Entfernung einer Höckernase: OLG Frankfurt untersagt vergleichende Werbung

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das OLG Frankfurt (Az. 6 U 40/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 6 U 40/25 vom 06.11.2025 (nrkr)

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff

Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.

Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u. a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.

Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen

§ 1 HWG [Anwendungsbereich]

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für

1. (…)

2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht

a) (…)

c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,

§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]

(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:

1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Geldwäsche: Transaktionen an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das OLG Frankfurt hat den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt (Az. 29 U 100/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil 29 U 100/24 vom 17.10.2025

Leichtfertige Geldwäsche bei Barabhebung noch am Tattag u. a. durch 20-30 Transaktionen an Supermarktkassen

Die Klägerin wurde durch einen Betrug unbekannter Täter zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst. Hebt dieser das Geld noch am Tattag am Geldautomaten und durch 20-30 kleinere Transaktionen im Zusammenhang mit Bezahlvorgängen an Supermarktkassen ab, spricht dies für sein leichtfertiges Verhalten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt.

Die Klägerin unterhält ein Konto bei einer Online-Bank. Sie wurde von einem Betrüger, der sich als Mitarbeiter dieser Bank ausgab, angerufen. Durch Überrumpelung brachte er die Klägerin dazu, verschiedene Überweisungen vorzunehmen. Er spiegelte ihr vor, dass sie lediglich die Stornierung bereits betrügerisch veranlasster Überweisungen autorisiere. Die Klägerin gab über die PhotoTAN-App ihrer Bank verschiedene Transaktionen frei. Eine dieser Überweisungen in Höhe von 9.500 Euro erfolgte auf das Konto des Beklagten.

Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, sein Konto einem Freund zur Verfügung gestellt zu haben. Dessen Tageslimit sei ausgeschöpft gewesen und der Freund habe wegen Schulden dringend Geld benötigt. 5.000 Euro habe er am Geldautomaten abgehoben und weitere Beträge durch Zahlung an Supermarktkassen gekoppelt mit Barabhebungen erhalten. Es sei ihm schon „suspekt“ vorgekommen, er sei aber von der Frühschicht so müde gewesen und habe nur nach Hause gewollt. Sein Freund bzw. dessen Begleiter hätten am Abend des Tattages den Gesamtbetrag von 9.500 Euro bar erhalten. Er selbst sei ebenfalls ein Opfer.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 29. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Erfolg. Die Klägerin könne Zahlung der 9.500 Euro verlangen. Nach seinen eigenen Angaben habe sich der Beklagte einer leichtfertigen Geldwäsche schuldig gemacht. Die Klägerin sei durch Täuschung eines Unbekannten zu einer Überweisung auf das Konto des Beklagten veranlasst worden. Der Beklagte habe sich dieses aus einem Betrug herrührende Geld in Form der Kontogutschrift auf seinem Konto durch Abhebungen am Geldautomaten und Verfügungen in verschiedenen Geschäften verschafft.  Dabei habe er jedenfalls leichtfertigt nicht erkannt, dass der von der Klägerin überwiesene Betrag aus einer rechtswidrigen Vortat stammte. Er sei insbesondere ohne weitere Nachfrage bereit gewesen, einen erheblichen Geldbetrag auf Anweisung einer anderen männlichen Person, die er bis dahin nicht kannte, abzuheben und dieser auszuhändigen. Er habe die sich ihm aufdrängende Möglichkeit der Herkunft des Geldes aus einer rechtswidrigen Tat „beiseitegeschoben“ und selbst angegeben, dass dieses Vorgehen ihm „suspekt“ vorgekommen sei. Es sei darüber hinaus nicht ersichtlich, warum der Freund den Weg des unsicheren Bargeldtransfers am späten Abend gewählt habe und aus welchen Gründen eine Überweisung direkt auf das Konto des Freundes nicht möglich gewesen sein solle.

Schließlich spreche auch die Art und Weise der „gestaffelten“ Bargeldabhebungen dafür, dass sich der Beklagte der Möglichkeit versschlossen habe, dass die 9.500 Euro aus einer rechtswidrigen Vortrat herrührten. „Die hohen Mengen an Bargeld, die unbedingt noch am gleichen Abend und dann durch geschätzte 20 bis 30 Transaktionen, zum Teil á 200 Euro, bei gleichzeitiger Notwendigkeit verschiedener Uber-Fahrten abgehoben werden „mussten“, lassen nur den Rückschluss zu, dass durch die Abhebung und das „Generieren“ von Bargeld der Geldfluss aufgrund einer vorangegangenen Straftat verschleiert werden sollte“, begründete der Senat weiter.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Sportverletzung ist als Arbeitsunfall anzuerkennen

Das LSG Hessen hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist (Az. L 9 U 65/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil L 9 U 65/23 vom 19.09.2025

Jugendlicher Fußballspieler steht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Verletzung eines jugendlichen Fußballspielers, der in einem Nachwuchsleistungszentrum eines Bundesligavereins unter Vertrag stand, als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main und wies die Berufung der Berufsgenossenschaft zurück.

Schlüsselbeinbruch während eines Freundschaftsspiels

Der im Jahr 2006 geborene Kläger hatte im Sommer 2021 einen sog. Fördervertrag mit einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Bundesligatraditionsverein abgeschlossen, in dessen U16-Mannschaft er als Vertragsspieler spielte. Am 31. Juli 2022 erlitt er als damals 15-Jähriger während eines Freundschaftsspiels einen Schlüsselbeinbruch. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, der Kläger habe sich nicht in einem unfallversicherten Beschäftigungsverhältnis befunden, sondern lediglich an einer freizeitlichen Sportförderung teilgenommen. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt vollzeitschulpflichtig gewesen, weshalb er nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einem Beschäftigungsverbot unterlegen habe.

Jugendlicher Fußballer als Beschäftigter des Fußballvereins

Das Hessische Landessozialgericht hat geurteilt, dass der Jugendliche als Beschäftigter im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sei. Maßgeblich hierfür seien vor allem die vertraglichen Verpflichtungen gewesen: Der Jugendliche sei fest in die Arbeitsorganisation des Vereins eingebunden gewesen, habe am Training, an Fußballspielen, Lehrgängen und Vereinsveranstaltungen teilnehmen müssen und sei umfangreichen Weisungsrechten des Vereins unterworfen gewesen. Zudem habe er ein monatliches, sich über die Laufzeit des Vertrags steigendes Grundgehalt von 950 Euro brutto sowie Prämienzahlungen erhalten, auf die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Der abgeschlossene Fördervertrag habe daher sowohl strukturell als auch inhaltlich einem Arbeitsvertrag entsprochen. Der Jugendliche habe eine Tätigkeit ausgeübt, die für den Verein jedenfalls zukünftig wirtschaftlichen Nutzen bringen werde und nicht bloß der eigenen Freizeitgestaltung diene. Auch ein möglicher Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz lasse den Versicherungsschutz nicht entfallen. Vielmehr bleibe der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch bei rechtswidrigen Beschäftigungen bestehen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.    Beschäftigte,

(…)

§ 8 SGB VII

(1) 1Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Reinigung einer Luxusjacke

Eine Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält. So entschied das AG München und wies die Klage des Besitzers einer Luxusjacke ab, die sich bei der Reinigung verfärbt hatte (Az. 172 C 17342/22).

AG München, Pressemitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 172 C 17342/22 vom 01.04.2025 (rkr)

Textilreinigung haftet nicht, wenn sie sich an Reinigungsvorgaben des Herstellers hält

Ein Münchner brachte im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Reinigung. Die Jacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Als er seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese große schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Er verlangte daraufhin den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro vom Reinigungsunternehmen. Sowohl das Unternehmen als auch dessen Versicherung wiesen den Anspruch jedoch zurück.

Der Kunde reichte daher Klage zum Amtsgericht München ein. Er behauptete, die Reinigung sei mangelhaft gewesen und die Verfärbung sei bei der Reinigung oder Trocknung entstanden. Das Reinigungsunternehmen stellte sich auf den Standpunkt, die Reinigung entsprechend dem Reinigungsetikett durchgeführt zu haben. Beim Trocknungsvorgang habe sich Farbstoff von den Lederbesätzen gelöst, sei in den Oberstoff des Polyesters gewandert und dort getrocknet. Ursächlich hierfür sei eine unzureichende Farbechtheit der Lederbesätze gewesen.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache. Mit Urteil vom 01.04.2025 wies das Gericht die Klage ab. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Eine fehlerhafte Reinigungs- oder sonstige Behandlung der Jacke durch die Beklagten liegt nicht vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den dortigen sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen […] wurde die streitgegenständliche Jacke vom Beklagten […] aus fachlicher Sicht korrekt und ordnungsgemäß nach Empfehlung des Herstellers gereinigt. Die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken im Bereich der Lederapplikationen der Jacke beruhen auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben hat. […] Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und logisch nachvollziehbar, sodass das Gericht die Ausführungen vollumfänglich zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung machen konnte. Auch auf die diversen Einwendungen der Klageseite hat der Sachverständigen weiterhin sachlich und objektiv seine Lösung plausibel verteidigt und die Gegenbehauptungen der Klageseite entkräftet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Betriebsgefahr bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hatte das OLG Oldenburg zu entscheiden (Az. 5 U 30/25).

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Urteil 5 U 30/25 vom 24.09.2025 (rkr)

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeuges, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hatte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz zu entscheiden.

Passiert war Folgendes: Der spätere Kläger war Ende April 2023 gegen 19 Uhr als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung im Emsland unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf geschätzte 130-140 km/h. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen.

Vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Anders hat nun das Oberlandesgericht Oldenburg auf die Berufung des Klägers entschieden. Der vom Kläger erlittene Schaden sei im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden. Der Kläger habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Dies zeige sich anschaulich daran, dass der Fasan durch den Aufprall in drei Teile zerrissen wurde. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld zu, dessen Höhe es unter Verweis auf sog. Schmerzensgeldtabellen mit 17.000 Euro bemaß. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg

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Asbest im Kleingarten berechtigt nicht zum Rücktritt

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube mag beunruhigend klingen, berechtigt aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das LG Lübeck entschieden (Az. 3 O 131/22).

LG Lübeck, Mitteilung vom 10.11.2025 zum Urteil 3 O 131/22 vom 23.10.2025 (nrkr)

Asbest auf dem Dach einer Gartenlaube mag beunruhigend klingen, berechtigt aber nicht automatisch zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Was ist passiert?

Ein Ehepaar kaufte eine gepachtete Kleingartenparzelle. Auf der Parzelle stand eine Laube mit einem Dach aus teilweise brüchigen Eternitplatten, also asbesthaltigem Material. Erst nach der Übergabe der Parzelle fiel das dem Paar auf. Sie wollten die Parzelle zurückgeben und erklärten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck wies die Klage ab, das Paar könne den Vertrag nicht rückabwickeln. Denn Asbest auf dem Laubendach stelle für sich genommen keinen Mangel dar. Anders sei es bei Vorliegen einer konkreten Gesundheitsgefahr. Ein beauftragter Sachverständiger habe eine solche Gesundheitsgefahr hier aber nicht feststellen können. Selbst von den brüchigen Platten ginge keine nennenswerte Gefahr aus, da sich diese im Freien auf dem Dach befänden.

Das Urteil vom 23.10.2025 (Az. 3 O 131/22) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Kein Schmerzensgeld nach Unfall im Krankenhaus

Ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug ist lt. LG Flensburg eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden (Az. 3 O 231/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 07.11.2025 zum Urteil 3 O 231/24 vom 28.08.2025 (nrkr)

Ein vorbeifahrendes Reinigungsfahrzeug ist eine hinreichende Warnung vor einem gewischten und daher nassen Fußboden.

Was ist passiert?

Ein Fotograf machte Fotos in einem Krankenhaus für dessen Internetseite. Ein Mitarbeiter des Krankenhauses fuhr mit einer Saug- und Wischmaschine am Fotografen vorbei, wobei unklar ist, ob dabei auch der Boden gereinigt wurde. Anschließend rutschte der Fotograf aus und zog sich eine schwere Knieverletzung zu. Hierdurch war der Fotograf über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig. Im Nachgang forderte der Fotograf vom Krankenhaus die Zahlung von Schadensersatz für seinen Verdienstausfall sowie ein Schmerzensgeld.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Fotograf habe nicht beweisen können, dass der Boden im Krankenhaus aufgrund des Betriebes der Reinigungsmaschine nass gewesen sei. Im Übrigen hätte sich hieraus jedoch auch keine sog. Verkehrssicherungspflichtverletzung des Krankenhauses ergeben, da die Reinigungsmaschine nach der Schilderung des Fotografen deutlich wahrnehmbar gewesen sei. Grundsätzlich seien Vorkehrungen, beispielsweise durch Hinweisschilder, an solchen Orten zu schaffen, wo sich Personen ansonsten nicht ohne Weiteres auf den Beginn der Rutschgefahr einstellen können. Unabhängig von der Frage, ob die Reinigungsmaschine eingeschaltet gewesen ist, hätte der Mitarbeiter des Krankenhauses aufgrund der Lautstärke der Reinigungsmaschine darauf vertrauen dürfen, dass andere Personen die Reinigungsmaschine wahrnehmen und sich auf den Zustand eines gewischten Bodens einstellen.

Das Urteil vom 28.08.2025 (Az. 3 O 231/24) ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Kein Schmerzensgeld nach Tritt in Schlagloch

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist. So entschied das LG Flensburg (Az. 2 O 147/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil 2 O 147/24 vom 08.08.2025 (rkr)

Ein Autofahrer, der beim Aussteigen in ein Schlagloch tritt, hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der schlechte Zustand der Straße offenkundig ist.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr in Niebüll mit seinem Fahrzeug auf einen Parkstreifen, um einen Döner-Imbiss aufzusuchen. Beim Aussteigen trat der Mann in ein mit Regenwasser gefülltes Schlagloch. Dabei verletzte er sich am Fuß. Der Mann meinte, das Amt Niebüll habe wegen des schlechten Zustands des Parkstreifens seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und forderte ein Schmerzensgeld von 3.000 Euro.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der schlechte Zustand der Straße an der Unfallstelle für jeden Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkennbar gewesen sei. Zudem müsse in Schleswig-Holstein mit derartigen Schlaglöchern im Straßenbereich gerechnet werden. Des Weiteren hätte der Mann beim Aussteigen auf den Untergrund achten müssen.

Wie ist die Rechtslage?

Nach dem Straßen- und Wegegesetz handelt es sich bei der Unterhaltung und Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen um eine hoheitliche Tätigkeit des Staates. Es ist anerkannt, dass der Staat dabei nicht alle erdenkbaren Gefahrenzustände, wohl aber nicht rechtzeitig erkennbare Gefahren ausräumen muss. Zur Einordnung: Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Schleswig besteht ein „unverzüglich abhilfebedürftiger Zustand“ nicht bei einer Schlaglochtiefe von 5 bis 8 cm, weil – jedenfalls in Schleswig-Holstein – mit derartigen Schlaglöchern auch auf vielbefahrenen und verkehrswichtigen Straßen gerechnet werden muss (vgl. OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 14.11.2023, Az. 7 U 114/23).

Das Urteil vom 08.08.2025 (Az. 2 O 147/24) ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Flensburg

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Beratung durch Rechtsschutzversicherung: Weder unabhängig noch frei, dafür auf Kosten der Mandantinnen und Mandanten

Die BRAK stemmt sich anlässlich der 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern gegen Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

BRAK, Pressemitteilung vom 06.11.2025

BRAK stemmt sich anlässlich JuMiKo gemeinsam mit Rechtsanwaltskammern gegen Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG).

Den Beschlussvorschlag Bayerns zur 96. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) sehen nicht nur die deutschen Rechtsanwaltskammern kritisch, die bereits auf Landesebene Sturm gegen die beabsichtigte Aushöhlung des Rechtsdienstleistungsgesetzes gelaufen sind. Nachdem die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern bereits zahlreiche Stellungnahmen an die Ministerinnen und Minister gerichtet haben, möchte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) als Dachorganisation diese Position nachdrücklich auch auf Bundesebene bekräftigen.

Rechtsschutzversicherer sind als gewinnorientierte Unternehmen, die naturgemäß darauf bedacht sind, Kosten zu senken und Erträge zu steigern, völlig ungeeignet, um Mandantinnen und Mandanten unabhängig und frei zu beraten. Interessenkonflikte wären in einer solchen Form der Beratung systemisch garantiert, ohne dass dies für Verbraucherinnen und Verbraucher offengelegt würde. Anwältinnen und Anwälte wissen aus der Praxis, wie leichtfertig selbst bei anwaltlicher Vertretung Deckungszusagen zunächst verweigert werden. In einer Vielzahl von Fällen ist es allein anwaltlicher Bemühung geschuldet, die Versicherer zur vertraglich geschuldeten Kostenübernahme zu bewegen. Den Versicherern nun auch die Beratung zu übertragen, würde den Rechtsuchenden hinsichtlich willkürlicher Kostenübernahmeverweigerung geradezu schutzlos stellen und einer allein seinen Interessen dienenden Beratung berauben. Der bayerische Vorschlag verkennt die Bedeutung unabhängiger und freier Beratung, die durch berufsrechtliche Pflichten der Anwaltschaft gesichert und geschützt ist.

BRAK-Präsident Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels sieht in dem Vorstoß ein Geschenk an die Rechtsschutzversicherer zu Lasten der Rechtsuchenden:

„Was hier als verbesserter niedrigschwelliger Zugang zu Rechtsdienstleistungen verkauft werden soll, ist nichts anderes als eine Abkehr von unabhängiger Rechtsberatung. Es wird hier nicht etwa eine „Versorgungslücke“ geschlossen, sondern eine Beratungslücke eröffnet! Zu behaupten, organisatorische Trennungen innerhalb des Versicherers zwischen Deckungsprüfung und Rechtsdienstleistung könnten Interessenkonflikte vermeiden, ist reine Augenwischerei. Natürlich wird ein wirtschaftlich vernünftiger Versicherer die Eigeninteressen und die seiner Eigner über die der Mandantinnen und Mandanten stellen. Gegenteilige Behauptungen halte ich für hochgradig unseriös! Ich gehe davon aus, dass sich die Landesjustizministerinnen und -minister der Tatsache bewusst sind, dass dem Vorschlag aus Bayern eine Abkehr von unabhängiger und freier Rechtsberatung immanent ist und sie dem Plan daher eine klare Absage erteilen werden.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Anwaltsberuf: Zulassung bleibt 17 Jahre nach Versicherungsbetrug versagt

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig (Az. AnwZ (Brfg) 28/25). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss AnwZ (Brfg) 28/25 des BGH vom 22.09.2025

Weil er nicht einmal versucht hatte, fast 80.000 Euro Schulden zurückzuzahlen, darf ein Versicherungsbetrüger nicht wieder Anwalt werden, so der BGH.

Der BGH hat einem ehemaligen Anwalt versagt, 17 Jahre nach einer Verurteilung wegen bandenmäßigen Versicherungsbetrugs, erneut die Zulassung als Anwalt zu erhalten. Er sei auch heute noch gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO dieses Berufes unwürdig. Der Zeitablauf von etwa 15 bis 20 Jahren allein genüge nicht, um sich nach einem so schweren, berufsbezogenen Fehlverhalten wieder als würdig zu erweisen, den Titel eines Rechtsanwalts zu tragen. Vielmehr sei auch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei. Im vorliegenden Fall fiel für den BGH – wie auch der Kammer und den Vorinstanzen – negativ ins Gewicht, dass der Verurteilte nicht einmal versucht hatte, die fast 80.000 Euro verbliebenen Schulden an die geschädigten Versicherungen zurückzuzahlen (Beschluss vom 22.09.2025, Az. AnwZ (Brfg) 28/25).

Nachdem er 20 Jahre als Anwalt gearbeitet hatte, wurde ein Jurist im Jahr 2010 wegen bandenmäßig sowie gewerbsmäßigen Betrugs in acht Fällen gegenüber Kfz-Haftpflichtversicherungen verurteilt. Seine Strafe von zwei Jahren wurde nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der den Versicherungen entstandene Schaden belief sich auf 88.092 Euro. Davon zahlte der ehemalige Anwalt nur knappe 10.000 Euro auf Basis eines rechtskräftigen Urteils zurück. Die Kammer widerrief seine Anwaltszulassung.

Keine Wiederzulassung in allen Instanzen

Ein erster Antrag des Mannes auf Wiederzulassung aus dem Jahr 2018 blieb ohne Erfolg. Anfang 2024 stellte er erneut einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Kammer versagte diese jedoch wegen Unwürdigkeit (§ 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO). Der AGH hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem BGH hatte der Jurist nun keinen Erfolg.

Die Anwaltszulassung sei auch weiterhin gem. § 7 Satz 1 Nr. 5 BRAO zu versagen gewesen, so die Karlsruher Richterinnen und Richter. Dies sei das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem durch das Berufsrecht geschützten Interesse der Öffentlichkeit an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege und dem berechtigten Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung.

Ein Jurist sei auch weiterhin des Anwaltsberufs unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt habe, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung, nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lasse. Ein relevantes Kriterium sei zwar der Zeitraum seit Begehung der Straftat bis zum Antrag auf Wiederzulassung. Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts müssten in der Regel 15 bis 20 Jahre vergehen. Als weiteres wichtiges Kriterium sei jedoch relevant, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen sei und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt habe. Daraus müsse sich die Prognose ergeben, dass die Belange der Rechtspflege und die Interessen der Rechtsuchenden durch die Wiederzulassung nicht mehr gefährdet würden.

BGH: In 17 Jahren nicht um Wiedergutmachung bemüht

Der Ex-Anwalt habe damals über einen längeren Zeitraum hinweg schwerwiegende Straftaten im Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit begangen. Er habe bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit das besondere Vertrauen für diesen Berufsstand ausgenutzt.

Zwar seien seitdem 17 Jahre vergangen. Doch besonders negativ ins Gewicht falle hier das Nachtatverhalten des Juristen: Er habe lediglich kleinen Teil des Schadens (9.801,75 Euro von 88.092 Euro) ausgeglichen – und das auch nur, weil es einen entsprechenden Titel gegen ihn gab. Ansonsten habe er sich nicht ernsthaft um eine Schadenswiedergutmachung bemüht. Die „Ausreden“ des Anwalts – wie die Verjährung der Ansprüche, der lange Zeitraum, möglicherweise zwischenzeitlich vernichtete Akten, ein zu geringes Einkommen, „die anderen Bandenmitglieder hätten ja auch etwas zahlen können“ – ließ der Senat nicht gelten. Wenn man wirklich gewillt wäre, den Schaden wieder gutzumachen, wäre zumindest eine geringfügige Ratenzahlung möglich gewesen – alles eine Frage der Priorisierung.

Aus diesem Verhalten urteilte der BGH: Der Jurist stelle seine eigenen finanziellen Interessen über diejenigen der Geschädigten und sei bereit, zu seinen eigenen Gunsten die dauerhafte Schädigung der von ihm betrogenen Versicherungen hinzunehmen. Dies lasse auf eine wenig ausgeprägte oder jedenfalls deutlich nachlassende Einsicht in das Unrecht der damaligen Taten schließen. Es bestehe daher auch weiterhin die Gefahr, dass er seine eigenen finanziellen Interessen zu Lasten der Interessen anderer durchsetze.

Dass der Mann inzwischen 73 Jahre alt ist, machte für den BGH keinen Unterschied. Ein lebenslanges Berufsverbot sah der Senat in der Entscheidung nicht – wenn auch das Alter die Zeitspanne einer künftigen Berufstätigkeit als Rechtsanwalt einschränke.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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