Die RVG-Anpassung kommt – Zustimmung des Bundesrates

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die BRAK und der DAV hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt.

BRAK/DAV, Presseerklärung 4/2025 vom 21.03.2025

Der Bundesrat hat heute der überfälligen Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zugestimmt. Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein hatten sich lange und intensiv für die Anpassung eingesetzt. Nun muss das Gesetz zügig in Kraft treten.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zeigen sich erleichtert, dass trotz aller politischen Schwierigkeiten dieses wichtige Vorhaben für den Zugang zum Recht nun noch zum Abschluss gebracht werden konnte – auch wenn die Erhöhung nicht ganz dem entspricht, was sich die Anwaltschaft gewünscht hätte.

„Die Zustimmung stärkt das Vertrauen in den Rechtsstaat und war unverzichtbar. Was auf den ersten Blick nur eine Frage für die Berufsangehörigen zu sein scheint, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Grundlage für den Zugang zum Recht“, erläutert Dr. h. c. Edith Kindermann, Präsidiumsmitglied des DAV.

„Diese Reform sichert die Qualität der anwaltlichen Beratung und trägt dazu bei, den Zugang zum Recht auch in strukturschwachen Regionen zu erhalten“, betont BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling. „Die Anpassung ist ein wichtiger Schritt, um die seit 2021 unveränderten Gebühren an die gestiegenen Personalkosten und die allgemeine Wirtschaftsentwicklung anzugleichen. Sie war längst überfällig!“

Die beschlossene Anpassung sieht eine Erhöhung der Wertgebühren um 6 Prozent und der Festgebühren um 9 Prozent vor. Diese Maßnahme trägt dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten in den Anwaltskanzleien Rechnung und stellt sicher, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weiterhin eine qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung gewährleisten können.

„Die mehr als moderate Erhöhung trägt dazu bei, nicht nur die Anwaltschaft, sondern auch unsere demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien zu stärken“, so Holling.

„Besonders erfreulich ist, dass neben der linearen Erhöhung auch strukturelle Verbesserungen umgesetzt wurden, etwa die Anhebung der Gegenstandswerte in Kindschaftssachen auf 5.000 Euro sowie eine weitere Angleichung der Prozesskostenhilfevergütung an die Gebühren für Wahlanwältinnen und -anwälte“, betont Kindermann.

Die Gebührenordnung der Anwaltschaft darf nicht von der gesamtgesellschaftlichen Einkommensentwicklung abgekoppelt werden. Deswegen pochen BRAK und DAV gemeinsam auf eine Anpassung in jeder Legislaturperiode! DAV und BRAK hatten sich lange und intensiv für diese Anpassung eingesetzt. Die nun erfolgte Zustimmung des Bundesrates bestätigt die Bedeutung einer angemessenen Vergütung als Grundlage für eine leistungsfähige und unabhängige Anwaltschaft. Jetzt muss es darum gehen, das Gesetz schnell zu verkünden, damit die Anpassung zeitnah in Kraft treten kann – die Anwaltschaft hat lange genug gewartet!

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Bundesrat: Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld

Der Bundesrat hat am 21.03.2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt. Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 01.01.2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.03.2025

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21. März 2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt.

Anpassung an Tarif und Bürokratieabbau

Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vereinfachungen bei Betreuervergütung

Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer – hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. Auch für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer enthält das Gesetz Neuerungen. Beispielsweise erhöht sich der Berechnungsfaktor, wenn sie die Aufwandspauschale geltend machen.

Erhöhungen bei Vormündern und Pflegschaften

Für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangspfleger, Ergänzungspfleger und Nachlasspfleger bleibt das bisherige Vergütungssystem erhalten. Allerdings sieht das Gesetz eine Erhöhung entsprechend der Inflation seit 2022 vor. Darüber hinaus schafft es mit Sondervergütungen Anreize zur Übernahme von Pflegschaften.

Anpassungen bei Rechtsanwalts- und Justizkosten

Das Gesetz passt ebenfalls die Rechtsanwaltsvergütung, die Gerichtkosten (auch in Familiensachen), die Gerichtsvollzieherkosten, die Notarkosten sowie die Justizverwaltungskosten an.

Inkrafttreten

Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die Änderungen bei Anwalts- und Justizkosten treten größtenteils am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Bundesrat fordert Ausgleich der Mehrausgaben

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Ziele des Gesetzes. Die Änderungen im Kosten- und Vergütungsrecht führten jedoch zu erheblichen Mehrausgaben bei den Ländern. Ein angemessener Ausgleich durch den Bund sei bisher nicht vorgesehen. Sie fordern daher, die jährliche Verteilung des Umsatzsteueraufkommens anzupassen. Die Bundesregierung solle sich zeitnah mit den Ländern über die Kostenkompensation verständigen, fordert der Bundesrat.

Quelle: Bundesrat

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Schuldenbremse und Sondervermögen – Bundesrat stimmt Grundgesetzänderungen zu

Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21.03.2025 im Bundesrat klar die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit.

Bundesrat, Mitteilung vom 21.03.2025

Die Reform der Schuldenbremse und die Errichtung eines Sondervermögens fanden am 21. März 2025 im Bundesrat klar die für eine Grundgesetzänderung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit.

Mehr Ausnahmen bei der Schuldenbremse

Die Grundgesetzänderungen sehen eine teilweise Lockerung der Schuldenbremse vor: Ausgaben für Verteidigung, Zivilschutz und Nachrichtendienste werden ab einer bestimmten Höhe nicht mehr auf die Schuldenregel des Grundgesetzes angerechnet. Dies gilt auch für Militärhilfen für angegriffene Staaten wie die Ukraine. Bisher galten diese Ausnahmen nur für Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen.

Für diese Aufgabenfelder müssen Ausgaben bis zu einer Höhe von einem Prozent des nominellen Bruttoinlandprodukts durch den Haushalt finanziert werden. Sind höhere Ausgaben erforderlich, könnten diese nach der Grundgesetzänderung über die Aufnahme neuer Schulden gedeckt werden.

Auch für die Länder sieht das Gesetz Lockerungen bei der Schuldenbremse vor. Gilt für sie derzeit noch eine Schuldengrenze von Null, dürfen sie künftig zusammen Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen.

Investitionen in die für Infrastruktur

Die Grundgesetzänderung sieht auch die Errichtung eines Sondervermögens in Höhe von 500 Milliarden Euro für die Dauer von 12 Jahren vor. Die Gelder dürfen ausschließlich für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 verwendet werden. Auswirkungen auf die Schuldenbremse hat das Sondervermögen nicht. Die Länder können aus dem Sondervermögen 100 Milliarden Euro in ihre Infrastruktur investieren. Ebenfalls 100 Milliarden Euro fließen in den Klima- und Transformationsfonds.

Gesteigerte Verteidigungsbereitschaft

Der bereits drei Jahre andauernde russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe die Sicherheitslage in Europa dramatisch verändert, heißt es in der Begründung der Grundgesetzänderung. Auch ließe der Amtsantritt der neuen US-Regierung nicht erwarten, dass sich die existierenden Spannungen in der internationalen Politik verringerten. Die zukünftige Bundesregierung stünde vor der Herausforderung, die Fähigkeiten der Landes- und Bündnisverteidigung deutlich zu stärken. Eine gesteigerte Verteidigungsfähigkeit setze auch eine ausgebaute, funktionsfähige und moderne Infrastruktur voraus. Diese sei zudem ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum wesentlich beeinflusse.

Finanzbedarfe bei Ländern und Kommunen

Schließlich hätten auch die Länder und Kommunen nach den Krisen vergangener Jahre und angesichts vieler neuer Herausforderungen große Finanzierungsbedarfe, die unabhängig von der aktuellen Wirtschaftslage seien. Diese entstünden beispielsweise durch die Gewährleistung eines modernen Bildungssystems, die Digitalisierung der Verwaltung, die Integration geflüchteter Menschen und die Stärkung des Bevölkerungsschutzes.

Wie es weitergeht

Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden Zwei-Drittel-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Vergütung (freigestellter) Betriebsratsmitglieder – Darlegungs- und Beweislast

Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Betriebsrats-Vergütungserhöhung, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war. Dies entschied das BAG (Az. 7 AZR 46/24).

BAG, Pressemitteilung vom 20.03.2025 zum Urteil 7 AZR 46/24 vom 20.03.2025

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

Der Kläger ist seit 1984 bei der Beklagten, einer Automobilherstellerin, beschäftigt. Er war als Anlagenführer tätig und wurde nach den einschlägigen (firmen-)tarifvertraglichen Regelungen entsprechend der sog. Entgeltstufe (ES) 13 vergütet. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats und von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Anfang 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Arbeitsentgelt werde entsprechend der mit ihm vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG der ES 14 angepasst. In der Folgezeit erhielt der Kläger ähnlich lautende Anpassungsmitteilungen hinsichtlich der jeweils nächsthöheren Entgeltstufe und bezog ab 1. Januar 2015 eine Vergütung nach ES 20. Im Oktober 2015 wurde ihm eine freie Stelle als Fertigungskoordinator angetragen, für die er intern als „Idealbesetzung“ galt. Aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit bewarb sich der Kläger nicht.

Im Nachgang zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – überprüfte die Beklagte die Vergütungen freigestellter Betriebsratsmitglieder. Beim Kläger erachtete sie eine Vergütung nach ES 18 als zutreffend und forderte für Oktober 2022 bis Januar 2023 die über die ES 18 hinaus gezahlte Vergütung zurück. Im Februar 2023 erhielt der Kläger Entgelt nach ES 17, seit März 2023 auf Grundlage von ES 18.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütungsdifferenzen, den zurückgezahlten Betrag sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Januar 2015 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen für Beschäftigte in der ES 20 durchzuführen. Er hat sich neben den Anpassungsmitteilungen der Beklagten auch darauf berufen, eine Vergütung nach ES 20 entspreche seiner hypothetischen Karriere zu einer Tätigkeit als Fertigungskoordinator.

Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsanträgen im Wesentlichen stattgegeben und nach der begehrten Feststellung – allerdings erst ab 1. Januar 2016 – erkannt. Es ist davon ausgegangen, der Kläger habe zwar keinen Anspruch auf Vergütung nach ES 20 gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (Vergütungsanpassung), wohl aber nach § 78 Satz 2 BetrVG** i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB (fiktiver Beförderungsanspruch). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, während der Kläger mit seiner Revision die teilweise Abweisung seines Feststellungsantrags angreift.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Dagegen hatte die Revision des Klägers schon deshalb keinen Erfolg, weil sein Feststellungsbegehren unzulässig ist. Ob seine Zahlungsanträge begründet sind, konnte das Bundesarbeitsgericht nicht abschließend beurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat bei dem hauptsächlich zur Entscheidung gestellten Anpassungsanspruch nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Darlegungs- und Beweislast bei dem Kläger gesehen. Ermittelt jedoch – wie vorliegend – der Arbeitgeber eine für das Betriebsratsmitglied ersichtlich auf § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gestützte Vergütungsanpassung, teilt diese dem (freigestellten) Betriebsratsmitglied mit und zahlt eine dementsprechende Vergütung, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für deren objektive Fehlerhaftigkeit, wenn er im Nachhinein die Bemessung des Arbeitsentgelts korrigiert.

Erst wenn die Beklagte die Fehlerhaftigkeit der Vergütungsanpassung darzulegen und ggf. zu beweisen vermag, wird das Landesarbeitsgericht über die Zahlungsanträge aufgrund des hilfsweise erhobenen Anspruchs des Klägers infolge des Verbots einer Benachteiligung bei seiner beruflichen Entwicklung zu befinden haben. Aus § 78 Satz 2 BetrVG kann sich i. V. m. § 611a Abs. 2 BGB ein unmittelbarer Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Dieser bildet einen eigenständigen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand); § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG enthält insoweit keine abschließende Regelung über die Höhe des Arbeitsentgelts des Amtsträgers. Diese Maßgabe ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 – 6 StR 133/22 – nicht in Frage gestellt.

* § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lautet: Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung.

** Der sich u. a. auf Mitglieder des Betriebsrats beziehende § 78 Satz 2 BetrVG lautet: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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STAR 2024: Einblicke zu nicht-anwaltlichem Fachpersonal in Kanzleien und zu Erfolgshonoraren

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht.

BRAK, Mitteilung vom 20.03.2025

Die BRAK hat die Ergebnisse der neuesten Online-Befragung zur Erhebung der Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) veröffentlicht.

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation und zu Arbeitsumfeld und berufspolitischen Fragen erhoben. Die STAR-Untersuchung 2024 befasste sich mit der allgemeinen beruflichen Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Im Fokus standen die Themen nicht-anwaltliches Personal, Ausbildung zum/r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, Erfolgshonorar, Datenschutz sowie Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz.

Neben den oben genannten Themenfeldern gibt der STAR-Bericht auch Aufschluss über die Sozialstruktur der deutschen Anwaltschaft und über die näheren Umstände ihrer Berufsausübung wie etwa Spezialisierungen, bevorzugte Rechtsgebiete oder Kanzleiformen und -größen.

Zu den wichtigsten Ergebnissen zählt, dass etwa 20 % der Kanzleien Rechtsanwaltsfachangestellte ausbilden, wobei jüngere Berufsträger dies deutlich häufiger tun als ältere. In den ostdeutschen Rechtsanwaltskammerbezirken wird insgesamt seltener ausgebildet; hier zeigt sich der Fachkräftemangel bereits stärker. Der Bericht gibt ferner Aufschluss darüber, wie häufig es offene Ausbildungsstellen gibt und wie diese sich über die unterschiedlichen Kanzleiformen, -lokalisierungen und -spezialisierungen verteilen.

Der Sonderteil zu Erfolgshonoraren zielte darauf ab, zu erfahren, inwieweit die Anwaltschaft die durch das „Legal Tech-Gesetz“ zum 01.10.2021 geschaffene Möglichkeit, bei Streitwerten bis 2.000 Euro Erfolgshonorare zu vereinbaren, überhaupt genutzt hat und welche Gründe aus Sicht der Teilnehmer für oder gegen eine erfolgsbasierte Vergütung sprechen. Im Ergebnis hatten nur etwa 11 % der Teilnehmenden bereits Erfolgshonorare vereinbart. Der Bericht macht deutlich, für welche Arten von Kanzleien diese Form der Vergütung besonders viel oder wenig attraktiv ist und für welche Arten von Mandaten sie genutzt wird.

Die Ergebnisse von STAR 2024 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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Berufsausbildung: Bayerische Rechtsanwaltskammern starten gemeinsam mit Ausbildungssiegel

Das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ soll engagierte Ausbildungskanzleien sichtbar machen und qualitativ gute Ausbildung sicherstellen. Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern machen sich gemeinsam stark gegen Fachkräftemangel und starteten gemeinsam mit dem Qualitätssiegel. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 20.03.2025

Das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ soll engagierte Ausbildungskanzleien sichtbar machen und qualitativ gute Ausbildung sicherstellen. Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern machen sich gemeinsam stark gegen Fachkräftemangel und starteten gemeinsam mit dem Qualitätssiegel.

Die drei bayerischen Rechtsanwaltskammern Bamberg, Nürnberg und München sind am 17.03.2025 gemeinsam mit einem Qualitätssiegel für ausbildende Kanzleien gestartet. Damit reagieren sie auf rückläufige Ausbildungszahlen und die Abwanderung ausgebildeter Fachkräfte in andere Berufssparten. Das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ soll engagierte Kanzleien sichtbar machen und dafür sorgen, dass sie und interessierte Auszubildende besser zueinander finden. Das Siegel bietet dabei eine Win-Win-Situation: Kanzleien, die sich zertifizieren lassen, hebt das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ als attraktive Ausbilder und Arbeitgeber hervor, Bewerber haben ein Indiz für eine gewinnende und fördernde Arbeitsatmosphäre.

Das Qualitätssiegel steht dafür, dass sich die Kanzlei wertschätzenden Leitsätzen zu einer gelingenden Ausbildung mit hoher Qualität verpflichtet hat, eine faire Vergütung mindestens in Höhe der Empfehlungen der jeweiligen Rechtsanwaltskammer bezahlt und die ausbildenden Führungskräfte ausbildungsorientiert fortbildet. Verliehen wird es nur, wenn auch sich in Ausbildung befindende und aktive Rechtsanwaltsfachangestellte diese Qualität bestätigen. Sind diese Kriterien erfüllt, dürfen Kanzleien für einen Zeitraum von drei Jahren das Qualitätssiegel „Azubi-geprüft“ führen.

Initiiert wurde das Siegel von der Rechtsanwaltskammer Koblenz. Die Rechtsanwaltskammern Freiburg, Karlsruhe, Sachsen und demnächst auch Berlin bieten das Ausbildungssiegel ebenfalls an.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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Kernforderungen der BRAK für die 21. Legislaturperiode

Zum Beginn der 21. Legislaturperiode hat die BRAK Kernforderungen an den Deutschen Bundestag formuliert. Diese adressieren u. a. die Resilienz des Rechtsstaates, die Beibehaltung anwaltlicher Kernwerte und den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2025

Zum Beginn der 21. Legislaturperiode hat die BRAK Kernforderungen an den Deutschen Bundestag formuliert. Diese adressieren unter anderem die Resilienz des Rechtsstaates, die Beibehaltung anwaltlicher Kernwerte und den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs.

Ein funktionsfähiger Rechtsstaat ist das Fundament und eine zentrale Errungenschaft der Bundesrepublik. Seit über 75 Jahren sichert er Frieden und freiheitliches Miteinander. Die Anwaltschaft trägt als Organ der Rechtspflege maßgeblich dazu bei, indem sie allen Bürgerinnen und Bürgern einen effektiven und streitwertunabhängigen Zugang zum Recht ermöglicht. Um diese Errungenschaften zu bewahren und weiterzuentwickeln, hat
hat die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Kernforderungen für die kommende 21. Legislaturperiode erarbeitet. Sie adressieren unter anderem die Resilienz des Rechtsstaates, die Beibehaltung anwaltlicher Kernwerte und den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs. Damit will die BRAK den Rechtsstaat stärken und seine Zukunftsfähigkeit sichern.

Im Einzelnen fordert die BRAK:

  • Resilienz der Anwaltschaft: verfassungsrechtliche Absicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit.
  • Fremdbesitzverbot: Erhalt des Mandantenschutzes durch Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte.
  • Mandatsgeheimnis: keine Aufweichung durch Behördenbefugnisse.
  • Dokumentation von Strafprozessen: Schutz der Beschuldigtenrechte.
  • Pakt für den Rechtsstaat: Einbeziehung der Anwaltschaft.
  • Digitalpakt für die Justiz: technische und personelle Modernisierung.
  • Elektronischer Rechtsverkehr: Stärkung der Anwaltschaft und Aufhebung des beA-Verbots für die Finanzverwaltung.
  • Anwaltsvergütung: regelmäßige Anpassung zur Sicherung der Kanzleien.
  • Insolvenzverwaltung: keine separate Kammer erforderlich.
  • Gesetzgebung: frühzeitige Einbindung der Anwaltschaft für mehr Transparenz.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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KI-Verordnung: BRAK fordert weite Auslegung von Transparenzpflichten

Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2025

Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.

Die im August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) regelt in ihrem Art. 50 erstmals Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Diese Transparenzpflichten gelten ab dem 02.08.2026.

In einem Positionspapier bezieht die BRAK Stellung zu den neuen Transparenzpflichten, die ihrer Ansicht nach sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit auszulegen sind. Gegenausnahmen sollten demgegenüber eng ausgelegt werden. Daher sollten aus ihrer Sicht etwa auch privat, im Ehrenamt oder im politisch-gesellschaftlichen Bereich erzeugte Inhalte kennzeichnungspflichtig sein. Zudem hält sie auch eine weite Auslegung der in Art. 3 Nr. 60 KI-VO legaldefinierten Deep Fakes für geboten.

Die BRAK regt an, private Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten in Bezug auf KI-generierte Inhalte zu nutzen, die sich beispielsweise aus dem Delikts- oder Wettbewerbsrecht ergeben. Sie treten neben die Möglichkeiten, die durch die KI-VO eröffnet werden, wie etwa Beschwerde- oder Erläuterungsrechte und bieten aus Sicht der BRAK ein erhebliches Potenzial für die effektive Durchsetzung der KI-VO. Daher schlägt die BRAK vor, einen selbstständigen Anspruch nach dem Vorbild des Art. 82 DSGVO in die KI-VO aufzunehmen.

Mit dem Positionspapier will die BRAK die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Auslegung der Transparenzpflichten darstellen und damit zugleich für den Fall gegenläufiger Entwicklungen in der Rechtsprechung einen Anstoß zur Schaffung einer nachschärfenden nationalen Regelung geben, die potenzielle Lücken der europäischen Gesetzgebung schließt. Ferner will sie erste Impulse für eine etwaige Novelle der KI-VO setzen.

Gegen den Einsatz von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung i. S. v. Art. 50 III KI-VO äußert die BRAK auch weiterhin grundsätzliche Bedenken.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind. So das BAG (Az. 10 AZR 67/24).

BAG, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil 10 AZR 67/24 vom 19.03.2025

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind.

Der Kläger war vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Eigenkündigung. Im Jahr 2019 erhielt der Kläger ein Angebot auf Zuteilung von 23 virtuellen Optionsrechten (sog. Allowance Letter), das er durch gesonderte Erklärung annahm. Nach den Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen (Employee Stock Option Provisions „ESOP“) setzt die Ausübung der virtuellen Optionen, die zu einem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte führen kann, deren Ausübbarkeit nach Ablauf einer Vesting-Periode und ein sog. Ausübungsereignis wie einen Börsengang voraus. Dabei werden die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen nach einer Mindestwartezeit von zwölf Monaten innerhalb einer Vesting-Periode von insgesamt vier Jahren gestaffelt ausübbar. Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch entbunden ist. Nach Nr. 4.2 ESOP verfallen bereits ausübbare („gevestete“), aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet. Im Übrigen verfallen „gevestete“, aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen nach Nr. 4.5 ESOP sukzessiv innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers waren 31,25 % der ihm zugeteilten Optionsrechte „gevestet“. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 machte der Kläger seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Hinweis auf den Verfall der Optionsrechte ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm zugeteilten und „gevesteten“ virtuellen Optionen seien nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, da die Verfallklauseln unwirksam seien. Die Optionen seien essenzieller Bestandteil des Vergütungspakets gewesen. Er habe die Ausübbarkeit der Optionen durch die Erbringung der Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erarbeitet und damit der Anreizfunktion genügt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die virtuellen Optionsrechte seien verfallen. Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, sodass bei einem Verfall kein erdienter Lohn entzogen werde.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Seine Revision hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die „gevesteten“ virtuellen Optionen sind nicht verfallen. Bei den Bestimmungen über das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfenden Verfallklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die durch teilweisen Ablauf der Vesting-Periode „gevesteten“ virtuellen Optionen stellen auch eine Gegenleistung für die vom Kläger in dieser Zeit im aktiven Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies folgt insbesondere aus der in den ESOP enthaltenen Regelung zur Aussetzung der Vesting-Periode in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall „gevesteter“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen und steht dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen. Außerdem stellt dies eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar, da der Optionsberechtigte zur Vermeidung einer möglichen Vermögenseinbuße das Arbeitsverhältnis vor einem ungewissen Ausübungsereignis nicht kündigen dürfte. Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (BAG 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07 -) den sofortigen Verfall bereits „gevesteter“ Optionen, die während des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübt werden konnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest. Auch die Klausel unter Nr. 4.5 ESOP benachteiligt den ausscheidenden Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung unangemessen. Sie reflektiert durch den graduellen Verfall der Optionen zwar, dass dessen Einfluss auf den Unternehmenswert mit der Zeit abnimmt; sie lässt jedoch – ausgehend von der hier geregelten Vesting-Periode von vier Jahren und der enthaltenen Mindestwartezeit von einem Jahr – zu, dass die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie „gevestet“ sind. Damit lässt sie die Zeit, die der Arbeitnehmer durch Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Vesting-Periode für die ausübbaren Optionsrechte aufgewandt hat, unberücksichtigt, ohne dass die kürzere Verfallfrist durch entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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„Nachbarhund Gassi geführt“: Schadensersatzansprüche für Gefälligkeit?

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 13 S 45/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 19.03.2025 zum Beschluss 13 S 45/24 vom 04.03.2025

An der kurzen Leine?

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Der Kläger machte erstinstanzlich Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 in Oberwinter ereignete.

Der Beklagte führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger vertritt der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Der Beklagte trat den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und behauptete, dass Halter des Hundes der Nachbar sei, er habe den Hund nur aus Gefälligkeit „Gassi geführt“. Er sei daher weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und habe sich zudem nicht schuldhaft verhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen.

Einen Beweis dafür, dass der Beklagte Tierhalter gewesen sei, sei nicht geführt. Auch hafte der Beklagte weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und sie damit begründet, der Beklagte habe vertraglich – zumindest stillschweigend – die Aufsichtspflicht übernommen, da er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund „Gassi gegangen“ sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 Satz 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Beklagten durch das „Nichtanleinen“ ein Verschulden treffe. Aus diesem Grund hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers mit einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Es sei weder erwiesen, dass der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 Satz 1 BGB gewesen sei, noch, dass er den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 Satz 1 BGB geführt habe. Auch wenn der Beklagte den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt habe, genüge dies nicht für die Annahme, der Beklagte habe die Führung der Aufsicht des Hundes durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen, es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit.

Auch habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn dem Beklagten sei keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sei nämlich nicht erkennbar. Dieser habe den Hund unstreitig an der Leine geführt, die Länge der Leine habe weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen. Für den Beklagten als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Der Kläger habe sich als Fahrradfahrer dem Beklagten von hinten und daher für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit angenähert.

Außerdem hätten Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeizuführen. Ist das nicht möglich, hätten sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Vorliegend habe der Kläger weder ein Klingelzeichen getätigt noch sonst auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefahrensituation vor dem Unfall für den Beklagten erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situationsbedingt zu verkürzen.

Eine Verschuldenshaftung des Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Halters – als welcher der Beklagten vorliegend nicht angesehen werden kann – normiert.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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