Urteil zu Bleileitungen in Lübecker Wohnanlage

Das LG Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt (Az. 2 O 231/23).

LG Lübeck, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 2 O 231/23 vom 01.07.2025 (nrkr)

Das Landgericht Lübeck hat den Verkäufer einer Immobilie mit 36 vermieteten Wohneinheiten zur Zahlung von Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung über verbaute Bleileitungen verurteilt.

Was ist passiert?

Ein Mann verkauft eine Immobilie mit 36 überwiegend vermieteten Wohneinheiten in Lübeck. Die Trinkwasserleitungen sind aus Blei, hierüber klärt er nicht auf. Nach dem Kauf lässt die Käuferin die Wasserleitungen untersuchen – in mehreren Wohnungen liegt der Bleigehalt des Trinkwassers oberhalb des Grenzwertes. Die Käuferin verlangt vom Verkäufer die Erstattung der Mietausfälle infolge Mietminderungen sowie Ersatz künftiger Schäden, insbesondere für die Sanierung, die über 200.000 Euro koste. Der Verkäufer weigert sich – er habe weder von Bleileitungen noch von erhöhten Bleiwerten gewusst. Das Blei dürfte aus den Leitungen des Wasserversorgers stammen.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht Lübeck gab der Käuferin Recht – sie habe Anspruch auf Erstattung der entgangenen Mieten sowie auf Ersatz künftiger Schäden. Trinkwasserleitungen aus Blei stellten einen Mangel dar, über den der Verkäufer ungefragt aufklären müsse. Der Verkäufer habe sowohl von den Bleileitungen als auch den überschrittenen Grenzwerten gewusst und der Käuferin bewusst verschwiegen. Das ergebe sich aus mehreren Zeugenaussagen, zudem habe sich der Verkäufer bei seinen Angaben in Widersprüche verstrickt.

Was heißt das für die Mieter?

Diese Entscheidung betrifft das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käuferin und hat auf die Mieter der Immobilie erst einmal keinen unmittelbaren Einfluss.

Das Urteil vom 01.07.2025 (Az. 2 O 231/23) ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Lübeck

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Notar kämpft gegen Altersgrenze – und darf Notarvertreter sein

Das OLG Köln hat das LG Duisburg dazu verpflichtet, einem 71-jährigen Rechtsanwalt und Notar a. D., der aktuell vor dem BVerfG gegen die Altersgrenze bei Notaren kämpft, eine Tätigkeit als Notarvertreter für seine Nichte zu gestatten (Az. 36 Not 7/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 02.07.2025 zum Urteil 36 Not 7/24 des OLG Köln vom 27.05.2025

Ein 71-jähriger kämpft gegen die Altersgrenze bei Notaren. Das ändert nichts daran, dass er als Notarvertreter tätig sein darf, so das OLG Köln.

Das OLG Köln hat das LG Duisburg dazu verpflichtet, einem 71-jährigen Rechtsanwalt und Notar a. D., der aktuell vor dem BVerfG gegen die Altersgrenze bei Notaren kämpft, eine Tätigkeit als Notarvertreter für seine Nichte zu gestatten. Das LG hatte ihm die Tätigkeit als Notarvertreter zuvor versagt, weil es der Ansicht war, die Art und Weise, wie der Notar a.D. seine Klage gegen die Altersgrenze führe, lasse ihn für die Tätigkeit als Notarvertreter „persönlich ungeeignet“ erscheinen. Dieser Ansicht widersprach das OLG nun – mit deutlichen Worten (Urteil vom 27.05.2025, Az. 36 Not 7/24).

Notar a.D. nun als Notarvertreter?

Bereits vor dem OLG Köln und dem BGH hatte der ehemalige Notar versucht, gegen die Altersgrenze von 70 Jahren einen Erfolg zu erstreiten – bislang vergeblich (zuletzt BGH, Urteil vom 21.08.2023, Az. NotZ (Brfg) 4/22). Die Nachwuchsförderung sieht er als keine ausreichende Begründung für diese Altersgrenze. Aktuell liegt seine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, welches bereits am 25.03.2025 zu der Sache verhandelt hat. Eine Entscheidung in der Sache steht aber noch aus. Seinen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes lehnte das BVerfG hingegen und erwähnte dabei die Möglichkeit, weiterhin als Notarvertreter tätig zu sein (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 1 BvR 1796/23).

Diese Möglichkeit hat der Notar a.D. tatsächlich, weil seine Nichte, ebenfalls Notarin, mit der er in einer Bürogemeinschaft tätig ist, ihn im April 2024 bis Ende Dezember 2025 zu ihrem ständigen Vertreter bestellten wollte. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes befindet sie sich in Elternzeit – einer der gesetzlichen Gründe für die Bestellung eines Notarvertreters.

Der Antrag wurde jedoch vom LG Duisburg als Aufsichtsbehörde der Notarin abgelehnt. Er habe im Rahmen seiner Klage gegen die Altersgrenze für Notare Aussagen getätigt und Anträge gestellt, die streitig oder abwegig seien. Zuvor hatte auch das OLG Düsseldorf mitgeteilt, dass es sein Verhalten als „mit den Berufspflichten eines Notars nicht zu vereinbaren“ befindet und „das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines ständigen Notarvertreters massiv erschüttert sei“. Auch die Rheinische Notarkammer hatte sich ablehnend zur Vertreterbestellung geäußert. Trotz einer einstweiligen Anordnung des OLG Kölns zur vorläufigen Bestellung als Vertreter kam das LG dem nur teilweise nach und setzte ihn nur für einen kürzeren Zeitraum als Notarvertreter ein. Nach einem Vorgehen der Nichte auch hiergegen ist der ehemalige Notar aktuell bis August 2025 als vorläufiger Notarvertreter eingesetzt. Mit ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtungsklage verfolgt sie nun in der Hauptsache das Ziel, ihren Onkel zum ständigen Notarvertreter zu bestellen.

OLG Köln: Kein Grund, warum er nicht geeignet sein sollte

Das OLG Köln entschied nun: Das LG Duisburg habe gemäß §§ 39 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 BNotO den Notar a.D. als ständigen Notarvertreter zunächst bis zum 1. August 2025 zu bestellen. Der Senat sei zur Überzeugung gelangt, dass der Notar a.D. als ständiger Notarvertreter persönlich geeignet sei. Das Ermessen des LG Duisburg sei hier auf Null reduziert, sodass es zur Vertreterbestellung verpflichtet sei.

Dem Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters von Notarinnen oder Notaren, die mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen, soll in der Regel entsprochen werden (§ 24 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AVNot NRW). Als Vertretung soll gemäß § 39 Abs. 3 Satz 4 BNotO nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. Eine ständige Vertretung kann laut § 39 Abs. 3 Satz 2 Fall 3 BNotO ausdrücklich auch einem Notar außer Dienst übertragen werden. Die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren gilt für Notarvertreter nicht. § 39 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 1 und 2 BNotO erfordert dabei allerdings eine „persönliche Eignung“ als Notarvertreter, die grundsätzlich positiv feststehen muss.

An der grundsätzlichen persönlichen Eignung Notars a.D. könnten hier keine Zweifel bestehen, so das OLG. Er habe über drei Jahrzehnte ein umfangreiches Notariat geführt, ohne je disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Ebenso beanstandungsfrei habe er über bald zwei Jahre das Amt des ständigen Notarvertreters ausgeübt. Er habe zudem über Jahrzehnte das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane und die unbedingte Integrität von Amtspersonen bei Ausübung der notariellen Amtsgeschäfte durchgängig erfüllt.

Auch außerhalb des Amtes nicht unwürdig

Ein Notar müsse allerdings auch gemäß § 14 Abs. 3 BNotO außerhalb seines Amtes sich der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zeigen. Nach der Überzeugung des Senats ergäben sich jedoch auch im Rahmen einer Gesamtabwägung aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit seiner Klage gegen die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare keine ausreichenden Umstände, um ihn im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNotO als „unwürdig erscheinen“ zu lassen. Im Gegenteil zeigt sich das OLG hier davon überzeugt, dass L. auch weiterhin seine Tätigkeit als ständiger Notarvertreter beanstandungsfrei fortsetzen werde und durch sein Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die dem Notaramt entgegengebracht würden, nicht gefährden werde.

Anschließend geht das OLG ausführlich auf jeden einzelnen Kritikpunkt am Verhalten des Notars a.D. im Rahmen seines Klageverfahrens gegen die Notar-Altersgrenze ein. Dies eingeleitet mit den Worten: „Das Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es, dass Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird.“

So könne es ihm nicht verwehrt werden, einen Befangenheitsantrag zu stellen und dabei „pointierte“ Formulierungen wie „Geld macht gewogen“ zu verwenden. Dies sei noch nicht herabsetzend den Richtern gegenüber. Auch dass er die Möglichkeit einer Rechtsbeugung als Frage aufgeworfen habe, sei nicht (noch) nicht zu beanstanden. Zumal er diese Auffassung durch rechtstatsächliche Angaben untermauert habe.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung am BGH behauptet der ehemalige Notar a.D., man habe ihn erst nicht in den Sitzungssaal lassen wollen und anschließend nur nach eingehender Leibesvisitation und unter Begleitung von Justizwachtmeistern in den Saal gelassen. Daraufhin tätigte er die Äußerung, dass eine „solche Praxis […] von Richtern in einem totalitären Staat erwartet [hätte], aber niemals von Richtern am Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland“. Diese Äußerung bewertete zwar auch das OLG Köln als unangemessen, haltlos und nicht zur rechtfertigen. Die aus seiner persönlichen Betroffenheit heraus außerhalb seiner notariellen Tätigkeit getätigten Äußerung wiege aber nicht so schwer, dass ihm deshalb die persönliche Eignung abzusprechen sei. Wenn die Ausführungen stimmten, so sei dies außerdem tatsächlich ein „sehr ungewöhnlicher Vorgang, den man in einem Rechtsstaat nicht erwartet“.

Die Berufung zum BGH wurde nicht zugelassen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete (Az. 1 BvR 622/24).

BVerfG, Pressemitteilung vom 02.07.2025 zum Beschluss 1 BvR 622/24 vom 17.06.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.

Sachverhalt

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Änderung im Jahr 2021 keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide jedoch unberührt. Die Beitragsbescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen.

Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht rechtfertigenden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms gefehlt, weil die Aufsichtsgremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen verfehlt worden seien. Dies werde insbesondere an der Behandlung der Programmbeschwerden deutlich. Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden würden der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung handele. Die Sitzungen der für die Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es würden weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwerden würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher durch die Beitragserhebung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Beschwerdeführer legt zwar unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags hat, wenn die Aufsichtsgremien einer Rundfunkanstalt die gerade der Sicherung der Programmvielfalt dienenden organisations- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mitglieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programmbeschwerden verfehlen. Danach spreche in solchen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots auch tatsächlich nicht gewährleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Maßstab genügt, um darzulegen, dass es an einer Programmvielfalt fehlte und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberverwaltungsgericht war deshalb gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Pflegemindestlohn erhöht

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt lt. BMAS auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

BMAS, Mitteilung vom 01.07.2025

Dritte Stufe gilt seit dem 1. Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 gilt die dritte Erhöhungsstufe des Pflegemindestlohns. Die stufenweise Anpassung erfolgt auf Grundlage der Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), die zum 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist.

Die Höhe des Pflegemindestlohns richtet sich nach der Qualifikation der Pflegekräfte und gilt im gesamten Bundesgebiet. Er ist für alle Arbeitgeber der Branche verbindlich – also in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen. Dort, wo der Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt, gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro brutto pro Stunde.

Die aktuellen Pflegemindestlöhne im Überblick

Tätigkeitsgruppe Mindestlohn ab dem 1. Juli 2025
Pflegehilfskraft: 16,10 Euro pro Stunde
Qualifizierte Pflegehilfskraft:
(mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit)
17,35 Euro pro Stunde
Pflegefachkraft: 20,50 Euro pro Stunde

Mit Inkrafttreten der Sechsten Pflege­arbeits­bedingungs­verordnung werden auch weitere Verbesserungen in der Branche umgesetzt: So haben Pflegekräfte seit Februar 2024 Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (bei einer Fünf-Tage-Woche), sofern keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen bereits greifen. Auch Wegezeiten zwischen Pflegeeinsätzen sowie Bereitschaftsdienste werden verbindlich als vergütungspflichtige Arbeitszeit behandelt.

Die aktuellen Regelungen basieren auf dem einstimmigen Beschluss der Pflegekommission. Sie sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitnehmer*innen vor Lohndumping zu schützen und gleichzeitig einen fairen Wettbewerb für Arbeitgeber zu ermöglichen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit überarbeitet

Das BVerwG teilt mit, dass ab sofort der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer überarbeiteten Fassung (Stand: 21. Februar 2025) zur Verfügung steht.

BVerwG, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Ab sofort steht der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in einer überarbeiteten Fassung (Stand: 21. Februar 2025) zur Verfügung.

Der Streitwertkatalog spricht Empfehlungen aus, die die Verwaltungsgerichte im Rahmen ihres Ermessens bei der Festsetzung des Streitwerts zu Grunde legen können. Der Streitwert bildet den Ausgangspunkt für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltskosten.

Der Streitwertkatalog war zuletzt im Jahr 2013 überarbeitet worden. In Anbetracht der seither vergangenen Zeit richteten die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts auf ihrer Jahrestagung im September 2022 eine Kommission aus Richterinnen und Richtern aller Instanzen unter Federführung des Bundesverwaltungsgerichts ein, um die Streitwertausweisungen des Katalogs zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Kommission hat sich hierfür – wie schon ihre Vorgängerinnen bei früheren Aktualisierungen des Streitwertkatalogs – an der Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder orientiert und zudem Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins e.V. einbezogen.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder sowie der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts haben dem von der Kommission überarbeiteten Streitwertkatalog zugestimmt. Sie können ihn unter folgendem Link abrufen:

www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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EU-Justizbarometer 2025: Justizsysteme in der EU haben sich verbessert

Die EU-Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den meisten Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zum Vorjahr als verbessert oder stabil einschätzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2025

Die Europäische Kommission hat das dreizehnte EU-Justizbarometer veröffentlicht, einen Jahresbericht mit Vergleichsdaten zur Effizienz, Qualität und Unabhängigkeit der Justizsysteme der EU-Mitgliedstaaten. Es zeigt, dass die Bürgerinnen und Bürger in den meisten Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit der Justiz im Vergleich zum Vorjahr als verbessert oder stabil einschätzen.

Henna Virkkunen, EU-Vizepräsidentin für technische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, erklärte: „Das EU-Justizbarometer bietet einen einzigartigen Überblick über die Justizsysteme in der EU. Mit seinem neuen Schwerpunkt auf den Binnenmarkt macht diese neue Ausgabe deutlich: Starke rechtsstaatliche Systeme sind die treibende Kraft für einen effizienten und fairen Binnenmarkt für alle. Faire Regeln verschaffen uns einen Wettbewerbsvorteil, besonders in unsicheren Zeiten.“

Neuer Fokus auf den Binnenmarkt

Das diesjährige Justizbarometer enthält auch neue Daten zur Effizienz im Bereich des Binnenmarkts und hebt hervor, dass effiziente und unabhängige Justizsysteme ein faires und wettbewerbsorientiertes Marktumfeld fördern. Es zeigt beispielsweise, dass Unternehmen in 16 EU-Mitgliedstaaten die Autonomie ihrer nationalen Wettbewerbsbehörden loben.

Wichtigste Ergebnisse des EU-Justizbarometers 2025

  • Digitalisierung der Justizsysteme: Die Digitalisierung macht nach wie vor erhebliche Fortschritte: neun Mitgliedstaaten ermöglichen die digitale Übermittlung von Beweismitteln in Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und Strafsachen, was einen deutlichen Anstieg von sechs im Jahr 2024 darstellt. In 26 Mitgliedstaaten können in Zivil- und Handelssachen online ein Verfahren eingeleitet oder eine Klage eingereicht werden.
  • Effizienz der Justiz: Im Vergleich zum Vorjahr haben acht Mitgliedstaaten kürzere Verfahren für alle Kategorien (Zivil-, Handels-, Verwaltungs- und sonstige Verfahren) verzeichnet. Bei streitigen Zivil- und Handelssachen ging die Dauer erstinstanzlicher Gerichtsverfahren in 13 Mitgliedstaaten weiter zurück oder blieb stabil.
  • Zugang zur Justiz: In 26 Mitgliedstaaten gibt es besondere Regelungen für den Zugang von Personen, die von Diskriminierung bedroht sind, zur Justiz. In 24 Mitgliedstaaten wird der physische Zugang zu den Einrichtungen der Gerichte verbessert, während in 19 Mitgliedstaaten Sensibilisierungsinitiativen für von Diskriminierung bedrohte Personen durchgeführt werden, um ihnen Zugang zu rechtlichen Informationen und Unterstützung zu erleichtern.
  • Unabhängige Binnenmarktbehörden: Der Bericht zeigt, dass es in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren für die Benennung von Prüfstellen für das öffentliche Auftragswesen und nationalen Wettbewerbsbehörden gibt.  Mehr als die Hälfte der Unternehmen in 15 Mitgliedstaaten bewerten die Unabhängigkeit der Stellen, die für die Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen sind, positiv.

Nächste Schritte

Die Ergebnisse des EU-Justizbarometers tragen zur Überwachung bei, die im Rahmen des jährlichen Zyklus der Rechtsstaatlichkeit und des Europäischen Semesters durchgeführt wird Sie werden in den Bericht der Kommission über die Rechtsstaatlichkeit 2025 sowie in die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne einfließen.

Neben dem Bericht veröffentlicht die Kommission auch die Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage über die Wahrnehmung der Unabhängigkeit der Justiz in den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Öffentlichkeit und die Unternehmen. Die Umfragen zeigen, dass mehr als die Hälfte der Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen die Unabhängigkeit ihrer Justizsysteme positiv einschätzen.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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Berufungen der Universität Göttingen und der eines Universitätsprofessors gegen seine disziplinarrechtliche Zurückstufung erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Professors gegen das Urteil des VG Göttingen vom 11. Oktober 2023 jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (Az. 3 LD 1/24).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 3 LD 1/24 vom 25.06.2025 (rkr)

Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 25. Juni 2025 (Az. 3 LD 1/24) die Berufungen der Georg-August-Universität Göttingen und der des durch die Universität disziplinarrechtlich beklagten Universitätsprofessors gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 11. Oktober 2023 (Az. 5 A 2/18) jeweils zurückgewiesen, mit dem dieses den Universitätsprofessor um zwei Besoldungsgruppen von W 3 auf W 1 zurückgestuft hat (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 12.10.2023).

Die Universität hatte mit der von ihr gegen den Professor erhobenen Disziplinarklage seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erstrebt. Das Verwaltungsgericht hat mit der von beiden Beteiligten angegriffenen Entscheidung hingegen auf eine Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen erkannt.

Der 3. Senat hat die erstinstanzliche Entscheidung mit seinem Urteil bestätigt. Der Universitätsprofessor habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das den Ausspruch der zweithöchsten Disziplinarmaßnahme erfordere. Ihm würden daher für einen Zeitraum von fünf Jahren die Bezüge aus der niedrigeren Besoldungsgruppe W 1 gezahlt, wobei er sein Statusamt als Universitätsprofessor behalte.

Nach der Vernehmung von neun Zeugen und unter Berücksichtigung der bereits durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise hat der Senat es als erwiesen angesehen, dass der Universitätsprofessor mehrfach und über Jahre hinweg Studentinnen, Doktorandinnen und Mitarbeiterinnen grenzüberschreitend berührt und sich ihnen gegenüber anzüglich geäußert hatte. Mit seinem Verhalten habe er seine beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Erschwerend hat der Senat berücksichtigt, dass akademische Nachwuchskräfte in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu Professoren stünden, das über das übliche Verhältnis von Vorgesetzten und Beschäftigten weit hinausgehe. Der Beklagte sei seiner mit besonderer Verantwortung einhergehenden Stellung als Universitätsprofessor nicht gerecht geworden und habe diese vielmehr dazu ausgenutzt, seine Macht zu demonstrieren und die betroffenen weiblichen Nachwuchskräfte in ihrer Würde zu verletzen. Sein Verhalten habe er zudem insbesondere trotz der Pflichtenmahnung durch die damalige Präsidentin der Universität in den Jahren 2012 und 2013 nicht verändert. Mildernd berücksichtigt hat der Senat demgegenüber die Länge des Disziplinarverfahrens von ca. acht Jahren, die sich für den Beklagten belastend ausgewirkt habe.

Die Entscheidung des Senats ist mit ihrer Verkündung rechtskräftig geworden.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Drei Packungen Mehl statt eines Laptops: Paketdienstleister wegen Verlust eines Laptops verurteilt

Ein Münchner verklagte einen Paketdienstleister auf Schadensersatz, nachdem er ein MacBook Pro als versichertes Paket versendete, dieses beim Empfänger jedoch nur drei Packungen Mehl enthielt. Das AG München gab der Klage statt und verurteilte den Paketdienstleister (Az. 123 C 14610/24).

AG München, Pressemitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil 123 C 14610/24 vom 26.09.2024 (rkr)

Ein Münchner verkaufte am 22.12.2023 einen gebrauchten Laptop Apple MacBook Pro für 2.924,21 Euro an einen Online-Gebrauchtwarenhändler. Diesen verpackte er anschließend mit der Originalverpackung in einem gelben Karton und verschloss diesen mit vier Klebestreifen. Anschließend fuhr er zu einer Kundenservicestelle eines Paketdienstleisters und beauftragte diesen mit dem versicherten Versand an den Online-Gebrauchtwarenhändler zum Preis von 53,20 Euro. Hierfür erhielt er eine Trackingnummer.

Als das Paket beim Empfänger geöffnet wurde, befanden sich darin jedoch lediglich drei Packungen Mehl. Der Münchner verlangte daher vom Paketdienstleister Schadensersatz in Höhe des Werts des Laptops sowie Ersatz der Transportkosten. Dieser verweigerte jedoch die Zahlung und bestritten pauschal, dass sich in dem Paket ein Laptop befunden habe. Der Münchner erhob daher Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.977,41 Euro und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Das Amtsgericht München gab dem Kläger mit Urteil vom 26.09.2024 recht und verurteilte den Paketdienstleister antragsgemäß. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe des Verkaufspreises des streitgegenständlichen Laptops von 2924,21 Euro nach §§ 425, 429 Abs. 1, 3 HGB und auf die Frachtkosten in Höhe von 53,20 Euro nach § 432 HGB.

Wie sich aus [dem vorgelegten Ankaufbeleg] ergibt, hat der Kläger ein MacBook Pro 2023 16 zu einem Preis von 2924,21 Euro […] verkauft. Des Weiteren wurde eine Quittung der Beklagten vom 22.12.2023 Abgabezeit 17:56:26 für das Paket […] vorgelegt […]. In der E-Mail vom 27.12.2023 teilte [der Online-Gebrauchtwarenhändler] mit, dass das Paket leer sei. Auf den beigefügten Fotos sind 3 Packungen Rosenmehl in einem gelben Paket von DHL zu sehen. Auf dem Paket ist die oben genannte Trackingnummer angebracht.

Bei der persönlichen Anhörung […] hat der Kläger ausgesagt, er habe einen neuen […] Karton verwendet. Wenn man bei [der Beklagten] versichert sei, müsse man bei einem Kundenservice von [der Beklagten] das Paket aufgeben. Er sei extra nach […] gefahren und habe dies gemacht. Er habe den Laptop, der in einer Apple-Verpackung gewesen sei in den Karton eingelegt und noch Zeitungspapier dazu getan. Er habe den Karton an der vorgesehenen Stelle verschlossen und das Klebeband an 4 Stellen, so wie es auf den Aufnahmen zu sehen ist, angebracht. Der Klebestreifen habe sich bei dem neuen Karton befunden.

Die Schilderungen des Klägers waren nachvollziehbar und überzeugend. Er machte sowohl einen glaubhaften als auch glaubwürdigen Eindruck. Seine Aussage wird durch die vorgenannte Quittung und die Fotos untermauert.

In seiner schriftlichen Aussage erklärt der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers], er sei […] als Logistiker beschäftigt. Zu seinen täglichen Aufgaben würden, unter anderem, Ware entgegennehmen, auspacken, einlagern, versandfertig machen, gehören. Am 27. Dezember habe er das Paket mit der Sendung Nummer […] aus dem Postwagen genommen und es auf seinen Tisch gelegt. Er habe die Sendungsnummer gescannt und mit einem Messer das Paket geöffnet. Dieses habe 3 Pakete Mehl enthalten. Daraufhin habe er das Paket wieder verschlossen und das Label neu gescannt. Anschließend sei er mit dem Paket zu Mitarbeiterin N. gegangen und habe es ihr auf den vorgesehenen Platz gelegt. […]

Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der [Mitarbeiter des Online-Gebrauchtwarenhändlers] den Ablauf und den Inhalt des Paketes nicht richtig geschildert hat. Die vorgelegten Fotos und die anschließende E-Mail an den Kläger sprechen für die Richtigkeit seiner Aussage. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers und des Zeugen […] sprechen auch [vorgelegte Fotos], auf welchen sich jeweils die oben genannte Sendungsnummer befindet.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Löschungsanspruch gegen „Facebook“

Wird ein Nutzerkonto bei „Facebook“ ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht lt. OLG Frankfurt nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos (Az. 16 U 58/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.06.2025 zum Urteil 16 U 58/24 vom 26.06.2025 (nrkr)

Ein Löschungsanspruch besteht bei einem ausschließlich für rechtsverletzende Äußerungen genutztem Nutzerkonto.

Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform „Facebook“ nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechtsverletzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unterlassungsanträgen der Klägerin stattgegeben.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform „Facebook“ u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen – u. a. „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“ – zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persönlichkeitsverletzung vor, für die „Facebook“ als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung.

Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa „Du dumme Sau“, „frigide menopausierende Schnepfe“, führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüpfungspunkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.

Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persönlichkeitsverletzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa „Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße“. Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, „der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet“, führte der Senat aus.

„Facebook“ sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, „wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechtsverletzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen“, begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Da hier jedoch nur persönlichkeitsverletzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei – auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen – die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechtsverletzungen vorzubeugen.

„Facebook“ hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persönlichkeitsverletzungen hingewiesen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Dubai-Schokolade muss grundsätzlich aus Dubai stammen

Das OLG Köln hatte über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war (Az. 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25).

OLG Köln, Pressemitteilung vom 27.06.2025 zu den Urteilen 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25 vom 27.06.2025 (rkr)

Der u. a. für gewerblichen Rechtsschutz zuständige 6. Zivilsenat des OLG Köln hatte heute (27.06.2025) über vier Verfahren zu entscheiden, in denen verschiedene Antragsteller im Wege des Eilverfahrens gegen die Anbieter von „Dubai-Schokolade“ auf Unterlassung vorgingen, weil die betreffende Schokolade tatsächlich nicht in Dubai hergestellt war.

Das Landgericht Köln – Wettbewerbskammer – hatte in einem Verfahren die beantragte einstweilige Verfügung erlassen. In den drei anderen Verfahren hatte das Landgericht Köln – Kammer für Handelssachen – im Ergebnis die beantragten Verbote nicht ausgesprochen.

Der Senat hat nunmehr einheitlich entschieden, dass der Vertrieb der Produkte gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1, § 126 Abs. 1 MarkenG unzulässig war. Maßgeblich war dabei, dass unstreitig der Ausgangspunkt des „Hypes“ Schokolade war, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden war. Ob die angesprochenen Verbraucher mit diesen Produkten besondere Qualitätserwartungen verbinden, ist beim Schutz sog. einfacher geografischer Herkunftsangaben unerheblich.

Nach der gefestigten Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet (§ 126 Abs. 2 MarkenG). Hierfür sind die Anforderungen jedoch hoch; es reicht, dass etwa 15-20 % der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden. Dass diese Schwelle im Bereich der Dubai-Schokolade bereits unterschritten ist, konnte der Senat nicht feststellen.

Auch die nach § 127 Abs. 1 MarkenG erforderliche Gefahr einer Irreführung der Verbraucher hat der der Senat angenommen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass bei allen angegriffenen Produkten noch zusätzliche Hinweise auf die Stadt oder das Emirat Dubai vorhanden waren, wie die markante Silhouette der Stadt Dubai auf der Verpackung oder die Werbung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause.“

Die heutigen Urteile sind in Eilverfahren infolge einer summarischen Prüfung ergangen. Es gelten hier abweichende rechtliche Anforderungen, insbesondere an die Beurteilung von streitigem Tatsachenvortrag. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren wahrnehmen.

Die heute verkündeten Urteile sind rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof findet nicht gegen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts im einstweiligen Rechtschutz statt (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Quelle: Oberlandesgericht Köln

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