Landgericht Köln bestätigt einstweilige Untersagung der irreführenden Bezeichnung von Schokoladenprodukten als „Dubai Schokolade“

Das LG Köln bleibt bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen (Az. 33 O 513/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 33 O 513/24 vom 18.02.2025 (nrkr)

Trotz zwischenzeitlichen Widerspruchs der Antragsgegnerin und nach mündlicher Verhandlung am 18.02.2025 bleibt das Landgericht Köln mit heute verkündetem Urteil (Az. 33 O 513/24) bei seiner rechtlichen Einschätzung, dass bei entsprechender Produktaufmachung Produkte, die als „Dubai Schokolade” bzw. „Dubai Chocolate“ bezeichnet werden, auch einen Bezug zu Dubai haben müssen. Mit dem heutigen Urteil bestätigt das Landgericht Köln damit seine bereits am 20.12.2024 in diesem Verfahren erlassene einstweilige Verfügung.

Die Parteien des Verfahrens streiten über die Frage, ob die konkret in Bezug genommene Produktaufmachung der Antragsgegnerin nebst Werbetext mit dem Begriff „Miskets Dubai Chocolate“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ eine irreführende Herkunftstäuschung darstellt. Die Antragstellerin vertreibt regelmäßig u. a. Genussmittel wie Süßwaren in nicht unerheblichem Umfang. Zu den von ihr angebotenen Produkten gehört auch ein Schokoriegel, der in Dubai hergestellt wird. Die Antragsgegnerin betreibt einen Online-Shop, in dem sie u. a. Süßwaren anbietet. Teil des Angebots war das dem Verfügungsverfahren zugrundeliegende Produkt „Miskets Dubai Chocolate“, auf dem die Antragsgegnerin als Importeurin angegeben wird. Das Produkt wird in der Türkei hergestellt, was auch auf der Rückseite der Verpackung angegeben ist.

Nachdem die Antragstellerin nach einem Testkauf des streitgegenständlichen Produktes in einer Rewe-Filiale Kenntnis von diesem und der Art der Kennzeichnung erhalten hatte, mahnte sie die Antragsgegnerin außergerichtlich erfolglos ab. Dem anschließend seitens der Antragstellerin beim Landgericht Köln eingereichten Eilantrag hatte die 33. Zivilkammer daraufhin mit Beschluss vom 20.12.2024 stattgegeben und der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland ein Schokoladenprodukt, das nicht in Dubai hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu Dubai hat, auf Deutsch oder Englisch unter Verwendung der Angaben „Dubai Schokolade“ und/oder „bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“, zu kennzeichnen, zu vertreiben und/oder zu bewerben.

Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch und behauptet insbesondere, die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ werde als Gattungsbezeichnung verstanden, zumal auch die Zutaten keine lokalen Spezialitäten seien. Eine Irreführung sei zudem wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Dieser Argumentation ist die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in ihrem heute verkündeten Urteil nicht gefolgt. Zur Begründung führt das Gericht dabei im Wesentlichen aus, dass die Verwendung der im hiesigen Verfahren konkret angegriffenen Produktaufmachung und die angegriffene Werbung gegen § 127 Abs. 1 MarkenG verstoßen würden. Danach dürfen geographische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr unter anderem nicht für Waren benutzt werden, die nicht aus dem Ort stammen, welcher durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Angaben eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht. Davon sei vorliegend auszugehen.

Bei der Bezeichnung „Dubai“ handele es sich, so die Kammer in den Entscheidungsgründen, um eine Herkunftsangabe, welche in adjektivischer Form auf den Namen eines Orts zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft der Ware „Schokolade“ hinweise. Es komme hinzu, dass das Produkt unstreitig ursprünglich in Dubai entwickelt wurde, sodass auch Personen, die sich mit dem Produkt beschäftigt hätten, eine Herkunftsangabe annehmen würden.

Eine Gattungsbezeichnung, wie die Antragsgegnerin argumentiert, welche einem Schutz als geographische Herkunftsangabe entgegenstünde, liege nicht vor. Aus Sicht der Kammer habe sich das Verkehrsverständnis bislang nicht so gewandelt, dass der Verkehr die Bezeichnung nunmehr allein – unabhängig von dem Herstellungsort – als Synonym für eine Schokolade nach besonderer Rezeptur verstehen würde.

Ein Teil der Bevölkerung würde – so die weitere Begründung – von dem „Hype“ der sog. Dubai Schokolade überhaupt keine Kenntnis haben und so die Bezeichnung dem eindeutigen Wortlaut nach als Herkunftsangabe verstehen. Ein weiterer beachtlicher Teil des Verkehrs würde die Bezeichnung „Dubai Schokolade“ im Rahmen der medialen Berichterstattung zur Kenntnis genommen haben, allerdings nur so am Rande, dass er um die besondere Exklusivität mit entsprechender Hochpreisigkeit aufgrund der Entwicklung in Dubai wisse und dementsprechend weiterhin davon ausgehe, dass die Schokolade zur Rechtfertigung dieser Exklusivität in Dubai hergestellt wird. Ferner sei nach Ansicht der Kammer in die Erwägung einzubeziehen, dass eine Vielzahl von Anbietern unter der Herkunftsbezeichnung „Dubai Schokolade“ Schokoladen vertreiben, welche der Herkunftsbezeichnung entsprechend tatsächlich in Dubai hergestellt werden. Zur Abgrenzung würden daher auch zahlreiche Produkte als „Dubai Style Schokolade“ in den Handel gebracht. Insgesamt gehe die Kammer davon aus, dass ein Teil des Verkehrs der Bezeichnung zwar keinen herkunftsweisenden Inhalt mehr zumesse, dieser Teil allerdings (bislang) nicht die erforderliche Größe erreicht habe, um von einer Gattungsbezeichnung auszugehen. Konkrete Umfragen oder Ähnliches, die das Gegenteil nahelegen, habe die insoweit darlegungsbelastete Antragsgegnerseite nicht vorgelegt.

Die Schokolade der Antragsgegnerin stamme unstreitig nicht aus Dubai, sodass bei der Benutzung der Herkunftsbezeichnung in der vorliegenden Art und Weise die Gefahr einer Irreführung über die Herkunft bestehe. Auf der Produktaufmachung sei die Bezeichnung „Dubai Chocolate“ auf der Vorderseite in Großbuchstaben unter dem Zeichen „Miskets“ abgebildet. Darunter finde sich eine weitergehende Beschreibung in kleinerer Schriftgröße sowohl auf englischer als auch auf türkischer Sprache. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher würde diese Produktgestaltung wahrnehmen und durch diese prägnante Darstellung der Herkunftsbezeichnung, von einem Produkt aus Dubai ausgehen. Die weitergehende Beschreibung in türkischer Sprache stelle keinen hinreichenden Bezug zum Herkunftsland Türkei her. Es sei zu berücksichtigen, dass ein Großteil des Verkehrs die türkische Sprache nicht erkennen würde und aufgrund der fremdsprachigen Beschreibung annehmen würde, dass die Schokolade nicht in Deutschland hergestellt sei und so der abgebildeten Herkunftsbezeichnung umso mehr Bedeutung zumessen. Dieses Verständnis würde durch den – neben der Produktaufmachung – angegriffenen Werbetext noch verstärkt. Dort werde die Bezeichnung „Miskets Dubai Chocolate“ in Kombination mit der Formulierung „diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause“ verwendet. Dadurch würde dem Verbraucher der Eindruck vermittelt, er könne etwas aus Dubai erwerben. Ferner sei die Beschreibung auf der Rückseite des Produkts in englischer und arabischer Schrift gehalten, was zusätzlich den Eindruck einer Herkunft aus Dubai verstärke. Einzig der Hinweis „Herkunft: Türkei“ auf der Rückseite des Produkts gebe dem Verbraucher Informationen zu dem von der Herkunftsbezeichnung abweichenden Herstellungsort. Dieser Hinweis allein sei, so die Sicht der Kammer, jedoch nicht geeignet, den Irrtum auszuräumen. Zum einen würde der Verkehr keine von der Herkunftsbezeichnung abweichende Angabe erwarten, zum anderen würde er bei der Kenntnisnahme der Rückseite aufgrund der arabischen Schrift gerade nicht mit dem Herkunftsland Türkei rechnen. Zudem würde ein erheblicher Teil der Verbraucher die Klarstellung aufgrund der kleinen Schrift und der Position des Hinweises schon nicht zur Kenntnis nehmen.

Im Streitfall überwiege nach Auffassung des Landgerichts Köln schließlich das Interesse des Verkehrs, nicht über die Herkunft des Produkts in die Irre geführt zu werden, das Interesse der Antragsgegnerin an der Nutzung der geographischen Herkunftsangabe. Die Beklagte könne den möglichen Fehlvorstellungen der Verbraucher ohne weiteres dadurch entgegenwirken, dass sie eine abweichende Bezeichnung (z. B. „Dubai Style“) wählt oder die von der Herkunftsbezeichnung abweichende tatsächliche Herkunft für den Verbraucher deutlich erkennbar abbildet.

Das am 25.02.2025 verkündete Urteil zum Az. 33 O 513/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Kein Schmerzensgeld für Sturz auf Friedhof

Das LG Köln hat die Klage einer Friedhofsbesucherin abgewiesen, die die Stadt Bergisch Gladbach aufgrund eines behaupteten Sturzes und der Fraktur des Oberschenkelknochens auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen hatte (Az. 5 O 245/24).

LG Köln, Pressemitteilung vom 31.01.2025 zum Urteil 5 O 245/24 vom 14.01.2025 (nrkr)

So hat das Landgericht Köln nun in einem Fall entschieden und die Klage einer Friedhofsbesucherin abgewiesen.

Die Klägerin hat die Stadt Bergisch Gladbach als Träger des Friedhofs in Bensberg aufgrund eines behaupteten Sturzes auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Sie erlitt eine Fraktur des Oberschenkelknochens, die operativ versorgt werden musste.

Die heute 79-jährige Klägerin behauptet, dass sie Ende Mai 2023 beim Herantreten an eine Grabstelle auf dem Friedhof in Bensberg zu Fall gekommen sei. Nach ihrer Schilderung sollen an der Sturzstelle sowohl Wurzelwerk als auch ein Betonsockel durch Tage zuvor festzustellende Regengüsse freigespült worden sein. Nach ihrer Ansicht habe die beklagte Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Stadt habe es zugelassen, dass aufgrund der Regengüsse der Sockelbereich der Grabstätten, zumindest jedoch der Grabstätte an der sie gestürzt sei, freigespült wurde. Damit habe sie nicht rechnen müssen. Die Klägerin hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.300 Euro für angemessen.

Die beklagte Stadt ist der Auffassung, dass das angeblich sturzursächliche Wurzelwerk bereits keine nicht rechtzeitig erkennbare und nicht beherrschbare Gefahrenstelle darstelle. Selbst bei einem beiläufigen Blick seien die angeblich sturzursächlichen Wurzeln erkennbar gewesen. Von den Wurzeln sei eine Bodenunebenheit von maximal 1,5 cm ausgegangen. Darauf müsse sich ein Friedhofsbesucher einstellen. Auch wenn bei einem Hauptweg auf einem Friedhof eine einigermaßen ebene Fläche mit allenfalls geringeren Unebenheiten erwartet werden dürfe, habe sich das behauptete Sturzereignis nicht auf einem Hauptweg ereignet, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle. Es gebe zudem keine ununterbrochene Kontrollpflicht. Wenn die Klägerin also vortragen lasse, dass die Bodenunebenheit erst einige Tage zuvor entstanden sei, weil Regen das Wurzelwerk freigespült habe, dann fehle es erst recht an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung, zumal das behauptete Sturzereignis sich an einem Samstag ereignet habe. Die Klägerin hätte angesichts des unbefestigten Bodens, wie er sich auf eingereichten Fotos zeige, sogar eine noch gesteigerte Eigensorgfalt an den Tag legen müssen.

Die für sog. Amtshaftungsansprüche zuständige 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln hat die Klage nun abgewiesen. Die Beklagte habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die von der Klägerin behauptete Sturzstelle habe sich ausweislich der vorgelegten Lichtbilder nicht in einem verkehrswidrigen Zustand befunden. Dies gelte selbst dann, wenn man die für Gehwege entwickelten Grundsätze zugrunde legen würde.

Die Kammer führt dabei zu den rechtlichen Rahmenbedingungen in ihrer Entscheidung aus, dass in Bezug auf Gehwege sich in der Rechtsprechung seit langem die Meinung herausgebildet habe, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen seien. Die Grenze von 2 cm dürfe allerdings nicht schematisch angewendet werden. Vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Insoweit komme es auf Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung sowie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten an. Von Bedeutung sei bei Gehwegen insbesondere, ob sich die fragliche Stelle etwa auf einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung der Straßenbenutzer durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches befinde oder in ruhiger Wohngegend oder ländlicher Umgebung. Vorliegend seien das freigespülte Wurzelwerk und der Betonsockel deutlich sichtbar gewesen, sodass sich ein durchschnittlicher Friedhofsbesucher ohne weiteres auf diese „Stolperfalle“ habe einstellen können. „Die Gefahrenstelle warne vor sich selbst“. Darüber hinaus sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass sich die behauptete Sturzstelle eben nicht auf einem Gehweg, sondern unmittelbar vor einer Grabstelle befunden habe. Hier sei zu erwarten, dass Benutzer noch sorgfältiger vor sich schauen.

Das am 14.01.2025 verkündete Urteil zum Az. 5 O 245/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Online-Apotheken-Anbieter darf nicht für „Abnehmspritze“ werben

Eine Online-Apotheke machte Werbung für die sog. Ab­nehmsprit­ze nur per Fra­ge­bo­gen ohne per­sön­li­chen Kon­takt zum Arzt. Das LG München I entschied, dass dem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der „Abnehmspritze“ gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist (Az. 4 HK O 15458/24).

LG München I, Pressemitteilung vom 03.03.2025 zum Urteil 4 HK O 15458/24 vom 03.03.2025 (nrkr)

Die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I hat heute im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass einem Online-Apotheken-Anbieter die Bewerbung der sog. Abnehmspritze gegenüber Endverbrauchern in ihrer konkreten Form untersagt ist (Az. 4 HK O 15458/24).

Eine Apothekenkammer wendete sich in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass eine in den Niederlanden ansässige Online-Apotheke gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland für Fernbehandlungen mit dem Ziel der Verschreibung von Arzneimitteln zur Gewichtsreduktion/Adipositas wirbt, wobei die Behandlung lediglich in der ärztlichen Überprüfung eines durch den Nutzer auf einer Plattform ausgefüllten Fragebogens besteht.

Für die Verschreibung des Medikaments durch die beklagte Online-Apotheke ist hierbei nach der Werbung zur Bestellung lediglich das Ausfüllen eines Fragebogens erforderlich, welcher nach Vortrag der Antragsgegnerin sodann von einem (nicht in Deutschland ansässigen) Arzt vor der Verschreibung überprüft wird.

Die beklagte Apotheke hatte gegen ein Verbot eingewandt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verspätet sei. Die Antragsstellerin kenne das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin bereits aus einem anderen Verfahren, dessen Gegenstand Medikamente zur Behandlung erektiler Dysfunktion waren. Beworben und umschrieben werde außerdem lediglich eine „Gewichtsverlustbehandlung“; dies lasse keinen zwingenden Schluss auf die Abnehmspritze zu. Dies sei zulässig und verstoße nicht gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Ausfüllen eines Fragebogens, der sodann von einem Arzt überprüft werde, sei auch eine zulässige Fernbehandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien, bei der ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich sei.

Dem folgte die Kammer nicht:

„Die Fernbehandlung von Adipositas mittels Ausfüllens eines Fragebogens entspricht nämlich nicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Vielmehr ist vor der Verschreibung einer Abnehmspritze ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich“, so die Kammer in ihrer Urteilsbegründung.

Dies ergebe sich letztendlich bereits aus den „Warnhinweisen“, welche die beklagte Apotheke dem Gericht selbst vorgelegt habe: In diesen werde auf zahlreiche Nebenwirkungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Magenschmerzen, Hypoglykämie (bei Patienten mit Typ-2-Diabetes) und Schwindel, auf das Risiko der Unterzuckerung und darauf hingewiesen, dass die Behandlung eingestellt werden sollte, wenn man innerhalb von drei Monaten nach Behandlungsbeginn nicht mindestens 5 % seines Körpergewichts verliere.

Darüber hinaus werde in den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen ausgeführt, dass eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung während einer Gewichtsreduktion unbedingt erforderlich sei. Gerade diese, von der beklagten Apotheke selbst für erforderlich gehaltene regelmäßige Nachsorge erfordere aber zwingend einen persönlichen ärztlichen Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen, welcher weder von der beklagten Apotheke noch von den verschreibenden Ärzten – schon aufgrund der räumlichen Distanz- geleistet werden könne.

Hinzu komme, dass ausweislich der Patientenleitlinie zur Diagnose und Behandlung der Adipositas der deutschen Adipositasgesellschaft zahlreiche Untersuchungen, u. a. des Bluts und des Urins, nötig seien, um Adipositas zu diagnostizieren und zu behandeln. Dies könne daher gerade nicht im Wege der Fernbehandlung erfolgen.

Es handele sich bei der Werbung der Beklagten ferner nicht um die Werbung für eine Behandlung als solche, wie diese vorgetragen habe, sondern um die Werbung für den Absatz von Medikamenten. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Werbung. Um welche Gruppe von Präparaten es sich hierbei handele, wüssten die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehörten, bereits deshalb, weil „die Abnahmespritze“ in jüngster Zeit starke mediale Aufmerksamkeit erfahren habe.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden. Die angegriffene Internetwerbung wendet sich jedoch an die allgemeinen Verbraucherinnen und Verbraucher und verstößt daher nach Auffassung der Kammer gegen § 10 Abs. 1 HWG.

§ 9 HWG verbietet die Werbung für Fernbehandlungen. Zulässig ist sie nur ausnahmsweise nach § 9 Satz 2 HWG, wenn die Behandlung mittels Kommunikationsmedien (z. B. in Form einer Videosprechstunde) erfolgt und nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mir dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München I

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Weihnachtszeit ist Reisezeit

Welche Rechte habe ich, wenn mein Flug annulliert wird? Das LG Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass ein Fluggast Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechte-VO hat. Dies gelte auch, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und der Ersatzflug mehrere Stunden vorverlegt wurde, auch wenn dessen Ankunftszeit nur wenige Minuten nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt (Az. 7 O 152/24).

LG Köln, Mitteilung vom 30.12.2024 zum Urteil 7 O 152/24 vom 11.12.2024 (nrkr)

Weihnachtszeit ist Reisezeit. Aber welche Rechte habe ich, wenn mein Flug annulliert wird? Das Landgericht Köln hat nun in einem Fall entschieden, dass ein Fluggast Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechte-VO hat. Dies gelte auch, wenn der ursprünglich gebuchte Flug annulliert und der Ersatzflug mehrere Stunden vorverlegt wurde, auch wenn dessen Ankunftszeit nur wenige Minuten nach der ursprünglichen Ankunftszeit liegt.

Die Klägerin ist darauf spezialisiert online-basiert Rechtsdienstleistungen im Bereich der Fluggastrechte anzubieten. Sie nimmt die Beklagte, eine große deutsche Fluggesellschaft, auf Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung (VO (EG) Nr. 261/2004; im Folgenden: Fluggastrechte-VO) in Anspruch. Diese Ausgleichsansprüche hatten insgesamt 23 Kunden der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

Alle 23 Fluggäste hatten für den 02.09.2022 einen Flug von München mit planmäßiger Abflugzeit um 09:25 Uhr nach Göteborg und planmäßiger Ankunftszeit um 11:15 Uhr gebucht, der von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Flugentfernung beträgt 1042 km. Die Beklagte annullierte diesen Flug einen Tag vorher und bot diesen Kunden jeweils eine Ersatzbeförderung an, und zwar hinsichtlich sechs von ihnen ab München mit einer Abflugzeit um 06:45 Uhr und hinsichtlich der übrigen siebzehn ab München mit einer Abflugzeit um 06:50 Uhr. Durch die Ersatzbeförderung konnte das Endziel Göteborg (nach Zwischenstopp) um 11:37 Uhr erreicht werden.

Nachdem die Klägerin die Beklagte zunächst außergerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung aufgefordert hatte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Köln. Dabei fordert sie aus abgetretenem Recht der 23 Fluggäste für jeden von ihnen 250 Euro insgesamt 5.750 Euro Ausgleichszahlung. Die Beklagte hat sich dagegen auf den Standpunkt gestellt, dass die Ansprüche der Fluggäste um 50 % zu kürzen seien, da diese nur geringfügig verspätet ans Endziel Göteborg gelangt seien.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Köln dagegen nicht gefolgt. Es hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die Kammer führt dabei in ihrer Entscheidung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen zunächst aus, dass der Anwendungsbereich der Vorschriften der Fluggastrechte-Verordnung vorliegend eröffnet sei, insbesondere sowohl der Abflug- als auch der Zielflughafen auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates der EU liegen würden. Zudem sei ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechte-VO gegeben, da der Flug am 02.09.2022 annulliert worden sei. Dieser Ausgleichsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen.

Zwar sehe die Verordnung einen Ausschluss vor, wenn die betroffenen Fluggäste über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend aber nicht gegeben.

Denn den Fluggästen, die lediglich einen Tag vor der planmäßigen Abflugzeit am 02.09.2022, nämlich am 01.09.2022, von der Annullierung informiert worden seien, sei nur eine Ersatzbeförderung mit einer planmäßigen Abflugzeit um 06:45 Uhr bzw. 06:50 Uhr und damit um weit mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen planmäßigen Abflugzeit um 09:25 Uhr angeboten worden. Mit Rücksicht auf die Flugentfernung sei daher eine Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro pro Fluggast gerechtfertigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei – so das Landgericht Köln in seiner Begründung weiter – der Anspruch auch nicht nach Art. 7 Abs. 2 der Fluggastrechte-VO zu kürzen. Zwar würden dessen Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen. Denn die Fluggäste hätten mit der angebotenen Ersatzbeförderung das Endziel Göteborg um 11:37 Uhr erreicht. Die Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit um 11.15 Uhr habe demnach „lediglich“ 22 Minuten betragen und damit noch innerhalb der in der Fluggastrechte-VO vorgesehenen Grenze von zwei Stunden gelegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der sich das Landgericht Köln in dieser Entscheidung anschließt, sei die entsprechende Vorschrift jedoch dahingehend auszulegen, dass sie nicht für einen Fall gelte, in dem die Ankunftszeit eines vorverlegten Fluges innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen – Verspätung am Zielflughafen von unter zwei Stunden – liege. Denn die erhebliche Vorverlegung eines Fluges führe zu schwerwiegenden Unannehmlichkeiten, die einen Ausgleichsanspruch rechtfertigen würden, da eine Vorverlegung den betroffenen Fluggästen die Möglichkeit nehme, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihre Reise oder ihren Aufenthalt nach Maßgabe ihrer Erwartungen zu gestalten. Wäre in einer solchen Situation allein deshalb, weil der Fluggast ohne Verspätung bzw. in der zwei Stundengrenze am Endziel ankomme, stets eine Kürzung der Ausgleichszahlung zulässig, liefe dies dem mit der Verordnung verfolgten Ziel zuwider, die Rechte von Fluggästen zu stärken, die schwerwiegende Unannehmlichkeiten erleiden.

Das am 11.12.2024 verkündete Urteil zum Az. 7 O 152/24 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

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Anforderungen an die Höhe richterlicher Bezüge

Mit seiner Entscheidung vom 25.02.2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen (Rs. C-146/23 und C-374/23). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 28.02.2025

Mit seiner Entscheidung vom 25. Februar 2025 hat der EuGH Anforderungen formuliert, die vor dem Hintergrund richterlicher Unabhängigkeit an eine Richterbesoldung zu stellen sind – diese muss ihrer Höhe nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen.

Der Entscheidung des Gerichtshofes lagen Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-146/23 und C-374/23) aus Polen und Litauen zugrunde: In dem polnischen Ausgangsverfahren wurden Regelungen erlassen, auf deren Grundlage die Richterbezüge für die Jahre 2021 bis 2023 mit der Begründung entstandener Haushaltszwänge eingefroren wurden – grundsätzlich wird das Gehalt der polnischen Richter anhand des vom Statistischen Hauptamt durchgegebenen Durchschnittsgehalts bemessen. Zudem rügten zwei Richter aus Litauen die Abhängigkeit ihrer richterlichen Vergütung vom politischen Willen der Exekutive und Legislative.

Der EuGH unterstrich in seiner Entscheidung die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit – vor dem Hintergrund dieses Maßstabs bedarf die Festsetzung richterlicher Vergütung einer objektiven, vorhersehbaren und transparenten Normierung – frei von externer Einflussnahme und der gerichtlichen Kontrolle fähig. Mit Blick auf die Höhe, so sind auch sozioökonomische Aspekte des jeweiligen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Das Ergebnis muss jedoch sein, dass die Höhe der Vergütung nicht nur der Rolle und Bedeutung der Richterschaft gerecht wird, sondern auch die Gefahr von Korruption abzusichern vermag. Dies bedeute nicht, dass die richterlichen Bezüge den durchschnittlichen Bezügen von Angehörigen anderer Rechtsberufe entsprechen müssen, so zum Beispiel der Anwaltschaft.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 4/2025

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Gesetzliche Neuregelungen im März 2025

Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Hierüber informiert die Bundesregierung.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.02.2025

Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen.

Mehr Direktvermarktung von Solarstrom

Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche Förderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten können. Für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG.

Hausarztberuf soll attraktiver werden

Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten.

Quelle: Bundesregierung

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Keine Mitbestimmung bei ressortübergreifender Übertragung von beamtenrechtlichen Besoldungsregelungen auf die Tarifbeschäftigten des Bundes

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das BMI unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Die entschied das BVerwG (Az. 5 P 5.23).

BVerwG, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Beschluss 5 P 5.23 vom 28.02.2025

Die außertarifliche Übertragung von Besoldungsregelungen für Beamte und Soldaten auf alle Tarifbeschäftigten des Bundes einschließlich der Bundespolizei durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) unterliegt nicht der Mitbestimmung des Bundespolizeihauptpersonalrats. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Am 23. Dezember 2019 richtete das BMI ein Rundschreiben an alle obersten Bundesbehörden (und dementsprechend auch an alle Bundesministerien) sowie die hauseigenen Abteilungen Z und B. Damit ordnete es die für die Tarifbeschäftigten des Bundes bestehenden Zulagen neu und ermöglichte für alle Tarifbeschäftigten des Bundes die wirkungsgleiche Gewährung von für Beamte und Soldaten neu eingeführter Zulagen sowie der Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (entsprechend § 42b des Bundesbesoldungsgesetzes). Dieses Rundschreiben übersandte das BMI mit Schreiben vom 8. Januar 2020 an das Bundespolizeipräsidium und die weiteren ihm nachgeordneten Behörden seines Geschäftsbereichs zur Kenntnisnahme und Beachtung. Der beim BMI gebildete Bundespolizeihauptpersonalrat machte eine Verletzung seines sich auf Fragen der Lohngestaltung beziehenden Mitbestimmungsrechts geltend (§ 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in der bis zum 14. Juni 2021 geltenden Fassung – BPersVG a. F.). Vor dem Verwaltungsgericht hatte er damit keinen Erfolg, während das Oberverwaltungsgericht in zweiter Instanz eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts festgestellt hat. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des BMI hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt.

Das Handeln eines Bundesministeriums über den eigenen Geschäftsbereich hinaus (ressortübergreifend) unterliegt nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht der Mitbestimmung. Diese setzt eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Leiters der Dienststelle voraus (§ 69 Abs. 1 und 2 BPersVG a. F.) und erfordert zudem, dass er in dieser Funktion, d. h. „als“ Dienststellenleiter handelt.

Aus einer Reihe von Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes ergibt sich, dass sich dieses Handeln auf den eigenen Geschäftsbereich beziehen muss. Das Gesetz ist von dem Grundsatz geprägt, dass die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung an den Grenzen des Geschäftsbereichs der jeweiligen obersten Dienstbehörde endet. Dies zeigt sich auch daran, dass das Bundespersonalvertretungsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung keine ausdrücklichen Regelungen für die Beteiligung von Personalvertretungen bei ressortübergreifendem Handeln enthält, wie sie beispielsweise für einen besonderen Anwendungsbereich nunmehr in der seit 15. Juni 2021 geltenden Gesetzesfassung (§§ 96-98 BPersVG) sowie in einigen Landespersonalvertretungsgesetzen enthalten sind.

Das ressortübergreifende Handeln mit dem Rundschreiben vom 23. Dezember 2019 kann hier auch nicht nach Bundesministerien und sodann innerhalb des Geschäftsbereichs des BMI für den Bereich der Bundespolizei aufgespalten werden. Dies widerspräche seinem bei objektiver Betrachtung einheitlichen Regelungscharakter. Nach diesem Maßstab ist das Schreiben vom 8. Januar 2020 weder isoliert noch im Zusammenhang mit dem vorgenannten Rundschreiben als Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts zu qualifizieren.

Darüber hinaus ist der Bundespolizeihauptpersonalrat hier auch nicht zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten befugt. Sein Zuständigkeitsbereich als Stufenvertretung (nach § 82 Abs. 1 BPersVG a. F.) geht unter Berücksichtigung des das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschafts- und des Repräsentationsprinzips ebenfalls nicht über den Geschäftsbereich des Bundesministeriums, bei dem er gebildet ist, hinaus. Schließlich greift auch der in Anspruch genommene Mitbestimmungstatbestand nicht ein, weil dieser keine geschäftsbereichsübergreifenden Fragen der Lohngestaltung, sondern nur solche „innerhalb der Dienststelle“ betrifft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Maskenpflicht und Zutrittsverbot an Brandenburger Grundschulen während Corona-Pandemie waren rechtmäßig

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. So das OVG Berlin-Brandenburg (Az. OVG 5 A 39/22).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Urteil OVG 5 A 39/22 vom 22.01.2025

Die im Frühjahr 2021 an Grundschulen im Land Brandenburg nach der 7. SARS-CoV 2-Eindämmungsverordnung bestehende Maskenpflicht war ebenso rechtmäßig wie das Gebot, die Schule nur mit negativem Testergebnis zu betreten. Das hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg am 22. Januar 2025 in einem Normenkontrollverfahren entschieden.

Die Antragsteller – Eltern und ihr minderjähriger Sohn – waren berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Verordnung weiterhin überprüfen zu lassen, obwohl diese inzwischen außer Kraft getreten ist. Denn die Regelungen waren schon während des Geltungszeitraums angefochten worden und ermöglichten tiefgreifende Grundrechtseingriffe, da die Nichteinhaltung der Maskenpflicht und des testabhängigen Zutrittsverbotes den Ausschluss vom Präsenzunterricht zur Folge haben konnte.

Die nach der Verordnung vorgesehenen Beschränkungen waren aus Sicht des 5. Senats mit höherrangigem Recht vereinbar. Für deren Verhältnismäßigkeit seien insbesondere die zahlreichen Ausnahmen und Abmilderungen relevant, die für Grundschulkinder vorgesehen gewesen seien. So habe im Außenbereich der Schule während der Pausen, im Sportunterricht sowie während des Lüftens keine Pflicht zum Tragen einer Maske bestanden. Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen seien bei Kindern durch diese abgemilderte Maskenpflicht auch keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen Tests hervorgerufen worden. Da die vorgesehenen Tests zu Hause in vertrauter Umgebung durchgeführt werden konnten und für diejenigen, die sich keinen Tests unterziehen wollten, die Möglichkeit einer Teilnahme am Distanzunterricht bestanden habe, sei auch das Zutrittsverbot verhältnismäßig gewesen. Dem verfassungsrechtlichen Bildungsanspruch sei damit genügt worden. Daneben hätten die Regelungen dem Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gedient. Durch die Maskenpflicht und das testabhängige Zutrittsverbot habe zudem das in dieser Zeit ohnehin eingeschränkte Präsenzangebot an Schulen aufrechterhalten werden sollen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Streit um reservierte Saunaliege eskalierte – Schmerzensgeld für verletzten Hotelgast

Das LG Nürnberg-Fürth hatte im Zivilrechtsstreit zwischen zwei Hotelgästen über Schadensersatzansprüche zu entscheiden (Az. 10 O 2087/23).

LG Nürnberg-Fürth, Pressemitteilung vom 28.02.2025 zum Urteil 10 O 2087/23 vom 09.10.2024 (rkr)

Nachdem ein Streit zweier Hotelgäste um eine mit einem Handtuch besetzte Saunaliege in einem Luxushotel zu einer Schlägerei führte, hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth im Zivilrechtsstreit zwischen den beiden Hotelgästen über Schadensersatzansprüche aus diesem Vorfall zu entscheiden. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von rund 7.900 Euro, berücksichtige aber ein anteiliges Mitverschulden des Klägers, weil dieser die Sachen des Beklagten nicht einfach im Wege der Selbsthilfe wegräumen durfte.

Der Beklagte hatte für sich und seine Partnerin zwei Liegen im Saunabereich eines Luxushotels mit Bademantel und Handtuch besetzt. Der Kläger entfernte die Sachen des Beklagten und legte sich auf eine der Liegen. Als der Beklagte aus der Sauna kam und den Kläger zur Rede stellte, kam es zwischen den beiden zu einem Wortgefecht mit anschließender körperlicher Auseinandersetzung. Hierbei zog sich der Kläger eine Nasenbeinfraktur zu, welche eine Operation mit dreitägigem stationären Aufenthalt nach sich zog. Wer welche Schläge austeilte, war zwischen den Parteien streitig. Der Kläger forderte vom Beklagten ein Schmerzengeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro und Schadensersatz für angefallene Behandlungskosten von rund 6.500 Euro.

Nach der Beweisaufnahme war das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Kläger mit mindestens einem Faustschlag im Gesicht verletzt hatte und entschied, dass der Kläger Schmerzensgeld sowie die geltend gemachten Behandlungskosten verlangen kann. Der Verletzte müsse sich aber ein Mitverschulden anrechnen lassen, nachdem er den Angriff des Beklagten provoziert habe. Ein Selbsthilferecht habe dem Kläger nämlich nicht zugestanden. Er hätte die Sachen des Beklagten nicht eigenmächtig entfernen dürfen, sondern hätte das Hotelpersonal verständigen müssen. Den Mitverschuldensanteil des Klägers bewertete das Gericht mit 25 %. Es berücksichtigte hierbei auch, dass das Besetzen der Liegen durch den Beklagten nicht erlaubt war.

Im Ergebnis erachtete das Gericht unter Berücksichtigung des Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro für angemessen und sprach dem Kläger für angefallene Behandlungskosten zudem Schadensersatz in Höhe von rund 4.900 Euro zu. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.

Das Urteil ist rechtskräftig. Ob und inwieweit das Verhalten der Parteien strafrechtlich relevant ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Quelle: Landgericht Nürnberg-Fürth

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Beim Straßenumzug gestürzt: Klage gegen die Gemeinde bleibt ohne Erfolg

Das LG Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die zuständige Gemeinde müsse eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen (Az. 3 O 88/24).

LG Frankenthal, Mitteilung vom 27.02.2025 zum Urteil 3 O 88/24 vom 15.08.2024 (rkr)

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtete Klage einer 66-jährigen Großmutter, die mit ihrem Enkelkind an einem Straßenumzug teilgenommen hatte und gestürzt war, hat die Kammer abgewiesen. Die Kammer hat dabei festgestellt, dass die zuständige Gemeinde eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern muss. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.

Die verletzte Frau gab an, bei einem Straßenumzug im Leiningerland über einen bis zu drei Zentimeter über das Straßenniveau ragenden Gullydeckel gestolpert und gestürzt zu sein. Durch den Sturz habe sie sich das linke Handgelenk und das rechte Schultergelenk gebrochen. Sie war der Ansicht, vor dem Umzug hätte die zuständige Verbandsgemeinde die Strecke besonders kontrollieren und absichern, Stolpergefahren beseitigen und etwa den hochstehenden Gullydeckel mit einer Gummimatte sichern müssen. Sie verlangte rund 1.700 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 13.000 Euro.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Mit der Unebenheit von deutlich unter drei Zentimetern habe die Frau rechnen müssen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei es auch jedem Teilnehmer bekannt und spätestens bei Beginn des Umzugs ersichtlich, dass die Sicht auf die Straße wegen der Menschenansammlung eingeschränkt sei. Eine besondere Absicherung der Straße aufgrund des einmal jährlich stattfindenden Großereignisses sei daher nicht geboten gewesen. Die Abdeckung des Gullydeckels mit einer Gummimatte hätte den Höhenunterschied und die Stolpergefahr möglicherweise nur zusätzlich erhöht. Im Übrigen treffe die Frau ein überwiegendes Mitverschulden, was die geltend gemachten Ansprüche ebenfalls ausschließe.

Gegenstand des Verfahrens war ein Martinsumzug des Jahres 2022, die dargestellten Entscheidungsgründe dürften jedoch ohne Weiteres auch auf Faschingsumzüge übertragbar sein.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz)

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