Der VGH Baden-Württemberg hat den Antrag einer Grundstückseigentümerin abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung einer Flurbereinigung für das Gebiet „Erbach-Dellmensingen (B 311)“ wiederherzustellen. Das Flurbereinigungsverfahren könne daher sofort beginnen (Az. 7 S 1465/16).