Das nordrhein-westfälische ist laut OVG Nordrhein-Westfalen verfassungsgemäß. Die erforderliche sachliche Legitimation des Gesetzes liege in der Abschöpfung von Sondervorteilen der behördlich verliehenen Befugnis zum Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser oder oberirdischen Gewässern (Az. 9 A 2531/13, 9 A 938/14, 9 A 999/14).