Kein Ausschluss der Rückübertragung bei unentgeltlicher Verfügung über anmeldebelastetes Grundstück

Eine unentgeltliche Verfügung über ein anmeldebelastetes Grundstück schließt dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht aus. Unentgeltlich können auch Grundstücksveräußerungen sein, bei denen zwar Leistungen des Erwerbers vereinbart wurden, diese aber aus dem Grundstück zu erbringen sind oder im Verhältnis zu ihm nur einen geringfügigen Wert haben. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 12.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.12.2024 zum Urteil 8 C 12.23 vom 11.12.2024

Eine unentgeltliche Verfügung über ein anmeldebelastetes Grundstück schließt dessen Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz nicht aus. Unentgeltlich können auch Grundstücksveräußerungen sein, bei denen zwar Leistungen des Erwerbers vereinbart wurden, diese aber aus dem Grundstück zu erbringen sind oder im Verhältnis zu ihm nur einen geringfügigen Wert haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Großvater der Klägerin erwarb 1939 von zwei im Nationalsozialismus Verfolgten drei Flurstücke in Wandlitz, die zuletzt an die Mutter der Klägerin vererbt wurden. 1992 beantragte die beigeladene Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. als Rechtsnachfolgerin der Veräußerer die Rückübertragung der Grundstücke. Im folgenden Jahr schlossen die Klägerin und ihre Mutter über die drei Flurstücke einen Grundstücksübergabevertrag. Die Mutter behielt sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Die Klägerin verpflichtete sich, die Kosten für Wasser, Abwasser, Licht und Heizung zu tragen sowie zu Pflegeleistungen in kranken und altersschwachen Tagen. 1995 schenkte sie zwei der drei Flurstücke dem Kläger, ihrem Sohn. 2017 übertrug die Beklagte das Eigentum an den Grundstücken antragsgemäß an die Beigeladene zurück.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Rückübertragung abgewiesen. Die Revision der Kläger blieb ohne Erfolg. Die Beklagte hat die drei Flurstücke zu Recht an die Beigeladene zurückübertragen. Die Beigeladene ist als Rechtsnachfolgerin der Verfolgten rückübertragungsberechtigt. Ihr Rückübertragungsanspruch ist nicht wegen der Grundstücksübergabe an die Klägerin nach § 3 Abs. 4 VermG untergegangen. Diese Vorschrift greift bei unentgeltlichen Verfügungen nicht ein. Das ergibt sich vor allem aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck. Der Gesetzgeber ging von Grundstücksverkäufen aus, deren Erlös die Berechtigten statt des Grundstücks erhalten sollten. Er wollte Investitionen fördern und das Vertrauen in den Grundstücksverkehr schützen. Dieser Gesetzeszweck deckt keine Schenkungen zulasten der Berechtigten. Das Vertrauen in einen unentgeltlichen Erwerb ist danach nicht schutzwürdig. Unentgeltlich in diesem Sinne sind nicht nur Verfügungen, bei denen der Erwerber keine Leistung zu erbringen hat. Verpflichtet er sich zu einer Leistung, kommt es darauf an, ob damit nach dem Willen der Vertragspartner die Übereignung abgegolten werden soll. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Leistung aus dem übereigneten Gegenstand zu erbringen oder ihr Wert im Verhältnis zu dessen Wert geringfügig ist. Je größer das Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Erwerbers und dem Wert des übertragenen Vermögenswerts ist, umso mehr spricht für die Unentgeltlichkeit der Verfügung.

Daran gemessen stellt sich die Verfügung der Mutter der Klägerin über die Flurstücke als unentgeltlich dar. Nach dem Grundstücksübergabevertrag hat die Klägerin kein Übergabeentgelt zu zahlen. Das Wohnrecht ist keine Gegenleistung, weil es im Wohnhaus auf den übertragenen Flurstücken zu gewähren und im Grundbuch eingetragen ist. Der im Vertrag angesetzte Wert der verbleibenden Leistungen – Nebenkostenübernahme und Pflege – ist im Verhältnis zu dem wegen des Wohnrechts geminderten Wert der Flurstücke mit rund einem Zehntel geringfügig.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Bio-Energie und Kraft-Wärme-Kopplung: Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Das Kabinett hat am 11. Dezember 2024 Änderungen des EEG 2023 zu Bio-Energie beschlossen. Das BMWK hat ein umfassendes Biomassepaket vorgelegt, das die Zukunftsperspektive insbesondere für Biogasanlagen mit Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz wesentlich verbessert und systemdienliche Flexibilität für eine Anschlussförderung einfordert. Die Regelungen zielen darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt können so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto zukünftig entlastet werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Das Kabinett hat heute Änderungen des EEG 2023 zu Bio-Energie beschlossen. Das BMWK hat ein umfassendes Biomassepaket vorgelegt, das die Zukunftsperspektive insbesondere für Biogasanlagen mit Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz wesentlich verbessert und systemdienliche Flexibilität für eine Anschlussförderung einfordert. Die Regelungen zielen darauf ab, effektivere Anreize zur weiteren Flexibilisierung von Biogasanlagen zu setzen. Insgesamt können so auch Kosten gegenüber dem Status quo eingespart werden und das EEG-Konto zukünftig entlastet werden.

Gleichzeitig ist nachhaltige Biomasse eine begrenzte und wertvolle Ressource, die intelligent eingesetzt werden muss. Im Stromsektor heißt das, dass Biomasse ihre Möglichkeiten zum flexiblen Einsatz und zur Ergänzung von Wind und Sonne voll ausspielen sollte. Entsprechend wird auch aus der Branche gefordert, einen angepassten Rahmen zu schaffen, der systemdienliche Flexibilität anreizt.

Das neue Modell der Anschlussförderung sieht dafür folgende Eckpunkte vor:

  • vorrangige Bezuschlagung von Anlagen mit Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz,
  • effektivere Anreize zur systemdienlichen Flexibilisierung durch eine Umstellung der Förderung auf förderfähige Betriebsstunden, einen verbesserten Flexibilitätszuschlag, einen Ausschluss der Förderung bei schwach positiven Preisen sowie Anreize zum schnellen Förderwechsel durch verlängerte Förderperspektive,
  • moderate Anhebung der Ausschreibungsmengen. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Ausschreibungen in 2025 und 2026 gelegt, sodass eine schnelle Anschlussperspektive besteht sowie
  • die endgültige Aufhebung der Südquote.

Daneben wurde ein Gesetzesentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschlossen. Bisher mussten KWK-Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden. Durch die Änderung des Anknüpfungspunktes für Förderansprüche muss zu dem Zeitpunkt nur ein gewisser Planungsstand der Anlagen vorliegen, z. B. eine bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung. Damit können neue oder modernisierte KWK-Anlagen auch noch deutlich später als dem 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden und die Förderung des KWKG erhalten. Gleiches gilt für Wärmenetze und Wärmespeicher, die über das KWKG gefördert werden.

Der Gesetzentwurf gibt den Akteuren Rechts- und Planungssicherheit über das Jahr 2026 hinaus, denn er führt faktisch zu einer Verlängerung der Förderwirkung des KWKG. Gleichzeitig werden keine Vorfestlegungen für einen späteren Kapazitätsmechanismus getroffen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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Mehr Geld für Betreuerinnen und Betreuer, Vormünder und im Familienrecht tätige Pflegerinnen und Pfleger: Bundesregierung beschließt Formulierungshilfe

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuer, berufsmäßige Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspfleger. Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Auch ehrenamtliche Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von den neuen Regelungen profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden. Das sieht eine vom BMJ vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen vor, die das Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Mehrere Berufsgruppen sollen künftig eine höhere Vergütung erhalten: berufliche Betreuerinnen und Betreuer, berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder sowie Ergänzungs-, Nachlass-, Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger. Zugleich soll die Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern grundsätzlich neu gestaltet werden: Das System der Fallpauschalen soll vereinfacht werden. Auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer sowie ehrenamtliche Vormünder sollen von den neuen Regelungen profitieren. Ihre Aufwandspauschalen sollen angehoben werden. Das sieht eine von dem Bundesminister der Justiz vorgelegte Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„Betreuerinnen und Betreuer, Vormundinnen und Vormünder erbringen tagtäglich wichtige Arbeit. Dafür müssen sie auch eine angemessene Bezahlung und Aufwandsentschädigung erhalten. Derzeit ist das nicht immer der Fall. Das ist unfair und daraus kann eine Gefahr für unser gesamtes System der rechtlichen Betreuung erwachsen. Eine umfassende Reform der Vormünder- und Betreuervergütung ist überfällig. Ich setze mich dafür ein, dass der Bundestag eine solche Reform noch vor der Bundestagswahl beschließt. Denn es ist im Interesse von uns allen, dass Betreuerinnen und Betreuer sowie Vormundinnen und Vormünder eine angemessene Bezahlung oder Aufwandsentschädigung erhalten. Alle Menschen können schließlich in eine Lage geraten, in der sie auf eine rechtliche Betreuung angewiesen sind.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

1. Erhöhung der Vergütung für berufliche Betreuerinnen und Betreuer

Die Vergütung der beruflichen Betreuerinnen und Betreuer wird um durchschnittlich 12,7 Prozent in einem vereinfachten System von monatlichen Fallpauschalen erhöht. Damit soll eine dauerhafte Vergütungsanpassung zum 1. Januar 2026 sichergestellt werden, die nahtlos an den zum 1. Januar 2024 eingeführten und auf zwei Jahre befristeten Inflationsausgleich anschließt. Der Erhöhungsrahmen orientiert sich an den bei den Betreuungsvereinen zur Refinanzierung einer tarifgebundenen Vollzeit-Vereinsbetreuerstelle jährlich anfallenden Kosten.

Zum Ausgleich des seit 2022 aufgrund der Inflation gestiegenen allgemeinen Preisniveaus wurde zum 1. Januar 2024 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer als vorübergehende Zwischenlösung eingeführt, die jedoch zum 31. Dezember 2025 ausläuft. Damit die Vergütung für die berufliche Betreuung über diesen Zeitpunkt hinaus zukunftsfähig bleibt, ist eine dauerhafte Erhöhung der Vergütung notwendig.

2. Vereinfachung des Fallpauschalensystems

Künftig wird es nur noch 16 Fallpauschalen in einem zweistufigen System statt 60 einzelner Vergütungstatbestände geben. Für die Unterscheidung der Höhe der Fallpauschalen nach der Dauer der Betreuung sind nur noch zwei vergütungsrelevante Zeiträume – bis zu einem oder länger als ein Jahr – vorgesehen. Die bisherige Differenzierung nach dem Aufenthaltsort der betreuten Person wird deutlich vereinfacht, indem insbesondere die streitanfällige Regelung zu stationären Einrichtungen gleichgestellten ambulanten Wohnformen gestrichen wird. Durch Wiederaufnahme der Differenzierung nach der Wohnform kann im Vergleich zu dem am 16. September 2024 veröffentlichten Entwurf eine gerechtere Verteilung der Fallpauschalen und damit eine angemessene Vergütung der Betreuerinnen und Betreuer ohne finanzielle Schieflagen sichergestellt werden. Durch die vorgesehene Vereinfachung wird ein System geschaffen, das Verdienstmöglichkeiten und Kosten für alle Beteiligten – Betreuerinnen und Betreuer, betreute Personen und die Länder als Kostenträger – deutlich transparenter macht.

3. Dauervergütungsfestsetzung als neue Regelform

Die Dauervergütungsfestsetzung wird nunmehr als Regelform vorgesehen. Damit soll eine Verschlankung des Verfahrens zur Festsetzung der Betreuervergütung erzielt werden. So werden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ebenso wie Betreuerinnen und Betreuer zukünftig von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet. Zur Schaffung der notwendigen technischen Voraussetzungen ist eine Übergangsfrist von zweieinhalb Jahren nach Inkrafttreten der Vergütungsreform vorgesehen.

4. Erhöhung der Vergütung für berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder sowie Pflegerinnen und Pfleger

Auch die Vergütung für berufsmäßige Vormundinnen und Vormünder, Verfahrens-, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspflegerinnen und -pfleger wird der allgemeinen Kosten- und Einkommensentwicklung angepasst. Die Vergütungssätze werden ebenfalls um durchschnittlich 12,7 Prozent erhöht. Dabei wird das bisherige Vergütungssystem grundsätzlich beibehalten. Durch Neueinführung einer Sondervergütung für Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten für Umgangs- und Verfahrenspflegerinnen und -pfleger sowie einer Ausfallentschädigung für kurzfristige Absagen bei Umgangsterminen sollen Anreize zur Übernahme dieser Pflegschaften geschaffen und dem in der Praxis bestehenden Mangel an zur Verfügung stehenden Pflegerinnen und Pflegern entgegengewirkt werden.

5. Erhöhung der Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder

Die Aufwandspauschale, die ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Vormundinnen und Vormünder jährlich geltend machen können, wird ab 1. Januar 2026 von aktuell 425 dauerhaft auf 450 Euro angehoben.

6. Bürokratieabbau durch vereinfachte Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung

Die Schlussabwicklung bei Beendigung einer Betreuung soll einfacher und unbürokratischer ausgestaltet werden. So soll auf das Instrument der Schlussrechnungslegung weitgehend verzichtet werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Höhere Gebühren für Rechtsanwälte, Gerichtssachverständige und Verfahrensbeistände – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht erhöht worden. Auch die Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, sollen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gleiches gilt für die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren. Dies sieht eine vom BMJ vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vor, die das Bundeskabinett am 11. Dezember 2024 beschlossen hat.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren sollen erhöht werden. Damit soll den gestiegenen Personal- und Sachkosten von Rechtsanwaltskanzleien Rechnung getragen werden. Die Rechtsanwaltsgebühren sind seit Anfang 2021 nicht erhöht worden. Auch die Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, sollen an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden. Gleiches gilt für die Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren und die Vergütung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren. Diese sollen ebenfalls angepasst werden. Dies sieht eine vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf vor, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat.

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen wesentlichen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht. Um ihre wichtige Tätigkeit ausüben zu können, müssen sie angemessen vergütet werden. Die geltenden Gebührensätze stellen dies nicht mehr sicher. Sie müssen an die Preisentwicklung der letzten Jahre angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wollen wir die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken. Auch qualifizierte Sachverständige, Sprachmittler und Gerichtsvollzieher sowie durchsetzungsstarke Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren sind essenziell für eine leistungsfähige Justiz. Und auch sie sind auf eine faire und ausgewogene Vergütung angewiesen. Unser Gesetzentwurf sieht deshalb auch insoweit Anpassungen vor. Es liegt im Interesse unseres Rechtsstaats und der Rechtspflege in Deutschland, dass dieser Gesetzentwurf noch vor der Bundestagswahl verabschiedet wird.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, des Justizkostenrechts sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (sog. Kostenrechtsänderungsgesetz 2025) sieht im Einzelnen folgende Regelungen vor:

  • Bei der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung wird eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen sowie einer linearen Erhöhung der Gebühren vorgeschlagen. Dabei sollen die Betragsrahmen- sowie die Festgebühren um 9 Prozent und die Wertgebühren um 6 Prozent steigen. Damit wird den gestiegenen Kosten für den Kanzleibetrieb Rechnung getragen.
  • Zudem sollen die Vergütungs- und Entschädigungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Sachverständige und Sprachmittler, die von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft herangezogen werden, um 9 Prozent erhöht werden.
  • Zum Ausgleich der gestiegenen Kosten der Justiz sollen auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) um 9 Prozent bei den Fest-, Mindest- und Höchstgebühren sowie um 6 Prozent bei den Wertgebühren angehoben werden. Gleiches gilt für die Gebühren nach der Gebührentabelle A des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Auch die Gerichtsvollziehergebühren sollen um 9 Prozent steigen.
  • Die Entschädigungstatbestände für die Telekommunikationsüberwachung sollen an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und die Entschädigungssätze an die veränderten Personal- und Sachkosten angepasst werden.
  • Auch die im Jahre 2009 im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeführte Pauschalvergütung für Verfahrensbeistände soll angehoben werden. Mit der Vergütungserhöhung soll die Stellung des Verfahrensbeistands gestärkt werden. Gleichzeitig wird eine Geschwisterpauschale eingeführt. Diese soll Synergieeffekten Rechnung tragen, wenn der Verfahrensbeistand für mehrere Kinder in demselben Haushalt bestellt wird. Zugleich wird eine Regelung für die Erstattung von Auslagen bei der Hinzuziehung von Dolmetschern geschaffen.

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen für die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfes aus der Mitte des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Mietpreisbremse: Bundesregierung schlägt Verlängerung bis 31. Dezember 2029 vor

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2024 einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vom BMJ vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Zudem sind zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden.

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Die Bundesregierung hat heute einen Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse beschlossen. Der vom Bundesminister der Justiz vorgelegte Entwurf sieht vor, dass die Länder die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängern können. Er sieht außerdem vor, dass zukünftig auch Neubauten von der Mietpreisbremse umfasst sind, die erstmals zwischen dem 1. Oktober 2014 und dem 1. Oktober 2019 genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen.

„Mieterinnen und Mieter, Vermieterinnen und Vermieter brauchen zügig Planungssicherheit, wie es mit der Mietpreisbremse weitergeht. Ich halte eine Verlängerung bis 2029 für richtig. Im Koalitionsvertrag von 2021 wurde dieser Schritt vereinbart. Und es entspricht auch meinem Verständnis von verantwortungsvoller Politik, die Mietpreisbremse noch einmal zu verlängern. Bei Neuvermietungen werden in unseren Städten schon heute sehr hohe Mietpreise verlangt. Wenn die Mietpreisbremse nicht verlängert wird, dann werden die Mieten in unseren Städten in den nächsten Jahren noch sehr viel schneller steigen. Viele Wohnungssuchende könnten davon überfordert werden. In diesen schwierigen Zeiten sollte die Politik sich darum bemühen, ein solche Überforderung zu verhindern. Zugleich ist klar: Die Mietpreisbremse allein kann das Problem der hohen Mieten nicht lösen. Dafür brauchen wir noch mehr Fortschritt beim Neubau von Wohnungen. Deshalb muss der Neubau von Wohnungen Priorität der Wohnungspolitik bleiben.“

Bundesminister der Justiz Dr. Volker Wissing

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um gesetzliche Regeln, die den Anstieg der Wohnraummieten in den Ballungsräumen verlangsamen sollen. Die Regeln wurden im Jahr 2015 eingeführt. Wo die Mietpreisbremse Anwendung findet, gilt seither: Bei der Neuvermietung einer Wohnung darf die Miete zu Mietbeginn höchstens um 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Falls die Vormiete bereits über diesem Betrag lag, so ist grundsätzlich die Höhe der Vormiete für die Mietpreisbremse maßgeblich. Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine Durchschnittsmiete für vergleichbare Wohnungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ermittelt wird und an der tatsächlichen Marktlage zumindest orientiert ist.

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt. Und sie gilt dort auch nur dann, wenn die zuständige Landesregierung das betreffende Gebiet durch Rechtsverordnung als ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Das geltende Recht sieht vor, dass Rechtsverordnungen, mit denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gebracht wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Ohne ein neues Gesetz würden die Regeln über die Mietpreisbremse spätestens ab dem 1. Januar 2026 keine Anwendung mehr finden.

Der nunmehr beschlossene Gesetzentwurf sieht zwei wesentliche Änderungen an den gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vor.

Erstens soll die Verordnungsermächtigung für die Mietpreisbremse bis zum 31. Dezember 2029 verlängert werden, also um insgesamt vier Jahre. Den Landesregierungen wird so ermöglicht, durch Rechtsverordnung auch über den 31. Dezember 2025 hinaus Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen, in denen die Mietpreisbremse zur Anwendung gelangen soll. Bei dieser Verlängerung handelt es sich bereits um die zweite Verlängerung der Mietpreisbremse. Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass Verordnungen über die Mietpreisbremse spätestens zum 31. Dezember 2020 außer Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hat 2020 die erste Verlängerung beschlossen und im Zuge dessen auch Anpassungen an weiteren gesetzlichen Regelungen über die Mietpreisbremse vorgenommen.

Zweitens soll der Anwendungsbereich der Mietpreisbremse auch auf Wohnungen erstreckt werden, die nach dem 1. Oktober 2014 und bis zum 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden. Bislang sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden, generell von der Mietpreisbremse ausgenommen. Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2019 erstmals genutzt und vermietet wurden, sollen auch künftig von dem Anwendungsbereich der Mietpreisbremse ausgenommen bleiben, um weiterhin Anreize für den Neubau von Wohnungen zu setzen. Anders als in dem am 25. Oktober 2024 veröffentlichten Entwurf sind erhöhte Anforderungen an die Begründung der Rechtsverordnungen der Länder nicht mehr vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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Gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte.

OLG Düsseldorf/Hamm/Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Die Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln haben erstmals gemeinsame unterhaltsrechtliche Leitlinien erarbeitet. Diese „Leitlinien NRW“ sind ab dem 01.01.2025 in ganz Nordrhein-Westfalen anwendbar und treten an die Stelle der bisherigen jeweils bezirksinternen Unterhaltsleitlinien der drei nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichte. Sie stehen ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf (siehe Link), Hamm und Köln unter der Rubrik „Rechts-Infos“ im PDF-Format kostenlos zur Verfügung.

Auch wenn den Leitlinien NRW keine bindende Wirkung zukommt, zielen sie gleichwohl darauf ab, landesweit eine möglichst einheitliche Rechtsprechung in Unterhaltssachen zu gewährleisten. Anknüpfend an die Düsseldorfer Tabelle behandeln sie Fragen der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens und der Bemessung von Unterhaltsansprüchen. Die Leitlinien NRW sollen zu einer angemessenen Lösung des Einzelfalls beitragen. Dabei folgen sie der bundeseinheitlichen Struktur für unterhaltsrechtliche Leitlinien, die ebenso wie die Düsseldorfer Tabelle auf Koordinierungsgesprächen unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. beruhen.

Mit der Schaffung einheitlicher unterhaltsrechtlicher Leitlinien entsprechen die Familiensenate in Nordrhein-Westfalen einem von der Rechtspraxis wiederholt geäußerten Wunsch. So fordert der Deutsche Familiengerichtstag e.V. seit vielen Jahren eine Vereinheitlichung, Zusammenfassung und Bündelung der im Bundesgebiet von den Oberlandesgerichten herausgegebenen Unterhaltsleitlinien. Einheitliche unterhaltsrechtliche Leitlinien NRW ersparen es Betroffenen sowie Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwendern, sich in Unterhaltsangelegenheiten bei einem Wechsel in einen anderen nordrhein-westfälischen Oberlandesgerichtsbezirk – etwa nach einem Umzug – auf abweichende Vorgaben einzustellen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 12 A 286/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Urteil 12 A 286/23 vom 10.12.2024

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangsgebühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrveranstaltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen heute durch Urteil entschieden.

Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangsgebühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirksregierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangsgebühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unterrichtsstunden teilgenommen. Die Bezirksregierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstattungsbescheid der Bezirksregierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat der Fortbildungsteilnehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangsgebühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbildungsmaßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willensentschluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbildungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht vielmehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einflussbereichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangsgebühren in der Regel nicht vom Fortbildungsträger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückforderungsbescheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangsgebühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insolvenzverfahrens zu erwarten hatten. Denn der Insolvenzverwalter hatte zuvor Masseunzulänglichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangsgebühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungsvereinbarung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungsende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzahlungspflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Kein Irrtum bei der Erbschaftsausschlagung

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. So das OLG Zweibrücken (Az. 8 W 102/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Beschluss 8 W 102/23 vom 14.08.2024

Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben.

Die Erblasserin ist im Alter von 106 Jahren ohne Testament verstorben. Zuvor lebte sie seit längeren Jahren in einem Seniorenheim. Die Heim- und Pflegekosten wurden aus Mitteln der Kriegsopferfürsorgestelle bestritten. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Der Ehemann der Erblasserin, ihre beiden Kinder und auch bereits ein Enkelkind waren bereits vorverstorben. Gesetzliche Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach dem Tod der Erblasserin, hat u. a. die in gesetzlicher Erbfolge zur Erbin berufene Enkelin das Erbe ausgeschlagen und dabei angegeben, dass der Nachlass nach ihrer Kenntnis überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserinnen haben das Erbe dagegen nicht ausgeschlagen. In der Folge wurde das Haus der Erblasserin unter Mitwirkung einer gerichtlich bestellten Nachlasspflegerin an Dritte verkauft. Nach dem Verkauf des Hauses hat die Enkelin ihre Erklärung zur Erbausschlagung sodann wegen Irrtums angefochten. Danach hat sie die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der u. a. sie als Erbin zu 1/4 Anteil ausweisen sollte.

Das Nachlassgericht hat entschieden, dass der Erbschein wegen der angefochtenen Erbausschlagungserklärung der Enkelin, wie von ihr beantragt, erteilt werden müsse. Gegen diesen Beschluss wendete sich einer der Urenkel, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hatte, mit seiner Beschwerde.

Auf die Beschwerde hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Zweibrücken entschieden, dass der Erbscheinsantrag der Enkelin zurückzuweisen sei, da der von ihr beantragte Erbschein die eingetretene Erbfolge unzutreffend wiedergebe. Die Enkelin sei keine Erbin geworden, da sie die Erbschaft wirksam ausgeschlagen habe und sie die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums auch nicht wirksam anfechten könne. Soweit sie Ihren Irrtum damit begründet habe, dass ihr erst im Nachhinein bekannt geworden sei, dass zum Nachlass ein Bankkonto bei der Kreissparkasse Köln mit einem vierstelligen Guthaben gehöre, läge zwar ein beachtlicher Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses vor. Dieser Irrtum hätte aber nicht ihre Ausschlagung der Erbschaft veranlasst. Denn selbst, wenn ihr das Konto bei der Kreissparkasse Köln bekannt gewesen wäre, hätte dies mangels wirtschaftlichem Gewicht des dortigen Guthabensbetrages gegenüber den restlichen Nachlasspositionen nichts an ihrer Einschätzung der Überschuldung des Nachlasses geändert. Soweit sich die Enkelin darauf berufe, dass sie darüber geirrt habe, dass der Erlös aus dem Verkauf des Hauses der Erblasserin die Verbindlichkeiten aus dem mit der Grundschuld abgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten der Kriegsopferfürsorgestelle übersteige, liege kein Irrtum vor, der zur Anfechtung berechtige. Dieser Irrtum beruhe lediglich auf der unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht über dessen Zusammensetzung.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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„Whistleblowing“ durch Personalratsmitglied?

Das VG Hannover hat nach Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats – den Antrag auf Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht abgelehnt (Az. 17 A 2737/24).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 10.12.2024 zum Beschluss 17 A 2737/24 vom 10.12.2024

17. Kammer lehnt Antrag auf Ausschluss eines Personalratsmitglieds wegen Verstoßes gegen Schweigepflicht ab

Zum Sachverhalt wird zunächst auf die Pressemitteilung vom 6. Dezember 2024 Bezug genommen.

Die 17. Kammer hat nach der am 10. Dezember 2024 durchgeführten Anhörung der Antragstellerin – der Stadt Bad Münder – und der Beteiligten – des betroffenen Personalratsmitglieds und des Personalrats – den Antrag auf Ausschluss abgelehnt.

Das Personalratsmitglied – der Beteiligte zu 1. – hat zwar gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen, indem er mit dem stellvertretenden Bürgermeister über die Personalangelegenheit sprach und diesen dabei um Vertraulichkeit bat. Die Kammer hat den Verstoß im Einzelfall aber nach Abwägung aller Umstände noch nicht als grob bewertet. Der Beteiligte zu 1. hatte dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten oder sonstige besonders sensible Daten mitgeteilt, sondern es ging vielmehr um eine objektive Stellenbewertung und eine daraus folgende Eingruppierung und damit auch um Fragen der Vergütungsstruktur und -gerechtigkeit innerhalb der Dienststelle. Dem Beteiligten zu 1. kommt ferner zugute, dass er nach seinem Nachrücken als Ersatzmitglied nicht über seine Schweigepflicht belehrt wurde und auch noch keine personalvertretungsrechtliche Grundschulung besucht hatte.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Eilverfahren gegen den Widerruf von Mietwagengenehmigungen und Gewerbeuntersagung durch die Stadt Wuppertal ohne Erfolg

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal abgelehnt (Az. 6 L 3486/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 09.12.2024 zum Beschluss 6 L 3486/24 vom 09.12.2024

Die Stadt Wuppertal hat einem Unternehmen, das über die Vermittlungsplattform UBER Fahrgäste befördert, zu Recht die Genehmigung für zehn Mietwagen widerrufen und die Fortsetzung des Betriebes untersagt. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens gegen die Ordnungsverfügung der Stadt Wuppertal vom 14. November 2024 abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach dem Personenbeförderungsgesetz muss eine Genehmigung widerrufen werden, wenn der Geschäftsführer des Mietwagenunternehmens unzuverlässig ist. Dies ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich schon deshalb der Fall, weil das Unternehmen die Personenbeförderung mit Mietwagen trotz der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung jedenfalls teilweise weiter betrieben hat. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, ob sich die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers auch einer von der Stadt angeführten Verweigerungshaltung des Unternehmens anlässlich mehrerer Betriebsprüfungen im August und September 2024 ergibt. Die Behörde durfte dem Unternehmen zudem die Fortsetzung des Betriebs untersagen, was der künftigen Verhinderung der ungenehmigten Personenbeförderung dient.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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