Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Meta haftet für Fake-Werbung auf Instagram und Facebook

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat das LG Frankfurt entschieden (Az. 2-06 O 234/25).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.09.2026 zum Urteil 2-06 O 234/25 vom 16.09.2026 (nrkr)

Werden das Logo eines Unternehmens und Bilder seines bekannten Gründers auf Instagram oder Facebook von unbekannten Dritten in betrügerischer Absicht für Werbung genutzt, haftet Meta unter anderem auf Unterlassung und Schadensersatz. Das hat die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main in einem Urteil vom 16.09.2026 entschieden (Az. 2-06 O 234/25).

Das klagende Unternehmen betreibt ein Internetportal mit Vergleichsrechnern und Testberichten für Finanzprodukte sowie einem Verbraucherratgeber zu Finanzthemen. Das Unternehmen verfügt über eine Wort-Bildmarke. Auf Instagram hat es über 600.000 Follower, auf Facebook rund 29.000. Der ebenfalls klagende Gründer und Geschäftsführer des Unternehmens ist aufgrund seiner Mitwirkung in zahlreichen Videos und einem Podcast zu Finanzthemen öffentlich bekannt. Er ist das prägende Gesicht des Unternehmens.

Seit einiger Zeit veröffentlichen fremde Nutzer auf Instagram und Facebook unter Verwendung der Wort-Bildmarke des Unternehmens und des Namens sowie Bildnisses seines Gründers Werbung und Postings zu finanzmarktbezogenen Themen. In mutmaßlich betrügerischer Absicht werden über einen Link bestimmte Investments empfohlen. Mehrere geschädigte Nutzer wandten sich deshalb bereits an die Kläger. Alleine im Monat August 2024 meldeten die Kläger über ein dafür vorgesehenes Tool fast 260 Verstöße an Meta. Es kam zu neuen identischen oder sinngleichen Veröffentlichungen. Meta nahm die Löschung dieser Fake-Werbungen in einer Zeitspanne von bis zu 62 Tagen vor.

In seinem am 16.09.2026 verkündeten Urteil gab die 6. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Frankfurt am Main der Klage des Unternehmens sowie seines Gründers gegen Meta statt.

Meta habe die Veröffentlichung und Verbreitung der Fake-Werbung durch Dritte zu unterlassen. Denn das finanzberatende Unternehmen werde dadurch unter anderem in seinem sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Der Geschäftsführer und Gründer sei durch die Verwendung seines Namens und seines Bildnisses in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Meta könne sich nicht unter Verweis auf den sog. Digital Services Act damit entlasten, es habe keine Kenntnis von der Fake-Werbung gehabt. Denn der EuGH habe in einem jüngst veröffentlichten Urteil („Webgroup und Coyote“) entschieden, dass ein Diensteanbieter jedenfalls dann hafte, wenn er Kontrolle über die Inhalte ausübe. Die Richterinnen und Richter stellten dazu fest: „Die Beklagte entscheidet bei Werbeanzeigen im Rahmen eines automatisierten Auktionsverfahrens über die Rangfolge und den Zeitpunkt von Anzeigen. (…) Und die Beklagte steuert die Ausspielung von Nutzerinhalten in den Feeds der Nutzer durch Algorithmen.“ Anders als rein chronologische Nutzerfeeds wie etwa Mastodon oder BlueSky übe Meta damit Kontrolle über die angezeigten Werbeinhalte aus.

Meta sei außerdem verpflichtet, den Klägern die Schäden zu ersetzen, die aus der Verbreitung auch sinngleicher Fake-Werbungen künftig entstehen. Meta müsse den Klägern zudem Auskunft über die Fake-Werbungen auf Instagram oder Facebook sowie dadurch von Meta generierter Einnahmen erteilen.

Das Urteil vom 16.09.2026 ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Zur Erläuterung

Artikel 6 Digital Services Act

(1) Bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, haftet der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen, sofern er

a) keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder

b) sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Ex-Partner kann sich kein Bleiberecht in Mietwohnung erstreiten

Verbleibt der Ex-Partner der Mieterin nach deren Kündigung des Mietvertrags weiter in der Mietwohnung, so verschafft er sich hierdurch alleine – nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken – kein Besitzrecht (Az. 4 U 38/26).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 03.09.2026 zum Beschluss 4 U 38/26 vom 05.08.2026

Die Vermieterin verlangte von dem Ex-Partner ihrer Mieterin die Herausgabe einer Wohnung und Schadensersatz. Der Ex-Partner wandte hiergegen ein, zwar habe seine ehemalige Lebensgefährtin, die Mieterin gewesen sei, die Wohnung gekündigt. Dennoch habe er sich in dieser Wohnung weiter aufhalten dürfen. Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei rechtswidrig gewesen und die Vermieterin seiner ehemaligen Lebensgefährtin müsse ihm zudem als Schadensersatz alle Kosten seines Auszuges bezahlen.

Das Landgericht trat dem entgegen und betonte, der Beklagte habe an der streitgegenständlichen Wohnung keinerlei Besitzrecht. Hiergegen wehrte sich der Ex-Partner.

Auch in dem Berufungsverfahren vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hatte der Ex-Partner keinen Erfolg: Der 4. Zivilsenat wies darauf hin, dass die ehemalige Lebensgefährtin Mieterin der Wohnung und damit im Verhältnis zur Vermieterin allein zum Besitz berechtigt gewesen sei. Nach dem Auszug der Ex-Partnerin und der daraufhin erfolgten Kündigung durch sie sei auch kein Raum für ein abgeleitetes Besitzrecht des Ex-Partners, zumal dieser vor deren Auszug mehrfach gegenüber seiner Ex-Partnerin gewalttätig geworden sei. Allein durch den Verbleib in den Räumen habe sich der Ex-Partner kein Besitzrecht verschafft. Denn durch die Weiternutzung der Räumlichkeiten durch den Ex-Partner als vertragsfremde Person kann unter keinem Gesichtspunkt – insbesondere auch nicht durch eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses – ein Besitzrecht des Ex-Partners gegenüber der Vermieterin oder gar ein eigenes Mietverhältnis des Ex-Partners mit der Vermieterin entstehen.

Der Ex-Partner hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Powered by WPeMatico

Technischer Durchführungsstandard der AMLA zum Format von Verdachtsmeldungen und zur Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen

Die WPK spricht sich in ihrer Stellungnahme insbesondere dafür aus, dass bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen durch WP/vBP keine Datenpunkte verpflichtend vorgesehen werden, zu denen WP/vBP in der Regel keine Angaben machen können.

WPK, Mitteilung vom 16.09.2026

Die EU-Anti-Geldwäschebehörde (Anti-Money Laundering Authority – AMLA) konsultiert noch bis zum 20. September 2026 zu dem Entwurf eines technischen Durchführungsstandards (ITS) zum Format von Verdachtsmeldungen und zur Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen. Der ITS legt das für Verdachtsmeldungen und für die Übermittlung von Transaktionsaufzeichnungen zu verwendende Format sowie die zu übermittelnden Datenpunkte fest.

Die WPK spricht sich in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2026 insbesondere dafür aus, dass bei der Abgabe von Verdachtsmeldungen durch WP/vBP keine Datenpunkte verpflichtend vorgesehen werden, zu denen WP/vBP in der Regel keine Angaben machen können. Dies betrifft vor allem Datenpunkte zu „Konten“ und „Transaktionen“. Sofern Datenpunkte hierzu verpflichtend wären, könnten Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit gegebenenfalls nicht übermittelt werden. Die WPK nutzt die Konsultation, um auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik: Zahl der neuen Auszubildenden binnen zehn Jahren um 30,5 % gestiegen

Egal ob Wärmepumpen oder Klimaanlagen – für die Installation und Wartung solcher Geräte braucht es entsprechend ausgebildete Fachkräfte. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, begannen im Jahr 2025 knapp 14.400 Menschen eine Ausbildung in einem Beruf der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 16.09.2026

  • Frauenanteil bei neuen Auszubildenden in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik bei 2,4 %
  • Knapp jede vierte erwerbstätige Person in der Berufsgruppe ist zwischen 55 und 64 Jahre alt
  • Preise für Handwerksleistungen in der Branche deutlich gestiegen

Egal ob Wärmepumpen oder Klimaanlagen – für die Installation und Wartung solcher Geräte braucht es entsprechend ausgebildete Fachkräfte. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, begannen im Jahr 2025 knapp 14.400 Menschen eine Ausbildung in einem Beruf der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik. Damit nahm die Zahl der neuen Ausbildungsverträge im Zehn-Jahres- Vergleich um 30,5 % zu. 2015 hatte sie bei rund 11.000 gelegen. Zu dem Bereich zählen neben Anlagenmechanikerinnen und -mechanikern für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik vereinzelt auch Ofen- und Luftheizungsbauerinnen und -bauer.

Die überwiegende Mehrheit der neuen Auszubildenden in den genannten Ausbildungsberufen ist nach wie vor männlich. 2025 lag der Frauenanteil unter den Neuabschlüssen mit 2,4 % deutlich unter dem Durchschnitt aller Berufsgruppen innerhalb des dualen Systems. Hier wurde mehr als jeder dritte Ausbildungsvertrag (36,0 %) im Jahr 2025 von einer Frau abgeschlossen.

Zahl der Erwerbstätigen in der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik gestiegen

Auch die Zahl der Erwerbstätigen in der Branche ist in den vergangenen fünf Jahren gestiegen. Nach Erstergebnissen des Mikrozensus waren im Jahr 2025 rund 278.000 Menschen in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik beschäftigt. Das waren 4,1 % mehr als 2021. Damals gingen rund 267.000 Menschen einem solchen Beruf nach. Zum Vergleich: Die Zahl aller Erwerbstätigen ist im selben Zeitraum um 3,7 % gestiegen.

Anteil der älteren Erwerbstätigen in der Berufsgruppe nimmt zu

Knapp jede oder jeder vierte (23,3 %) Erwerbstätige in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik war 2025 zwischen 55 und 64 Jahren alt und dürfte daher in den nächsten Jahren aus dem Berufsleben ausscheiden. Anders als in anderen sogenannten Engpassberufen lag der Anteil nur geringfügig über dem entsprechenden Anteil bei den Erwerbstätigen insgesamt (23,0 %). Der Anteil der 55- bis 64-Jährigen in Berufen der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik ist binnen fünf Jahren leicht gestiegen: 2021 hatte er noch bei 22,3 % gelegen. Unter allen Erwerbstätigen waren es 22,0 %.

Deutliche Preissteigerung für Handwerksleistungen in der Branche

Neben der Zahl der neuen Auszubildenden und der Erwerbstätigen im Bereich Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sind auch die Preise für Leistungen der Branche gestiegen. Für Arbeiten an Gas-, Wasser- und Entwässerungsanlagen mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher im August dieses Jahres 6,6 % mehr zahlen als im Vorjahresmonat. Die Preise für Arbeiten an Heizungs- und Wassererwärmungsanlagen erhöhten sich um 5,1 %. Zum Vergleich: Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 2,9 %.

Zahl der Betriebe und Umsätze deutlich gestiegen

Der Boom der eher kleinstrukturierten Branche zeigt sich auch in der wachsenden Zahl der größeren Betriebe: Im 1. Quartal 2026 waren knapp 4.100 Betriebe von Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten in der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Klimainstallation tätig. Die Zahl nahm im Vergleich zum 1. Quartal 2016 mit gut 2.900 Betrieben um 38,9 % zu. Noch deutlicher stiegen die erwirtschafteten Umsätze: Sie verdoppelten sich im selben Zeitraum von knapp 2,9 Milliarden Euro auf rund 5,9 Milliarden Euro (+103,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Powered by WPeMatico

Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte zu klären, ob ein Ehegatte die Kosten für ein außerhalb der Familienwohnung im gleichen Mehrfamilienhaus angemietetes und ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer vollständig als Werbungskosten abziehen kann (Az. 3 K 54/26).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.09.2026 zum Urteil 3 K 54/26 vom 19.08.2026

Im Streit stand die Abziehbarkeit der Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die Kläger wohnten gemeinsam in einer Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatten in diesem Haus – räumlich getrennt von der Familienwohnung – ebenfalls gemeinsam eine weitere Wohnung angemietet, die der Kläger allein als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzte. Hierüber bestand mit dem Finanzamt kein Streit.

Als problematisch erwies sich (für das Finanzamt) aber, dass die Eheleute nicht nur gemeinsam Mieter der Arbeitszimmer-Wohnung waren, sondern dass die Miete auch von einem gemeinsamen Konto der Eheleute gezahlt wurde. Es nahm in Anlehnung an ein für einen anderen Sachverhalt ergangenes Urteil des BFH vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15 (BFHE 260, 252; BStBl II 2018 S. 355) eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete und den in der Nebenkostenabrechnung berechneten Anteil der Mieter an Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Diese Kosten ließ das Finanzamt zur Hälfte nicht zum Abzug als Werbungskosten beim Ehemann zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich aufgrund der gemeinsamen Anmietung und der Zahlung von einem gemeinsamen Konto insoweit um Aufwendungen der Ehefrau handele. Für den Ehemann sei dies Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könne. Im Urteil ist hierzu ein Erlass der Bremer Finanzverwaltung aufgeführt, der dieses Vorgehen beschreibt. Es ist anzunehmen, dass es hierzu auch eine entsprechende (allerdings wohl nur interne) Dienstanweisung für die niedersächsischen Finanzämter gibt (und möglicherweise auch in anderen Bundesländern).

Das Finanzgericht folgte der Sichtweise des Finanzamts nicht. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass schon die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen verfehlt sei. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die angemieteten Räumlichkeiten nutzen zu können. Im Übrigen sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn Veranlassung für die Anmietung ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten zur Erzielung von Einkünften sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Das Gericht hat die Revision angesichts des wohl über den Einzelfall hinausgehenden Vorgehens der Finanzverwaltung zugelassen. Die Revisionseinlegungsfrist war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Newsletters noch nicht abgelaufen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht – Newsletter 10/2026

Powered by WPeMatico

Faire Arbeitskräftemobilität stärken: Anerkennung von Qualifikationen wird einfacher und schneller

Die EU-Kommission hat das Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität verabschiedet, um klare soziale Rechte für alle Menschen überall in der EU zu gewährleisten, unabhängig davon, wo sie leben und arbeiten möchten.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.09.2026

Die Europäische Kommission hat das Paket zur fairen Arbeitskräftemobilität verabschiedet, um klare soziale Rechte für alle Menschen überall in der EU zu gewährleisten, unabhängig davon, wo sie leben und arbeiten möchten. Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte: „Der Binnenmarkt muss auch zu einem echten Kompetenzmarkt mit mehr Chancen für Arbeitnehmer und Unternehmen werden. Und das ist es, was mit diesem Paket angestrebt wird: Zwei der schrecklichen zehn Hindernisse angehen, die Talente, die wir in Europa haben, optimal nutzen und mehr anziehen. Vereinfachung und stärkere Durchsetzung gehen Hand in Hand – Kompetenzen, Anerkennung und Schutz werden nahtlos über Grenzen hinweg erfolgen. Eine Win-Win-Situation.“ Roxana Mînzatu, Exekutiv-Vizepräsidentin für soziale Rechte und Qualifikationen, hochwertige Arbeitsplätze und Vorsorge ergänzte: „Faire Arbeitskräftemobilität muss für alle funktionieren, unabhängig davon, ob sie sich entscheiden, andere Teile Europas zu erleben oder in ihrem Heimatland zu bleiben.“

Mehr Selbstbestimmung der Menschen in Europa: Ihre Entscheidung, Ihre Rechte, Ihre Qualifikationen

Zur Einordnung: Im Jahr 2024 lebten 14 Millionen Europäer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, darunter über 10 Millionen Menschen im erwerbsfähigen Alter (3,9 Prozent der EU-Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter). Gleichzeitig gaben 18 Prozent der Befragten einer kürzlich durchgeführten Eurobarometer-Umfrage an, dass sie gerne im Ausland arbeiten würden.

Das Paket wird es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Sozialversicherungs- und Krankenversicherungsansprüche nachzuweisen und geltend zu machen und ihre Qualifikationen überall in der EU zu verstehen und formell dort anzuerkennen, wo der Beruf reglementiert ist. Neue Vorschriften und Instrumente werden mobile Arbeitnehmer besser vor Missbrauch schützen und langsame und komplexe Verwaltungsverfahren beseitigen, die Unternehmen daran hindern, in der gesamten EU Talente einzustellen oder Dienstleistungen zu erbringen. Die nationalen Verwaltungen werden von einer effizienteren Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte und der Betrugsbekämpfung profitieren.

Das Paket umfasst eine Mitteilung zur fairen Arbeitskräftemobilität sowie folgende fünf Gesetzgebungsvorschläge:

  • eine Verordnung zur Einführung eines Europäischen Sozialversicherungspasses;
  • ein „Skills Portability Act“, eine Verordnung über digitale und vergleichbare Qualifikationen;
  • eine Verordnung zur Stärkung der Europäischen Arbeitsbehörde;
  • eine Änderungsrichtlinie über Berufsqualifikationen; und
  • eine Richtlinie über die Qualifikation von Drittstaatsangehörigen.

Nach vollständiger Umsetzung wird das Paket bis 2040 einen Nutzen von geschätzten 6 Milliarden Euro bringen, und zwar durch eine schnellere Anerkennung von Berufsqualifikationen, die Echtzeitüberprüfung von Sozialversicherungsunterlagen und weitere Einsparungen für Unternehmen, Arbeitnehmer und Behörden sowie durch die Vermeidung von Betrug.

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

Powered by WPeMatico

„Likör ohne Ei“ darf seinen Namen behalten

Das OLG Schleswig-Holstein hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.09.2026 zum Urteil 6 U 49/25 vom 16.09.2026 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat im Berufungsverfahren um den „Likör ohne Ei“ heute entschieden, dass diese Bezeichnung für einen veganen Likör zulässig ist. Die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt ist hingegen unzulässig (Az. 6 U 49/25).

Zum Hintergrund

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. klagt gegen die Nachlass Warlich GmbH wegen der Bezeichnung eines veganen Spirituosen-Produkts als „Likör ohne Ei“. Laut Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verstoße die Bezeichnung gegen die EU-Spirituosenverordnung, wonach die Bezeichnung „Eierlikör“ nur für Produkte zulässig sei, die Eier enthielten. Bereits die bloße Bezugnahme auf Eier sei unzulässig. Das Landgericht Kiel hatte entschieden, dass die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ nicht gegen EU-Recht verstoße und nicht irreführend sei. Es handele sich nicht um eine unzulässige „vereinnahmende Anspielung“, sondern lediglich um „abgrenzende Anspielung“. Auch die Verwendung des Begriffes „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt hatte das Landgericht als zulässig angesehen. Hiergegen ist der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. in Berufung gegangen, über die der zuständige 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts am 26. August verhandelt hat.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz teilweise abgeändert: Die Verwendung der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ für einen veganen Eierlikör sei grundsätzlich zulässig, die Verwendung des Begriffs „Eierlikör“ in der Werbung für das Produkt sei hingegen unzulässig.

Die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ könne verwendet werden, da die Bezeichnung weder den Begriff „Eierlikör“ verwende noch in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“ anspiele. Eine gedankliche Verbindung zu herkömmlichem Eierlikör entstehe nicht schon durch die Bezeichnung selbst, sondern erst durch die Verwendung einer durchsichtigen Flasche und das Erscheinungsbild des Getränks. Der vegane Likör weise – ähnlich wie echter Eierlikör – eine gelbliche Farbe und eine cremige Konsistenz auf. Hätte der Hersteller einen klaren Likör unter dieser Bezeichnung in einer durchsichtigen Flasche vermarktet, käme trotz der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ niemand auf die Idee, dass es sich um so etwas wie Eierlikör handeln könnte. Die europäische Spirituosenverordnung schütze nur vor einer Anspielung durch die Verwendung von Begriffen, Wörtern, Angaben, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen. Eine Anspielung, die durch das Erscheinungsbild des Getränks entstehe, sei von der Verordnung jedoch nicht umfasst.

Der Begriff „Eierlikör“ dürfe allerdings vom Hersteller in der Werbung für den veganen Likör nicht verwendet werden. Nach der Spirituosenverordnung sei die Verwendung der dort genannten Kategoriebezeichnungen besonderer Spirituosen, wie etwa „Eierlikör“, in der Werbung untersagt, wenn das Getränk nicht den Anforderungen der Kategorie entspreche. Für „Eierlikör“ sei dies ein Mindestgehalt von 140 g Eigelb je Liter. Von dem Verbot seien Formulierungen umfasst, die eindeutig eine Nähe zu Eierlikör herstellten, wie etwa die Aussage des Herstellers „der wie Eierlikör schmeckt“. Aber auch abgrenzende Formulierungen wie „Alternative zu Eierlikör“ seien unzulässig, weil sie ebenfalls werbenden Charakter hätten. Denn als eine Alternative würden Dinge betrachtet, die als gleichwertig mit dem Original angesehen würden. Daraus ergebe sich der verkaufsfördernde Zweck einer solcher Aussage.

Die Parteien können gegen das Urteil Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil es bei der Auslegung der Spirituosenverordnung um grundsätzliche Rechtsfragen gehe, die für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam sein könnten und höchstrichterlich noch nicht geklärt seien.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Powered by WPeMatico

Vergütete Präsidiumsarbeit im Sportfachverband ist kein Ehrenamt

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass Mitglieder des Präsidiums eines Fußball-Sportfachverbands aufgrund ihrer Eingliederung in die Verbandsstrukturen, ihrer Weisungsgebundenheit und der hohen Vergütung sozialversicherungspflichtig beschäftigt und nicht ehrenamtlich tätig waren (Az. S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 16.09.2026 zu den Urteilen S 34 BA 30/22 und S 34 BA 31/22 vom 26.06.2026 (nrkr)

Der Kläger ist ein nationaler Sportfachverband für Fußball in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Der Vorstand besteht unter anderem aus den Mitgliedern des Präsidiums. Der Kläger vertritt die Interessen seiner Mitgliedsverbände im In- und Ausland. Eine primäre Aufgabe ist die Ausübung des Fußballsports in der Organisation von nationalen Auswahlmannschaften zur Teilnahme an internationalen Länderwettbewerben, an Meisterschaftsspielen und Wettbewerben der Spielklasse des Klägers, der Regional- und Landesverbände und der Lizenzligen. Seiner besonderen Förderung unterliegt auch der Freizeit- und Breitensport.

Die Beigeladenen waren ab 2007 gewählte Mitglieder des Präsidiums. Für ihre Tätigkeit erhielten sie eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 3.600 Euro, ein Notebook, ein Mobiltelefon, ein Dienstfahrzeug sowie Spesen (Bahntarif Klasse 1, Flugtarif Business-Class).

Die Beklagte stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest und verneinte das Vorliegen eines Ehrenamtes. Das Präsidium sei rechenschaftspflichtig. Seine Mitglieder seien weisungsgebunden in den Verein eingegliedert. Sie nähmen auch – dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche – administrative Aufgaben wahr. Die Vergütung überschreite die Grenze von finanziellen Zuwendungen bei Ehrenämtern.

Die Klägerin und die Beigeladenen gehen von einer nicht für jedermann frei zugänglichen, ehrenamtlichen Tätigkeit aus, für die eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Der Schwerpunkt habe auf repräsentativen Aufgaben gelegen. Für administrative Tätigkeiten seien hauptamtliche Mitarbeiter zuständig gewesen. Die Beigeladenen seien zudem hauptberuflich oder im Ruhestand vollständig abgesichert gewesen.

Sozialgericht: kein Ehrenamt, sondern Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung

Das Sozialgericht hat die Klagen abgewiesen, da kein Ehrenamt, sondern eine abhängige Beschäftigung gegeben sei. Eine ehrenamtliche Tätigkeit liege nur vor, wenn die Tätigkeit nicht durch die persönliche Abhängigkeit vom Verein, die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die Strukturen des Vereins geprägt werde, sondern durch ihre ideellen Zwecke und Unentgeltlichkeit.

Persönliche Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit als Merkmale abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien vielmehr bezüglich der Willensbildung im Präsidium und im Vorstand von den übrigen Mitgliedern des Präsidiums und des Vorstandes abhängig gewesen. Zudem seien sie an die Richtlinienkompetenz des Präsidenten als oberstem Repräsentanten des Klägers gebunden gewesen. Die Beigeladenen hätten als Teil des Kollegialorgans Präsidium und als Teil des Vorstandes nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihnen nicht genehme Entscheidungen des jeweiligen Organs zu verhindern. Mit je nur einer Stimme hätten die Beigeladenen weder Beschlüsse herbeiführen noch verhindern können, sondern seien an den Mehrheitsentscheid gebunden gewesen.

Das Sozialgericht hat zudem ausgeführt, dass die Aufgaben der Beigeladenen nicht rein repräsentativer Natur gewesen seien. Ein Teil der Aufgaben habe sich auch auf personelle Entscheidungen im weitesten Sinne bezogen: die Berufung / Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse und der Beisitzer der Rechtsorgane, die Benennung von Personalvorschlägen für die Vertretung des Klägers in den Ausschüssen und Kommissionen der UEFA und der FIFA und die Benennung der Schiedsrichter und Assistenten gegenüber der FIFA auf Vorschlag der Schiedsrichter-Kommission Elite. Auch über die Aufgaben und Zusammensetzung bestimmter Gremien entscheide das Präsidium. Damit stehe dem Präsidium insgesamt eine recht umfassende Kompetenz zu, die Tätigkeit des Klägers auszuformen und zu gestalten. Dies geschehe in Abstimmung mit den anderen Organen.

Eingliederung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Die Beigeladenen seien auch in den Betrieb des Klägers in funktionsgerecht dienender Teilhabe eingegliedert gewesen, so das Sozialgericht weiter. Ihre Aufgaben implizierten eine Einbindung in die Geschäftsabläufe des Klägers und seien auf die Förderung des Vereinszwecks gerichtet gewesen. Zudem sei der eine Beigeladene aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Verbänden des Jugendfußballs gewesen. Er habe an Tagungen und Delegationsreisen zum Austausch mit inländischen und ausländischen Verbänden teilgenommen und die Interessen des Klägers umfassend vertreten. Der andere Beigeladene sei aufgrund seiner Ressortzuständigkeit Bindeglied zu den Innenministerien in Sicherheitsfragen gewesen. Er habe die Interessen des Klägers bei entsprechenden Abstimmungen, auch zur Verteilung von Geldern, umfassend vertreten.

Vergütung als Merkmal abhängiger Beschäftigung

Schließlich hätten die Beigeladenen nicht nur den ideellen Zweck der Förderung des Fußballsportes ohne Erwerbsabsicht verfolgt. Ihre Tätigkeiten stellten sich vielmehr nahezu als Vollzeittätigkeiten dar, die marktgerecht entlohnt worden seien. Eine normative Grenze für die Höhe von Aufwandsentschädigungen bei Ehrenämtern gäbe es nicht, wie das Sozialgericht ausgeführt hat. Die gewährte pauschale Vergütung von monatlich 3.600 Euro übersteige die steuerfreie Ehrenamtspauschale von damals jährlich 500 Euro deutlich. Die gewährte pauschale Vergütung stelle sich als (verdeckte) Entlohnung für eingesetzte Arbeitszeit dar, da Reise- und Übernachtungskosten gesondert abgerechnet und zudem ein Dienstfahrzeug mit privater Nutzungsmöglichkeit, ein Handy und ein Notebook zur Verfügung gestellt worden seien.

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a Abs. 1 SGB IV

Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…).

§ 7a Abs. 2 SGB IV

Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. (…)

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Kleine und mittlere Wertpapierinstitute sowie Schwarmfinanzierungsdienstleister: Erweiterter Prüfungsumfang

Die Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen ist am 10.09.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Darauf weist die WPK hin.

WPK, Mitteilung vom 15.09.2026

Die Verordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Änderung der Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung und der Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung zur Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Rahmen von Prüfungen ist am 10. September 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

§ 15 Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (eingeführt durch Art. 1 Nr. 3) sowie § 11a Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung (eingeführt durch Art. 2 Nr. 2) erweitern die Pflichten des Prüfers von kleinen oder mittleren Wertpapierinstituten beziehungsweise von Schwarmfinanzierungsdienstleistern. Die Vorschriften dienen der Überwachung der Anforderungen der DORA-Verordnung, insbesondere der IKT-Organisation und IKT-Systeme, im Rahmen der jährlichen Prüfung.

Die WPK hatte sich im Rahmen der Konsultation der BaFin im Jahr 2024 allgemein gegen diese Erweiterung des Prüfungsumfangs ausgesprochen und darauf aufmerksam gemacht, dass diese sich in einer entsprechenden Erhöhung der Prüferhonorare auswirken wird („Neu auf WPK.de“ vom 2. Januar 2025).

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Powered by WPeMatico

Erstmals nutzt die Mehrheit der Unternehmen KI

Künstliche Intelligenz hat in Deutschland lt. Bitkom erstmals die Mehrheit der Unternehmen erreicht: Erstmals setzt mit 57 Prozent der Großteil der Unternehmen KI ein.

Bitkom, Pressemitteilung vom 14.09.2026

  • 57 Prozent setzen Künstliche Intelligenz ein – fast dreimal so viele wie vor zwei Jahren
  • Aber: 9 von 10 sehen sich bei KI erst am Anfang
  • Wer KI nutzt, wird meist wettbewerbsfähiger
  • Aber: Jedes dritte Unternehmen sieht durch KI die eigene Existenz bedroht

Künstliche Intelligenz hat in Deutschland lt. Bitkom erstmals die Mehrheit der Unternehmen erreicht: Erstmals setzt mit 57 Prozent der Großteil der Unternehmen KI ein. Vor einem Jahr waren es erst 36 Prozent, vor zwei Jahren gerade einmal 20 Prozent. Weitere 38 Prozent planen oder diskutieren aktuell den Einsatz. Nur noch 4 Prozent sagen, KI sei für sie kein Thema, nach 17 Prozent im Vorjahr und 41 Prozent vor zwei Jahren. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung von 603 Unternehmen ab 20 Beschäftigten im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Zugleich sehen sich die meisten Unternehmen bei KI noch ganz am Anfang. Kein Unternehmen, das KI im Einsatz hat, gibt an, das Potenzial von KI vollständig zu nutzen, gerade einmal 3 Prozent meinen, dass sie das Potenzial eher stark ausnutzen. 28 Prozent schöpfen hingegen die Möglichkeiten von KI nach eigener Einschätzung wenig aus, 59 Prozent sogar überhaupt nicht. „Künstliche Intelligenz ist keine Sache einzelner Vorreiter, sie ist in der Breite der Wirtschaft angekommen. Und das in einem Tempo, das wir bei keiner Technologie zuvor gesehen haben. Für die meisten ist damit aber nur der Einstieg geschafft, die eigentliche Arbeit beginnt jetzt“, sagt Bitkom-Präsident Dr. Ralf Wintergerst. „Für die Politik sollten die letzten Zweifel ausgeräumt sein, dass die Anforderungen von KI als Schlüsseltechnologie Priorität haben müssen. Das reicht von der Infrastruktur mit ausreichend Rechenzentren bis zu einer Regulierung, die Unternehmen nicht einbremst, sondern unterstützt.“

Überzeugung und Verunsicherung liegen dicht beieinander

Grundsätzliche Zweifel an der Technologie gibt es in der Wirtschaft kaum noch. 91 Prozent der Unternehmen halten KI für die wichtigste Zukunftstechnologie, nach 81 Prozent im Vorjahr und 73 Prozent im Jahr 2024. Nur noch 8 Prozent sehen darin einen Hype, der massiv überschätzt wird – 2024 war es mit 26 Prozent noch rund jedes vierte Unternehmen. Mit Blick auf das eigene Unternehmen sehen 80 Prozent KI überwiegend als Chance, 18 Prozent eher als Risiko. Kein einziges Unternehmen hält KI für weit überwiegend riskant, und ebenfalls keines glaubt noch, dass KI keinen Einfluss auf das eigene Geschäft hat.

Zugleich zeigt die Befragung eine große Verunsicherung rund um KI. 61 Prozent meinen, dass Unternehmen ohne KI-Nutzung keine Zukunft haben (2025: 51 Prozent). 56 Prozent sind der Ansicht, Deutschland habe bei KI den Anschluss verloren. 34 Prozent sorgen sich, dass KI die Existenz ihres Unternehmens gefährdet – nach 23 Prozent im Vorjahr. 31 Prozent erwarten, dass KI ihr Geschäftsmodell verändern wird (2025: 24 Prozent). Und unter den Unternehmen, die KI bereits einsetzen, sagt ein Drittel (33 Prozent) offen, es tue dies vor allem aus Angst, andernfalls den Anschluss zu verlieren. „Wir sehen rund um KI viel Zuversicht, aber auch Verunsicherung“, sagt Wintergerst. „Dieselben Unternehmen, die in KI die entscheidende Technologie der kommenden Jahre erkennen, fürchten gleichzeitig, durch sie um ihre Existenz gebracht zu werden.“

Vom Kundenkontakt in die Tiefe des Unternehmens

Am häufigsten arbeitet KI weiterhin im Kundenkontakt, etwa bei der Bearbeitung von Anfragen (72 Prozent), sowie in Marketing und Kommunikation (54 Prozent). Deutlich zugelegt haben allerdings Bereiche, die im Vorjahr noch eine geringe Rolle spielten: internes Wissensmanagement 22 Prozent (2025: 11 Prozent), KI in eigenen Produkten und Dienstleistungen 20 Prozent (12 Prozent), KI im Vertrieb 14 Prozent (5 Prozent) oder in der IT-Abteilung 9 Prozent (2 Prozent). Auch in Controlling und Rechnungswesen ist der Einsatz gestiegen, von 17 auf 25 Prozent. In Produktionsabläufen nutzen 22 Prozent KI, in Forschung und Entwicklung 16 Prozent, in der Rechts- bzw. Steuerabteilung 8 Prozent, im Management 7 Prozent.

Aktuell rücken KI-Agenten in den Blick. Anders als ein Chatbot, der auf Fragen antwortet, handelt ein Agent selbstständig, indem er zum Beispiel Preisvergleiche durchführt, Angebote einholt und auch Entscheidungsoptionen ausarbeitet. Nur für 24 Prozent der Unternehmen, die KI nutzen oder deren Einsatz planen beziehungsweise diskutieren, ist das derzeit kein Thema. 11 Prozent setzen solche Agenten schon ein, 29 Prozent planen den Einsatz und 31 Prozent diskutieren ihn. „KI-Agenten stehen heute etwa dort, wo Künstliche Intelligenz insgesamt vor drei Jahren stand. Sie werden sich aber ähnlich schnell verbreiten“, sagt Wintergerst. „Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten. Ein Agent, der eigenständig handelt, braucht verlässliche Daten, verbundene Systeme und Regeln, was er darf und was er zu lassen hat.“

KI zahlt sich messbar aus

Zwei Drittel der Unternehmen, die KI einsetzen, haben damit ihre Wettbewerbsposition verbessert (66 Prozent). 48 Prozent konnten durch KI ihre internen Prozesse deutlich beschleunigen, 45 Prozent sehen einen messbaren Beitrag zum Unternehmenserfolg. Bei 40 Prozent hat sich die Qualität der Produkte oder Dienstleistungen verbessert, 36 Prozent haben mit KI sogar neue Produkte oder Dienstleistungen entwickelt.

Aus Sicht der Unternehmen wäre aber noch deutlich mehr möglich. Kein Unternehmen schöpft nach eigener Einschätzung das Potenzial von KI vollständig aus, nur 3 Prozent tun es eher stark. Dagegen sagen 28 Prozent, sie nutzten das KI-Potenzial eher wenig, 59 Prozent überhaupt nicht. Dieser Anteil ist über alle Unternehmensgrößen hinweg fast identisch, vom Betrieb mit 20 Beschäftigten bis zum Konzern. „Die positive Nachricht ist: Bei KI muss sich niemand abgeschlagen fühlen. Die entscheidenden Schritte stehen bei fast allen noch aus“, so Wintergerst.

Fast die Hälfte der Unternehmen gibt mehr Geld für KI aus

Schaut man auf das Budget, treiben die Unternehmen den KI-Einsatz weiter voran. 45 Prozent aller Unternehmen wenden 2026 mehr Geld für KI auf als im Vorjahr – 13 Prozent deutlich mehr, 32 Prozent eher mehr. Die Hälfte hält die Ausgaben unverändert, nur 3 Prozent wollen sie eher senken, kein Unternehmen fährt sie deutlich zurück. 2 Prozent haben noch nie in KI investiert und planen das auch nicht.

Wofür die Kosten anfallen, widerspricht dabei einem verbreiteten Bild. Als großen Kostenpunkt nennen 51 Prozent der KI-Anwender die Infrastruktur wie Cloud und Rechenleistung, 50 Prozent die Aufbereitung von Daten und 41 Prozent die Integration in bestehende Systeme. Abos und Lizenzen für KI-Software sind nur für 21 Prozent ein großer Kostenpunkt, sie liegen damit gleichauf mit den Ausgaben für externe Beratung. Die Schulung der Beschäftigten erzeugt bei 19 Prozent hohe Kosten. Am wenigsten fällt der Verbrauch von Token für die KI-Nutzung ins Gewicht: Für 8 Prozent ist er ein großer, für 11 Prozent ein kleiner Kostenpunkt. „Bei KI geht es nicht in erster Linie um das eingesetzte Modell. Daten aufbereiten, Systeme verbinden und Rechenkapazität bereitstellen erfordert den höchsten Aufwand. Wer nur eine Lizenz kauft, hat KI eingekauft, aber noch nichts verändert“, so Wintergerst.

Was den KI-Einsatz bremst

Wer bislang keine KI einsetzt, tut das vor allem, weil ihm technisches Know-how zur Implementierung fehlt – das sagen 85 Prozent der Unternehmen ohne KI. Vom KI-Einsatz fühlen sie sich weiterhin abgehalten durch verunsichernde rechtliche Hürden und Unklarheiten (66 Prozent), schwer zu kalkulierende Kosten (63 Prozent) und fehlende personelle Ressourcen (51 Prozent). 40 Prozent fehlen die notwendigen Daten, 30 Prozent sehen keine Anwendungsfälle.

Auch Unternehmen, die KI bereits im Einsatz haben, sehen sich Hindernissen gegenüber. Vorne stehen hier Anforderungen an den Datenschutz mit 66 Prozent, gefolgt von rechtlicher Verunsicherung (56 Prozent), schwer zu kalkulierenden Kosten (54 Prozent) und der Sorge, dass Unternehmensdaten in falsche Hände gelangen (45 Prozent). Für 42 Prozent ist die fehlende Akzeptanz der Beschäftigten ein Hemmnis. Nur 26 Prozent beklagen eine schlechte Qualität der Ergebnisse, 25 Prozent deren mangelnde Nachvollziehbarkeit, 11 Prozent fehlende Anwendungsfälle. „Vor dem Einstieg ist vor allem die Technologie das Problem, wer KI im Haus hat, ringt mit Datenschutz und der Frage, was erlaubt ist“, sagt Wintergerst.

Know-how fehlt, aber die Zahl der Schulungen steigt deutlich

Die KI-Kompetenzen ihrer Beschäftigten schätzen 66 Prozent der Unternehmen als gering ein, nur 28 Prozent als hoch. Hier trennen sich Anwender und Nichtanwender klar: Unter den Unternehmen mit KI-Einsatz halten 40 Prozent die einschlägigen Kompetenzen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für hoch, von den KI-freien Unternehmen tun dies nur 14 Prozent. Die Unternehmen tun etwas für die KI-Kompetenz ihrer Belegschaft und bieten in vielen Fällen Weiterbildungen rund um KI an. 70 Prozent aller Unternehmen schulen ihre Beschäftigten inzwischen im Umgang mit KI – 11 Prozent alle, 22 Prozent einen Großteil, 37 Prozent ausgewählte Beschäftigte. Mit 25 Prozent bietet allerdings jedes vierte Unternehmen keinerlei Schulungen an, im Vorjahr lag der Anteil noch bei 43 Prozent. Unter den Unternehmen, die KI einsetzen, schulen 91 Prozent, nur 4 Prozent tun nichts. „Kompetenz entsteht mit dem KI-Einsatz, aber sie entsteht nicht von allein. Dass inzwischen sieben von zehn Unternehmen Weiterbildungen anbieten, ist ein echter Fortschritt“, sagt Wintergerst.

Erfahrung dämpft die Sorge um Arbeitsplätze

Für die kommenden zwei Jahre erwarten 45 Prozent der Unternehmen einen leichten und 12 Prozent einen deutlichen Rückgang der Gesamtzahl ihrer Beschäftigten durch KI. 14 Prozent rechnen dagegen mit einem leichten Anstieg, kein Unternehmen mit einem deutlichen. Zugleich können oder wollen 29 keine Angabe machen.  Unternehmen, die KI bereits einsetzen, rechnen nur zu 9 Prozent mit einem deutlichen Stellenrückgang und damit sehr viel seltener als Unternehmen ohne KI-Einsatz, bei denen 15 Prozent davon ausgehen. Gleichzeitig erwarten Unternehmen, die KI bereits anwenden, mit 18 gegenüber 9 Prozent doppelt so häufig einen Anstieg der Beschäftigtenzahl durch KI. Wintergerst: „KI wird Tätigkeiten verändern, manche Berufsbilder werden verschwinden, andere neu entstehen. Für eine alternde Volkswirtschaft mit hohem Fachkräftemangel und einer seit Jahren stagnierenden Produktivität ist das keine Bedrohung, sondern eine Chance.“

Mehr Unternehmen sehen sich vom AI Act betroffen – und die Kritik wächst

Der AI Act ist in diesem Jahr in der Wirtschaft angekommen. 37 Prozent der Unternehmen gehen davon aus, als Anwender vom AI Act betroffen zu sein, nach 23 Prozent im Vorjahr. 34 Prozent prüfen das derzeit, 18 Prozent sehen sich nicht betroffen, 8 Prozent haben sich mit dem AI Act noch nicht beschäftigt. Von den Unternehmen, die betroffen sind oder das prüfen, rechnen 89 Prozent mit einem hohen Umsetzungsaufwand, 51 Prozent sogar mit einem sehr hohen. Und 66 Prozent aller Unternehmen sind der Meinung, der AI Act schaffe mehr Nachteile als Vorteile für deutsche Unternehmen, im Vorjahr waren das noch 56 Prozent. Betroffene Unternehmen gehen im Durchschnitt davon aus, dass sie 2,1 Hochrisiko-KI-Systeme im Einsatz haben, nach 1,5 im Vorjahr. 25 Prozent von einem Hochrisiko-System aus, 30 Prozent von zwei solchen Systemen aus und 16 Prozent von drei oder mehr. 8 Prozent erwarten kein Hochrisiko-System, 22 Prozent können dazu keine Angabe machen. „Der AI Act sollte Vertrauen schaffen, erzeugt aber weitverbreitete Unsicherheit. Die Unsicherheit wächst, je genauer die Unternehmen hinsehen“, sagt Wintergerst. „Wir brauchen verbindlich und schnell rechtliche Klarheit zur Umsetzung des AI Act und praxistaugliche Standards“, so Wintergerst. „Es braucht außerdem Angebote zur Unterstützung von Unternehmen, damit sie Künstliche Intelligenz konform zum AI-Act einsetzen können.“

Bitkom lädt zum AIDAQ nach Berlin

Der Einsatz von KI steht auch im Mittelpunkt des AI, Data & Quantum Summit (AIDAQ) des Bitkom am 22. und 23. September im bcc in Berlin. Erwartet werden mehr als 2.500 Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie mehr als 200 Speaker aus Wirtschaft, Politik und Forschung in 140 Sessions. Die Schirmherrschaft hat das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt übernommen. Mit dabei sind unter anderem Dr. Karsten Wildberger, Bundesminister für Digitalisierung und Staatsmodernisierung, Thomas Jarzombek, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung, Dr. Thomas Steffen, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Dr. Daniela Brönstrup, Vizepräsidentin der Bundesnetzagentur, Michael Vetter, CIO im Bundesministerium der Verteidigung, Dr. Tina Klüwer, Executive Director von AI NATION, Tom Becker, VP DACH bei Mistral, Sarah Engel, Head of AI bei Trumpf, Jasper Krauser, Head of Quantum Technologies bei Airbus, sowie Prof. Dr. Volker Gruhn, Aufsichtsratsvorsitzender von adesso. Alle Informationen zum Programm gibt es online hier: aidaq.berlin.

Quelle: Bitkom

Powered by WPeMatico