vorläufig gestoppt
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2017 zum Beschluss 11 B 1362/17 vom 28.11.2017
Der sog. Hängebeschluss ist eine vorübergehende Regelung und gilt bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im anhängigen Eilbeschwerdeverfahren. Der BUND NRW e.V. hatte beim Verwaltungsgericht Köln mit einem Eilantrag zu verhindern versucht, dass RWE vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens vom Hauptbetriebsplan 2015-2017 des Braunkohletagebaus Hambach Gebrauch machen kann. Gegen den insoweit ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2017 hatte der BUND Beschwerde eingelegt und im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens am 24. November 2017 eine Zwischenentscheidung bis zum Beschluss über die Beschwerde beantragt. Diese hat das Oberverwaltungsgericht nun erlassen. Zur Begründung hat der 11. Senat ausgeführt: Die Zwischenentscheidung sei zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes angesichts der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen sowie zur Vermeidung irreversibler Zustände erforderlich.
In der Hauptsache hat das Verwaltungsgericht Köln am 24. November 2017 die Klage abgewiesen. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil liegt dem Oberverwaltungsgericht noch nicht vor.
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