Die digitale Brieftasche kommt

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit den Weg für die Einführung der EUDI-Wallet bereitet. Mit ihr können Bürgerinnen und Bürger ihre Identität künftig per Smartphone nachweisen und digitale Dokumente nutzen. Das erleichtert zahlreiche Alltagsprozesse und funktioniert europaweit.

Bundesregierung, Mitteilung vom 20.05.2026

Im Kabinett beschlossen

Mit dem Digitale Identitätengesetz schafft die Bundesregierung die rechtliche Grundlage für die Nutzung der EUDI-Wallet in Deutschland. Die digitale europäische Brieftasche wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, sich zuverlässig und sicher online auszuweisen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf für das Digitale Identitätengesetz (DIdG) beschlossen und damit den Weg für die Einführung der EUDI-Wallet bereitet. Mit ihr können Bürgerinnen und Bürger ihre Identität künftig per Smartphone nachweisen und digitale Dokumente nutzen. Das erleichtert zahlreiche Alltagsprozesse und funktioniert europaweit.

Was ist die EUDI-Wallet?

Die Europäische Brieftasche für die digitale Identität – kurz EUDI-Wallet – ist die digitale Brieftasche auf dem Smartphone. Sie speichert, verwaltet und validiert verschiedene persönliche Nachweise. Beispielsweise wird der Personalausweis als „digitaler Zwilling“ in der Wallet hinterlegt sein. Perspektivisch können immer mehr persönliche Dokumente, wie die Geburtsurkunde, der Führerschein oder auch Fahrtickets abgespeichert werden. Nutzerinnen und Nutzer können sich damit elektronisch ausweisen oder Nachweise erbringen.

Welche Vorteile bringt die digitale Brieftasche?

Bürgerinnen und Bürgern steht künftig ein zentraler und vertrauenswürdiger Zugang für Verwaltungsdienstleistungen, Bankgeschäfte oder Online-Verträge zur Verfügung – ohne zusätzliche Identifikationsverfahren. Viele solcher Vorgänge lassen sich dann schneller und einfacher erledigen. Die Anwendung ermöglicht sichere und nahtlose elektronische Transaktionen zwischen Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Verwaltungen, und zwar grenzüberschreitend in der gesamten Europäischen Union.

Auch Unternehmen können Kundinnen und Kunden mithilfe der Wallet sicher identifizieren und europaweit neue Geschäftsmodelle entwickeln. Das ist ein echter Mehrwert für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für den Binnenmarkt in Europa.

Wann steht die EUDI-Wallet zur Verfügung?

Die Wallet startet im Januar 2027 in einer ersten Ausbaustufe – zunächst mit den Funktionen Identifizierung und Nachweise. Im Laufe des kommenden Jahres sollen die Möglichkeiten schrittweise erweitert werden um das digitale Signieren, den pseudonymen Log-in und die Transaktionsfreigabe für Zahlungen.

Bin ich verpflichtet, die digitale Brieftasche zu nutzen?

Nein. Die Wallet wird kostenlos und freiwillig nutzbar sein. Analoge Dienste bleiben weiterhin bestehen.

Werden meine Daten geschützt, wenn ich die EUDI-Wallet nutze?

Ja. Mit der EUDI-Wallet wird es erstmals in Europa ein in allen Mitgliedstaaten geltendes, sicheres digitales Identifikationsmittel geben. Die zugrundliegende EU-Verordnung gibt den gemeinsamen, rechtsverbindlichen Rahmen für digitale Identität vor. Die Wallet ermöglicht es, jederzeit selbstbestimmt über die eigenen Daten zu verfügen. Die Bundesregierung trifft Maßnahmen, um Datenschutz und Datensicherheit sicherzustellen. Mit der EUDI-Wallet steht erstmalig ein elektronisches Identifizierungsmittel für das Sicherheitsniveau „hoch“ auf mobilen Endgeräten zur Verfügung.

Welche weiteren Erleichterungen bringt das Digitale Identitätengesetz?

Im Sinne des Rückbaus von Bürokratie sollen Personen, die ihren Personalausweis zuletzt im Alter von mindestens 70 Jahren beantragt haben, diesen unbegrenzt weiterverwenden können. Hintergrund ist, dass mit steigendem Lebensalter die Situationen zurückgehen, in denen der Ausweis aktiv benötigt wird. Die Neubeantragung kann im hohen Alter gleichzeitig als sehr aufwändig empfunden werden. Die Neuregelung soll Behördengänge reduzieren, wodurch Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung gleichermaßen entlastet werden.

Außerdem soll durch eine Änderung des Passgesetzes die Notwendigkeit entfallen, nach einem Umzug den Wohnort im Reisepass zu aktualisieren. Eine Aktualisierung soll zwar weiterhin möglich, aber nicht mehr verpflichtend sein. So können Präsenztermine in Bürgerämtern vermieden werden.

Mit dem Kabinettsbeschluss zum Digitale Identitätengesetz bringt die Bundesregierung konkrete Erleichterungen für Bürgerinnen und Bürger auf den Weg. Die Neuregelungen sind Teil der föderalen Modernisierungsagenda mit mehr als 200 konkreten Maßnahmen für weniger Bürokratie, beschleunigte Verfahren und effizientere staatliche Strukturen.

Quelle: Bundesregierung

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Stadt Augsburg: Rückforderung gezahlter Zulagen von Leichenfahrer war unzulässig

Das LAG München entschied, dass die Stadt Augsburg die über Jahre gezahlten Zulagen nicht zurückfordern durfte und der Leichenfahrer hierauf vertraglich Anspruch hatte (Az. 5 SLa 22/25).

LAG München, Pressemitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 5 SLa 22/25 vom 11.03.2026

Das LAG München hat am 11.03.2026 entschieden, dass der Kläger, der vor über 30 Jahren seine Tätigkeit als Leichenfahrer beim Bestattungsdienst der Stadt Augsburg aufgenommen und seitdem für jeden Leichentransport erhebliche Zulagen erhielt, einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung dieser Zulagen erworben hat, auch wenn diese nicht in dieser Form im Zuschlagsplan der örtlichen tarifvertraglichen Zusatzvereinbarung der Stadt vorgesehen waren. Der Zuschlagsplan sieht Zulagen nur für ein bei der Stadt nicht vorhandenes Friedhofsamt und für ganz bestimmte Leichentransporte oder Leichenversorgungen vor. Eine Berücksichtigung der Tätigkeit der Leichenfahrer im Zuschlagskatalog ist trotz einer wiederholten Aktualisierung bisher nicht erfolgt. Der Kläger nahm zunächst die Versorgung von Leichen in Vertretung der 1996 noch beschäftigten Leichenfrauen wahr und erhielt Zulagen, die ihm und den anderen Leichenfahrern ausdrücklich vom Amtsleiter 1999 anlässlich einer Leichenfraubesprechung „für Bergung und Erschwerniszuschlag – derzeitig DM 28,48“ zugesagt wurden. Bis April 2022 erhielt er zuletzt für jeden Leichentransport auch die Zuschläge entsprechend E 14 („An- und Auskleiden von Leichen zur amtsärztlichen Untersuchung und Öffnen sowie Verlöten von Zinksärgen 9,14 Euro), E 22a (Bergen von Unglücksleichen und Transportieren von exhumierten Leichen 14,16 Euro) wobei jeweils die für den Kläger zuständige Amtsstelle monatlich die Anzahl der geborgenen Leichen und die Anzahl der versorgten Leichen an das Personalamt gemeldet und dieses die gemeldeten Zuschläge ausbezahlt hat. Die an die Leichenfahrer gezahlten Zulagen wurden den Kunden stets vollständig in Rechnung gestellt. Im internen Schriftverkehr sind die erheblichen Erschwernisse der Tätigkeit festgehalten, die in der Abholung und Versorgung einschließlich Waschen, Einkleiden und Einsargen der Leichen regelmäßig auftreten. Das Personalamt hat noch mit Schreiben vom 16.05.2018 im Einvernehmen mit dem Leiter des Referats OB-Direktorium die Notwendigkeit dieser Erschwerniszuschläge anerkannt und dem Bestattungsdienst gestattet, weiterhin so zu verfahren.

Im Frühjahr 2018 monierte der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV), die gezahlten Zuschläge im Zuschlagskatalog nicht vorgesehen waren und die Stadt forderte am 27.05.2022 die gezahlten Erschwerniszuschläge im Rahmen der Ausschlussfristen für die letzten sechs Monate i. H. v. 8.074,71 Euro brutto vom Kläger zurück und zog den Betrag in der Folge von der laufenden Vergütung ab. Die Stadt hat außerdem gegen den Kläger ein Strafverfahren veranlasst, das eingestellt wurde. Ein Strafverfahren gegen die Vorgesetzten des Klägers vor dem Amtsgericht Augsburg ist noch anhängig.

Mit seiner Klage hat der Kläger wiederum die Zahlung dieses Betrages gefordert und geltend gemacht, dass die Zulagen von jeher Teil seiner Vergütung waren, auf die er vertrauen konnte. Ohne diese sei die Vergütung der Leichenfahrer keine äquivalente Gegenleistung für die erbrachten Tätigkeiten und dementsprechend von allen Beteiligten als nicht leistungsgerecht angesehen worden. Im Übrigen stelle die Beklagte den Hinterbliebenen weiterhin die vollen, nun nicht mehr an die Arbeitnehmer bezahlten Zuschläge weiterhin in Rechnung. Das Arbeitsgericht hat für die Zahlungen keine Rechtsgrundlage gesehen und insbesondere auch eine betriebliche Übung abgelehnt, weil im öffentlichen Dienst davon auszugehen sei, dass nur die tariflich erforderlichen Zahlungen geleistet und darüber hinaus keine Verpflichtung begründet werden solle.

Das LAG hat dem Kläger auf seine Berufung hin Recht gegeben und einen Anspruch auf Zahlung der ihm seit Beginn seiner Tätigkeit bis April 2022 gezahlten Zulagen, die der damalige Amtsleiter des Bestattungsdienstes der Stadt Augsburg ausdrücklich im Protokoll 1999 für alle Leichenfahrer bestätigt hat, zugestanden. Für einen Rechtsbindungswillen der Stadt spricht die Tatsache, dass der Zuschlagsplan für alle Beteiligten evident keine Regelung enthielt und klar war, dass es sich nicht bei jedem Leichentransport um einen besonderen, im Zuschlagsplan für das Friedhofsamt vorgesehenen Fall handeln konnte und dennoch die Zulagen über 26 Jahre für jeden Fall einerseits vom Personalamt der Vereinbarung entsprechend abgerechnet und ausbezahlt und andererseits den Kunden in Rechnung gestellt wurden. Auf das Handeln eines öffentlichen Arbeitgebers muss Verlass sein.

Gegen das Urteil vom 11.03.2026, 5 SLa 22/25 ist keine Revision zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht München

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Unwahre Aussagen über eine Transfrau sind unzulässig

Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität oder die identifizierende Berichterstattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau. So das OLG Frankfurt (Az. 16 U 90/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.05.2026 zum Urteil 16 U 90/25 vom 30.04.2026 (nrkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt u. a. unwahre Aussagen über eine Zugang zu einem Frauenfitness-Studio begehrende transidentitäre Klägerin.

Auch eine vom hohen öffentlichen Interesse der politischen und gesellschaftlichen Debatte getragene Berichterstattung über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit Rechten Dritter rechtfertigt nicht die Veröffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die geschlechtliche Identität oder die identifizierende Berichterstattung über eine nicht in der Öffentlichkeit stehende Transfrau. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) betätigte, dass die Beklagte zur Unterlassung der angegriffenen Passagen in ihren Veröffentlichungen verpflichtet ist.

Die Klägerin hat 2021 eine gerichtliche Änderung ihres Personenstandes von männlich zu weiblich und eine Änderung ihres Vornamens nach dem damaligen Transsexuellengesetz erwirkt. Eine geschlechtsangleichende Operation wurde nicht durchgeführt. Sie begehrte 2024 unter Offenlegung ihrer Transidentität ein Probetraining in einem Frauenfitnessstudio. Die Inhaberin lehnte dies ab. Die von der Klägerin daraufhin kontaktierte Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wandte sich mit einem Schreiben an die Inhaberin des Studios und schlug dieser u. a. die Zahlung einer Entschädigung von 1.000 Euro vor. Dies lehnte die Inhaberin ab. Die Beklagte veröffentlichte daraufhin auf ihrer Webseite, einem Informationsportal, innerhalb von wenigen Tagen sieben – jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehene – Artikel, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten. Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Äußerungen in diesen Berichten, die Nennung ihres Vor- und Nachnamens und die Veröffentlichung von Fotos von ihr, und begehrt die Zahlung von Geldentschädigung.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich in der Berichterstattung enthaltener unwahrer Tatsachenbehauptungen zu. Dies beziehe sich u. a. auf Äußerungen, die ausgehend vom Gesamtkontext dahingehend zu verstehen seien, dass die Klägerin, obwohl sie biologisch und rechtlich ein Mann sei, (nur) vorgebe, eine Frau zu sein bzw. ein „Herr in Damenkleidung“ sei. Diese Äußerungen griffen in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das Persönlichkeitsrecht schütze auch die geschlechtliche Identität. Die Behauptungen seien unwahr.

Ob die in den Berichten gewählten männlichen Substantive und Pronomen als Meinungsäußerung einstufen seien, könne offenbleiben. Auch insoweit stünde der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu. Die Beiträge trügen zwar zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage bei. Es überwiege hier aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Bedeutung erlange dabei u. a., wie vom Landgericht betont, dass sich die Beklagte nicht darauf beschränke, hervorzuheben, dass die Klägerin weiterhin (nur) biologisch ein Mann sei. Sie erkenne ihr vielmehr auch ihre rechtliche Identität als Frau ab. Die Personenstandsänderung nach dem Transsexuellen-Gesetz werde nicht erwähnt.

Die Veröffentlichung des Vor- und Nachnamens greife ebenfalls rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Ihr Recht auf soziale Anerkennung überwiege bei der gebotenen Abwägung hier das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit. Maßgeblich sei, dass sich die Berichterstattung nicht auf die Wiedergabe der wahren Umstände beschränke, die von hoher öffentlicher und politischer Bedeutung seien. Der angegriffene Artikel enthalte vielmehr auch unwahre Aussagen etwa zum Personenstand. Diese Aussagen beträfen zudem die Intimsphäre, jedenfalls den Kern der Privatsphäre und könnten schwerwiegende Auswirkungen auf das Ansehen der Klägerin haben.

Schließlich sei auch die Veröffentlichung der Fotos zu unterlassen. Es handele sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Beklagten aus. Insbesondere bestehe kein schützenswertes öffentliches Interesse an der bildlichen Darstellung der Klägerin.

Die Klägerin habe auch einen Anspruch auf Geldentschädigung i. H. v. 6.000 Euro. Aus der Vielzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen ergebe sich eine besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Veröffentlichung einer Serie von sieben Artikeln zeige zudem die besondere Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit des Vorgehens der Beklagten.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Start des E-Auto-Förderprogramms

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesregierung, Mitteilung vom 19.05.2026

Für einen schnellen Hochlauf der E-Mobilität

Käuferinnen und Käufer von E-Autos können ab sofort bis zu 6.000 Euro Zuschuss online beantragen. Das Förderprogramm entlastet gezielt Familien mit kleineren und mittleren Einkommen. Gleichzeitig kurbelt es die Autoindustrie an und stärkt den Klimaschutz.

Bundesumweltminister Carsten Schneider hat den Startschuss für das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gegeben. Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder Plug-in-Hybride beziehungsweise Fahrzeuge mit Range Extender entschieden haben, können eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro erhalten.

Fördermittel für etwa 800.000 Fahrzeuge

Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen.

Insgesamt werden von der Bundesregierung für das Programm drei Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds bereitgestellt. Diese reichen für geschätzt 800.000 Fahrzeuge bis 2029. Die Prämie kann auch rückwirkend für Autos beantragt werden, die seit dem 1. Januar 2026 erstmalig zugelassen wurden.

Elektromobilität als Chance

Das Programm ist ein Meilenstein für den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland und unterstützt die Bestrebungen zur Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern. Zugleich profitiert die heimische Automobilwirtschaft.

Bundesminister Carsten Schneider betonte bei der offiziellen Freischaltung des Förderportals: „Wir tun mit diesem Förderprogramm etwas für die Umwelt, für die Autoindustrie und für die Haushalte, die sich sonst kein Elektroauto leisten könnten. Das ist angesichts der geopolitischen Lage wichtiger denn je. Denn die aktuelle fossile Krise ist längst nicht vorbei und könnte jederzeit wiederkommen. Elektromobilität ist unsere Chance, unabhängig zu werden von teurem Diesel und Benzin.“

Das Antragsverfahren läuft vollkommen digital und ist über die BAFA-Adresse https://foerderzentrale.gov.de zu erreichen. Zudem bietet das BAFA telefonisch und online Hilfe und Unterstützung bei der Antragstellung:

Telefon:  06196 908 – 1009

Mail: elektromobilitaet@bafa.bund.de

Wer wird in welcher Höhe gefördert?

Gefördert werden Autos mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Betrieb oder Range Extender sind bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen zu erfüllen. Für Brennstoffzellenfahrzeuge sind im Förderprogramm dieselben Fördersätze vorgesehen wie für reine E-Autos.

Anträge auf Förderung können gestellt werden bis zu einer Einkommensgrenze von 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Diese Einkommensgrenze steigt – für bis zu zwei Kinder – je Kind um 5.000 Euro. Das heißt: Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Soziale Staffelung und Zuschläge für Familien

Jeder Neukauf eines Elektroautos unter diesen Einkommensgrenzen wird mit mindestens 3.000 Euro gefördert. Jeder Kauf eines Autos mit Plug-in-Hybrid-Antrieb oder Range Extender mit 1.500 Euro. Pro Kind gibt es 500 Euro zusätzlich. Es werden bis zu zwei Kinder berücksichtigt. Die Förderung beträgt damit maximal 1.000 Euro zusätzlich.

Zudem wird eine soziale Staffelung eingeführt: Bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen unter 60.000 Euro erhöht sich die Förderung um 1.000 Euro. Bei einem Einkommen von unter 45.000 Euro gibt es weitere 1.000 Euro dazu. Familien mit zwei Kindern und niedrigem Einkommen können also eine Förderung bis zu 6.000 Euro beantragen.

Quelle: Bundesregierung

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Berufung vorerst erfolgreich – Verfahren wegen behaupteter Gesundheitsschäden nach Corona-Schutzimpfung geht weiter

Das OLG Hamm hat ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen (Az. 26 U 57/25).

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 26 U 57/25 vom 21.04.2026

Mit Urteil vom 21. April 2026 hat der unter anderem für Streitigkeiten nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) spezialisierte 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm ein klageabweisendes Urteil in einem gegen eine Impfstoffherstellerin gerichteten Verfahren aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht zurückverwiesen. Somit ist noch nicht entschieden, ob dem Kläger Ansprüche aus etwaigen Gesundheitsschäden aufgrund einer Corona-Schutzimpfung tatsächlich zustehen.

Der Kläger behauptet, als Folge einer Corona-Schutzimpfung mit dem Impfstoff der Beklagten unter näher konkretisierten „Post-Covid“-Symptomen zu leiden. Vor der betreffenden Impfung sei er noch gesund gewesen.

Er begehrt von der Beklagten daher unter anderem Auskunft über Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen des Impfstoffs sowie die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Seine auf diese Ansprüche gerichtete Klage hatte das Landgericht zunächst noch mangels hinreichender Darlegung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen abgewiesen.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hin befasste sich der 26. Zivilsenat nun mit den Anforderungen an die erforderliche Darlegung für die Annahme einer Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlichen Schäden, nachdem zu dieser Frage am 09.03.2026 unter dem Aktenzeichen VI ZR 335/24 auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen war.

Ausgangspunkt der Erwägungen war hierbei der Auskunftsanspruch nach § 84a Abs. 1 Satz 1 AMG:

„Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, so kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 besteht, nicht erforderlich.“

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Voraussetzung für das Vorliegen eines solchen Auskunftsanspruchs, dass die vom Anspruchsteller vorgetragenen Tatsachen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Dies erfordere keine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Es genüge vielmehr, wenn mehr für eine (Mit-)Ursächlichkeit des Medikaments spreche als dagegen. Insbesondere könne von den Anspruchstellern, bei denen es sich in der Regel um medizinische Laien handeln werde, keine gesteigerte Darlegung eines etwaigen Kausalzusammenhangs erwartet werden. Der Tatsachenvortrag muss allerdings über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinausgehen.

Hieran gemessen hat der Kläger einen solchen Kausalzusammenhang aus Sicht des Senats vorerst hinreichend konkret dargelegt. Der Fall wird auf dieser Grundlage nun vor dem zuständigen Landgericht erneut verhandelt.

Das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens lautet 26 U 57/25.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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Verbeamtete Lehrerin kann keine Versetzung wegen Umzugs verlangen

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 1 K 6161/25).

VG Gelsenkirchen, Mitteilung vom 15.05.2026 zum Gerichtsbescheid 1 K 6161/25 vom 30.03.2026 (rkr)

Eine Pendelstrecke auch von gut 35 km nach einem Umzug vom bisherigen Wohnort begründet keinen Versetzungsanspruch einer verbeamteten Lehrerin an eine näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Gerichtsbescheid vom 30. März 2026 entschieden. Dieser ist nun rechtskräftig.

Gegenwärtig wird die Klägerin als Lehrerin an einer städtischen Gesamtschule in ihrem bisherigen Wohnort eingesetzt. Sie begehrte zum 1. Februar 2026 ihre Versetzung an eine andere, näher an ihrem neuen Wohnort gelegene Schule. Hierzu führte sie an, ihr Umzug – verbunden mit einem Hausbau – diene dazu, die Betreuung ihrer Kinder am beabsichtigten Wohnort über ihr dortiges familiäres Netzwerk sicherzustellen.

Mit Bescheid vom 30. September 2025 lehnte die Bezirksregierung Arnsberg die Versetzung der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, ihre bisherige Schule liege in zumutbarer Entfernung auch zu ihrem neuen Wohnort und sei unterbesetzt. In Abwägung auch der genannten persönlichen Gründe müsse dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung der Vorrang eingeräumt werden.

Die hiergegen erhobene Klage hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgewiesen. Sie ist bereits unzulässig, weil der Zeitpunkt der begehrten Versetzung verstrichen ist und die Klägerin keine Fortsetzungsfeststellungsklage beantragt hat. Die Ablehnungsentscheidung der Bezirksregierung Arnsberg weist nach den Ausführungen der Kammer aber auch keine Rechtsfehler auf. Die Bezirksregierung hat ermessensfehlerfrei dem öffentlichen Interesse an der Unterrichtsversorgung gegenüber den von der Klägerin angeführten individuellen Belangen den Vorzug gegeben. Auf der Ebene dienstlicher bzw. öffentlicher Belange ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin an einer Schule tätig ist, die unterbesetzt ist. Der mit einem Personalmangel verbundene gefährdete Aspekt reibungsloser Unterrichtsversorgung ist ein anerkanntes – gewichtiges – öffentliches Interesse, das Versetzungswünschen entgegenstehen kann. Für die Klägerin streiten entgegen ihrer Klagebegründung keine außergewöhnlichen Belange, wie es für eine Versetzung erforderlich wäre.

Hierbei ist zu beachten, dass es nicht auf persönliche Präferenzen oder individuelle Wünsche ankommen kann, sondern von vorneherein nur solche Belange des Beamten Beachtung finden können, die erheblich sind und damit den Einsatz an dem vom Dienstherrn eigentlich vorgesehenen Ort unzumutbar erscheinen lassen. Das Beamtenverhältnis ist geprägt durch zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten wechselseitig bestehenden Rechte und Pflichten. Von daher genießt ein Beamter nicht nur Privilegien, sondern ihn treffen auch besondere Pflichten, die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nicht schuldig sind.

Dazu zählt, dass der Beamte dort seinen Dienst zu verrichten hat, wo es der Dienstherr wünscht. Ein Landesbeamter muss also grundsätzlich damit rechnen, überall im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden. Es gilt insoweit auch das Prinzip jederzeitiger Versetzbarkeit. Diese Hingabepflicht ist Gegenstück zu der den Dienstherrn treffenden Alimentationspflicht und begrenzt zudem die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Daran ändert nichts, dass die Klägerin Mutter zweier Kinder ist, die beide gesundheitlich aktuell zumindest vorbelastet sind, ihr Ehemann – jedenfalls nach ihren Angaben – für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht und die Distanz von ihrem neuen Wohnort zu ihrer Herkunftsschule mit gut 35 Kilometern eine gewisse Fahrtdauer mit sich bringt. Gleichwohl schlagen diese Aspekte nicht durch. Sie sind insoweit nicht außergewöhnlich, sondern gelten für unzählige andere Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen gleichermaßen. Die Pendelstrecke ist zwar mit 35 Kilometern nicht unerheblich, aber auch nicht so bedeutend überdurchschnittlich, dass sie für sich genommen unzumutbar wäre. Die Angabe der Klägerin, die tatsächliche Fahrzeit betrage staubedingt tatsächlich bis zu 60 Minuten, benennt ein Schicksal, das unzählige Pendler im Land trifft. Ungeachtet dessen dürfte dies nicht der Regelfall sein, zumal die Klägerin als Lehrerin regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten pendeln dürfte. Die in der Klage angeführten gesundheitlichen Belange ihrer Kinder stehen ihrem weiteren Einsatz an der bisherigen Schule ebenso nicht entgegen. Etwaiger Betreuungsbedarf soll gerade durch den Umzug sichergestellt werden.

Der Gerichtsbescheid ist rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Fitnessstudio: Unwirksame Preiserhöhung für Handtuchservice

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des vzbv entschied das LG Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken (Az. 52 O 86/25).

vzbv, Mitteilung vom 19.05.2026 zum Urteil 52 O 86/25 des LG Berlin II vom 19.03.2026

Verbraucherzentrale klagt mit Erfolg gegen Holmes Place Health Clubs GmbH

  • Fitnessstudio teilte Mitgliedern per E-Mail mit, dass sich der Preis für die Handtuchnutzung von 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr erhöht.
  • Preiserhöhung sollte wirksam sein, sofern das Mitglied den Service nicht abwählt.
  • LG Berlin: Preiserhöhung war wegen fehlender Zustimmung der Mitglieder unwirksam. Holmes Place muss Berichtigungsschreiben verschicken.

Die Betreiberin der Fitnessstudio-Kette Holmes Place kündigte Mitgliedern per E-Mail an, dass sich die Jahrespauschale für ihren Handtuchservice erhöht. Der neue Preis sollte automatisch gelten, sofern sie sich nicht aktiv vom Handtuchservice abmelden. Nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschied das Landgericht Berlin: Die Preiserhöhung war unwirksam, die E-Mail irreführend. Holmes Place muss eine Berichtigungs-Mail an alle Betroffenen schicken.

„Schweigen bedeutet noch längst keine Zustimmung. Vertragsänderungen so durchzusetzen, geht nicht. “, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv. „Preiserhöhungen während der Vertragslaufzeit sind daher grundsätzlich nur mit aktiver Zustimmung der Betroffenen zulässig.“

Preis für Handtuchnutzung sollte sich mehr als verdoppeln

Holmes Place bietet gegen ein jährliches Zusatzentgelt Mitgliedschaften an, die den Anspruch auf ein frisches Handtuch bei jedem Studiobesuch enthalten. Ende Oktober 2024 teilte das Unternehmen Mitgliedern per E-Mail mit, dass die Handtuchpauschale ab 1. Dezember von bisher 20 Euro auf 49,90 Euro im Jahr steigt – eine Preiserhöhung um fast 150 Prozent. Wenn das Mitglied die Preiserhöhung akzeptiere, müsse es nichts weiter tun. Andernfalls müsse es sich aktiv vom Handtuchservice abmelden und künftig seine eigenen Handtücher mitbringen.

Schweigen bedeutet keine Zustimmung

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Ankündigung der Preiserhöhung irreführend war. Sie suggeriere, dass sich die Kosten für den Handtuchservice erhöhen, sofern sich die Mitglieder nicht von diesem Service abmeldeten. Das sei tatsächlich nicht der Fall. Ohne aktive Annahmeerklärung des Kunden könne die Preiserhöhung gar nicht wirksam werden. „Schweigen ist grundsätzlich keine Annahmeerklärung“, so das Gericht. Das Unternehmen könne sich auch nicht auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, die es zu einseitigen Leistungsänderungen berechtigte. Diese Klausel sei unwirksam, weil sie für die Mitglieder unzumutbare Leistungsänderungen ohne triftigen Grund ermögliche.

Holmes Place muss über unwirksame Preiserhöhung informieren

Das Gericht verurteilte den Studiobetreiber dazu, an alle betroffenen Mitglieder eine Berichtigungs-E-Mail zu schicken. Darin muss er klarstellen, dass sich die Preise für die Handtuchnutzung nicht wie angekündigt auf 49,90 Euro erhöht haben und die Mitglieder auch dann einen Anspruch auf den Handtuchservice haben, wenn sie sich aufgrund der strittigen E-Mail davon abgemeldet haben.

Preisanpassungsklausel unzulässig

Das Landgericht Berlin untersagte dem Unternehmen außerdem eine unwirksame Preisanpassungsklausel in seinen AGB vom November 2024. Diese sei unausgewogen und nicht hinreichend transparent. Verbraucher könnten nicht erkennen, wann und in welchem Umfang Preissteigerungen auf sie zukommen können.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das OLG Frankfurt hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen (Az. 9 U 27/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 9 U 27/25 vom 05.05.2026

Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.

Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverband gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 06.03.2025, Az. 2-19 O 337/24). Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat Erfolg.

Der Beklagte sei nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, führte die zuständige Einzelrichterin aus. Es sei kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setze zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehle es hier. Ob der Beklagte am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten habe, könne offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.

Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handele es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liege daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermögliche, sie sei aber nicht zwingend. Eingegangene Nachrichten könnten auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit sei der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.

Ein solcher Antrag unter Abwesenden könne nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“, begründete die Einzelrichterin weiter. Dieser Zeitpunkt sei nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlange dabei u. a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags. Hier habe der Kläger das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies sei zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot habe der Beklagte jedoch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft sei zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für den Kläger. Höchstrichterlich werde jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien habe der Kläger auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lägen nicht vor.

Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot habe der Beklagte seinerseits nicht angenommen.

Erläuterungen

BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]

§ 147 Annahmefrist

(1) (…)

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

§ 150 Verspätete und abändernde Annahme

Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Keine Kreuzfahrt ohne Ausweis – Diebstahl von Reisedokumenten fällt in Risikosphäre des Reisenden

Das AG München entschied, dass der Diebstahl eines Personalausweises vor Reiseantritt kein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand ist und das Kreuzfahrtunternehmen die Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument zu Recht verweigern durfte, sodass dem Ehepaar lediglich die vertraglich vorgesehene Teilrückzahlung zustand (Az. 172 C 24667/24).

AG München, Pressemitteilung vom 18.05.2026 zum Urteil 172 C 24667/24 vom 28.01.2025 (rkr)

Ein Ehepaar aus Franken buchte bei einem Kreuzfahrtunternehmen eine Ostsee-Kreuzfahrt ab Kopenhagen für den Zeitraum 08.06. – 15.06.2024. Die Kreuzfahrt sollte unter anderem nach Polen und Schweden führen. Der Reisepreis betrug 2.590 Euro.

Am Tag vor der Einschiffung wurde der Ehefrau in Kopenhagen der Personalausweis gestohlen. Die Ehefrau meldete den Diebstahl der dänischen Polizei und erhielt eine polizeiliche Verlustmeldung. Trotz der polizeilichen Verlustmeldung für den Personalausweis verweigerte das Personal des Kreuzfahrtunternehmens der Ehefrau wegen fehlender Ausweisdokumente die Einschiffung. Das Ehepaar trat daraufhin die Heimreise an und verlangte vom Kreuzfahrtunternehmen die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Der Verlust des Ausweises sei unvermeidbar und außergewöhnlich gewesen. Zudem sei die Verweigerung der Einschiffung unnötig gewesen, da innerhalb der EU auch eine Rundreise ohne Personalausweis möglich gewesen wäre.

Das Kreuzfahrtunternehmen erstattete unter Verweis auf seine Stornierungs-AGB einen Teil des Reisepreises in Höhe von 277,50 Euro. Da das Ehepaar dies nicht akzeptierte, überwies das Ehepaar den Betrag wieder zurück und erhob vor dem Amtsgericht München Klage auf Rückzahlung des gesamten Reisepreises.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 28.01.2025 weitestgehend ab und verurteilte das Kreuzfahrtunternehmen lediglich zur Zahlung von 277,50 Euro. In seinem Urteil für das Gericht u. a. aus:

„Entsprechend der Abrechnung der Beklagten […] steht dem Kläger daher noch ein Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die bereits vollständig bezahlten Reisekosten in Höhe von 277,50 Euro zu.

[…] Ein darüberhinausgehender Anspruch besteht nicht. Insbesondere liegt keine Kündigung wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (§ 651 h Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB) vor, sodass ein entschädigungsfreier Rücktritt des Klägers nicht möglich war. Der Diebstahl des Personalausweises der Ehefrau des Klägers stellt keinen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand dar. Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind […] als eine außerhalb der Kontrolle […] liegende Situation definiert, deren Folgen sich, wären auch alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden, nicht vermeiden ließen […]. Die Sorge für die geeignete Beschaffenheit der Ausweispapiere – ihre Gültigkeit, ihr rechtzeitiges Vorliegen zum Reiseantritt und ihre Tauglichkeit für die vorgesehene Reise – sind dabei die Angelegenheit des Reisenden. Sie sind mit seiner Person verbunden und gehören deshalb regelmäßig zu seiner Risikosphäre […].

An dieser Einschätzung ändert es auch nichts, dass der Personalausweis […] noch kurz vor Reiseantritt vorhanden war und dann gestohlen worden ist. Auch das Diebstahlrisiko ist […] kein allgemeiner, vom Einzelnen nicht beeinflussbarer, äußerer Umstand. Vielmehr hat jeder individuell die Möglichkeit sein persönliches Risiko, bestohlen zu werden, zu beeinflussen, durch die Art und Weise der Aufbewahrung von Gegenständen, die Entscheidung an besonderes (taschen-) diebstahlsträchtigen touristischen Hotspots bestimmte Gegenstände gar nicht mitzunehmen oder generell solche Orte zu meiden etc. […].

Die Verweigerung der Einschiffung ohne gültiges Ausweisdokument erfolgte auch zu Recht, da auch im grenzüberschreitenden Personenverkehr innerhalb der EU ein gültiges Ausweisdokument erforderlich war. […] Eine polizeiliche Verlustmeldung beinhaltet keine Identitätsfeststellung und ist damit kein Ausweisdokument.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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eV ohne Anhörung: Wann ist Recht auf prozessuale Waffengleichheit verletzt?

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Auf diese Entscheidung des BVerfG weist die BRAK hin (Az. 1 BvR 2490/24).

BRAK, Mitteilung vom 18.05.2026 zum Beschluss 1 BvR 2490/24 des BVerfG vom 14.04.2026

Das Recht auf prozessuale Waffengleichheit ist bei fehlender Anhörung im Eilverfahren nur verletzt, wenn die Partei darlegt, warum das Gericht anders entschieden hätte.

Wer sich vor dem BVerfG wegen fehlender Anhörung vor Erlass einer einstweiligen Verfügung (eV) auf eine Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit beruft, muss darlegen, dass das Fachgericht unter Berücksichtigung der Argumente anders entschieden hätte („Beruhen“). Dies hat das BVerfG im Rahmen der Verfassungsbeschwerde eines Unternehmens und seiner Geschäftsführer klargestellt (Beschluss vom 14.04.2026, Az. 1 BvR 2490/24).

Dem Verfahren vorangegangen war ein Eilverfahren in einer Marken- bzw. Lauterkeitssache. Eine Wettbewerberin hatte vor dem LG eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen erwirkt. Vor deren Erlass hatte das Gericht jedoch niemanden aus dem Unternehmen angehört. Die Geschäftsführer sowie das Unternehmen selbst legten Widerspruch gegen die Entscheidung ein.

Noch bevor das LG darüber entschieden hatte, riefen sie das BVerfG im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde an. Das LG habe gegen ihr Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen, indem es die einstweilige Verfügung nicht nur ohne mündliche Verhandlung, sondern auch ohne anderweitige Anhörung erlassen habe.

Wiederum vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG hob das LG die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die Geschäftsführer auf, bestätigte sie jedoch im Hinblick auf das Unternehmen selbst.

BVerfG: Verfassungsbeschwerden unzulässig

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nun als unzulässig abgewiesen – im Hinblick auf die Beteiligten aus verschiedenen Gründen.

Das Unternehmen habe bereits seine Beschwerdebefugnis nicht hinreichend dargelegt. Zwar garantiere das Recht auf prozessuale Waffengleichheit, dass alle Parteien in einem Prozess gleichwertig Stellung nehmen könnten. Alle Parteien müssten die Möglichkeit haben, alle Argumente für einen Antrag bzw. zur Abwehr gegnerischer Ansprüche vorzutragen. Bei fehlender Anhörung müsse allerdings vorgetragen werden, warum das Fachgericht bei vorheriger Anhörung zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre („Beruhen“). Hier gälten für die Darlegung des Beruhens vergleichbare Begründungsanforderungen wie bei einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dem Vortrag des Unternehmens sei hierzu allerdings nichts zu entnehmen.

Die Geschäftsführer hingegen hätten ihre Beschwerdebefugnis hinreichend dargetan. Auch sei der Rechtsweg (mittlerweile) erschöpft gewesen. Zwar müsse normalerweise die Entscheidung über den Widerspruch im Eilverfahren zuvor ergangen sein. Für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde reiche es allerdings aus, dass der Widerspruch zuvor eingelegt und vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG beschieden wurde.

Es bestehe für die Geschäftsführer nach besagter Entscheidung jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die einstweilige Verfügung hatte das Fachgericht – zumindest gegen sie – aufgehoben. Gründe für ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis, die etwa aus einer Wiederholungsgefahr einer einstweiligen Verfügung gegen sie hergeleitet werden könnten, hätten sie nicht dargetan.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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