Urteil gegen Facebook: Datenschutzeinwilligung ungenügend

Facebook darf personenbezogene Daten seiner in Deutschland lebenden Nutzer nicht ohne deren wirksame Einwilligung herausgeben. In Facebooks App-Zentrum, in dem Computerspiele von Drittanbietern angeboten werden, wurden Nutzer nicht ausreichend über Umfang und Zweck der Datenweitergabe informiert. Das hat das KG Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden (Az. 5 U 155/17).

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Vorlage an das BVerfG wegen der Zweitveröffentlichungspflicht von Hochschullehrern in Baden-Württemberg

Der VGH Baden-Württemberg hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 44 Abs. 6 des Landeshochschulgesetzes gegen Art. 71, Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG verstößt. Nach der Überzeugung des Gerichts habe das Land keine Befugnis, den Hochschullehrern eine Zweitveröffentlichungspflicht aufzuerlegen (Az. 9 S 2056/16).

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Erstattung der Kosten für medizinische Fußpflege bei eingewachsenem Zehennagel

Laut LSG Berlin-Brandenburg ist die Nagelspangenbehandlung zur Korrektur einer eingewachsenen Zehe eine ärztliche Leistung. Wenn jedoch kein Arzt die Leistung erbringen wolle, die Leistung aber medizinisch notwendig sei, liege ein Systemmangel vor. In diesem Fall dürfe ein Podologe die Leistung erbringen und der Versicherte habe gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse Anspruch auf Kostenerstattung (Az. L 9 KR 299/16).

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Markthändler kann nicht auf den Münsteraner Wochenmarkt zurückkehren

Ein Markthändler, der einen Obst- und Gemüsestand auf dem Wochenmarkt am Dom in Münster von einer früheren Standplatzinhaberin unerlaubt übernommen hatte, blieb mit seinem Begehren, im Wege einer einstweiligen Anordnung seinen Standbetrieb wieder aufnehmen zu dürfen, auch in zweiter Instanz vor dem OVG Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg (Az. 4 B 891/17).

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Kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer Antragstellung

Das Erfordernis der Preisgabe der Identität bei einem Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen und die nur beschränkte Zugänglichkeit von Informationen im Bereich von Wissenschaft, Forschung und Lehre verletzen nicht die nach der Landesverfassung garantierten Grundrechte auf Informationsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Dies hat der VerfGH Rheinland-Pfalz entschieden (Az. VGH B 37/16).

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