Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Offizierin gegen die disziplinarrechtliche Ahndung der Gestaltung ihres privaten Tinder-Profils

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 110/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Beschluss 2 BvR 110/23 vom 20.03.2025

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde einer Offizierin der Bundeswehr gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis, der wegen der Gestaltung ihres privaten Profils auf einer Dating-Plattform im Internet verhängt worden war, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Begründung nicht genügt. Die Beschwerdeführerin hat nicht fristgerecht zu einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis vorgetragen, obwohl dazu Veranlassung bestanden hat, weil der angefochtene Verweis schon vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde tilgungsreif geworden war.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Berufssoldatin im Dienstgrad eines Oberstleutnants und war zwischenzeitlich Bataillonskommandeurin und Standortälteste mit Personalverantwortung für etwa 1.000 Personen. Im Jahr 2019 legte sie ein Nutzerprofil auf der Dating-Plattform „Tinder“ an. Neben einem Foto der Beschwerdeführerin enthielt das Profil den Text „A. 45 Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung und auf der Suche nach Sex. All genders welcome“. Wegen des Profiltextes verhängte der Dienstvorgesetzte im August 2019 die Disziplinarmaßnahme eines Verweises gegen sie.

Der fachgerichtliche Rechtsschutz der Beschwerdeführerin ist erfolglos geblieben. In letzter Instanz hat das Bundesverwaltungsgericht ihre weitere Beschwerde zurückgewiesen; der Beschluss ist ihr im September 2022 zugestellt worden. Ihre dagegen erhobene Anhörungsrüge ist mit im Dezember 2022 zugestelltem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zurückgewiesen worden.

Mit ihrer im Oktober 2022 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie der Gleichheitsrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung umfasse die Möglichkeit, sexuelle Kontakte zu suchen und hierbei ehrlich und nach eigener Vorstellung das eigene Begehren zu thematisieren. Die angegriffene Disziplinarmaßnahme greife übermäßig in dieses Recht ein und komme einem Verbot der aktiven Nutzung von Dating-Portalen nahe, was für sie als pansexuelle trans Frau besonders schwer wiege.

Mit einem im November 2022 eingereichten Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der angegriffene Verweis getilgt worden sei. Die Verfassungsbeschwerde bleibe gleichwohl zulässig, weil eine Wiederholungsgefahr und ein Interesse an ihrer Rehabilitation bestünden.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nicht in der erforderlichen Weise dargelegt hat.

Ausführungen dazu waren geboten, weil die angegriffene Disziplinarmaßnahme bereits vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde nach den einschlägigen Bestimmungen der Wehrdisziplinarordnung zu tilgen war. Die Tilgungsreife führt zu einem umfassenden Verwertungsverbot und legt die Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens nahe. Dennoch hat sich die Beschwerdeführerin binnen der Monatsfrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht dazu verhalten und erst nach Fristablauf ergänzend vorgetragen, warum trotz Tilgung des Verweises ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

Die von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Anhörungsrüge konnte die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offenhalten, weil sie offensichtlich aussichtslos war. Denn das zur Begründung der Anhörungsrüge angeführte Vorbringen war zur Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Bundesverwaltungsgericht von vornherein erkennbar ungeeignet.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

Powered by WPeMatico

Energieanbieter muss Gasschlussrechnung binnen sechs Wochen übermitteln

Gas- und Stromkunden müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der vzbv den Energieversorger verklagt und nun vor dem LG München recht bekommen (Az. 37 O 2240/24).

vzbv, Pressemitteilung vom 16.04.2025 zum Urteil 37 O 2240/24 des LG München I vom 26.02.2025 (nrkr)

E.ON verschickte Gasschlussrechnung nach knapp zehn Monaten und verstieß so laut Landgericht München gegen geltendes Recht

  • E.ON ließ Kundin nach Vertragsende knapp zehn Monate lang auf Schlussrechnung warten
  • LG München: Verspätete Abrechnung erschwert den Anbieterwechsel und verstößt gegen das Wettbewerbsrecht
  • Gesetz verpflichtet Strom- und Gasanbieter, binnen sechs Wochen nach Ende der Belieferung eine Schlussrechnung zu übermitteln

Gas- und Stromkund:innen müssen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages eine Schlussrechnung von ihrem Anbieter erhalten. Das schreibt das Energiewirtschaftsgesetz vor. E.ON hingegen ließ eine Gaskundin knapp zehn Monate auf ihre Schlussrechnung warten. Vor diesem Hintergrund hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) den Energieversorger verklagt und nun vor dem Landgericht (LG) München recht bekommen. Bereits im Jahr 2024 hatte der vzbv gegen E.ON einen juristischen Erfolg wegen zu spät übermittelter Stromschlussrechnungen erzielt.

„Verbraucher:innen müssen sich darauf verlassen können, dass sie binnen sechs Wochen nach Ende des Strom- oder Gasvertrags eine Schlussrechnung erhalten“, sagt Fabian Tief, Rechtsreferent im Team Rechtsdurchsetzung des vzbv. „Andernfalls besteht die Gefahr, dass Verbraucher:innen monatelang auf ein eventuelles Guthaben warten müssen. Bei solch negativen Erfahrungen kann bei Verbraucher:innen die Bereitschaft zum Anbieterwechsel sinken.“

Gasvertrag erst nach fast zehn Monaten abgerechnet

Nach dem Energiewirtschaftsgesetz sind Energieversorger verpflichtet, Abschlussrechnungen für Strom- und Gaslieferungsverträge spätestens sechs Wochen nach Vertragsende zu übermitteln. Guthaben aus dem Vertrag sind dann innerhalb von zwei Wochen auszuzahlen.

Auf ihr Guthaben musste eine ehemalige E.ON-Kundin eine gefühlte Ewigkeit warten: Sie hatte ihren Gasvertrag fristgemäß gekündigt und dem Unternehmen den Zählerstand mitgeteilt. Die Abrechnung, die eine Gutschrift von 972 Euro ergab, erhielt sie erst knapp zehn Monate nach Vertragsende. Zuvor hatte sie zwei Mal reklamiert und die Verbraucherzentrale Niedersachsen eingeschaltet.

Verstoß gegen das Energiewirtschaftsgesetz

Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage gegen den Energiekonzern statt. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung sei eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher:innen, die den Wechsel des Energielieferanten erleichtern soll. E.ON habe die gesetzliche Frist weit überschritten und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Eine zeitnahe Schlussrechnung stelle sicher, dass Kund:innen wissen, welche Forderungen auf sie zukommen. Zugleich gewährleiste sie die unverzögerte Rückzahlung eines etwaigen Guthabens. Müssten Verbraucher:innen mit Verzögerungen bei der Abrechnung und Rückzahlung rechnen, könnten sie nicht mehr auf eine reibungslose und liquiditätsschonende Abwicklung eines Anbieterwechsels vertrauen.

E.ON verschickt auch Stromabrechnungen zu spät

Im Jahr 2024 hatte das Oberlandesgericht München E.ON bereits wegen der verspäteten Schlussabrechnung von Stromverträgen verurteilt. Dieses ebenfalls vom vzbv erstrittene Urteil (Az. 29 U 3369/21) ist bereits rechtskräftig.

Das Urteil des LG München I vom 26.02.2025, Az. 37 O 2240/24, ist nicht rechtskräftig – E.ON hat Berufung vor dem Oberlandesgericht München eingelegt (Az. 29 U 797/25 e).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Powered by WPeMatico

Landgericht Stuttgart weist Klage von Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg wegen Corona-Lockdowns ab

Die 7. Zivilkammer des LG Stuttgart hat die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg Württemberg in Höhe von über 32 Mio. Euro im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen (Az. 7 O 224/23).

LG Stuttgart, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 7 O 224/23 vom 15.04.2025 (nrkr)

Die 7. Zivilkammer hat mit Urteil vom 15.04.2025 die Schadensersatzklage zweier großer Kaufhausketten gegen das Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Corona-Lockdowns abgewiesen (Az. 7 O 224/23).

Gegenstand des Verfahrens

Mit der Klage macht die Muttergesellschaft zweier großer Kaufhausketten Schadensersatzansprüche gegen das Land Baden-Württemberg in Höhe von über 32 Mio. Euro geltend. Sie fordert für die teilweise mehrmonatigen Geschäftsschließungen aufgrund Corona-Lockdowns vom 18.03.2020 bis 03.05.2020 (Lockdown I) und vom 16.12.2020 bis 22.04.2021 (Lockdown II) Schadensersatz für ausgefallenen Gewinn.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Rechtsverordnungen zu den Lockdowns verletzten die Kaufhausketten jeweils in ihren Grundrechten. Die Betriebsschließungen seien rechtswidrig, da sie ohne in sich stimmiges, durchdachtes epidemiologisches Konzept und ohne vollständige und sachlich richtige Entscheidungsgrundlage getroffen worden seien. Es sei unterlassen worden, die Effektivität von Maßnahmen aus wissenschaftlicher Sicht zu evaluieren und es habe keine systematische Analyse oder Aufarbeitung von relevanten Ausbruchsuntersuchungen im Einzelhandel vorgelegen. Die erlassenen Rechtsverordnungen seien daher zur Erreichung des Infektionsschutzziels nicht verhältnismäßig gewesen.

Zudem hätten Lebensmitteleinzelhändler und einige weitere privilegierte Einzelhandelsunternehmen in der Zeit der Lockdowns öffnen und dabei nicht nur Lebensmittel, sondern auch die gesamten Non-Food-Sortimente ohne relevante Beschränkung verkaufen dürfen, während das Land dem reinen sog. Non-Food-Einzelhandel die Öffnung seiner Geschäfte für den Publikumsverkehr vollständig untersagt habe. Eine Ungleichbehandlung liege auch vor, soweit bestimmte andere Non-Food-Händler, wie zum Beispiel Baumärkte, hätten öffnen dürfen. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Gleichartige Klagen gegen andere Bundesländer wurden bei anderen Landgerichten anhängig gemacht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Den Kaufhausketten stehen keine Entschädigungsansprüche zu.

Rechtsgrundlage für die Betriebsschließungen und -beschränkungen im Einzelhandel anordnenden Rechtsverordnungen war § 28 Abs. 1 IfSG bzw. § 28a IfSG in Verbindung mit § 32 IfSG.

Die weltweite Ausbreitung von COVID-19 wurde am 11.03.2020 von der WHO zu einer Pandemie erklärt. In den streitgegenständlichen Zeiträumen gab es in der Bundesrepublik Deutschland und im Land Baden-Württemberg, wie sich aus den Lageberichten des Robert-Kochs-Instituts (RKI) ergibt, zahlreiche mit SARS-CoV-2 infizierte Menschen und damit eine hohe Anzahl Krankheits- und Ansteckungsverdächtiger. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend in seinen Entscheidungen vom 03.08.2023 (Az. III ZR 54/22) und 11.02.2024 (Az. III ZR 134/22) ausführlich dargelegt und begründet, dass im Zeitraum von März 2020 bis Oktober 2021 die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes vorlagen. Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an.

Die Verordnungen waren rechtmäßig und vereinbar mit dem Grundgesetz.

Durch die Anordnung von Betriebsschließungen und -beschränkungen griff das beklagte Land zwar in die Substanz der Grundrechte der Kaufhausketten ein. Die Maßnahmen waren jedoch verhältnismäßig.

Denn die Verhältnismäßigkeit einer Regelung, der prognostische Entscheidungen zugrunde liegen, ist nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern danach zu beurteilen, ob der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Maßnahme davon ausgehen durfte, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, erforderlich und angemessen war, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar war. Die Verhältnismäßigkeit setzt somit nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise hinsichtlich der Wirksamkeit der Maßnahmen gibt. Erfolgt ein Grundrechtseingriff zum Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter und ist es aufgrund tatsächlicher Unsicherheiten nur begrenzt möglich, sich ein hinreichend sicheres Bild zu machen, ist die Prüfung auf die Vertretbarkeit der Prognose beschränkt.

Infektionsschutzrechtliche Entscheidungen, die im Zuge einer Pandemie mit einer neuartigen Krankheit und mit einem dynamischen Infektionsgeschehen getroffen werden, müssen typischerweise auf einer nicht gesicherten Erkenntnislage ergehen, was zwangsläufig Ungewissheiten sowie Spielräume bei den Handlungsoptionen mit sich bringt. Dem Verordnungsgeber stand daher bei der Wahl der Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowohl hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit als auch der Angemessenheit ein weiter Beurteilungsspielraum zu, den er vorliegend nicht überschritten hat.

Die landesrechtlichen Regelungen, die Schließungen und Beschränkungen des Einzelhandels anordneten, zielten darauf ab, durch die Reduzierung zwischenmenschlicher Kontakte die weitere Verbreitung des Virus zu verlangsamen und das exponentielle Wachstum der Infektionen zu durchbrechen, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden und die medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Die Entscheidung der Landesregierung, Einzelhandelsbetriebe, welche der Grundversorgung dienen, von den grundsätzlichen Schließungsanordnungen auszunehmen, steht mit dem Gleichheitsgrundsatz in Einklang. Die Privilegierung des den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienenden Einzelhandels, der für das tägliche Leben nicht verzichtbare Produkte verkauft, ist durch gewichtige Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt.

Wenn sich die Landesregierung dafür entscheidet, bestimmte Branchen von Betriebsschließungen auszunehmen, ist sie bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln.

Bei der Regelung eines dynamischen Infektionsgeschehens und der Notwendigkeit, schnelle, effektive Entscheidungen in einer sich ständig verändernden Lage zur Gefahrenabwehr zu treffen, sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen weniger streng. Dem Einschätzungsspielraum hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen wohnen notwendigerweise Generalisierungen inne. In diesem Zusammenhang sind auch gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen hinzunehmen, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Dies ist in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt der Fall. Betrieben, welche für das tägliche Leben der Bevölkerung nicht verzichtbare Produkte verkaufen, kommt nämlich zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Bevölkerung eine besondere Bedeutung zu, sodass deren Privilegierung durch gewichtige Gemeinwohlbelange gerechtfertigt ist. Dass dies nicht nur Lebensmitteleinzelhandel umfasst, sondern auch ausgewählte andere Non-Food-Händler wie Baumärkte, die ebenfalls für die Grundversorgung erforderlich eingeordnet wurden, ist sachlich gerechtfertigt.

Der Umstand, dass dem privilegierten Einzelhandel mit Mischsortiment auch der Verkauf von Waren erlaubt wurde, die nicht der Grundversorgung dienen, obwohl anderen Betrieben die Betriebsöffnung untersagt war, ist ebenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Land konnte im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass der Verkauf von anderen Produkten in der Grundversorgung dienenden Geschäften jedenfalls dann, wenn sie nur einen untergeordneten Umfang annehmen, zu keinem zusätzlichen Anstieg der durch die Öffnung des Einzelhandels ohnehin geschaffenen Infektionsquellen führen würde. Gleichzeitig konnte es im Rahmen seines Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass eine Öffnung des nicht bereits aus anderen Gründen zu öffnenden Einzelhandels voraussichtlich einen erheblichen Anstieg dieser Infektionsquellen nach sich ziehen würde.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Stuttgart

Powered by WPeMatico

Fortuna Düsseldorf muss Corona-Überbrückungshilfen in Höhe von 1,7 Millionen Euro aus dem Jahr 2021 nicht zurückzahlen

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden (Az. 16 K 937/22).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 16 K 937/22

Das Land Nordrhein-Westfalen ist nicht berechtigt, vom Fußball-Zweitligisten Fortuna Düsseldorf die Rückzahlung von circa 1,7 Millionen Euro an Corona-Überbrückungshilfe III zu fordern. Das hat die 16. Kammer des Verwaltungsgericht Düsseldorf mit den Beteiligten heute zugestelltem Urteil entschieden und damit der Klage der Fortuna stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die vom Land angeführte Begründung, die Umsatzrückgänge, die mit der Überbrückungshilfe abgefedert werden sollten, seien im Fall der Fortuna nicht (allein) coronabedingt, sondern auch Folge des Abstiegs in die 2. Fußball-Bundesliga gewesen, ist ermessensfehlerhaft. Eine ständige einheitliche Verwaltungspraxis des Landes für die Rückforderung von Corona-Hilfen von Fußballvereinen besteht nicht. Die Aufklärung des Gerichts hat ergeben, dass entgegen dem Vortrag des Landes insbesondere die Frage, welcher Umsatzrückgang im Sinne der Förderrichtlinien als nicht coronabedingt und damit nicht förderfähig anzusehen ist, von den verschiedenen Bezirksregierungen des Landes nicht einheitlich beantwortet wurde. So ist etwa im Fall eines ostwestfälischen Fußballvereins der Ligaabstieg bei der Bewilligung von Coronahilfen überhaupt nicht berücksichtigt worden. Diese Ungleichbehandlung verletzt Fortuna Düsseldorf in ihren Rechten.

Eine weitere Klage, mit der die Fortuna zusätzliche Coronahilfen vom Land fordert, ist noch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig (Az. 16 K 1288/25).

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

Powered by WPeMatico

Eilantrag gegen Einordnungshinweis der Stadtbücherei Münster erfolglos

Ein Einordnungshinweis, den die Stadtbücherei Münster in einem zur Ausleihe zur Verfügung gestellten Buch angebracht hat, verletzt nicht die Grundrechte des Autors des Buchs. Dies hat das VG Münster entschieden (Az. 1 L 59/25).

VG Münster, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Beschluss 1 L 59/25 vom 11.04.2025 (nrkr)

Ein Einordnungshinweis, den die Stadtbücherei Münster in einem zur Ausleihe zur Verfügung gestellten Buch angebracht hat, verletzt nicht die Grundrechte des Autors des Buchs. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 11. April 2025 entschieden und einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Stadtbücherei Münster versah im Jahr 2024 zwei Bücher ihres Bestands mit einem Einordnungshinweis, der in seiner letzten Fassung wie folgt lautet: „Dies ist ein Werk mit umstrittenem Inhalt. Dieses Exemplar wird aufgrund der Zensur-, Meinungs- und Informationsfreiheit zur Verfügung gestellt.“ Hiergegen wandte sich der Autor eines der betroffenen Bücher mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht und verlangte die Entfernung sowie die zukünftige Unterlassung entsprechender Hinweise in seinen Büchern.

Dieses Begehren hatte jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: Der Einordnungshinweis sei von der gesetzlichen Aufgabenzuweisung für öffentliche Bibliotheken in Nordrhein-Westfalen, denen unter anderem ein Bildungsauftrag zukomme, gedeckt. Die Stadtbücherei Münster dürfe zu den von ihr zur Ausleihe bereitgestellten Werken inhaltlich Stellung nehmen. Dies gelte sowohl in positiver Hinsicht – bspw. in Form von Leseempfehlungen für einzelne Werke – als auch in negativer Hinsicht in Form von kritischen Hinweisen. Mit dem gesetzlichen Auftrag wäre es hingegen nicht vereinbar, eine öffentliche Bibliothek darauf zu beschränken, Medien allein passiv zur Ausleihe bereit zu stellen.

Eine besondere gesetzliche Grundlage für den Hinweis sei nicht erforderlich, weil der Hinweis den Autor nur mittelbar-faktisch beeinträchtige und weder von seiner Intensität noch von seinen Wirkungen einem zielgerichteten Grundrechtseingriff gleichstehe.

Einer Neutralitätspflicht, wie sie die Rechtsprechung bei Äußerungen von Hoheitsträgern über politische Parteien annehme, unterliege die Stadtbücherei im Verhältnis zum Antragsteller nicht. Vielmehr müsse sie insofern die Anforderungen des Sachlichkeitsgebots wahren, die im vorliegenden Fall erfüllt seien. Der Einordnungshinweis stelle ein Werturteil dar, das auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass in dem Buch des Antragstellers mehrere gesicherte historische Ereignisse – etwa die Atombombenexplosionen in Hiroshima und Nagasaki oder die bemannten Mondlandungen – negiert würden. Die Negierung von historischen Fakten könne ohne weiteres dahingehend gewürdigt werden, dass der Inhalt umstritten sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Einordnungshinweis auf sachfremden Erwägungen beruhe, weil neben dem Buch des Antragstellers bislang nur ein weiteres Buch einen entsprechenden Hinweis erhalten habe, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei es nicht willkürlich, dass die Stadtbücherei die Werke im Wesentlichen anlassbezogen prüfe, das heißt, wenn sich Nutzerinnen oder Nutzer der Bücherei – wie im vorliegenden Fall – darüber beschwerten oder sie sonstige Hinweise auf einen umstrittenen Inhalt erhalte. Der Einordnungshinweis erweise sich schließlich auch nicht als unverhältnismäßig. Ein Autor von Thesen, die historische Fakten negierten, müsse aushalten, dass dieser Umstand von öffentlichen Bibliotheken im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zum Anlass genommen werde, sich in sachlicher Form kritisch mit einem solchen Werk auseinanderzusetzen.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Münster

Powered by WPeMatico

Hotel-Vermietung: Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur vorübergehenden Unterbringung Geflüchteter

Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. So das OLG Frankfurt (Az. 2 U 63/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.04.2025 zum Urteil 2 U 63/24 vom 21.02.2025 (nrkr)

Die Vermietung von Zimmerkontingenten an eine Kommune zur Unterbringung unbegleiteter minderjähriger Geflüchteter überschreitet nicht den Nutzungszweck eines zum Hotelbetrieb gepachteten Gebäudes. Dies gilt jedenfalls, solange hiermit keine übermäßige Abnutzung oder sonstige Beeinträchtigung für den Verpächter verbunden ist, die über die übliche Nutzung durch Hotelgäste hinausgeht. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die auf Räumung und Herausgabe des Hotels gerichtete Klage der Verpächterin abgewiesen.

Die Klägerin schloss 2016 mit der Beklagten einen Vertrag über Räumlichkeiten zum Betrieb des „Hotel F.“ in Gießen. Die Sache durfte vertraglich nur zum vereinbarten Nutzungszweck gebraucht werden. Seit Herbst 2022 buchte das Jugendamt der Stadt Gießen regelmäßig Zimmer für in seiner Obhut stehende Jugendliche. Nach Abmahnung kündigte die Klägerin 2023 fristlos. Sie hält die Unterbringung unbegleiteter Jugendlicher für vertragswidrig. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe verurteilt.

Auf die hiergegen eingelegte Berufung wies der für Miet- und Pachtrecht zuständige 2. Zivilsenat des OLG die Klage ab. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht wirksam fristlos gekündigt worden.

Die Beklagte habe insbesondere nicht die Rechte der Klägerin durch eine unbefugte Überlassung an Dritte in erheblichem Maße verletzt (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dem Betrieb eines Hotels sei es immanent, dass es zu Beherbergungsverträgen mit Dritten komme. Davon umfasst sei etwa auch, dass bei der Buchung von Zimmerkontingenten durch Firmen o. ä. ein ganzes Hotel faktisch durch ein und denselben Mieter belegt werde. Der hier zu beurteilende Abschluss von zeitlich begrenzten und auf bestimmte Zimmer bezogenen Beherbergungsverträgen mit der Stadt Gießen sei folglich nicht unbefugt gewesen. Die Grenze zur unzulässigen Gebrauchsüberlassung wäre allenfalls dann überschritten, wenn die Stadt das gesamte Gebäude übernommen und zu einem Flüchtlingsheim umgebaut hätte. Dies sei indes nicht der Fall.

Eine zur Kündigung berechtigende Gefährdung der Mietsache (Vernachlässigung) durch unbegleitete minderjährige Geflüchteten sei ebenfalls nicht erkennbar.

Schließlich liege auch keine Pflichtverletzung wegen Überschreitung des Vertragszwecks vor, die nach Abwägung der beidseitigen Interessen zur Kündigung berechtigen würde. Die zeitweilige Vermietung an die Stadt Gießen zum Zweck der Unterbringung minderjähriger unbegleiteter Geflüchteter überschreite nicht den Vertragszweck. Die vertragliche vereinbarte Nutzungsart als Hotel sei durch das Angebot von individueller Unterkunft, Service, Verpflegung und Nebenleistungen gekennzeichnet. Die Aufenthaltsdauer der Gäste, der Zweck des Aufenthalts und die Motive für die Anmietung der Zimmer stellten dagegen keine entscheidenden Kriterien für die Bewertung als Hotelbetrieb dar. Die Klägerin habe im Hinblick auf den vereinbarten Nutzungszweck insbesondere keinen Anspruch darauf, „dass die Vermietung nur an einen bestimmten Personenkreis erfolgen darf, solange keine Beeinträchtigungen der Räumlichkeiten vorliegen bzw. zu befürchten sind“, unterstrich der Senat. Es sei auch nicht vorgetragen, dass „Geflüchtete die Zimmer intensiver und nachlässiger nutzten als dies bei einer „normalen“ Vermietung an Hotelgäste der Fall wäre“, führte der Senat weiter aus.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision begehren.

Erläuterungen

§ 543 BGB

§ 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) 1Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. …

2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder

3. …

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Powered by WPeMatico

Klage auf höhere Richterbesoldung für die Jahre 2012 bis 2022 hat keinen Erfolg

Das VG Karlsruhe hat die Klage eines Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Besoldung sei nicht amtsangemessen (Az. 12 K 4318/23).

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.04.2025 zum Urteil 12 K 4318/23 vom 18.03.2025 (nrkr)

Mit dem nun den Beteiligten zugestellten Urteil vom 18. März 2025 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage eines Richters am Oberlandesgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine höhere Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 abgewiesen. Der Kläger hatte geltend gemacht, die Besoldung sei nicht amtsangemessen.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er hatte gegen die Besoldung in den Jahren 2012 bis 2022 erfolglos Widerspruch eingelegt. Hintergrund war, dass der Landesgesetzgeber im Jahr 2022 in Umsetzung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Az. 2 BvL 6/17 und 2 BvL 4/18) für die Jahre 2014 bis 2022 in der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe der Beamtenbesoldung im Vergleich zur Grundsicherung eine zu geringe Alimentation festgestellt und diese durch Nachzahlungen ausgeglichen hatte. Ferner hatte der Landesgesetzgeber in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes die Eingangsämter neu bewertet und angehoben sowie den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags durch entsprechende Pauschalbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und bestimmte Besoldungsgruppen sowie für das zweite zu berücksichtigende Kind um nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe gestaffelte Monatsbeträge erhöht.

Die Klage, die darauf gerichtet war, dass die Besoldung eines Richters im Amt eines Richters am Oberlandesgericht, Besoldungsgruppe R 2, mit zwei Kindern verfassungs- und unionsrechtswidrig sei, wurde von der 12. Kammer abgewiesen (Az. 12 K 4318/23).

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe für die Jahre 2012 und 2013 nicht hinreichend zeitnah geltend gemacht, dass die Besoldung zu niedrig gewesen sei. Er hatte insoweit erst am 3. Dezember 2014 Widerspruch erhoben.

Im Übrigen sei seine Besoldung in den Jahren 2014 bis November 2022 amtsangemessen gewesen. Das grundgesetzliche Alimentationsprinzip verpflichte den Dienstherrn, Richter und Staatsanwälte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Es liege jedoch kein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip vor.

Die Besoldungsentwicklung weiche von den Tarifergebnissen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg nicht wesentlich ab. Gleiches gelte für die Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex oder zum Verbraucherpreisindex in Baden-Württemberg.

Die Besoldung sei auch unter dem Blickwinkel des systeminternen Besoldungsvergleichs angemessen. Das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen sei beachtet. Die durch die Ämterneubewertungen und -hebungen bewirkte „Stauchung“ des Besoldungsgefüges bewege sich noch in einem zulässigen Rahmen. Ferner wahre die Besoldung der untersten Besoldungsgruppe im Falle einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie den gebotenen Abstand von 15 % zur Grundsicherung. Darüber hinaus halte die Besoldung dem Vergleich mit der Besoldung des Bundes und der anderen Bundesländer bezogen auf das Prüfjahr 2022 stand.

Schließlich sei die Alimentation auch nach einer Gesamtabwägung der genannten Umstände amtsangemessen. Es sei verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der der Gesetzgeber nur der untersten Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe eine Nachzahlung für die Zeit von 2014 bis 2022 gewährt habe. Die Besoldung ab 2022 sei ebenso nicht verfassungswidrig.

Schließlich verstoße die dem Kläger gewährte Besoldung auch nicht gegen Unionsrecht. So hätten im Jahr 2022 die Bruttobezüge nach R 2 das 1,79-fache des durchschnittlichen Bruttogehalts eines in Stuttgart Beschäftigten betragen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

Powered by WPeMatico

Fristenkontrolle – Wiedereinsetzung: Anwälte müssen genaue Angaben machen

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung, muss das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausgeschlossen sein. Der Vortrag, in der Kanzlei werde vor Büroschluss noch einmal „kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reiche dafür nicht aus, so der BGH (Az. VI ZB 36/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 14.04.2025 zum Beschluss des BGH VI ZB 36/24 vom 25.02.2025

Die Aussage, es werde „kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reicht nicht aus, um eine korrekte Fristenkontrolle darzulegen.

Begehrt eine Partei Wiedereinsetzung, muss das Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausgeschlossen sein. Der Vortrag, in der Kanzlei werde vor Büroschluss noch einmal „kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind“, reiche dafür nicht aus, so der BGH. Eine Anwältin hätte die strengeren Anforderungen der Rechtsprechung an den Vortrag zur kanzleiinternen Fristenkontrolle kennen und erfüllen müssen (Beschluss vom 25.02.2025, Az. VI ZB 36/24).

Nachdem sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt hatte, begehrte eine Anwältin für ihre Mandantin Wiedereinsetzung. Die Begründung: Die „bis dahin stets zuverlässige Kanzleiangestellte“ habe die Frist versehentlich als erledigt vermerkt, obwohl die Berufungsbegründung nicht der zuständigen Rechtsanwältin zur abschließenden Prüfung vorgelegt und versendet worden sei. Zur kanzleiinternen Organisation trug sie lediglich vor: „Vor Büroschluss wird von [besagter Angestellten] noch einmal kontrolliert, ob alle Fristsachen erledigt sind; erst dann wird die Frist gelöscht.“ Dies reichte schon der Vorinstanz nicht.

Anwälte müssen die BGH-Anforderungen an die kanzleiinterne Fristenkontrolle kennen

Der BGH schloss sich nun dem OLG an, verwarf die Berufung als unzulässig und lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung ab. Es sei nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass die Kanzlei über eine Ausgangskontrolle verfüge, die folgenden Anforderungen der ständigen Rechtsprechung des BGH genüge:

  1. Die Anordnung der Rechtsanwältin, dass die Erledigung von fristgebundenen Schriftsätzen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine beauftragte Bürokraft überprüft wird.
  2. Die Kontrolle, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde.
  3. Eine Anweisung an die Bürokraft, gegebenenfalls anhand der Akten bzw. der der automatisierten Eingangsbestätigung des beA zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze auch abgesandt worden und bei Gericht eingegangen sind.

Gemessen daran habe die Anwältin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in ihrem Büro hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, um eine solche effektive Ausgangskontrolle zu gewährleisten. Vielmehr fehlten jegliche Angaben dazu, wie die Kontrolle, „ob alle Fristsachen erledigt“ sind, nach den kanzleiinternen Anweisungen zu erfolgen habe. Da die Anforderungen der Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle einer Rechtsanwältin bekannt sein müssen, erlaubten die fehlenden konkreten Angaben ohne weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei gefehlt haben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

Powered by WPeMatico

Kanzleidurchsuchung bedarf schriftlichen Durchsuchungsbefehls

Der EGMR entschied, dass die Durchsuchung von Kanzleiräumen und die Beschlagnahme des Arbeitscomputers eines Anwalts ohne schriftlichen Durchsuchungsbefehl eine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Mandatsgeheimnisses darstellt. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.04.2025

Der EGMR entschied am 3. April 2025 in der Rs. Kulák v. Slovakia (no. 57748/21), dass die Durchsuchung von Kanzleiräumen und die Beschlagnahme des Arbeitscomputers eines Anwalts ohne schriftlichen Durchsuchungsbefehl eine Verletzung des in Art. 8 EMRK geschützten Mandatsgeheimnisses darstellt.

Im konkreten Fall ging es um einen slowakischen Rechtsanwalt, dessen Kanzleiräume durchsucht und dessen Computer samt Mandatskorrespondenz und andere Gegenstände beschlagnahmt worden waren, nachdem die Staatsanwaltschaft lediglich telefonisch zugestimmt hatte. Begründet wurde dies mit einem Eilbedürfnis, nachdem der Antragsteller versehentlich über die bevorstehende Maßnahme informiert worden war. Der Gerichtshof rügte ferner, dass das nationale Recht weder eine Möglichkeit einer richterlichen ex post-Überprüfung noch ein Verfahren zum Schutz der Vertraulichkeit unterliegenden Daten vorsah.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 7/2025

Powered by WPeMatico

Vergebliche Suche nach einem Testament: Streit um Erbschaft endet beim OLG Celle

Die Suche nach einem Testament hat vor kurzem das OLG Celle beschäftigt. Die Witwe behauptet, es gäbe ein Testament, doch gefunden wurde es nicht. Das LG Hildesheim befragte zehn Zeugen, zu einer endgültigen Klärung führte dies aber nicht. Beim OLG nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

OLG Celle, Pressemitteilung vom 11.04.2025

Mit der richtigen Vorsorge lassen sich Schwierigkeiten vermeiden

Die Suche nach einem Testament hat vor kurzem das Oberlandesgericht Celle beschäftigt. Nach dem Tod eines Mannes stritten seine Witwe und sein Sohn darüber, ob er ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Hildesheim deshalb zehn Zeugen vernommen, die aber keine endgültige Klärung brachten. Beim Oberlandesgericht nahm die Frau schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.

Mögliche Erben tragen die Beweislast

Der Fall ist keine Seltenheit: Viele Angehörige müssen sich nach dem Tod ihres Verwandten die Frage stellen, ob es ein Testament gibt und wo es sich befindet. Auf vermeintlich sichere Orte ist dabei nicht immer Verlass. In dem entschiedenen Fall wurde vergeblich nach einem Bankschließfach gesucht, in einem anderen aktuellen Fall ebenso erfolglos in einem Waffenschrank. Für die möglichen Erben kann das entscheidend sein: Wer sich auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.

Amtsgerichte und Notare bieten Sicherheit

Schutz vor Ungewissheiten bieten die Amtsgerichte und Notare. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gibt es einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament wird dann automatisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht mit Registrierung kostet 93 Euro.

Quelle: Oberlandesgericht Celle

Powered by WPeMatico