Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Hannover 96 abgelehnt

Das LG Hannover hat eine einstweilige Verfügung gegen den Antrag des Vereins Hannover 96 bei der Deutschen Fußball Liga abgelehnt, eine Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1“-Regelung zu erhalten (Az. 1 O 189/17).

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Hannover 96 abgelehnt

LG Hannover, Pressemitteilung vom 13.11.2017 zum Beschluss 1 O 189/17 vom 13.11.2017

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eines Mitgliedes des Hannoverschen Sport-Vereins von 1896 e. V., der zugleich Mitglied des Aufsichtsrates ist, ist am 13.11.2017 von der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgelehnt worden.

Der Antragssteller hatte erreichen wollen, dass der Verein seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der sog. „50+1″-Regel bei de DLF zurücknimmt. Außerdem sollte der Verein seine Anteile an der Hannover 96 Management GmbH nicht für unter 10 Mio. Euro verkaufen dürfen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch gegen den Verein, dessen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der DFL von der sog. „50+1″-Regelung von einem zustimmenden Beschluss der Mitgliederversammlung abhängig zu machen. Nach der Satzung des Vereins sei für diesen Beschluss der Vorstand allein mit Zustimmung des Aufsichtsrates berechtigt, über den Verkauf von Geschäftsanteilen und das Stellen eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung zu entscheiden. Einer Entscheidung der Mitgliederversammlung habe es nicht bedurft.

Es sei auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Marktwert der Geschäftsanteile mindestens 10 Mio. Euro betrage und sich daher der Verkauf zu einem Preis von 12.750 Euro als treuwidrig darstelle. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Vereinsmitgliedschaft grundsätzlich kein Vermögensrecht darstelle und dem Antragsteller es bereits deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, sei auch das von dem Antragsteller vorgelegte Gutachten über den Marktwert der Gesellschaftsanteile der Management GmbH nicht hinreichend nachvollziehbar. Dieses bescheinige der Gesellschaft zwar einen hohen Wert, Ausgangspunkt der Beurteilung sei allerdings die von dem Antragsteller vorgegebene Prämisse gewesen, der Preis sei maßgeblich danach zu ermitteln, welchen subjektiven wirtschaftlichen Wert der Antragsgegner den Kontrollrechten über die Hannover 96 KGaA beizumessen habe. Das Gutachten berücksichtige dabei nicht hinreichend objektivierbare Maßstäbe, insbesondere nicht die besondere Konstruktion, die von einem üblichen Firmengeflecht abweiche. Der Antragsgegner als gemeinnütziger Verein könne keine Geschäftsanteile mit dem Ziel von Gewinnmaximierung halten, vielmehr seien deshalb schon vor Jahren sämtliche Bereiche des Profifußballs ausgegliedert worden. Außerdem sei für einen Kaufpreis auch die „Nachfrage“ entscheidend, und es sei nicht hinreichend dargelegt, dass irgendjemand einen Preis von mindestens 10 Mio. Euro für die Anteile bieten würde.

Der Antragsteller hat nun die Möglichkeit, den ablehnenden Beschluss der Kammer mit der sofortigen Beschwerde anzufechten. Dann entscheidet das Oberlandesgericht Celle, wenn das Landgericht nicht der Beschwerde zuvor stattgibt.

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Lärm durch Kinderspielplatz zumutbar

Laut OVG Rheinland-Pfalz sind die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen (Az. 1 C 11131/16.OVG).

Lärm durch Kinderspielplatz zumutbar

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.11.2017 zum Urteil 1 C 11131/16.OVG vom 17.10.2017

Die von der Nutzung eines geplanten Kinderspielplatzes hervorgerufenen Lärmbeeinträchtigungen sind von den Nachbarn in der Regel als zumutbar hinzunehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz und bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechung.

Mit der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans der Ortsgemeinde Dienheim (Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Landkreis Mainz-Bingen) sollte auf einem ca. 1.100 qm großen Grundstücksteil die Herstellung eines Kinderspielplatzes ermöglicht werden. Der Antragsteller ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in unmittelbarer Nachbarschaft des geplanten Kinderspielplatzes und Mitunterzeichner eines Schreibens einer Interessengemeinschaft, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Bedenken gegen die Bebauungsplanänderung erhob. Er stellte im Oktober 2016 einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, die Ortsgemeinde habe es unterlassen, die von dem geplanten Kinderspielplatz zu erwartenden Lärmimmissionen durch ein Gutachten zu ermitteln. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Normen­kontrollantrag ab.

Der Antragsteller müsse die Lärmbeeinträchtigungen durch die Nutzung des geplanten Kinderspielplatzes als sozialadäquat hinnehmen. Für die von Kindern ausgehenden Geräusche enthalte das Bundesimmissionsschutzgesetz eine spezielle Regelung. Danach seien Geräuscheinwirkungen, die unter anderem von Kinderspielplätzen durch Kinder hervorgerufen würden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen. Geräusche spielender Kinder seien Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. Anhaltspunkte für einen vom Regelfall abweichenden Sonderfall – wie beispielsweise ein in unmittelbarer Nachbarschaft des Kinderspiel­platzes gelegenes Krankenhaus – seien hier nicht ersichtlich. Daher habe es auch der Einholung eines schalltechnischen Gutachtens zur Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen nicht bedurft.

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Risiken von Initial Coin Offerings

Die BaFin weist darauf hin, dass der Erwerb von Coins – je nach Ausgestaltung auch Tokens genannt – im Rahmen sog. Initial Coin Offerings (ICOs) für Anleger erhebliche Risiken birgt.

Risiken von Initial Coin Offerings

BaFin, Pressemitteilung vom 09.11.2017

Die BaFin weist darauf hin, dass der Erwerb von Coins – je nach Ausgestaltung auch Tokens genannt – im Rahmen sog. Initial Coin Offerings (ICOs) für Anleger erhebliche Risiken birgt. ICOs sind höchst spekulative Investments. Anleger sollten sich darauf einstellen, dass auch ein Totalverlust ihrer Investition möglich ist. Wie bei den meisten aktuellen Trends zieht das hohe öffentliche Interesse an ICOs auch Betrüger an.

Der Begriff Initial Coin Offering ist an den Begriff des Initial Public Offering (IPO) angelehnt, also einen Börsengang. Durch die begriffliche Nähe wird der Eindruck erweckt, ICOs seien mit Aktienemissionen vergleichbar, was jedoch weder technisch noch rechtlich der Fall ist.

Zahlreiche Risiken

Die im Rahmen von ICOs erworbenen Tokens unterliegen häufig großen Preisschwankungen. Es besteht das Risiko eines nicht liquiden oder gar nicht vorhandenen Zweitmarkts, auf dem Anleger die von ihnen jeweils erworbenen Tokens wieder veräußern können, um aus der Investition wieder gewinnbringend auszusteigen.

Typischerweise befinden sich Vorhaben, die über ICOs finanziert werden, in einem sehr frühen, meist experimentellen Stadium, sodass Entwicklung und Geschäftsmodell entsprechend unerprobt sind. Gleichzeitig sind die in den begleitenden „Whitepapern“ oder Vertragsbedingungen (Terms and Conditions) behaupteten Funktionsweisen der jeweiligen Tokens anhand des zugrundeliegenden Programmiercodes (Smart Contract) aus Anlegersicht schwer zu überprüfen. Der Code kann sich zudem als angreifbar und damit manipulierbar erweisen.

Hinzu kommt, dass die Angaben der Anbieter oft unzureichend sind: Im Gegensatz zu regulierten Prospekten ist die Dokumentation in den Whitepapers und Vertragsbedingungen oft objektiv unzureichend, unverständlich oder gar irreführend. Aufgrund fehlender gesetzlicher Vorgaben und Transparenzvorschriften ist der Verbraucher allein auf sich gestellt, wenn es daran geht, die Identität, Seriosität und Bonität des Token-Anbieters zu überprüfen und das angebotene Investment zu verstehen und zu bewerten. Auch der Schutz personenbezogener Daten nach deutschen Maßstäben ist nicht gewährleistet.

Die systembedingte Anfälligkeit von ICOs für Betrug, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhöht das Risiko, dass Anleger das eingesetzte Kapital verlieren, auch aufgrund notwendiger Maßnahmen der Behörden gegen Betreiber oder sonstige Personen und Unternehmen, die in solche illegalen Geschäfte einbezogen sind.

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Kohledeputate für Bergleute der Ruhrkohle AG – erstinstanzlich unterlegene Kläger nehmen ihre Berufungen im Termin zurück

Das LAG Hamm verhandelte über die ersten Berufungsverfahren rund um den Anspruch von Beschäftigten der RAG Aktiengesellschaft und sonstigen Anspruchsberechtigten auf die weitere Lieferung sog. Hausbrandkohle. Die drei erstinstanzlich unterlegenen Kläger nahmen ihre Rechtsmittel nach ausführlicher Erörterung der Erfolgsaussichten zurück. (Az. 9 Sa 413/17, 9 Sa 452/17 und 9 Sa 681/17).

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Kieler Verkehrsgesellschaft nicht verpflichtet, E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen

Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nur verpflichtet, solche E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen des bundeseinheitlichen Erlasses zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) entsprechen, selbst wenn es derartige E-Scooter derzeit noch nicht gibt. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 2 U 6/16).

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Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle

Der BGH hat sich in einem Urteil mit der Frage befasst, mit welchem Anteil der Zuschauer eines Fußballspiels dem veranstaltenden Verein die diesem wegen des Zündens eines Knallkörpers durch den Zuschauer auferlegte Verbandsstrafe als Schadensersatz zu erstatten hat, wenn die Strafe zugleich für andere Vorfälle verhängt worden ist (Az. VII ZR 62/17).

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