Der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen entschied, dass einem ausländischen Rechtsanwalt die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer versagt werden kann, wenn er sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (Az. 1 AGH 23/16).