Spezi gegen Bauerlimo

Das LG München I hat einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt (Az. 33 O 14937/23).

LG München I, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil 33 O 14937/23 vom 25.03.2025 (nrkr)

Die unter anderem für das Markenrecht zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat heute einer Brauerei die Nutzung der konkreten farblichen Produktaufmachung des von ihr vertriebenen Cola-Mix-Getränks für die Bundesrepublik Deutschland untersagt (Az. 33 O 14937/23).

Zugunsten der Klägerin, einer Münchener Brauerei, ist die von ihr so bezeichnete „Fünf-Farben-Welle“ markenrechtlich geschützt, die sie für ihr Cola-Misch-Getränk, das „Paulaner Spezi“ verwendet.

Die Klägerin hatte wegen eines – aus ihrer Sicht zu ähnlichen – farblichen Designs der Dosen und Flaschen der Beklagten Klage erhoben: Die Beklagte produziere ihre Cola-Orangen-Limonade ebenfalls in einer Aufmachung mit fünf Farben im Wellendesign. Diese Aufmachungen übernähmen die wesentlichen Zeichenbestandteile der Marke der Klägerin. Gerade vor dem Hintergrund, dass Verbraucher sich an Produktfarben orientierten, bestehe daher die Gefahr von Verwechslungen mit der Marke der Klägerin.

Die beklagte Brauerei hatte eingewandt, dass viele Produkte im Segment der Limonaden eine farbenfrohe Aufmachung zeigten. Zudem gebe es den Grundsatz, dass das angesprochene Publikum in der Regel aus der Farbe eines Produkts nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schließe. Die gewählte Farbkombination habe lediglich dekorativen Hintergrund und werde von Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht als Herkunftshinweis gedeutet. Zudem weise die Aufmachung ihrer Flaschen und Dosen erhebliche Unterschiede zu der Aufmachung der klägerischen Behältnisse auf. Darüber hinaus trete die von ihr verwendete Farbkombination angesichts der zugleich verwendeten Marken der Beklagten deutlich in den Hintergrund.

Dem folgte die 33. Zivilkammer nicht.

Die beanstandete farbliche Gestaltung, sowohl in Dosen- als auch in Flaschenform werde von der Verbraucherseite aufgrund der besonderen, ins Auge springenden farblichen Gestaltung jedenfalls auch als Herkunftshinweis aufgefasst.

Für einen herkunftshinweisenden Gebrauch sprechen könne die Ungewöhnlichkeit der Farbe selbst sowie absoluter und relativer Umfang, Positionierung und der Grad der Eigenständigkeit ihres Gebrauchs gegenüber anderen Herkunftskennzeichnungen. Voraussetzung sei, dass der Verkehr auf Grund von Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem in Rede stehenden Warengebiet oder Dienstleistungssektor an die Verwendung von Farben als Kennzeichnungsmittel gewöhnt sei oder die Farbe als solche im Verhältnis zu den übrigen Elementen der angegriffenen Gestaltung in einer Weise hervortritt, dass sie als Kennzeichnungsmittel verstanden werde.

Dies sei hier der Fall: Die angegriffene farbliche Gestaltung nehme einen Großteil der Produktverpackung ein. Die beanstandete Aufmachung stehe dabei auch nicht lediglich in einem räumlichen Zusammenhang mit der weiter als Herkunftshinweis geeigneten Wort- und Bildmarke der Beklagten, sondern werde flächig auf der gesamten Produktverpackung eingesetzt und diene damit auch nicht lediglich der Untermalung der weiteren Kennzeichen der Beklagten.

„Eine solche flächige Nutzung einer Farbkombination wird gerade nicht mehr als reiner Hintergrund oder als dekoratives Element verstanden, sondern vermittelt dem Verkehr den Eindruck einer eigenständigen Bedeutung als Kennzeichnungselement. Bestärkt wird dieses Verständnis zusätzlich durch den Umstand, dass die Beklagte ihre Cola-Misch-Produkte umfassend mit den hier beanstandeten Farben bewirbt. So verwendet die Beklagte die beanstandeten Aufmachungen durchgehend auf den Waren selbst, den weiteren Verpackungen sowie auf großflächigen Werbeanzeigen.“, so die Kammer.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Kein Verletztengeld für Ex-Fußballprofi bei fortlaufenden Einkünften während der Arbeitsunfähigkeit

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 2 U 2/23 R).

BSG, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil B 2 U 2/23 R vom 25.03.2025

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Meniskusschadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physiotherapiepraxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Az. B 2 U 2/23 R).

Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden wurde der Kläger arbeitsunfähig. Trotz Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergaben sich in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner selbstständigen Arbeit.

Das Sozialgericht und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hatten die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt. Das Bundessozialgericht hat die Vorinstanzen bestätigt. Zwar kann bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sein, dass ein Einkommensverlust eintreten wird. Hier hat der Kläger aber während der Arbeitsunfähigkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betriebswirtschaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen ist auf das Verletztengeld anzurechnen. Eine Differenzierung von Arbeitseinkommen aus persönlicher Mitarbeit und sonstigen Tätigkeiten ist nicht möglich.

Hinweise zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) – Gesetzliche Unfallversicherung

§ 45 Voraussetzungen für das Verletztengeld (idF des Gesetzes vom 07.08.1996, BGBl. I S. 1254 m. W. v. 01.01.1997)

(1) Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte

1. infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können und

2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen… hatten. …

§ 52 Anrechnung (i. d. F. des Gesetzes vom 21.03.2005, BGBl. I S. 818 m. W. v. 30.03.2005)

Auf das Verletzten- und Übergangsgeld werden von dem gleichzeitig erzielten Einkommen angerechnet

1. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, das bei Arbeitnehmern um die gesetzlichen Abzüge und bei sonstigen Versicherten um 20 vom Hundert vermindert ist; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, …

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

§ 15 Arbeitseinkommen (i. d. Neufassung durch Bek. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710)

1Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit.
2Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Quelle: Bundessozialgericht

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OLG München bestätigt: Kündigungsbutton von Sky ist zu versteckt

Sky verstößt mit seiner Platzierung des Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben. Das entschied das OLG München auf Klage der Verbraucherzentrale NRW (Az. 6 U 4336/23 e).

vz NRW, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil 6 U 4336/23 e des OLG München vom 21.03.2025

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich vor dem Oberlandesgericht München

  • Sky verstößt mit seiner Platzierung des Kündigungsbuttons gegen gesetzliche Vorgaben
  • Verbraucherzentrale NRW setzt erneut Kündigungsrechte gegen große Unternehmen durch
  • Ab Juni 2026 wird auch der Widerrufsbutton zur Pflicht

Bereits seit Juli 2022 ist der sog. Kündigungsbutton gesetzlich vorgeschrieben: Unternehmen, die ihre Vertragsabschlüsse online anbieten, müssen ihren Kund:innen eine einfache, gut sichtbare Möglichkeit zur Online-Kündigung bieten. Doch zahlreiche Anbieter haben diese Vorgabe nicht richtig umgesetzt – darunter auch die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG. Nachdem die Verbraucherzentrale NRW bereits erfolgreich vor dem Landgericht München I gegen Sky geklagt hatte, ging der Fall in die nächste Instanz. Nun bestätigt das Oberlandesgericht München die Entscheidung in weiten Teilen (21.03.2025, Az. 6 U 4336/23 e).

„Das Urteil ist ein wichtiger Sieg für Verbraucher:innen, denn es setzt ein klares Signal: Unternehmen müssen gesetzliche Vorgaben zur Kündigung ernst nehmen. Wer unnötige Hürden aufbaut, handelt rechtswidrig“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Der Kündigungsbutton auf der Internetseite von Sky war hinter einer Schaltfläche versteckt, die am unteren Bildrand mit der Aufschrift „Weitere Links einblenden“ beschriftet war. Nach dem Klick auf diese Schaltfläche erschienen im oberen Bereich der Webseite eine Vielzahl an Links zu den Themen „Angebote & Pakete“, „Top Unterhaltung“, „Live Sport“ usw.

Unterhalb von diesen insgesamt 58 Links befand sich in kleinerer und grauer Schrift eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Kündigen“. Diese Gestaltung widerspricht den gesetzlichen Vorgaben, nach denen der Kündigungsbutton unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Sky ist nicht das erste Unternehmen, das gegen die klaren Regeln zum Kündigungsbutton verstoßen hat. Die Verbraucherzentrale NRW hat bereits erfolgreich gegen NetCologne, 1&1 Telecom und die Schufa geklagt.

2026 kommt der Widerrufsbutton

Neben dem Kündigungsbutton wird künftig auch der Widerrufsbutton Pflicht. Online geschlossene Verträge sollen ab Juni 2026 nicht nur mit einem Klick gekündigt, sondern auch widerrufen werden können. „Wir werden genau im Blick behalten, ob Unternehmen die neuen Vorgaben korrekt umsetzen“, so Schuldzinski. „Leider zeigt die Erfahrung mit dem Kündigungsbutton, dass viele Anbieter die Rechtslage ignorieren, bis sie abgemahnt oder verklagt werden.“

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

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Nachforderung von 160.000 Euro für Sozialversicherungsbeiträge: Dopingkontrolleure waren abhängig beschäftigt und keine freien Mitarbeiter

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 13 BA 3631/22).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.03.2025 zum Urteil L 13 BA 3631/22 vom 18.03.2025

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellt, dass als freie Mitarbeiter geführte Auftragnehmer tatsächlich abhängig beschäftigt waren, kann dies zu erheblichen Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge führen. Hierbei kommt es insbesondere auf Kriterien wie Weisungsgebundenheit und das Bestehen eines Unternehmerrisikos bei den Auftragnehmern an. So hat der 13. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg aktuell entschieden, dass Auftragnehmer eines Dopingkontrollunternehmens abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, da ihre Tätigkeit inhaltlich und zeitlich maßgeblich durch die Vorgaben ihres Auftraggebers bestimmt wurde.

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das für nationale Anti-Doping Organisationen, internationale und nationale Sportverbände sowie Sportveranstalter Dopingkontrollen – Trainings- und Wettkampfkontrollen durch Blut- und Urinproben – im Leistungssport durchführt. Hierzu bedient sie sich neben fest angestellten Mitarbeitern auch freier Mitarbeiter, mit denen sie einen Rahmenvertrag geschlossen hat und denen sie Einzelaufträge erteilt. Die Beklagte, ein Rentenversicherungsträger, führte bei der Klägerin 2015 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum 2011 bis 2014 durch. Hierbei kam sie zu dem Ergebnis, dass die fast 100 als freie Mitarbeiter geführten Dopingkontrolleure abhängig beschäftigt waren und forderte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 159.952,53 Euro nach.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich die Klägerin 2018 an das Sozialgericht Stuttgart und war dort im Dezember 2022 zunächst erfolgreich.

In zweiter Instanz hat das LSG Baden-Württemberg nun die Beitragsnachforderung der Beklagten bestätigt. Maßgebend für das Vorliegen von abhängiger Beschäftigung sei, dass die Dopingkontrolleure einem der Klägerin zuzurechnenden Weisungsrecht unterlegen hätten und in einer ihre Tätigkeit prägenden Weise in deren Betriebsablauf eingegliedert gewesen seien. Weisungsgebunden arbeite, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen könne. Der Senat verkenne in diesem Zusammenhang nicht, dass die Dopingkontrolleure keinen konkreten Einzelweisungen der Klägerin unterlegen hätten. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit sowohl in zeitlicher, als auch in inhaltlicher Hinsicht durch die Vorgaben der Klägerin bzw. deren Auftraggeber geprägt gewesen. In zeitlicher Hinsicht seien die Kontrolleure durch den Rahmenvertrag verpflichtet gewesen, angenommene Aufträge entsprechend den Vereinbarungen zum Zeitpunkt der Dopingkontrolle wahrzunehmen. Diese seien bei Wettkampfkontrollen durch den Zeitpunkt des Wettkampfes bestimmt, im Fall von Trainingskontrollen durch den von den Dopingagenturen vorgegebenen Zeitraum der Kontrollen. Die inhaltlichen Anforderungen an die Kontrollen seien maßgeblich durch die Regularien der Dopingagenturen bestimmt worden, die die Kontrolleure nach dem Rahmenvertrag „streng“ zu beachten gehabt hätten.

Die Tätigkeit sei auch in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebettet gewesen. Die Zuweisung einer bei einem Athleten durchzuführenden Dopingkontrolle i. S. einer Anbahnung des Erstkontakts sei über die Klägerin erfolgt. Die Kontrolleure seien gegenüber den Athleten nicht als verantwortliche Stelle, sondern als ausführendes Organ der Dopingagenturen bzw. der Klägerin aufgetreten. Da sie schließlich auch auf die von der Klägerin beschafften Test-Kits zurückgegriffen hätten, hätten sich die Dopingkontrolleure der infrastrukturellen Gegebenheiten der Klägerin bedient. Dass hierbei keine Dienstpläne o. ä. erstellt worden seien, die Kontrolleure jeweils nur auf Abruf tätig geworden seien und die Tätigkeit nicht am Betriebssitz der Klägerin habe ausgeübt werden müssen, trete demgegenüber in den Hintergrund. Ein maßgebliches, eine selbstständige Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko der Dopingkontrolleure vermochte der Senat demgegenüber nicht festzustellen. Für sie habe zwar das Risiko bestanden, bei nicht erfolgreichen Kontrollversuchen nur ein reduziertes Honorar zu erhalten, auch hätten sie Hilfsmaterialien auf eigene Kosten erwerben und entsorgen müssen. Sie hätten jedoch ein pauschales Honorar pro durchgeführter Kontrolle erhalten, dies auch unabhängig davon, welche Qualität die von ihnen durchgeführten Kontrollen gehabt hätten.

Hinweis zur Rechtslage

Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)

§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. […]

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. […]

§ 7 Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Phishing bei Kleinanzeigen: Kein Anspruch gegen die Bank auf Ersatz nicht autorisierter Abbuchungen bei grober Fahrlässigkeit

Wer seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite eingibt und seine persönlichen Sicherheitsmerkmale herausgibt, begeht eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung. Die Bank muss den Schaden daher nicht ersetzen. So das AG München (Az. 222 C 15098/24).

AG München, Pressemitteilung vom 24.03.2025 zum Urteil 222 C 15098/24 vom 21.01.2025 (rkr)

Der Kläger bot Anfang August 2023 über das Portal Kleinanzeigen.de einen Gegenstand zum Verkauf an, woraufhin der Kläger von einem vermeintlichen Kaufinteressenten kontaktiert wurde. Dieser veranlasste den Kläger dazu, seine Kreditkartendaten auf einer Phishing-Seite einzugeben.

Am 02.08.2023 um 15:08 Uhr erhielt der Kläger auf seinem Handy schließlich eine mobileTAN per SMS für die Aktivierung eines neuen Geräts. Dieses Gerät wurde von dem Betrüger bei der beklagten Bank per Banking-App kurz darauf auch registriert.

Am 02.08.2023 um 15:11 Uhr und 21:16 Uhr erfolgten zwei Abbuchungen in Höhe von 2.200 Euro und 207,25 Euro. Der Kläger veranlasste sofort eine Kartensperrung und verlangte von der Bank die Rückbuchung der beiden Abbuchungen. Da die Bank dies verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 2.407,25 Euro nebst Zinsen.

Der Kläger behauptete, die mit der SMS erhaltene mobileTAN nicht weitergegeben zu haben und auch sonst nirgendwo eingegeben zu haben.

Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21.01.2025 ab. Insoweit führte es aus: „Es liegt zur Überzeugung des Gerichts eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung [des Klägers] vor. Der Kläger hat in grober Weise die im (Zahlungs-)Verkehr zu fordernde Sorgfalt nicht an den Tag gelegt, indem er seine Kreditkartendaten sowie seine persönlichen Sicherheitsmerkmale an Dritte herausgegeben hat. Jeder auch nur durchschnittlich aufmerksame Marktteilnehmer weiß, dass Kreditkartendaten und persönliche Sicherheitsmerkmale wie SMS-TANs keinen Dritten, insbesondere keinen Kaufinteressenten auf Kleinanzeigen, mitgeteilt werden dürfen. […]

Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ die erhaltene SMS-TAN zur Freigabe eines neuen Endgeräts eingegeben hat. Mit Hilfe dieser TAN konnte der Täter dann ein neues Endgerät registrieren und die streitgegenständlichen Verfügungen ausführen. Der Kläger war unstreitig auf der Phishing-Seite „sicher bezahlen“ und wurde dort aufgefordert zur Eingabe seiner Kreditkartendetails. Der Kläger hat auch unstreitig am 02.08.2023 um 15:08 Uhr per SMS eine TAN erhalten zur Registrierung eines neuen Endgeräts. Daher sieht das Gericht in dieser Konstellation eine sekundäre Darlegungslast auf der Klägerseite dazu, wie die TAN zeitnah an den Täter gelangt ist, wenn nicht dadurch, dass der Kläger sie auf der Phishing-Seite angegeben hat. […]

Der Kläger ist als Verkäufer auf der Plattform [Kleinanzeigen.de] aufgetreten. Warum man als Verkäufer und damit als Person, die Geld erhalten soll, eine (vorgetäuschte) Zwei-Faktor-Freigabe erteilt, erschließt sich dem Gericht nicht. Der Kläger mag ggf. nicht bewusst die per SMS erhaltene TAN auf der Phishing-Seite eingegeben haben und es mag ihm auch nicht erinnerlich sein. Indessen lässt sich der Vorgang plausibel nicht anders erklären. […] Es darf von jedem verständigen Nutzer der Bezahlstruktur im Internet erwartet werden, dass er die grundlegende Bedeutung derartiger Freigabecodes versteht.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verbraucherschutz: Eine Vertragsklausel, die einen jungen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, kann missbräuchlich sein

Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen. So der EuGH (Rs. C-365/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil C-365/23 vom 20.03.2025

Das nationale Gericht muss die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen (Rechtssache Arce1).

Im Jahr 2009 schloss ein minderjähriger, durch seine Eltern vertretener, junger Sportler einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel dieses Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Berufssportler im Basketball zu ermöglichen. Der für eine Dauer von 15 Jahren geschlossene Vertrag sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, wie u. a. Training unter der Aufsicht von Fachleuten, sportmedizinische Leistungen, psychologische Begleitung sowie Unterstützung im Bereich Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung.

Im Gegenzug verpflichtete sich der junge Sportler, falls er Berufssportler wird, diesem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 10 % sämtlicher während der Laufzeit des Vertrags erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit dem betreffenden Sport zu zahlen, sofern diese Einnahmen mindestens 1 500 Euro pro Monat betrugen. Da sich die Einnahmen des jungen Sportlers, der inzwischen Profi-Basketballspieler geworden ist, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt über 16 Mio. Euro belaufen, müsste er 10 % dieses Betrags an das fragliche Unternehmen zahlen, d. h. mehr als 1,6 Mio. Euro.

Die Sache wurde bei den lettischen Gerichten anhängig gemacht, die die fragliche Vertragsklausel für missbräuchlich hielten. Das betroffene Unternehmen legte Kassationsbeschwerde beim lettischen Obersten Gericht ein, das beschloss, dazu den Gerichtshof zu befragen. Dieses Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen2 auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer entsprechenden Klausel entgegensteht.

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof zunächst, dass die Richtlinie auf diesen Sachverhalt tatsächlich anwendbar ist. Er weist jedoch darauf hin, dass die Richtlinie vorsieht, dass die Beurteilung der Missbräuchlichkeit nicht im Einzelnen ausgehandelter Vertragsklauseln weder die Klauseln zum Hauptgegenstand des Vertrags noch die Klauseln zur Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, betreffen kann, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Eine Klausel, wie sie in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht, fällt aber unter diese Ausnahme, sodass ein nationales Gericht ihre Missbräuchlichkeit nur beurteilen kann, wenn es der Auffassung ist, dass sie nicht klar und verständlich abgefasst ist. Das nationale Recht kann jedoch ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher vorsehen. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Missbräuchlichkeit der Klausel selbst in den Fällen prüfen, in denen diese Klausel durch den Gewerbetreibenden klar und verständlich vorformuliert wurde.

Zu der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot enthält. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden.

Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden loyalen und billigen Marktpraktiken in Bezug auf das Entgelt im betreffenden Sportbereich sowie aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln dieses Vertrags oder eines Vertrags, von dem dieser abhängt, zu beurteilen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel relevant.

Des Weiteren kann ein nationales Gericht, das die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags festgestellt hat, nicht den vom Verbraucher zu zahlenden Betrag auf die Höhe der Kosten herabsetzen, die dem Dienstleistungserbringer im Rahmen der Erfüllung des Vertrags tatsächlich entstanden sind.

Fußnoten

1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Kammergericht entscheidet über Musterfeststellungsklage: Unterschiedliche Gaspreise für Bestands- und Neukunden sind unzulässig

Das KG Berlin hat einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben (Az. MK 1/22 EnWG).

KG Berlin, Pressemitteilung vom 24.03.2025 zum Urteil MK 1/22 EnWG vom 21.03.2025 (nrkr)

Das Kammergericht hat durch Urteil vom 21. März 2025 einer Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen die GASAG AG wegen unterschiedlicher Preise für Bestands- und Neukunden stattgegeben.

Für den Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 30. April 2022 berechnete die Beklagte für im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung mit Gas belieferten Neukunden höhere Arbeitspreise als sog. Bestandskunden. Die Klägerin hält diese Preisdifferenzierung für rechtlich unzulässig. Die Beklagte beruft sich auf die Ende 2021 stark gestiegenen Gasbeschaffungspreise und den sich daraus ergebenden starken Anstieg an Neukunden im Bereich der Grund- und Ersatzversorgung.

Das Gericht hält die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen Bestandskunden und Neukunden für unzulässig. In der Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass schon nach der für den zu entscheidenden Zeitraum maßgeblichen alten Rechtslage keine Preisdifferenzierung zwischen Bestandskunden und Neukunden in der Grund- und Ersatzversorgung erlaubt sei. Insbesondere die gestiegenen Energiebeschaffungspreise stellten keinen rechtlich zulässigen sachlichen Grund für die Differenzierung dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten müssen die schriftlichen Entscheidungsgründe abgewartet werden, die noch nicht vorliegen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe möglich.

Musterfeststellungsklage

Die Musterfeststellungsklage ist eine besondere Klageform im deutschen Zivilprozessrecht, mit der Verbraucherinnen ihre Rechte gemeinsam durchsetzen können. Sie ermöglicht es Verbraucherschutzverbänden, stellvertretend für eine Vielzahl von Betroffenen gegen ein Unternehmen zu klagen. Ziel ist dabei die Klärung, ob den Verbraucherinnen gegenüber einem Unternehmen ein Anspruch (zum Beispiel auf Schadensersatz oder wie hier auf Rückerstattung) zusteht. Das Musterfeststellungsurteil stellt nur grundsätzlich fest, ob das Unternehmen haftet, bildet insoweit dann aber eine verbindliche Grundlage für die Durchsetzung der individuellen Ansprüche der angemeldeten Verbraucher*innen.

Quelle: Gerichte in Berlin, Kammergericht Berlin

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Unfallverursachung durch alkoholisierten Fahrzeugführer

Das LG Flensburg hat die Schadensersatz-Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen (Az. 12 O 115/24).

LG Flensburg, Mitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 12 O 115/24 vom 11.03.2025 (nrkr)

Das Landgericht Flensburg hat die Klage eines Fahrzeugführers, der im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte, abgewiesen.

Was ist passiert?

Ein Mann fuhr morgens seine Lebensgefährtin zu einem Arzttermin. Aus der Gegenrichtung kam in einiger Entfernung ein LKW mit Anhänger entgegen. Der LKW fuhr mittig auf der Straße, um nach rechts auf ein Grundstück abzubiegen. Der Mann fuhr auf den abbiegenden LKW zu und kollidierte mit dem ausschwenkenden Anhänger. Nach der Kollision, bei der sein Auto auf der linken Fahrzeugseite erheblich beschädigt wurde, setzte der Mann seine Fahrt zunächst fort. Er fuhr seine Lebensgefährtin zum Arzt. Als der Mann nach 10 Minuten wieder an der Unfallstelle erschien, ergab sich für die Polizei der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Eine Blutuntersuchung ergab eine Wert von 1,31 Promille. Im Nachgang verlangte der Mann vom Unfallgegner die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung seines Autos. Zunächst gab der Mann an, dass er am Vorabend mit Bekannten viel Alkohol getrunken habe. Später behauptete der Mann, er sei im Zeitpunkt des Unfalls nüchtern gewesen und habe erst nach dem Unfall viel Alkohol getrunken. Zudem war der Mann der Ansicht, dass der Unfall nicht auf eine vermeintliche Trunkenheit zurückzuführen sei.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der Unfall auf die absolute Fahruntüchtigkeit zurückzuführen sei. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht die Lebensgefährtin des Mannes als Zeugin vernommen und ein Unfallrekonstruktionsgutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dabei ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass der Mann im Zeitpunkt des Unfalls mit einem Blutalkoholwert von 1,31 Promille alkoholisiert gewesen sei. Aus dem Unfallrekonstruktionsgutachten hat sich für das Gericht ergeben, dass ein nüchterner Fahrzeugführer das Abbiegemanöver des LKW frühzeitig erkannt hätte und den Unfall durch rechtzeitiges Bremsen hätte verhindern können.

Rechtlicher Hintergrund: Alkohol im Straßenverkehr

In Deutschland gelten die folgenden Promillegrenzen:

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot.
  • 0,3 Promille: Ab hier beginnt die relative Fahruntüchtigkeit. Bereits ab diesem Wert kann eine Strafe drohen, wenn Fahrfehler oder ein Unfall passieren.
  • 0,5 Promille: Ab diesem Wert drohen Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot – auch ohne auffälliges Fahrverhalten.
  • 1,1 Promille: Ab hier gilt die absolute Fahruntüchtigkeit. Es drohen Führerscheinentzug, Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen.

Bei einem Unfall kann die eigene Haftpflichtversicherung einen alkoholisierten Fahrer in Regress nehmen. Auch bei Voll- und Teilkaskoversicherungen kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen.

Das Urteil vom 11.03.2025, Az. 12 O 115/24, ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Landgericht Flensburg

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Sozialgericht stärkt Rechte von Rentenbeziehern: Rentenversicherungsträger muss über Teilrentenoption aufklären

Das SG Hannover hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen (Az. S 78 R 8/21).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 21.03.2025 zum Urteil S 78 R 8/21 vom 26.07.2024 (rkr)

Das Sozialgericht Hannover (SG) hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, kann dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Versicherte, die seit dem 1. November 2018 eine Vollrente als Altersrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31. Oktober 2018 hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Ein Teilrentenbezug hätte ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.

Das SG stellte fest, dass die Rentenversicherung bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen 10 % und 99,99 %) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis unterblieb, muss der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.

Mit dieser Entscheidung wird das gesetzgeberische Ziel des Flexirentengesetzes gestärkt: Die Attraktivität eines Weiterarbeitens über die Regelaltersgrenze hinaus und eine bessere Absicherung im Alter.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Parallelimport von Arzneimitteln: EuGH soll Fragen zur Kennzeichnung der Behältnisse des Arzneimittels klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des EuGH zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind (Az. 3 C 9.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Beschluss 3 C 9.23 vom 20.03.2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Arzneimittels in Deutschland, das zur Behandlung des fortgeschrittenen Prostatakarzinoms dient. Es besteht aus zwei Fertigspritzen, die jeweils in einer durch Folie verschlossenen Schalenverpackung liegen. Nach dem Öffnen der Schalenverpackung sollen die Spritzen sofort zubereitet und verwendet werden.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilte der Beigeladenen im Jahr 2010 – unter Bezug auf die Zulassung der Klägerin – eine Zulassung für den Parallelimport des Arzneimittels aus Italien und verlängerte diese im Jahr 2014 unter Erweiterung auf Importe aus Rumänien und Polen. Der Verlängerungsbescheid weist darauf hin, dass die Schalenverpackung des Arzneimittels nicht geöffnet werden solle, um die Spritzen – wie von § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verlangt – in deutscher Sprache unter anderem mit der Angabe „subkutane Anwendung“ zu kennzeichnen, da hierdurch die Haltbarkeit des Medikaments beeinträchtigt würde. Die Beigeladene müsse aber sicherstellen, dass bestimmte Mindestangaben in lateinischer Schrift auf den Spritzen vorhanden seien. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin blieb vor dem Verwaltungsgericht und in der Berufungsinstanz erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Frage, ob die Zulassung des Parallelimports unter Abweichung von den Kennzeichnungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes rechtswidrig sei, dahinstehen könne, weil die Klägerin hierdurch jedenfalls nicht in eigenen Rechten verletzt werde.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Dem liegt zugrunde, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Klägerin könne bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 AMG nicht in eigenen Rechten verletzt sein, gegen Bundesrecht verstößt. Die Vorschriften über die Zulassung eines Arzneimittels sind in Verbindung mit den Kennzeichnungsvorgaben in § 10 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 3 AMG auch dazu bestimmt, den Inhaber einer Arzneimittelzulassung davor zu schützen, dass unter Bezugnahme auf seine Zulassung das Inverkehrbringen eines parallel importierten Arzneimittels gestattet wird, dessen Primärverpackung nicht den Vorschriften entsprechend in deutscher Sprache gekennzeichnet ist. Zur Beurteilung, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt, kommt es daher darauf an, ob die Beklagte bei der Erteilung der Zulassung von den Kennzeichnungsvorgaben des Arzneimittelgesetzes abweichen durfte. Während das nationale Recht hierfür keine Möglichkeit vorsieht, könnte sich eine Abweichungsmöglichkeit aus Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (in der Fassung der Richtlinie 2012/26/EU vom 25. Oktober 2012) ergeben. Hiernach können die nationalen Behörden für Arzneimittel, die nicht dazu bestimmt sind, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, von bestimmten Kennzeichnungsvorschriften absehen, unter anderem von der Verwendung der Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Arzneimittel in Verkehr gebracht werden soll. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung folgender Fragen gebeten:

  1. Finden die Kennzeichnungsvorgaben der Art. 54, 55 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf ein Arzneimittel Anwendung, für das in einem Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde und dessen Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat im Verhältnis zu einem in diesem zweiten Mitgliedstaat bereits zugelassenen Arzneimittel einen Parallelimport darstellt?
  2. Ist Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG dahingehend auszulegen, dass ein Arzneimittel nicht dazu bestimmt ist, direkt an den Patienten abgegeben zu werden, wenn es als Arzneimittel eingestuft ist, das der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegt?
  3. Kommt Art. 63 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG unmittelbare Wirkung zu, sodass sich ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Arzneimittel aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland importieren möchte, vor den deutschen Gerichten gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland, die die Vorschrift nicht bzw. nicht vollständig in ihr nationales Recht umgesetzt hat, auf die Vorschrift berufen kann?
  4. Stehen Art. 34 und 36 AEUV der Anwendung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, die die Kennzeichnung von Primärverpackungen mit bestimmten Mindestangaben in der Sprache des Einfuhrmitgliedstaats verlangen, auf ein parallel importiertes Arzneimittel entgegen, wenn eine zur Erfüllung dieser Kennzeichnungsvorgaben erforderliche Umetikettierung der Primärverpackung des parallel importierten Arzneimittels wegen einer damit einhergehenden wesentlichen Beeinträchtigung seiner Haltbarkeit nicht möglich ist?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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