Seit Anfang 2016 gibt es das zentrale elektronische Schutzschriftenregister. Nach § 49c BRAO sind Rechtsanwälte ab dem 01.01.2017 berufsrechtlich verpflichtet, Schutzschriften elektronisch zum Register einzureichen. Das ist nach § 2 IV SchutzschriftenregisterVO mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über einen „sicheren Übermittlungsweg“ möglich. Darauf weist die BRAK hin.