Landschaftsverbände für Finanzierung von Pädagogen in Intensivpflegeheimen für Kinder und Jugendliche zuständig

Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen. So entschied das LSG NRW (Az. L 9 SO 56/24 KL).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil L 9 SO 56/24 vom 10.10.2024

Das Landessozialgericht NRW (LSG) hat in einer Grundsatzentscheidung entschieden: Für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, haben die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) aufzukommen (Urteil vom 10.10.2024 – L 9 SO 56/24 KL).

Auch in Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut. Je nach Entwicklungsstand und Kompetenzen werden die Kinder und Jugendlichen – neben schulischen Angeboten – von Pädagoginnen und Pädagogen gefördert, um am sozialen Leben in der Gesellschaft so weit wie möglich teilnehmen zu können. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten eine Betriebserlaubnis nur, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten. Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände meinten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen, diese wiederum waren der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig. In der Zwischenzeit mussten die Anbieter der Einrichtungen die Fachkräfte vorfinanzieren.

Die von der beklagten Heimbetreiberin zur Entscheidung über diese Frage angerufene Schiedsstelle ist von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände ausgegangen. Das LSG hat im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände festgestellt. Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden. Dies sei allein Sache der Gerichte. Deshalb sei die Klage der Landschaftsverbände im Ergebnis begründet. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagoginnen und Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüberhinausgehende pädagogische Förderung.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Weniger Bürokratie bei Verbraucherstreitbeilegung?

Die BRAK hat zum Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

BRAK begrüßt Referentenentwurf, lehnt aber Kostenfreiheit für Unternehmen ab

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) begrüßt die Mehrzahl der mit dem Referentenentwurf zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung vorgesehenen Änderungen.

Ziel des Gesetzgebungsvorhabens ist es, die Teilnahmebereitschaft der Unternehmerinnen und Unternehmer an der Verbraucherstreitbeilegung zu erhöhen, wovon auch die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland profitieren würden. Ferner solle der Zugang zur Verbraucherstreitbeilegung erleichtert und das Verfahren entbürokratisiert werden. Dazu sieht der Referentenentwurf punktuelle Änderungen des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) und der Universalschlichtungsstellen-Verordnung (UnivSchlichtV) vor.

Insbesondere die Einführung einer Aufbewahrungsfrist für die Verfahrensakten der Schlichtungsstellen (§ 21a VSBG-RefE), die Ausweitung der Lotsenfunktion der Universalschlichtungsstelle des Bundes, die künftig neben Verbraucherinnen und Verbrauchern auch Unternehmen allgemeine Auskünfte zu der Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen erteilen darf (§ 30 Abs. 4 VSBG-RefE) und die Abschaffung der gesetzlichen Teilnahmefiktion für Unternehmen in Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle in den Fällen des § 30 Abs. 6 VSBG-RefE hält die BRAK für begrüßenswert und sachgerecht.

Die Reduzierung und Konkretisierung der Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbraucher in §§ 36, 37 VSBG-RefE ist ebenfalls sinnvoll, da der Hinweis auf eine konkrete Verbraucherschlichtungsstelle nur dann für Verbraucherinnen und Verbraucher hilfreich ist, wenn das entsprechende Unternehmen auch zur Teilnahme bereit ist.

Den Wegfall der Kostenlast für das vollständig obsiegende Unternehmen bei Verfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes (§ 31 Abs. 2 VSBG-Ref, § 6 Abs. 2 UnivSchlichtV-RefE) lehnt die BRAK dagegen ausdrücklich ab. Denn die Kostenfreiheit für Unternehmen im Falle eines Obsiegens stehe im Widerspruch zu der übrigen Architektur des VSBG. Danach ist die Schlichtung für Verbraucher stets kostenfrei, so dass mangels staatlicher Finanzierung der meisten Verbraucherschlichtungsstellen nur die Unternehmen die Kosten und damit auch für den Fall des Obsiegens tragen müssen. Eine einseitige Förderung der Universalschlichtungsstelle senkt nach Auffassung der BRAK die Attraktivität der branchenspezifischen Schlichtung und steht damit im Widerspruch des gesetzgeberischen Ziels, den Vorrang der branchenspezifischen Schlichtung zu sichern und die Universalschlichtungsstelle nur zum Schließen von bestehenden Lücken subsidiär als Auffang-Schlichtung auszugestalten.

Die Benachteiligung der branchenspezifischen Schlichtungsstellen sollte besser dadurch vermieden werden, dass der Bund auch bei den branchenspezifischen Schlichtungsstellen die Kosten bei Obsiegen des Unternehmers übernimmt. Sollte die Privilegierung der Universalschlichtungsstelle vom Gesetzgeber gewollt sein, ist es nach Ansicht der BRAK sinnvoll, diese mit einer angemessenen finanziellen Ausstattung gerade für die weiterhin notwendige Öffentlichkeitsarbeit zu versehen. Davon würde auch die branchenspezifische Verbraucherschlichtung profitieren. Denn das Problem der unzureichenden Bekanntheit der Schlichtung bei rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern bestehe fort. Verbraucherinnen und Verbraucher würden zur Durchsetzung ihrer (berechtigten) Forderungen gegen Unternehmen Legal-Tech-Angebote nutzen und dabei durch Zahlung einer Erfolgsprovision Abzüge in Kauf nehmen, anstatt sie selbst erfolgversprechend bei einer der zuständigen Schlichtungsstellen einzureichen – dies sei nicht nachvollziehbar.

Nachbesserungsbedarf sieht die BRAK außerdem bei der vorgesehenen Entbürokratisierung der Verbraucherschlichtung durch Umstellung auf ein Antragsmodell bzgl. der Bescheinigungen über einen gescheiterten Güteversuch nach § 15a ZPOEG (§ 21 Abs. 2 VSBG-RefE).

Weitere Einzelheiten sind der BRAK-Stellungnahme 85/2024 zu entnehmen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Keine Beitragspflicht des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Elternbeziehung beim Elternbeitrag für den Besuch der Offenen Ganztagsschule

Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Dies entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 12 A 566/22).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 12 A 566/22 vom 27.11.2024

Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gestern durch Urteil entschieden.

Der Sohn der Klägerin nahm im Schuljahr 2019/2020 das OGS-Betreuungsangebot einer Grundschule in der beklagten Gemeinde Nümbrecht wahr. Die Klägerin lebte seinerzeit mit ihrem neuen Lebensgefährten und ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Vater des Sohnes war der Ehegatte der Klägerin, von dem sie sich getrennt hatte und mittlerweile geschieden ist.

Die EBS der Gemeinde regelt zu den Beitragsschuldnern Folgendes: „Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig.“ Das Einkommen der in dieser Regelung als beitragspflichtig benannten Personen ist satzungsgemäß bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde zu legen.

Die Gemeinde ging von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten aus und setzte mit einem an beide Personen adressierten Bescheid einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 130 Euro fest. Dabei legte die Gemeinde die Summe des Einkommens sowohl der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten zugrunde. Auf die nur von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Köln den ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheid auf mit der Begründung, die satzungsrechtliche Bestimmung der Beitragsschuldner verstoße gegen das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit mit dem Bescheid ein – ihrem eigenen Einkommen entsprechender – monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro festgesetzt worden war. Die Berufung der Gemeinde, mit der sie sich hiernach nur noch gegen die Aufhebung der weitergehenden Beitragsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wandte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Die Satzungsregelung der Gemeinde, mit der die Beitragspflicht unter anderem auf mit dem Kind und dem Elternteil zusammenlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (die ihrerseits in keiner Elternbeziehung zum Kind stehen) erstreckt wird, verstößt insoweit gegen Gesetzesrecht und ist daher unwirksam. Ob sie mit den Vorschriften zur Kostenbeteiligung im SGB VIII unvereinbar ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kann dahinstehen. Denn die Regelung überschreitet jedenfalls die Grenzen für eine satzungsmäßige Bestimmung der Beitragsschuldner, die sich aus dem Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) ergeben. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Ungeachtet der Frage, ob den Kommunen die Bestimmung des Kreises der Beitragsschuldner durch Satzung überlassen werden kann oder es hierzu eines (Parlaments-)Gesetzes bedarf, führt eine Auslegung des KiBiz zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Streit stehende (pauschale) Behandlung eheähnlicher Partner als den Eltern gleichgestellte Personen die Grenzen überschreitet, innerhalb derer der Gesetzgeber eine Gleichstellung nach kommunalem Satzungsrecht ermöglichen wollte. Den Kommunen sollten keine Gleichstellungsregelungen für einen Personenkreis ermöglicht werden, der über die Erziehungsberechtigten hinausgeht. Bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der hier vorliegenden kann nicht ohne Weiteres allgemein davon ausgegangen werden, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erziehungsberechtigt ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Gesetzentwurf zu internationalen Arbeitsschutz-Standards

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 vorgelegt (BT-Drs. 20/13951).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13951) zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981 vorgelegt. Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens und des Protokolls geschaffen werden. Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind nicht nötig.

Ziel des Übereinkommens Nr. 155 ist es, durch Arbeitsschutzmaßnahmen Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt zu reduzieren. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher Ebene vor. Die Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftszweige und sind präventiv ausgerichtet. Das Protokoll von 2002 hat das Ziel, die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 820/2024

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Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Betreibern von Erneuerbare Energien-Anlagen gegen die Abschöpfung der im Zuge des Ukraine-Krieges entstandenen „Überschusserlöse“

Im Streit um die Abschöpfung von Überschusserlösen im Zuge der Strompreisbremse blieben Verfassungsbeschwerden von betroffenen Ökostromerzeugern beim BVerfG ohne Erfolg. In der Ausnahmesituation habe die Umverteilung der erzielten Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den
begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt (Az. 1 BvR 460/23 1 BvR 611/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 28.11.2024 zum Urteil 1 BvR 460/23, 1 BvR 611/23 vom 28.11.2024

Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass der Eingriff in die nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Berufsfreiheit durch die Umverteilung der „Überschusserlöse“ von bestimmten Stromerzeugern zugunsten der privaten und gewerblichen Stromverbraucher als Reaktion auf eine nach Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 entstandene Ausnahmesituation auf dem Strommarkt gerechtfertigt ist.

Der enorme Anstieg des Strompreises infolge der kriegsbedingten Verknappung von Gas hat insbesondere bei den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu außerordentlichen, die typischen Investitionserwartungen weit übersteigenden Erlösen geführt; gleichzeitig wurden Stromverbraucher außergewöhnlich stark belastet. In dieser Ausnahmesituation stellt die Umverteilung der erzielten sog. Überschusserlöse einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern her.

Sachverhalt

Im Jahre 2022 stieg insbesondere der Erdgaspreis als Folge der durch den Ukraine-Krieg ausgelösten Gasverknappung enorm an. Dadurch kam es aufgrund des für den Strommarkt maßgeblichen Preisbildungsmechanismus zu einem massiven Anstieg der Strompreise. Bei diesem Mechanismus richten sich die Preise auf dem europäischen Strommarkt nach den Referenzpreisen, die auf dem sog. Day-Ahead-Markt im Rahmen einer börslichen Auktion für den Folgetag gebildet werden. Bei diesen Auktionen werden die Zuschläge nicht in der Reihenfolge der günstigsten Gebote erteilt, sondern in der Reihenfolge der ansteigenden, von den Betreibern angegebenen und insbesondere von den Brennstoffkosten abhängigen Grenzkosten ihrer Stromerzeugungsanlagen. Dabei bestimmen die höchsten Grenzkosten der zuletzt zur Deckung des Strombedarfs eingesetzten Anlagen den für alle Anbieter maßgeblichen Einheitspreis. Da zur Deckung des Strombedarfs nicht selten auch die teuren Gaskraftwerke eingesetzt werden mussten, führten deren kriegsbedingt enorm angestiegene Brennstoffkosten zu einem massiven Anstieg des einheitlichen Strompreises. Dieser Anstieg des einheitlichen Strompreises führte bei den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen mit geringen Brennstoffkosten, zu denen insbesondere die Erneuerbare-Energien-Anlagen gehören, zu außerordentlich hohen Gewinnen.

Auf Seiten der Verbraucher lösten die massiv gestiegenen Strompreise einen unerwarteten Kostenschock für Unternehmen und private Haushalte aus. Die Unsicherheiten über eine bezahlbare Energieversorgung der Unternehmen und privaten Haushalte wurde als außergewöhnliche Notsituation eingestuft. Private und gewerbliche Stromverbraucher wurden dazu aufgerufen, jede mögliche Anstrengung zur Einsparung von Strom zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund erging eine Notfallverordnung der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten eine Abschöpfung der über eine festgelegte Obergrenze hinausgehenden Erlöse und deren gezielte Verwendung zur Entlastung der Stromverbraucher von den hohen Stromkosten vorgab. Die außerordentlich hohen Erlöse aus dem Verkauf von Strom sollten angesichts der Belastung der Verbraucher durch die extrem hohen Preise nach Maßgabe der vor dem Ukraine-Krieg bestehenden Investitionserwartungen begrenzt werden. Deutschland hat diese Vorgabe mit dem Strompreisbremsegesetz umgesetzt. Dieses legt unterschiedliche Erlösobergrenzen fest, die sich an den Kostenstrukturen der verschiedenen Stromerzeugungsarten orientieren. Soweit die fiktiv am Markt erzielbaren oder die tatsächlich aufgrund von Verträgen erzielten Erlöse aus dem Verkauf von Strom diese Obergrenzen überschreiten, werden sie abgeschöpft und sollen im Wege eines privatwirtschaftlichen Wälzungsmechanismus über die Netzbetreiber, die Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen letztlich den Stromverbrauchern zugutekommen.

Die insgesamt 22 Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer betreiben Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Solarenergie, aus Windenergie oder aus fester Biomasse. Sie wenden sich unmittelbar gegen die gesetzlich vorgeschriebene Abschöpfung ihrer über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden „Überschusserlöse“ sowie gegen die mit administrativen Lasten einhergehenden Pflichten zur Mitwirkung bei dieser Abschöpfung (§§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 29 Strompreisbremsegesetz). Dieser Eingriff in ihre Berufsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Die Erlösabschöpfung sei als Sonderabgabe zur Finanzierung der Verbraucherentlastung zu beurteilen, die die für solche Abgaben geltenden finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfülle. Ihre Stromerzeugungsanlagen hätten im Unterschied zu den Gaskraftwerken nicht zu den hohen Strompreisen beigetragen, sondern im Gegenteil preisdämpfend gewirkt. Auch sonst komme ihnen keine besondere Verantwortung für die Entlastung der Stromverbraucher zu. Hierbei handele es sich um eine Maßnahme, die im allgemeinen sozial- und konjunkturpolitischen Interesse liege und daher allein aus Steuermitteln zu finanzieren sei.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die nur teilweise zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet.

I. Die angegriffenen Regelungen sind am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen. Sie sind durch die Notfallverordnung der Europäischen Union nicht vollständig unionsrechtlich vorgegeben, sondern bewegen sich innerhalb des durch die Verordnung eröffneten Umsetzungsspielraums.

II. Allerdings greift die Abschöpfung der Überschusserlöse in die nach Art. 12 Abs. 1 GG als Ausprägung der Berufsfreiheit geschützte Unternehmensfreiheit ein. Das gilt auch für die mit erheblichen administrativen Lasten einhergehenden Mitwirkungspflichten der betroffenen Anlagenbetreiber. Diese Eingriffe sind jedoch sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.

1. Die Erlösabschöpfung ist durch die Sachgesetzgebungskompetenz des Bundes für das Energiewirtschaftsrecht gedeckt. Einer Steuergesetzgebungskompetenz bedarf es nicht.

Bei der Maßnahme handelt es sich mangels Aufkommenswirkung zugunsten des Bundes weder um eine Steuer noch um eine nichtsteuerliche Abgabe.

Die von den betroffenen Anlagenbetreibern zu leistenden Abschöpfungsbeträge verschaffen dem Bund keine Einnahmen. Die Abschöpfungsbeträge werden vielmehr auf der Grundlage privater Rechtsbeziehungen von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen über die Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zu den Stromverbrauchern „gewälzt“. Regelungsgegenstand ist also eine Umverteilung unter Privaten, die darin besteht, dass den Stromerzeugern ein Teil ihrer Erlöse aus dem Verkauf von Strom entzogen und letztlich auf die Stromverbraucher übertragen wird. Dem Bund kommt nur die Rolle einer darlehensähnlichen Vorfinanzierung der im Rahmen des Wälzungsmechanismus von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den Verbrauchern zu erbringenden Entlastung zu.

Die Erlösabschöpfung begründet daher eine Zahlungspflicht zwischen Privaten ohne Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand und muss mangels Konkurrenz zur Steuer keinen besonderen finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Der Bund kann sich hierfür auf seine Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Energiewirtschaft berufen.

2. Die Maßnahme ist auch materiell verfassungsgemäß. Sie verfolgt ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel und ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet, erforderlich und angemessen.

a) Die Abschöpfung der über die festgelegten Obergrenzen hinausgehenden Erlöse dient dem Ziel, einen Ausgleich zwischen den durch die kriegsbedingten Verwerfungen auf dem Energiemarkt außerordentlich begünstigten Betreibern von Stromerzeugungsanlagen und den wegen desselben Ereignisses außerordentlich belasteten Stromverbrauchern dadurch herzustellen, dass die über die Investitionserwartungen vor dem Ukraine-Krieg hinausgehenden Erlöse zur Entlastung der Verbraucher verwendet werden. Dieses Ziel ist legitim.

b) Die Erlösabschöpfung ist zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich. Insbesondere stellt die Verwendung von Haushaltsmitteln anstelle einer Erlösabschöpfung kein milderes Mittel dar, weil dadurch nur die Kostenlast auf die Allgemeinheit verschoben würde und das Ziel eines Interessenausgleichs zwischen Anlagenbetreibern und Stromverbrauchern nur durch eine Abschöpfung der Überschusserlöse der Betreiber erreicht werden kann. Auch eine Umstellung der Strompreisbildung auf ein Verfahren, bei dem der Zuschlag nach den günstigsten Geboten und nicht zu einem Einheitspreis erteilt wird, ist keine die betroffenen Stromerzeuger weniger belastende, aber gleich wirksame Alternative zur Zielerreichung. Das Einheitspreisverfahren sichert die günstigsten Strompreise, weil stets nur die Anlagen mit den geringsten Grenzkosten zur Deckung des aktuellen Strombedarfs zum Einsatz kommen. Daher hätte dem massiven Anstieg des Strompreises im Zuge des Ukraine-Krieges auch durch ein Gebotspreisverfahren nicht besser begegnet werden können.

c) Die mit der Erlösabschöpfung verbundene Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ist angemessen.

aa) Zwar kann eine Umverteilung unter Privaten, mit der außerhalb der betroffenen Privatrechtsverhältnisse liegende Gemeinwohlaufgaben verfolgt werden, den zahlungspflichtigen Privaten jedenfalls dann nicht zugemutet werden, wenn sie in keinem spezifischen Näheverhältnis zu solchen Aufgaben stehen. Hier geht es jedoch um die Herstellung eines Ausgleichs zwischen den durch den massiven Anstieg der Strompreise außergewöhnlich begünstigten Stromerzeugern und den dadurch ebenfalls außergewöhnlich belasteten Stromverbraucherinnen und -verbrauchern. Dieses auf einen Interessenausgleich unter Privaten bezogene Ziel kann nicht durch die Verwendung von Haushaltsmitteln erreicht werden.

bb) Auch sonst genügt die Maßnahme insgesamt dem Gebot der Angemessenheit.

(1) Die Abschöpfung der Überschusserlöse greift mit erheblichem Gewicht in die Berufsfreiheit der betroffenen Stromerzeuger ein. Dies folgt vor allem aus dem Umstand, dass auf Erlöse zugegriffen wird, die das Ergebnis einer freien wettbewerblichen Preisbildung sind. Zudem kann gerade den von der Abschöpfung betroffenen Stromerzeugern der massive Anstieg der Strompreise nicht zugerechnet werden. Hinzu kommen die auch mit finanziellem Aufwand verbundenen Erschwernisse der beruflichen Tätigkeit durch umfangreiche Mitwirkungspflichten bei der Selbstveranlagung der Überschusserlöse. Deutlich eingriffsmindernd wirken hingegen die kurze Befristung der Erlösabschöpfung auf die Zeit nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 sowie der Umstand, dass auf einen wesentlichen Teil der seit Beginn des Ukraine-Krieges angefallenen außergewöhnlichen Erlöse nicht zugegriffen wird.

Dem bezweckten Ausgleich zwischen den krisenbedingten Begünstigungen und den krisenbedingten Belastungen kommt schon angesichts der außergewöhnlichen Dimension dieses Ungleichgewichts ebenfalls erhebliches Gewicht zu.

(2) Die Umverteilung zwischen Unternehmen und Verbrauchern in einem Markt mit freier wettbewerblicher Preisbildung, die Angebot und Nachfrage in ein Gleichgewicht bringt, ist mit Blick auf die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit rechtfertigungsbedürftig. Allein der Umstand, dass bei einer wettbewerblichen Preisbildung in Knappheitssituationen besonders hohe Gewinne oder Erlöse anfallen, kann deren Abschöpfung zugunsten der Verbraucher nicht rechtfertigen.

Hier war die Abschöpfung von aus dem Stromverkauf erzielten Überschusserlösen zugunsten der Stromverbraucher jedenfalls angesichts der Spezifika der Ausnahmesituation, der die Strompreisbremse begegnen sollte, angemessen. Strom ist ein zur Deckung existenzieller Bedarfe unverzichtbares Gebrauchsgut. Die hohen Preise haben bei den Stromverbrauchern in erheblichem Umfang unvermeidbare außergewöhnliche Belastungen ausgelöst und die Erlöse der in Anspruch genommenen Stromerzeuger haben die typischen Investitionserwartungen weit überstiegen, ohne dass diese Erlöse auf Dauer preisdämpfende Investitionsanreize setzen konnten.

(3) Der danach gegebenen Rechtfertigung steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Mitwirkungspflichten der von der Abschöpfung betroffenen Stromerzeuger, aber auch der Netzbetreiber, Übertragungsnetzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Wälzung der Abschöpfungsbeträge zu den Verbrauchern einen hohen administrativen Aufwand auslösen. Zwar sind hier die verschiedenen administrativen Lasten in ihrer Größenordnung gemessen an den nach Angaben der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erzielten Abschöpfungsbeträgen erheblich. Der Gesetzgeber ist aber zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Verabschiedung des Strompreisbremsegesetzes von deutlich höheren Abschöpfungsbeträgen ausgegangen und dabei im Rahmen des ihm zustehenden Prognose- und Beurteilungsspielraums geblieben.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Gerichtstermin verpasst: Anwalt mit Zahnweh hätte anrufen müssen

Wer als Anwalt krankheitsbedingt einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann, muss diesen wenigstens absagen, soweit dies trotz der Krankheit noch möglich ist. Möglich sei dies jedenfalls, wenn der an Zahnschmerzen leidende Anwalt noch vor dem Gerichtstermin in der Lage war, vor dem Gang zum Zahnarzt bei seinem Kollegen anzurufen und ein Taxi zu bestellen. Auf diese Entscheidung des BGH weist die BRAK hin (Az. V ZB 50/23).

BRAK, Mitteilung vom 27.11.2024 zum Beschluss V ZB 50/23 des BGH vom 23.10.2024

Wer trotz Zahnweh noch in der Lage ist, einen Kollegen und einen Taxidienst anzurufen, könne auch den Gerichtstermin absagen, so der BGH.

Wer als Anwalt oder Anwältin krankheitsbedingt einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann, muss diesen wenigstens absagen, soweit dies trotz der Krankheit noch möglich ist, so der BGH. Möglich sei dies jedenfalls, wenn der an Zahnschmerzen leidende Anwalt noch vor dem Gerichtstermin in der Lage war, vor dem Gang zum Zahnarzt bei seinem Kollegen anzurufen und ein Taxi zu bestellen (Beschluss vom 23.10.2024, Az. V ZB 50/23).

In einer Nachbarschaftsangelegenheit hatten die Beklagten bereits in der Berufungsinstanz ein Versäumnisurteil kassiert, dagegen aber Einspruch eingelegt. Der Termin über die Verhandlung hierüber war auf 11.30 Uhr terminiert. Der Beklagtenvertreter hätte für den Weg zum Gericht etwa eine Stunde gebraucht. Bereits in der Nacht litt der Prozessbevollmächtigte jedoch unter Zahnschmerzen und nahm daraufhin einige Schmerztabletten, die – nach eigenem Vortrag – sein Bewusstsein trübten. Gegen 8 Uhr habe er dann beschlossen, zum Zahnarzt zu gehen und zu diesem Zweck noch ein Taxi bestellt. Zudem habe er versucht, im Hinblick auf den anstehenden Gerichtstermin einen Kollegen zu kontaktieren – vergeblich. In der Praxis sei er sofort mit weiteren Schmerzmitteln versorgt und direkt am Weisheitszahn behandelt worden. Aufgrund der Wirkung der Schmerztabletten habe er den Termin am Landgericht verdrängt. Dieser sei ihm erst wieder am frühen Nachmittag eingefallen – zu spät. Das OLG hatte die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil es der Ansicht war, der Anwalt habe den Termin schuldhaft versäumt.

BGH: Wer Kollegen anrufen kann, kann auch Gericht kontaktieren

Dies sah der BGH nun ebenfalls so, weswegen der Anwalt mit der Rechtsbeschwerde nicht durchdringen konnte. Der BGH unterstellte zwar zu dessen Gunsten, dass er wirklich krank gewesen sei. Er habe jedoch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um dem Gericht rechtzeitig seine Verhinderung mitzuteilen und hierdurch eine Vertagung zu ermöglichen.

Bereits um 8 Uhr – rechtzeitig vor dem Termin – sei klar gewesen, dass angesichts der bevorstehenden Zahnbehandlung, der Schmerzmittel und der langen Fahrzeit eine Wahrnehmung des Termins unrealistisch gewesen sei. Deshalb hätte er auch unmittelbar das Gericht anrufen können und müssen. Dies sei ihm möglich und zumutbar gewesen. Schließlich sei er noch in der Lage gewesen, rechtzeitig vor dem anstehenden Gerichtstermin den Kollegen und das Taxiunternehmen anzurufen. Offenbar habe er zu diesem Zeitpunkt trotz der erheblichen Zahnschmerzen und der Einnahme von Schmerzmitteln noch klare Gedanken fassen können. Für den Anruf bei Gericht sei auch nicht mehr Kraft aufzubringen gewesen als für den Anruf bei seinem Kollegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Abwasserbeseitigungssatzung teilweise für unwirksam erklärt

Das OVG Niedersachsen hat eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt (Az. 9 KN 249/20).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Urteil 9 KN 249/20 vom 26.11.2024

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26. November 2024 (Az. 9 KN 249/20) in einem Normenkontrollverfahren eine Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe über die verpflichtende Vornahme von Dichtheitsprüfungen der Grundstücksentwässerungsanlage im Fall von häuslichen Abwässern für unwirksam erklärt. Eine weitere Regelung in dieser Satzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, hat der Senat dagegen nicht beanstandet.

Die Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Springe sieht vor, dass im Fall von häuslichen Abwässern erstmalig bei Herstellung und dann in einem Abstand von 25 Jahren unaufgefordert Dichtheitsprüfungen durchzuführen sind. Der 9. Senat hat diese Regelung für unwirksam erklärt, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Für den Grundstückseigentümer sei im Fall der Ableitung häuslichen Abwassers aus dieser Vorschrift nicht hinreichend zu erkennen, welche Art von Dichtheitsprüfung von ihm verlangt werde.

Die weiter angegriffene Regelung in der Abwasserbeseitigungssatzung, wonach ein Übergabeschacht als Einsteigschacht unmittelbar an der Grundstücksgrenze definiert wird, sei dagegen rechtmäßig. Dass der Übergabeschacht ein Einsteigschacht sei, entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche die anerkannten Regeln der Technik wiedergebe. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Satzung die unmittelbare Lage des Übergabeschachts an der Grundstücksgrenze vorgebe. Dies entspreche der maßgeblichen DIN-Norm, welche ebenfalls einen Übergabeschacht an der Grundstücksgrenze verlange.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Beteiligten haben – soweit sie jeweils unterlegen sind – die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht

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Online-Zahlung nach Betrugsmasche: Klage gegen Bank bleibt ohne Erfolg

Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank ihm den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er Minuten später den Schwindel bemerkt und über den Kundenservice sein Konto sperren lässt. Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang kann nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird. Das hat das LG Frankenthal entschieden (Az. 7 O 154/24).

LG Frankenthal, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zum Urteil 7 O 154/24 vom 24.10.2024 (rkr)

Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann nicht darauf hoffen, dass die Bank ihm den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn er Minuten später den Schwindel bemerkt und über den Kundenservice sein Konto sperren lässt. Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang kann nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird. Das hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal in einem aktuellen Urteil entschieden. Die Richter haben die Klage zweier Eheleute gegen ihre Hausbank abgewiesen. Diese waren einer bekannten Betrugsmasche („Hallo, ich habe eine neue Handynummer“) aufgesessen.

Das Ehepaar aus Neustadt a. d. Weinstr. erhielt im Herbsturlaub letzten Jahres eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubten die beiden fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei. Bereits wenige Minuten später kamen ihnen doch Bedenken, sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.

Die 7. Zivilkammer gab der Bank Recht und lehnte die Rückzahlung ab. Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf sei nämlich bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich, der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.

Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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Denkmalschutz steht Solaranlagen regelmäßig nicht entgegen

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das OVG Nordrhein-Westfalen in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden (Az. 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 27.11.2024 zu den Urteilen 10 A 2281/23 und 10 A 1477/23 vom 27.11.2024

Die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer „Golzheimer Siedlung“ hat ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden und darauf verwiesen, dass bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt.

Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses in der „Golzheimer Siedlung“ in Düsseldorf, für die eine Denkmalbereichssatzung gilt, möchte auf einer aus dem Straßenraum teilweise ein­sehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Solaranlage errichten. Die Stadt Düssel­dorf lehnte es ab, die dafür nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaub­nis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf verpflichtete auf die Klage der Eigentümerin die Stadt, die Genehmigung zu erteilen. Demgegenüber bestätigte das Verwaltungsgericht Arnsberg in dem zweiten Fall die Entscheidung der Stadt Siegen, die der Klägerin eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage auf der weithin sichtbaren Dachfläche versagt hatte. Hierbei geht es um ein Wohngebäude, das als ehemalige Schule als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Siegen eingetragen ist. In beiden Fällen waren Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen.

In der mündlichen Urteilsbegründung der Urteile führte die Vorsitzende des 10. Senats aus: Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiegt in beiden Fällen die Belange des Denkmalschutzes. Nach einer im Juli 2022 in Kraft getretenen Regelung im Erneuerbare-Energien-Gesetz sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Vorgabe, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zukommt, beeinflusst auch das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht. In die ‑ weiterhin erforderliche ‑ Abwägung zwischen den denkmalschutzrechtlichen Belangen und dem Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien sind letztere als regelmäßig vorrangiger Belang einzustellen. Nur wenn besondere Umstände des Denkmalschutzes der Errichtung von Solaranlagen entgegenstehen, darf die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ausnahmsweise versagt werden. Bei der Prüfung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, kommt es auf die Gründe an, aus denen die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgt ist.

In dem Düsseldorfer Fall wird durch die beantragte Solaranlage auf der straßenabgewandten Dachfläche nicht in einem Maß in das denkmalwerte einheitliche äußere Erscheinungsbild der „Golzheimer Siedlung“ eingegriffen, dass ausnahmsweise die Erlaubnis zu versagen wäre. Dass die Solaranlage aus dem öffentlichen Straßenraum sichtbar ist, reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Hier sind die in die bestehende Dachstruktur eingefügten und in der Farbe angepassten Solarpaneele zudem nur am Rande, in zweiter Reihe und nur in Teilausschnitten wahrnehmbar. Die betroffene Dachfläche liegt auch nicht in einer der von der Satzung geschützten Sichtachsen und beeinträchtigt die rheinseitige Silhouette der Siedlung nicht.

Bei der ehemaligen Schule in Siegen werden die denkmalwertbegründenden Eigenschaften des Gebäudes durch die Solaranlage schon nicht beeinträchtigt. Für die Eintragung als Baudenkmal hat zwar der vorhandene Dachreiter, nicht aber die Dachfläche und ihre Gestaltung eine Rolle gespielt. In das geschützte Erscheinungsbild des Baukörpers als Kapellenschule wird durch die Solaranlage nicht eingegriffen. Ein Ausnahmefall, in dem der Denkmalschutz überwiegt, wäre bei dem konkreten Vorhaben selbst dann nicht gegeben, wenn die Schieferdachfläche als auch denkmalwertbegründend angesehen würde.

Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

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Reform des Vergaberechts vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 27.11.2024 den Entwurf zu einem Gesetz zur Transformation des Vergaberechts beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht u. a. vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut, Gesamtvergaben etwa zum Zweck beschleunigter Transformations-, Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte erleichtert und Nachprüfungsverfahren digitalisiert werden.

BMWK, Pressemitteilung vom 27.11.2024

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegten Entwurf zu einem Gesetz zur Transformation des Vergaberechts beschlossen.

Der Gesetzentwurf wurde in einem intensiven Prozess mit allen Stakeholdern abgestimmt und ist das Ergebnis intensiver Aushandlungen. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen basieren maßgeblich auf den Vorschlägen und über 450 Stellungnahmen aller relevanten Fachkreise im Rahmen einer öffentlichen Konsultation im Jahr 2023. Dabei wurde insbesondere Wert auf die Vereinfachung der Vergabeverfahren und Abbau überschüssiger Bürokratie sowie auf einfach umsetzbare, praxisnahe Regelungen für eine nachhaltigere Beschaffung gelegt.

Dies ist der erste und wichtigste Baustein des Vergabetransformationspakets. Ziel ist eine weitreichende Entlastung der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung. Einfache Vergabeverfahren helfen dabei, öffentliche Investitionen und die Bedarfsdeckung staatlicher Aufgaben schnell umzusetzen – gerade mit Blick auf dringend notwendige Infrastruktur- und Transformationsprojekte. Auch bei der Verteidigung und Sicherheit und für die Bundeswehr stehen dringliche Beschaffungen an, für die besondere Erleichterungen vorgesehen sind.

Auch sollen Innovationen in der öffentlichen Beschaffung gestärkt werden. Gerade die Chancen von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen sollen verbessert werden; sie sollen mit dem Entwurf zukünftig mehr Berücksichtigung bei öffentlichen Aufträgen finden. Soziale und umweltbezogene Kriterien sollen bei den Vergabeverfahren im Regelfall mitgedacht und berücksichtigt werden. Die Anforderungen in der praktischen Anwendung für die Auftraggeber und die Unternehmen sollen dabei einfach und flexibel erfüllbar sein. Mit diesem Konzept soll die deutsche Wirtschaft im Wettbewerb um öffentliche Aufträge gestärkt werden und die Entwicklung grüner Leitmärkte, etwa bei Stahl und Zement gefördert werden.

Die öffentliche Beschaffung hat eine große Bedeutung für die deutsche Wirtschaft. Aufträge mit einem Gesamtvolumen im unteren dreistelligen Milliardenbereich werden jährlich von öffentlichen Stellen vergeben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem vor, dass Nachweispflichten für Unternehmen deutlich gesenkt, bürokratische Hürden abgebaut, Gesamtvergaben etwa zum Zweck beschleunigter Transformations-, Infrastruktur- und Verteidigungsprojekte erleichtert und Nachprüfungsverfahren digitalisiert werden. Dadurch werden öffentliche Aufträge wieder attraktiver für die deutsche Wirtschaft und der Wettbewerb gestärkt.

Bei dem neuen Regelfall einer nachhaltigen Beschaffung können die Auftraggeber über die bestmögliche Umsetzung selbst entscheiden. Denn sie haben selbst das größte Praxiswissen, wie Nachhaltigkeit am besten in das Vergabeverfahren integriert wird. Die Maßnahmen zur Nachhaltigkeit sind insgesamt einfach umsetzbar und an der Realität der Vergabepraxis orientiert.

Neben dem heute beschlossenen Vergaberechtstransformationsgesetz zur Reform der Regelungen oberhalb der EU-Schwellenwerte ist eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung vorgesehen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

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