Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Der BGH hat entschieden, inwieweit eine Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gerechtfertigt sind (Az. X ZR 111/16).

Minderung des Reisepreises bei Hotelüberbuchung und angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

BGH, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil X ZR 111/16 vom 21.11.2017

Sachverhalt

Die Kläger begehren von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB.

Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Nach dem Reisevertrag sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Wegen einer Überbuchung wurden sie jedoch für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel bot keinen Meerblick und wies schwerwiegende Hygienemängel auf.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landgericht den Klägern eine weitere Minderung in Höhe von 371,36 Euro zugesprochen; die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen begehren die Kläger weiterhin die ihnen von den Vorinstanzen versagte Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von mindestens 1.250 Euro und die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Unbegründet ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats die Revision der Beklagten. Sie wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bereits in der Unterbringung der Kläger in einem Hotel ähnlichen Standards und ähnlicher Ausstattung, das jedoch nicht das von den Klägern gebuchte war, einen Mangel gesehen hat, der für die betreffenden Urlaubstage zu einer Verringerung des geschuldeten Reisepreises um 10 % führt. Der Wert der vom Reiseveranstalter tatsächlich erbrachten Leistung entsprach nämlich nicht dem Wert der gebuchten. Wie etwa „Fortuna-Reisen“ zeigen, bei denen der Reiseveranstalter Einzelheiten der Reise wie das Hotel nachträglich bestimmen darf, zahlt der Reisende, dem vertraglich ein bestimmtes Hotel versprochen wird, einen Teil des Reisepreises auch dafür, dass er diese Auswahl nach seinen persönlichen Vorlieben selbst trifft und gerade nicht dem Reiseveranstalter überlässt.

Die Revision der Kläger, mit der sie sich dagegen wenden, dass ihnen die Vorinstanzen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt haben, ist hingegen begründet. Der Bundesgerichtshof hebt insoweit das Berufungsurteil auf und spricht den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zu. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB voraussetzt, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Ob dies der Fall ist, hängt aber nicht davon ab, ob die Minderung des Reisepreises wegen Mängeln einzelner Reiseleistungen einen bestimmten Mindestprozentsatz des gesamten Reisepreises übersteigt.

Im Streitfall hat das Berufungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zu Unrecht verneint. Es hat angenommen, dass die ersten drei von zehn Urlaubstagen ihren Zweck weitgehend nicht erfüllen konnten, weil die schwerwiegenden hygienischen Mängel des den Klägern zunächst zur Verfügung gestellten Hotelzimmers den Aufenthalt in diesem „schlechthin unzumutbar“ gemacht haben und der Tag des Umzugs in das gebuchte Hotel im Wesentlichen nicht zur Erholung dienen konnte; es hat den anteiligen Reisepreis für diese Tage deshalb als um 70 bzw. 100 % gemindert angesehen. Auch wenn die verbleibenden Tage von den Klägern uneingeschränkt für den Strandurlaub genutzt werden konnten, wird bei einer derart weitgehenden Entwertung eines Teils der nach Wochen oder Tagen bemessenen Urlaubszeit diese teilweise „nutzlos aufgewendet“ und damit auch die Reise insgesamt erheblich beeinträchtigt.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 651c Abs. 1 BGB

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

§ 651d Abs. 1 BGB

Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 651f BGB

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

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Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke

Laut BGH haftet ein Luftfahrtunternehmen auch für Unfälle, die sich beim Ein- und Aussteigen aus dem Flugzeug ereignen, also auch beim Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke (Az. X ZR 30/15).

Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke

BGH, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil X ZR 30/15 vom 21.11.2017

Sachverhalt

Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Er buchte für den 9. Februar 2013 für sich und seine Ehefrau einen von der Beklagten durchgeführten Flug von Düsseldorf nach Hamburg. Nach seinem Vortrag kam er beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt infolge des Sturzes eine Patellafraktur. Der Kläger hat Schadensersatz für aufgewendete Heilungskosten, für erlittene Erwerbsunfähigkeit und aus abgetretenem Recht auf Entgeltfortzahlung und ein Schmerzensgeld geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. Sie treffe insbesondere keine Haftung nach Art. 1 Satz 2, Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/2002) i. V. m. Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommens – MÜ). Der Haftungstatbestand erfasse nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege, nicht aber Ereignisse, die in ähnlicher Weise in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten. Eine luftverkehrstypische Gefahr habe sich beim behaupteten Sturz des Klägers aber nicht realisiert. Eine durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke bedingte Rutschgefahr stehe in keinem inneren Zusammenhang mit den speziellen Gefahren des Luftverkehrs, sondern sei auch in anderen Lebensbereichen möglich.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der für das Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hält anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 Abs. 1 MÜ für gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hat, richtig sind. Er musste nicht abschließend entscheiden, ob die Haftung für Personenschäden nach dieser Bestimmung durch das Erfordernis der Verwirklichung eines luftverkehrstypischen Risikos eingeschränkt wird. Die in Rede stehende Haftungsvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren einer Verletzung seines Körpers während einer Luftbeförderung und erfasst auch die Vorgänge des Einsteigens in das Flugzeug und des Aussteigens aus dem Flugzeug. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt wegen des konstruktionsbedingt fehlenden Handlaufs, des von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängigen Gefälles und der durch die Verbindung unterschiedlich temperierter Bereich bedingten Gefahr von Kondenswasserbildung spezifische Risiken, vor denen die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll. Kommt der Reisende zu Schaden, weil sich eine dieser Gefahren realisiert hat, muss das Luftverkehrsunternehmen – soweit dem nicht gegebenenfalls ein Mitverschulden des Reisenden entgegensteht – hierfür einstehen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 17 Abs. 1 MÜ

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

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Heimliche Filmaufnahmen berechtigen zur Entziehung der kassenzahnärztlichen Zulassung

Laut LSG Thüringen kann einem Zahnarzt, der heimliche Filmaufnahmen von seinen Mitarbeiterinnen im Umkleideraum macht, wegen fehlender charakterlicher Eignung die kassenzahnärztliche Zulassung entzogen werden (Az. L 11 KA 807/16).

Heimliche Filmaufnahmen berechtigen zur Entziehung der kassenzahnärztlichen Zulassung

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 20.11.2017 zum Urteil L 11 KA 807/16 vom 20.11.2017

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 20. November 2017 eine Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. März 2016 zurückgewiesen, mit dem eine Klage gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung erfolglos geblieben war.Der Kläger ist als Vertragszahnarzt in Thüringen zu- und niedergelassen. Im Jahre 2012 entdeckten die bei dem Kläger beschäftigten Zahnarzthelferinnen eine versteckte Kamera im Umkleideraum. Mit dieser erstellte der Kläger ohne Wissen der Zahnarzthelferinnen Aufnahmen von diesen. Ein deswegen geführtes Strafverfahren wurde vom Landgericht Gera mit Beschluss vom 2. Mai 2014 nach Rücknahme des Strafantrages durch die Praxisangestellten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Verfahren vor dem Arbeitsgericht Gera wurden nach Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Praxisangestellten einvernehmlich beendet. Auf Antrag der kassenzahnärztlichen Vereinigung wurde ein Verfahren mit dem Ziel der Entziehung der Zulassung des Klägers eingeleitet. Mit Beschluss vom 28. Januar 2015 entzog der Berufungsausschuss bei der kassenzahnärztlichen Vereinigung Thüringen die Zulassung des Klägers. Mit Urteil vom 23. März 2016 hat das Sozialgericht Gotha eine Klage dagegen abgewiesen.

Das Thüringer Landessozialgericht hat die Auffassung des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts Gotha, dass der Kläger aufgrund einer gröblichen Verletzung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit sei, bestätigt. Nach Auffassung des Senats liegt eine gröbliche Verletzung der vertragszahnärztlichen Pflichten darin, dass der Kläger über einen Zeitraum von sechs Jahren wiederholt Bildaufnahmen von seinen Praxisangestellten im Umkleideraum ohne deren Kenntnis angefertigt hat. Es ist nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, dass eine Ungeeignetheit eines Arztes nur mit schweren Pflichtverstößen im Hinblick auf die ihm anvertrauten Patienten oder das System der vertragszahnärztlichen Versorgung begründet werden könne. Eine gröbliche Pflichtverletzung kann sich auch aus dem Verhalten gegenüber den Praxisangestellten ergeben. Die Anfertigung unerlaubter Bildaufnahmen in der Umkleidekabine stellt unabhängig von der damit verfolgten Motivation einen erheblichen Eingriff in die Intim- und Privatsphäre der Mitarbeiterinnen und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dieser ist von der Schwere genauso zu werten, wie eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Der Kläger hat unter Ausnutzung der Gegebenheiten seiner Praxis seine Arbeitgeberstellung als Arzt für einen schweren Eingriff in die Grundrechte seiner Mitarbeiterinnen missbraucht. Dies beinhaltet zugleich seine Ungeeignetheit für die Ausübung der·vertragszahnärztlichen Tätigkeit. Der Arztberuf stellt besondere Anforderungen an die charakterliche Eignung desjenigen, der ihn ausübt.

Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, da bislang keine Rechtsprechung zu der Frage existiert, unter welchen Voraussetzungen die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als gröbliche Pflichtverletzung im Sinne von § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V anzusehen ist (Az. L 11 KA 807 /16).

Hinweis

Zum Zeitpunkt der Erstellung der Filmaufnahmen konnte die Tat nach § 205 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung nur auf Antrag verfolgt werden. In der ab dem 27. Januar 2015 geltenden Fassung besteht auch die Möglichkeit einer Strafverfolgung von Amts wegen bei Bejahung eines besonderen öffentlichen Interesses durch die Strafverfolgungsbehörde.

§ 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V lautet:

Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt

§ 21 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte lautet:

Ungeeignet für die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit ist·ein Zahnarzt, der aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die vertragszahnärztliche Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben.

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Sog. „Mehrfachversicherung“ kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Wenn jemand zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“), um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (Az. 5 U 18/17).

Sog. „Mehrfachversicherung“ kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen

Ein Schaden – zweimal Versicherungsprämie kassieren?

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Hinweisbeschluss 5 U 18/17 vom 21.08.2017

Beim Eintritt eines Versicherungsfalles kann ein Versicherter immer nur seinen tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Wenn er zwei Versicherungen für dieselbe Gefahr abgeschlossen hat („Mehrfachversicherung“) kann er also nicht zweimal kassieren, sondern nur einen Betrag, der seinem Schaden entspricht. Wenn er die beiden Verträge gar abgeschlossen hat, um mehrfach abzurechnen, sind die Verträge nichtig und der Versicherte erhält gar kein Geld (§ 78 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz). Über einen solchen Fall hatte jetzt der 5. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.Ein Mann aus Jever hatte nach einem Brandschaden seine Hausratversicherung auf 40.000 Euro in Anspruch genommen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es liege eine Mehrfachversicherung vor. Der Mann habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 bewusst wahrheitswidrig verneint, bereits eine andere Hausratversicherung zu haben. Der Versicherte bestritt dies und behauptete, diese andere Hausratversicherung habe seine Frau 1996 abgeschlossen. Er sei des Deutschen damals noch nicht ausreichend mächtig gewesen.

Der Senat schenkte dem Mann keinen Glauben und sah es als erwiesen an, dass er den Vertrag im Jahr 2012 in betrügerischer Absicht abgeschlossen hatte. Denn er hatte bereits vier Monate nach dem Abschluss der Versicherung im Jahr 2012 beiden Versicherungen einen Wasserschaden gemeldet und von beiden jeweils 800 Euro abkassiert. Es sei fernliegend, dass der Mann sich erst anlässlich dieses Schadensfalles an die Versicherung aus dem Jahr 1996 erinnert habe und bei Abschluss der zweiten Versicherung kurz vor dem Schadensfall nicht an die erste Versicherung gedacht habe. Kurz nach dem Wasserschaden hatte der Mann dann den Versicherungsvertrag aus dem Jahr 1996 auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt. Weitere zwei Monate später kam es zu dem Brandschaden, den der Jeveraner beiden Versicherungen meldete. Bei den Schadensmeldungen gab er jeweils an, nicht anderweitig versichert zu sein. Durch einen Zufall kam dann aber heraus, dass eine Mehrfachversicherung vorlag. Vor dem gesamten Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Mann von Anfang an beabsichtigt habe, im Schadensfalle doppelt abzurechnen, so der Senat. Dies führe zur Nichtigkeit des 2012 abgeschlossenen Versicherungsvertrages.

Der Mann hat auf einen Hinweis des Senats seine Berufung zurückgenommen.

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Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber im Jahre 2013 Landkreise und kreisfreie Städte statt der zuvor zuständigen Gemeinden zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt hat. So entschied das BVerfG (Az. 2 BvR 2177/16).

Kommunalverfassungsbeschwerde gegen die Verlagerung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wesentlichen erfolglos

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil 2 BvR 2177/16 vom 21.11.2017

Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, dass der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber im Jahre 2013 Landkreise und kreisfreie Städte statt der zuvor zuständigen Gemeinden zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt hat. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit am 21.11.2017 verkündetem Urteil entschieden. Ein mit der Änderung möglicherweise verbundener Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist jedenfalls gerechtfertigt, weil die gesetzliche Neuregelung von sachlichen Erwägungen getragen und die mit ihr einhergehende Beschneidung des gemeindlichen Aufgabenbestandes gering ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der angegriffenen Regelung verbleiben den Gemeinden umfangreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung.Soweit das Schutzniveau der kommunalen Selbstveraltungsgarantie nach dem Landesverfassungsrecht hinter den Gewährleistungen des Grundgesetzes zurückbleibt, gilt die Subsidiarität der kommunalen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht für das Land Sachsen-Anhalt.

Sachverhalt

Im Jahre 2013 hat der Gesetzgeber das Kinderbetreuungsrecht in Sachsen-Anhalt neu geordnet. Die Neuregelung im Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) betraf im Wesentlichen die Verlagerung der seit 2003 die Gemeinden treffenden Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in der Tageseinrichtung auf Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Anlass für die Änderung war ein befürchteter Interessenkonflikt bei den Gemeinden, der sich daraus ergeben sollte, dass die Gemeinden sowohl Verpflichtete des Betreuungsanspruchs waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten, sodass sich Gemeinden und freie Träger als Wettbewerber gegenüberstanden.

Die Beschwerdeführerinnen sind acht kreisangehörige Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt, die nach alter Rechtslage Verpflichtete des Anspruchs auf Kinderbetreuung waren. Sie sehen in der gesetzlichen Neuregelung einen verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben und machen insoweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geltend. 2014 hatten sie zusammen mit über 50 anderen Gemeinden eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht Sachsen-Anhalt erhoben, mit der sie mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze angegriffen und eine Verletzung der durch die Landesverfassung gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gerügt hatten. Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg; im Übrigen wurde sie zurückgewiesen, da es bereits an einem Eingriff in ein durch die Landesverfassung gewährleistetes Recht der Gemeinden fehle.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die gegen die Neuregelung vor dem Bundesverfassungsgericht erhobene Kommunalverfassungsbeschwerde ist zulässig und bleibt in der Sache nur auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ohne Erfolg.

1. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entgegen.

Die in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Garantie kommunaler Selbstverwaltung enthält alle staatliche Gewalt bindende Vorgaben. Zu diesen gehört unter anderem ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip zugunsten der Gemeinden, das auch und gerade gegenüber den Landkreisen Anwendung findet.

Das Landesrecht darf keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Soweit das Landesverfassungsrecht keinen vergleichbaren Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung enthält, weil die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt, greift das Subsidiaritätserfordernis der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht.

2. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus. Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde.

Die Übertragung der Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe genügt unter Anlegung dieses Maßstabs nur dann den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG, wenn das Recht der Gemeinden unberührt bleibt, sich aufgrund ihrer Allzuständigkeit der örtlichen Aufgabe der Kinderbetreuung und insbesondere der damit zusammenhängenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben für ihr Gemeindegebiet anzunehmen.

a) Die von den Gemeinden bis zur Neuregelung im Jahr 2013 wahrgenommenen Aufgaben betreffen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fallen somit in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG. Im Jahr 2003 hatte der Gesetzgeber einen Teilbereich der von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe wahrzunehmenden Aufgaben in zulässiger Weise auf die Gemeinden übertragen. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die nunmehr vorgenommene Auswechslung des Leistungsverpflichteten und die damit verbundene Übertragung der mit der Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft und damit einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt. Den Gemeinden wurde nicht nur die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung entzogen, sondern auch die damit zusammenhängende Finanzverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen oder aus Bedarfsgründen zusätzlich erforderlichen Kindertagesstätten.

b) Der Eingriff wäre aber jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt und – bei verfassungskonformer Auslegung – auch verhältnismäßig.

aa) Die gesetzliche Regelung wird durch hinreichende sachliche Gründe getragen. Die Übertragung der Leistungsverpflichtung soll der Stärkung der staatlichen Jugendämter, einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung sowie der Zusammenführung der haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes mit der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung und damit legitimen Zwecken dienen.

bb) Bei verfassungskonformer Auslegung genügt die angegriffene Regelung auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie lässt den Gemeinden das Recht zur Mikroplanung und bezieht sie darüber hinaus auch in Zukunft in die Bedarfsplanung ein.

(1) Die Allzuständigkeit erlaubt den kreisangehörigen Gemeinden auch im Bereich der Jugendhilfe einzelne Aufgaben freiwillig zu übernehmen, solange diese nicht zum ausschließlichen gesetzlichen Aufgabenfeld der staatlichen Jugendämter gehören. Ausgehend davon sind die kreisangehörigen Gemeinden nach der KiFöG-Reform des Jahres 2013 weiterhin für eine Reihe von Aufgaben im Rahmen der Kinderbetreuung zuständig. So können sie mit entsprechender Betriebserlaubnis Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben. Den Gemeinden steht ferner das Recht zu, für ihr Gemeindegebiet den Betreuungsbedarf zu planen und zu koordinieren, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Ihnen steht es deshalb insbesondere offen, lokale Kinderbetreuungsleitplanungen zu erstellen und fortzuschreiben, hierzu die demographische Entwicklung im Gemeindegebiet zu analysieren, das Platzangebot konzeptionell zu planen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Ebenso steht den Gemeinden ein Recht zur Kooperation mit Nachbargemeinden zu, um einen möglicherweise bestehenden gemeindeübergreifenden Betreuungsbedarf festzustellen und freiwillig abzudecken. Innerhalb ihres Gemeindegebiets ist es den Kommunen zudem möglich, die örtlich ansässigen freien Träger zu unterstützen. Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage sind die Gemeinden hierzu allerdings nicht mehr objektiv-rechtlich verpflichtet. Den Gemeinden steht es ferner frei, für ihr Gebiet statistische Erhebungen durchzuführen, soweit diese für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen und die konzeptionelle Planung des Betreuungsangebots erforderlich sind.

(2) Soweit Aufgabenbereiche auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wurden, bleiben die Interessen der Gemeinden zudem weitgehend gewahrt. Dies betrifft insbesondere die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, die zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen geschlossen werden. Für deren Zustandekommen ist ein Einvernehmen der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften erforderlich. Damit ist gesetzlich gesichert, dass ohne Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden keine neuen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet betrieben werden können. Dies sichert die aus der Allzuständigkeit fließende Befugnis der Kommunen, in ihrem Gemeindegebiet eigene Kindertagesstätten zu errichten, zu betreiben und zu finanzieren. Ferner ist im Hinblick auf die überörtliche Kinderbetreuungsplanung, die keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist, sondern deren „Mikroplanung“ lediglich beeinflusst, eine Beteiligung der Gemeinden über das Benehmenserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiFöG LSA 2013 gesichert. Dieses ermöglicht den Gemeinden, ihren Standpunkt darzulegen, Einwände im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Interessen zu erheben und so auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen.

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Anwohnerklage gegen Durchführung einer Festveranstaltung hatte keinen Erfolg

Das VG Koblenz hat die Klage einer Anwohnerin abgewiesen, mit der diese gegen die Durchführung der sog. Heddesdorfer Pfingstreiterkirmes vorgegangen ist. Die angeordneten Auflagen zum Schutz der Anwohner seien ausreichend (Az. 5 K 316/17).

Anwohnerklage gegen Durchführung einer Festveranstaltung hatte keinen Erfolg

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.11.2017 zum Urteil 5 K 316/17 vom 03.11.2017

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer Anwohnerin abgewiesen, mit der diese gegen die Durchführung der sog. Heddesdorfer Pfingstreiterkirmes vorgegangen ist. Die Veranstaltung wird von dem im Verfahren beigeladenen Verein „Burschengesellschaft Heddesdorf e. V.“ seit Anfang der 1980er Jahre parallel zur Heddesdorfer Pfingstkirmes in der Form eines Straßenfestes jeweils am Pfingstwochenende von Freitag bis Dienstag durchgeführt. Hierzu erhielt der Verein auch für das Jahr 2017 von der beklagten Stadt Neuwied zwei Ausnahmegenehmigungen nach straßenverkehrs- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese Genehmigungen waren mit umfangreichen Auflagen betreffend die Erreichbarkeit der im Festplatzbereich befindlichen Wohngrundstücke und den Lärmschutz versehen.Die Klägerin hat dagegen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Durch das Fest komme es alljährlich zu erheblichen Beeinträchtigungen und Belästigungen. So sei ihr wegen der unmittelbar vor ihrem Grundstück aufgebauten Stände und Buden der Zugang zu ihrem Grundstück kaum möglich. Außerdem erfolge eine erhebliche Belästigung durch die aufgestellte Musikbühne, auf der Livemusik dargeboten werde. Überdies halte der beigeladene Verein sich nicht an die in den Genehmigungsbescheiden gemachten Auflagen. So sei die Zufahrt zu ihrem Grundstück wiederholt zugestellt, die festgelegten Endzeiten nicht eingehalten und die zulässigen Lärmwerte überschritten worden.Die beklagte Stadt verwies auf den Charakter der Veranstaltung im Interesse der Brauchtumspflege und hielt die angeordneten Auflagen zum Schutz der Anwohner für ausreichend. Zwar treffe es zu, dass bei der diesjährigen Veranstaltung die Lärmgrenzwerte überschritten worden seien. Deshalb werde zukünftig im Falle weiterer Genehmigungen durch weitergehende Auflagen (Einpegelung der Anlage, Einsatz von Schallpegelbegrenzern und Anordnung von Eigenüberwachung durch Messungen mit Dokumentation) ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Lärmgrenzwerte gelegt.

Der Beigeladene hielt die Genehmigungen ebenfalls für rechtmäßig. Er habe sich an die Auflagen gehalten. Die trotz Einhaltung der Auflagen bestehenden Beeinträchtigungen müsse die Klägerin im Interesse der Brauchtumspflege an diesen wenigen Tagen im Jahr hinnehmen.

Die Klage hatte insgesamt keinen Erfolg. Durch die von der Beklagten zukünftig beabsichtigten weiteren Lärmschutzauflagen sei nicht zu befürchten, dass sich die während der diesjährigen Veranstaltung festgestellten Überschreitungen der zugelassenen Lärmpegel im kommenden Jahr wiederholen werden, urteilte das Koblenzer Gericht. Damit werde dem Hauptangriffspunkt der Klägerin Rechnung getragen. Jedenfalls bei zukünftiger Einhaltung der in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Lärmobergrenzen sei gegen die Durchführung der Veranstaltung rechtlich nichts einzuwenden. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Einrichtung des Festplatzes sei rechtmäßig. Durch die darin enthaltenen Auflagen werde die Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin auch unter den Gesichtspunkten des Brandschutzes und des Rettungsdienstes hinreichend gewährleistet.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

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Professoren können in NRW staatlich anerkannte Bausachverständige sein

Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied in einem Grundsatzurteil, dass Hochschullehrer, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit im eigenen Büro als Sachverständige tätig sind, als Sachverständige nach der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung staatlich anerkannt werden können. Diese Möglichkeit sei in vielen anderen Bundesländern vorgesehen (Az. 4 A 2563/15).

Professoren können in NRW staatlich anerkannte Bausachverständige sein

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.11.2017 zum Urteil 4 A 2563/15 vom 20.11.2017

Das Oberverwaltungsgericht hat am 20.11.2017 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Hochschullehrer, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit im eigenen Büro als Sachverständige tätig sind, als Sachverständige nach der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung staatlich anerkannt werden können. Diese Möglichkeit ist in vielen anderen Bundesländern vorgesehen.Der aus Niedersachsen stammende Kläger, ein Universitätsprofessor für Innovative Bauweisen und Baukonstruktion, war von der zuständigen Ingenieurkammer in Düsseldorf bereits als Sachverständiger für die Prüfung der Standsicherheit anerkannt worden. Die Kammer hatte die Anerkennung jedoch zurückgenommen, nachdem ihr bewusst geworden war, dass der Kläger nicht hauptberuflich als Sachverständiger tätig war. Diese Rücknahmeentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht jetzt aufgehoben.

Der 4. Senat hat zur Begründung ausgeführt, er habe in seiner bisherigen Rechtsprechung für die staatliche Anerkennung eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit als Sachverständiger verlangt, weil grundsätzlich nur diese Tätigkeit die vom Verordnungsgeber geforderte Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit gewährleiste. Bei einem Hochschullehrer, der seine wissenschaftlichen Aufgaben in seinem Hauptamt ebenfalls selbständig und unabhängig wahrnehme, genüge es allerdings, wenn er die Sachverständigentätigkeit im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit selbständig und auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübe und hieran durch seinen Hauptberuf nicht gehindert werde. Hierfür spreche sowohl die vom Verordnungsgeber gewählte Formulierung, die einer entsprechend gemeinten Begrifflichkeit im Baukammerngesetz NRW folge. Darüber hinaus habe bei der Änderung der Verordnung im Jahr 2009 die zwischen den Bauministerien der Länder abgestimmte Muster-Verordnung in Landesrecht umgesetzt werden sollen, die gleichfalls davon ausgehe, auch Hochschullehrer könnten im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten eigenverantwortliche und unabhängige Sachverständigentätigkeiten ausüben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

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Aktionsplan: Kommission will Lohngefälle zwischen Männern und Frauen beseitigen

Frauen in Europa verdienen im Durchschnitt nach wie vor 16,3 Prozent weniger als Männer, in Deutschland sind es sogar 22 Prozent. Ein von der EU-Kommission vorgelegter Aktionsplan soll dabei helfen, dieses Lohngefälle zu schließen.

Aktionsplan: Kommission will Lohngefälle zwischen Männern und Frauen beseitigen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2017

Frauen in Europa verdienen im Durchschnitt nach wie vor 16,3 Prozent weniger als Männer, in Deutschland sind es sogar 22 Prozent. Ein am 20.11.2017 von der EU-Kommission vorgelegter Aktionsplan soll dabei helfen, dieses Lohngefälle zu schließen. So will die Kommission Projekte zur Förderung von Frauen in Führungspositionen finanziell unterstützen und eine Änderung der Gleichstellungsrichtlinie prüfen. Außerdem forderte die Kommission Parlament und Rat auf, den Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zügig anzunehmen. Eine ebenfalls heute veröffentlichte Eurobarometer-Umfrage bestätigte, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den EU-Mitgliedstaaten nach wie vor nicht erreicht ist.Der Aktionsplan und die Eurobarometer-Umfrage wurden bei dem heute veranstalteten Grundrechte-Kolloquium vorgestellt, das in diesem Jahr unter dem Motto „Frauenrechte in turbulenten Zeiten“ steht.

Frans Timmermans, Erster Vizepräsident der Kommission, erklärte: „Die Gleichstellung von Mann und Frau ist ein in den EU-Verträgen verankertes Grundrecht. Wir müssen die Aufmerksamkeit, die diesem Thema derzeit in den Medien und der Politik gewidmet wird, dazu nutzen, Grundsätze in die Praxis umzusetzen. Die Frauen in ganz Europa haben ein Recht auf Gleichstellung, auf Stärkung ihrer Position in der Gesellschaft und auf Sicherheit, doch sind diese Rechte für viel zu viele Frauen noch keine Wirklichkeit. Die heutige Veranstaltung soll dazu beitragen, Verhaltensänderungen und politischen Wandel in diesem Bereich herbeizuführen, um die Lebensqualität unserer Bürgerinnen und Bürger zu verbessern.“

Die für Justiz, Verbraucher und Gleichstellung zuständige Kommissarin Věra Jourová erklärte: „Frauen sind in wichtigen Führungspositionen in Politik und Wirtschaft nach wie vor unterrepräsentiert. EU-weit verdienen sie im Durchschnitt noch immer 16 Prozent weniger als Männer. Und auch Gewalt gegen Frauen ist immer noch weitverbreitet. Das ist unfair und in der heutigen Gesellschaft nicht hinnehmbar. Das Lohngefälle muss beseitigt werden, denn wirtschaftliche Unabhängigkeit ist für Frauen der beste Schutz gegen Gewalt.“

Bei dem Kolloquium diskutieren Politiker/innen, Wissenschaftler/innen, Journalist/innen, NROs, Aktivist/innen, Unternehmensvertreter/innen und internationale Organisationen darüber, wie sich die Frauenrechte in der EU am besten fördern und schützen lassen. Zu den wichtigsten Diskussionsthemen des zweitägigen Kolloquiums zählen sexuelle Belästigung, Gewalt gegen Frauen, das Lohngefälle und die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben.

Eurobarometer-Umfrage verdeutlicht Lücke zwischen Ambition und Wirklichkeit

Die Ergebnisse der jüngsten Eurobarometer-Umfrage zur Gleichstellung der Geschlechter zeigen, dass es in allen EU-Mitgliedstaaten noch Raum für Verbesserungen gibt. Hier eine Auswahl der Ergebnisse:

  • Die Gleichstellung von Mann und Frau ist den meisten Befragten wichtig: So gaben 9 von 10 Europäer/innen an, dass die Förderung der Gleichstellung für die Gesellschaft, die Wirtschaft und sie persönlich von Bedeutung sei.
  • In der Politik werden mehr Frauen benötigt: Die Hälfte der Europäer/innen ist der Ansicht, dass mehr Frauen politische Führungspositionen bekleiden sollten und 7 von 10 sprachen sich dafür aus, durch gesetzliche Maßnahmen für ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern in der Politik zu sorgen.
  • Hausarbeit und Kinderbetreuung werden nach wie vor nicht gerecht geteilt: Mehr als 8 von 10 Europäer/innen vertreten die Auffassung, dass der Mann sich zu gleichen Teilen an der Hausarbeit beteiligen oder Elternzeit nehmen sollte, um sich um seine Kinder zu kümmern. Allerdings glaubt die Mehrheit der Befragten (73 Prozent) auch, dass Frauen immer noch mehr Zeit für Hausarbeit und Kinderbetreuung aufwenden als Männer.
  • Gleicher Lohn ist wichtig: 90 Prozent der Europäer/innen halten es für inakzeptabel, dass Frauen schlechter bezahlt werden als Männer, und 64 Prozent befürworten Lohntransparenz als Mittel, hier eine Änderung herbeizuführen.

Aktionsplan: Beseitigung des Lohngefälles

Im Durchschnitt verdienen Frauen in Europa nach wie vor 16,3 Prozent weniger als Männer. Das Lohngefälle hat in den letzten Jahren nicht abgenommen, was großenteils darauf zurückzuführen ist, dass Frauen in der Regel weniger arbeiten, in schlechter bezahlten Branchen tätig sind, weniger Beförderungen erhalten, häufiger ihre berufliche Laufbahn unterbrechen und mehr unbezahlte Arbeit leisten.

Um diesem Problem zu begegnen, legt die Europäische Kommission heute einen Aktionsplan zur Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles für den Zeitraum 2018-2019 vor. Bei Umsetzung dieses Aktionsplans durch alle Beteiligten wird dies u. a.:

  • eine verbesserte Einhaltung des Lohngleichheitsprinzips bewirken, denn die Möglichkeit einer Änderung der Gleichstellungsrichtlinie soll geprüft werden.
  • der betreuungsbedingten Benachteiligung entgegenwirken, denn Europäisches Parlament und Rat sollen dringend aufgefordert werden, den im April 2017 vorgelegten Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben anzunehmen.
  • zur Durchbrechung der gläsernen Decke beitragen, denn es sollen Projekte finanziert werden, die auf ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Männern und Frauen auf allen Führungsebenen der Unternehmen abzielen; Regierungen und Sozialpartner sollen ermutigt werden, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung einer gleichmäßigen Repräsentierung von Männern und Frauen in Entscheidungsprozessen einzuleiten.

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EU-Kommission will Zugang zum Sozialschutz für alle gewährleisten

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte kommt voran. Am 20.11.2017 hat die EU-Kommission mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf EU-Ebene diskutiert, wie alle Beschäftigten und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz und zur Arbeitsvermittlung erhalten können.

EU-Kommission will Zugang zum Sozialschutz für alle gewährleisten

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2017

Die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte kommt voran. Am 20.11.2017 hat die EU-Kommission mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden auf EU-Ebene diskutiert, wie alle Beschäftigten und Selbständigen Zugang zum Sozialschutz und zur Arbeitsvermittlung erhalten können. Nur wenige Tage ihrer Proklamierung durch den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission auf dem Sozialgipfel in Göteborg ist dies ein weiterer wichtiger Schritt auf dem Weg zur Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte.Valdis Dombrovskis, für den Euro und den sozialen Dialog zuständiger Vizepräsident der Kommission, sagte: „Die neue Arbeitswelt bietet neue Chancen. Die Menschen sollten in der Lage sein, diese Chancen zu nutzen und sich darauf verlassen können, dass sie abgesichert sind – unabhängig davon, welche Art von Erwerbstätigkeit sie ausüben. Dieser Gedanke liegt der Säule sozialer Rechte zugrunde. Wir wollen sicherstellen, dass unsere Sozialschutzsysteme nachhaltig, angemessen und fair sind. Wir hören jetzt die Sozialpartner zu der Frage an, wie allen die Möglichkeit geboten werden kann, Beiträge zu leisten und Ansprüche zu erwerben.“

Marianne Thyssen, Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, fügte hinzu: „Diese Kommission steht zu ihrem Versprechen, Europa sozialer zu machen. Heute fügen wir der europäischen Säule sozialer Rechte einen weiteren konkreten Baustein hinzu. In der neuen Arbeitswelt müssten alle Erwerbstätigen Zugang zum Sozialschutz haben, ob sie nun mit Standard- oder neuartigen Verträgen beschäftigt oder selbstständig sind. Ich möchte dafür sorgen, dass alle arbeitenden Menschen auf der Grundlage ihrer Beiträge einem Sozialschutzsystem angeschlossen sind. Dies ist unerlässlich, wenn wir unsere Sozialschutzsysteme unter Wahrung der Generationengerechtigkeit angemessen und nachhaltig gestalten wollen.“

Im Jahr 2016 waren knapp unter 40 Prozent der Erwerbstätigen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen oder selbstständig tätig. Schätzungen zufolge läuft jeder Zweite von ihnen Gefahr, keinen hinreichenden Zugang zum Sozialschutz zu haben. Auf dem Arbeitsmarkt steigt der Anteil der atypisch Beschäftigten und der Selbständigen, vor allem bei den jungen Menschen. Die Kommission will allen Menschen Zugang zum Sozialschutz verschaffen, die wegen ihres Beschäftigungsstatus bislang keinen hinreichenden Zugang haben und deshalb größerer wirtschaftlicher Unsicherheit ausgesetzt und weniger gegen soziale Risiken abgesichert sind.

Die Bewältigung dieser Herausforderung dient der Verwirklichung des der sozialen Säule zugrundeliegenden Ziels, nämlich unsere Sozialmodelle zukunftssicher zu gestalten und für Generationengerechtigkeit zu sorgen, um die Arbeitswelt der Zukunft bestmöglich zu gestalten.

Um unsere Sozialmodelle zukunftssicher zu machen, leitete die Kommission die zweite Stufe der Anhörung der Sozialpartner ein. Sie haben nun XX Wochen Zeit, um der Kommission mitzuteilen, ob sie zu Verhandlungen bereit sind. Gleichzeitig läuft eine breiter angelegte öffentliche Konsultation, in der sich alle betroffenen Interessenträger wie staatliche Behörden, Unternehmen, Selbständige, Beschäftigte von Plattformen und die Zivilgesellschaft äußern können.

Die Kommission will auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Konsultationen in der ersten Hälfte des kommenden Jahres einen Vorschlag vorlegen.

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Irreführende Bezeichnung: „Oliven-Mix“ kein „Himbeer-Vanille-Abenteuer“

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Produkt „Oliven-Mix“ aus grünen und schwarzfarbigen – nicht aber natürlich gereiften schwarzen – Oliven angeboten werden darf, wenn die Zutatenliste zutreffend darauf verweist, dass geschwärzte Oliven enthalten sind (Az. 6 U 122/16).

Irreführende Bezeichnung: „Oliven-Mix“ kein „Himbeer-Vanille-Abenteuer“

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.11.2017 zum Urteil 6 U 122/16 vom 22.06.2017 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verneint eine Irreführung der Verbraucher, wenn ein Produkt aus grünen und schwarzfarbigen – nicht aber natürlich gereiften schwarzen – Oliven in durchsichtiger Plastikschale unter „Oliven-Mix“ angeboten wird und die Zutatenliste zutreffend darauf verweist, dass geschwärzte Oliven enthalten sind.Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die Beklagte ist Herstellerin des Produkts „…Oliven-Mix“. Es handelt sich um eine Mischung aus grünen und geschwärzten grünen Oliven, die in einer durchsichtigen Plastikschale angeboten werden. Die das Produkt umgebende Banderole enthält die Angabe „…Oliven-Mix…“. An der Seite der Schale heißt es unter „Zutaten“ u. a.: „Grüne Oliven 39 %, geschwärzte Oliven (Oliven, Stabilisator Eisen-II-Gluconat), …“.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, die Bewerbung des geschilderten Produkts zu unterlassen, wenn es – wie gegenwärtig – keine natürlich gereiften schwarzen Oliven enthalte. Die Produktaufmachung rufe bei einem erheblichen Teil des Verkehrs die Erwartung hervor, dass sich in der Verpackung sowohl grüne als auch natürlich gereifte schwarze Oliven befänden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat gemäß dem am 20.11.2017 veröffentlichten Urteil des OLG Erfolg. Das OLG stellt heraus, dass die angegriffene Produktausstattung nicht irreführend sei. Es werde nicht der unzutreffende Eindruck erweckt, dass das Produkt tatsächlich natürlich gereifte schwarze Oliven enthalte. Allein die Angabe in der Zutatenliste „geschwärzte Oliven“ sei allerdings nicht ausreichend, um einem denkbaren unzutreffenden Eindruck entgegenzuwirken.

Auch bei korrekter Bezeichnung in der Zutatenliste könne gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Fehlvorstellung hervorgerufen werden, wenn die Etikettierung des Produktes irreführend sei (vergleiche Urteil des BGH vom 02.12.2015 – I ZR 45/13 – Himbeer-Vanille-Abenteuer II).

Dies sei hier jedoch nicht der Fall: Die Etikettierung beschränke sich auf die Bezeichnung „Oliven-Mix“. Aus welchen Arten von Oliven sich die Mischung zusammensetze, werde textlich nicht näher umschrieben. Abgebildet würden allein „Oliven grüner und schwarzer Farbe“. Die tatsächlich in der Packung enthaltenen Oliven seien wegen der durchsichtigen Verpackung auch erkennbar. Der Verbraucher werde damit hinreichend informiert, welche Oliven sich tatsächlich in der Verpackung befinden würden. Die Etikettierung enthalte zudem keinen ausdrücklichen Hinweis auf „schwarze Oliven“.

Ohne Erfolg verweise der Kläger darauf, dass die Verbraucher wegen der auf dem Etikett abgebildeten und in der Verpackung zu sehenden schwarzen Oliven von natürlich gereiften, nicht aber geschwärzten Oliven ausgingen. Verbraucher, die wüssten, dass „natürlich gereifte schwarze Oliven niemals so dunkel sind wie geschwärzte Oliven“, könnten durch das Plastik sofort erkennen, dass hier geschwärzte Oliven enthalten seien. Verbraucher, die annehmen würden, dass geschwärzt Oliven genauso wie natürliche schwarze Oliven aussehen würden, könnten sich über die Zutatenliste informieren. Diejenigen, die überhaupt nicht wüssten, dass geschwärzte Oliven zum Verzehr angeboten werden, würden hinreichend über die Zutatenliste informiert. Verbraucher schließlich, die sich über die Frage, ob schwarze Oliven natürlich gereift oder geschwärzt sind, keinerlei Gedanken machen, könnten auch nicht in die Irre geführt werden. Sie unterlägen ohnehin keiner Fehlvorstellung. Grundsätzlich „entspricht (es) der täglichen Lebenserfahrung, dass verarbeitete Lebensmittel im Rahmen des gesundheitlich Unbedenklichen und sonst Zulässigen bearbeitet werden“.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann mit der beim Bundesgerichtshof einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Hinweise zur Rechtslage

Artikel 7 Lauterkeit der Informationspraxis

(1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere

a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung;

b) …

c) …

d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in

diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde.

(2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

(3) …

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für

a) die Werbung;

b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung.

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