Vorlage an das BVerfG zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

Das BVerwG entschied, dass die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz, wonach der Kanzler einer Hochschule in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip verstößt und diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt (Az. 2 C 1.15).

 

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Verlust der Dienstbezüge eines Lehrers wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch in den Schulferien

Das BVerwG entschied, dass der Verlust der Dienstbezüge eines beamteten Lehrers auch für Zeiten, die in die Schulferien fallen, dann eintreten kann, wenn der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fernbleibt und es unterlässt dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er sich wieder für dienstfähig ansieht (Az. 2 C 24.14).

 

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