Verbraucher sollen von sichereren und innovativeren elektronischen Zahlungsdiensten profitieren

Die EU-Kommission hat mit neuen Vorschriften die EU-Richtlinie über Zahlungsdienste konkretisiert. Dadurch sollen die elektronischen Zahlungen in Geschäften und im Internet sicherer, bequemer und kostengünstiger werden.

Verbraucher sollen von sichereren und innovativeren elektronischen Zahlungsdiensten profitieren

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 27.11.2017

Die EU-Kommission hat am 27.11.2017 Vorschriften verabschiedet, die elektronischen Zahlungen in Geschäften und im Internet sicherer machen sollen. Gleichzeitig sollen Verbraucher auch auf bequemere, kostengünstigere und innovativere Lösungen von Zahlungsdienstleistern zurückgreifen können. Mit diesen Vorschriften wird die unlängst überarbeitete EU-Richtlinie über Zahlungsdienste (PSD2) konkretisiert. Die am 27.11.2017 verabschiedeten Vorschriften ermöglichen es den Verbrauchern, innovative Dienste von Drittdienstleistern, sog. FinTech-Unternehmen, zu nutzen und gewährleisten zugleich strikten Datenschutz und Sicherheit für Verbraucher und Unternehmen in der EU. Zu diesen Diensten gehören Zahlungslösungen und Instrumente zur Verwaltung der persönlichen Finanzen, mit denen sich Informationen aus verschiedenen Konten zusammenfassen lassen.

Ein wesentliches Ziel der PSD2 ist die Erhöhung der Sicherheit und des Vertrauens bei elektronischen Zahlungen. Mit der PSD2 werden die Zahlungsdienstleister insbesondere verpflichtet, eine starke Kundenauthentifizierung zu entwickeln. Die Vorschriften vom 27.11.2017 enthalten konsequente integrierte Sicherheitsbestimmungen, die den Betrug im Zahlungsverkehr erheblich eindämmen und die Vertraulichkeit der Finanzdaten der Nutzer schützen sollen, insbesondere bei Online-Zahlungen. Sie sehen eine Kombination aus mindestens zwei unabhängigen Elementen vor: kombiniert werden kann beispielsweise ein physischer Gegenstand – Karte oder Mobiltelefon – mit einem Passwort oder einem biometrischen Merkmal (z. B. Fingerabdruck). Erst dann kann eine Zahlung erfolgen.

Mit der PSD2 wird auch ein Rahmen für neue Dienste im Zusammenhang mit Verbraucherkonten geschaffen, z. B. die sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. Diese innovativen Dienste werden in vielen EU-Ländern bereits in einer sicheren Umgebung angeboten, aber dank der PSD2 werden sie den Verbrauchern jetzt in der gesamten EU unter strengen Sicherheitsanforderungen zur Verfügung stehen. In den Vorschriften sind die Anforderungen an gemeinsame, sichere Standards für die Kommunikation zwischen Banken und FinTech-Unternehmen festgelegt.

Nach Annahme der technischen Regulierungsstandards durch die Kommission haben das Europäische Parlament und der Rat drei Monate Zeit, um diese zu prüfen. Die neuen Vorschriften werden vorbehaltlich des Prüfungszeitraums im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Banken und andere Zahlungsdienstleister haben dann 18 Monate Zeit, um die Sicherheitsmaßnahmen und Kommunikationsinstrumente einzuführen.

Valdis Dombrovskis, Vizepräsident der Kommission mit Zuständigkeit für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion, erklärte: „Mithilfe dieser neuen Regeln werden alte wie neue Marktteilnehmer Verbrauchern bessere und zugleich sichere Zahlungsdienste bieten können.“

Technische Standards legen fest, wie eine starke Kundenauthentifizierung auszusehen hat

Die technischen Regulierungsstandards vom 27.11.2017 wurden von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank entwickelt. Sie legen fest, wie eine starke Kundenauthentifizierung auszusehen hat.

Die einfache Bereitstellung eines Passworts oder Angaben auf einer Kreditkarte werden in den meisten Fällen nicht mehr ausreichen, um eine Zahlung zu tätigen. In bestimmten Fällen wird ein Code, der nur für eine bestimmte Transaktion gültig ist, zusammen mit den beiden anderen unabhängigen Elementen erforderlich sein. Ziel ist es, das derzeitige Betrugsausmaß bei allen Zahlungsmethoden, insbesondere bei Online-Zahlungen, erheblich zu verringern und die Vertraulichkeit der Finanzdaten der Nutzer zu wahren.

In den Vorschriften wird jedoch auch anerkannt, dass ein akzeptables Zahlungssicherheitsniveau in einigen Fällen auf andere Weise erreicht werden kann als durch die Verwendung der beiden für die starke Kundenauthentifizierung erforderlichen unabhängigen Elemente. So können Zahlungsdienstleister hiervon befreit werden, wenn sie Wege zur Bewertung der Risiken von Transaktionen entwickelt haben und betrügerische Transaktionen erkennen können. Ausnahmen bestehen auch für kontaktlose Zahlungen und Transaktionen für kleine Beträge sowie für bestimmte Arten von Zahlungen, beispielsweise für Beförderungsleistungen im Stadtverkehr oder Parkgebühren. Dank dieser Ausnahmen können Zahlungsdienstleister eine bequeme Zahlung ohne Gefährdung der Zahlungssicherheit gewährleisten.

Verbraucher können von ihren Banken nicht gehindert werden, neue Dienste zu nutzen

Geregelt werden auch die Pflichten von Banken und Anbietern innovativer Zahlungslösungen und Kontoinformationsinstrumente. Verbraucher, die diese neuen Dienste nutzen wollen, können von ihren Banken nicht daran gehindert werden. Jede Bank, die einen Online-Zugang zu Konten anbietet, muss auch mit FinTech-Unternehmen oder anderen Banken zusammenarbeiten, die diese neuen Dienste anbieten. Dazu müssen die Banken sichere Kommunikationskanäle einrichten, über die Daten übermittelt und Zahlungen veranlasst werden können.

Die Verbraucher werden bei der Bezahlung von online erworbenen Waren und Dienstleistungen von einem breiteren Angebot an Zahlungslösungen und einem stärkeren Wettbewerb profitieren. Sie werden zudem in der Lage sein, ihre persönlichen Finanzen effizienter über Anwendungen zu verwalten, über die Informationen von ihren bei verschiedenen Banken unterhaltenen Konten zusammengefasst werden.

Powered by WPeMatico

Nachteinsatz nur einer Pflegefachkraft bei 50-60 Bewohnern ist ein Mangel des Pflegeheims

Laut VG Cottbus darf die Aufsichtsbehörde die nächtliche Versorgung von 50 bzw. 60 Pflegeheimbewohnern durch nur eine Pflegefachkraft als einen Mangel eines Pflegeheims bezeichnen und zur Beseitigung des Mangels auffordern (Az. VG 5 L 294/17).

Nachteinsatz nur einer Pflegefachkraft bei 50-60 Bewohnern ist ein Mangel des Pflegeheims

In einer Pflegeeinrichtung genügt der Einsatz von nur einer Pflege(fach)kraft in der Nacht evident nicht für die Betreuung von 50 bzw. 60 Bewohnern

VG Cottbus, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Beschluss VG 5 L 294/17 vom 22.11.2017 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 22.11.2017 über den Eilantrag des Betreibers eines Pflegeheims gegen einen Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung entschieden. Dem Betreiber war auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben worden, sich zu einer Vielzahl von – durch die Antragstellerin teilweise bestrittenen – Mängeln und zu deren Beseitigung zu äußern.

Der Eilantrag war nur hinsichtlich derjenigen Umstände erfolgreich, hinsichtlich derer die Antragstellerin bereits das Vorliegen eines „Mangels“ bestritten hatte, denn ein Vorschlag des Betreibers zur Behebung eines Mangels setze ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und die (nicht erzwingbare) Einsicht des Betreibers voraus, dass dieser Mangel besteht. Insoweit erweise sich das behördliche Verlangen daher als ungeeignet. Vielmehr müsste die Behörde direkt die Behebung des Mangels anordnen.

Hinsichtlich anderer Mängel, die das Gericht im Eilverfahren als festgestellt erachtet hat, blieb der Eilantrag hingegen erfolglos. So war es nach Ansicht des Gerichts entbehrlich, die Behauptung einer pflegerischen Unterversorgung mit konkreten Beispielen zu untermauern, wenn die Versorgung von 50 bzw. 60 Bewohnern von Häusern in der Nacht – darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften – unstrittig lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.

Powered by WPeMatico

Stellenzulage für fliegendes Personal zu Unrecht verweigert

Das VG Koblenz hat der Klage einer im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stehenden Polizeioberkommissarin stattgegeben, mit der diese die Zahlung einer Stellenzulage für fliegendes Personal eingeklagt hatte (Az. 5 K 472/17).

Stellenzulage für fliegendes Personal zu Unrecht verweigert

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 24.11.2017 Urteil 5 K 472/17 vom 03.11.2017

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat der Klage einer im Dienst des beklagten Landes stehenden Polizeioberkommissarin stattgegeben, mit der diese die Zahlung einer Stellenzulage für fliegendes Personal eingeklagt hatte. Die Klägerin war als Angehörige der Polizeihubschrauberstaffel auf dem Dienstposten eines sog. FLIR-Operator (Forward Looking InfraRed) eingesetzt. Mit der Begründung, sie gehöre zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrtbesatzungsangehörigen beantragte sie die Gewährung der Stellenzulage für fliegendes Personal in Höhe von ca. 300 Euro pro Monat. Dies lehnte der Beklagte unter Hinweis darauf ab, FLIR-Operatoren nähmen keine herausgehobene Stellung im Sinne der besoldungsrechtlichen Bestimmungen wahr. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf die begehrte Stellenzulage.

Die Klage hatte Erfolg. Der Klägerin stehe die begehrte Stellenzulage zu, urteilte das Koblenzer Gericht. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sollten durch die in Rede stehende Stellenzulage die hohen Anforderungen, die besonderen psychischen und physischen Belastungen sowie die erhöhten Gefahren abgegolten werden, denen unter anderem Beamte als fliegendes Personal bei der Verrichtung ihres Dienstes ausgesetzt seien. Einem Beamten stehe diese Zulage zu, wenn er zum Kreis der sonstigen ständigen Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen zu zählen sei. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Auf ihrem Dienstposten als FLIR-Operator gehöre sie zur Standardbesatzung eines Polizeihubschraubers immer dann, wenn die Wärmebildkamera zum Einsatz gebracht werde. Davon sei in einer Vielzahl von Einsatzkonstellationen auszugehen. So sei jedenfalls an einem Hubschrauber stets die Wärmebildkamera montiert. Das Besatzungsteam bestehe dann aus dem Piloten, dem Flugtechniker sowie dem FLIR-Operator. Diese Besatzung werde im Dienstplan entsprechend eingeteilt und das Team bleibe auch bei einer Änderung der Einsatzsituation grundsätzlich zusammen. Nach den vorgelegten Unterlagen liege die durchschnittliche Anzahl der Flugstunden bei FLIR-Operatoren mit 170 Flugstunden pro Jahr sogar höher als die durchschnittliche Zahl der Flugstunden der Piloten und Flugtechniker.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter

Das OLG Oldenburg entschied, dass gegen eine Kindesmutter ein Ordnungsgeld verhängt werden kann, wenn sie entgegen der Umgangsvereinbarung den Umgang des Kindes mit dem Vater nicht ermöglicht (Az. 4 WF 151/17).

Umgangsvereinbarung nicht eingehalten: Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Beschluss 4 WF 151/17 vom 29.09.2017

Wenn nach einer Trennung die Kinder in dem Haushalt des einen Partners bleiben, hat der andere Partner grundsätzlich ein Umgangsrecht. Zur genauen Ausgestaltung kann – häufig vor dem Familiengericht – eine sog. Umgangsvereinbarung geschlossen werden. Darin werden dann die Modalitäten festgelegt, zum Beispiel ein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende und während der Hälfte der Schulferien. Auch die Frage, wer die Kinder abzuholen oder zum Umgang hinzubringen hat, kann in einer solchen Vereinbarung festgehalten werden.

Leider zeigt die familiengerichtliche Praxis, dass solche Vereinbarungen nicht immer eingehalten werden. Manchmal wird einfach behauptet, das Kind habe keine Lust zum Umgang gehabt. Dass es dann teuer werden kann, hat jetzt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg bestätigt.

Ein Vater aus Rastede hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin – diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen – gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an.

Der Senat hat jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Der Senat ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300 Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

Powered by WPeMatico

Einstweilige Verfügung gegen Air Berlin zurückgewiesen

Das ArbG Berlin hat den Antrag der Vereinigung Cockpit auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Vereinigung Cockpit könne keine Untersagung von bestimmten Flügen bei der Luftverkehrsgesellschaft Walter mbH ohne Einsatz von Air-Berlin-Cockpitpersonal verlangen (Az. 31 Ga 13855/17).

Einstweilige Verfügung gegen Air Berlin zurückgewiesen

ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil 31 Ga 13855/17 vom 23.11.2017

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Vereinigung Cockpit auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Vereinigung Cockpit könne keine Untersagung von bestimmten Flügen bei der Luftverkehrsgesellschaft Walter mbH ohne Einsatz von Air-Berlin-Cockpitpersonal verlangen. Hierfür gebe es keine Rechtsgrundlage.

Das Urteil kann mit dem Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg angegriffen werden.

Powered by WPeMatico

beA für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte startet!

Ab dem 27.11.2017 steht das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung. Das dazu erforderliche Update des beA-Systems wird am 25. und 26.11.2017 installiert. Darüber informiert die BRAK.

beA für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte startet!

BRAK, Pressemitteilung vom 24.11.2017

Ab dem 27.11.2017 steht das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) auch für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte zur Verfügung. Das dazu erforderliche Update des beA-Systems wird an diesem Wochenende installiert.

Damit wird es auch für Syndici möglich, am elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten teilzunehmen, der derzeit freiwillig nutzbar ist und für den ab dem 01.01.2018 eine neue Entwicklungsstufe eintritt: Alle Anwältinnen und Anwälte sind dann gesetzlich verpflichtet, elektronische Post, die vom Gericht, von Behörden oder von gegnerischen Kollegen in ihr beA gesandt wird, zur Kenntnis zu nehmen. Ab 2020 bzw. spätestens 2022 dürfen Schriftsätze nur noch elektronisch bei Gerichten eingereicht werden. Während das beA bereits seit einem Jahr von Rechtsanwältinnen und -anwälten genutzt werden kann, konnte es für Syndici erst jetzt realisiert werden, weil diese Art der Anwaltszulassung vom Gesetzgeber erst nachträglich geschaffen wurde und dadurch umfangreiche Umbauten am beA-System notwendig wurden.

Powered by WPeMatico

Keine Wohngemeinschaft aus Wachkomapatienten

Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein. Das hat das VG Düsseldorf entschieden (Az. 26 K 6422/16).

Keine Wohngemeinschaft aus Wachkomapatienten

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil 26 K 6422/16 vom 24.11.2017

Eine Mehrheit schwerstpflegebedürftiger Personen, die sich überwiegend in einem Wachkoma befinden, kann keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft sein.

Das hat die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 24.11.2017 entschieden.

Ein Pflegedienst hat gegen eine Feststellung der Heimaufsichtsbehörde des Kreises Viersen geklagt. Die Behörde hat die Auffassung vertreten, dass Untermieter eines Zimmers, die nicht mehr mobil und kommunikationsfähig sind, in einer vom Pflegedienst als Hauptmieter angemieteten Wohnung keine selbstverantwortete Wohngemeinschaft im Sinne des § 24 Wohn- und Teilhabegesetzes NRW (WTG) bilden.

Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht der Heimaufsichtsbehörde gefolgt und führte aus, dass in solchen Fällen, in denen die Bewohner wegen ihres Gesundheitszustandes auf eine Rund-um-die-Uhr Betreuung angewiesen seien und der Pflegedienst eine Vollversorgung gewährleiste, keine „WG“, sondern eine Heim-Einrichtung im Sinne des § 18 WTG vorliege. Es handele sich um nichts anderes als um die Darbietung von Leistungen, die für Pflegeheime typisch seien. Die Bewohner bildeten keine Wohngemeinschaft, sondern eine zur Intensivbetreuung untergebrachte Mehrheit pflegebedürftiger Personen. Damit unterfielen derartige „WGs“ der Aufsicht durch die zuständigen Behörden.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung möglich, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Powered by WPeMatico

Bundesrat nimmt europäische Pläne zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen zur Kenntnis

Der Bundesrat hat Kenntnis von den Plänen der EU-Kommission genommen, ausländische Direktinvestitionen besser zu überprüfen. Ein Verordnungsvorschlag sieht einen gemeinsamen Rahmen für entsprechende Überprüfungsmaßnahmen vor. Damit möchte die Kommission verhindern, dass ausländische Übernahmen europäischen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen.

Bundesrat nimmt europäische Pläne zur Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen zur Kenntnis

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2017

Der Bundesrat hat am 24. November 2017 Kenntnis von den Plänen der Kommission genommen, ausländische Direktinvestitionen besser zu überprüfen. Ein Verordnungsvorschlag sieht einen gemeinsamen Rahmen für entsprechende Überprüfungsmaßnahmen vor. Damit möchte die Kommission verhindern, dass ausländische Übernahmen europäischen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen.

Gefährdung der europäischen Sicherheit und Ordnung

Der gemeinsame Kontrollmechanismus soll es den Mitgliedstaaten ermöglichen, geschlossen zu reagieren, wenn ausländische Investoren europäische Unternehmen aufkaufen, die im Bereich kritischer Technologien oder Infrastrukturen tätig sind. Bislang gebe es in gut der Hälfte der EU-Mitgliedstaaten keine derartigen Überprüfungsmechanismen, heißt es zur Begründung des Vorschlags. Die bereits existierenden Mechanismen unterschieden sich in zahlreichen Aspekten.

Kooperationsmechanismus zur Information

Darüber hinaus zielt die Verordnung darauf ab, einen Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zur frühzeitigen Information über eventuell gefährdende Investitionen einzurichten. Hierfür werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Kommission und andere EU-Länder über alle ausländischen Direktinvestitionen zu benachrichtigen, die sie auf nationaler Ebene überprüfen.

Powered by WPeMatico

Bundesrat unterstützt europäische Vorhaben zur Cybersicherheit

Der Bundesrat hat sich mit europäischen Plänen zum Schutz vor Hacker-Angriffen auseinandergesetzt und dabei einige Verbesserungswünsche formuliert. Die EU-Kommission möchte Bürger besser vor Cyberattacken schützen, deren Anzahl in der letzten Zeit rasant gestiegen ist.

Bundesrat unterstützt europäische Vorhaben zur Cybersicherheit

Bundesrat, Mitteilung vom 24.11.2017

Der Bundesrat hat sich am 24. November 2017 mit europäischen Plänen zum Schutz vor Hacker-Angriffen auseinandergesetzt und dabei einige Verbesserungswünsche formuliert. Die Kommission möchte Bürgerinnen und Bürger besser vor Cyberattacken schützen, deren Anzahl in der letzten Zeit rasant gestiegen ist. Der wirtschaftliche Schaden durch Cyberkriminalität habe sich in den letzten fünf Jahren verfünffacht und drohe noch weiter erheblich anzuwachsen, heißt es in der Kommissions-Mitteilung.

Verbraucherrechte bei Sicherheitslücken von IT-Produkten stärken

In ihrer Stellungnahme bezeichnen die Länder die Sicherheit informationstechnischer Systeme als eine der aktuellen Herausforderungen. Sie begrüßen es deshalb ausdrücklich, dass sich die Kommission des Themas annimmt. Dabei dürfe es aber nicht nur um technische Fragen gehen, sondern auch um die Sensibilisierung der Nutzerinnen und Nutzer. Diese sollten nach Ansicht des Bundesrates auch bei der Haftung für Schäden durch IT-Produkte stärker berücksichtigt werden. Außerdem spricht er sich dafür aus, die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Zusammenhang mit Sicherheitslücken von IT-Produkten genau zu regeln. Hierzu solle die Kommission Vorschläge erarbeiten.

EU-Agentur für Cybersicherheit

Zur Stärkung der Cybersicherheitskapazität möchte die Kommission unter anderem die europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) stärken und zur EU-Agentur für Cybersicherheit ausbauen. Geplant sind außerdem ein EU-weiter Rahmen für die Cybersicherheitszertifizierung, der Aufbau eines Notfallmanagements sowie die Errichtung eines Europäischen Forschungs- und Kompetenzzentrums für Cybersicherheit.

Powered by WPeMatico

Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters

Der BGH entschied, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm „ein Vorpachtrecht“ eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (Az. LwZR 5/16).

Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters

BGH, Pressemitteilung vom 24.11.2017 zum Urteil LwZR 5/16 vom 24.11.2017

Der Bundesgerichtshof hat am 24.11.2017 entschieden, dass die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm „ein Vorpachtrecht“ eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist.

Sachverhalt

Der Beklagte ist Eigentümer mehrerer Grundstücke. Mit Vertrag vom 1. März 2001 verpachtete er sie bis zum 30. September 2014 an den Kläger. Das Vertragsmuster wurde von dem Kläger gestellt. § 11 des Vertrages bestimmt:

„Dem Pächter wird für die in § 1 aufgeführten Pachtflächen ein Vorpachtsrecht eingeräumt.“

Am 8. Januar 2013 verpachtete der Beklagte die Flächen ab dem 1. Oktober 2014 für die Dauer von zwölf Jahren an die Streithelferin. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass er das Vorpachtrecht ausübe. Dem widersprach der Beklagte.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten aufgrund der Ausübung des Vorpachtrechts ein Vertrag mit dem Inhalt des Vertrages vom 8. Januar 2013 zustande gekommen ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat ebenso wie die Widerklage, mit der festgestellt werden soll, dass zwischen den Parteien in dem Landpachtvertrag vom 1. März 2001 kein Vorpachtrecht wirksam vereinbart worden ist, keinen Erfolg gehabt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision des Beklagten hatte Erfolg. Der Senat für Landwirtschaftssachen hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die in § 11 des Landpachtvertrages vom 1. März 2001 enthaltene Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist verpflichtet, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Abzustellen ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Unter Anwendung dieses Maßstabs folgt die Intransparenz jedenfalls daraus, dass bei einem Vorpachtrecht, das – wie hier – einem Pächter ohne weitere Konkretisierung eingeräumt wird, unklar bleibt, für wie viele Fälle es gelten soll und auf welchen Zeitraum es sich erstreckt. Im Gesetz ist das Vorpachtrecht nicht geregelt. Dass die gesetzlichen Vorschriften des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind, vermag an der fehlenden Bestimmtheit nichts zu ändern, weil diese Vorschriften wegen der Unterschiede zwischen Kauf und Pacht für die hier maßgebliche Frage des Entstehens des Vorpachtrechts nicht aussagekräftig sind. Für den Verpächter sind deshalb die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen, die aus der Klausel folgen, nicht hinreichend zu erkennen.

Hinweis zur Rechtslage

§ 307 Abs. 1 BGB:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Powered by WPeMatico