Außergerichtliche Streitbeilegung: Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wurde eingestellt

Zum 20.07.2025 wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wegen zu geringer Nutzung eingestellt. Damit entfällt auch die Hinweispflicht auf die Plattform. Diese galt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

BRAK, Mitteilung vom 06.08.2025

Zum 20.07.2025 wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung wegen zu geringer Nutzung eingestellt. Damit entfällt auch die Hinweispflicht auf die Plattform. Diese galt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die im Jahr 2016 geschaffene Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) sollte Unternehmen und Verbrauchern eine Möglichkeit bieten, ihre Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Käufen und -Dienstleistungen außergerichtlich zu klären. Die Streitfälle wurden über die Plattform an eine der über 400 anerkannten Schlichtungsstellen weitergeleitet und dann von diesen bearbeitet.

Tatsächlich reichte nur eine geringe Zahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern Beschwerden über die OS-Plattform ein und nur sehr wenige Unternehmen stimmten zu, sodass die Fälle an eine Schlichtungsstelle weitergeleitet werden konnten. Insgesamt gingen nicht mehr als 200 Fälle pro Jahr über die OS-Plattform an eine Schlichtungsstelle.

Daher wurde die OS-Plattform zum 20.07.2025 eingestellt. Bereits seit März konnten keine Beschwerden eingereicht werden, seitdem wurden nur noch vorhandene Fälle abgearbeitet.

Die EU-Kommission bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern auf einer neuen Website Informationen zur außergerichtlichen Streitbeilegung an.

Nach Art. 14 der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VO (EU) Nr. 524/2013 – ODR-Verordnung), mit der die OS-Plattform begründet wurde, waren Unternehmen, die auf elektronischem Wege mit Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge schließen, verpflichtet, auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Diese Hinweispflicht galt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die ODR-Verordnung wurde durch die im Dezember 2024 veröffentlichte Verordnung (EU) 2024/3228 aufgehoben. Damit entfällt auch die durch sie begründete Hinweispflicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesregierung beschließt Entwurf für Vergabebeschleunigungsgesetz

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen. Mit dieser Reform des Vergaberechts, die vom BMWE erarbeitet wurde, werden umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung im Vergaberecht umgesetzt.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 den Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (PDF, 689 KB) („Vergabebeschleunigungsgesetz“) beschlossen. Mit dieser Reform des Vergaberechts, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet wurde, werden umfangreiche Maßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Digitalisierung im Vergaberecht umgesetzt.

(…)

Allein die Erhöhung der Wertgrenze für Direktvergaben des Bundes von 15.000 Euro auf 50.000 Euro entlastet die Behörden enorm und schafft Kapazitäten für die größeren Beschaffungsvorhaben. Laut Vergabestatistik (öffentliche Aufträge ab 25.000 Euro Auftragswert) wurden im Jahr 2023 195.000 öffentliche Aufträge (Bund, Länder, Kommunen) mit einem Auftragsvolumen von 125 Milliarden Euro vergeben. Zusammen mit den summenmäßig darunter liegenden Vergaben ergeben sich noch deutlich mehr Beschaffungsfälle und höhere Vergabesummen.

Zugleich wird das Vergaberecht durch den Gesetzentwurf als wichtige Grundlage für Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung und Wirtschaftlichkeit gestärkt. Auch der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe behält seine unverändert hohe Bedeutung. Es werden zudem zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die hohe Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen zu stärken sowie die noch zu geringen Teilnahmemöglichkeiten von Start-ups und Unternehmen mit innovativen Angeboten zu erhöhen. Gleichzeitig werden mit einer eng beschränkten Ausnahmeregelung zum Losgrundsatz gewisse Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen beschleunigt, sodass die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell getätigt werden können.

Der Entwurf sieht eine Entlastungswirkung von knapp 100 Millionen Euro für die Wirtschaft und knapp 280 Millionen Euro für die Verwaltung vor und trägt damit spürbar zum Bürokratieabbau bei.

Im Detail

Mit dem Gesetz wird ein maßgebliches Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm der Bundesregierung umgesetzt. Der Gesetzentwurf sieht vor, die bundesweiten Regelungen im Vergaberecht zu reformieren.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist ein Artikelgesetz und beinhaltet Änderungen an allen vergaberechtlichen Gesetzen und Verordnungen im nationalen Recht über den europäischen Schwellenwerten. Der Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sieht dabei insbesondere folgende Maßnahmen vor:

  • Wir erhöhen die Wertgrenze für Direktaufträge für Vergaben des Bundes von 15.000 Euro auf 50.000 Euro. Denn bei niedrigen Auftragswerten ist der hohe Aufwand von Vergabeverfahren nicht verhältnismäßig. Bei Direktaufträgen sind keine aufwendigen Verfahren erforderlich und keine Fristen einzuhalten. Das beschleunigt die Beschaffung erheblich. Wir entlasten die Verwaltung damit massiv und werden so Ressourcen für schnellere Verfahren an anderer Stelle freisetzen.
  • Wir reduzieren Nachweis- und Dokumentationspflichten stark und digitalisieren die Vergabe- und Nachprüfungsverfahren.
  • Wir erhalten den Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe und den Losgrundsatz. Mit einer eng beschränkten Ausnahmeregelung beschleunigen wir aber gewisse Vorhaben aus dem Infrastruktur-Sondervermögen durch eine Lockerung beim Losgrundsatz, um die dringend benötigten Investitionen mit den Mitteln des zeitlich befristeten Sondervermögens schnell tätigen zu können. Durch die enge Begrenzung der Ausnahme wird sichergestellt, dass der Mittelstand auch weiterhin aktiv an Vergabeverfahren der öffentlichen Hand teilnehmen kann.
  • Wir beschleunigen Nachprüfungsverfahren, damit Beschaffungsvorgänge nicht länger als nötig pausiert werden müssen. Das betrifft Verfahren vor der Vergabekammer gegen Vergabeentscheidungen sowie sich anschließende Gerichtsverfahren. So entfällt etwa die aufschiebende Wirkung bei sofortigen Beschwerden gegen die Entscheidung der Vergabekammern in Nachprüfungsverfahren. Damit erhalten öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, soweit sie in erster Instanz vor den Vergabekammern obsiegen, den Auftrag direkt zu vergeben und dafür nicht das gesamte Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht abzuwarten, das zuweilen die Realisierung des Auftrags um Jahre verzögert.
  • Wir verzichten auf verpflichtende Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung. Der derzeitige Rechtsstand ist ausreichend: die nachhaltige öffentliche Beschaffung muss flexibel sein und vor Ort geschehen. Nur so kann effizient nachhaltig beschafft werden.
  • Wir schaffen eine Verordnungsermächtigung für den Bund, um in einem separaten Vorhaben die vergaberechtlichen Vorgaben zur Beschaffung von klimafreundlichen Produkten zu entwickeln.
  • Für junge und innovative Unternehmen und den Mittelstand werden spezifische Maßnahmen vorgesehen, damit öffentliche Auftraggeber die Umstände von Mittelstand, Start-ups und innovativen Unternehmen stärker in den Ausschreibungen berücksichtigen und ihre Chancen auf einen öffentlichen Auftrag erhöht werden. Das betrifft etwa die Frage, welche Anforderungen an vergangene Umsätze und Alter von Unternehmen gestellt werden. Auch sollen Unternehmen vermehrt innovative, neue Lösungen durch sogenannte Nebenangebote einbringen können.
  • Damit unsere Sicherheitsbehörden ihre Bedarfe in Anbetracht der sicherheitspolitischen Lage schnell und unkompliziert decken können, sieht der Gesetzentwurf gesonderte, befristete Ausnahmen zur Erleichterung vor, die sich am Bundeswehr-Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz orientieren.

Für Start-ups mit innovativen Leistungen ist im Koalitionsvertrag verabredet, dass die Wertgrenze für die Direktvergabe auf 100.000 Euro erhöht werden soll. Aus rechtstechnischen Gründen wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie diese Maßnahme zwar separat umsetzen. Sie wird aber mindestens zeitgleich mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft treten. Auch die Vergaberegeln im Unterschwellenbereich sollen im Einvernehmen mit den Ländern zeitnah novelliert werden, um auch in diesem Bereich weitere Erleichterungen zu schaffen.

Am 23. Juli hatte das Kabinett bereits weitgehende vergaberechtliche Erleichterungen im Bereich der Beschaffungen der Bundeswehr beschlossen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Bundesregierung ebnet den Weg für CO₂-Speicherung und -Nutzung (CCS und CCU)

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 den Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes beschlossen. Damit sollen die Anwendung von CCS (Carbon Capture and Storage) und CCU (Carbon Capture and Utilization) sowie der Transport und die Speicherung von CO2 ermöglicht werden.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 den Gesetzentwurf zur Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (PDF, 497 KB) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die Anwendung von CCS (Carbon Capture and Storage) und CCU (Carbon Capture and Utilization) sowie der Transport und die Speicherung von CO2 ermöglicht werden.

(…)

Mit dem Beschluss setzt die Bundesregierung ein wichtiges Ziel aus dem Koalitionsvertrag und dem Sofortprogramm zügig um: Die Ermöglichung des Einsatzes von CCS und CCU insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors. Prozessbedingte CO2-Emissionen der Industrie, die nur sehr schwer oder gar nicht vermeidbar sind, v.a. bei der Herstellung von Zement und Kalk müssen abgeschieden und gespeichert werden. Nur so können wir diese Industriezweige in Deutschland halten und unsere Klimaziele in der Industrie erreichen. Das gleiche gilt für Emissionen bei der thermischen Abfallbehandlung.

Mit dem Gesetzesentwurf reiht sich die Bundesrepublik in die Riege der Staaten ein, die diese Technologien als ein Instrument zur Erreichung der Klimaziele einsetzen wollen.

Das Gesetz schafft einen Rechtsrahmen für den Bau von CO2-Leitungen und -Speichern unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltvorschriften. Wie von den Koalitionsfraktionen vereinbart, wird zudem das überragende öffentliche Interesse am Bau der CO2-Infrastrukturen festgestellt. Dadurch und in Kombination mit weiteren Maßnahmen zur Planungsbeschleunigung, haben Unternehmen nunmehr die Möglichkeit auch in Deutschland in den effektiven Aufbau und Betrieb von CO2-Infrastrukturen zu investieren.

Der Gesetzesentwurf wurde in den letzten Monaten vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erarbeitet und mit Ländern und Verbänden sowie den anderen Ressorts abgestimmt.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

  • Die Ermöglichung der Errichtung von Kohlendioxidspeichern zum kommerziellen Einsatz im industriellen Maßstab auf dem Gebiet des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Meeresschutzgebiete und das Küstenmeer werden von der CO2-Speicherung ausgeschlossen.
  • Die Möglichkeit für die Länder zur Ermöglichung der Onshore-Speicherung auf dem Gebiet des deutschen Festlands („Opt-in“).
  • Das Feststellen des in der Regel geltenden überragenden öffentlichen Interesses für die Errichtung, den Betrieb und wesentliche Änderungen von Kohlendioxidleitungen und Kohlendioxidspeichern.
  • Der Ausschluss vom Zugang zum CO2-Leitungsnetz für Emissionen aus der Energieerzeugung durch die Verbrennung von Kohle;
  • Regelungen zu Verfahrens- und Genehmigungsbeschleunigungen für den Aufbau einer Kohlendioxidinfrastruktur.

Die Novelle ist von zentraler Bedeutung, damit die Akteure der Wirtschaft, insbesondere die Industrie, Anlagenbauer und Infrastrukturbetreiber, eine gesetzliche Grundlage für ihre noch ausstehenden Investitionsentscheidungen erhalten. Ein möglichst frühzeitiger Beginn der Projekte ist essentiell, da der Aufbau von Transport- und Speicherinfrastrukturen zwischen sieben und zehn Jahre dauern kann, diese Infrastrukturen aber bereits Anfang der 2030er Jahre benötigt werden, um die gesetzten Klimaziele zu erreichen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Bundeskabinett beschließt zahlreiche Gesetze im Energiebereich

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 sechs Vorhaben des BMWE auf den Weg gebracht. Neben dem Kohlendioxid-Speichergesetz und der Vereinfachung des Vergaberechts wurden vier wichtige Energievorhaben auf den Weg gebracht, um Unternehmen und Bürger zu entlasten.

BMWE, Pressemitteilung vom 06.08.2025

Die Bundesregierung hat am 06.08.2025 sechs wichtige Vorhaben des Bundeswirtschaftsministeriums auf den Weg gebracht. Damit setzt das BMWE wichtige Vorgaben des Sofortprogramms um. Neben dem Kohlendioxid-Speichergesetz und der Vereinfachung des Vergaberechts wurden vier wichtige Energievorhaben auf den Weg gebracht und Unternehmen und Bürger entlastet.

(…)

Im Einzelnen:

Abschaffung Gasspeicherumlage

Mit der Abschaffung der Gasspeicherumlage setzen wir ein wichtiges Vorhaben des Koalitionsvertrages und des Sofortprogramms um.

Wir werden damit alle Endkunden entlasten, also Großunternehmer, aber eben auch den Mittelstand mit kleinen und mittleren Unternehmen, das sind rund 99 Prozent der Unternehmen. Und natürlich alle Verbraucher die Gas beziehen.

Bei den Großkunden wird insbesondere die gasintensive Industrie entlastet, wie die Chemie- und Düngemittelindustrie, Unternehmen der Metallerzeugung, Glas und Keramik, sowie der Nahrungsmittelindustrie. Gasintensive Unternehmen im Mittelstand profitieren gleichermaßen, zum Beispiel Bäckereien und Fleischereien.

Insgesamt entlasten wir alle Endkunden um ca. 3,4 Mrd. Euro. Bei einer Umlagehöhe von zuletzt 2,89 Euro pro Megawattstunde beträgt die Entlastung für einen Vierpersonenhaushalt je nach Verbrauch ca. 30 bis 60 Euro im Jahr. Indirekt trägt die Entlastung bei den Gaspreisen auch zur Reduktion der Stromkosten bei, da die Umlage den Gasbezug auch von Gaskraftwerksbetreibern belastet.

Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher

Schneller, einfacher, unbürokratischer – so das klare Ziel des Gesetzes, auch Teil des Sofortprogramms.

Die Vorhaben werden einheitlich mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. So dass sie bei der Abwägung mit anderen Belangen besonderes Gewicht haben.

Unter anderem sieht das Gesetz folgende Maßnahmen vor:

  • Planfeststellungsverfahren für Wärmeleitungen werden deutlich beschleunigt und damit den Gas- und Wasserstoffleitungen gleichgestellt. So kann die zuständige Behörde vorläufig zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung mit Vorarbeiten begonnen werden kann.
  • Damit wird die Wärmeplanung für Kommunen und Städte durch ein zügiges Genehmigungsverfahren flankiert und gestärkt.
  • Bau von Großwärmepumpen wird beschleunigt. Sie nutzen Erdwärme, Wärme aus Gewässern wie Flüsse oder Seen, aus der Umluft, aus Abwasser oder auch Abwärme von Industrieanlagen oder Rechenzentren.
  • Das Genehmigungsverfahren für Wärmespeicher wird klar geregelt und damit eine in der Praxis herrschende Unsicherheit ausgeräumt.
  • Gleichzeitig werden die Verfahren digitalisiert und beschleunigt. U. a. wird für die Behörden eine verbindliche Frist eingeführt für die Erteilung der Genehmigung.
  • Der Gesetzentwurf greift auch den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag auf, Schadensfälle im Zusammenhang mit Geothermie vollständig abzusichern: Die Behörden können zukünftig von Geothermieunternehmen Nachweis einer Deckungsvorsorge auch für Bergschäden verlangen.

 

Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze

Das Gesetz ist ein wichtiger Schritt für die Vereinfachung, Entbürokratisierung und Beschleunigung beim Ausbau der Erneuerbaren Energien. Der Entwurf setzt Vorgaben der EU-Erneuerbaren-Richtlinie (RED III) in den Bereichen Windenergie auf See sowie Stromnetze (Offshore-Anbindungsleitungen, Übertragungsnetze, Verteilnetze) ins nationale Recht um.

Das Gesetz sieht dabei folgende Maßnahmen vor:

  • Einführung von Beschleunigungsflächen für Windenergie auf See bzw. Infrastrukturgebieten für Übertragungsnetze, Verteilnetze und Offshore-Anbindungsleitungen.
  • Für diese Flächen und Gebiete sollen verschlankte Zulassungsverfahren gelten. Die Zulassungsentscheidungen können schneller, einfacher und rechtssicherer erteilt werden.
  • Der Entwurf leistet damit seinen Beitrag zum Ziel der Koalition, die RED III zügig umzusetzen und bürokratiearm auszugestalten.

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften“ (EnWG-Novelle 2025)

Neben dem Verbraucherschutz soll dieses Gesetz Rückenwind für die Digitalisierung geben.

Der Gesetzentwurf erhöht das Schutzniveau im Energiebereich für Verbraucher weiter. Als Folge der Energiekrise werden Vorschriften geschaffen, die Stromlieferanten die Haushaltskunden beliefern, verpflichten, sich gegen Preisrisiken abzusichern. Große Belastungen von privaten Haushalten bei übermäßigen, nicht marktgetriebenen Preissprüngen wie in der Energiepreiskrise 2022/2023 wird damit vorgebeugt.

Darüber hinaus wird Verbrauchern mit den neuen Regelungen zum „Energy Sharing“ eine aktive Teilnahme am Energiemarkt und an der Energiewende ermöglicht. Energy Sharing soll beispielsweise Privatpersonen und Gesellschaften des Privatrechts ermöglichen, lokal erzeugte Energie auch direkt lokal gemeinsam zu verbrauchen oder beispielsweise mit dem Nachbarn zu teilen.

Der Entwurf sieht eine weitere Beschleunigung beim Smart-Meter-Rollout vor. Hierzu soll insbesondere grundzuständigen Messstellenbetreibern die Zusammenarbeit mit anderen erleichtert werden, um die im Messstellenbetriebsgesetz vorgesehenen Quoten schneller zu erreichen.

Die Gesetzentwürfe finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Reform der Fluggastrechteverordnung auf EU-Ebene

Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab (BT-Drs. 21/962).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.08.2025

Die Bundesregierung lehnt die Erhöhung von Zeitschwellen für Entschädigungen in der Fluggastrechteverordnung der EU ab. Sie stellt sich damit gegen einen entsprechenden Beschluss des Rates der EU-Verkehrsminister, wie aus einer Antwort (21/962) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/749) hervorgeht. Eine solche „Abschwächung des Verbraucherschutzniveaus“ lehne die Bundesregierung ab. Sie trete für einen „ausgewogenen Ausgleich der Interessen der Fluggäste und der Luftfahrtunternehmen sowie der Reisewirtschaft“ ein. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 334/2025

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Keine Gesetzesänderung im Insolvenzrecht geplant

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Insolvenzen (BT-Drs. 21/1074).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.08.2025

Die Bundesregierung plant derzeit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Insolvenzen. Das geht aus ihrer Antwort (21/1074) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (21/872) hervor. Die Fraktion hatte sich insbesondere nach der „Insolvenz in Eigenverwaltung“ erkundigt. Bestehende Regelungen wie die Insolvenzantragspflicht, das Insolvenzverschleppungsverbot oder das Regelinsolvenzverfahren hätten sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt. Auch für Verfahren in Eigenverwaltung, einschließlich des Schutzschirmverfahrens, sieht sie derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. (…)

Laut Antwort wurden im Jahr 2024 insgesamt 17.814 Unternehmensinsolvenzen registriert, darunter 324 Verfahren in Eigenverwaltung. Im Jahr 2023 lag die Zahl der Unternehmensinsolvenzen bei 16.453, davon 272 in Eigenverwaltung. Die Daten stammen aus der amtlichen Insolvenzstatistik des Statistischen Bundesamtes.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 330/2025

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Freiwilliger Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME): EU-Kommission veröffentlicht Empfehlung zum VSME

Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU sowie einen begleitenden Anhang I (VSME-Basis- und Zusatzmodul) und Anhang II (praktische Leitlinien) veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 30.07.2025

Die EU-Kommission hat am 30.07.2025 eine Empfehlung für einen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU sowie einen begleitenden Anhang I (VSME-Basis- und Zusatzmodul) und Anhang II (praktische Leitlinien) veröffentlicht. Die Vorarbeiten zum VSME-Standard hat die Beratergruppe EFRAG geleistet und einen erarbeiteten VSME-Entwurf im Dezember 2024 an die EU-Kommission übergeben.

Ziel ist es, KMU (Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern) ein vereinfachtes Instrument an die Hand zu geben, um ESG-Anfragen, die Banken oder große berichtspflichtige Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten an sie richten, beantworten zu können und die zahlreichen Fragebögen zu ersetzen. Ferner kann die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung den Zugang zu grüner Finanzierung unterstützen.

Die EU-Kommission empfiehlt daher nicht börsennotieren KMU und Kleinstunternehmen den VSME für die freiwillige Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen zu nutzen. Ferner legt sie auch großen Unternehmen und Finanzintermediären nahe, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz anzuwenden und Anfragen bei KMU so weit wie möglich auf Informationen, die im VSME enthalten sind, zu beschränken.

An die EU-Mitgliedstaaten ergeht die Aufforderung, für den VSME-Standard zu sensibilisieren und dessen Anwendung und Akzeptanz zu fördern. Außerdem ist es wichtig, KMU die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch digitale Lösungen und Instrumente zu erleichtern.

Im Rahmen des Projektes „Improving Sustainability Reporting for Businesses“ werden die EU-Mitgliedstaaten fachlich unterstützt, Unternehmen auf nationaler Ebene digitale Unterstützung bereitzustellen und digitale Kapazitäten aufzubauen. Die EU-Kommission prüft außerdem, ob zur Extraktion der für die ESG-Berichterstattung relevanten Daten – gemäß Anhang I – die elektronische Rechnungsstellung genutzt werden kann.

Der in Anhang I enthaltene VSME-Standard enthält ein Basis- und ein Zusatzmodul. Laut Empfehlung dient das Basismodul als der angestrebte Ansatz für Kleinstunternehmen, d. h. sie können sich auf bestimmte Teile beschränken. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt das Basismodul jedoch als Mindestanforderung. Die Anwendung des Basismoduls ist zudem Voraussetzung für die Offenlegung des Zusatzmoduls. Die im Zusatzmodul enthaltenen Datenpunkte können z. B. von Banken, Anlegern oder Firmenkunden zusätzlich abgefragt werden. Zur Unterstützung der KMU bei der Anwendung des VSME stellt EFRAG auf seiner Webseite umfangreiche Informationsmaterialen, wie z. B. Videos, Leitfäden und digitale Tools (z. B. ein digitales VSME Excel-Template und XBRL Taxonomie) bereit.

Die EU-Kommission betont, dass die Empfehlung zum VSME-Standard eine Zwischenlösung darstellt. Hintergrund ist, dass derzeit auf europäischer Ebene die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen überarbeitet wird (sog. Omnibus-Paket I). Darin wird u. a. vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern zu reduzieren. Für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern soll es einen freiwilligen Berichtsstandard geben, den die EU-Kommission in Form eines delegierten Rechtsaktes nach Verabschiedung des Omnibus-Paketes 1 vorlegen wird, und der auf dem VSME (wie von EFRAG erarbeitet und mit der heutigen Kommissionsempfehlung gebilligt) basieren soll. Der zukünftige freiwillige Standard soll zudem als Obergrenze für die Wertschöpfungskette (sog. value chain cap) dienen und Unternehmen (mit bis zu 1.000 Mitarbeitern) vor übermäßigen Informationsabfragen schützen. Die EU-Kommission schließt daher nicht aus, dass der zukünftige freiwillige Berichterstattungsstandard für Unternehmen mit bis zu 1.000 Mitarbeitern von der heutigen Empfehlung abweichen wird.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Bausparkasse AGB: Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das OLG Frankfurt hat in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt (Az. 17 U 190/23 und 17 U 188/23).

OLG Frankfurt a. M., Pressemitteilung vom 31.07.2025 zu den Urteilen 17 U 190/23 und 17 U 188/23 vom 23.07.2025

Das Schweigen des Bausparers zur Änderung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von Bausparverträgen kann als Zustimmung zur Änderung gewertet werden, wenn nicht der Kernbereich des Vertrags betroffen ist. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von geförderten Riester-Bausparverträgen dürfen die Erhebung eines Jahresentgelts in der Ansparphase vorsehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichten Entscheidungen in zwei Urteilen die Wirksamkeit der angegriffenen Klauseln bestätigt.

Im ersten Fall wandte sich der Kläger gegen eine Klausel, mit welcher die Bausparkasse bei einem als Altersvorsorgevertrag zertifizierten Bausparvertrag den Bausparern jährlich ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 15 Euro für Verwaltungstätigkeiten während der Ansparphase berechnete und berechtigt war, das Entgelt bei wesentlichen Veränderungen nach billigem Ermessen zu verändern.

Die Klausel sei wirksam, entschied der Senat. Zwar entziehe weder die Genehmigung des Tarifwerks durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (i. F.: BaFin) noch die Zertifizierung als Altersvorsorgevertrag durch das Bundeszentralamt für Steuern die Klausel einer gerichtlichen Kontrolle. Aufsicht und Genehmigung bezweckten hier keine abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen Bausparkasse und Bausparer.

Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach dem BGB stand. Sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung ab. Zwar dürfe der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen Kosten für die Tätigkeiten, zu denen er verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe, grundsätzlich nicht auf den Kunden abwälzen. Ein Anspruch hierauf bestehe nur, wenn dies das Gesetz ausnahmsweise vorsehe. Dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) könnte in diesem Sinne eine Leitlinie für die Gestaltung von Altersvorsorgeprodukten entnommen werden. Die Regelung in § 2a Abs. 1 AltZertG bestimme ausdrücklich, dass ein Altersvorsorgevertrag Verwaltungskosten vorsehen „darf“. Dem sei inhaltlich die Bedeutung beizumessen, dass die Vorschrift jedenfalls eine Befugnis zur Vereinbarung der dort näher definierten Entgelte enthalte.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Im zweiten Fall wandte sich der Kläger u. a. gegen eine Klausel, nach welcher die Zustimmung des Bausparers zu bestimmten Änderungen als erteilt gilt, wenn der Sparer nicht fristgerecht widerspricht und auf diese Rechtsfolge vorher hingewiesen wurde.

Auch diese Klausel sei wirksam, urteilte der Senat. Die Klausel weiche zwar von wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken ab, da sie das Schweigen des Bausparers als Annahme zu einer Vertragsänderung qualifiziere. Die vom Gesetz in solchen Fällen vermutete unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners sei hier indes widerlegt. Die Änderungsfiktion beschränkte sich auf konkret benannte thematische Punkte. Diese bezögen sich nicht auf die Hauptleistungspflichten, sondern allein untergeordnete Vertragsgestaltungen. Die erfassten Regelungsbereiche unterlägen weder der Zustimmungspflicht der BaFin noch werde in Kernrechte des Bausparers eingegriffen.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

In Deutschland gibt es ungefähr 22 Millionen Bausparverträge.

§ 2a AltZertG Kostenstruktur

1Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen:

1. Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen:
a) als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b) als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c) als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d) als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e) als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f) ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung.

2. folgende anlassbezogene Kosten:
a) für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b) für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c) für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Elektronischer Rechtsverkehr: Großvolumige Dokumente jetzt auch auf USB-Stick einreichbar

m elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB in einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Seit Ende Juli können dafür auch USB-Speichermedien genutzt werden, statt wie bisher nur CD und DVD. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 01.08.2025

Im elektronischen Rechtsverkehr können bei Gericht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB in einer Nachricht eingereicht werden. Wer diese Höchstgrenzen überschreitet, soll die Dokumente auf einem digitalen Datenträger einreichen. Seit Ende Juli können dafür auch USB-Speichermedien genutzt werden, statt wie bisher nur CD und DVD.

Soweit Dokumente nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften elektronisch bei Gericht eingereicht werden, etwa über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), gelten einheitliche technische Rahmenbedingungen. Diese sind in der aufgrund von § 130a Zivilprozessordnung (und den parallelen Regelungen der anderen Verfahrensordnungen) erlassenen Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt. Darin sind etwa PDF und TIFF als zulässige Dateiformate, die erforderlichen Metadaten und die zulässigen Wege für die Einreichung vorgeschrieben.

Die dafür jeweils geltenden technischen Standards u. a. für die Dateiformate und die aktuell geltenden Höchstgrenzen für Dateianhänge regelt die Bundesregierung in aufgrund von § 5 I ERVV erlassenen Bekanntmachungen. Seit 2023 können in einer beA-Nachricht maximal 1.000 Dateien und maximal 200 MB versandt werden. Dies ist in Nr. 3 der 2. Elektronischer Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) 2022 geregelt.

Sofern glaubhaft gemacht wird, dass diese Höchstgrenzen nicht eingehalten werden können, sieht § 3 ERVV vor, dass ein Schriftsatz auch nach den allgemeinen Regelungen – also analog – eingereicht werden kann. Dabei sollen der Schriftsatz und seine Anlagen möglichst auf einem elektronischen Datenträger eingereicht werden. Bislang war dies nach Nr. 4 der 2. ERVB 2022 nur auf CDs und DVDs zulässig.

Nach der neuen ERVB 2025 sind nunmehr auch USB-Speichermedien als Datenträger zugelassen. Nach Nr. 4 c) ERVB 2025 müssen sie mindestens dem USB-Standard 2.0 entsprechen und mit den Dateisystemen exFAT oder NTFS formatiert sein. Diese Dateisysteme werden von den meisten gängigen USB-Sticks genutzt.

Die ERVB 2025 wurde am 29.07.2025 im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie gilt seit dem 30.07.2025.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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„Cheat-Software“ für Spielkonsolen verstößt nicht gegen Urheberrecht, soweit sie Objekt- oder Quellcode der Spielesoftware nicht umschreibt

Der BGH hat entschieden, dass der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware verletzt (Az. I ZR 157/21).

BGH, Pressemitteilung vom 31.07.2025 zum Urteil I ZR 157/21 vom 31.07.2025

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Vertrieb von Software, die dem Nutzer die Manipulation des Programmablaufs eines Computerspiels ermöglicht, ohne die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware zu verändern, nicht das Urheberrecht des Spieleherstellers an der Spielesoftware verletzt.

Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt als exklusive Lizenznehmerin für ganz Europa Spielkonsolen und hierfür konzipierte Computerspiele. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich um Unternehmen einer Unternehmensgruppe, die Software entwickelt, produziert und vertreibt, insbesondere Ergänzungsprodukte zu den Spielkonsolen der Klägerin. Der Beklagte zu 3 ist Director der Beklagten zu 1 und 2. Mit der Software der Beklagten konnten Nutzer von Spielkonsolen der Klägerin bestimmte Beschränkungen in deren Computerspielen umgehen, zum Beispiel die zeitliche Beschränkung der Verwendung eines „Turbos“ oder die Beschränkung der Zahl von Fahrern in einem Rennspiel. Die Softwareprodukte der Beklagten bewirken dies, indem sie die variablen Daten verändern, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt. Dem Programm wird damit ein Zustand vorgespiegelt, der im regulären Spielbetrieb zwar eintreten kann und damit programmimmanent ist, aber nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht. Die Klägerin ist der Auffassung, dass dies eine unzulässige Umarbeitung ihrer Computerspiele im Sinne von § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG darstelle. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23. Februar 2023 (GRUR 2023, 577 – Action Replay I) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 17. Oktober 2024 – C-159/23 (GRUR 2024, 1704 – Sony Computer Entertainment Europe) entschieden.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch den Einsatz der Software der Beklagten nicht in den Schutzbereich der Computerprogramme der Klägerin eingegriffen und daher das der Klägerin zustehende Recht der Umarbeitung gemäß § 69c Nr. 2 Satz 1 UrhG nicht verletzt wird.

Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen fällt unter die Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, deren Bestimmungen durch die §§ 69a ff. UrhG in deutsches Recht umgesetzt werden. Computerprogramme unterliegen danach dem Schutz des Urheberrechts. Der gewährte Schutz gilt gemäß § 69a Abs. 2 Satz 1 UrhG für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind gemäß § 69a Abs. 2 Satz 2 UrhG nicht geschützt. Zu den urheberrechtlich geschützten Ausdrucksformen eines Computerprogramms zählen der Quellcode und der Objektcode, da sie die Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen. Andere Elemente des Programms, wie insbesondere seine Funktionalität, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Die Softwareprodukte der Beklagten verändern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die variablen Daten, die die Spielesoftware bei ihrer Ausführung im Arbeitsspeicher der Spielkonsole ablegt und spiegeln dem Programm damit einen Zustand vor, der zwar nicht dem tatsächlichen Spielstand entspricht, aber im regulären Spielbetrieb eintreten kann und damit programmimmanent. Weil die Softwareprodukte der Beklagten nur den Ablauf des Programms beeinflussen und nicht die Programmdaten des Objekt- oder Quellcodes der auf der Spielkonsole eingesetzten Spielesoftware der Klägerin verändern, greifen sie nicht in den Schutzbereich des Rechts an der Spielesoftware als Computerprogramm im Sinne von § 69a Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG ein.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 1 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2009/24/EG

(1) Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie schützen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff „Computerprogramm“ auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.

(2) Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschützt.

Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2009/24/EG

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: […]

b) die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG

(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.

(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.

§ 69c Nr. 2 UrhG

Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: […]

2.die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Rechte derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt;

Quelle: Bundesgerichtshof

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