Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit

Das OLG Hamm hat den Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen (Az. I-10 U 69/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Beschluss I-10 U 69/25 vom 07.11.2025

In einem nunmehr veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm ist der Prozesskostenhilfeantrag des Berufungsklägers in einem Erbschaftsstreit zurückgewiesen worden. Gegenstand der Berufung waren noch etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers gegen seine Schwestern als testamentarische Erbinnen.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den § 114 ZPO ist neben der wirtschaftlichen Bedürftigkeit unter anderem, dass die Rechtsverfolgung – hier die Berufung des Klägers – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung sah der u. a. für Erbrecht zuständige 10. Zivilsenat vorliegend als nicht erfüllt an. Im Rahmen seiner Begründung hat der Senat die Auffassung des Landgerichts Arnsberg (Az. I-4 O 84/24) sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht vollumfänglich bestätigt.

Etwaige Pflichtteilsansprüche des Berufungsklägers waren bereits im Jahr 2007, spätestens aber mit Ablauf des Jahres 2012, verjährt.

Hierbei gelangte wegen Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBG der § 2332 Abs. 1 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2009 zur Anwendung. Dieser besagt: „Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.“

Der Senat hat die Auffassung des Landgerichts bestätigt, nach welcher Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbscheinverfahrens mit Erteilung des gemeinschaftlichen Erbscheins an die Schwestern des Berufungsklägers als Erbinnen im August 2004 Kenntnis von dem Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung der Erblasserin, seiner Mutter, hatte.

Darüber hinaus wäre aber aus denselben Gründen auch nach der ab dem 01.01.2010 anzuwendenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Ablauf des 31.12.2012 Verjährung eingetreten, wonach die „regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem […]

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. […]“

Eine solche grob fahrlässige Unkenntnis sah der 10. Zivilsenat – wie bereits die Vorinstanz – darin, dass der Berufungskläger ab dem Jahr 2004 Kenntnis von dem Testament der Erblasserin und dem Erbscheinverfahren im Jahr 2004 hatte. Um Unsicherheiten oder Zweifel betreffend die Rechtsfolgen der letztwilligen Verfügung auszuräumen, wäre ihm eine Rechtsberatung – ggf. auch unter Inanspruchnahme von Beratungs- oder sodann Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung – zumutbar gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zurückweisung einer Berufung in einem sog. Dieselverfahren

Das BVerfG hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet (Az. 2 BvR 1760/22).

BVerfG, Pressemitteilung vom 06.11.2025 zum Beschluss 2 BvR 1760/22 vom 08.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in einem Fall des sog. Diesel-Abgasskandals richtet.

Das Oberlandesgericht ging in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen geklärt seien und die Sache somit keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO habe. Es hat hierbei jedoch nicht hinreichend beachtet, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Rechtsfrage, ob die europarechtlichen Zulassungsregelungen für Fahrzeuge „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellen, erneut klärungsbedürftig war. Die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache waren somit erfüllt. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt daher das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Die Kammer hat die Entscheidung aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer verlangte im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Dieselfahrzeug, da dieses mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Nachdem das Landgericht seine Klage abgewiesen hatte – unter anderem, weil nach Ansicht des Landgerichts die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung keinen Individualschutz verfolgten –, legte er Berufung ein.

Nach der Berufungseinlegung wurde in einem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Vorabentscheidungsverfahren in den Schlussanträgen – vereinfacht dargestellt – vorgeschlagen, europarechtliche Regelungen zur Zulassung von Fahrzeugen dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Der Bundesgerichtshof veröffentlichte hiernach eine Pressemitteilung zu einem bei ihm geplanten Verhandlungstermin, in der er auf dieses Vorabentscheidungsverfahren Bezug nahm. Er führte aus, dass sich aus der noch zu ergehenden Entscheidung des EuGH möglicherweise Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht ergeben könnten, die in der mündlichen Verhandlung erörtert werden sollten. Auf diese Weise sollten den mit Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.

Noch vor der Verhandlung des Bundesgerichtshofs wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Zulassungsregelungen komme nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf die europarechtlichen Regelungen von vornherein eindeutig sei („acte clair“). Hieran änderten weder die Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren noch die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs etwas.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer und rügt eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz. Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt erneut klärungsbedürftig geworden, ob die Zulassungsregelungen „Schutzgesetze“ im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Spätestens durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs lagen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, dass wieder Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bestanden und die Sache somit grundsätzliche Bedeutung hatte. Die Pressemitteilung schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des EuGH für das nationale Haftungsrecht hin. Zugleich wies die Pressemitteilung auf die Absicht des Bundesgerichtshofs hin, den mit den Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand geben zu wollen. Nach dem Inhalt der unmissverständlich formulierten Pressemitteilung musste sich den Fachgerichten daher aufdrängen, dass der Bundesgerichtshof die einschlägige Rechtslage in der ausstehenden Entscheidung anders beurteilen könnte.

2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, der Pressemitteilung habe nicht entnommen werden können, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, es läge kein „acte clair“ vor, stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu dem vom Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung klar zum Ausdruck gebrachten Anliegen, sich angesichts der anstehenden Entscheidung des EuGH mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen.

II. Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Entlastung beim Grundstückskauf: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Immobilien­transaktionen

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung sollen dadurch in Höhe von rund 49 Millionen Euro jährlich entlastet werden.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Ein Klick statt Zettelwirtschaft – das soll künftig für den Informationsaustausch bei Grundstücksübertragungen gelten. Durch die Einführung eines einheitlichen digitalen Standards ermöglichen wir einen sicheren und schnellen Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten. Damit entlasten wir nicht nur die Verwaltung und die Notarinnen und Notare. Bürgerinnen und Bürger profitieren von schnelleren, effizienteren und vor allem kostengünstigeren Prozessen. Denn durch die schnelleren Verfahren reduzieren sich vor allem die Kosten für Bereitstellungszinsen. Der bisher papierbasierte Austausch zwischen Notariaten, Behörden und Gerichten bindet unnötig Ressourcen, die an anderer Stelle sinnvoller gebraucht werden. Mit diesem Gesetzentwurf gehen wir einen weiteren Schritt in die digitale Zukunft unseres Rechtsstaats.“

In Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Die Durchführung dieser Immobilienübertragungen erfordert den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwendig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notare mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften. Mit dem Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) sollen diese Prozesse erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend vor. Die Digitalisierung der Prozesse soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein.

Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden unmittelbar von den beschleunigten Prozessen profitieren. Geringere Auslagen und automatisierte elektronische Datenverarbeitung werden zu jährlichen Einsparungen von rund 14 Millionen Euro führen. Durch die schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen können sich zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. So werden sich bei sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von insgesamt etwa 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Das sieht ein Gesetzentwurf des BMJV vor.

BMJV, Pressemitteilung vom 05.11.2025

Das Zwangsvollstreckungsverfahren soll schneller und effizienter werden. Zukünftig soll die Einleitung der Zwangsvollstreckung überwiegend elektronisch erfolgen. Auch der weitere Dokumentenaustausch zwischen Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher soll elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Der Gesetzentwurf soll zu jährlichen Entlastungen von etwa 7 Millionen Euro führen.

Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung). Dieses Nebeneinander von elektronischen und Papierdokumenten verursacht Mehraufwand und ist fehleranfällig. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Außerdem sollen nach der Einleitung der Zwangsvollstreckung sämtliche weiteren Dokumente von Anwältinnen und Anwälten sowie Behörden an Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelt werden müssen. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie insbesondere Inkassounternehmen sollen schrittweise in das digitalisierte Verfahren eingebunden werden.

Insbesondere die Verfahrensbeteiligten aus der Wirtschaft und die Verwaltung sollen von den digitalisierten Prozessen profitieren. Insgesamt sollen die vorgesehen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter fällt auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro auf Grund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

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Zulässigkeit einer Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach „nicht versichert Schäden durch Pandemien“ sind

Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (Az. IV ZR 109/24).

BGH, Pressemitteilung vom 05.11.2025 zum Urteil IV ZR 109/24 vom 05.11.2025

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger, ein als qualifizierter Verbraucherverband im Sinne von § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung.

Die Versicherungsbedingungen für die Jahres-Reiseversicherung (im Folgenden: VB) unterteilen in ihrem Besonderen Teil (Abschnitt B) das Produkt in eine Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung, für welche sie dort die versicherten Leistungen und versicherten Ereignisse beschreiben. Im Allgemeinen Teil (Abschnitt A) ist in § 6 Nr. 1 e) und Nr. 2 auszugsweise Folgendes bestimmt:

„§ 6 Ausschlüsse

1. Nicht versichert sind Schäden durch

…

e) Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.

2. In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

…“

Im Glossar der VB (Abschnitt C) ist unter Buchstabe P folgende Erläuterung zum Begriff „Pandemie“ wiedergegeben:

„Eine Pandemie ist eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“

Der Kläger hat insbesondere beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, in Bezug auf Verträge über Jahres-Reiseversicherungen mit den Bestandteilen Reise-Rücktrittsversicherung, Reise-Abbruchversicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung, Reise-Krankenversicherung die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB, hilfsweise in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs „Pandemie“ in Abschnitt C der VB, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung „Pandemie“ in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Die Ausschlussklausel wird den Erfordernissen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann der Klausel klar entnehmen, wann die Leistungspflicht des beklagten Versicherers ausgeschlossen sein soll. Er wird zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. Danach bezeichnet der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt ist, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Wendet er sich dann dem Glossar der VB zu, wird er auf die Definition unter Buchstabe P treffen, wonach in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Pandemie eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit ist. Dem Versicherungsnehmer wird unmittelbar verdeutlicht, dass maßgeblich für den Begriff der Pandemie deren Ausbreitung ist und es sich um ein Ausbruchgeschehen handeln muss, das sich rasch und weiträumig – über Länder und Kontinente hinweg – verwirklicht und mit einer hohen Zahl an zeitgleich auftretenden Infektionen einhergeht. Er wird daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst wird.

Dies ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch aus dem für ihn erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel. Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch einen Blick auf die weiteren Ausschlusstatbestände, die in Abschnitt A § 6 Nr. 1 VB genannt sind. Sie erfassen, soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand „Pandemien“ vergleichbar sind, Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist insoweit auch das Interesse des Versicherers ersichtlich, das für die angebotene Jahres-Reiseversicherung unkalkulierbare Risiko von Schäden auszuschließen, das von Infektionskrankheiten mit außergewöhnlich hoher Ansteckungsgefahr sowie einer länder- und kontinentübergreifenden Ausbreitung und einer sehr großen Anzahl an (schwer) erkrankten Personen ausgeht. Nach Maßgabe dieser Auslegung kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer hier im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden können. Schließlich ist die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Mehr Rechte für Landesbehörden bei Schwarzarbeit

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat der Finanzausschuss gebilligt.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2025

Landesbehörden sollen im Kampf gegen Schwarzarbeit ähnlich erweiterte Befugnisse erhalten wie die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Einen entsprechenden Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (21/1930) hat der Finanzausschuss am Mittwochvormittag mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen gebilligt. Die Fraktion Die Linke enthielt sich, die AfD-Fraktion votierte dagegen. Die Mehrheit des Ausschusses kommt damit einem Wunsch des Bundesrats nach.

(…)

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 572/2025

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Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

Mit Beschluss hat das BVerfG die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt (Az. 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.11.2025 zum Beschluss 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 vom 23.09.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt.

Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG. Darin regelt der Bundesgesetzgeber unter anderem, anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sogenannten Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist.

Die Verfassungsbeschwerden haben Erfolg, der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c IfSG.

Die Entscheidung ist mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Sachverhalt:

Mit der Neuregelung von § 5c IfSG hat der Gesetzgeber erstmals ein Verfahren sowie ein (positives) Priorisierungskriterium und zahlreiche nicht anzuwendende Kriterien im Falle einer Triage geregelt. Er hat damit auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2021 reagiert. Der Erste Senat hatte darin festgestellt, dass der Gesetzgeber Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt habe, weil er es unterlassen habe, Vorkehrungen zu treffen, damit niemand wegen einer Behinderung bei der Zuteilung überlebenswichtiger, nicht für alle zur Verfügung stehender intensivmedizinischer Ressourcen benachteiligt werde. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, unverzüglich geeignete Vorkehrungen zu treffen, siehe Pressemitteilung Nr. 109/21.

Kennzeichnend für die Triage-Situation bei einem Mangel an intensivmedizinischen Ressourcen ist ein Dilemma: Jede Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden intensivmedizinischen Ressourcen kann regelmäßig zu einem Verlust von Menschenleben führen. Die Zuteilung der vorhandenen Ressourcen (sog. Allokation) kann folglich nie zum Wohle aller Patienten gelingen. Der neu eingeführte § 5c IfSG macht gesetzliche Vorgaben für diese Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten in einer Knappheitssituation.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Regelungen des § 5c IfSG und rügen unter anderem, durch diese in ihrer Berufsfreiheit verletzt zu sein.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

A. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig und begründet, soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG rügen.

I. Es liegt ein Eingriff in den Schutzbereich der Berufsfreiheit vor. Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet, dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei von fachlichen Weisungen sind, und schützt – im Rahmen therapeutischer Verantwortung – auch ihre Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Die Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG schränken die Therapiefreiheit ein und beeinträchtigen damit die Berufsausübungsfreiheit.

II. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, es fehlt bereits an der formellen Verfassungsmäßigkeit. Es besteht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG.

1. Der Bund kann sich hinsichtlich der konkreten Normen nicht auf die Kompetenz zur Regelung von Maßnahmen gegen übertragbare Krankheiten nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG („Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren“) stützen. Dieser Kompetenztitel bietet keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Voraussetzung ist vielmehr eine gewisse, auf Eindämmung oder Vorbeugung bezogene Gerichtetheit der Maßnahme.

a) Schon der Wortlaut des Kompetenztitels spricht dafür, dass es für die Anwendbarkeit nicht genügt, wenn eine Regelung lediglich an die Auswirkungen einer Pandemie anknüpft, ohne dass sie der Eindämmung oder Vorbeugung der übertragbaren Krankheit als solcher dient. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG spricht von Maßnahmen „gegen“ übertragbare Krankheiten „bei“ Menschen und bringt damit zum Ausdruck, dass sich die Kompetenz auf Regelungen bezieht, die dazu dienen, im Bundesgebiet auftretende übertragbare Krankheiten als solche einzudämmen. Auch spricht die Historie der Gesetzgebungskompetenz im Gesundheitsbereich – die nach und nach auf die Länder verlagert wurde – für eine Beschränkung auf Regelungen zur Eindämmung oder Bekämpfung einer Pandemie und umgekehrt gegen die Einbeziehung reiner Pandemiefolgeregelungen.

b) Bei den Regelungen des § 5c IfSG handelt es sich auch nicht um eine „Maßnahme“ im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Nach ihrer konkreten Konzeption stellen die Regelungen kein Instrument der Vorbeugung oder der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dar. Sie mindern Infektionsrisiken nicht, sondern sagen nur aus, wie ein Arzt Patienten bei nicht ausreichenden intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten priorisieren muss. § 5c IfSG trifft im Schwerpunkt also Regelungen dazu, „wer“ behandelt werden darf, nicht jedoch zum „Wie“ der Behandlung. Diese Regelungen knüpfen als reines Pandemiefolgenrecht also an eine Knappheit infolge einer Pandemie an, dienen aber nicht der Pandemiebekämpfung. So nennt auch der Normtext selbst als Zweck der Regelungen den Schutz vor Diskriminierung und die Rechtssicherheit für die handelnden Ärztinnen und Ärzte.

c) Da die Triageregelungen für die Vorbeugung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nicht unerlässlich sind, kann auch nicht auf eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs oder eine Annexkompetenz abgestellt werden.

2. § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG lassen sich auch nicht unter den Titel konkurrierender Gesetzgebung der öffentlichen Fürsorge fassen. Dieser tritt hinter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19, Nr. 19a GG als die spezielleren Kompetenztitel zurück.

Zwar enthalten die Regelungen des § 5c IfSG fürsorgerische Elemente, soweit sie dem Schutz von Menschen mit Behinderung vor Diskriminierung zu dienen bestimmt sind. Gleichwohl sprechen systematische Erwägungen gegen eine Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kompetenztitels. § 5c IfSG ist eine dem Gesundheitswesen zugehörige Norm, es fehlt ihr an einem primär fürsorgerechtlichen Charakter. Wenngleich die Norm auch antidiskriminierungsrechtliche Ziele verfolgt, regelt sie als Allokationsvorschrift die medizinische Behandlungsreihenfolge im Fall einer Triage und damit im Kern ärztliche Berufsausübung und krankenhausrechtliche Verfahrenspflichten. Die Entscheidung der Verfassung, dem Bund für das Gesundheitswesen nur auf einzelne Sachbereiche beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge unterlaufen werden.

3. Die angegriffenen Regelungen sind weiterhin weder Teil des bürgerlichen Rechts noch des Strafrechts und werden daher auch nicht von den entsprechenden Gesetzgebungstiteln erfasst. Insbesondere wollte der Gesetzgeber losgelöst von zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen die Allokation knapper intensivmedizinischer Ressourcen in einer Ausnahmesituation regeln, indem er Vorgaben generell für die ärztliche Berufsausübung gemacht hat. Diesem klaren gesetzgeberischen Willen widerspräche erkennbar auch eine geltungserhaltende Reduktion der Norm auf bürgerlich-rechtliche Verhältnisse.

4. Zuletzt kommt eine Bundeskompetenz auch nicht kraft Natur der Sache in Betracht.

Allokationsregelungen erfordern im Pandemiefall nicht notwendigerweise eine gesamtstaatliche Regelung. Dass allein der Bund zur effektiven Beherrschung der Diskriminierungsrisiken in einer Triage-Situation in der Lage wäre, insbesondere weil den Ländern die dahingehende Handlungsfähigkeit fehlte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass in Fällen einer pandemischen Lage von nationaler Tragweite eine bundeseinheitliche Regelung zweckmäßiger sein könnte als eine Selbstkoordinierung der Länder, genügt für die Annahme einer Kompetenz kraft Natur der Sache nicht. Nach der aktuellen Kompetenzverteilung des Grundgesetzes tragen die Länder maßgeblich die Verantwortung für diskriminierungssensible Allokationsregeln im Sinne reiner Pandemiefolgenregelungen, die auch länderübergreifend tragfähige Entscheidungen ermöglichen müssen.

B. Die Unvereinbarkeit des § 5c Absätze 1 bis 3 IfSG mit Art. 12 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit dieser Regelungen. Die Nichtigkeitserklärung ist auf § 5c Absätze 4 bis 7 IfSG zu erstrecken, weil diese Regelungen mit der gesetzlich definierten Zuteilungsentscheidung und den hierfür vorgesehenen materiellen Kriterien in unlösbarem Zusammenhang stehen und einzig aus ihr ihre Rechtfertigung beziehen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Tarif Bundle: Handy-Verkäufer ist nicht verantwortlich für Servicebedingungen

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet er nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 117/24).

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet er nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das OLG Frankfurt (Az. 6 U 117/24).

 

Vermittelt ein Handy-Verkäufer die Möglichkeit zum gleichzeitigen Abschluss eines Mobilfunkvertrages und kommen die Verträge nur bei Akzeptanz von Servicebedingungen zustande, haftet der Handy-Verkäufer nicht für allein den Mobilfunkvertrag betreffende Servicebedingungen. Nicht der Handy-Verkäufer, sondern der Mobilfunkanbieter sei Verwender dieser Bedingungen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Die Beklagte bietet über ihre Homepage Mobilfunktelefone zum Kauf an. Dabei eröffnet sie den Verbrauchern im Rahmen eines sogenannten Tarif-Bundle die Möglichkeit, gleichzeitig mit dem Kaufangebot an die Beklagte auch gegenüber einem Mobilfunkanbieter ein Angebot für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu unterbreiten. Bevor der Verbraucher zum Abschluss der Verträge den Button „In den Warenkorb“ anklicken konnte, musste er ein neben den Servicebedingungen platziertes Opt-In Kästchen anhaken. In diesen Servicebedingungen hieß es u. a.: „Deine Vertragslaufzeit beginnt nach erfolgreicher Annahme Deiner Bestellung durch den Netzbetreiber. Die Grundgebühr für Deinen Vertrag wird ab diesem Zeitpunkt vom Netzbetreiber berechnet. Dies gilt auch, wenn wir das Gerät noch nicht geliefert haben (…). Der Versand der SIM-Karte erfolgt mit dem Endgerät“.

Der Kläger wendet sich u. a. gegen diese Klausel der Servicebedingungen. Sie benachteiligten den Verbraucher erheblich. Es sei möglich, dass der Verbraucher die Grundgebühr zahlen müsse, obwohl er noch nicht über eine SIM-Karte und ein Smartphone verfüge. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Servicebedingungen abgewiesen.

Der zuständige 6. Zivilsenat hat die Berufung hinsichtlich der angegriffenen Klausel ebenfalls zurückgewiesen. Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angegriffenen Servicebedingungen zu, begründete der Senat seine Entscheidung. Die Beklagte sei bereits nicht Verwenderin dieser Bedingungen. Verwenderin sei grundsätzlich die Vertragspartei, die die Bedingungen der anderen Vertragspartei bei Abschluss stelle. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande komme, könne die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt, erläuterte der Senat. Verwender der Klausel sei demnach das Mobilfunkunternehmen. Die Bedingungen seien Teil des Mobilfunkvertrages. Leistungspflichten aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb würden nicht geregelt.

Die Beklagte schließe die Mobilfunkverträge auch nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers. Die Verträge kämen vielmehr erst mit Annahme durch den Mobilfunkbetreiber selbst zustande. Es sei auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Bedingungen selbst formuliert habe.

Schließlich unterfielen die Bedingungen auch nicht der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie modifizierten nicht die Leistungspflichten, sondern informierten lediglich über tatsächliche Gegebenheiten. Etwaige mit der verzögerten Übersendung des Handys verbundene rechtliche Ansprüche der Verbraucher regele die Klausel nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist lt. BAG stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen (Az. 2 AZR 160/24).

BAG, Pressemitteilung vom 30.10.2025 zum Urteil 2 AZR 160/24 vom 30.10.2025

Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis i. S. v. § 15 Abs. 3 TzBfG* gibt es keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eine Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen.

Die Klägerin arbeitete seit 22. August 2022 bei der Beklagten als Advisor I Customer Service. Das Arbeitsverhältnis der Parteien war auf ein Jahr befristet, wobei es mit den gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten vier Monate der Tätigkeit vereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.

Mit einem am 10. Dezember 2022 zugegangenen Schreiben kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 28. Dezember 2022. Dagegen hat sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt und geltend gemacht, die vereinbarte Probezeit sei unverhältnismäßig lang, sodass das Arbeitsverhältnis frühestens mit der gesetzlichen Frist des § 622 Abs. 1 BGB** zum 15. Januar 2023 enden könne. Es sei aber davon auszugehen, dass wegen Unwirksamkeit der Probezeitklausel die Vereinbarung der Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 4 TzBfG insgesamt entfalle. Jedenfalls bedürfe die Kündigung der sozialen Rechtfertigung, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nur so lang sein könne, wie eine zulässig vereinbarte verhältnismäßige Probezeit, die vorliegend mit drei Monaten anzusetzen sei.

Das Landesarbeitsgericht hat die Probezeit als unverhältnismäßig angesehen. Es sei von einem Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung auszugehen, hier also drei Monate. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. Die Kündigung sei dennoch wirksam, beende das Arbeitsverhältnis aber erst zum 15. Januar 2023.

Die Revision der Klägerin, die weiterhin eine vollständige Unwirksamkeit der Kündigung geltend macht, war vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Dagegen hat der Senat auf die Anschlussrevision der Beklagten das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gibt es keinen Regelwert von 25 % der Dauer der Befristung für eine verhältnismäßige Probezeit. Vielmehr ist in jedem Einzelfall stets eine Abwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit durchzuführen. Angesichts des von der Beklagten aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplans mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen die Mitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat der Senat vorliegend eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig angesehen. Auch bei Vereinbarung einer unverhältnismäßig langen und deshalb unzulässigen Probezeitdauer hätte der Senat im Übrigen keine rechtliche Veranlassung gehabt, von einer Verkürzung der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG auszugehen, wonach eine Kündigung der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

Hinweise

*§ 15 TzBfG lautet auszugsweise:

(3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

**§ 622 BGB lautet auszugsweise:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Täuschung beim Hauskauf: Käuferin darf Kaufvertrag rückgängig machen

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung des LG Frankenthal (Az. 6 O 259/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 29.10.2025 zum Urteil 6 O 259/24 vom 01.10.2025 (nrkr)

Zeigen sich nach dem Kauf einer gebrauchten Immobilie gravierende Schäden oder Probleme mit der Baugenehmigung, hat der Erwerber oftmals keine Handhabe, gegen den Verkäufer vorzugehen. Denn in praktisch allen Hauskaufverträgen findet sich ein Ausschluss der Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Käufer muss dann die Kosten der Mangelbeseitigung selbst tragen. Dass ein Rückgriff auf den Verkäufer in Ausnahmefällen doch möglich ist, zeigt eine aktuelle Entscheidung der 6. Zivilkammer des Landgerichts. Danach kann ein Hauskauf trotz Haftungsausschluss erfolgreich angefochten werden, wenn der Verkäufer den wahren Zustand des Hauses verschleiert hat. Denn die Haftung lässt sich nicht wirksam ausschließen, wenn der Käufer arglistig getäuscht worden ist.

Die Käuferin erwarb ein in Neustadt a. d. Weinstraße gelegenes Anwesen unter Ausschluss der Gewährleistung für mehr als 600.000 Euro. Im Maklerexposé wurde das Haus unter anderem als „liebevoll kernsaniert“ beworben. Die Verkäuferin verschwieg jedoch eine wichtige Information: Sie hatte wenige Monate zuvor ein Telefonat mit der Stadtverwaltung geführt, in dem zur Sprache kam, dass für eine Außentreppe und eine Terrasse auf dem Grundstück keine Baugenehmigung existierte.

Nach dem Verkauf forderte die Stadtverwaltung die Käuferin zur Beseitigung der Terrasse und der Außentreppe auf, da diese unzulässig auf deren benachbartem Grundstück errichtet worden war. Zweites Problem: Ein von der Käuferin beauftragter Elektriker sah die Elektroinstallation als nicht neuwertig, sondern auf dem Stand der 1990er Jahre befindlich an. Die Käuferin wollte sich daraufhin vom Kaufvertrag lösen. Sie erklärte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und trat hilfsweise vom Vertrag zurück.

Die Richterin gab der Käuferin recht. Sie sei getäuscht worden, weil die Verkäuferin zum einen den Konflikt mit der Stadtverwaltung nicht offenbart habe. Zum anderen entspreche das Haus nicht der Beschreibung im Maklerexposé, das wie eine öffentliche Äußerung der Verkäuferin zu werten sei. Denn eine Kernsanierung setze nach allgemeinem Sprachgebrauch voraus, dass die Bausubstanz in einen nahezu neuwertigen Zustand versetzt worden sei. Die Verkäuferin habe aber die Zweifel an der Neuwertigkeit der Elektroinstallation nicht ausgeräumt. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sie sich nicht berufen, denn sie habe die Renovierungsarbeiten selbst verantwortet und damit den wahren Zustand des Hauses gekannt. Die Käuferin dürfe deshalb ihr Geld gegen Rückgabe des Hauses zurückverlangen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht eingelegt.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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