Grünes Licht aus Brüssel für Mieterstrom

Die EU-Kommission hat am 20.11.2017 die Förderung von Mieterstrom beihilferechtlich genehmigt. Nachdem der Bundestag die Förderung bereits beschlossen hat, kann die Förderung somit jetzt starten.

Grünes Licht aus Brüssel für Mieterstrom

BMWi, Pressemitteilung vom 20.11.2017

Die Europäische Kommission hat am 20.11.2017 die Förderung von Mieterstrom beihilferechtlich genehmigt. Nachdem der Bundestag die Förderung bereits beschlossen hat, kann die Förderung somit jetzt starten.

Bundeswirtschaftsministerin Brigitte Zypries: „Das Mieterstromgesetz fördert den Ausbau der Solarenergie auf Wohngebäuden. Damit können die Mieter jetzt direkt von der Energiewende profitieren. Die Energiewende kommt so verstärkt in die Städte. Es ist daher gut, dass Brüssel für unser Gesetz nun grünes Licht gegeben hat.“

Die Förderung durch das am 25.07.2017 in Kraft getretene Mieterstromgesetz stand unter dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission. Voraussetzung für diesen sog. Mieterstromzuschlag ist, dass der Strom in einer Solaranlage auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt und an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude geliefert wird. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann ins öffentliche Netz eingespeist oder zwischengespeichert werden. Der Mieterstromzuschlag wird als Abschlag auf die Einspeisevergütung gewährt. Denn der Mieterstromanbieter erhält nicht nur den Mieterstromzuschlag, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.

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Meisterzwang ist auch für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung verfassungsgemäß ist (Az. 4 A 1113/13).

Meisterzwang ist auch für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 20.11.2017 zum Urteil 4 A 1113/13 vom 20.11.2017

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 20.11.2017 in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß ist.

Der Senat hat ausgeführt, die Verfassungsmäßigkeit des Meisterzwangs sei im Grundsatz und für viele Bereiche des Handwerks bereits höchstrichterlich geklärt. Für das Zahntechnikerhandwerk gälten jedoch wie für andere Gesundheitshandwerke Besonderheiten, die eine besondere Prüfung erforderten. Insbesondere bestünde hier anders als in den meisten anderen Handwerksberufen nicht die – die begrenzende Wirkung des Meisterzwangs abschwächende – gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbständig übernehmen könnten.

Das Gericht hat die Einschätzung des Gesetzgebers für verfassungsrechtlich tragfähig angesehen, auch für Zahntechniker den Meisterzwang zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung vorzusehen. Im Zahntechnikerhandwerk gefertigte Werkstücke seien zum Einsatz in den und dauerhaften Verbleib im menschlichen Körper bestimmt, wo sie sich negativ auf die Gesundheit auswirken könnten. Deshalb sollten derart „gefahrgeneigte Tätigkeiten“ nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. Dieses Qualifikationserfordernis sei als Beitrag zum Gesundheitsschutz selbst dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn – wie der Kläger behauptet habe – ein Großteil der in Deutschland legal auf den Markt gelangenden zahntechnischen Produkte nicht von einem Zahntechnikermeister oder unter seiner Aufsicht hergestellt würden, sondern entweder aus dem Ausland oder aus zahnärztlichen Praxislabors stammten. Auch der Umstand, dass zahntechnische Produkte durch einen Zahnarzt weiterverarbeitet würden, der eine eigene Qualitätskontrolle vornehmen müsse, führe nicht zur Entbehrlichkeit des Qualifikationserfordernisses für Zahntechniker. Vom Zahnarzt nicht stets erkennbare und deshalb nicht abwendbare Gesundheitsgefahren für Patienten könnten nämlich auch dadurch entstehen, dass bei der Herstellung von Zahnersatz und anderen zahntechnischen Produkten ungeeignete Materialien verwendet oder fehlerhaft verarbeitet würden.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

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Nach Glatteisunfall weiterhin kein Schadensersatz für Hotelbesucher

Das KG Berlin hat die Schadensersatzklage eines Geschäftsmannes, der auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis gestürzt war, zurückgewiesen, da dieser nicht bewiesen habe, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei (Az. 4 U 113/15).

Nach Glatteisunfall weiterhin kein Schadensersatz für Hotelbesucher

KG Berlin, Pressemitteilung vom 20.11.2017 zum Beschluss 4 U 113/15 vom 07.11.2017

Das Kammergericht hat die Berufung eines Geschäftsmannes, der am 20. Januar 2014 auf dem Gehweg vor einem 5-Sterne-Hotel bei Glatteis gestürzt war und erstinstanzlich vor dem Landgericht Berlin erfolglos Schadensersatz vom der Hotelbetreiberin verlangt hatte, durch Beschluss vom 7. November 2017 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen.

Der Geschäftsmann hatte im Wege der Teilklage zunächst 10.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, hielt aber ein Schmerzensgeld von insgesamt ca. 75.000 Euro für angemessen. Zudem behauptete er außergerichtlich, aufgrund des Unfalls mit stationärer Behandlung sei er nicht in der Lage gewesen, ein Darlehen über 200.000 Euro aufzunehmen, das binnen drei Monaten zu einem Ertrag in Höhe von 2 Millionen Euro und im weiteren Verlauf zu einer Ausschüttung in Höhe von 35 Millionen Euro für ihn oder seine Gesellschaft geführt hätte. Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Juli 2015 die Klage abgewiesen. Es könne offen bleiben, ob die Hotelbetreiberin ihre Räum- und Streupflichten auf dem vor dem Hotel befindlichen Gehweg verletzt habe. Jedenfalls habe der Geschäftsmann nicht bewiesen, dass er in einem Bereich des Gehwegs gestürzt sei, für den die Hotelbetreiberin streupflichtig gewesen sei. Dementsprechend hat das Landgericht auf die Widerklage der Hotelbetreiberin festgestellt, dass dem Kläger weder ein Schadensersatzanspruch aufgrund entgangenen Gewinns von 1,8 Millionen Euro noch darüber hinausgehende Ansprüche zustünden (vgl. Pressemitteilungen Nr. 29/2015 vom 23. Juni 2015 und 36/2015 vom 16. Juli 2015).

Auch in zweiter Instanz hatte der klagende Geschäftsmann keinen Erfolg. Das Kammergericht bestätigte in seinem Beschluss die Auffassung des Landgerichts, dass den Anlieger einer Straße nur die Pflicht treffe, den Gehweg auf einem mittigen Streifen von ca. 1,5 m Breite zu räumen bzw. mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls etwas Anderes ergebe. Dies sei vorliegend zu verneinen. Am Rand des Bürgersteigs im Bereich der Unfallstelle hätten sich keine Notrufsäulen, Parkscheinautomaten oder sonstige Einrichtungen befunden, die es erfordert hätten, einen Streifen an der Bordsteinkannte zu streuen. Auch sei nicht ersichtlich, dass ein hohes Fußgängeraufkommen in diesem Bereich geherrscht habe, selbst wenn es sich um den Bürgersteig vor einem großen 5-Sterne-Hotel gehandelt habe. Denn die Haupteingänge des Hotels würden sich an einer anderen Straße befinden; zudem verfüge das Hotel unstreitig über eine große Tiefgarage.

Die erstinstanzliche Beweisaufnahme sei nicht zu beanstanden. Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger in dem Bereich gestürzt sei, für den eine Räum- und Streupflicht bestanden habe.

Auch im Hinblick auf zahlreiche Entscheidungen anderer Senate des Kammergerichts bzw. von weiteren Oberlandesgerichten sei eine Entscheidung zu Gunsten des Gestürzten nicht geboten, da die Umstände des Einzelfalls hier anders lägen.

Ebenso wenig sei es erforderlich gewesen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine solche könne notwendig sein, wenn die Rechtsverfolgung für den Kläger existenzielle Bedeutung habe. Dies sei hier zu verneinen. Zwar berufe sich der Geschäftsmann auf wirtschaftlich existenzielle Folgen durch den Rechtsstreit, für den der Streitwert auf 30 Millionen Euro festgesetzt worden sei. Dadurch sei er nunmehr gezwungen, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, nachdem die Landesjustizkasse vergeblich Gerichtskosten in Höhe von knapp 325.000 Euro zu vollstrecken versucht habe. Das Kammergericht wies dieses Argument zurück. Es gehe hier nicht um die (körperlichen) Folgen aus dem Glatteisunfall, sondern allein um die finanziellen Folgen, die sich aus den Kosten des von ihm veranlassten Rechtsstreits ergäben. Dem Kläger, der als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei, müssten die finanziellen Risiken bewusst gewesen sein, die daraus resultierten, dass er vorprozessual so hohe Schadensersatzansprüche aufgrund entgangenen Gewinns in den Raum gestellt habe. Zudem würde eine mündliche Verhandlung noch weitere Kosten aufgrund der dann höheren Vergütung der Rechtsanwälte beider Parteien verursachen.

Gegen den Beschluss des Kammergerichts, das die Revision nicht zugelassen hat, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof möglich.

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Keine Abweichung vom Landesentwicklungsplan für Neubauprojekt auf dem Mausoleumsberg in der Uckermark

Das OVG Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des VG Potsdam bestätigt, wonach die Stadt Angermünde keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan hat. Sie darf deswegen für ein Neubauprojekt auf dem Mausoleumsberg in der Uckermark keinen Bebauungsplan aufstellen (Az. 10 B 1.17).

Keine Abweichung vom Landesentwicklungsplan für Neubauprojekt auf dem Mausoleumsberg in der Uckermark

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 10 B 1.17 vom 16.11.2017

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 16.11.2017 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam bestätigt, wonach die Stadt Angermünde keinen Anspruch auf Zulassung einer Abweichung vom Landesentwicklungsplan hat. Sie darf deswegen für ein Neubauprojekt auf dem Mausoleumsberg in der Uckermark keinen Bebauungsplan aufstellen.

Der Mausoleumsberg liegt ca. 700 m von dem Angermünder Ortsteil Görlsdorf entfernt. Durch einen Bebauungsplan der Stadt soll dort im Freiraum auf einer bewaldeten Anhöhe in der Nähe eines Sees im Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin die Errichtung eines Forstbetriebsgebäudes mit repräsentativen Wohnungen ermöglicht werden. Diese Planung widerspricht den Zielen des Landesentwicklungsplanes Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2015 zur Siedlungsentwicklung. Nach dessen Konzeption müssen neue Siedlungsflächen an vorhandene Siedlungsgebiete anschließen, um einen unerwünschten Flächenverbrauch im bestehenden Freiraum zu vermeiden. Die Erschließungsmaßnahmen für neue Siedlungsflächen können so an die Infrastruktur vorhandener Siedlungsgebiete anknüpfen.

Nach der Entscheidung des 10. Senats hat die Stadt Angermünde keinen Anspruch von diesen Zielen der Raumordnung durch einen Bebauungsplan abweichen zu dürfen. Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg habe zu Recht das für die Abweichung erforderliche Einvernehmen wegen einer erheblichen Veränderung des Natur- und Landschaftsbildes im Landschaftsschutzgebiet durch das Bauvorhaben versagt. Durch die Zulassung der Zielabweichung würden die Grundzüge der Planung berührt. Da das Neubauprojekt zudem repräsentative Wohnungen enthalten solle, diene es insoweit auch keinem forstwirtschaftlichen Betrieb zur Waldbewirtschaftung.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

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OLG Hamm entscheidet über zivilrechtliche Folgen des „Cold Water Challenge“-Schadensereignisses

Das OLG Hamm hat im Rechtsstreit über zivilrechtliche Ansprüche der hinterbliebenen Familienangehörigen des beim sog. „Cold Water Challenge“ am 29.07.2014 durch einen umstürzenden Teleskoplader getöteten Familienvaters entschieden, dass Fahrer und Halter des Teleskopladers zu 2/3 haften (Az. 7 U 45/16).

OLG Hamm entscheidet über zivilrechtliche Folgen des „Cold Water Challenge“-Schadensereignisses

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 7 U 45/16 vom 17.11.2017

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 17.11.2017 in dem Rechtsstreit über zivilrechtliche Ansprüche der hinterbliebenen Familienangehörigen des beim sog. „Cold Water Challenge“ am 29.07.2014 durch einen umstürzenden Teleskoplader getöteten Familienvaters aus Isselburg mündlich verhandelt. In der Verhandlung sind der beklagte Fahrer und der beklagte Halter angehört worden. Zum Unfallhergang wurde ein Sachverständiger vernommen.

Mit dem am Ende der Verhandlung verkündeten Urteil hat der 7. Zivilsenat entschieden, dass der zweitbeklagte Fahrer und der drittbeklagte Halter zu 2/3 für den Unfall verantwortlich sind und das Mitverschulden des Getöteten gegenüber beiden Beklagten mit 1/3 zu bewerten ist. Aus Sicht des Senats hätte der Halter den Teleskoplader in Kenntnis seiner nicht ordnungsgemäß funktionierenden Überlastanzeige für die nicht ungefährliche „Cold Water Challenge“-Aktion bereits nicht zur Verfügung stellen dürfen. Keinesfalls hätte er den Lader einem nicht mit dem Fahrzeug vertrauten Nutzer überlassen dürfen, ohne auf den technischen Defekt hinzuweisen. Der mit der Technik des Teleskopladers nicht hinreichend vertraute Fahrer hätte die – insbesondere aufgrund der anzuhebenden Lasten – erkennbar gefährliche Aktion mit dem Fahrzeug nicht ohne weiteres ausführen dürfen. Den Verschuldensbeiträgen der beiden Beklagten stand jeweils das Mitverschulden des Getöteten gegenüber, der sich u. a. aufgrund der zu bewegenden Lasten einer auch für ihn erkennbaren Gefahrensituation ausgesetzt hatte.

Die Abweisung der Klage gegen den erstbeklagten Haftpflichtversicherer hat der Senat bestätigt. Die Revision gegen das Urteil des Senats ist nicht zugelassen.

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Zwanzig Grundsätze für ein gerechteres und sozialeres Europa

Am 17.11.2017 haben führende EU-Politiker auf dem Sozialgipfel im schwedischen Göteborg die europäische Säule sozialer Rechte proklamiert. Schwerpunkte des Sozialgipfels für faire Arbeitsplätze und Wachstum sind die Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen für die Arbeitsmärkte und die gegenwärtigen und künftigen Wohlstandsmodelle.

Zwanzig Grundsätze für ein gerechteres und sozialeres Europa

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.11.2017

Am 17.11.2017 haben führende EU-Politiker auf dem Sozialgipfel im schwedischen Göteborg feierlich die europäische Säule sozialer Rechte proklamiert. Die Säule war von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker erstmals in seiner Rede zur Lage der Union 2015 angekündigt und im April 2017 von der Kommission präsentiert worden. Am 17.11.2017 wurde sie von Präsident Juncker für die Europäische Kommission, von Präsident Tajani für das Europäische Parlament und von Ministerpräsident Ratas für den Rat der Europäischen Union unterzeichnet. Zu diesem Anlass erklärte Präsident Juncker: „Dies ist ein entscheidender Moment für Europa. Unsere Union ist im Grunde schon immer ein soziales Projekt gewesen. Sie ist mehr als nur ein Binnenmarkt, es geht um mehr als Geld, um mehr als den Euro. Es geht um unsere Werte und um die Art, wie wir leben wollen.

Das europäische Sozialmodell ist eine Erfolgsgeschichte und hat Europa zu einem erstklassigen Lebens- und Arbeitsort gemacht. Heute bekennen wir uns zu unseren gemeinsamen Werten und verpflichten uns auf ein Paket von 20 Grundsätzen und Rechten. Vom Recht auf faire Löhne und Gehälter bis zum Recht auf Gesundheitsversorgung, vom lebenslangen Lernen, von besserer Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben über die Gleichstellung der Geschlechter bis hin zum Mindestlohn – mit der europäischen Säule sozialer Rechte tritt die EU für die Rechte ihrer Bürgerinnen und Bürger in einer sich rasch wandelnden Welt ein.

Die Proklamation der Säule auf dem Sozialgipfel in Göteborg erfolgt zu einem entscheidenden Zeitpunkt für die Verankerung einer ausgeprägten sozialen Dimension in der Zukunft der Europäischen Union. Dieser Zeitpunkt wurde mit Bedacht gewählt und macht die soziale Ausrichtung Europas zu einem ersten Meilenstein auf unserem Weg nach Sibiu.

In Zeiten tiefgreifenden Wandels – sei es im Leben oder in der Politik – liegt es nahe, sich auf das zu besinnen, was uns ausmacht und uns zusammenhält. Daher bin ich froh, dass wir uns alle in weniger als einem halben Jahr nach dem Vorschlag der Kommission auf die europäische Säule sozialer Rechte einigen konnten. Diese gemeinsame Verpflichtungserklärung ist eine starke Demonstration europäischer Einigkeit.

Wie stark die Säule – und Europas gesamte soziale Ausrichtung – wird, liegt in unserer Hand. Diese gemeinsame Verantwortung beginnt auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Eine entscheidende Rolle spielen dabei die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft. Daher respektieren und akzeptieren wir zwar die unterschiedlichen Konzepte, die in ganz Europa bestehen, müssen nun aber Zusagen in konkretes Handeln umsetzen. Das sind wir den Europäerinnen und Europäern schuldig.“

Schwerpunkte des Sozialgipfels für faire Arbeitsplätze und Wachstum sind die Bewältigung der gemeinsamen Herausforderungen für die Arbeitsmärkte und die gegenwärtigen und künftigen Wohlstandsmodelle. Der Gipfel bietet den wichtigsten Interessenträgern eine einzigartige und aktuelle Gelegenheit, die soziale Dimension der EU und ihrer Mitgliedstaaten zu erörtern.

Arbeitsmärkte und Gesellschaften entwickeln sich schnell; die Globalisierung, die digitale Revolution, sich wandelnde Arbeitsmodelle und gesellschaftliche und demografische Entwicklungen bringen sowohl neue Chancen als auch neue Herausforderungen mit sich. Die Herausforderungen, z. B. erhebliche Ungleichheit, Langzeit- und Jugendarbeitslosigkeit oder die Solidarität zwischen den Generationen, sind in den verschiedenen Mitgliedstaaten oft ähnlich, wenn auch unterschiedlich stark ausgeprägt.

Europa hat bei der Überwindung der Wirtschafts- und Finanzkrise seine Entschlossenheit gezeigt, und durch dieses entschiedene Handeln ist die Wirtschaft der Union jetzt stabiler, das Beschäftigungsniveau ist so hoch wie nie zuvor und die Arbeitslosigkeit geht kontinuierlich zurück. Die sozialen Folgen der Krise – von Jugend- und Langzeitarbeitslosigkeit bis zum Armutsrisiko – sind jedoch weitreichend; hier besteht nach wie vor dringender Handlungsbedarf.

Die europäische Säule sozialer Rechte soll neue und wirksamere Rechte für die Bürgerinnen und Bürger gewährleisten. Sie soll ein Kompass für effiziente beschäftigungspolitische und soziale Ergebnisse werden, die unmittelbar die wesentlichen Bedürfnisse der Menschen berücksichtigen, und sie soll als Richtschnur dazu beitragen, dass soziale Rechte besser in konkrete Rechtsvorschriften umgesetzt und angewandt werden.

In der europäischen Säule sozialer Rechte kommen Grundsätze und Rechte zum Ausdruck, die im Europa des 21. Jahrhunderts für faire und gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialsysteme unerlässlich sind. Es werden einige Rechte bekräftigt, die bereits Teil des Besitzstands der Union sind. Zudem kommen neue Grundsätze hinzu, die auf die Herausforderungen abzielen, die sich aus gesellschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen ergeben. Damit die Grundsätze und Rechte rechtlich durchsetzbar sind, müssen zuerst auf der geeigneten Ebene entsprechende Maßnahmen oder Rechtsvorschriften angenommen werden.

Die Grundsätze, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankert sind, betreffen Unionsbürgerinnen und -bürger und Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Wohnsitz in der EU. Wenn sich ein Grundsatz auf Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer bezieht, betrifft er alle erwerbstätigen Personen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus und den Modalitäten und der Dauer ihrer Beschäftigung.

Wie ist die Initiative zur europäischen Säule sozialer Rechte entstanden?

Wie im Juli 2014 in den Politischen Leitlinien angekündigt, gehören der Aufbau eines gerechteren Europas und die Stärkung seiner sozialen Dimension zu den wichtigsten Prioritäten dieser Kommission. In seiner ersten Rede zur Lage der Union vor dem Europäischen Parlament am 9. September 2015 kündigte Präsident Juncker die Einrichtung einer europäischen Säule sozialer Rechte an: „Wir müssen die Arbeiten an einem fairen und wahrhaft europäischen Arbeitsmarkt vorantreiben. … In diesem Zusammenhang möchte ich eine europäische Säule sozialer Rechte entwickeln, die die sich verändernden Realitäten in den europäischen Gesellschaften und in der Arbeitswelt widerspiegelt. Und die uns als Kompass für eine erneute Konvergenz innerhalb des Euro-Raums dienen kann. Diese europäische Säule sozialer Rechte sollte das ergänzen, was wir gemeinsam zum Schutze der Arbeitnehmer in der EU erreicht haben. Ich erwarte, dass die Sozialpartner in diesem Prozess eine zentrale Rolle einnehmen.“

Seitdem hat sich die Kommission aktiv mit Mitgliedstaaten, EU-Organen, Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft und Bürgerinnen und Bürgern über Inhalt und Rolle der Säule ausgetauscht. Im März 2016 legte die Kommission einen ersten Entwurf der europäischen Säule sozialer Rechte vor und leitete eine breit angelegte öffentliche Konsultation ein, die im Januar 2017 mit einer hochrangigen Konferenz abgeschlossen wurde. Die Arbeit an der Säule wurde von einer Lenkungsgruppe aus mehreren Kommissionsmitgliedern unter dem Vorsitz von Vizepräsident Dombrovskis und Kommissarin Thyssen geleitet. Allan Larsson, Sonderberater des Präsidenten zur europäischen Säule sozialer Rechte, gab mit seinen Beiträgen und seiner Kontaktarbeit ebenfalls wichtige Impulse.

Auf der Grundlage der Rückmeldungen im Rahmen der Konsultation legte die Kommission am 26. April 2017 ihren Vorschlag für eine europäische Säule sozialer Rechte vor. Auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 23. Oktober in Luxemburg vereinbarten die Arbeits- und Sozialminister der EU, dass die Proklamation der Säule anlässlich des Sozialgipfels zum Thema faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg unterzeichnet werden soll.

Was ist die europäische Säule sozialer Rechte?

In der EU sind die fortschrittlichsten Sozialsysteme der Welt beheimatet und finden sich zahlreiche bewährte Verfahren und soziale Innovationen. Die große Vielfalt dieser bewährten Verfahren aus ganz Europa ist eine Inspirationsquelle für die Säule, während der solide Bestand an EU- und internationalen Rechtsvorschriften ihre Grundlage bildet.

In der europäischen Säule sozialer Rechte kommen 20 Grundsätze und Rechte zum Ausdruck, die im Europa des 21. Jahrhunderts für faire und gut funktionierende Arbeitsmärkte und Sozialsysteme unerlässlich sind. Die Säule wurde als Bezugsrahmen für die Beurteilung der Leistung der teilnehmenden Mitgliedstaaten in den Bereichen Beschäftigung und Soziales konzipiert, um Reformen auf nationaler Ebene voranzubringen und um insbesondere bei dem erneuerten Prozess der Konvergenz in Richtung besserer Arbeits- und Lebensbedingungen in Europa als Orientierungshilfe zu dienen.

Die in der Säule formulierten 20 Grundsätze und Rechte gliedern sich in folgende drei Kategorien: 1) Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, 2) faire Arbeitsbedingungen sowie 3) Sozialschutz und soziale Inklusion. Sie lenken den Fokus auf die Frage, wie das in den Verträgen verankerte Versprechen einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, eingelöst werden kann.

In der Säule wird eine Reihe von Rechten bestätigt, die bereits im EU- und im internationalen rechtlichen Besitzstand vorgesehen sind. Grundsätze und Rechte, die in bindenden Bestimmungen des EU-Rechts bereits enthalten sind, werden durch die Säule als solche nicht beeinträchtigt, vielmehr sollen Grundsätze und Rechte, die zu verschiedenen Zeiten, auf verschiedene Weise und in unterschiedlicher Form festgelegt wurden, zusammengeführt und dadurch sichtbarer, verständlicher und eindeutiger für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Akteure aller Ebenen werden.

Gleichzeitig ergänzt die Säule bestehende Grundsätze und Rechte, denn es wurden neue Grundsätze aufgenommen, die neuen Gegebenheiten aufgrund gesellschaftlicher, technologischer und wirtschaftlicher Entwicklungen Rechnung tragen. Die meisten Instrumente, mit denen die Ziele der Säule erreicht werden können, liegen in den Händen der lokalen, regionalen und nationalen Behörden sowie der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft im Allgemeinen. Die Europäische Union und insbesondere die Europäische Kommission können helfen, indem sie in den Bereichen geteilter Zuständigkeit handeln und einen Rahmen festlegen, die Marschrichtung vorgeben und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen. Dabei sind die spezifischen nationalen Gegebenheiten und institutionellen Strukturen uneingeschränkt zu respektieren.

Warum brauchen wir eine europäische Säule sozialer Rechte?

Der Aufbau eines gerechteren Europas und die Stärkung seiner sozialen Dimension gehören zu den wichtigsten Prioritäten dieser Kommission. Auch wenn sich die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Europa jüngst verbessert haben, so sieht sich die EU dennoch beispiellosen gesellschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Herausforderungen gegenüber, denen es zu begegnen gilt. Die Wirtschaftskrise der letzten Jahre hatte weitreichende soziale Folgen. Gleichzeitig bewirken Geschwindigkeit und Ausmaß der Veränderungen in der Arbeitswelt, in Kombination mit demografischen Trends, weitere, starke Veränderungen bei den Beschäftigungsbedingungen und in der Gesellschaft insgesamt.

Ein Blick auf die Euro-Mitgliedstaaten zeigt, dass der zukünftige Erfolg des Euro-Raums nicht unwesentlich von der Effektivität der nationalen Arbeitsmärkte und Wohlfahrtssysteme sowie der Fähigkeit der Wirtschaft abhängt, Turbulenzen auszugleichen und sich entsprechend anzupassen; auch dem erneuerten Prozess der Konvergenz in Richtung besserer Arbeits- und Lebensbedingungen kommt eine wichtige Rolle zu. Daher ist die europäische Säule sozialer Rechte insbesondere für den Euro-Raum konzipiert, sie richtet sich jedoch an alle Mitgliedstaaten.

Am 25. März 2017 legten die führenden Vertreter von 27 EU-Mitgliedstaaten in der Erklärung von Rom die Bedeutung eines starken sozialen Europas dar, das auf der Grundlage nachhaltigen Wachstums den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt sowie Zusammenhalt und Annäherung fördert und dabei zugleich die Integrität des Binnenmarktes wahrt, und das der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme und der Schlüsselrolle der Sozialpartner Rechnung trägt, damit die EU-27 voranschreiten kann. Der Sozialgipfel zu den Themen faire Arbeitsplätze und Wachstum am 17. November 2017 in Göteborg bietet eine zusätzliche Gelegenheit, diese Initiativen voranzutreiben.

Welche rechtliche Form hat die europäische Säule sozialer Rechte?

Die europäische Säule sozialer Rechte wurde am 26. April 2017 in zwei rechtlichen Formen vorgestellt: als ab dem 26. April geltende Empfehlung der Kommission und als Vorschlag für eine gemeinsame Proklamation des Parlaments, des Rates und der Kommission. Auf der Grundlage dieses Textes hat die Kommission Gespräche mit dem Europäischen Parlament und dem Rat aufgenommen, um auf eine breite politische Unterstützung und eine Billigung der Säule auf höchster Ebene hinzuarbeiten. Die gewählten rechtlichen Formen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Union in bestimmten Bereichen, die Gegenstand der Säule sind, nicht befugt ist, verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen. Auf der Tagung des Rates (Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) am 23. Oktober in Luxemburg sprachen sich die Arbeits- und Sozialminister der EU einstimmig dafür aus, dass die Proklamation der Säule durch das Parlament, den Rat und die Kommission im Rahmen des Sozialgipfels zum Thema faire Arbeitsplätze und Wachstum erfolgt, der am 17. November in Göteborg stattfindet.

Angesichts der Rechtsform der Säule sind die Grundsätze und Rechte nicht unmittelbar durchsetzbar, sondern sie müssen in Form separater Maßnahmen bzw. Rechtsvorschriften auf der geeigneten Ebene festgeschrieben werden; dabei ist auf den besonderen rechtlichen Kontext und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen behördlichen Ebenen und den Sozialpartnern zu achten. Eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen fasst den Stand der Dinge zusammen.

Welche Rolle spielt die EU im Bereich der Sozialpolitik?

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sind es primär die Mitgliedstaaten, die ihre Beschäftigungs- und Sozialpolitik festlegen. Dazu zählen das Arbeitsrecht und die Organisation der Wohlfahrtssysteme. Diese Zuständigkeit ist in den EU-Verträgen festgeschrieben, laut denen seit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch vorgesehen ist, dass die EU die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen kann. Dies schließt die Befugnis zum Erlass von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene ein (falls zutreffend), die „offene Methode der Koordinierung“ (durch die nationale Strategien bewertet werden) und in gewissem Umfang die finanzielle Förderung durch die EU.

Die Mitgliedstaaten, die sich an der Säule beteiligen, werden aufgefordert, zur Erreichung der entsprechenden Ziele auch in Bereichen beizutragen, die primär in ihre Zuständigkeit fallen. Dadurch berührt die Säule auch Bereiche, in denen die EU keine Befugnis und auch keine Absicht hat, Rechtsvorschriften zu erlassen, in denen jedoch Orientierung und der Austausch bewährter Verfahren wünschenswert wären. So stellt die Säule beispielsweise im Bereich der Lohnverhandlungen keineswegs die Vielfalt der Verfahren in Europa in Frage und erkennt die Rolle und die Autonomie der Sozialpartner an.

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Finanzmarktrichtlinie MiFID II: Neue Vorschriften zur Handelsverpflichtung für Derivate

Die EU-Kommission hat mit dem Ziel, bestimmte Arten von Derivatgeschäften sicherer und transparenter zu machen, neue Regeln festgelegt, welche Derivatgeschäfte der Handelsverpflichtung gemäß der MiFIR-Verordnung (Markets in Financial Instrument Regulation) unterliegen sollten.

Finanzmarktrichtlinie MiFID II: Neue Vorschriften zur Handelsverpflichtung für Derivate

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.11.2017

Die Kommission hat am 17.11.2017 Regeln erlassen, um bestimmte Arten von Derivatgeschäften sicherer und transparenter zu machen. Ein Derivat ist ein finanzieller Vertrag, der an die Schwankung des Kurses des zugrunde liegenden Vermögenswertes oder Warenkorbes von Vermögenswerten gebunden ist, auf den er sich bezieht (z. B. die Entwicklung der Zinssätze). Die neuen Regeln legen fest, welche Derivate der Handelsverpflichtung gemäß der MiFIR-Verordnung (Markets in Financial Instrument Regulation) unterliegen sollten.Die Regeln folgen den G-20-Verpflichtungen, die sicherstellen sollen, dass Derivatehandel vorwiegend auf transparenten Handelsplätzen stattfindet und weniger privat über die Börse verhandelt wird. Valdis Dombrovskis, Vizepräsident der EU-Kommission, zuständig für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmärkte, erklärte: „Mit diesen Regeln werden die EU-Finanzmarktakteure jetzt Gewissheit darüber haben, welche Derivate an Orten gehandelt werden müssen, an denen mehr Sicherheit, Stabilität und Transparenz gewährleistet sind.“

Die neuen Vorschriften betreffen insbesondere diejenigen Derivate, die nur an einem EU-Handelsplatz oder einem Nicht-EU-Handelsplatz gehandelt werden dürfen, der von der Kommission als gleichwertig befunden wurde. Zu den Handelsplätzen in der EU gehören geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme und organisierte Handelsfazilitäten. Die heute angenommenen Vorschriften werden in Form von Regulatory Technical Standards (RTS) erlassen und werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Darüber hinaus plant die Kommission, ihre Entscheidung über die Gleichwertigkeit einiger US-Handelsplattformen in Kürze anzunehmen, nachdem sie im vergangenen Monat mit der US-amerikanischen Commodity Futures Trading Commission (CFTC) eine Einigung über ein gemeinsames Konzept für bestimmte Derivatehandelsplattformen erzielt hatte.

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Kreisumlage des Kreises Mettmann teilweise rechtswidrig

Laut VG Düsseldorf hat der Kreis Mettmann die Stadt Monheim am Rhein teilweise zu Unrecht zur Kreisumlage für das Jahr 2016 herangezogen, da die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises nicht über die allgemeine Kreisumlage, sondern nur über eine Teilkreisumlage finanziert werden dürfen (Az. 1 K 8677/16).

Kreisumlage des Kreises Mettmann teilweise rechtswidrig

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16.11.2017 zum Urteil 1 K 8677/16 vom 16.11.2017

Der Kreis Mettmann hat die Stadt Monheim am Rhein teilweise zu Unrecht zur Kreisumlage für das Jahr 2016 herangezogen. Das hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom 16.11.2017 entschieden.

Mit ihrer Klage gegen den Kreis hat die Stadt Monheim geltend gemacht, u. a. die Förderschulen in Trägerschaft des Kreises dürften nicht über die allgemeine Kreisumlage finanziert werden. Insoweit sei nach den Regeln der Kreisordnung vielmehr zwingend eine Teilkreisumlage zu erheben, weil die betroffenen Schulen nicht allen kreisangehörigen Städten in gleichem Maß zugute kämen. Die Stadt hat den Bescheid des Kreises über die Heranziehung zur Kreisumlage für das Jahr 2016 im Umfang von rund 1,7 Mio. Euro von insgesamt rund 120 Mio. Euro angefochten.

Das Verwaltungsgericht ist der Argumentation der Stadt gefolgt. Der Vorsitzende führte zur Begründung des Urteils aus: Die Schülerzahlen der betroffenen Schulen zeigten deutlich, dass die Schüler die jeweils wohnortnächste Schule besuchten und die einzelnen Schulen deshalb jeweils bestimmten Städten besonders zugute kämen. Es komme nicht – wie der Kreis Mettmann meine – auf das kreisweite Förderschulangebot insgesamt, sondern auf die einzelne Schule an. Die Schulen seien selbständige Einrichtungen, da diese rechtlich und organisatorisch eigenständig seien. Daran ändere es nichts, dass die Schulen die gleichen Förderschwerpunkte anböten und ein einheitliches pädagogisches Konzept erarbeitet worden sei.

Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung möglich, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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Keine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone

Das VG Gießen hat die Klage eines Wohnmobilbesitzers abgewiesen, der für sein 1991 erstzugelassenes Wohnmobil eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone der Stadt Marburg erstreiten wollte. Das Wohnmobil erfülle die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlichen Schadstoffgruppe 4 nicht und lasse sich auch technisch nicht umrüsten (Az. 6 K 4419/16).

Keine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone

VG Gießen, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Urteil 6 K 4419/16 vom 17.11.2017 (nrkr)

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat am 17.11.2017 die Klage eines Wohnmobilbesitzers abgewiesen, der für sein 1991 erstzugelassenes Wohnmobil eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone der Stadt Marburg erstreiten wollte. Das Wohnmobil erfüllt die Voraussetzungen der für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlichen Schadstoffgruppe 4 nicht und lässt sich auch technisch nicht umrüsten.

Der Kläger, der das Fahrzeug im August 2015 erworben hatte, machte geltend, er sei von der 2016 umgesetzten Umweltzone überrascht worden. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar. Er hätte das Fahrzeug nicht angeschafft, hätte er von der kommenden Umweltzone gewusst.

Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Die Umweltzone beruhe auf dem Luftreinhalteplan des Umweltministeriums, der zwar erst im Januar 2016 ausdrücklich für die Stadt Marburg eine Umweltzone festgesetzt habe. Bereits seit dem Jahr 2014 sei aber die Einrichtung der Umweltzone auch Gegenstand der Diskussion im Stadtparlament gewesen, sodass eine überraschende Entscheidung darin nicht liege. Der Luftreinhalteplan sehe zudem Ausnahmemöglichkeiten vor. Jedoch erfülle der Kläger die Voraussetzungen dafür nicht. Die vorgesehene Stichtagsregelung im Luftreinhalteplan für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeuges sei der 1. August 2014. Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unzumutbar sein, was nur anzunehmen sei, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege. Da der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz. Den weiteren Einwand des Klägers, durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, entstehe eine viel höhere Umweltbelastung, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Die Messung der Luftbelastung mit Stickstoffoxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, habe gerade in der Innenstadt den höchsten, die Grenzwerte überschreitenden Wert ergeben.

Das Urteil (vom 17.11.2017, 6 K 4419/16. GI) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel stellen.

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Ordnungsgeld für Gründung der Partei „CDSU“ in Bayern

Die „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ muss es nicht dulden, dass in Bayern der Landesverband einer politischen Partei gegründet wird, der ihren Namen trägt oder den Anschein erweckt, ihr organisatorisch nahe zu stehen. Das entschied das OLG Köln (Az. 1 W 17/17).

Ordnungsgeld für Gründung der Partei „CDSU“ in Bayern

OLG Köln, Pressemitteilung vom 17.11.2017 zum Beschluss 1 W 17/17 vom 17.11.2017

Die „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)“ muss es nicht dulden, dass in Bayern der Landesverband einer politischen Partei gegründet wird, der ihren Namen trägt oder den Anschein erweckt, ihr organisatorisch nahe zu stehen. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden. Der Senat hat hierbei eine Entscheidung des Landgerichts Bonn bestätigt, durch welche die CDU gegen den Gründer der Partei mit dem Namen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ ein Ordnungsgeld erwirkt hatte. In Abweichung zur landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat auf die Beschwerde der CDU die Höhe des Ordnungsgeldes von 300 Euro auf 600 Euro angehoben.

Die CDU hatte zuvor gegen den Parteigründer bereits am 11. Oktober 2016 eine einstweilige Verfügung erstritten, mit der diesem unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten worden war, den Namen „CDU“ und das Logo der CDU zu verwenden sowie zur Gründung einer solchen Partei in Bayern aufzurufen. Gleichwohl trat er auch hiernach im Internet unter der – mittlerweile nicht mehr erreichbaren – Internetadresse www.cdu-bayern.org auf und veröffentlichte dort einen Gründungsaufruf für eine neue Partei. Diese sollte nunmehr den Namen „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten (CDSU)“ tragen. Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat wegen dieses zweiten Gründungsaufrufes auf Antrag der CDU das genannte Ordnungsgeld in Höhe von 600 Euro verhängt.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Verwendung des Namenskürzels „CDU“ in der Internetadresse sei bereits nach dem Wortlaut der Verbotsverfügung unzulässig gewesen. Darüber hinaus verstoße auch der Aufruf zur Gründung einer als „CDSU“ bezeichneten „Union der Christlichen und Sozialen Demokraten“ gegen die Verbotsverfügung. Dies ergebe sich zwar nicht aus dem Wortlaut, welcher sich nur auf den Gründungsaufruf einer „CDU“ erstreckt habe. Es liege aber ein Verstoß gegen den Kern der Verbotsverfügung vor. Diese habe ersichtlich darauf gezielt, die Gründung einer Partei in Bayern zu unterbinden, die nach außen den Anschein erwecken könne, mit Billigung der CDU in Bayern in Konkurrenz zur Christlich Sozialen Union (CSU) zu treten. Schon die Kurzbezeichnung „CDSU“ spiegele eine Nähe zu beiden genannten Parteien wider. Überdies ähnele die für die Kurzbezeichnung genutzte Schrift dem von der „CDU“ genutzten Schrift-Logo. Die letzten beiden Buchstaben glichen in ihrer Schriftwirkung und -farbe augenfällig den letzten beiden Buchstaben des Logos der „CSU“. Schließlich werde auch im Fließtext des Gründungsaufrufes Bezug auf christdemokratische Bundeskanzler genommen. Angesichts der Ähnlichkeit der Kurzbezeichnungen und des „Corporate Design“, des Namens der Internetadresse und des Inhalts des Fließtextes erwecke der Gründungsaufruf in der Gesamtschau den Eindruck, es handele sich um eine von der CDU gebilligte oder geduldete Gründung einer Landespartei, die in deren Organisationsstruktur einbezogen sei oder dieser jedenfalls nahestehe.

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