OVG lehnt Normenkontrollanträge gegen Erhöhung des Beihilfe-Selbstbehalts für Beamtinnen und Beamte auch im Hauptsacheverfahren ab

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 KN 1/26 vom 23.07.2026

Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller gegen die Erhöhung des Selbstbehalts bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte im Krankheitsfall abgelehnt (Az. 2 KN 1/26).

Von den Antragstellern ebenfalls anhängig gemachte Eilanträge hatte der Senat bereits zuvor mit Beschluss vom 26. März 2026 abschlägig beschieden (Az. 2 MR 1/26).

Antragsteller sind der dbb Beamtenbund und Tarifunion Landesbund Schleswig-Holstein e. V. sowie ein Beamter des gehobenen Dienstes des Landes Schleswig-Holstein (Besoldungsgruppe A 10). Mit der Änderung von § 16 der Beihilfeverordnung vom 29. Januar 2025 durch den Landtag sind die Selbstbehalte bei der Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte erhöht worden. Die Erhöhung ist – wie die Höhe der Selbstbehalte – in 5 Stufen gestaffelt, abhängig von der jeweiligen Besoldungsgruppe, beginnend bei der Besoldungsgruppe A 10. Letztere gehört zur Stufe 1, bei der die Eigenbeteiligung mit der angefochtenen Änderung um 20 Euro erhöht wurde und nunmehr bei 160 Euro jährlich liegt. Die Antragsteller meinen, die die für die jeweiligen Stufen unterschiedlichen Erhöhungen des Selbstbehalts führten zu einer verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung. Auch seien soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem differenziere der Verordnungsgeber nicht hinreichend zwischen Beamtinnen und Beamten im aktiven Dienstverhältnis und im Ruhestandsverhältnis.

Dem ist der Senat nicht gefolgt und hat zur Begründung ausgeführt: Der Antrag des Beamtenbundes sei bereits unzulässig, da dieser durch die Erhöhung des Selbstbehalts nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Als Spitzenorganisation der Berufsverbände sei er weder Normadressat noch unmittelbar betroffen. Ihm sei auch nicht aufgrund anderer rechtlicher Überlegungen ein Klagerecht einzuräumen. Der Antrag des zweiten Antragstellers, eines einzelnen Beamten, sei demgegenüber zwar zulässig, aber unbegründet.

Es gebe für die streitbefangene Erhöhung des Selbstbehalts eine ausreichende gesetzliche Grundlage in § 80 Landesbeamtengesetz, auch wenn der Wortlaut der Norm – insbesondere in Bezug auf Versorgungsempfänger − auslegungsbedürftig sei. Danach dürfe die errechnete Beihilfe durch jährliche, unter sozialen Gesichtspunkten und nach Besoldungsgruppen zu staffelnde pauschalierte Beträge gemindert werden. Die Selbstbehalte dürfen 1,0 % des jeweiligen jährlichen Grundgehalts grundsätzlich nicht übersteigen. Der Selbstbehalt diene der Entlastung der öffentlichen Haushalte. Auch eine fehlende Differenzierung sah der Senat nicht. Die Staffelung knüpfe an die Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe an und sei auch erst ab Besoldungsgruppe A 10 zu leisten. Die Beihilfeverordnung sehe zudem Befreiungen sowie Reduzierungen vor (z. B. Herabsetzung der Sockelbeträge nach dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung und der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder sowie Befreiung für Anwärter). Diese Differenzierungen dienten offensichtlich sozialen Gesichtspunkten. Der Verordnungsgeber habe bei der streitgegenständlichen Erhöhung auch auf eine weitere Differenzierung zugunsten der Versorgungsempfänger verzichten dürfen. Der Gesetzgeber habe insoweit seinen ihm im Beihilferecht zur Ordnung von Massenerscheinungen zustehenden weiten Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal Belastungen durch den höheren Beihilfebemessungssatz der Versorgungsempfänger abgemildert würden.

Eine verfassungswidrig zu niedrige Alimentation könne in einem einen Einzelaspekt der Beihilfegewährung betreffenden Normenkontrollverfahren nicht erfolgreich beanstandet werden. Insoweit sei es Beamtinnen und Beamten möglich und zumutbar, eine Feststellungsklage gegen das Besoldungsgesetz insgesamt in Zusammenschau mit den beihilferechtlichen Regelungen vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Innerhalb eines Monats nach deren Zustellung können die Antragsteller Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erheben, über die dann das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten zur Grundschule im Ortsteil Osann

Das VG Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen (Az. 9 K 1279/26.TR).

VG Trier, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 9 K 1279/26.TR vom 22.06.2026

Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen.

Die Klägerin besucht die Grundschule im Ortsteil Osann, die sich fußläufig in ca. 1,4 km Entfernung zu ihrem Wohnhaus im Ortsteil Monzel befindet. Bis einschließlich des Schuljahres 2024/2025 hat der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich die Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule übernommen, indem er das sog. Deutschlandticket zur Verfügung gestellt hat. Nach einer Anfrage des Beklagten bei der Polizeiinspektion Wittlich zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, die im April 2025 von der Polizeiinspektion verneint wurde, stellte der Beklagte die Bewilligung der Schülerbeförderung ab August 2025 ein und lehnte eine weitere Bewilligung der Beförderung ab dem Schuljahr 2025/2026 ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben und vertritt zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung, der Weg zur Grundschule sei als besonders gefährlich einzustufen. Er führe über eine längere Strecke an einer Hauptverkehrsstraße entlang, der gerade in der verkehrsreichsten Zeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens beschritten werden müsse. Der Schulweg beinhalte einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich ohne Überquerungshilfe; an anderer Stelle verlaufe die Strecke in mehreren Kurven und die Sicht auf die Straße werde durch parkende Autos versperrt. Zum Teil sei der Gehweg schmal oder nicht vorhanden.

Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage der Schülerin abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder sei der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km noch sei dieser besonders gefährlich. An das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, u. a. des OVG Rheinland-Pfalz, führten die Richter weiter aus, die konkreten Umstände müssten die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dies sei alleine nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den – unter Umständen noch so verständlichen – subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Dies sei auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibe, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen.

Dies zugrunde gelegt, bestünden vorliegend zwar Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr, die allerdings nahezu jedem Schulweg inhärent seien und nicht die hohen Anforderungen erfüllten. In dem seitens der Klägerin als besonders gefährlich eingestuften Kreuzungsbereich habe die Inaugenscheinnahme ergeben, dass die Straße an dieser Stelle aufgrund ihres Verlaufs in beide Richtungen gut eingesehen werden könne. Die angeführte hohe Verkehrsbelastung vermöge hieran nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Verkehrsbelastung ein Ausmaß erreicht habe, das den auf vergleichbaren Kreisstraßen üblichen Verkehr erheblich übersteige bzw. eine Überquerung ohne zusätzliche Querungshilfen für einen durchschnittlichen Grundschüler im Alter von 9 Jahren besonders gefährlich erscheinen lassen würde, bestünden nicht. Auch bei den weiteren von der Klägerin gerügten Gefahrenpunkten vermochten die Richter die strengen Anforderungen nicht als erfüllt anzusehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier

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BRAK-Initiativstellungnahme: Europäische Rechtsprechung erfordert mehr als einfachgesetzlichen Schutz der Anwaltschaft

Der EuGH und der EGMR betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

BRAK, Mitteilung vom 24.07.2026

Der Europäische Gerichtshof und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof betonen in ihrer Rechtsprechung die hohe Bedeutung anwaltlicher Kernwerte. Aus Sicht der BRAK liegt es deshalb bei den Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen – und zwar nicht nur auf einfachgesetzlicher, sondern auf höherrangiger Ebene.

Die grundlegenden Prinzipien anwaltlicher Berufsausübung genießen unions- und menschenrechtlichen Schutz. Jegliche Einschränkung anwaltlicher Kernwerte ist wegen ihrer großen Bedeutung für die Funktionsfähigkeit rechtsstaatlicher Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen. Das haben sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) insbesondere in ihrer jüngeren Rechtsprechung in einer Reihe unterschiedlicher Fallkonstellationen unterstrichen.

Schutzaufgabe der Mitgliedstaaten

In einer aktuellen Initiativstellungnahme arbeitet die BRAK die wichtigsten Akzentuierungen in der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe heraus. Ihre Folgerung: Es liegt auch in der Verantwortung der Mitgliedstaaten, die Anwaltschaft zu schützen.

Die nationalen Gesetzgeber sollten daher den unveräußerlichen Kanon anwaltlicher Kernwerte nicht nur einfachgesetzlich gewährleisten. Vielmehr muss ihm durch einen allgemeingültigen, höherrangigen Grundsatz durchgreifende Geltung verschafft werden.

Bedeutung der Anwaltschaft in der Rechtsprechung des EuGH

In ihrer Stellungnahme zeichnet die BRAK nach, wie der EuGH den absoluten Schutz der Vertraulichkeit im Mandatsverhältnis begründet, und zwar losgelöst von einer Tätigkeit in bestimmten Rechtsgebieten – vielmehr absolut, anknüpfend an die Stellung von Anwält:innen als unabhängiges Organ der Rechtspflege. Der Gerichtshof hat ferner deutlich gemacht, dass diese spezifische Stellung die Anwaltschaft von anderen beratenden Berufen wie Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern unterscheidet. Zudem hat der EuGH den herausragenden Stellenwert der anwaltlichen Unabhängigkeit und der Freiheit von Interessenkollisionen betont.

Aus der raschen Folge von Entscheidungen, in denen der EuGH in den vergangenen zwei Jahren den Grundsatz betont, dass die Anwaltschaft ein wesentlicher Pfeiler der Rechtsstaatlichkeit im demokratischen Staat ist, folgert die BRAK, der Gerichtshof verstehe dies als dauerhaften Eckstein. Die Mitgliedstaaten seien deshalb der besonderen Stellung der Anwaltschaft verpflichtet.

Anwaltliche Kernwerte in der Rechtsprechung des EGMR

Auch der EGMR hat in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich gemacht, dass die anwaltlichen Kernwerte den Rang eines zentralen menschenrechtlichen Schutzgutes innehaben. Dies legt die BRAK im Detail anhand einer Reihe von neueren Entscheidungen des Gerichtshofs dar. Sie verdeutlichen, dass der EGMR die professionelle Unabhängigkeit und die absolute Vertraulichkeit anwaltlicher Tätigkeit als unabdingbare Voraussetzungen der Rechtsstaatlichkeit begreift.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Permanenttragetaschen unterfallen dem Dualen System

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das BVerwG entschieden (Az. BVerwG 10 C 6.25).

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 10 C 6.25 vom 23.07.2026

Ein Supermarkt, der seinen Kunden Tragetaschen zum Transport der gekauften Waren anbietet, muss sich hierfür auch dann an einem sog. Dualen System zur abfallrechtlichen Sammlung von Verpackungen beteiligen, wenn diese Taschen besonders langlebig sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin ist auf dem Gebiet des Groß- und Einzelhandels von Waren, insbesondere Lebensmitteln, tätig. In ihren Geschäften bietet sie ihren Kunden Taschen aus recyceltem Kunststoff mit einer Füllgröße von 35 Litern und einer Traglast von 20 kg an (sog. Permanenttragetaschen). Ihre Klage, mit der sie die Einordnung dieser Taschen als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen begehrt, wies das Verwaltungsgericht ab.

Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil bestätigt. Tragetaschen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, vom Endverbraucher für den Transport der gekauften Waren verwendet zu werden, sind unabhängig von ihrem Material und ihrer Langlebigkeit systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darauf, ob sie von Kunden auch zu anderen Zwecken genutzt werden, kommt es nicht an.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule

Die Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium blieben vor dem VG Hannover ohne Erfolg. Es bestehe kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist (Az. 6 B 3826/26, 6 B 3751/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zu den Beschlüssen 6 B 3826/26 und 6 B 3751/26 vom 15.06.2026 (nrkr)

Eilanträge auf vorläufige Aufnahme auf dem Wunschgymnasium ohne Erfolg

Zwei Schüler*innen wollten mit Eilanträgen beim Verwaltungsgericht Hannover ihr Wunschgymnasium im Stadtgebiet Hannover zur vorläufigen Aufnahme für die fünfte Klasse verpflichten lassen. Sie hatten im Losverfahren keine Plätze erhalten.

Zwei Einzelrichter der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover haben mit Beschlüssen vom 15. Juli 2026 die Anträge abgelehnt. Die Einzelrichter haben entschieden, dass kein Anspruch auf einen Platz an einer bestimmten öffentlichen Schule besteht, solange eine andere Schule derselben Schulform in zumutbarer Weise erreichbar ist. Wurde das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und sind die Kapazitäten ausgeschöpft, besteht kein weiterer Aufnahmeanspruch.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen haben die Möglichkeit, Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Keine Ermessensausübung nötig bei Festsetzung von Mindestgebühr

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 9 A 796/26).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Beschluss 9 A 796/26 vom 15.07.2026

Bei der Festsetzung einer Rahmengebühr bedarf es keiner Ermessensausübung durch die Behörde, wenn diese nur die Mindestgebühr zugrunde legt. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 entschieden.

Der Kläger hatte beim Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen beantragt, ihm nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Auskunft über die Kosten des Ministeriums für den Erwerb von Printmedien im Jahr 2021 zu erteilen. Hierfür setzte das Ministerium eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 Euro fest (bei einem Gebührenrahmen von 10 bis 500 Euro). Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gab der Klage gegen den Gebührenbescheid statt mit der Begründung, die Festsetzung sei ermessensfehlerhaft. Die Berufung des beklagten Landes hatte nun Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat der 9. Senat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Gebührenbescheid ist der Höhe nach rechtmäßig und insbesondere ohne Ermessensfehler ergangen. Grundsätzlich muss die Gebühren festsetzende Behörde erkennen lassen, dass sie das ihr eingeräumte (Rahmen-)Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Ein Gebührenrahmen soll die bei typisierender Betrachtung zu erwartenden einfachen, mittleren und aufwändigen Fälle erfassen und eine entsprechende Einordnung ermöglichen. Hierbei kommt es u. a. auf den Verwaltungsaufwand an, der nicht exakt ermittelt werden muss, sondern geschätzt werden darf. Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung muss die Behörde – ohne dass hieran übersteigerte Anforderungen zu stellen wären – erkennen lassen, aufgrund welcher Erwägungen sie den Einzelfall anhand des konkreten Verwaltungsaufwands und gegebenenfalls weiterer Bemessungskriterien als unterdurchschnittlich, durchschnittlich oder überdurchschnittlich bewertet und hieran anknüpfend die Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens festgesetzt hat.

Einer solchen Ausübung und Begründung des Rahmenermessens bedarf es jedoch nicht, wenn die Gebühren erhebende Stelle lediglich die Mindestgebühr festsetzt. Das Rahmenermessen bezieht sich nur auf die Ausfüllung des Gebührenrahmens oberhalb seiner durch die Mindestgebühr markierten Untergrenze. Daher scheidet bei Festsetzung lediglich der Mindestgebühr die Annahme eines Ermessensfehlers bereits im Ansatz aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Organklage gegen Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum sog. Heizungsgesetz im Jahr 2023 ohne Erfolg

Das BVerfG hat die Anträge im Organstreitverfahren eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen (Az. 2 BvE 4/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 23.07.2026 zum Urteil 2 BvE 4/23 vom 23.07.2026

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts die Anträge im Organstreitverfahren eines Mitglieds des 20. Deutschen Bundestages gegen die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz („Heizungsgesetz“) im Jahr 2023 verworfen.

Der Antragsteller sieht sich durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens im Deutschen Bundestag insgesamt wie auch durch einzelne Verfahrensschritte in seinen Abgeordnetenrechten verletzt. Er beanstandet, dass bis zur abschließenden Beratung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 5. Juli 2023 kein Gesetzentwurf vorgelegen habe, aus dem das eigentlich Gewollte erkennbar gewesen sei. Außerdem sieht er seine Rechte dadurch verletzt, dass die Plenarberatung im September 2023 ohne weitere Ausschussberatung erfolgt sei.

Im Eilverfahren hatte das Bundesverfassungsgericht dem Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 5. Juli 2023 untersagt, die zweite und dritte Lesung in der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen (vgl. Pressemitteilung Nr. 63/2023).

Im Hauptsacheverfahren hat der Senat nun die Organklage als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch die Gestaltung eines Gesetzgebungsverfahrens verletzt, wenn ein öffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument gar nicht ermöglicht wird und Mitwirkungsrechte der Abgeordneten leerlaufen, etwa weil es an einer gemeinsamen Diskussionsgrundlage fehlt. Dies zeigt der Antragsteller jedoch nicht auf.

Die Entscheidung des Senats ist einstimmig ergangen.

Sachverhalt

Die Bundesregierung brachte am 17. Mai 2023 den Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes beim Bundestag ein. Am 13. Juni 2023 übermittelten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (im Folgenden: Koalitionsfraktionen) dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie als Unterrichtung ein Papier mit dem Titel „Leitplanken […] zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes“. Dieses enthielt eine Aufzählung von den Gesetzentwurf modifizierenden und im weiteren Verfahren zu beratenden Gesichtspunkten.

Im Anschluss wurde im Bundestag nicht nur über den Inhalt, sondern auch über den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers diskutiert.

Der Gesetzentwurf wurde am 15. Juni 2023 in erster Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages beraten und an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie überwiesen. Der Ausschuss führte am 21. Juni 2023 eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf unter Einbeziehung der „Leitplanken“ durch. Am 27. Juni 2023 bestimmte der Ausschuss als Termin für eine zweite Anhörung den 3. Juli 2023. Mehrheitlich wurde als Voraussetzung hierfür festgelegt, dass die „Texte der Änderungsanträge“ bis Freitag, den 30. Juni 2023, vorliegen müssten.

Am 30. Juni 2023 wurde dem Ausschuss für Klimaschutz und Energie eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vorgelegt und an die Sachverständigen sowie alle anderen Abgeordneten versandt. Die zweite öffentliche Anhörung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie fand am 3. Juli 2023 statt. Ihre auf der Formulierungshilfe basierenden Änderungsanträge legten die Koalitionsfraktionen am Nachmittag des 4. Juli 2023 im Ausschuss vor. Am Morgen des 5. Juli 2023 beriet der Ausschuss abschließend und gab eine den Änderungsanträgen entsprechende Beschlussempfehlung an das Plenum des Bundestages ab.

Nachdem der Antragsteller am 27. Juni 2023 Organklage erhoben und einen Eilantrag gestellt hatte, untersagte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag am 5. Juli 2023, die für den 7. Juli 2023 geplante zweite und dritte Lesung mit der Schlussabstimmung innerhalb der damals laufenden Sitzungswoche durchzuführen.

Die zweite Lesung fand deshalb nach der parlamentarischen Sommerpause am 8. September 2023 statt. Weitere Ausschussberatungen, die der Antragsteller und andere Vertreter der CDU/CSU-Fraktion für erforderlich hielten, erfolgten nicht. Der Antragsteller stellte jedoch weder einen Antrag auf Zurückverweisung an den Ausschuss noch einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf. In der sich unmittelbar anschließenden dritten Lesung beschloss der Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundesregierung mit den Änderungen entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5. Juli 2023.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig. Der Antragsteller hat seine Antragsbefugnis nicht substantiiert dargelegt. Er begründet nicht ausreichend, dass er durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz in seinem Recht auf Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnte.

I. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Hierfür bedürfen sie derjenigen Informationen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind. Auch Abgeordnete der parlamentarischen Minderheit müssen die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Ihnen muss hierfür insbesondere die öffentliche Debatte zur Verfügung stehen. Ein subjektives Recht der Abgeordneten auf öffentliche Anhörungen folgt aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch nicht.

Das Grundgesetz überlässt das innerparlamentarische Verfahren der autonomen Regelung durch den Deutschen Bundestag. Um eine Anpassung an veränderte Arbeitsbedingungen zu ermöglichen, kann der Bundestag etwa auf eine in einer digitalisierten Welt veränderte Beratungskultur reagieren und neue Strategien des arbeitsteiligen Zusammenwirkens und der Koordination der politischen Willensbildung entwickeln.

Das Bundesverfassungsgericht überprüft, ob die Wahrnehmung der Geschäftsordnungsautonomie die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrt. Die Verfahrensgestaltung des Deutschen Bundestages ist dabei auch der Kontrolle dahin unterworfen, dass ihr Zweck, die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlt wird. Anderenfalls fehlte ein Schutz davor, dass die Abgeordnetenrechte ihrer Substanz beraubt werden und faktisch leerlaufen.

Das Grundgesetz geht davon aus, dass im Bundestag die Fragen der Staatsleitung, insbesondere der Gesetzgebung, in Rede und Gegenrede der einzelnen Abgeordneten erörtert werden. Die parlamentarische Willensbildung ist in der Realität jedoch kein Einzelakt, sondern ein vielschichtiger Vorgang. Ein wesentlicher Teil der Parlamentsarbeit wird dabei traditionell außerhalb des Plenums insbesondere in den Ausschüssen und den Fraktionen geleistet. Das parlamentarische Regierungssystem sieht zudem die Verbindung zwischen der Parlamentsmehrheit im Bundestag und der Bundesregierung vor, die ebenfalls den Prozess der parlamentarischen Willensbildung prägt. Gleichwohl muss die Entscheidung – etwa über einen Gesetzentwurf – dem Parlament als Ergebnis der Willensbildung der Gesamtheit der Abgeordneten zugerechnet werden können. Nur damit kann das parlamentarische Beratungsverfahren seine demokratische Legitimationsfunktion erfüllen.

Daraus ergeben sich zwar keine inhaltlichen Qualitätsanforderungen an die tatsächlich geführte parlamentarische Debatte. Die inhaltliche Auseinandersetzung zu einem Vorhaben im parlamentarischen Verfahren darf jedoch nicht unmöglich sein, etwa weil ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird oder eine gemeinsame Diskussionsgrundlage für die Entscheidung nicht zur Verfügung steht.

Meinungsbildung und Einflussnahme haben auch eine zeitliche Dimension. Die zeitlichen Abläufe einer Gesetzesberatung im Bundestag ergeben sich in der Parlamentspraxis in erster Linie aus dem Agieren der Fraktionen. Konkrete Vorgaben zur angemessenen Dauer der Gesetzesberatung enthält das Grundgesetz nicht. Der Bundestag beurteilt autonom, ob zeitliche Vorgaben, die nur im Konsens oder mit einer sachlichen Begründung verkürzt werden dürfen und damit eine Konsensorientierung zwischen allen Fraktionen fordern, die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages steigern oder schwächen.

Die parlamentarische Beratung verfehlt ihre Legitimationsfunktion auch dann, wenn eine inhaltliche Auseinandersetzung deswegen unmöglich ist, weil eine gemeinsame Diskussionsgrundlage nicht zur Verfügung steht. Ohne sie kann eine Beratung ihren Zweck, eine öffentliche Auseinandersetzung mit dem Gesetzesvorhaben zu ermöglichen, nicht erfüllen. Bei Änderungsvorschlägen, die thematisch nicht mit der Gesetzesvorlage in Zusammenhang stehen, besteht die Möglichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung jedenfalls, solange sie in der Plenardebatte aufgegriffen werden.

II. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass seine Abgeordnetenrechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens verletzt sein könnten.

Im Eilverfahren musste der Antragsteller lediglich darlegen, dass eine Verletzung seiner persönlichen Abgeordnetenrechte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung in Betracht kam, etwa weil ihm bisher keine Gelegenheit gegeben worden war, von dem Beratungsgegenstand Kenntnis zu nehmen. Im Hauptsacheverfahren ist jedoch eine substantiierte Darlegung dazu erforderlich, dass der Antragsgegner durch die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens insgesamt verfassungsrechtliche Vorgaben und damit Abgeordnetenrechte verletzt hat.

Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.

1. Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Bundestag als Antragsgegner mit der tatsächlichen Gestaltung einzelner Schritte des Gesetzgebungsverfahrens seine Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt haben könnte.

a) Eine gleichheitswidrige Benachteiligung gegenüber anderen Abgeordneten, insbesondere Mitgliedern der Koalitionsfraktionen, durch das Vorenthalten von Informationen hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar darlegen können. Es fehlt schon an belastbaren Anhaltspunkten für diese vom Antragsteller geäußerte Vermutung.

Die für die Beratung und Beschlussfassung maßgeblichen Unterlagen sind jeweils innerhalb kürzester Zeit nach ihrer Fertigstellung auf den üblichen Verteilungswegen des Bundestages übermittelt worden. Dies betrifft die „Leitplanken“ vom 13. Juni 2023 ebenso wie die Formulierungshilfe vom 30. Juni 2023 und die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vom 4. Juli 2023.

b) Soweit der Antragsteller geltend macht, die Koalitionsfraktionen hätten sich der Kommunikation verweigert, ist die Möglichkeit einer Verletzung seines Abgeordnetenrechts ebenfalls nicht ersichtlich.

Gegenüber dem Bundestag durchsetzbare Rechte auf Teilhabe parlamentarischer Minderheiten an der Willensbildung des Parlaments erstrecken sich nicht auf informelle Gesprächsrunden. Sie sind dem Bundestag nicht als dessen Organisationsentscheidung zuzurechnen.

Ebenso wenig können Abgeordnete der Minderheit vom Bundestag beanspruchen, in den internen Willensbildungsprozess der Mehrheit oder in deren Kommunikationskanäle zur Regierung einbezogen zu werden. Der hieraus resultierende Informationsvorsprung ist der vom Grundgesetz vorgesehenen Konzeption einer von der Parlamentsmehrheit abhängigen Regierung immanent und kann keine Mitwirkungs-, sondern gegebenenfalls nur hiervon zu trennende Informationsrechte auslösen.

2. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich auch nicht, dass das Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz insgesamt seinen Zweck verfehlt haben könnte, die parlamentarische Willensbildung hierüber zu ermöglichen.

Der Antragsteller macht geltend, das Gesetzgebungsverfahren sei bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts mit Fehlern „infiziert“ gewesen, die sich dadurch, dass der Bundestag den Gesetzentwurf sodann „in die Tiefkühltruhe gelegt“ habe, auch auf die Beratung und den Beschluss im September 2023 ausgewirkt hätten. Sein Vorbringen zielt darauf, dass es für die parlamentarische Willensbildung an einer tauglichen Diskussionsgrundlage gefehlt haben könnte.

Die Beurteilungen des Antragstellers finden jedoch im tatsächlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Grundlage. Für die Beratungen lagen jeweils für die Willensbildung und die Möglichkeit zur Einflussnahme geeignete Beratungsgrundlagen vor.

a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht lediglich ein „Platzhalter“. Der Regierungsentwurf erweist sich weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung der „Leitplanken“ noch aus der Rückschau des beschlossenen Gesetzes als ungeeignete Beratungsgrundlage.

b) In den Ausschussberatungen bildeten – entgegen der Sicht des Antragstellers – die konkretisierungsbedürftigen „Leitplanken“ nicht die alleinige Beratungsgrundlage. Der Antragsteller übergeht den Regierungsentwurf lediglich aufgrund seiner unzutreffenden Wertung, dieser sei „Platzhalter“ und daher unmaßgeblich.

c) Mit der Formulierungshilfe des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz vom 30. Juni 2023 lagen auch die erforderlichen Informationen vor, damit eine Willensbildung über den Beratungsgegenstand bis zum Beratungsabschluss im Plenum erfolgen konnte. Zwar kritisierten zahlreiche Sachverständige die kurze Vorbereitungszeit vor der zweiten öffentlichen Anhörung. Gleichwohl berieten alle Beteiligten über die Formulierungshilfe. Die Kritik des Antragstellers, die „Verbindlichkeit“ der Formulierungshilfe sei unklar gewesen, lässt sich nicht auf die Protokolle der Ausschussberatungen stützen. Substanzielle Änderungen zwischen der Formulierungshilfe und den nachfolgenden Änderungsanträgen konnte der Antragsteller ebenfalls nicht belegen. Auf die formale Unterscheidung zwischen der Formulierungshilfe und den Änderungsanträgen kommt es für die Möglichkeit der Willensbildung nicht an.

d) Eine Verletzung der Abgeordnetenrechte dadurch, dass nach Erlass der einstweiligen Anordnung keine weiteren Ausschussberatungen durchgeführt wurden, scheidet damit aus. Der Antragsteller unterstellt, dass die bis zum Erlass der einstweiligen Anordnung abgehaltenen Ausschussberatungen unmaßgeblich seien. Dies trifft nicht zu. Zwar waren diese Beratungen zeitlich stark verdichtet, aber weder außergewöhnlich kurz noch inhaltsleer noch ohne Ergebnis.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Geldwäscheprävention: scharfe Kritik der BRAK an AMLA-Leitlinien zur unternehmensweiten Risikobewertung

Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Nach der EU-Geldwäscheverordnung müssen Verpflichtete eine unternehmensweite Bewertung von Geldwäscherisiken vornehmen. Die AMLA hat dafür Leitlinien entworfen – doch diese schießen übers Ziel hinaus und sind für kleinere Anwaltskanzleien nicht umsetzbar, kritisiert die BRAK.

Als Teil des EU-Geldwäschepakets, das ab dem 10.07.2027 gilt, regelt die Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete.

Art. 10 I der Verordnung verlangt von Verpflichteten eine unternehmensweite Risikobewertung; die zu treffenden Maßnahmen sollen unter anderem von der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe und den bei ihnen bestehenden Geldwäscherisiken abhängen. Nach Art. 10 IV Gw-VO hat die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) bis zum 10.07.2026 Leitlinien zu den Mindestanforderungen an die unternehmensweite Risikobewertung zu geben.

In ihrer Stellungnahme zu dem von der AMLA vorgelegten Leitlinien-Entwurf bewertet die BRAK diesen insgesamt als überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig.

Gesetzlicher Auftrag überschritten

Der Leitlinien-Entwurf geht nach Ansicht der BRAK über die Grenzen des in Art. 10 IV Gw-VO verankerten gesetzlichen Auftrags hinaus, da er über die in Art. 10 Gw-VO geregelten Mindestanforderungen hinausgehende Vorgaben macht.

Fundamentale Kritik

Doch die BRAK sieht noch eine Reihe weiterer fundamentaler Kritikpunkte:

Die Leitlinien sind ihrer Ansicht nach offenkundig für den Finanzsektor und größere Unternehmenseinheiten des Nicht-Finanzsektors konzipiert. Viele der Vorgaben sind für kleinere Einheiten oder gar Einzelkanzleien nicht leistbar – das zeigt bereits der Umfang der Leitlinien, die überdies neben zahlreichen technischen Regulierungsstandards und weiteren Leitlinien zu beachten sind.

Die BRAK hält den Leitlinien-Entwurf für insgesamt zu komplex, die Regelungen sind teilweise nicht aus sich selbst heraus verständlich und gehen zum Teil über die Gw-VO hinaus; zudem werden an einigen Stellen nicht näher definierte unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet. Daher bezweifelt die BRAK die Wirksamkeit und Effektivität der Leitlinien.

Zudem enthält der Entwurf zahlreiche überflüssige und redundante Regelungen, die lediglich den Inhalt der Gw-VO wiedergeben. Sie konterkarieren damit das erklärte Ziel von Rechtsklarheit und Vereinfachung. Die BRAK fordert daher, redundante Passagen zu streichen oder zumindest kürzer und klarer zu formulieren. Lediglich das Wesentliche sollte in den Leitlinien geregelt werden.

Nicht-Finanzsektor und kleinere Kanzleien ignoriert

Die BRAK kritisiert außerdem, dass die Leitlinien zu schematisch und ihre Mindestvorgaben zu starr sind. Der von der internationalen Financial Action Task Force (FATF) propagierte risikobasierte Ansatz bedeute eigentlich, dass mehr Fokus dort liegen soll, wo das Risiko größer sei, und vereinfachte Maßnahmen dort, wo das Risiko geringer sei. Dieser internationale Standard liege auch dem EU-Geldwäschepaket als Referenzrahmen zugrunde.

Die logische Konsequenz aus Sicht der BRAK: weniger Belastung, wo weniger Risiko besteht – also vereinfachte Maßnahmen für den Nicht-Finanzsektor, für kleinere Unternehmenseinheiten bzw. Kanzleien und für risikoarme Tätigkeiten.

Demgegenüber lässt der Leitlinien-Entwurf es an einer Differenzierung für den Nicht-Finanzsektor fehlen. Nach Ansicht der BRAK verstoßen die Leitlinien damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Weiterführende Informationen

  • Stellungnahme Nr. 50/2026

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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BRAK zur 12. GWB-Novelle: mehr Rechtsunsicherheit, weniger Beteiligtenrechte

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Die 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen will Fusionskontrollen effizienter und Vergabeverfahren weniger anfällig für Preisabsprachen machen. Dieses Ziel begrüßt die BRAK – sie moniert aber unklare Regelungen, die Rechtsunsicherheit schaffen und beteiligte Unternehmen schlechter stellen.

Mit dem Anfang Juni vorgelegten Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) zielt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darauf, kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter zu gestalten. Bei der Fusionskontrolle soll ein stärkerer Fokus auf strategische Aufkäufe durch marktstarke Unternehmen gelegt werden. Dazu werden u. a. Aufgreifschwellen erhöht und ein Anzeigeverfahren („Phase 0“) für unkritische Fälle eingeführt. Bei öffentlichen Vergaben sollen Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern besser aufgedeckt werden können. Ferner sollen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Ministererlaubnisverfügungen wieder ausgeweitet sowie Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren weitergehend digitalisiert und entschlackt werden.

BRAK-Kritik: spürbar weniger Rechtssicherheit

In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf unterstützt die BRAK zwar das Ziel einer effizienteren Anwendung des GWB. Jedoch drohen einige der geplanten Regelungen, die Rechtsstellung von Unternehmen sowie die Planungs- und Verfahrenssicherheit spürbar zu verschlechtern.

Wesentliche Kritikpunkte der BRAK betreffen die Fusionskontrolle. Sie begrüßt, dass durch die Anhebung der Umsatzschwelle unbedeutendere Unternehmen aus der Kontrolle herausfallen. Die neu gefasste und erweiterte Transaktionswertschwelle hält die BRAK jedoch für problematisch: Sie begründet Rechtsunsicherheit, weil sie Unternehmen künftig eine prognostische Entscheidung abverlangt und auf schwer justiziablen Kriterien beruht. Das „Phase 0“-Verfahren ist aus Sicht der BRAK zwar seiner Intention – einfache Erledigung unkritischer Fälle – nach positiv zu sehen. Die konkrete Ausgestaltung führt jedoch zu einer materiellen Belastung der Unternehmen.

Daher regt die BRAK an, den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle enger und konkreter zu fassen. Zudem sollte das Anzeigeverfahren („Phase 0“) fakultativ ausgestaltet oder zumindest inhaltlich beschränkt werden.

Im Fokus der Kritik der BRAK stehen außerdem die geplanten Regelungen zu Vergabescreening und Datenübermittlung, wo sie eine Reihe von Punkten moniert. Ihre Empfehlung: Der Gesetzgeber sollte den Umfang der zu übermittelnden Daten auf das zur Aufdeckung von Absprachen Erforderliche beschränken und klarere Kriterien für das Screening vorgeben; auch die Speicherdauer sollte deutlich verkürzt werden.

Bedenkliche Verfahrens-Änderungen

Begrüßenswert ist aus Sicht der BRAK, dass die bisherige förmliche mündliche Verhandlung durch eine flexible öffentliche mündliche Anhörung ersetzt werden soll – dies erhöhe Transparenz und Partizipation. Jedoch mahnt sie einen ausreichenden Schutz von persönlichen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an.

Als eine substanzielle Verschlechterung der Verfahrensstellung von Drittunternehmen kritisiert die BRAK die Regelungen zur Akteneinsicht: Einfach Beigeladenen sollen keinen Rechtsanspruch mehr haben, sondern nur noch nach pflichtgemäßem Ermessen der Kartellbehörde Akteneinsicht erhalten. Die BRAK empfiehlt stattdessen eine differenzierte Lösung mit Blick auf erheblich betroffene wirtschaftliche Interessen.

Erhebliche Bedenken äußert die BRAK zur weitgehenden Pflicht der Veröffentlichung von Entscheidungen des Bundeskartellamts im Volltext. Das stärke zwar Transparenz und Nachvollziehbarkeit, gehe aber zulasten des Geheimnisschutzes von Unternehmen. Die BRAK schlägt daher u. a. konkretisierte Anforderungen an Schwärzungen vor.

Auch zu weiteren vorgeschlagenen Änderungen im Verfahrensrecht, bei den Gebührenrahmen, im Bußgeldrecht sowie bei Rechtsmitteln gegen die sog. Ministererlaubnis äußert die BRAK sich differenziert und schlägt alternative Gestaltungen vor.

Regierungsentwurf im Kern unverändert

Der am 15.07.2026 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf übernimmt im Kern die Regelungen des Regierungsentwurfs. Nachjustiert wurde vor allem bei den Regelungen zu Vergabeverfahren. Hier wurden u. a. die Meldepflicht für Vergabedaten sowie die Übergangsfrist für bestimmte Auftraggeber noch zeitlich nach hinten verschoben. Zudem erfolgten einige verfahrenspraktische Anpassungen.

Weiterführende Informationen

  • Referentenentwurf
  • Stellungnahme Nr. 42/2026
  • Regierungsentwurf

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 01.10.2026 in Kraft

Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das BMJV bestätigt und treten zum 01.10.2026 in Kraft. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 22.07.2026

Die Satzungsversammlung beschloss im Juni, die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften für Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht anzupassen. Die entsprechenden Änderungen der Fachanwaltsordnung wurden nun durch das Bundesjustizministerium bestätigt und treten zum 01.10.2026 in Kraft.

In ihrer Sitzung am 01.06.2026 hat die Satzungsversammlung mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Sie betreffen die nachzuweisenden theoretischen Kenntnisse für mehrere Fachanwaltschaften:

Strafrecht

Nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO müssen künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.

Handels- und Gesellschaftsrecht

In § 14i Nr. 2 c) FAO wird nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.

Sportrecht

Die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO wurde erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen.

§ 14q Nr. 7 FAO umfasst nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.

Neuregelungen gelten ab 01.10.2026

Nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wurden die Änderungen am 14.07.2026 durch die BRAK veröffentlicht und treten damit zum 01.10.2026 in Kraft.

Weitere Modernisierung

Die im Juni beschlossenen Änderungen knüpfen an die bereits im vergangenen Jahr begonnene Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften an. Zum 01.12.2025 wurde unter anderem der Nachweiszeitraum für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert.

Die Satzungsversammlung arbeitet auch weiterhin an der Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften. Der zuständige Ausschuss untersucht insbesondere auch weitere Fachanwaltschaften darauf, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angepasst werden müssen.

Weiterführende Informationen

  • Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 1.6.2026
  • Nachrichten aus Berlin 12/2026 v. 10.06.2026 (zu den weiteren Themen der 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
  • Groppler, BRAK-Mitt. 2025, 420 (zu den 2025 in Kraft getretenen Änderungen der FAO)
  • Nachrichten aus Berlin 19/2025 v. 17.09.2025 (zum Inkrafttreten der im Mai 2025 beschlossenen FAO-Änderungen)
  • Gerking, BRAK-Magazin 3/2025, 14 (zur Sitzung der Satzungsversammlung am 26.05.2025)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 15/2026

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