Haftung des Vermieters einer Eigentumswohnung für die Folgen des Sturzes eines Mieters bei Eisglätte auf dem gemeinschaftlichen Grundstück der Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet (Az. VIII ZR 250/23).

BGH, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil VIII ZR 250/23 vom 06.08.2025

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, grundsätzlich für Schäden haftet, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mieterin einer Eigentumswohnung der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus in Solms. Für Gehwege auf dem Grundstück nimmt eine GmbH, die einen professionellen Hausmeisterdienst betreibt, im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft den Winterdienst wahr. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stürzte die Klägerin beim Verlassen des Hauses an einem Morgen im Januar 2017 auf dem zum Haus führenden Weg, der nicht vom Eis befreit war, obwohl zuvor Glatteis im Rahmen der Wettervorhersagen angekündigt worden war. Dabei zog sich die Klägerin nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Verletzungen zu, aufgrund derer sie sich langwierigen Folgebehandlungen unterziehen musste.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Amtsgericht hat der unter anderem auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Klage in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Es hat gemeint, die Übertragung der Räum- und Streupflicht im Winter von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf einen professionellen Hausmeisterdienst führe dazu, dass eine Haftung der beklagten Vermieterin nur noch in Betracht komme, wenn Überwachungs- und Kontrollpflichten in Bezug auf das ausführende Unternehmen verletzt worden seien, wofür im Streitfall nichts ersichtlich sei.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die Beklagte aus dem Mietvertrag heraus verpflichtet ist, die auf dem Grundstück der vermieteten Wohnung befindlichen Wege in den Wintermonaten zu räumen und zu streuen. Diese mietvertragliche Nebenpflicht besteht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch dann, wenn der Vermieter – hier die Beklagte – nicht (Allein-)Eigentümer des Grundstücks, sondern Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts führte zu einem unterschiedlichen Schutzniveau innerhalb des Wohnraummietrechts, das sachlich nicht gerechtfertigt ist und für das es auch keine rechtsdogmatische Grundlage gibt.

Nach den bislang getroffenen Feststellungen haben die Parteien im Streitfall auch keine von dieser grundsätzlichen Verteilung der Vertragspflichten abweichende Vereinbarung getroffen. Insbesondere lässt sich dem Mietvertrag eine eindeutige Regelung dahingehend nicht entnehmen, dass die Räum- und Streupflicht der Klägerin oblegen hätte und sie deshalb im Haftungsfall keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte als Vermieterin geltend machen könnte.

Zur Erfüllung der die Beklagte demnach hinsichtlich der Beseitigung von Eis und Schnee treffenden vertraglichen Nebenpflichten konnte die Beklagte sich der GmbH, die den Winterdienst im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft ausführte, als sog. Erfüllungsgehilfin bedienen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden rechtlich einzustehen hat.

Der VIII. Zivilsenat hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen kann.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 241 BGB

[…]

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

§ 280 BGB

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

[…]

§ 535 BGB

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

[…]

§ 278 BGB

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. […]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Bruchteilsrestitutionsberechtigung bei Anteilsverlust im Zuge einer Unternehmensschädigung

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.10.2025 zum Urteil 8 C 5.24 vom 15.10.2025

Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin begehrt die anteilige Restitution eines in Ostberlin belegenen Grundstücks. Im Februar 1938 musste sie ihr Berliner Bankgeschäft veräußern, weil sie nach den NS-Gesetzen als jüdisches Unternehmen galt. Damit verlor sie unter anderem ihre zum Betriebsvermögen gehörende Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, die Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks war. Dieses wurde 1949 in Volkseigentum überführt und 1992 an einen privaten Investor veräußert. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Einräumung von Bruchteilseigentum an dem Grundstück oder anteilige Auskehr des Veräußerungserlöses ab. Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin weder die Bruchteilsrestitution des verfahrensgegenständlichen Grundstücks noch die Auskehr des anteiligen Erlöses aus dessen investiver Veräußerung verlangen kann. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 Vermögensgesetz (VermG), weil mit dem Unternehmen der Klägerin zwar deren Beteiligung an der X.-Aktiengesellschaft, nicht aber das verfahrensgegenständliche Grundstück entzogen wurde. Auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG kann die Klägerin ihren Anspruch ebenfalls nicht stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Gegenstand der schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG ausschließlich die Beteiligung an einem Unternehmen und nicht das Unternehmen selbst war. Unabhängig davon können Bruchteilsrestitutionsansprüche wegen einer Unternehmensschädigung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 1 und Satz 5 VermG nicht dem geschädigten Unternehmensträger, sondern nur dessen Gesellschaftern zustehen. Das gilt nach der Entstehungsgeschichte, dem systematischen Zusammenhang und dem Regelungszweck dieser Vorschriften auch, wenn zum entzogenen Unternehmen Anteile an Tochterunternehmen gehörten.

Fußnote

Auszug aus dem Vermögensgesetz

§ 1 Geltungsbereich

[…]

(6) 1 Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. (…)

§ 3 Grundsatz

(1) 1 Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag auf die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.

(…)

4 Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung § 6 zurückzugebenden oder nach einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; (…)

5 Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1 a bezeichnete Unternehmen. (…)

§ 6 Rückübertragung von Unternehmen

(1) […]

(1 a) 1 Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 betroffen sind. (…)

[…]

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Klagen gegen Restabfallgebühren der Stadt Göttingen haben Erfolg

Das VG Göttingen hat mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben (Az. 3 A 75/23, 3 A 49/24).

VG Göttingen, Pressemitteilung vom 14.10.2025 zu den Urteilen 3 A 75/23 und 3 A 49/24 vom 22.09.2025

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen hat am 22.09.2025 mehreren Klagen gegen die Erhebung von Restabfallentsorgungsgebühren durch die Stadt Göttingen stattgegeben (Az. u. a. 3 A 75/23 und 3 A 49/24).

Die Kläger sind Eigentümer verschiedener Grundstücke im Stadtgebiet und wandten sich Anfang 2023 und 2024 gegen die Festsetzung der Entsorgungsgebühren für Restabfall. Die Spannbreite der angefochtenen Müllgebühren reichte von 128,80 Euro (für einen 80 l Restabfallbehälter mit 14-tägiger Leerung im Jahr 2023) bis zu 3.844,98 Euro (für einen 1.100 l Restabfallbehälter mit wöchentlicher Leerung in 2024). In allen Verfahren hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes zu überprüfen. Dieser wird vom Rat der Beklagten jährlich durch Satzung auf Grundlage einer Kalkulation festgelegt.

Die zahlreichen Einwände gegen die von der Beklagten in die Kalkulation eingestellten Kosten überzeugten das Gericht zunächst nicht. Zwar sei eine Umlage, die von der Beklagten an den Abfallzweckverband Südniedersachsen gezahlt werde, von diesem eigentlich durch Satzung (und nicht durch Bescheid) festzulegen. Dies führe jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der Kalkulation, weil die Kosten des Abfallzweckverbandes tatsächlich für die jeweilige Kalkulationsperiode angefallen seien und eine Geltendmachung des Rechtsfehlers lediglich den Zeitpunkt der Begleichung durch die Beklagte verzögert hätte.

Dennoch wurden die Gebührenbescheide letztlich aufgehoben. Die Kammer habe anhand der vorgelegten Kalkulation nämlich nicht nachvollziehen können, ob Über- und Unterdeckungen aus Vorjahren in der rechtlich gebotenen Weise ausgeglichen worden seien. Der Über- und Unterdeckungsausgleich diene der Bereinigung von prognosebedingten Unrichtigkeiten in der Festlegung des Gebührensatzes. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer angeschlossen habe, seien hierfür die tatsächlichen mit den geplanten Kosten sowie die tatsächliche mit der geplanten Inanspruchnahme zu vergleichen. Die hierfür maßgeblichen Größen hätten auf Grundlage der Kalkulationen für 2023 und 2024 auch unter Hinzuziehung von Kalkulationen aus weiteren Jahren nicht ermittelt werden können.

Gegen die Urteile kann jeweils innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen

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Deutschsprachige Reiseleitung: Kein Reisemangel, wenn Reiseleitung nur per WhatsApp zu erreichen

Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine „qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung“. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, ein Reisemangel liegt daher lt. AG München nicht vor (Az. 158 C 14594/23).

AG München, Pressemitteilung vom 13.10.2025 zum Urteil 158 C 14594/23 vom 31.08.2025 (rkr)

Ein Münchner buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine siebentägige Pauschalreise mit einem sechstägigen Hotelaufenthalt in Dubai von 12.-19.11.2022 zum Preis von insgesamt 774 Euro. Nach der Reise machte er gegenüber der Reiseveranstalterin verschiedene Mängel der Reise geltend und verlangte die Rückzahlung von 400 Euro. Insbesondere behauptete der Kläger, ein deutschsprachiger Reiseleiter sei nur per WhatsApp erreichbar gewesen und nicht durchgehend vor Ort gewesen.

Das Amtsgericht München sprach dem Kläger mit Urteil vom 31.08.2025 eine Minderung von 5 % eines Tagesreisepreises, mithin 4,84 Euro als Minderungsbetrag für einen entfallenen Besuch des Al Fahidi Forts zu. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In seinem Urteil führte das Gericht u. a. aus:

„Auch hinsichtlich des Vortrags zur ‘fehlenden‘ deutschsprachigen Reiseleitung ist eine Abweichung der erbrachten von der geschuldeten Reiseleistung nicht ersichtlich. Geschuldet war laut Leistungsbeschreibung eine ‘Qualifizierte Deutsch sprechende Reiseleitung‘. Dies bedeutet, dass ein Deutsch sprechender Reiseleiter während der gesamten Reise als Ansprechpartner für die Reisenden zu Verfügung steht. Dies war offenbar gewährleistet, denn der Reiseleiter war nach eigenem Vortrag des Klägers – wenn auch nicht durchgehend – per WhatsApp erreichbar. Nicht geschuldet war hingegen, dass der Reiseleiter sämtliche Aktivitäten der Reisenden persönlich begleitete. Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist es bei Pauschalreisen auch nicht branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist. Es handelt sich gerade nicht um einen Stadtführer, welcher während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Geschuldet ist hingegen lediglich ein Deutsch sprechender Ansprechpartner, der den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und dem Reisenden bei etwaigen Beanstandungen oder Problemen hinsichtlich der Reiseleistung in der Sprache seines Heimatlandes zur Seite steht. Dies war nach Klagevortrag seitens der Beklagten gewährleistet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Landessozialgericht entscheidet über Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat erneut die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben (Az. L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.10.2025 zu den Urteilen L 11 AS 431/22, L 11 AS 245/24, L 11 AS 261/23 und L 11 AS 23/20 vom 25.08.2025

Jobcenter dürfen die Wohnkosten von langfristigen Bürgergeld-Empfängern nicht unbegrenzt übernehmen, sondern nur in „angemessener“ Höhe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müssen sie dafür in ihrem Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept mit Mietobergrenzen festlegen.

Das Konzept des Jobcenters Region Hannover ist seit Jahren umstritten. Während einige Kammern des Sozialgerichts (SG) Hannover die festgelegten Grenzen für rechtmäßig halten, sprechen andere wegen zu niedriger Werte höhere Wohnkosten zu.

Das Landessozialgericht (LSG) hat in einer Schwerpunktsitzung erneut die Vorgehensweise des Jobcenters bei der Festlegung der Mietobergrenzen für das Stadtgebiet Hannover gebilligt und die anderslautenden Urteile der ersten Instanz aufgehoben. Das Konzept beruhe auf den repräsentativen und validen Daten eines qualifizierten Mietspiegels und lege die jeweiligen Angemessenheitsgrenzen zulässigerweise beim höchsten Wert des unteren Drittels der für die jeweilige Wohnungsgrößenklasse ermittelten Mieten fest. Zu den vom Jobcenter festgesetzten Höchstbeträgen sei in den entschiedenen neun Einzelfällen auch ausreichend Wohnraum verfügbar gewesen. So hätten z. B. im Stadtgebiet Hannover 44,5 % bzw. 38,5 % der in den Jahren 2017/2018 auf dem freien Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen der für Alleinstehende maßgeblichen Wohnungsgrößenklasse innerhalb der festgesetzten Mietobergrenze gelegen. Auch in den Jahren 2019/2020 habe der Prozentanteil der zur Mietobergrenze verfügbaren Wohnungen für Alleinstehende deutlich über den hannoverschen Transferleistungs- und Armutsgefährdungsquoten gelegen. Dagegen habe die prozentuale Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum im Stadtgebiet Hannover für Vierpersonen-Haushalte (2019) sowie für Zweipersonen-Haushalte (2018/2019) relativ nahe an der Transferleistungs- bzw. Armutsgefährdungsquote gelegen. Dies hat das LSG lediglich als „noch ausreichend“ angesehen.

„In jedem Einzelfall hat das Gericht die tatsächliche Verfügbarkeit günstigen Wohnraums besonders intensiv geprüft. Dabei wurde auch das untere Ende einer rechtlich zulässigen Angemessenheitsgrenze aufgezeigt.“, erläutert der Pressesprecher des LSG die Urteile.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Modernisierungsagenda Digitalisierung: Bundesregierung will neue Standards für Gesetze

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Die BRAK weist auf einen für Juristinnen und Juristen besonders relevanten Aspekt hin: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt – Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein.

BRAK, Mitteilung vom 10.10.2025

Die Bundesregierung will Verwaltung und Gesetzgebung modernisieren. Das bedeutet: Mehr KI, außerdem sollen Gesetze als Code maschinenlesbar werden.

Die Bundesregierung hat mit der am 1. Oktober 2025 bei der Kabinettklausur beschlossenen Modernisierungsagenda ein ressortübergreifendes Reformprogramm zur Modernisierung von Staat und Verwaltung beschlossen. Ziel ist es, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger zu entlasten und Verwaltungsprozesse zu vereinfachen. Oder wie es die Regierung in ihrer Pressemitteilung ausdrückt: „Ein schneller, digitaler und handlungsfähiger Staat, der zügig entscheidet und verlässlich liefert“.

Besonders für Juristinnen und Juristen relevant: ein neuer Standard in der Rechtsetzung, der auf eine strukturierte Frühphase der Gesetzgebung, mehr digitale Werkzeuge und adressatenfreundliche Gestaltung setzt: Rechtsregeln sollen als „Law as Code“ maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme integrierbar sein. Weitere Schwerpunkte der Agenda bilden Bürokratierückbau, digitalisierte Services, moderne Personalstrukturen und eine deutlich verschlankte Bundesverwaltung. Außerdem sollen KI-Anwendungen verstärkt als Entscheidungsunterstützung Einzug in Verwaltung und Justiz (etwa bei Visa-Verfahren oder gerichtlichen Prüfprozessen) halten, um Verfahren effizienter und rechtssicherer zu gestalten. Dabei will die Bundesregierung sicherstellen, dass Schutzstandards gewahrt bleiben und der Einsatz kontrollierbar erfolgt.

Die Umsetzung der ersten Projekte soll unmittelbar starten. Die Federführung für das Reformprogramm liegt beim neu gegründeten Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS). Die Modernisierungsagenda versteht sich nicht als einmalige Reformmaßnahme, sondern als laufender, iterativer Prozess über die gesamte Legislaturperiode. Alle Ressorts wurden verpflichtet, konkrete Projekte unter dem Dach der Agenda zu entwickeln und umzusetzen. Künftig sollen in sechsmonatigen Zyklen Zielsetzungen definiert, Fortschritte überprüft und Prioritäten neu gesetzt werden.

Ziel: Schnellere Verwaltung, weniger Bürokratie

Die Modernisierungsagenda setzt bei den Kernproblemen von Staat und Verwaltung an: langsame Verfahren, überbordende Bürokratie und unzureichende digitale Infrastruktur. Laut Umfragen geben mehr als 80 Prozent der Bürgerinnen und Bürger an, dass der Staat ihr Leben nicht erleichtert, neun von zehn Unternehmen fühlen sich durch Bürokratie gehemmt. In fünf Handlungsfeldern sollen nun über 80 Einzelmaßnahmen und 23 zentrale Hebelprojekte spürbare Entlastung für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen schaffen – bei zugleich effizienterer Verwaltung.

Wichtigstes Ziel ist der Bürokratieabbau: Überkomplexe Regelungen sollen abgebaut, unnötige Vorschriften vermieden und neue Verfahren digitaltauglich gestaltet werden. Verwaltungsleistungen sollen zudem digitalisiert und KI-gestützt evaluiert werden. Zielmarke ist eine Reduktion der Bürokratiekosten um 25 Prozent.

Die Verwaltung selbst soll ebenfalls verschlankt werden: Der Personalbestand in der Bundesverwaltung soll um acht Prozent sinken. Die Mitarbeitenden sollen in modernen Formen der Zusammenarbeit geschult werden. Die Sachkosten sollen sogar um zehn Prozent sinken. Parallel wird die Zahl der Bundesbehörden reduziert. Dienstleistungen sollen künftig über zentrale Portale gebündelt und durch moderne IT-Infrastruktur gestützt werden.

Ein neues Bürokratiemeldeportal soll es außerdem Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Verwaltungsmitarbeitenden ermöglichen, Hürden zu identifizieren und Verbesserungen anzustoßen. Unterstützungsangebote zu Verwaltungsleistungen des Bundes sollen außerdem für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen leicht erreichbar sein. Dafür will die Bundesregierung einen zentralen Zugang per Telefon und digitale Kanäle zur Verfügung stellen.

Ein Hebelprojekt mit hoher Symbolkraft soll die „24-Stunden-Unternehmensgründung“ werden. Mit der Einführung eines einheitlichen digitalen Gründungsportals sollen die derzeit über 6.000 kommunalen Varianten zu einem standardisierten Verfahren verschmolzen werden. Dadurch soll die Gründung eines Unternehmens innerhalb eines Tages möglich sein – vollständig digital, über ein bundesweit gültiges Verfahren. Weitere konkrete Projekte sind die Zentralisierung der Portale für die internetbasierte Fahrzeugzulassung (iKfz) beim Kraftfahrtbundesamt und ein „Bau-Turbo“ für mehr Tempo im Wohnungsbau und für mehr bezahlbaren Wohnraum.

Bessere Rechtsetzung: Fokus auf Qualität und digitale Tauglichkeit

Mit dem Handlungsfeld „Bessere Rechtsetzung“ (ab S. 18 der Agenda) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Gesetze frühzeitig konzeptionell zu durchdenken, digital wie praxisnah auszugestalten und besser evaluierbar zu machen. Die Bundesregierung führt hierfür ein neues Vorgehensmodell ein, das bereits vor Beginn der Entwurfsarbeiten und dem eigentlichen Gesetzestext ansetzt: eine strukturierte „konzeptionelle Frühphase“. Diese Frühphase soll klären, ob eine staatliche Regelung überhaupt erforderlich ist, und – falls ja – wie diese wirksam, verständlich und adressatenfreundlich gestaltet werden kann. Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen sowie die Verwaltung selbst sollen frühzeitig einbezogen werden. Zusätzlich sollen „Reallabore“ sowie Öffnungs- und Experimentierklauseln eingesetzt werden, um Regelungen vorab unter realen Bedingungen zu testen.

Die Bundesregierung will außerdem die bestehenden Instrumente der „Besseren Rechtsetzung“ (Methodik der Gesetzesfolgenabschätzung, Leitfäden, Arbeitshilfen, Checks, Plattformen, Beschlüsse von Staatssekretärausschüssen usw.) auf ihren Nutzen hin überprüfen. Insbesondere soll die Evaluation gesetzgeberischer Maßnahmen gestärkt werden. Die Bundesregierung will hierfür Standards für Erfolgsindikatoren etablieren, technische Auswertungsmöglichkeiten schaffen und eine digitale Evaluierungsplattform zur Verfügung stellen. Hierbei kommt dem Zentrum für Legistik eine zentrale Aufgabe zu: Es soll diese Instrumente vereinfachen und von bürokratischem Aufwand entlasten. Wer künftig in den Bundesressorts mit Federführung bei Regelungsvorhaben betraut ist, soll verpflichtend Basisschulungen durchlaufen.

Eine weitere wesentliche Neuerung: Der Gesetzgebungsprozess soll digitalisiert und durch unterstützende Technologien ergänzt werden. Durch „Law as Code“ sollen Rechtsnormen künftig nicht nur in Textform, sondern auch als ausführbarer Code erstellt werden. Rechtsregeln sollen maschinenlesbar und direkt in IT-Systeme von Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft integrierbar sein. Dazu werden neue digitale Werkzeuge eingeführt: etwa Rulemapping, das Rechtsregeln visuell darstellt und systematisch strukturiert, oder KI-gestützte Editoren, die Gesetzestexte analysieren und in semantisch konsistente Codierungen überführen. Ziel ist ein digitaler Gesetzgebungskreislauf, der vom Entwurf bis zur Anwendung effizient und widerspruchsfrei funktioniert. Wichtig bleibt dabei: Der natursprachliche Gesetzestext bleibt rechtsverbindlich. Der Code ergänzt ihn nur und soll die Umsetzung erleichtern.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Erstattung von Arbeitgeberleistungen bei Absonderung wegen Infektion mit dem Coronavirus

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 14.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 14.24 vom 09.10.2025

Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist ein Unternehmen des Gebäudereinigungs-Handwerks und beschäftigte im Rahmen eines Minijobs eine Arbeitnehmerin, die im November 2022 mittels eines PCR-Tests positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Aufgrund dieses Ergebnisses war die mehrfach geimpfte Arbeitnehmerin nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet, sich abzusondern. Die Klägerin hat der Arbeitnehmerin auch für diese Zeit das vereinbarte Arbeitsentgelt ausbezahlt und begehrt dessen Erstattung. In ihrem Erstattungsantrag gab sie an, ihre Arbeitnehmerin sei nicht „arbeitsunfähig krank“ gewesen, habe ihre Tätigkeit aber nicht von zu Hause ausüben können. Der Beklagte hat den Antrag abgelehnt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung, weil sie ihre Arbeitnehmerin nicht im Sinne von § 56 Abs. 1 und 5 IfSG entschädigt habe, sondern nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zur Zahlung verpflichtet geblieben sei. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf erhobene Klage unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Sprungrevision der Klägerin zurückgewiesen. Arbeitgebern sind die Beträge zu erstatten, die sie als Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG ihren Arbeitnehmern für einen Verdienstausfall ausbezahlen, den diese durch eine Absonderung erleiden. An einem Verdienstausfall fehlt es jedoch, wenn der Arbeitnehmer abweichend von der Grundregel „keine Leistung, kein Entgelt“ einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt hat. Das ist hier der Fall. Die Arbeitnehmerin der Klägerin hatte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG). Die Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus begründet einen regelwidrigen körperlichen Zustand und ist eine Krankheit. Verläuft sie ohne Symptome, so ist der Arbeitnehmer zwar nicht schon wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit oder wegen seiner gesundheitlichen Wiederherstellung daran gehindert, die von ihm geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Er ist aber auch dann infolge seiner Krankheit arbeitsunfähig, wenn er sich wegen der Infektion in häusliche Quarantäne abzusondern hat und es ihm deswegen rechtlich nicht möglich ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.1

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Quarantäne wegen Corona-Infektion – keine Verdienstausfall-Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Vermeidbarkeit der Infektion durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen und für den Betroffenen möglichen Schutzimpfung

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 3 C 5.24 vom 09.10.2025

Eine erwerbstätige Person, die sich im Oktober 2021 wegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in häuslicher Quarantäne befunden und dadurch einen Verdienstausfall erlitten hat, kann vom Staat keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) verlangen, wenn sie die damalige öffentlich empfohlene COVID-19-Schutzimpfung nicht in Anspruch genommen hat, eine Impfung für sie aber möglich gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der selbstständig erwerbstätige Kläger wurde im Oktober 2021 positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet und musste sich aufgrund behördlicher Anordnung für 14 Tage in häusliche Absonderung begeben. Anschließend beantragte er beim beklagten Land eine Entschädigung für durch die Absonderung erlittenen Verdienstausfall. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller die Absonderung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermeiden können. Zum Zeitpunkt der Absonderung habe beim Kläger kein Impfschutz gegen das Coronavirus bestanden. Eine Impfung sei ihm möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung der beantragten Entschädigung verpflichtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe die Absonderung nicht durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG vermeiden können. Erforderlich sei, dass durch die Impfung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Infektion und damit die Absonderung hätte vermieden werden können. Das verlange eine Wirksamkeit der Impfung gegen Infektionen von mindestens 90 Prozent oder jedenfalls nicht deutlich darunter. Diesen Wirksamkeitsgrad habe die COVID-19-Impfung im Oktober 2021 nicht erreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten die vorinstanzlichen Urteile geändert und die Klage abgewiesen. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG erhält eine Entschädigung unter anderem nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dies sei nicht der Fall, weil die Absonderung durch Inanspruchnahme der öffentlich empfohlenen COVID-19-Impfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, ist nicht mit Bundesrecht vereinbar. Der Betroffene hätte eine Infektion und damit eine Absonderung im Sinne der Vorschrift vermeiden können, wenn er eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung hätte in Anspruch nehmen können, die (auch) eine Wirksamkeit gegen Infektionen mit dem betreffenden Krankheitserreger hat. Ausreichend für die Vermeidbarkeit ist die Möglichkeit, dass die Impfung eine Infektion verhindert. Diese Voraussetzung ist bei der COVID-19-Impfung nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Wirksamkeit der Impfung im Oktober 2021 erfüllt gewesen. Die Inanspruchnahme der Impfung war für den Kläger auch möglich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Amts- und nicht Privathaftung für etwaige Impfschäden nach einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Corona-Schutzimpfung

Der BGH hat sich mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde (Az. III ZR 180/24).

BGH, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil III ZR 180/24 vom 09.10.2025

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, wer für etwaige Aufklärungs- oder Behandlungsfehler bei einer bis zum 7. April 2023 vorgenommenen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 haftet, die in einer Vertragsarztpraxis vorgenommen wurde.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die beklagte Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund einer seines Erachtens fehlerhaften Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Schadensersatz in Anspruch. Nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 erhielt er am 15. Dezember 2021 in der Praxis der Beklagten eine sog. Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert.

Der Kläger hat geltend gemacht, bei seiner Erkrankung handele es sich um einen Impfschaden. Die dritte Impfung sei fehlerhaft verabreicht und er zuvor nicht hinreichend aufgeklärt worden. In Folge der Impfung seien seine kognitiven Fähigkeiten erheblich eingeschränkt. Er könne seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Zudem sei er aufgrund der organischen Beschwerden in der Psyche stark beeinträchtigt.

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 800.000 €, die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen.

Bis zum 7. April 2023 handelten die in der jeweiligen Fassung der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) bestimmten Leistungserbringer bei der Vornahme einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Dies gilt auch für die Beklagte und die Schutzimpfung des Klägers. Das Berufungsgericht hat daher eine persönliche Haftung der Beklagten für etwaige Impfschäden des Klägers zu Recht verneint. Es kommt gemäß Art. 34 Satz 1 GG nur eine Amtshaftung des Staates in Betracht.

Die Tätigkeit einer Privatperson ist als hoheitlich zu beurteilen, wenn ein innerer Zusammenhang und eine engere Beziehung zwischen der Betätigung und der hoheitlichen Aufgabe besteht. Dabei muss die öffentliche Hand in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluss nehmen, dass der Private gleichsam als bloßes „Werkzeug“ oder „Erfüllungsgehilfe“ des Hoheitsträgers handelt und dieser die Tätigkeit des Privaten deshalb wie eine eigene gegen sich gelten lassen muss.

Die jeweiligen Leistungserbringer erledigten mit der Durchführung von Schutzimpfungen hiernach eine hoheitliche Aufgabe. Sie erfüllten den eigens durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Dessen hoheitlicher Charakter stand bei der Impftätigkeit im Vordergrund. Die Schutzimpfungen waren ein zentrales Mittel zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Der darauf gerichtete Anspruch war ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen „Corona-Impfkampagne“, in die die Leistungserbringer ausdrücklich eingebunden wurden. Die Erfüllung des staatlichen Impfanspruchs diente nicht nur dem individuellen Gesundheitsschutz, sondern auch der Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen und zentraler Bereiche der Daseinsfürsorge.

Darüber hinaus wies dieser Impfanspruch jedenfalls zeitweise einen engen Bezug zur Eingriffsverwaltung auf. Es bestand zwar keine Impfpflicht. Die Ablehnung einer Schutzimpfung konnte jedoch nachteilige Folgen haben, wie etwa zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers am 15. Dezember 2021 in Form von bußgeldbewehrten Zugangs- und Kontaktbeschränkungen, dem bußgeldbewehrten Erfordernis eines Testnachweises für das Betreten der Arbeitsstätte oder der Verhängung eines Betretungs- oder Tätigkeitsverbots für in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen tätige Personen.

Schließlich stand den privaten Leistungserbringern nur ein stark eingeschränkter Entscheidungsspielraum zu, wie der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zu erfüllen war. Ihnen wurde durch den Verordnungsgeber vorgegeben, auf welche Weise die Schutzimpfung und die begleitenden Leistungen vorzunehmen waren.

Demzufolge sind die Schutzimpfungen, die auf der Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung erfolgten, als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend anzusehen und alle privaten Leistungserbringer – wie die Beklagte – als Verwaltungshelfer einzuordnen. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler dieser Verwaltungshelfer trifft deshalb grundsätzlich den Staat.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 34 GG Haftung bei Amtspflichtverletzung

1Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

[…]

CoronaImpfV vom 30. August 2021 in der Fassung vom 15. November 2021

§ 1 Anspruch

(1) 1Personen nach Satz 2 haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

[…]

(2) 1Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die symptombezogene Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien, die Beobachtung der sich an die Verabreichung des Impfstoffs unmittelbar anschließenden Nachsorgephase, die erforderliche medizinische Intervention im Fall des Auftretens von Impfreaktionen, die Ausstellung der Impfdokumentation und die Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes. 2Die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person beinhalten

1. die Information über den Nutzen der Schutzimpfung und die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),

2. die Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese sowie der Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen,

3. die Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien und möglicherweise vorliegender Gegenanzeigen,

4. Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen der Schutzimpfung,

5. die Informationen über den Eintritt und die Dauer der Schutzwirkung der Schutzimpfung,

6. Hinweise zu Folge- und Auffrischimpfungen,

7. Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die Schutzimpfung.

[…]

§ 3 Leistungserbringer

(1) 1Leistungen nach § 1 Absatz 2 werden erbracht durch

[…]

4. Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Fahrtenbuchauflage – Die Angabe einer „Briefkastenadresse“ und fiktiver Personalien ist keine ausreichende Mitwirkung im Verfahren

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 2411/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 09.10.2025 zum Urteil 14 K 2411/24 vom 23.09.2025 (nrkr)

Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. September 2025 entschieden.

Der Kläger wendete sich mit seiner Klage erfolglos gegen die Anordnung, für die Dauer von 18 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, nachdem mit einem auf ihn in Essen zugelassenen Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 39 km/h überschritten wurde. Dieser Verkehrsverstoß hätte ein Bußgeld von 260 Euro, ein Fahrverbot für einen Monat und zwei Punkte „in Flensburg“ zur Folge gehabt.

Im Ordnungswidrigkeitenverfahren gab der Kläger als Fahrerin den Namen einer Frau sowie das Geburtsdatum und eine Adresse in Essen an. Da diese Person in Essen nicht ermittelt werden konnte, wurde ein Anhörungsbogen an die angegebene Anschrift versandt. Daraufhin wurde der Verstoß im Wege der Onlineanhörung zugegeben. Nachdem die angegebene Fahrerin jedoch weiterhin nicht ermittelt werden konnte, vermerkte die zuständige Sachbearbeiterin in der Ermittlungsakte, die angegebene Anschrift sei eine „Fake-Anschrift“. Zwar könne dort Post meistens zugestellt werden. Ein vorhandener Briefkasten werde auch geleert. In Verkehrsermittlungsverfahren mit dieser Anschrift angegebene Personen seien dort in der Regel jedoch nicht gemeldet oder wohnhaft. Der mit weiteren Ermittlungen beauftragte Außendienstmitarbeiter der Stadt Essen teilte mit, zu dieser Anschrift sowie zwei weiteren Adressen erhalte er pro Woche etwa zwei bis drei Ermittlungsanfragen auch aus anderen Gemeinden. Inzwischen seien ca. 200 verschiedene Vornamen zu den fünf im Zusammenhang mit dieser Anschrift regelmäßig angefragten Nachnamen überprüft worden. Alle diese Personen seien in Essen weder gemeldet noch wohnhaft. Es bestehe der Verdacht, dass sämtliche dieser Namen von dem Kläger als Tarnadresse für falsche Identitäten zur Verfügung gestellt würden. Nach Auskunft des Vermieters sei der Kläger zwar unter der Anschrift gemeldet, wohne aber nicht in der Wohnung, deren Miete das Jobcenter zahle. Er wohne mit seiner Familie an einer anderen Anschrift.

Da ein Abgleich des Fotos der Verkehrsüberwachung mit dem Passfoto der Ehefrau des Klägers keine eindeutige Fahrerfeststellung ermöglichte und diese in einer weiteren Anhörung abstritt, Fahrerin gewesen zu sein, wurde das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt. Die Stadt Essen ordnete daraufhin die Führung eines Fahrtenbuchs an, um künftige Verkehrsverstöße mit dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug aufklären zu können.

Zu Recht, wie die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit Urteil vom 23. September 2025 feststellte, nachdem weder der Kläger noch sein Rechtsanwalt zur mündlichen Verhandlung erschienen waren. Bezeichnend sei, dass sämtliche Feststellungen der beklagten Stadt auch nach Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt im Rahmen des Klageverfahrens nicht bestritten oder wenigstens angezweifelt worden seien. Durch die Angabe der falschen Personalien habe der Kläger zwar formal mitgewirkt, sich jedoch nicht sachdienlich geäußert, sondern versucht, durch die Falschangaben die wahre Fahrerin zu schützen. Angesichts dessen erübrigten sich weitere Ermittlungsversuche der Ordnungswidrigkeitenbehörde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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