EU-Kommission legt wirtschaftliche und soziale Prioritäten für das kommende Jahr vor

Die EU-Kommission hat die wirtschaftlichen und sozialen Prioritäten der EU für 2018 dargelegt, Politikempfehlungen für das Eurogebiet abgegeben und ihre Bewertung der Haushaltsplanung der Euro-Mitgliedstaaten vorgelegt.

EU-Kommission legt wirtschaftliche und soziale Prioritäten für das kommende Jahr vor

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.11.2017

Die Europäische Kommission hat am 22.11.2017 die wirtschaftlichen und sozialen Prioritäten der EU für das kommende Jahr dargelegt, Politikempfehlungen für das Eurogebiet abgegeben und ihre Bewertung der Haushaltsplanung der Euro-Mitgliedstaaten vorgelegt. Die Wirtschaft des Eurogebiets wächst so rasch wie seit zehn Jahren nicht mehr, die Beschäftigung erreicht Rekordstände. Die Haushaltsdefizite sind stark zurückgegangen. In einigen Staaten bleiben jedoch die Schuldenstände hoch. In Frankreich, Belgien, Italien, Portugal, Slowenien und Österreich besteht das Risiko, dass die Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts für 2018 nicht erfüllt werden. Im Falle Italiens gibt die anhaltende hohe Staatsverschuldung zur Sorge Anlass. In Spanien deutet sich an, dass das Defizitziel verfehlt wird. Deutschland erfüllt die Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts, verzeichnet jedoch weiter makroökonomische Ungleichgewichte durch einen hohen Leistungsbilanzüberschuss.Eine robuste Konjunktur im Eurogebiet und in der EU, Rekordbeschäftigungsstände und Arbeitslosenquoten, die auf Vorkrisenwerte zurückgehen, bilden den Rahmen für die neue Runde des Europäischen Semesters der wirtschafts-, haushalts- und sozialpolitischen Koordinierung (2018). Da alle Mitgliedstaaten an diesem starken Wachstumsimpuls Anteil haben, muss nun in allererster Linie sichergestellt werden, dass dieser Trend anhält und allen Teilen der Gesellschaft zugute kommt. Neben einer verantwortungsvollen Finanzpolitik sollten Strukturreformen durchgeführt und in erster Linie darauf gerichtet werden, die Voraussetzungen für eine weitere Ankurbelung der Investitionen zu schaffen und das Reallohnwachstum zu steigern, um die Binnennachfrage zu stützen.

Das am 22.11.2017 vorgelegte Paket beruht auf der Herbstprognose 2017 der Kommission und den von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union 2017 genannten Prioritäten. Es spiegelt auch den unlängst beim Göteborger Sozialgipfel proklamierten Europäischen Pfeiler sozialer Rechte wider.

Der für den Euro und den sozialen Dialog zuständige Kommissions-Vizepräsident Valdis Dombrovskis erklärte: „Trotz all der Reformen der vergangenen Jahre ist die europäische Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) nach wie vor unvollendet. Aus diesem Grund müssen wir die günstige Konjunktur nun dazu nutzen, unsere WWU weiter zu stärken und unsere Volkswirtschaften widerstandsfähiger und inklusiver zu machen. Im kommenden Monat werden wir Vorschläge zur weiteren Stärkung der WWU unterbreiten. Eine gestärkte WWU kann das Erfordernis einer soliden Haushalts-, Wirtschafts- und Sozialpolitik auf nationaler Ebene allerdings nicht ersetzen. Diese zu gewährleisten ist das Hauptziel des Europäischen Semesters. Heute legen wir unsere Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung der Mitgliedstaaten vor und rufen diejenigen von ihnen, die die Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts zu verfehlen drohen, dazu auf, die notwendigen Maßnahmen zur Korrektur ihres Haushaltspfades zu treffen.“

Die für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständige EU-Kommissarin Marianne Thyssen erklärte: „Nur wenige Tage nach dem Sozialgipfel und der Deklaration der Europäischen Säule sozialer Rechte wird diese Säule im aktuellen Europäischen Semester schon in die Praxis umgesetzt; sie zielt auf eine erneute Konvergenz, die auf bessere Arbeits- und Lebensbedingungen bei den Mitgliedstaaten im Ländervergleich sowie auf nationaler Ebene wieder ab.“

Der für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll zuständige Kommissar Pierre Moscovici sagte: „Die Wirtschaft des Eurogebiets wächst so rasch wie seit zehn Jahren nicht mehr, und im kommenden Jahr wird das durchschnittliche Defizit voraussichtlich auf weniger als 1 Prozent des BIP zurückgehen, während es 2010 noch mehr als 6 Prozent betragen hat. Doch verzeichnen mehrere Mitgliedstaaten nach wie vor hohe Schuldenstände, die ihre Möglichkeiten, Investitionen für die Zukunft zu tätigen, einschränken. Diese Länder sollten die aktuelle Gelegenheit dazu nutzen, ihre öffentlichen Finanzen auch in struktureller Hinsicht zu stärken, während Länder mit haushaltspolitischem Spielraum diesen zur Förderung von Investitionen zum Nutzen ihrer Bürgerinnen und Bürger einsetzen sollten.“

Das Wachstum beschleunigt sich kräftig – die Wirtschaft des Eurogebiets wird in diesem Jahr voraussichtlich so schnell wachsen wie seit zehn Jahren nicht mehr. Treibende Kräfte sind der widerstandsfähige private Verbrauch, das weltweit robuste Wachstum und sinkende Arbeitslosenquoten. In allen Mitgliedstaaten wächst die Wirtschaft und verbessert sich die Lage am Arbeitsmarkt, die Löhne und Gehälter aber steigen nur langsam. Aufgrund der günstigen Finanzierungsbedingungen und der deutlichen Aufhellung des Geschäftsklimas – ihrerseits bedingt durch die nachlassende Unsicherheit – ziehen auch die Investitionen an. Die Lage der öffentlichen Finanzen hat sich in den Euro-Ländern erheblich verbessert. Da sich die Mitgliedstaaten in unterschiedlichen Stadien des Konjunkturzyklus befinden, wird in den heutigen Empfehlungen unterstrichen, dass das rechte Maß gefunden werden muss, um einerseits den wirtschaftlichen Aufschwung zu stützen und andererseits die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen und insbesondere die hohen Schuldenstände zu senken.

Jahreswachstumsbericht 2018

Ausgehend von den vorangegangenen Empfehlungen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Positionen der Mitgliedstaaten im Konjunkturzyklus werden die Mitgliedstaaten im Jahreswachstumsbericht (AGS) dazu aufgerufen, ihre Investitionen zu intensivieren und dadurch den Aufschwung zu stützen und die Produktivität sowie das langfristige Wachstum zu steigern.

Auch sind der Empfehlung der Kommission zufolge weitere Strukturreformen erforderlich, um die europäische Wirtschaft stabiler, inklusiver, produktiver und widerstandsfähiger zu machen. Die Finanzpolitik sollte das rechte Maß finden, um einerseits die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherzustellen und andererseits den wirtschaftlichen Aufschwung zu stützen.

Es muss auch weiterhin prioritär darauf hingearbeitet werden, die hohen Schuldenstände abzubauen und erneut Finanzpolster zu bilden. Zu diesen Bemühungen beitragen kann es, Steuerschlupflöcher zu schließen, die Zusammensetzung der öffentlichen Finanzen qualitativ zu verbessern und Ausgaben gezielter zu tätigen. Soziale Gerechtigkeit bleibt eine bereichsübergreifende Priorität, weswegen die Grundsätze und Rechte der Europäischen Säule sozialer Rechte von nun an in das Europäische Semester einbezogen werden.

Warnmechanismusbericht 2018

Der Warnmechanismusbericht (AMR) ist fester Bestandteil des Instrumentariums des Europäischen Semesters und zielt darauf ab, Ungleichgewichten, die einem reibungslosen Funktionieren der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, des Euroraums oder der EU insgesamt im Wege stehen, vorzubeugen oder anzugehen. Gestützt auf die im Warnmechanismusbericht enthaltenen Analysen wird vorgeschlagen, zwölf Länder 2018 einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.

Dabei handelt es sich um dieselben Länder, bei denen schon bei der letzten Runde des Verfahrens bei makroökonomischen Ungleichgewichten (MIP) Ungleichgewichte festgestellt wurden, nämlich Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Kroatien, die Niederlande, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien und Zypern. Die Ergebnisse dieser eingehenden Überprüfungen wird die Kommission im Rahmen ihrer Länderberichte Anfang 2018 vorstellen.

Entwurf des Gemeinsamen Beschäftigungsberichts

Im Entwurf des diesjährigen Berichts wird erstmals nach dem sozialpolitischen Scoreboard verfahren, das als eines von mehreren Instrumenten den europäischen Pfeiler sozialer Rechte umsetzen soll. Das Abschneiden der Mitgliedstaaten wird dabei anhand von 14 Indikatoren beurteilt. Im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht (JER) wird auch den politischen Reformen Rechnung getragen, die auf nationaler Ebene zur Erreichung der im Rahmen dieser Säule gesetzten Ziele eingeleitet wurden.

Der Gemeinsame Beschäftigungsbericht zeugt von anhaltenden Verbesserungen am Arbeitsmarkt: so wurden seit Amtsantritt der derzeitigen Kommission rund 8 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Die Arbeitslosenquote geht weiter zurück, lag im September 2017 bei 7,5 Prozent (8,9 Prozent im Euroraum) und hat damit ihren niedrigsten Stand seit 2008 erreicht. Doch geht die Erholung am Arbeitsmarkt nicht mit steigenden Löhnen einher. In einer Reihe von Mitgliedstaaten sind die verfügbaren Einkommen noch immer niedriger als vor der Krise.

Vorschlag für beschäftigungspolitische Leitlinien

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien enthalten gemeinsame Prioritäten und Ziele für die Beschäftigungspolitik auf nationaler Ebene und bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen. Im diesjährigen Vorschlag wird der Text an die Grundsätze der Europäischen Säule sozialer Rechte angepasst, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern und die Rahmenbedingungen für Investitionen, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Förderung des sozialen Zusammenhalts zu schaffen.

Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets

Für das Euro-Währungsgebiet als Ganzes empfiehlt die Kommission einen weitgehend neutralen finanzpolitischen Kurs und einen ausgewogenen Policy-Mix. Dies dürfte dazu beitragen, Investitionen zu fördern und die Qualität und Zusammensetzung der öffentlichen Finanzen zu verbessern. Den von der Kommission gesetzten Prioritäten entsprechend werden die Mitgliedstaaten ebenfalls aufgefordert, ihre Bemühungen um Maßnahmen zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung zu intensivieren.

In der Empfehlung wird auch zu politischen Maßnahmen aufgerufen, die ein nachhaltiges und inklusives Wachstum fördern, die Krisenfestigkeit erhöhen und die Beseitigung von Ungleichgewichten sowie die Konvergenz vorantreiben; Priorität sollten Reformen erhalten, die die Produktivität steigern, die Rahmenbedingungen für Institutionen und Unternehmen verbessern, Investitionen erleichtern, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze fördern und Ungleichheit abbauen. Die Kommission ruft die Mitgliedstaaten dringend dazu auf, bei der Vollendung des Binnenmarkts, insbesondere des Dienstleistungsbinnenmarkts, deutliche Fortschritte zu erzielen. Mitgliedstaaten mit Leistungsbilanzdefizit oder hohen Auslandsverbindlichkeiten sollten sich um Steigerung ihrer Produktivität bemühen, während Mitgliedstaaten mit Leistungsbilanzüberschuss Lohnwachstum sowie Investitionen und Binnennachfrage fördern sollten.

Die Kommission plädiert für die Umsetzung von Reformen, die auf Chancengleichheit und gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion abzielen. Auch ruft sie die Euro-Staaten zur steuerlichen Entlastung des Faktors Arbeit auf, was insbesondere für Gering- und Zweitverdiener gilt.

In der Empfehlung wird weiter dazu aufgerufen, im Hinblick auf Risikominderung und Risikoteilung – auch im Rahmen eines europäischen Einlagenversicherungssystems – kontinuierlich auf die Vollendung der Bankenunion hinzuarbeiten und die gemeinsame Letztsicherung für den Einheitlichen Abwicklungsfonds operationell zu machen. Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf europäischer Ebene sollte verstärkt werden, um das Auflaufen von Risiken zu verhindern. Auch der Abbau notleidender Kredite sollte beschleunigt und die weitere Integration und Entwicklung der EU-Kapitalmärkte vorangetrieben werden, um insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern.

Darüber hinaus empfiehlt die Kommission auch, unter uneingeschränkter Achtung des EU-Binnenmarkts und in offener und transparenter Weise gegenüber den Nicht-Euro-Mitgliedstaaten zügige Fortschritte bei der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion zu erzielen.

Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung der Euro-Länder

Die Kommission hat ebenfalls bewertet, ob die von den Euro-Mitgliedstaaten vorgelegten Übersichten über die Haushaltsplanung (DBP) 2018 den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) entsprechen. Sie hat für alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets außer Griechenland (insgesamt 18) Stellungnahmen abgegeben.

Für die 16 Länder, die der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts unterliegen, lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

Bei sechs Ländern (Deutschland, Finnland, Lettland, Litauen, Luxemburg und Niederlande) entsprechen die Übersichten über die Haushaltsplanung den Vorgaben des SWP für 2018.

Bei fünf Ländern (Estland, Irland, Malta, Slowakei und Zypern) entsprechen die Übersichten über die Haushaltsplanung weitgehend den Vorgaben des SWP für 2018. Bei diesen Ländern könnten die Planungen eine gewisse Abweichung vom mittelfristigen Haushaltsziel oder dem auf dieses Ziel gerichteten Anpassungspfad bewirken.

Bei fünf Ländern (Belgien, Italien, Portugal, Slowenien und Österreich) besteht das Risiko, dass die Vorgaben des SWP für 2018 nicht erfüllt werden. Bei diesen Ländern könnten die Übersichten über die Haushaltsplanung eine erhebliche Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung des jeweiligen mittelfristigen Ziels bewirken. Belgien und Italien werden voraussichtlich zudem auch den Richtwert für den Schuldenabbau verfehlen.

Im Falle Italiens gibt die anhaltende hohe Staatsverschuldung zur Sorge Anlass. Vizepräsident Dombrovskis und Kommissionsmitglied Moscovici haben die italienischen Behörden in einem Schreiben über die Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, im Frühjahr 2018 erneut zu bewerten, ob Italien den Richtwert für den Schuldenabbaueinhält.

Für die zwei Länder, die nach wie vor der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts unterliegen (also Gegenstand eines Defizitverfahrens sind), lassen sich die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:

Bei Frankreich, das, sofern rechtzeitig eine nachhaltige Korrektur des übermäßigen Defizits erreicht wird, ab 2018 der präventiven Komponente unterliegen könnte, besteht auf der Grundlage der Haushaltsplanung die Gefahr, dass die Vorgaben des SWP für 2018 nicht erfüllt werden, da die Herbstprognose 2017 der Kommission von einer erheblichen Abweichung vom erforderlichen Anpassungskurs in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel ausgeht. Auch der Richtwert für den Schuldenabbau dürfte 2018 verfehlt werden.

Bei Spanien entspricht die Übersicht über die Haushaltsplanung weitgehend den Vorgaben des SWP für 2018, da die Kommission in ihrer Herbstprognose 2017 davon ausgeht, dass das Gesamtdefizit in jenem Jahr leicht unter der 3 %-Obergrenze bleiben wird. Allerdings deutet sich an, dass das Defizitziel verfehlt wird und die Konsolidierungsanstrengungen deutlich hinter dem empfohlenen Wert zurückbleiben werden.

Die Kommission hat auch im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts eine Reihe von Maßnahmen getroffen:

Vereinigtes Königreich

Die Kommission empfiehlt, das Defizitverfahren gegen das Vereinigte Königreich einzustellen, da das Land sein übermäßiges Defizit der Kommissionsprognose zufolge im Haushaltsjahr 2016-2017 fristgerecht und dauerhaft korrigiert hat.

Rumänien

Im Falle Rumäniens hat die Kommission festgestellt, dass auf die Ratsempfehlung vom Juni hin keine wirksamen Maßnahmen getroffen wurden. Sie schlägt dem Rat deshalb vor, eine geänderte Empfehlung zur Korrektur der erheblichen Abweichung von Anpassungspfad in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels an Rumänien zu richten. Im Juni 2017 hatte der Rat dem Land im Rahmen eines Verfahrens wegen erheblicher Abweichung (SDP) eine jährliche strukturelle Anpassung von 0,5 % des BIP empfohlen. Angesichts der seither zu verzeichnenden Entwicklungen und der Tatsache, dass Rumänien keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur der erheblichen Abweichung getroffen hat, schlägt die Kommission nun eine geänderte Empfehlung vor, die für 2018 eine jährliche strukturelle Anpassung von mindestens 0,8 % des BIP vorsieht.

Wie geht es weiter?

Die Kommission fordert den Rat auf, das Paket zu erörtern und die heute vorgelegten Leitlinien zu billigen und hofft auf eine ergiebige Debatte mit dem Europäischen Parlament über die politischen Prioritäten für die EU und den Euroraum.

Powered by WPeMatico

Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen

Mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal treffen die Kaufvertragsparteien stillschweigend die Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. So entschied der BGH in zwei Fällen (Az. VIII ZR 83/16, VIII ZR 213/16).

Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut Kaufpreiszahlung verlangen

BGH, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zu den Urteilen VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 vom 22.11.2017

Der Bundesgerichtshof hat sich am 22.11.2017 in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz befasst.

Problemstellung

Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (namentlich der sog. PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

In beiden Revisionsverfahren ging es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Im Verfahren VIII ZR 83/16 kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 Euro, den sie über den Online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos. Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Nachdem der Kläger auf Aufforderung von PayPal keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorgelegt hatte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Klägers hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.

Im Verfahren VIII ZR 213/16 erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 Euro ebenfalls über den Online-Zahlungsdienst PayPal. Der Beklagte beantragte Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den von ihr im Internet gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vor, wonach die Säge – was die Klägerin bestreitet – von „sehr mangelhafter Qualität“ und „offensichtlich ein billiger Import aus Fernost“ sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten, und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück. In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Kaufvertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.

Im Einzelnen

Die Vereinbarung, zur Tilgung einer Kaufpreisschuld den Online-Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, wird von den Vertragsparteien in der Regel als Nebenabrede mit Abschluss des Kaufvertrags getroffen. In diesem Fall ist die vom Käufer geschuldete Leistung bewirkt und erlischt somit der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der betreffende Betrag dessen PayPal-Konto vorbehaltlos gutgeschrieben wird. Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Verkäufer frei über das Guthaben verfügen, indem er es etwa auf sein bei PayPal hinterlegtes Bankkonto abbuchen lässt oder seinerseits für Zahlungen mittels PayPal verwendet.

Dennoch steht dem Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn – wie in den vorliegenden Fällen geschehen – das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird.

Dies ergibt sich aus einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der zwischen PayPal und den Nutzern des Zahlungsdienstes jeweils vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere der sog. PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Diese hebt unter anderem ausdrücklich hervor, dass PayPal „lediglich“ über Anträge auf Käuferschutz entscheidet. In der im Verfahren VIII ZR 83/16 verwendeten (neueren) Fassung der PayPal-Käuferschutzrichtlinie heißt es zudem, diese berühre „die gesetzlichen und vertraglichen Rechte zwischen Käufer und Verkäufer nicht“ und sei „separat von diesen zu betrachten“. Namentlich mit Rücksicht auf diese Bestimmungen besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen sein soll, anstelle eines Antrags auf Käuferschutz oder auch nach einem erfolglosen Antrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um etwa im Fall einer vom Verkäufer gar nicht oder nicht wie geschuldet erbrachten Leistung Rückgewähr des vorgeleisteten Kaufpreises zu verlangen. Vor diesem Hintergrund ist es allein interessengerecht, dass umgekehrt auch der Verkäufer nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz erneut – im Wege der Wiederbegründung seines Anspruchs auf Zahlung des Kaufpreises – berechtigt sein muss, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen.

Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung der Kaufpreisforderung ist auch deshalb geboten, weil PayPal nur einen vereinfachten Prüfungsmaßstab anlegt, der eine sachgerechte Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien – anders als das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht – nicht sicherzustellen vermag. Gleichwohl ist ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz für den Käufer von Vorteil, weil er danach den (vorgeleisteten) Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer auf Rückzahlung – gegebenenfalls im Klageweg – in Anspruch nehmen zu müssen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Senat die Revision der Beklagten im Verfahren VIII ZR 83/16 zurückgewiesen, da das Berufungsgericht hier im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger nach Rückbelastung seines PayPal-Kontos in Folge des Antrags auf PayPal-Käuferschutz erneut ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zustehe. Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass die Beklagten das Mobiltelefon nach ihrer Behauptung nicht erhalten haben, denn mit der unstreitig erfolgten Versendung desselben ging die Gefahr des zufälligen Verlustes auf dem Versandweg – anders als es bei einem hier nicht vorliegenden Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher von einem Unternehmer (Verbrauchsgüterkauf) der Fall wäre – auf die Beklagte zu 1 über.

Im Verfahren VIII ZR 213/16 hatte die Revision demgegenüber Erfolg, weil das Berufungsgericht trotz der Rückbuchung aufgrund des Antrags auf PayPal-Käuferschutz den Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung verneint hatte. Der Senat hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, damit es Feststellungen zu der Frage treffen kann, ob und inwieweit sich der Beklagte gegenüber dem wiederbegründeten Kaufpreisanspruch der Klägerin auf gesetzliche Mängelgewährleistungsrechte berufen kann.

Powered by WPeMatico

Strompreise sichern – Kabinett beschließt Änderung

Die Bundesregierung will eine Aufteilung des deutschen Strommarktes in unterschiedliche Preiszonen verhindern. Deshalb hat das Kabinett eine Änderung der Stromnetzzugangsverordnung beschlossen.

Strompreise sichern – Kabinett beschließt Änderung

Bundesregierung, Mitteilung vom 22.11.2017

Die Bundesregierung will eine Aufteilung des deutschen Strommarktes in unterschiedliche Preiszonen verhindern. Deshalb hat das Kabinett eine Änderung der Stromnetzzugangsverordnung beschlossen.

Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Stromnetzzugangsverordnung beschlossen. So will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Übertragungsnetzbetreiber die sog. Stromgebotszonen in Deutschland nicht anders zuschneiden können, ohne staatliche Stellen einzubeziehen. Den Betreibern der Übertragungsnetze ist untersagt, bei Netzüberlastungen ein Engpassmanagement einzuführen, das zu einer Aufteilung der innerdeutschen Strompreiszone führen würde.

Die einheitliche Stromgebotszone stellt sicher, dass der Strompreis in ganz Deutschland gleich hoch ist. Sie ist damit die Basis für einen uneingeschränkten und in ganz Deutschland einheitlichen Netzzugang. Die Größe und Aufteilung dieser Zone beeinflusst die Nachfrage und das Angebot von Strom und damit auch die Großhandelspreise.

Die einheitliche deutsche Stromgebotszone ist historisch gewachsen, aber bislang nicht gesetzlich verankert. Um die Handlungsspielräume für die nächste Bundesregierung zu erhalten, will die geschäftsführend tätige Bundesregierung die einheitliche Stromgebotszone absichern. Dafür hat sie sie in die bestehende Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) aufgenommen und damit den Status Quo festgeschrieben.

Nord-Süd-Gefälle bei Strompreisen

Auslöser der Debatte ist, dass die Preisentwicklung zwischen den Regionen innerhalb Deutschlands auseinanderdriftet. Ursache dafür sind Schwierigkeiten beim Netzausbau: Im Norden mit immer mehr preiswertem Strom aus Windenergie und geringem Verbrauch sinken die Preise. Im windschwächeren Süden steigen sie dagegen, weil dort trotz hohem Verbrauch deutlich weniger Windräder entstehen.

Wenn eine ausgewogenere regionale Verteilung nicht gelingt und der Netzausbau nicht schneller vorankommt, rückt eine Teilung der einheitlichen Strompreiszone näher. Die Folge wären uneinheitliche und steigende Großhandelspreise. Dies hätte Auswirkungen auf den Ausbau und die Wirtschaftlichkeit der Erneuerbaren Energien.

Förderung steuern, Kosten senken, Entgelte vereinheitlichen

Seit das Fördersystem auf Ausschreibungen umgestellt ist, verstärkt sich diese Tendenz. Im Juni hatte das Kabinett eine Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beschlossen, nach der die Fördergelder für erneuerbare Energien künftig per Ausschreibung vergeben werden. Die effizientesten und kostengünstigsten Anbieter erhalten den Zuschlag. Kleine Solaranlagen bis 750 Kilowatt sind davon ausgenommen.

Ende Juni hatte der Bundestag zudem die schrittweise, bundesweite Vereinheitlichung der Übertragungsnetzentgelte beschlossen. Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries erklärte dazu: „Die Reform der Netzentgelte verringert regionale Unterschiede und schafft mehr Verteilungsgerechtigkeit. Für die Akzeptanz des Projekts Energiewende ist eine faire Verteilung auf alle Schultern entscheidend.“

Powered by WPeMatico

Rentenversicherung: Beitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent

Der Beitrag für Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Das hat das Kabinett beschlossen. Auch bis 2030 ist die Rentenversicherung gut aufgestellt. Das zeigt der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung.

Rentenversicherung: Beitragssatz sinkt auf 18,6 Prozent

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 22.11.2017

Gute Nachrichten für Arbeitnehmer: Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 auf 18,6 Prozent. Das hat das Kabinett beschlossen. Auch bis 2030 ist die Rentenversicherung gut aufgestellt. Das zeigt der Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung.

Rund um die Rente hat das Kabinett mehrere Beschlüsse gefasst. Sie zeigen, dass es der gesetzlichen Rentenversicherung gut geht. Sie profitiert von der weiterhin erfreulichen Lage am Arbeitsmarkt und ist bis zum Jahr 2030 gut aufgestellt.

Zum 1. Januar 2018 sinkt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent. Möglich wird das durch die hohe Nachhaltigkeitsrücklage von geschätzt 32,9 Milliarden Euro zum Jahresende 2017.

Der Beitragssatz zur Rente muss nach den gesetzlichen Vorgaben gesenkt werden. Und zwar dann, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage zum Ende des Folgejahres das 1,5-fache der Monatsausgaben der Rentenkasse voraussichtlich übersteigt. Derzeit liegt sie bei 1,59 Monatsausgaben.

Beschäftigte werden finanziell entlastet

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch die Absenkung um insgesamt rund 600 Millionen Euro pro Jahr entlastet. Die Arbeitskosten der Wirtschaft sinken ebenfalls um rund 600 Millionen Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz ebenfalls zum 1. Januar 2018: von 24,8 auf 24,7 Prozent.

Kaum Steigerungen bei den Beitragssätzen

Turnusmäßig wird im November jeden Jahres der gesetzlich geforderte Rentenversicherungsbericht vorgelegt. Er gibt Auskunft darüber, wie sich die Rentenfinanzen in den kommenden 15 Kalenderjahren voraussichtlich entwickeln werden. Grundlage dafür sind Modellrechnungen.

Der aktuelle Bericht zeigt, dass der Rentenbeitragssatz bis 2022 unverändert bei 18,6 Prozent bleibt. Anschließend steigt er schrittweise wieder an: über 20,0 Prozent im Jahr 2025 bis auf 21,6 Prozent im Jahr 2030. Im Jahr 2031 beträgt der Beitragssatz 21,8 Prozent. Er bewegt sich damit innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Diese sehen vor, dass er bis zum Jahr 2020 nicht über 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 Prozent steigen darf.

Höhere Renten, stabiles Sicherungsniveau

Nach den Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts steigen die Renten bis zum Jahr 2031 um insgesamt 36 Prozent an. Das entspricht einer durchschnittlichen Steigerungsrate von 2,2 Prozent pro Jahr.

Das sog. Sicherungsniveau vor Steuern, also die Standardrente gemessen am Durchschnittsentgelt, bleibt in den kommenden Jahren weitgehend stabil bei rund 48,2 Prozent. Ab der Mitte des kommenden Jahrzehnts sinkt es allmählich ab und wird für das Jahr 2030 auf 45 Prozent vorausberechnet. Im Jahr 2031 beträgt das Sicherungsniveau voraussichtlich 44,6 Prozent.

Laut Gesetz darf das Sicherungsniveau bis zum Jahr 2020 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 43 Prozent nicht unterschreiten.

Powered by WPeMatico

Keine Partnerschaftsbonusmonate beim ElterngeldPlus, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in rechtlich zulässiger Weise reduziert wird

Eltern, die beim Bezug von ElterngeldPlus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert „offiziell“ voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 11 EG 2662/17).

Keine Partnerschaftsbonusmonate beim ElterngeldPlus, wenn die Erwerbstätigkeit nicht in rechtlich zulässiger Weise reduziert wird

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 22.11.2017 zum Urteil L 11 EG 2662/17 vom 07.11.2017

Eltern, die beim Bezug von ElterngeldPlus gemeinsam den viermonatigen Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwerbstätigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert „offiziell“ voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partnerschaftsbonus herbeiführen. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in einem am 07.11.2017 veröffentlichten Urteil entschieden.

Die klagenden Eheleute wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Elterngeldstelle (Landeskreditbank Baden-Württemberg) Elterngeld, u. a. in Form des viermonatigen Partnerschaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30h/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwaltungsdienst), deren Umfang nach der Arbeitgeberbescheinigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Landeskreditbank lehnte den Partnerschaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, als Auszubildender könne er nicht als voll beschäftigt angesehen werden.

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts folgten der Argumentation der Eheleute nicht und gaben der Landeskreditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufsausbildung beschäftigte Ehemann ist zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Elterngeldrechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht der Richterinnen und Richter, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, sein Stundenplan an der Hochschule umfasse nur 26 Wochenstunden und mehr mache er nicht. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate für die Eheleute.

Hinweis zur Rechtslage:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)

§ 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG:

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

  1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG:

Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig

  1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und
  2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).

Powered by WPeMatico

Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der WWU Münster unterliegen der Sozialversicherungspflicht

Die Vorsitzenden und Referenten des AStA der Universität Münster sind als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte der Studierendenschaft anzusehen mit der Folge, dass die Studierendenschaft Sozialversicherungsbeiträge für diese entrichten muss. So entschied das SG Münster (Az. S 4 R 115/13).

Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der WWU Münster unterliegen der Sozialversicherungspflicht

SG Münster, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil S 4 R 115/13 vom 17.10.2017 (nrkr)

Die Vorsitzenden und Referenten des AStA der Universität Münster sind als sozialversicherungsrechtliche Beschäftigte der Studierendenschaft anzusehen mit der Folge, dass die Studierendenschaft Sozialversicherungsbeiträge für diese entrichten muss. Dies hat das Sozialgericht Münster in einem im Oktober 2017 zugestellten Urteil entschieden (Az. S 4 R 115/13).Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hatte nach einer Betriebsprüfung (Prüfzeitraum 2007-2009) von der Studierendenschaft die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. 68.374,56 Euro verlangt. Das Sozialgericht Münster hat der Deutschen Rentenversicherung im Ergebnis Recht gegeben und verweist in seinem Urteil auf die Satzung der Studierendenschaft, wonach der AStA die Beschlüsse des Studierendenparlaments auszuführen hat. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spreche auch nicht das Hochschulgesetz des Landes.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Ungerechtfertigtes Geoblocking ab Weihnachten 2018 verboten

Unterhändler des EU-Parlaments, der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission einigten sich darauf, dass ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel verboten wird. Ab Weihnachten 2018 können Verbraucher damit beliebige Waren oder Dienstleistungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen wie zu Hause.

Ungerechtfertigtes Geoblocking ab Weihnachten 2018 verboten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.11.2017

Am 20.11.2017 haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Kommission darauf geeinigt, dass ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel verboten wird. Ab Weihnachten 2018 können Verbraucher damit beliebige Waren wie Möbel und Spielzeug oder Dienstleistungen wie Hotelübernachtungen innerhalb der ganzen EU ebenso online einkaufen wie zu Hause. Die Verbraucher werden nicht mehr länger auf Websites mit nationalen Angeboten umgelenkt oder mit Hindernissen konfrontiert werden, wie beispielweise der Aufforderung, mit einer in einem anderen Land ausgestellten Debit- oder Kreditkarte zu zahlen. Für die Unternehmen bedeuten die neuen Vorschriften mehr Rechtssicherheit, um grenzüberschreitend tätig zu sein.

Andrus Ansip, Vizepräsident der EU-Kommission und zuständig für den digitalen Binnenmarkt, erklärte: „Heute haben wir der ungerechtfertigten Diskriminierung beim Online-Shopping ein Ende gesetzt. Das sind ausgezeichnete Nachrichten für die Verbraucher. Mit den neuen Regeln können die Europäer wählen, von welcher Website sie etwas kaufen möchten, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden. Das wird bis Weihnachten nächsten Jahres Realität sein.“

Die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU zuständige Kommissarin Elżbieta Bieńkowska fügte hinzu: „Wir bringen den EU-Binnenmarkt in die digitale Welt, indem wir den Verbrauchern die gleiche Möglichkeit bieten, auf die breiteste Palette von Angeboten zuzugreifen, unabhängig davon, ob sie einen Laden in einem anderen Land betreten oder online einkaufen. Nächste Etappe: Senkung der Preise für grenzüberschreitende Paketzustellung, was die Menschen immer noch davon abhält, EU-weit Produkte zu kaufen und zu verkaufen.“

Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln:

1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung

Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.

2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden

Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

Die Verordnung erlegt keine Verkaufsverpflichtung auf und harmonisiert die Preise nicht. Sie befasst sich jedoch mit der Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in Fällen, in denen sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann (z. B. durch MwSt.-Verpflichtungen oder andere rechtliche Anforderungen).

Die neuen Vorschriften treten unmittelbar nach Ablauf von neun Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, um insbesondere Kleinhändlern die Anpassung zu ermöglichen.

Powered by WPeMatico

Weitere Klagen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal abgewiesen

Laut LG Dresden haben die Käufer der vom VW-Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeuge weder gegenüber dem VW-Konzern noch gegenüber dem Händler Schadensersatzansprüche. Nach Tests sei davon auszugehen, dass das vom VW-Konzern angebotene Update grundsätzlich wirksam sei. Zudem müsse vor einer evtl. Neulieferung oder Rückgabe des gekauften Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises dem Händler zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung durch das Aufspielen des Updates gegeben werden (Az. 7 O 1727/16, 7 O 2359/16).

Weitere Klagen im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal abgewiesen

Auch keine Ansprüche gegen den VW-Konzern

LG Dresden, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zu den Urteilen 7 O 1727/16 und 7 O 2359/16 vom 21.11.2017

In zwei weiteren Pilotverfahren im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal hat das Landgericht Dresden nun ebenfalls die Klagen abgewiesen. In den am 21.11.2017 verkündeten Urteilen (Az. 7 O 1727/16 und 7 O 2359/16) ging es erstmals auch um Ansprüche gegen den VW-Konzern. Auch hier sehen die Richter derzeit keine Ansprüche, die über die Nachbesserung durch das Update hinausgehen würden.

Bereits mit Urteil vom 08.11.2017 (Az. 7 O 1047/16) hatte die Kammer die Klage eines Skoda Octavia-Käufers, abgewiesen, der von seinem Händler die Lieferung eines Neufahrzeugs verlangt hatte (vgl. Medieninformation 11/17 vom 08.11.2017).

Die neuen Entscheidungen orientieren sich hinsichtlich der Ansprüche gegen den Händler an der früheren Entscheidung. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Käufer dem Händler zunächst die Gelegenheit zur Nachbesserung durch das Aufspielen des Updates geben müssen. Einem Anspruch des Käufers auf Neulieferung oder Rückgabe des gekauften Fahrzeugs gegen Erstattung des Kaufpreises könne der Händler nach § 439 Abs. 3 BGB entgegenhalten, dass dies im Verhältnis zum Aufspielen des Updates für ihn unverhältnismäßig teuer sei. Er brauche daher zunächst nur die Nachbesserung anzubieten. Erst wenn diese gescheitert sei könnten gemäß § 440 BGB die Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung (Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises) oder Schadensersatz verlangen.

Erstmals nimmt die Kammer auch zu Ansprüchen gegen den VW-Konzern Stellung. Sie führt aus, dass zwar von einer Täuschung auszugehen sei und das Bestreiten der Kenntnis der Organe des Konzerns von dieser Täuschung möglicherweise nicht ausreiche. Selbst wenn danach jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die VW-AG dem Grunde nach gegeben sein sollte, fehle es aber an einem ersatzfähigen Schaden des einzelnen Fahrzeugkäufers. Eine Schädigung der Allgemeinheit etwa durch höhere Emissionswerte könne nach deutschem Recht nicht von einzelnen Fahrzeugkäufern geltend gemacht werden.

Ein Schaden der einzelnen Fahrzeugkäufer bestehe jedenfalls aus derzeitiger Sicht nicht. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Updates grundsätzlich wirksam seien. Dies hätten Tests des ADAC belegt. Abstrakte Befürchtungen einzelner betroffener Pkw-Halter, dies sei anders, genügten dem Gericht nicht, um die allgemein bekannten Ergebnisse grundsätzlich infrage zu stellen. Es gäbe zwar unbestritten einzelne Beichte über Probleme mit den Updates. Bei über 2 Millionen Fällen halte sich die Zahl ausweislich insbesondere der Veröffentlichungen des ADAC jedoch sehr in Grenzen. Bei jeder Aktion in dieser Größenordnung gebe es solche Fälle. Auch bei der Durchführung von 2 Millionen Zahnbehandlungen könne man davon ausgehen, dass es in einzelnen Fällen Probleme gebe. Das sei aber noch kein Grund, nicht zum Zahnarzt zu gehen. In einem der entschiedenen Fälle (Az. 7 O 1727/16) habe die Halterin im Übrigen selbst berichtet, dass es mit dem im Dezember 2016 bei ihr aufgespielten Update keine Probleme gebe. In dem weiteren Fall hat sich der Kunde bisher geweigert, das Update durchführen zu lassen. Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Betroffenen Eigentümer zunächst das Update durchführen lassen müssten. Erst und nur dann, wenn dies nicht erfolgreich sei, kämen weitergehende Ansprüche überhaupt in Betracht.

Schließlich ist nach Auffassung des Gerichtes auch keine Wertminderung speziell der betroffenen Diesel-Fahrzeuge des VW-Konzerns feststellbar. Unbestritten sei, dass die Preise der Diesel-Gebrauchtwagen insbesondere seit Jahresanfang deutlich gesunken seien. Die veröffentlichten Markterhebungen zeigten jedoch, dass diese Entwicklung die Diesel-Fahrzeuge sämtlicher Hersteller in etwa in gleichem Umfang betreffe. Nach den einschlägigen Marktberichten liege dieser Rückgang in einer auch beim Neuwagengeschäft zu beobachtenden Zurückhaltung der Käufer gegenüber Diesel-Fahrzeugen. Die gesunkene Nachfrage treffe bei den Gebrauchtfahrzeugen auf ein unverändert großes Angebot von im Umlauf befindlichen Diesel-Pkw, was nach den Marktgesetzen zwangsläufig zu Preisabschlägen führe. Grund für die Verunsicherung sei die Befürchtung, dass man mit einem Diesel-Pkw wegen drohender Fahrverbote möglicherweise künftig nicht mehr die Innenstädte befahren könne. Diese Befürchtungen beträfen aber die Diesel-Fahrzeuge aller Hersteller. Dass es speziell bei vom Abgas-Skandal betroffenen und nachgerüsteten Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns eine noch darüber hinausgehende Kaufzurückhaltung gäbe, weil man diese Fahrzeuge etwa für mangelanfälliger halten würde, ist aus der Sicht des Gerichtes nicht erkennbar. Damit ist auch kein spezifisch durch die Abgasmanipulation im VW-Konzern entstandener Schaden der betroffenen Fahrzeugeigentümer erkennbar.

Hinweis:

Zu den Sachverhalten in den beiden entschiedenen Fällen finden Sie nähere Informationen in der Medieninformation Nr. 10/17 vom 07.11.2017.

Powered by WPeMatico

Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der EU internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften unbeantwortet geblieben ist. So das BVerwG (Az. 1 C 39.16).

Pflicht zur Aufklärung der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil 1 C 39.16 vom 21.11.2017

Ist in einem Asylverfahren zweifelhaft, ob dem Schutzsuchenden bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, müssen die Verwaltungsgerichte diesen Sachverhalt aufklären. Dies gilt auch dann, wenn ein an den anderen Mitgliedstaat gerichtetes Auskunftsersuchen nach den Dublin-Vorschriften (sog. Info-Request) unbeantwortet geblieben ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit drei heute verkündeten Urteilen entschieden.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 1 C 39.16, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte im Juli 2010 in Deutschland einen Asylantrag, nachdem er sich zuvor – durch entsprechende „EURODAC-Treffer“ bestätigt – längere Zeit in Italien und Schweden aufgehalten hatte. Da eine Überstellung des Klägers nach der Dublin II-Verordnung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht erfolgen konnte, übernahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Zuständigkeit für das Verfahren. Eine Verbindungsbeamtin des BAMF in Italien teilte auf Anfrage mit, der Kläger habe in Italien bereits subsidiären Schutz erhalten. Das BAMF lehnte es daraufhin im April 2013 u. a. ab, das Bestehen „europarechtlicher Abschiebungsverbote“ – also subsidiären Schutzes – zu prüfen, weil der Kläger diesen Schutzstatus offensichtlich in Italien bereits erhalten habe. Im Berufungsverfahren, in dem der Kläger nur noch subsidiären Schutz begehrte, hat das BAMF auf Veranlassung des Verwaltungsgerichtshofs ein Auskunftsersuchen nach Art. 21 Dublin II-Verordnung an die italienischen Behörden gerichtet, um eine Bestätigung zu erlangen, dass dem Kläger dort subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid daraufhin insoweit aufgehoben, als darin von einer Prüfung unionsrechtlicher und hilfsweise nationaler Abschiebungsverbote abgesehen worden ist. Es stehe nicht fest, dass dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Unzulässigkeitsentscheidung nicht mit der Begründung aufheben, die Gewährung subsidiären Schutzes in Italien stehe nicht fest. Vielmehr hätte es hier weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergreifen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen (VGH München, Az. 20 B 15.30008).

In zwei weiteren Verfahren sind entsprechende Entscheidungen ergangen (Az. 1 C 40.16 und 1 C 42.16).

Powered by WPeMatico

2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage verfassungswidrig

Der VerfGH NRW entschied, dass die 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt, soweit sie für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage gilt. Demgegenüber stehe die Sperrklausel im Einklang mit der Landesverfassung, soweit die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr betroffen sind (Az. VerfGH 9/16 u. a.).

2,5 %-Sperrklausel für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage verfassungswidrig

VerfGH Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zu den Urteilen VerfGH 9, 11, 15, 16, 17, 18, 21/16 vom 21.11.2017

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat am 21.11.2017 entschieden, dass die 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen gegen den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit verstößt, soweit sie für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage gilt. Demgegenüber stehe die Sperrklausel im Einklang mit der Landesverfassung, soweit die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr betroffen sind.

Sachverhalt

Antragstellerinnen der Organstreitverfahren sind die Landesverbände der NPD, der Piratenpartei, der Partei DIE LINKE, der PARTEI, der ÖDP und der Tierschutzpartei sowie die Bürgerbewegung PRO NRW und die Partei Freie Bürger-Initiative/Freie Wähler. Antragsgegner ist jeweils der Landtag, der durch das Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften (Kommunalvertretungsstärkungsgesetz) vom 14. Juni 2016 eine 2,5 %-Sperrklausel bei Kommunalwahlen eingeführt hat.

Nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus dem Jahr 1999 war die damals im Kommunalwahlgesetz geregelte 5 %-Sperrklausel mit der Landesverfassung nicht vereinbar, weil der Gesetzgeber ihre Erforderlichkeit nicht hinreichend begründet hatte (Urteil vom 6. Juli 1999 – VerfGH 14/98, 15/98). Die nunmehr streitige 2,5 %-Sperrklausel wurde unmittelbar in die Landesverfassung (Art. 78 Abs. 1 Satz 3) eingefügt. Der Gesetzgeber hat die Regelung in erster Linie damit begründet, Folge des Wegfalls der früheren 5 %-Sperrklausel sei eine zunehmende parteipolitische Zersplitterung der Kommunalvertretungen, die die Handlungsfähigkeit der Kommunalvertretungen beeinträchtige oder zumindest in hohem Maße gefährde.

Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs Dr. Ricarda Brandts unter anderem aus:

Der Verfassungsgerichtshof habe die verfassungsunmittelbare 2,5 %-Sperrklausel darauf zu überprüfen, ob sie die in Art. 69 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung (LV) normierten Grenzen der Zulässigkeit von Verfassungsänderungen wahre. Danach seien Änderungen der Verfassung, die den Grundsätzen unter anderem des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes widersprechen, unzulässig. Damit nehme die Landesverfassung Bezug auf die sog. Homogenitätsvorgaben in Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes (GG). Zu diesen zwingenden Vorgaben für die Ausgestaltung der verfassungsmäßigen Ordnung in den Ländern gehöre der Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Die Sperrklausel bewirke eine Ungleichgewichtung der Wählerstimmen hinsichtlich ihres Erfolgswertes, da Stimmen für solche Parteien und Wählervereinigungen, die an der 2,5 %-Hürde scheiterten, ohne Einfluss auf die Sitzverteilung blieben.

Für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage sei diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Insoweit ergäben sich aus Landesverfassung und Grundgesetz (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) strenge Anforderungen an differenzierende Regelungen. Diese bedürften stets eines besonderen, sachlich legitimierten, „zwingenden“ Grundes. Dazu gehöre zwar auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung. Berufe sich der Gesetzgeber aber zur Rechtfertigung einer Sperrklausel auf eine solche anderenfalls drohende Funktionsunfähigkeit, müsse er für die dann zu erstellende Prognose alle in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht für die Einschätzung der Erforderlichkeit einer Sperrklausel relevanten Gesichtspunkte heranziehen und abwägen. Er dürfe sich nicht mit einer abstrakten, schematischen Beurteilung begnügen. Die Prognose müsse vielmehr nachvollziehbar begründet und auf tatsächliche Entwicklungen gerichtet sein, deren Eintritt der Gesetzgeber ohne die in Rede stehende Wahlrechtsbestimmung konkret erwartet. Eine durch das vermehrte Aufkommen kleiner Parteien und Wählervereinigungen bedingte bloße Erschwerung der Meinungsbildung dürfe er nicht mit einer Funktionsstörung oder Funktionsunfähigkeit gleichsetzen.

Diese bereits früher von der Verfassungsrechtsprechung in Bezug auf einfachgesetzliche Sperrklauseln formulierten Anforderungen würden auch für eine unmittelbar in der Landesverfassung geregelte Sperrklausel gelten. Ein spezifischer Spielraum des landesverfassungsändernden Gesetzgebers für Differenzierungen innerhalb der Wahlrechtsgleichheit bestehe nicht.

Dass die 2,5 %-Sperrklausel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Gemeinderäte und Kreistage erforderlich ist, sei weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Rahmen der Organstreitverfahren in der gebotenen Weise deutlich gemacht worden. Die gesetzgeberische Prognose sei weder in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig noch sei ihre Begründung in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Gesetzesbegründung erschöpfe sich im Wesentlichen in abstrakten, schematischen Erwägungen zu möglichen negativen Folgen einer Zersplitterung der Kommunalvertretungen. Dass es nach Wegfall der früheren 5 %-Sperrklausel durch eine gestiegene Zahl von Kleingruppen und Einzelmandatsträgern zu relevanten Funktionsstörungen von Gemeinderäten und Kreistagen oder zumindest zu Entwicklungen gekommen wäre, die Funktionsstörungen möglicherweise zur Folge haben könnten, werde zwar behauptet, nicht aber in nachvollziehbarer Weise anhand konkreter empirischer Befunde belegt.

Weniger strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterlägen differenzierende Regelungen für die Wahlen der Bezirksvertretungen und der Regionalversammlung Ruhr. Insoweit beschränkten sich Landesverfassung und Grundgesetz (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV i. V. m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) auf die Gewährleistung des auch auf Ebene des Bundes unabänderlichen Kerns des Demokratieprinzips. Dieser werde durch die 2,5 %-Sperrklausel nicht berührt.

Powered by WPeMatico