Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e I 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Dies hat der Anwaltssenat des BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden (Az. AnwZ (Brfg) 33/16). Darauf weist die BRAK hin.