Gesetzliche Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Versorgung mit einem Neuromodulationsanzug

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können (Az. L 1 KR 151/24).

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Urteil L 1 KR 151/24 vom 23.07.2025

Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 23. Juli 2025 (Az. L 1 KR 151/24) entschieden, dass Versicherte von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die Versorgung mit einem sog. Neuromodulationsanzug – einem aus einer Jacke und einer Hose bestehenden Anzug mit 58 eingebetteten Elektroden zur Elektrostimulation – verlangen können.

Im zugrundeliegenden Verfahren begehrte die unter einer spastischen Tetraparese bei infantiler Zerebralparese leidende Klägerin von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit dem genannten Hilfsmittel. Dieses könne ihre Spastiken und Schmerzen erheblich reduzieren. Dadurch würden auch das Gehen und das Greifen von Gegenständen erleichtert.

Nach Auffassung des 1. Senats handelt es sich bei dem Anzug nach den maßgeblichen Angaben des Herstellers vor allem um ein Hilfsmittel zur Krankenbehandlung, da es mittels Elektrostimulation auf den Körper einwirke.

Bei Hilfsmitteln zur Krankenbehandlung komme es entscheidend darauf an, ob die entsprechende Behandlung im Sinne des § 135 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) „neu“ sei. Denn eine neue Behandlungsmethode dürfe erst zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung eingesetzt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V diese positiv bewertet habe.

Nach der Entscheidung des 1. Senats stellt die Krankenbehandlung mit dem Neuromodulationsanzugs eine neue Methode dar. Eine positive Bewertung des G-BA hierzu liege nicht vor. Allein schon deshalb sei die Versorgung der Klägerin mit dem Anzug zu Recht abgelehnt worden.

Über die medizinische Frage, ob das Hilfsmittel der Versicherten tatsächlich hilft, hat der Senat aus Rechtsgründen nicht entscheiden können.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

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Außengastronomie am Brüsseler Platz in Köln muss nicht früher schließen

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das OVG NRW mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden (Az. 11 B 892/25).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 19.09.2025 zum Eilbeschluss 11 B 892/25 vom 18.09.2025

Die Stadt Köln darf die einer Gaststättenbetreiberin erteilte Sondernutzungserlaubnis für deren Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz nicht daran knüpfen, dass sie bereits um 22:00 Uhr geschlossen wird. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Eilbeschluss vom 18.09.2025 entschieden und damit den anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln (Az. 21 L 1617/25) geändert.

Auf dem Brüsseler Platz werden auf öffentlichen Flächen Außengastronomien mit insgesamt ca. 700 Plätzen betrieben. In der Vergangenheit hatte die Stadt die hierfür notwendigen und den Gaststättenbetreibern erteilten Sondernutzungserlaubnisse daran geknüpft, dass die Außengastronomien um 23:30 Uhr schließen mussten. Im Jahr 2023 verpflichtete das Oberverwaltungsgericht die Stadt dazu, geeignete Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz der Nachtruhe auf dem Brüsseler Platz ab 22:00 Uhr zu ergreifen (vgl. Pressemitteilung vom 28.09.2023). In der Folge fügte die Stadt Köln unter anderem den aktuellen Sondernutzungserlaubnissen für den Brüsseler Platz die Auflage hinzu, dass die Außengastronomie bereits um 22:00 Uhr geschlossen werden muss. Die Stadt hatte diese Regelung im Wesentlichen auf im Dezember 2024 durchgeführte Lärmmessungen gestützt. Diese hätten, so die Stadt, ergeben, dass schon eine nur mäßig ausgelastete Außengastronomie um 22:00 Uhr die relevanten Grenzwerte überschreite. Mit ihrem dagegen gerichteten Eilantrag war eine der betroffenen Gaststättenbetreiberinnen beim Verwaltungsgericht Köln noch erfolglos geblieben. Ihre Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Außengastronomiebetriebe liegt im Ermessen der Stadt. Allerdings muss sie ihre Entscheidungen auf einer vollständigen und zutreffenden Tatsachengrundlage treffen. Dies ist in Bezug auf die Schließzeit von 22:00 Uhr nicht der Fall. Aus den Ergebnissen der im Dezember 2024 durchgeführten Messungen ergibt sich nicht, dass die festgestellten Grenzwertüberschreitungen der Außengastronomie zuzuordnen sind. Denkbar ist auch, dass diese von sonstigen anwesenden oder den Brüsseler Platz überquerenden Kleingruppen ausgegangen sein könnten. Die Verwaltungsakten der Stadt enthalten auch ansonsten keine Anhaltspunkte für besondere Lärmbelästigungen, die der Außengastronomie zuzuordnen wären, wie etwa konkrete, auf einzelne Betriebe bezogene Lärmbeschwerden der Anwohner.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Neue Regelungen für Fachanwaltschaften und Werbung ab 01.12.2025

In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem wird das anwaltliche Werberecht modernisiert. Die neuen Regelungen treten am 01.12.2025 in Kraft. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 17.09.2025

In seiner letzten Sitzung beschloss das Anwaltsparlament, die Frist für den Nachweis praktischer Fälle zum Erlangen einer Fachanwaltschaft von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Außerdem wird das anwaltliche Werberecht modernisiert. Die neuen Regelungen treten am 01.12.2025 in Kraft.

Die Satzungsversammlung beschloss in ihrer Sitzung am 26.05.2025 umfangreiche Änderungen in der Fachanwaltsordnung (FAO). Kern der Reform ist, dass der Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fachanwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre verlängert wird.

Neue Voraussetzungen für Fachanwaltsbezeichnungen

Angepasst wurden auch die Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die Voraussetzungen für die übrigen 18 Fachanwaltschaften werden derzeit überprüft.

Hintergrund der Reform ist, dass die in der FAO definierten Voraussetzungen sich aufgrund geänderter Arbeitsrealitäten, sinkender gerichtlicher Eingangszahlen und weiterer Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt sich zu Zugangshürden entwickelten, die insbesondere für den juristischen Nachwuchs und für Kolleginnen und Kollegen mit familiären Pflegeaufgaben nur noch schwer zu erfüllen waren. Mit der Modernisierung der Anforderungskataloge sollen unverhältnismäßige Hürden abgebaut, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin gewährleistet werden.

Moderneres anwaltliches Werberecht

Ebenfalls in Kraft treten wird die Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA). In dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA wurden die Regelungen u.a. an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zum anwaltlichen Werberecht sowie an moderne Informationsgepflogenheiten angepasst.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilte mit Schreiben vom 03.09.2025 mit, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen. Daher können die Beschlüsse am 01.12.2025 in Kraft treten.

Die Beschlüsse sowie eine ausführliche Erläuterung zu den Voraussetzungen und Hintergründen der reformierten FAO werden in Kürze in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 19/2025

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Täuschende Lehrerin wird zu Recht nicht eingestellt

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. So das VG Gelsenkirchen (Az. 1 K 5204/24).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Urteil 1 K 5204/24 vom 17.09.2025 (nrkr)

Das Land Nordrhein-Westfalen durfte einer Lehrerin die Verbeamtung versagen, weil sie bei der erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand getäuscht hat. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 17. September 2025 entschieden.

Die Klägerin war angestellte Lehrerin. Sie wollte verbeamtet werden. Im Zuge der hierfür notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte sie der zuständigen Amtsärztin, sie sei vor kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden. Daraufhin forderte die Amtsärztin von der Klägerin weitere Unterlagen und wies sie darauf hin, sie könne ihre Erklärung über die Schweigepflichtentbindung auch widerrufen. Dies tat die Klägerin, vereinbarte aber sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung. Diese fand bei einer anderen Amtsärztin statt. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, sodass die Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte. Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Die Ablehnung erfolgte zurecht, wie die zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts nunmehr entschieden hat. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen. Dies ist mit dem Leitbild eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Lehrer stellen gerade auch in Ausübung ihrer Erziehungsfunktion ein Vorbild für aufrichtiges und regelkonformes Verhalten dar. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen. Ihr Vortrag, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Die Kammer sah in dem Verhalten eine arglistige Täuschung, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Testament: Eine Kopie ist nun mal kein Original

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben (Az. 8 W 66/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zum Beschluss 8 W 66/24 vom 07.08.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Kopie eines Testaments nicht als wirksame letztwillige Verfügung angesehen werden kann, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Die ehemalige Lebensgefährtin des Verstorbenen wollte einen Erbschein erteilt bekommen, der sie als Alleinerbin ausweist. Zur Begründung ihres Anliegens berief sie sich auf ein handschriftlich erstelltes und unterzeichnetes Testament des Verstorbenen. Allerdings lag dieses Testament lediglich als Kopie vor. Das Amtsgericht hörte zum Zustandekommen, zur Errichtung und zum Inhalt dieses Testaments zwei Zeuginnen an. Diese gaben an, dabei gewesen zu sein, als der Verstorbene das „Original-Testament“ geschrieben habe. Trotz dieser Aussagen wies das Amtsgericht den Antrag der ehemaligen Lebensgefährtin zurück und erteilte ihr keinen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies.

Der 8. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und unter anderem ausgeführt, dass zum Nachweis eines testamentarischen Erbrechts grundsätzlich das Testament im Original vorzulegen sei, auf das das Erbrecht gestützt werde. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, könne ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch, so der Senat, hohe Anforderungen. Der Nachweis setze voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden könne. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen. Im konkret zu entscheidenden Fall seien auch nach Anhörung der Zeugen einige Zweifel an der Wirksamkeit des „Original-Testaments“ verblieben.  Deshalb könne aus der Kopie des Testaments das Erbrecht der ehemaligen Lebensgefährtin nicht abgeleitet werden. Dem Senat erschien es bereits ungewöhnlich, dass der Verstorbene seine Bekannten zum Essen zu sich nach Hause eingeladen habe und ohne Ankündigung und Begründung plötzlich sein Testament in deren Gegenwart errichtet habe. Zudem hätten die Zeuginnen bereits die genauen Umstände der Testamentserrichtung unterschiedlich geschildert. Sie seien sich zwar darin einig gewesen, dass das Testament während eines gemeinsamen Abendessens vom Verstorbenen innerhalb einer halben Stunde in ihrer Anwesenheit geschrieben und laut vorgelesen worden sei. Während eine Zeugin jedoch berichtet habe, dass die ehemalige Lebensgefährtin währenddessen in der Küche gekocht habe, habe die andere Zeugin dagegen geschildert, dass die Anfertigung des Testaments erst nach dem Essen stattgefunden habe. Weiter spreche der Inhalt des Testaments gegen die von den beiden Zeuginnen geschilderten Umstände des Zustandekommens. Das Testament sei mehrere Seiten lang, beinhalte mehrere Begünstigte, konkrete Daten mehrerer Rentenversicherungen und verschiedene Kontonummern. In dieser Situation seien die Aussagen, dass der Verstorbene das Testament ohne Zuhilfenahme von Vertragsunterlagen oder ähnliches geschrieben habe, wenig plausibel. Schließlich habe auch keine der beiden Zeuginnen geschildert, gesehen zu haben, dass der Verstorbene das beim Abendessen errichtete Schriftstück auch eigenhändig unterschrieben habe. Dies wäre aber erforderlich, um zur Überzeugung der Errichtung eines formwirksamen Testaments gelangen zu können. Alle diese Umstände würden dazu führen, dass der Senat nicht sicher überzeugt gewesen sei, dass das beim Abendessen verfasste Schriftstück mit der für ein Testament erforderlichen Endgültigkeit und die Rechtsverbindlichkeit vom Verstorbenen abgefasst worden sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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BaFin: Rückzahlung von Bankenabgabe

Das VG Frankfurt hat entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Rückzahlung der von den Klägerinnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet ist (Az. 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.09.2025 zu den Urteilen 7 K 3685/24.F, 7 K 3686/24.F und 7 K 3705/24.F vom 16.09.2025 (nrkr)

Die für das Finanzdienstleistungsaufsichtsrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2025 entschieden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Rückzahlung der von den Klägerinnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds verpflichtet ist. Sie hat damit den Klagen von drei Kreditinstituten im Wesentlichen stattgegeben.

Die BaFin verwaltet den Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute. Dieser wurde im Jahr 2010 als Sondervermögen des Bundes errichtet und diente der Stabilisierung des Finanzmarktes. Ab dem Jahr 2014 wurde auf europäischer Ebene ein einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit einem einheitlichen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“) geschaffen, der zum 1. Januar 2016 an die Stelle des nationalen Restrukturierungsfonds trat. Die von 2011 bis 2014 erhobenen nationalen Bankabgaben dienten während der Aufbauphase des europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2023 als Brückenfinanzierung. Dazu durften die eingezahlten Mittel des nationalen Restrukturierungsfonds dem europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds als Darlehen zur Verfügung gestellt werden, bis diesem ausreichend eigene Mittel zur Verfügung standen. Seit dem 1. Januar 2024 ist diese Brückenfinanzierung ausgelaufen.

Die Klägerinnen haben im Oktober 2024 Klage erhoben und begehren die Rückzahlung der von ihnen in den Jahren 2011 bis 2014 geleisteten Jahresbeiträge zum Restrukturierungsfonds.

Die Kammer hat den Klagen im Wesentlichen stattgegeben. In der mündlichen Urteilsbegründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klägerinnen einen Anspruch auf Wiederaufgreifen der Verfahren, Aufhebung der Beitragsbescheide und Rückzahlung der Jahresbeiträge für die Jahre 2011 bis 2014 hätten. Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass es sich bei der Bankenabgabe um eine sog. Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handele. Die Kammer entnehme der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass eine gruppennützige Verwendung auch nach Erhebung der Sonderabgabe fortlaufend sichergestellt sein müsse. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Zweck der erhobenen nationalen Bankabgaben sei mit dem Ablauf der Brückenfinanzierung für den europäischen einheitlichen Abwicklungsfonds ausgelaufen und sei vom Gesetzgeber nicht neu gefasst worden. Die Ansprüche der Klägerinnen seien entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt.

Bei Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor. Die Urteile sind nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung und die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Weitere Klagen von Kreditinstituten auf Rückzahlung der Bankenabgaben für die Jahre 2011 bis 2014 sind bei der Kammer anhängig.

Quelle: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

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Gehörsverletzung: Frist scheitert nicht an ausstehender Digitalisierung bei Gericht

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (Az. 2 BvR 1379/23).

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Beschluss 2 BvR 1379/23 des BVerfG vom 24.07.2025

Ein Antrag darf nicht deswegen unberücksichtigt bleiben, weil er zwar fristwahrend eingereicht, aber bei Gericht noch nicht digitalisiert wurde.

Die Berücksichtigung von Anträgen bei Gericht darf nicht daran scheitern, dass der in Papierform eingeworfene Schriftsatz gerichtsintern noch nicht digitalisiert war und daher bei der Urteilserstellung noch nicht vorgelegen hat. Mit dieser Begründung hat das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Mannes stattgegeben, dessen Antrag auf mündliche Verhandlung vom AG Würzburg abgelehnt worden war. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei allein erforderlich, dass der Schriftsatz in den Machtbereich des Gerichts gelangt sei (BVerfG, Beschluss vom 24.07.2025, 2 BvR 1379/23).

Schreiben war bei Urteilsverkündung noch nicht digitalisiert

Ein ehemaliger Patient hatte in einem vorherigen Zivilprozess auf Schadensersatz gegen seinen damaligen Zahnarzt verloren. Den Grund dafür sah er in einem mangelhaften Gutachten des Sachverständigen, weswegen er diesen nun in einem Folgeprozess verklagte. Das AG Würzburg ordnete die Durchführung des vereinfachten Verfahrens ohne mündliche Verhandlung nach § 495a ZPO an. Es wies darauf hin, dass „im Bürowege“ entschieden würde, wenn nicht eine der Prozessparteien innerhalb einer gesetzten Frist die mündliche Verhandlung beantrage.

Erst einen Monat nach Ablauf dieser Frist reichte der Kläger nachts noch einen Papierschriftsatz ein und beantragte die mündliche Verhandlung. Doch das Gericht wies die Klage direkt am nächsten Tag aus anderen Gründen per Urteil ab, ohne auf diesen Antrag einzugehen. Erst einige Tage später wies die Richterin den Kläger darauf hin, dass sein Schriftsatz wegen Ablauf der gesetzten Frist keine Berücksichtigung mehr finden könne. Auf die Anhörungsrüge des Mannes schob das Gericht – nebst materiell-rechtlichen Begründungen – nach, dass der Schriftsatz „der erkennenden Richterin im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils (…) aufgrund der Verzögerung infolge des Digitalisierens des Papiers nicht vorgelegen“ habe.

BVerfG: Rechtliches Gehör verletzt

Mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des AG Würzburg hatte der Ex-Patient nun Erfolg. Er sei in seinem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden. Dieser Grundsatz verpflichte die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Im vorliegenden Fall sei er verletzt worden, weil das AG den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung übergangen und das Urteil erlassen hatte, ohne zuvor über den Antrag zu entscheiden.

Die Begründung, der Schriftsatz des Beschwerdeführers habe nach dessen Eingang bei Gericht noch digitalisiert werden müssen und habe daher bei der Erstellung des Urteils nicht vorgelegen, finde im Prozessrecht keine Stütze. Für den Eingang eines Schreibens bei Gericht sei nämlich nicht erforderlich, dass es der richtigen Akte zugeordnet oder der Geschäftsstelle übergeben werde, sondern allein, dass es in den Machtbereich des Gerichts gelange. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei noch vor Erlass des gegenständlichen Urteils beim Amtsgericht eingegangen und hätte daher vom Gericht berücksichtigt werden müssen.

Auch der Umstand, dass der Antrag erst nach der gesetzten Stellungnahmefrist eingegangen sei, rechtfertige ein Übergehen des Antrags nicht. Das AG hätte zumindest prüfen müssen, ob gemäß § 495a Satz 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder der hierauf gerichtete Antrag (soweit man dies einfach-rechtlich für zulässig halte) etwa als verspätetes Vorbringen nach § 296 oder § 296a ZPO zurückgewiesen werde. Eine solche Prüfung sei vorliegend aber nicht erfolgt.

Das Urteil beruhe auch auf dem Gehörsverstoß. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das AG nach einer mündlichen Verhandlung, in der der gesamte Prozessstoff erörtert worden wäre, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Crash auf der Nordschleife: Anspruch auf Schadensersatz?

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 5 O 123/20).

LG Koblenz, Mitteilung vom 16.09.2025 zum Urteil 5 O 123/20 vom 16.09.2025 (nrkr)

Wie wirkt sich die von einem jeden Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr im Rahmen eines Unfalls bei sog. Touristenfahrten auf dem Nürburgring aus? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Die Parteien streiten um einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus einem Verkehrsunfallereignis.

Der Kläger befuhr am 02.06.2019 die Nordschleife des Nürburgrings. Im Bereich des Streckenabschnitts Schwalbenschwanz, Galgenkopf war das KRAD, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, gestürzt. Zur Hilfeleistung hatte eine dritte Person ihr Kfz zum Stand gebracht und wollte dem verunfallten KRAD-Fahrer zur Hilfe eilen. Auf der Strecke lag das KRAD des verunfallten KRAD-Fahrers mitten auf der Straße. Vor dem klägerischen Fahrzeug fuhr zudem ein Pkw BMW M4. In der Folge fuhr das klägerische Fahrzeug auf das Heck des vorausfahrenden Pkw BMW M4 auf, wobei weitere Einzelheiten zwischen den Parteien umstritten sind. Der Kläger behauptet, dass sowohl der Grünstreifen rechts von der Fahrbahn als auch die Fahrbahn durch zwei Kfz und das KRAD blockiert gewesen seien, sodass er binnen Sekundenbruchteilen und um Personenschäden zu vermeiden eine Notbremsung einleitete und mit seinem Fahrzeug gerade auf das Heck des BMW M4 auffuhr.

Der Kläger beantragt Ersatz des ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens und seiner Auslagen. Die Beklagte beantragt hingegen, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der vor dem klägerischen Pkw fahrende BMW M4 kontrolliert zum Stehen gekommen sei und der Kläger zu spät auf das Bremsmanöver des vor ihm fahrenden Fahrzeuges reagiert habe. Bei ausreichendem Abstand, angepasster Geschwindigkeit und angemessener Reaktion hätte der Kläger sein Fahrzeug ohne weiteres unbeschadet hinter dem vorausfahrenden M4 zum Stillstand bringen können.

Die Entscheidung

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat der Klage nur in einem Umfang von 20 % stattgegeben, im Übrigen diese jedoch abgewiesen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 823 BGB und § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass es sich für einen der Fahrer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 III StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. Idealfahrers. Für das klägerische Fahrzeug ergibt sich die Vermeidbarkeit zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der ermittelten Ausgangsgeschwindigkeit von rund 135 km/h durch einen deutlich zu geringen Abstand zum vorausfahrenden BMW M4, als dieser aufgrund des auf der Fahrbahn liegenden Krads voll abgebremst wurde. Aber auch dem Fahrer des bei der Beklagten versicherten Krads ist vorliegend nicht der Nachweis gelungen, dass das Unfallereignis für ihn unvermeidbar gewesen sei. Unstreitig ist zwischen den Parteien nämlich, dass der Fahrer mit seinem Krad gestürzt ist und das Krad in der Folge auf der Fahrbahn gelegen hat. Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes daher von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Unfallbeteiligten verursacht worden ist. Vorliegend ist dabei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser unstreitig auf den vorausfahrenden BMW aufgefahren ist. Gegen den Kläger streitet dabei, dass er vorliegend entgegen § 4 Abs. 1 StVO zu dem vorausfahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand aufgewiesen hat. Demnach steht für die Kammer fest, dass der Kläger auf Grund eines zu geringen Abstandes zum vorausfahrenden Pkw mit diesem kollidiert ist. Auf Seiten der Beklagten verbleibt es allerdings bei der einzustellenden Betriebsgefahr, welche die Kammer vorliegend mit 20 % in Ansatz bringt. Nach der Rechtsprechung des OLG Koblenz ist bei sog. Touristenfahrten, wie vorliegend, bei denen bei zu zügigem (sportlichen) Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug droht, hingegen beim langsamen (vorsichtigen) Fahren die Gefahr besteht, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen kommt, die Betriebsgefahr eines die Nordschleife des Nürburgrings befahrenden Fahrzeugs aufgrund der gefahrenträchtigen Örtlichkeit sowie der gefahrträchtigen Verkehrssituation als generell erhöht anzusehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2023, 371).

Die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad hat sich vorliegend zur Überzeugung der Kammer auch kausal auf das Unfallereignis ausgewirkt. Die Kammer folgt insoweit den glaubhaften Angaben des Klägers, dass dieser eine Ausweichbewegung nach links vornehmen wollte, dies allerdings im Hinblick auf den sich auf der Strecke befindlichen Fahrer des Krads zur Vermeidung von Personenschäden unterlassen hat.

Demnach hat sich vorliegend die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Krad kausal auf das vorliegende Verkehrsunfallereignis ausgewirkt, gleichwohl es keine direkte Berührung zwischen dem klägerischen Pkw und dem bei der Beklagten versicherten Krad gegeben hat. Ausreichend ist nämlich, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH r+s 2017, 95).

Dies ist vorliegend der Fall und führt zu einer (anteiligen) Haftung der Beklagten in Höhe von 20 %.

Auszug aus dem Straßenverkehrsgesetz

§ 17 StVG Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Stellungnahme zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrollverordnung

Die BRAK hat zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei u. a. hervor, dass die EU-Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

BRAK, Mitteilung vom 16.09.2025

Die BRAK hat im Rahmen einer Konsultation der Europäischen Kommission zur Überarbeitung der Leitlinien zur Fusionskontrolle Stellung genommen. Sie hebt dabei unter anderem hervor, dass die Kommission Auswirkungen von Übernahmen im Technologiesektor teilweise zu spät erkannt und nicht immer effektiv und angemessen reagiert habe.

Die EU-Fusionskontrollverordnung regelt die Prüfung und Genehmigung von Unternehmenszusammenschlüssen, die erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt haben könnten, um eine beherrschende Stellung zu verhindern und den wirksamen Wettbewerb zu schützen. Die BRAK bemängelt in ihrer Stellungnahme, dass die Kommission bei der Fusionskontrolle in bestimmten Technologiesektoren Wettbewerbsauswirkungen zunächst nicht hinreichend berücksichtigt und nicht überall angemessene Prüfungsstandards entwickelt habe. Sie schlägt vor, langfristig positive Auswirkungen auf die Gesellschaft, beispielsweise auf die strategische Autonomie der europäischen Industrie, bei der Beurteilung einer Unternehmensfusion stärker zu berücksichtigen. Der komplexe neue Ansatz der Kommission zur Berücksichtigung innovationsbedingter Effizienzen sollte zudem aus Gründen der Rechtssicherheit präzise in den Leitlinien dargelegt werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Datenverordnung gibt Nutzern Kontrolle über die Daten ihrer vernetzten Geräte

Seit dem 12.09.2025 findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.09.2025

Ab heute findet die EU-Datenverordnung Anwendung in der EU. Sie verschafft Nutzern die Kontrolle über die Daten, die von ihren vernetzten Geräten wie Smartwatches und Autos erzeugt werden, und eröffnet gleichzeitig kleinen Unternehmen die Möglichkeit, diese Daten für die Entwicklung innovativer Kundendienste zu nutzen.

Die Datenverordnung verbessert den Zugang zu hochwertigen Daten und vergrößert damit auch das Potenzial für datengetriebene Innovationen. Die Datenverordnung enthält faire Regelungen, die für eine breitere Verfügbarkeit von Daten sorgen und so Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der digitalen Wirtschaft in Europa fördern.

Verbraucher und gewerbliche Nutzer vernetzter Geräte – wie Autos, Smart-TVs und Industrieanlagen – können jetzt auf die von ihren Geräten erzeugten Rohdaten zugreifen und diese selbst nutzen und weitergeben. Hierzu ist in der EU-Datenverordnung Folgendes geregelt:

  • Sie stellt sicher, dass vernetzte Geräte auf dem EU-Markt so konzipiert sind, dass sie eine gemeinsame Nutzung von Daten ermöglichen.
  • Sie gibt Verbrauchern die Möglichkeit, kostengünstigere Anbieter von Reparatur- und Instandhaltungsleistungen zu wählen oder dies selbst zu erledigen.
  • Sie ermöglicht den Nutzern in Branchen wie dem verarbeitenden Gewerbe oder der Landwirtschaft den Zugang zu Daten über die Leistung von Industrieanlagen, wodurch deren Effizienz und Betrieb verbessert werden können.
  • Sie ermöglicht es Cloud-Nutzern, zwischen Cloud-Anbietern zu wechseln oder Dienste mehrerer Anbieter parallel zu nutzen.
  • Sie verbietet unlautere Verträge, die eine gemeinsame Nutzung von Daten verhindern könnten.

Zudem hat die Kommission Leitlinien für die gemeinsame Nutzung von Fahrzeugdaten veröffentlicht, die die Reparatur und Instandhaltung verbessern sowie das Car-Sharing und die Mobilität als Dienstleistung (MaaS) erleichtern sollen.

Nächste Schritte

Die Kommission arbeitet an weiteren Instrumenten, um die Durchführung der Datenverordnung zu erleichtern. Sie wird einen Helpdesk eigens für Rechtsfragen zur Datenverordnung einrichten, der Unternehmen bei Fragen zur Umsetzung der neuen Maßnahmen direkt unterstützen wird. Sie wird auch Orientierung bei der Verwendung von Daten im Hinblick auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bieten. Insbesondere wird sie klarstellen, wann der neue Mechanismus zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angewandt werden kann. Zudem wird sie Musterbedingungen für die gemeinsame Nutzung von Daten und Standardklauseln für Cloud-Verträge veröffentlichen, um die gemeinsame Nutzung von Daten zu erleichtern.

Darüber hinaus wird die Kommission eine Strategie für die Datenunion annehmen, um den Datenrahmen der EU weiter zu verbessern und zu vereinfachen.

Hintergrund

Die Kommission hat mit europäischen Unternehmen jeder Größe sowie mit Industrieverbänden und der Zivilgesellschaft zusammengearbeitet, um die Bestimmungen zu präzisieren und praktische Instrumente für die Anwendung der Datenverordnung zu entwickeln.

Auch in Zukunft wird die Zusammenarbeit mit den Interessenträgern parallel zur Anwendung der Datenverordnung fortgesetzt, sodass Rückmeldungen Eingang in künftige Leitlinien finden, die Durchführung verhältnismäßig und effektiv bleibt und sich in die Vereinfachungsagenda der Kommission einfügt.

Bereits jetzt hat die Kommission die Mitgliedstaaten, Unternehmen und andere Interessenträger unterstützt und beispielsweise Antworten auf häufig gestellte Fragen und Leitlinien veröffentlicht. Die Datenverordnung ergänzt den Daten-Governance-Rechtsakt. Während der Daten-Governance-Rechtsakt die Vertrauenswürdigkeit freiwilliger Mechanismen für die gemeinsame Nutzung von Daten erhöht, schafft die Datenverordnung Rechtsklarheit in Bezug auf den Zugang zu Daten und deren Nutzung.

Quelle: Europäische Kommission

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