Zuschläge für Zytostatika & Co.: Landessozialgericht weist Klage gegen Schiedsspruch ab

Das LSG Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz entschieden, dass der von der Schiedsstelle für die Zubereitung u. a. von Zytostatika festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag rechtmäßig ist. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden (Az. L 16 KR 423/22 KL).

LSG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zum Urteil L 16 KR 423/22 KL vom 20.08.2025 (nrkr)

Der 16. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in erster Instanz entschieden, dass der von der Schiedsstelle für die Zubereitung u. a. von Zytostatika festgesetzte, den Apotheken zu erstattende Herstellungszuschlag rechtmäßig ist. Der Zuschlag muss damit nicht – wie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) gefordert – abgesenkt werden.

Zytostatika, monoklonale Antikörper und Folinate bilden eine zentrale Säule der Krebstherapie. Apotheken erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen für deren Herstellung mittels parenteraler Zubereitungen (Infusionen) neben den üblichen Apothekenzuschlägen einen gesonderten, pauschalen Zuschlag. Dieser Zuschlag dient der Abdeckung der aufwändigen Herstellungsprozesse, der speziellen Qualitätsanforderungen und der hohen Risiken bei der Verarbeitung dieser Medikamente. Nachdem die seit dem Jahr 2014 geltende Regelung (Zuschläge zwischen 71 und 81 Euro sowie 39 Euro bei Folinaten) von Seiten der Apotheken gekündigt worden war, konnten sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe der neuen Zuschläge einigen. Die zuständige Schiedsstelle setzte daher mit Wirkung vom 17. Oktober 2022 einen einheitlichen Zuschlag von 100 Euro fest. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag beläuft sich auf Mehrkosten von jährlich etwa 400 Millionen Euro, die von den gesetzlichen Krankenkassen zu tragen sind.

Gegen diesen Schiedsspruch hat der GKV-Spitzenverband als Vertreter der gesetzlichen Krankenkassen geklagt. Auf der Grundlage eines seinerzeit im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellten Gutachtens hält er einen deutlich geringeren Arbeitspreis von 31 Euro bzw. 29 Euro pro applikationsfähiger Einheit für angemessen.

Das Landessozialgericht hat die Klage nunmehr abgewiesen. Die Schiedsstelle habe den ihr zugewiesenen Beurteilungsspielraum nicht überschritten und auch nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Die (die Preisbildung aller verschreibungspflichtigen Arzneimittel regelnde) Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) benenne für parenterale Lösungen zwar erheblich geringere als in dem beklagten Schiedsspruch festgesetzte Apothekenzuschläge. Sie stelle allerdings nur eine Auffangregelung dar und bilde keine absolute Preisgrenze für die Vereinbarung von Herstellungszuschlägen bzw. deren Festsetzung durch Schiedsspruch. Die Schiedsstelle sei auch im Hinblick auf die vorgelegten und sich widersprechenden Kostengutachten weder zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Der angefochtene Schiedsspruch verstoße auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot bzw. das Rückwirkungsverbot.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 5 Abs. 6 AMPreisV eine Preisgrenze regle) die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 129 Abs. 5c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), auszugsweise:

Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind (Satz 1). Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren (Satz 2). Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8 (Satz3).

§ 5 Abs. 6 AMPreisV:

Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für (1.) zytostatikahaltige Lösungen 90 Euro, (2.) Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 Euro, … (6.) Calciumfolinatlösungen 51 Euro.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

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Wettvermittlungsstellen müssen untereinander Mindestabstand einhalten

Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat das VG Düsseldorf entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen (Az. 16 K 1182/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21.08.2025 zum Urteil 16 K 1182/22 vom 21.08.2025

Wettvermittlungsstellen müssen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern einhalten. Dies hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit den Beteiligten am heutigen Tag zugestellten Urteil entschieden und damit die gemeinsame Klage einer Veranstalterin von Sportwetten und einer Wettvermittlerin abgewiesen.

Seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dürfen konzessionierte Wettveranstalter in Deutschland Sportwetten über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Für den Betrieb einer stationären Wettvermittlungsstelle bedarf es einer Erlaubnis. Gesetzlich vorgesehen ist in Nordrhein-Westfalen zudem, dass Wettvermittlungsstellen zu anderen Wettvermittlungsstellen einen Mindestabstand von 100 Metern Luftlinie einhalten sollen. Unter Berufung auf dieses Mindestabstandsgebot lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag einer Wettveranstalterin und einer Wettvermittlerin auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ab. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat dies in ihrem Urteil bestätigt und ausgeführt: Es bestehen keine verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das Mindestabstandsgebot. Das geltende Mindestabstandsgebot verfolgt das überragend wichtige Gemeinwohlziel, Spieler vor den Gefahren der Glücksspielsucht zu schützen, indem die Anzahl der Wettvermittlungsstellen insgesamt begrenzt, hierdurch die Verfügbarkeit sowie die Griffnähe dieser Glücksspielform reduziert und zusätzlich ein „Abkühleffekt“ bei den Spielern herbeigeführt wird. Angesichts dieses legitimen Schutzzwecks ist der mit dem Mindestabstandsgebot zwangsläufig verbundene Eingriff in die Rechte von Wettveranstaltern und Wettvermittlern aus der Sicht des Verfassungs- und Unionsrechts gerechtfertigt.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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Zwangsvollstreckung: BRAK begrüßt Pläne zum Ausbau der Digitalisierung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren müssen Vollstreckungstitel noch auf Papier vorgelegt werden. Ein aktueller Gesetzentwurf will das ändern. Die BRAK begrüßt, dass die verbliebenen Medienbrüche beseitigt werden sollen. Zur technischen Umsetzung macht sie differenzierte Vorschläge.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2025

Im Zwangsvollstreckungsverfahren müssen Vollstreckungstitel noch auf Papier vorgelegt werden. Ein aktueller Gesetzentwurf will das ändern. Die BRAK begrüßt, dass die verbliebenen Medienbrüche beseitigt werden sollen. Zur technischen Umsetzung macht sie differenzierte Vorschläge.

Seit Beginn der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die Anwaltschaft am 01.01.2022 hat sich die Zahl hybrid vorliegender Aufträge und Anträge bei Vollstreckungsgerichten deutlich erhöht. Denn auch an Gerichtsvollzieher werden aus Effizienzgründen zahlreiche Anträge elektronisch übermittelt. Die vollstreckbare Ausfertigung des Titels wird jedoch weiterhin ausschließlich in Papierform erteilt und muss in dieser Form vorgelegt oder übergeben werden. Dieser Medienbruch führt zu Mehraufwand und birgt Zuordnungsprobleme.

Mit dem im Juli vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zahl hybrider Aufträge und Anträge deutlich reduzieren. Dazu soll u. a. die elektronische Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung an den Gerichtsvollzieher künftig ausreichen. Zudem sollen künftig weitere Beteiligte in Zwangsvollstreckungsverfahren verpflichtend den elektronischen Rechtsverkehr nutzen müssen.

In ihrer Stellungnahme begrüßt die BRAK, dass die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung vorangetrieben und für alle Titelarten und in unbegrenzter Forderungshöhe die Einreichung der Schuldtitel als elektronisches Dokument vorgesehen werden soll. Das Ziel, Medienbrüche künftig nach Möglichkeit zu vermeiden, unterstützt die BRAK, ebenso den Ansatz, die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung dem voranschreitenden Digitalisierungsniveau des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens anzupassen, um eine effektive Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen.

Laut der Gesetzesbegründung soll dazu mittelfristig ein digitales Vollstreckungsregister für den Nachweis von Vollstreckungsvoraussetzungen geschaffen werden. Vorarbeiten hierzu hätten bereits begonnen. Die Schaffung eines elektronischen Titelregisters im Sinne des auch von der Reformkommission „Zivilprozess der Zukunft“ vorgeschlagenen „Vollstreckungsregisters“ entspricht einer Forderung der BRAK. Um Medienbrüche zu vermeiden, ist es aus Sicht der Anwaltschaft zwingend erforderlich, dass die Arbeiten an einem solchen Register mit Hochdruck vorangetrieben werden, um die Phase der hybriden Verfahren möglichst kurz zu halten.

Im Interesse der Vermeidung von Medienbrüchen begrüßt die BRAK außerdem, dass die Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr für Aufträge und Anträge in der Zwangsvollstreckung zu nutzen, künftig auch für Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen, sowie für die Kreditdienstleistungsinstitute gelten soll. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Grundsätzlich positiv steht die BRAK auch dem Vorhaben gegenüber, dass die Anwaltschaft sowie Inkassounternehmen und Behörden künftig Zwangsvollstreckungsformulare als XJustiz-Datensatz einreichen müssen. Die Umstellung auf strukturierte Datensätze fördert aus ihrer Sicht grundsätzlich die digitale Weiterverarbeitung eingereichter elektronischer Dokumente. Um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, fordert sie eine Klarstellung, ob ein Zwangsvollstreckungsauftrag weiterhin im Dateiformat PDF einzureichen ist und zusätzlich die Inhaltsdaten über einen XJustiz-Datensatz mitgegeben werden müssen oder ob der XJustiz-Datensatz den Zwangsvollstreckungsauftrag im PDF-Format ersetzen soll.

Zur Ausgestaltung der Einreichung als bzw. mit strukturierten Datensätzen im Verordnungsweg und zu deren technischer Umsetzung äußert sich die BRAK differenziert. Sie verweist hierzu u. a. auf die Möglichkeit, ein einheitliches Tool zum externen Erzeugen der Strukturdatensätze bereitzustellen, so wie dies bereits beim Schutzschriftenregister erfolgreich praktiziert wird. Solange noch nicht sichergestellt ist, dass einheitliche Datensätze zur Verfügung stehen, fordert die BRAK, dass die Verwendung der XJustiz-Datensätze allenfalls als Soll-Vorschrift ausgestaltet werden darf, weil die Anwaltschaft keine Möglichkeit habe, diesen Anforderungen nachzukommen. Ferner fordert sie eine großzügige Übergangsfrist, da zur Erfüllung der Pflicht zur Einreichung von strukturierten maschinenlesbaren Anträgen umfangreiche Programmierarbeiten bei den Herstellern der Kanzleisoftware-Produkte und auch bei der BRAK als Betreiberin der beA-Webanwendung erforderlich sind.

Die BRAK hatte bereits in der 20. Legislaturperiode zum damaligen Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung Stellung genommen. Dieser unterfiel aufgrund des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode der Diskontinuität.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2025

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Als Notar und Anwalt in derselben Sache? Kein Honorar!

Wer in derselben Sache als Anwalt und Notar tätig wird, verstößt gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 BRAO und verliert den Vergütungsanspruch (Az. 7 W 4/25). Auf diesen Beschluss des OLG Schleswig weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2025 zum Beschluss 7 W 4/25 des OLG Schleswig vom 11.04.2025

Wer in derselben Sache als Anwalt und Notar tätig wird, verstößt gegen das Tätigkeitsverbot gem. § 45 BRAO und verliert den Vergütungsanspruch.

Ein Anwaltsnotar, der in derselben Rechtssache sowohl als Anwalt als auch als Notar tätig war, verstößt gegen das in § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO normierte Tätigkeitsverbot. Laut OLG Schleswig hat dies automatisch die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags gem. § 134 BGB zur Folge – mit der Konsequenz, dass keinerlei Vergütungsanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht, besteht. Maßgeblich sei, dass die anwaltliche und notarielle Tätigkeit auf ein innerlich zusammenhängendes Lebensverhältnis zurückzuführen gewesen sei (Beschluss vom 11.04.2025, Az. 7 W 4/25).

Als Anwalt und Notar in derselben Sache tätig

In der Sache ging es um die Festsetzung von Anwaltskosten im Rahmen eines Adoptionsverfahrens. Die Angelegenheit war nicht nur familiär heikel, sondern es ging um sehr viel Geld: Der Mandant soll ein vererbliches Vermögen von 50 Millionen Euro haben.

Zunächst hatte der Anwaltsnotar in seiner Funktion als Rechtsanwalt erfolglos versucht, die leibliche Tochter seines Mandanten zum Verzicht auf ihren Pflichtteil als Erbin zu bewegen. Später hatte er – dann allerdings in seiner Funktion als Notar – die Adoptionsurkunde für die Erwachsenenadoption des Stiefsohns seines Mandanten beurkundet.

Die Adoption hätte allerdings für die Tochter finanzielle Einbußen im Rahmen der Erbschaft zur Folge gehabt, weswegen sie an dem Adoptionsverfahren ihrer Auffassung nach proaktiv hätte beteiligt werden müssen. Dies war aber nicht geschehen – nur durch Zufall erfuhr sie davon und legte Beschwerde ein. Dies zwar letztlich ohne Erfolg.

Doch nun ging es im Kostenfestsetzungsverfahren um die ihr entstandenen Anwaltskosten für ihre Beteiligung am Adoptionsverfahren. Wegen des hohen Streitwerts beliefen sich diese auf fast 50.000 Euro. Im Rahmen dieses Streits beauftragte der Vater nun erneut den Anwaltsnotar als Prozessbevollmächtigten. In der ersten Instanz wurden die Kosten seiner Tochter auferlegt – diese Entscheidung hat das OLG Schleswig nun jedoch aufgehoben.

Nichtiger Mandatsvertrag, keine Vergütung

Ein berufsrechtlicher Verstoß wurde dem Rechtsanwaltsnotar hier auch finanziell zum Verhängnis: Er habe durch seine Tätigkeit sowohl als Rechtsanwalt auch als Notar in „derselben Sache“ gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verstoßen, so das OLG Schleswig. Daher sei der gesamte Anwaltsvertrag nichtig, mit der Folge, dass auch die gesamten Vergütungsansprüche aus keiner Rechtsgrundlage entstanden seien.

Der Senat führte aus, dass der Begriff „dieselbe Rechtssache“ viel weiter auszulegen sei als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasse „jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist“, so ein Leitsatz des Urteils.

Zwischen der notariellen Beurkundung des Adoptionsantrags und der späteren anwaltlichen Prozessvertretung bestehe ein solcher Zusammenhang. Beide Tätigkeiten stünden im Kontext der rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Mandanten und seiner leiblichen Tochter, insbesondere im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche. Selbst wenn unterschiedliche Rechtsschutzziele verfolgt worden seien, handle es sich um dasselbe Lebensverhältnis.

Das Tätigkeitsverbot greife unabhängig davon, ob ein konkreter Interessenwiderstreit vorliege. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, jede potenzielle Interessenkollision zu vermeiden und das Vertrauen in die Integrität der Rechtspflege zu stärken. Insbesondere bei notarieller Vorbefassung bestehe die Gefahr, dass der Anwalt in eigener Sache tätig werde, indem er etwa die von ihm selbst beurkundete Urkunde auslege oder ergänze.

Rechtsfolge des Verstoßes sei die Nichtigkeit des Anwaltsvertrags nach § 134 BGB. Der Umstand, dass das Verbot nur gegenüber dem Rechtsanwalt wirke, ändere daran nichts. Auch Ansprüche aus §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) oder §§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht) seien ausgeschlossen. Würde man trotz Verbots eine Vergütung gewähren, liefe die Norm weitgehend leer.

Im konkreten Fall führte dies zur vollständigen Versagung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs sowie zur Aufhebung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung wegen Missbrauch der Machtstellung als Geschäftsführer

Das LAG Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des ArbG Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 Euro aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt (Az. 4 SLa 97/25).

LAG Köln, Pressemitteilung vom 18.07.2025 zum Urteil 4 SLa 97/25 vom 09.07.2025

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat am 09.07.2025 die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn, mit der das Arbeitsverhältnis der klagenden Arbeitnehmerin gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 70.000 Euro aufgelöst wurde, größtenteils zurückgewiesen und die Höhe der Abfindungssumme wegen einer geringfügig abweichenden Berechnungsweise auf 68.153,80 Euro festgesetzt.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte, dass der Arbeitnehmerin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen sexistischer, demütigender und willkürlicher Äußerungen des Geschäftsführers unzumutbar sei (§ 9 KSchG). Der Geschäftsführer der Beklagten habe der Klägerin zudem aus Unmut über die Entwicklung des privaten Verhältnisses zu ihr arbeitsrechtliche Sanktionen angedroht.

Die außergewöhnliche Höhe der Abfindungszahlung begründete das Landesarbeitsgericht Köln anhand der besonderen Umstände des Falles mit der offensichtlichen Sozialwidrigkeit der Kündigung und der erheblichen Herabwürdigung der Klägerin, die zu einer seit Mai 2024 andauernden posttraumatischen Belastungsstörung geführt habe. Zudem berücksichtigte das Gericht, dass der Geschäftsführer die Auflösungsgründe vorsätzlich durch das Missbrauchen seiner Machtstellung herbeigeführt habe.

Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtmittel nicht gegeben.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 9 KSchG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts, Abfindung des Arbeitnehmers

(1) Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln

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COVID-19-Schutzimpfung nicht ursächlich für Gesundheitsbeschwerden

Das LSG Hessen hat in zwei Verfahren jeweils entschieden, dass der kausale Zusammenhang zwischen der COVID-19-Schutzimpfung und den Erkrankungen der betroffenen Personen nicht hinreichend wahrscheinlich ist (Az. L 1 VE 24/24 und L 1 VE 35/24).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 11.07.2025 zu den Urteilen L 1 VE 24/24 und L 1 VE 35/24 vom 11.07.2025

Wer durch eine von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlene Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgungsleistungen. Dabei müssen die Impfung, eine unübliche Impfreaktion und die Schädigungsfolge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Für den ursächlichen Zusammenhang hingegen gilt, dass mehr für als gegen diesen spricht. Die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs ist hingegen nicht ausreichend.

In zwei Verfahren hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts heute jeweils entschieden, dass der kausale Zusammenhang zwischen der COVID-19-Schutzimpfung und den Erkrankungen der betroffenen Personen nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

Erkrankungen werden nach COVID-19-Schutzimpfung als Impfschäden geltend gemacht

Über folgende Sachverhalte hatten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts in zwei Berufungsverfahren zu entscheiden:

Ein 76-jähriger Mann, bei dem bereits im Jahr 2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 u. a. wegen Funktionsstörungen der Wirbelsäule und Beinlymphödem festgestellt wurde, erkrankte wiederholt an COVID-19, erstmals im November 2020. Im Mai und im August 2021 wurde der in Frankfurt am Main wohnende Mann jeweils mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (Biontech/Pfizer) geimpft. Im April 2023 machte er beim Versorgungsamt einen Impfschaden geltend. Er leide u. a. an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Das Versorgungsamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Gangstörung bereits vor der Impfung vorgelegen habe und nicht durch die Impfung verursacht worden sei. Das Sozialgericht wies die Klage zurück. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein.

Ein 51-jähriger Mann wurde im Juni 2021 mit dem Impfstoff Janssen (Johnson & Johnson) geimpft. Wenige Tage danach wurde der im Landkreis Waldeck-Frankenberg wohnende Mann stationär behandelt. Der Verdacht einer Myokarditis (Herzmuskelentzündung) wurde bestätigt. Den Antrag auf Leistungen wegen eines Impfschadens lehnte das Versorgungsamt mit der Begründung ab, dass nicht mehr für als gegen einen kausalen Zusammenhang mit der Impfung spreche. Nach dem Bericht des Paul-Ehrlich-Instituts seien 33 Fälle einer Myokarditis bei Männern gemeldet worden. Unter Berücksichtigung der Hintergrundinzidenz einer Myokarditis von 38,59 Fällen pro 100.000 Personenjahren habe sich in der Altersgruppe des Betroffenen kein Risikosignal ergeben. Das Sozialgericht gab hingegen der Klage statt. Ein Impfschaden liege vor. Der sachverständige Kardiologe habe festgestellt, dass weder vor noch nach der Impfung ein Virusinfekt bei dem Kläger vorgelegen habe. Es sei daher hinreichend wahrscheinlich, dass die Myokarditis Folge der Impfung sei. Da der Kläger allerdings nur sehr geringfügig in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt sei, sei der Grad der Schädigung (GdS) nur mit 20 zu bewerten. Eine Beschädigtenrente sei daher nicht zu gewähren. Hiergegen legte das Landesversorgungsamt Berufung ein.

Landessozialgericht: Kausalität nicht hinreichend wahrscheinlich

Die Richter des Landessozialgerichts haben nunmehr in beiden Verfahren einen Leistungsanspruch verneint. Es müsse hinreichend wahrscheinlich sein, dass die Impfung die gesundheitlichen Beeinträchtigungen verursacht habe. Diese Wahrscheinlichkeit liege in beiden Verfahren nicht vor.

Bei dem 76-jährigen Mann fehle es bereits an einer unüblichen Impfreaktion. Jedenfalls aber sei die erforderliche Kausalität zwischen der Impfung und den gesundheitlichen Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich. Der Mann habe selbst eine Gangstörung sowie eine Kraftstörung bereits nach seiner ersten COVID-19-Infektion angeführt. Dies habe er wiederholt seinen behandelnden Ärzten wie auch dem Versorgungsamt gegenüber angegeben (Az. L 1 VE 35/24).

Im Fall des 51-jähriger Mannes sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass die Myokarditis durch die Impfung verursacht worden sei. Die Leiterin der Infektiologie des Universitätsklinikums Frankfurt am Main habe als Sachverständige im Berufungsverfahren das Risiko als besonders gering bezeichnet, im Anschluss an eine Impfung mit dem Präparat von Johnson & Johnson (Janssen) eine Myokarditis zu entwickeln. Erheblich höher sei dagegen das Risiko, basierend auf einer COVID-19-Infektion eine Myokarditis zu erleiden. Das Auftreten einer Myokarditis im Anschluss an eine asymptomatisch verlaufende COVID-19-Infektion sei wissenschaftlich gut dokumentiert. Zudem könnten Myokarditiden auch nach Ablauf einer akuten Infektion noch über Wochen und Monate fortdauern.

Vor dem Hintergrund der durch die sachverständige Infektiologin aufgezeigten medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung sei das Landessozialgericht zu der Überzeugung gelangt, dass nicht mehr für als gegen die Impfung als Auslöser für die Myokarditis spreche. Das Gutachten des Kardiologen überzeuge demgegenüber nicht. Es fehle an wissenschaftlich fundierten Nachweisen. Auch habe er sich nicht damit auseinandergesetzt, dass Myokarditiden auch nach Ablauf einer (asymptomatischen) Infektion noch über Wochen und Monate fortbestehen könnten (Az. L 1 VE 24/24).

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 142 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) – gültig ab 01.01.2024

(…)

(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2023 gestellten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, ist nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden. (…)

§ 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

(1) Wer durch eine Schutzimpfung (…), die

1. von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, (…)

eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens (…) wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. (…)

§ 31 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1. von 30 in Höhe von 171 Euro, (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Keine Inflationsausgleichsprämie für Leiharbeitnehmerin

Ein Leiharbeitnehmer erhält nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das LAG Schleswig-Holstein hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt (Az. 5 Sa 222 d/24).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 09.07.2025 zum Urteil 5 Sa 222 d/24 vom 06.03.2025 (rkr)

Wie in der Pressemitteilung 2/2024 ausgeführt, erhält ein Leiharbeitnehmer nicht ohne weiteres eine Inflationsausgleichsprämie, die im Entleiherbetrieb den dort Beschäftigten gezahlt wird. Das Landesarbeitsgericht (Az. 5 Sa 222 d/24) hat mit Urteil vom 6. März 2025 die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Die Klägerin wurde von ihrer Arbeitgeberin, einem Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen – der Beklagten -, in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie („Entleiherin“) eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Juli 2023. Der Arbeitsvertrag der Parteien verwies u. a. auf die für Leiharbeitnehmer geltenden Tarifverträge über Branchenzuschläge für die Metall- und Elektroindustrie („TV BZ ME“) sowie Inflationsausgleichsprämie („TV IAP ME“). Die Entleiherin füllte der Beklagten einen „Fragebogen zur Ermittlung von Equal Pay sowie des Branchenzuschlags ab dem 16. Einsatzmonat“ aus. Die Mitarbeiter im Betrieb der Entleiherin erhielten im Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 Euro, die Klägerin dagegen nicht. Sie macht nun gerichtlich diese 1.000 Euro sowie weitere 1.200 Euro geltend. Für die erste Zahlung bestehe durch den Fragebogen eine Equal Pay-Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin, der Beklagten. Im Übrigen sei die Gleichstellung nicht per Tarifvertrag ausgeschlossen worden. Hinsichtlich der zweiten Zahlung könne die Inflationsausgleichsprämie nach dem TV IAP ME bereits dann verlangt werden, wenn deren Voraussetzungen nach Inkrafttreten des Tarifvertrages, aber vor dem ersten Auszahlungszeitpunkt im Januar 2024 erfüllt gewesen seien. Damit sei die Prämie auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der von der Entleiherin ausgefüllte Fragenbogen der Beklagten keine Equal Pay-Vereinbarung mit deren Arbeitnehmern darstellt. Die Klägerin hat auch nicht die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern der Entleiherin i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG vorgetragen. Dazu muss sie als darlegungs- und beweisbelaste Klägerin einen Gesamtvergleich der Entgelte im Überlassungszeitraum vornehmen. Dem wird sie nicht gerecht: Der Verweis, der Klägerin müsse die Inflationsausgleichsprämie schon deshalb gezahlt werden, weil die Stammarbeitnehmer der Entleiherin diese erhalten hätten, reicht dafür nicht aus. Die Klägerin kann die Inflationsausgleichsprämien auch nicht aus dem TV IAP ME beanspruchen: Die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass im jeweiligen Auszahlungsmonat (Januar – November 2024) der tariflichen Inflationsausgleichsprämien – anders als die Klägerin meint – noch ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden haben muss. Hier endete das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aber bereits in 2023.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hinweis zur Rechtslage

§ 8 AÜG

(1) 1Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). …

(2) 1Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. 2Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. 3Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung des Tarifvertrages vereinbaren. …

(4) 1Ein Tarifvertrag im Sinne des Absatzes 2 kann hinsichtlich des Arbeitsentgelts vom Gleichstellungsgrundsatz für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Entleiher abweichen. 2Eine längere Abweichung durch Tarifvertrag ist nur zulässig, wenn

  1. nach spätestens 15 Monaten einer Überlassung an einen Entleiher mindestens ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist, und
  2. nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung an dieses Arbeitsentgelt erfolgt.
  3. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und

Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. …

TV BZ ME

  • 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag. …

(4) Mit der letzten Stufe der Branchenzuschläge nach dem fünfzehnten vollendeten Monat wird ein gleichwertiges Arbeitsentgelt gemäß § 8 Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der ab dem 1. April 2017 gültigen Fassung erreicht.

  • 6 Fortführung des Tarifvertrages

(2) Der Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie vom 16. Juni 2023 wird für die Dauer seiner Laufzeit Bestandteil dieses Tarifvertrages über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie.

TV IAP ME

  • 2

(1) Zur Abmilderung steigender Verbraucherpreise vereinbaren die Tarifvertragsparteien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c EStG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Vollzeitbeschäftigte erhalten für Zeiten des Einsatzes in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gemäß § 1 TV BZ ME eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 2.300 Euro. Der Anspruch beträgt im Januar 2024 300 Euro, in den Monaten Februar bis November 2024 jeweils 200 Euro, zahlbar mit den jeweiligen Monatsabrechnungen.

(4) Die Höhe des maximalen Anspruchs von 2.300 Euro kann begrenzt werden auf den Anspruch eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebes auf eine im Zeitraum Dezember 2022 bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 geleistete bzw. zu leistende Inflationsausgleichsprämie. …

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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Bei Badeunfall im Bodensee verschollen – Erben müssen Rente zurückzahlen

Das SG Konstanz entschied, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben (Az. S 2 R 165/24).

SG Konstanz, Pressemitteilung vom 06.08.2025 zum Urteil S 2 R 165/24 vom 06.08.2025 (nrkr)

Das Sozialgericht Konstanz entschied in einem heute veröffentlichten Urteil, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben (Az. S 2 R 165/24).

Der Vater der Klägerinnen und Kläger (im Folgenden: Kläger) bezog eine Altersrente und eine Witwerrente und ging vor Jahren bei einem Badeausflug am Bodensee unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. Die beklagte Rentenversicherung zahlte die Rente für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde. Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging davon aus, dass der Vater der Kläger am wahrscheinlichsten bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte. Der entsprechende Bescheid wurde durch das Sozialgericht Reutlingen und das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt. Daraufhin forderte die Beklagte die an den damals Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück. Die Kläger erhoben Klage gegen den Rückforderungsbescheid bei dem Sozialgericht Konstanz und trugen unter anderem vor, die Rente sei zum Teil verbraucht, da erhebliche Aufwendungen etwa zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters hätten getätigt werden müssen und auch Kosten für eine Abwesenheitspflegschaft und für verschiedene Rechtsstreitigkeiten entstanden seien. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Das Gericht ist zu der Auffassung gelangt, dass notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit letztlich nicht durch die Versichertengemeinschaft zu tragen sind, insbesondere wenn die Rückzahlungspflicht aus dem Erbe geleistet werden kann. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Konstanz

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Elektronische Akte: BRAK kritisiert strukturelle Versäumnisse bei der Einführung

Weil die elektronische Aktenführung in der Justiz nicht wie gesetzlich vorgesehen bis zum 01.01.2026 flächendeckend umgesetzt werden kann, gibt ein aktueller Gesetzentwurf den Ländern die Möglichkeit, den Start der eAkte um ein Jahr zu verschieben. Die BRAK kritisiert strukturelle Defizite und fordert, die bundeseinheitliche Einführung der eAkte zu forcieren.

BRAK, Mitteilung vom 20.08.2025

Weil die elektronische Aktenführung in der Justiz nicht wie gesetzlich vorgesehen bis zum 01.01.2026 flächendeckend umgesetzt werden kann, gibt ein aktueller Gesetzentwurf den Ländern die Möglichkeit, den Start der eAkte um ein Jahr zu verschieben. Die BRAK kritisiert strukturelle Defizite und fordert, die bundeseinheitliche Einführung der eAkte zu forcieren.

Bis zum 01.01.2026 hat die Justiz flächendeckend auf elektronische Aktenführung umzustellen. Das regelt das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz aus dem Jahr 2017. Angesichts unterschiedlicher Fortschritte in den Gerichtsbarkeiten der Länder sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Risiko von Digitalisierungslücken auch nach dem 01.01.2026.

Um negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu vermeiden und weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, sieht ein im Juli vorgelegter Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, dass die Länder mittels einer Opt Out-Regelung den Start der eAkte auf den 01.01.2027 verschieben können.

In ihrer Stellungnahme zu dem Entwurf erkennt die BRAK an, dass der Digitalisierungsstand einzelner Gerichte heterogen und nach wie vor unzureichend ist. Daher könnte die Beibehaltung der Frist zur bundeseinheitlichen Einführung der eAkte bis zum 01.01.2026 zu erheblichen Funktionsstörungen im Justizsystem führen. Vor diesem Hintergrund sieht die BRAK die vorgesehene Opt Out-Regelung als sachgerecht an, letztlich ist sie aus Sicht der BRAK jedoch eine symptomatische Reaktion auf strukturelle Versäumnisse. Dass über acht Jahre nach dem gesetzlichen Auftrag zur Einführung der elektronischen Akte keine flächendeckende Umsetzung erfolgt ist, offenbart erhebliche Defizite in der normativen Durchsetzung und wirft grundlegende Fragen hinsichtlich der erfolgten Steuerung, Priorisierung und Ressourcenausstattung der Justizverwaltung auf.

Als besonders kritisch bewertet die BRAK die Möglichkeit, bereits digital begonnenen Akten in bestimmten Fällen – etwa im Strafverfahren bei papiergebundener Übermittlung durch Ermittlungsbehörden – wieder in Papierform fortzuführen. Dies konterkariert den Anspruch an eine durchgehende digitale Prozesskette. Die BRAK mahnt zudem, dass hierdurch der entstehende Mehraufwand faktisch auf die Anwaltschaft verlagert wird, etwa im Rahmen der Akteneinsicht durch notwendiges Einscannen. Zudem wächst die Kluft zwischen den Digitalisierungsständen einzelner Gerichte weiter – während einige künftig das Online-Verfahren erproben, führen andere Gerichte noch Papierakten.

Die BRAK appelliert an die Länder, die verbleibenden Monate bis zum 01.01.2026 entschlossen zu nutzen, um bestehende Hemmnisse bei der Umsetzung der eAkte zu beseitigen, Ressourcen zu bündeln und klare Prioritäten zu setzen. Ein funktionierender Rechtsstaat darf sich aus ihrer Sicht keine weitere Verschleppung digitaler Infrastruktur leisten. Ziel muss bleiben, Medienbrüche zu vermeiden und die bundeseinheitliche elektronische Aktenführung zu forcieren – für alle Gerichte, Verfahrensordnungen und Instanzen.

Die BRAK weist außerdem darauf hin, dass dies auch für eigenständige staatliche Gerichtsbarkeiten für besondere Sachgebiete – etwa die Anwaltsgerichtsbarkeit – gelten muss. Soweit die im Referentenentwurf verankerte Opt Out-Regelung verabschiedet wird, bedarf es auch eines Gleichlaufs zwischen der Führung der elektronischen Akten bei den Anwaltsgerichten und der elektronischen Aktenführung in Strafsachen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 17/2025

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