Messebesucher haftet für Sturz vom Balance Board selbst

Das LG München I hat die Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen (Az. 32 O 10198/25).

LG München I, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 32 O 10198/25 vom 26.05.2026 (rkr)

Die Gefährlichkeit eines Balance Boards

Die 32. Zivilkammer hat mit Urteil vom 26.05.2026 (Az. 32 O 10198/25) eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen eines Sturzes von einem Balance Board auf einer Sportmesse rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagte betrieb auf einer Freizeitmesse im Jahr 2024 in München einen Stand, auf dem sie ein von ihr produziertes und vertriebenes Balance Board vorstellte. Dabei handelt es sich um ein Sportgerät, bei dem der Anwender durch ein Balancieren auf einem auf einer Korkhalbkugel oder auf losen Rollen aufliegendem Brett Gleichgewicht und Kraft trainieren kann. Vor dem Messestand waren mehrere mit einem Balance Board ausgestattete Matten für Interessenten zum Ausprobieren ausgelegt. Daneben standen für Fragen der Kaufinteressenten Informationsmaterialien und Mitarbeiter bereit.

Der Kläger entschloss sich ohne vorherige Ansprache mit einem Mitarbeiter dazu, ein eher abgelegenes Balance Board auf einer der hinteren Matten auszuprobieren. Er stürzte und zog sich schwere Verletzungen zu, die auch zwei Notoperationen erforderten. In der Folge war er sechs Wochen arbeitsunfähig und musste sich einer ambulanten Reha unterziehen. Bis heute ist die Beweglichkeit seines rechten Ellenbogens als Folge des Unfalls eingeschränkt.

Der Kläger hat gegen die Beklagte beim Landgericht München I unter anderem Klage auf ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadenersatz für Haushaltsführungs- und Pflegemehrbedarfsschaden erhoben. Er ist der Auffassung, aufgrund der Gefährlichkeit des Sportgeräts wäre eine individuelle Einweisung und kontinuierliche Überwachung durch fachkundiges Personal erforderlich gewesen. Zudem wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, durch geeignete Warnhinweise auf die Sturzgefahr gut sichtbar hinzuweisen. Die ausgelegte Matte sei viel zu dünn gewesen und habe daher die Verletzungen nicht verhindern können. Die Beklagte habe daher ihre Verkehrssicherheitspflicht in erheblicher Weise verletzt und dadurch die Verletzung des Klägers herbeigeführt. Bis heute seien die Folgen des Unfalls für den Kläger spürbar.

Die Beklagte trägt dagegen vor, dass der Kläger sich ohne weiteres vor dem Ausprobieren des Boards an die anwesenden Mitarbeiter hätte wenden können. Diese hätten ihn – hätte er daran Interesse gezeigt – in die Nutzung des Balance Boards eingewiesen. Das vom Kläger verwendete Balance Board sei zudem nicht innerhalb der von der Beklagten intendierten Testzone gelegen; der Kläger habe dieses vielmehr eigenverantwortlich und ohne Wissen und Zustimmung des Beklagten verwendet. Eine Haftung der Beklagten könne sich daraus nicht ergeben.

Das Landgericht konnte keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen und hat die Klage daher abgewiesen. Zwar bestehe grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht von Messeanbietern, von den Besuchern vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit fernzuhalten; bei ausgestellten Sportgeräten sei jedoch ausnahmsweise die Rechtsprechung zu den Verkehrssicherungspflichten bei Sportveranstaltungen heranzuziehen. In diesem konkreten Bereich konzentriere sich die Verkehrssicherungspflicht auf den Schutz der Sporttreibenden vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren, die sie kaum erkennen und denen sie daher auch nicht adäquat selbst begegnen können.

Gemessen an diesen Maßstäben habe der Kläger keine Pflichtverletzung nachgewiesen: Für den unbefangenen Betrachter sei zweifellos erkennbar gewesen, dass die Nutzung des Boards für einen ungeübten Nutzer erhebliche Gefahren bergen könne. Die Sturzgefahr sei bei einem so konstruierten Board immanent, offensichtlich und im Grundsatz auch allgemein bekannt. Damit könne ein Veranstalter zunächst erwarten, dass jeder Teilnehmer seine eigene Konstitution und Fitness selbst realistisch einschätzt und seine Teilnahme davon abhängig macht. Der Kläger hätte zudem ohne weiteres eine Einarbeitung durch die Mitarbeiter der Beklagten abwarten können. Er habe daher jedenfalls eigenverantwortlich gehandelt, was einer Schadenszurechnung entgegenstehe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I

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Landesbeamte scheitern mit Klagen auf Nachzahlung von kinderbezogenen Familienzuschlägen

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert (Az. 3 A 892/23 u. a.).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 A 892/23 u. a. vom 15.07.2026

Landesbeamte mit drei oder mehr Kindern können nicht verlangen, dass das Land NRW ihnen Nachzahlungen von kinderbezogenen Familienzuschlägen gewährt, wenn sie ihren Anspruch für die Jahre 2011 bis 2020 nicht jährlich geltend gemacht haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute in mehreren Verfahren durch Urteil entschieden und anderslautende Urteile von fünf nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichten geändert.

Die Kläger machten Nachzahlungen nach dem Gesetz vom 14.09.2021 zur Anpassung der Alimentation kinderreicher Familien für die Jahre 2011 bis 2020 (KireiAliG NRW) geltend. Die Widersprüche gegen ihre amtsangemessene Besoldung im Hinblick auf den kinderbezogenen Familienzuschlag lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) für diejenigen Haushaltsjahre ab, in denen die Kläger nicht Widerspruch eingelegt hatten. Die Verwaltungsgerichte Aachen, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Minden und Münster hatten den hiergegen gerichteten Klagen stattgegeben. Die Berufungen des Landes hatten nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Zur Begründung der Entscheidungen hat der Vorsitzende des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Der Anspruch auf Nachzahlung des erhöhten Kinderanteils im Familienzuschlag für das dritte und weitere Kinder ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ausgeschlossen, wenn der Beamte diesen Anspruch auf Besoldung für das dritte Kind und weitere Kinder nicht „in dem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird“, geltend gemacht hat. § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW erfordert nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Regelung für die Nachzahlung des Familienzuschlags eine auf das jeweilige Haushaltsjahr bezogene und auch erfolgte Antragstellung in dem betreffenden Jahr durch die berechtigte Person. Fehlt es hieran, ist der Nachzahlungsanspruch ausgeschlossen. Bei Anträgen auf Leistungen für mehrere Jahre bedeutet dies zwangsläufig, dass für jedes einzelne Jahr (wiederkehrend) jeweils ein Antrag im Verlauf eben dieses Jahres gestellt werden musste. Der Wortlaut des Ausschlusstatbestands § 2 Abs. 1 Satz 2 KireiAliG NRW ist eindeutig. Muss ein Anspruch „in“ einem Haushaltsjahr geltend gemacht worden sein, muss der Anspruchsteller zeitlich gesehen in diesem Haushaltsjahr gehandelt haben. Andernfalls hätte der Gesetzgeber formulieren müssen, dass es ausreicht, wenn der Beamte „für“ ein näher bezeichnetes Jahr seinen Anspruch geltend gemacht hat.

Dass die vom Landesgesetzgeber selbst festgestellte verfassungswidrige Unteralimentation von Beamten mit drei oder mehr Kindern nach dieser Auslegung weiterhin für diejenigen von ihnen bestehen bleibt, die den Besoldungsanspruch nicht jährlich geltend gemacht haben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an einer eindeutigen anderweitigen gesetzlichen Regelung, die im Bereich des Besoldungsrechts nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch erforderlich gewesen wäre.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 3 A 892/23 (I. Instanz: VG Münster 5 K 2476/22), 3 A 332/24 (VG Düsseldorf 26 K 5923/22), 3 A 1184/23 (VG Gelsenkirchen, 1 K 3419/22), 3 A 32/24 (VG Aachen, 1 K 2118/23), 3 A 1772/24 (VG Minden, 4 K 2445/22)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen

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Krankenversicherung muss Kosten einer Hautstraffung nach Fettabsaugung erstatten

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Versicherung zur Übernahme der Kosten verurteilt (Az. 3 U 99/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 15.07.2026 zum Urteil 3 U 99/25 vom 13.02.2026

Nach einer medizinisch indizierten Fettabsaugung können unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände auch die Kosten der anschließenden Hautstraffung als medizinisch notwendige Heilbehandlung ersatzfähig sein. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Versicherung zur Übernahme von Kosten einer Hautstraffung verurteilt.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für eine Liposuktion (Fettabsaugung) sowie eine Hauptlappenreduktion in Anspruch. Die Beklagte lehnte vor der Behandlung die Kostenerstattung vollständig ab und verwies darauf, dass es sich lediglich um eine kosmetische Operation handele. Die Klägerin ließ die Behandlung dennoch in einer Privatklinik vornehmen. Von den der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 9.800 Euro übernahm die Beklagte – unter Berücksichtigung gebührenrechtlicher Einwendungen – Teile der Kosten der Fettabsaugung in Höhe von rund 1.400 Euro. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der verbleibenden Kosten insbesondere auch für die Hautstraffung in Höhe von rund 8.400 Euro. Das Landgericht gab der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe weiterer rund 440 Euro statt (LG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2025, Az. 2-30 O 3/22).

Auf die hiergegen gerichtete Berufung verurteilte der zuständige 3. Zivilsenat des OLG die Beklagte zur Zahlung von rund 1.400 Euro (neben den vorprozessual gezahlten 1.400 Euro). Die Beklagte habe als Versicherin die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit zu erstatten, führte er zur Begründung aus. Bei der Klägerin habe eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen in Form eines Lipödems vorgelegen. Unstreitig habe es sich bei der Fettabsaugung auch um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung gehandelt. Aber auch die erfolgte Hautstraffung sei hier als medizinisch notwendig anzusehen. Maßgeblich sei dabei nicht die Ansicht des Versicherungsnehmers oder des behandelnden Arztes. Es gelte allein ein objektiver Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liege demnach jedenfalls dann vor, wenn es „nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar gewesen sei, sie als medizinisch notwendig anzusehen“, vertiefte der Senat. Hier habe der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bilder der Klägerin und ihrer spezifischen Situation überzeugend und in sich stimmig diese Notwendigkeit bejaht. Dabei habe er u. a. berücksichtigt, dass die Klägerin auf den Rollator bzw. auf den Rollstuhl angewiesen sei. Beides seien Fortbewegungen, bei denen man gezwungen sei, die Arme eng am Körper zu führen. Es komme in diesen Fällen leicht zu Reizungen der Falten, die sich am Ellenbogengelenk innen und im Bereich der Achsel bildeten. Auch ohne konkrete Feststellung von Reizungen – in Ermangelung einer Dokumentation – liege damit eine medizinische Indikation vor.

Der Höhe nach seien einige abgerechnete Positionen indes nicht zu erstatten, da sie nicht mit dem Operationsbericht in Übereinstimmung stünden. Teilweise sei auch die Faktorerhöhung nicht nachvollziehbar.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Im Kabinett beschlossen: Schwerpunkt Bürokratierückbau

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Bundesregierung, Mitteilung vom 15.07.2026

Spürbare und sichtbare Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger   

Der eingeschlagene Kurs beim Bürokratierückbau wirkt: Das zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. In den letzten Monaten hat die Bundesregierung Entlastungen von etwa zehn Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Weitere wurden jetzt beschlossen.

Weniger Behördengänge, schnellere Verfahren, mehr digitale Lösungen: Hohe Priorität der Bundesregierung ist es, den Alltag der Bürgerinnen und Bürger einfacher zu machen und die Wirtschaft zu stärken. Konkret geht es darum, Staat und Verwaltung in Deutschland grundlegend zu modernisieren, unnötige Bürokratie zu vermeiden sowie Verfahren zu beschleunigen.

Dass der eingeschlagene Weg erfolgreich ist, zeigt die Bilanz des zweiten Entlastungskabinetts. Seit dem ersten Entlastungskabinett am 5. November 2025 hat die Bundesregierung mehr als 40 konkrete Maßnahmen beschlossen, die zu einer jährlichen Entlastung von etwa zehn Milliarden Euro führen. Davon profitieren unmittelbar Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung.

Dazu gehört, dass künftig umfassend Berichts- und Dokumentationspflichten abgeschafft werden sollen. Und Anträge gelten als genehmigt, wenn eine Behörde nicht in einer bestimmten Frist widerspricht.

Wichtige Beschlüsse der vergangenen Wochen

Allein in den letzten Wochen hat die Bundesregierung wichtige Maßnahmen mit einer Entlastungswirkung von etwa 1,5 Milliarden Euro auf den Weg gebracht. Dazu gehören beispielsweise:

  • weniger Hürden beim Ausbau von Telekommunikationsnetzen und Glasfaser
  • geringere Kosten für den Erwerb des Führerscheins
  • eine größere Energieeffizienz und weniger Bürokratie für Unternehmen
  • ein schnellerer und einfacherer Wohnungsbau
  • sowie ein Modernisierungsschub für die Verwaltungsgerichte hin zu schnelleren Verfahren

Gemeinsames Ziel der Gesetzesvorhaben sind spürbare Entlastungen im Alltag, schnellere Verfahren, eine konsequente Digitalisierung und bessere Rahmenbedingungen für Investitionen, Innovationen und wirtschaftliches Wachstum. Ziel ist mehr Tempo für einen modernen Staat.

Weitere Entlastungen beschlossen

Die Bundesregierung führt ihren Kurs für weniger Bürokratie und mehr Tempo konsequent fort. Im Rahmen des zweiten Entlastungskabinetts am Mittwoch wurden jetzt weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht – mit einem Entlastungsvolumen von weiteren rund 600 Millionen Euro:

Moderneres Gesundheitswesen: digitaler Überweisungsschein

Ein Schwerpunkt des zweiten Entlastungskabinett ist die Digitalisierung im Gesundheitswesen. Die jährlichen Entlastungen belaufen sich auf rund 445 Millionen Euro. Was sich unter anderem ändert: Die Überweisung vom Hausarzt zum Facharzt soll künftig digital erfolgen. Der bisherige Überweisungsschein, den man mitnehmen und beim Facharzt vorlegen muss, gehört der Vergangenheit an. Mit der elektronischen Überweisung wird einer der letzten papierbasierten Prozesse im Gesundheitswesen digitalisiert. Über die ePA-App können Versicherte künftig Ersteinschätzung, Überweisung und Terminvermittlung aus einer Hand nutzen, wobei die digitale Terminvergabe diskriminierungsfrei und fair gestaltet wird. Auch wird ein einheitlicher, digitaler Medikationsplan eingeführt, der laufend von Ärztinnen und Ärzten sowie Apotheken aktualisiert wird und so die Arzneimitteltherapiesicherheit spürbar erhöht. Weiterer Vorteil: Praxen und Kliniken werden verpflichtet, sich gegenseitig Befunde und Arztbriefe nur noch über einen sicheren digitalen Kommunikationsweg zuzuschicken. Das spart Kosten und Zeit und ermöglicht digitale Arbeitsabläufe. Das Gesetz verbessert den Informationsaustausch zwischen den Beteiligten und macht die Versorgung schneller, digitaler und effizienter.

Vereinfachungen im Verkehrsbereich

Die Bundesregierung baut Bürokratie im Verkehrsbereich deutlich zurück. Mit dem Gesetz und der Verordnung zum Bürokratierückbau im Verkehrsbereich werden Verwaltungsverfahren vereinfacht und stärker digitalisiert. Zudem werden bestehende Regelungen modernisiert, beispielsweise durch die Aufhebung des Lkw-Fahrverbots an bundesuneinheitlichen gesetzlichen Feiertagen. Dadurch werden Abläufe für Unternehmen, Verwaltung und Verkehr effizienter gestaltet und bürokratische Belastungen reduziert. Die Bundesregierung beendet damit den bisherigen bürokratischen Flickenteppich und schafft Planungssicherheit.

Wer ein reines Elektroauto fährt, muss künftig keine grüne Plakette mehr kaufen und auf die Windschutzscheibe kleben, um in eine Umweltzone einzufahren. Das E-Kennzeichen selbst gilt als Nachweis.

Digitale Arbeitsförderung

Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung soll die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsförderung bürgerfreundlicher, effizienter und unbürokratischer machen. Wer etwa Leistungen beantragt oder Änderungen mitteilen muss, soll das einfacher digital erledigen können. Beratungs- und Meldetermine können künftig per Videoschalte von zu Hause stattfinden. Auch die sog. tägliche Briefkastenpflicht entfällt, solange Bürgerinnen und Bürger digital erreichbar bleiben.

Stärkung der beruflichen Fortbildung und des Aufstiegs

Die Bundesregierung stärkt Fortbildungen für den beruflichen Aufstieg. Die Attraktivität beruflicher Aufstiegsmöglichkeiten wird erhöht und mögliche Einstiegshürden werden abgebaut. Dafür werden Kosten für geförderte Fortbildungsmaßnahmen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Paket von Maßnahmen deutlich gesenkt. Wenn beispielsweise eine Meisterprüfung oder andere Fortbildung gemacht und dafür vom Arbeitgeber unterstützt wird, fällt nunmehr die Anrechnung beim Aufstiegs-BAföG weg. Unterstützung durch den Arbeitgeber soll sich lohnen.

Vereinfachungen in der Landwirtschaft: Wegfall von Meldepflichten

Mit einem breiten Maßnahmenbündel werden landwirtschaftliche Betriebe und die Verwaltung von überflüssiger Bürokratie entlastet, Verwaltungsprozesse werden optimiert. Einige Beispiele: Statt alle drei Jahre müssen zukünftig Landwirte und Gärtner die verpflichtende Fortbildung zum Pflanzenschutz nur noch alle sechs Jahre machen. Meldepflichten nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch werden gestrichen. Für den Nutzhanf-Anbau sowie die Tierärzteschaft gibt es bürokratische Vereinfachungen. Zudem werden bis 2028 keine neuen Öko-Regelungen eingeführt, um neuen Aufbau von Bürokratie zu vermeiden.

Weitere Entlastungsmaßnahmen

Im zweiten Entlastungskabinett wurden überdies weitere Maßnahmen beschlossen, die das Ziel einer konsequenten Entlastung für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung verfolgen:

  • Modernisierung des Strahlenschutzrechts, unter anderem beim Röntgen
  • Firmenkäufe vereinfachen: weniger Anmeldungen, schnellere Verfahren bei Fusionen
  • Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform: Gründen und Arbeiten wird digitaler
  • Hochschulrecht: veraltete Regeln entfallen

Was in Zukunft beschlossen werden soll

Staatsmodernisierung ist eine langfristige Aufgabe, die die Bundesregierung entschlossen angegangen ist – und die dauerhaft fortgesetzt wird. Konkret plant die Bundesregierung weitere wichtige Gesetzesvorhaben, die den Bürokratierückbau erheblich voranbringen:

Mit der Abschaffung von Berichts- und Dokumentationspflichten soll übermäßige Bürokratie und Kontrolle durch den Staat abgebaut werden. Künftig gilt der Grundsatz, Berichtspflichten werden gestrichen. Nur solche, die wirklich unverzichtbar sind, sollen bestehen bleiben. Gleichzeitig sollen Genehmigungsverfahren gegenüber dem Staat beschleunigt werden. Künftig sollen vollständige Anträge nach vier Monaten als genehmigt gelten, sofern sich die Behörde nicht meldet. Auch das Bauen soll einfacher, günstiger und schneller werden. Dafür wir das Bauvertragsrecht durch den Gebäudetyp E angepasst, sodass von gesetzlich nicht zwingenden Baustandards leichter abgewichen werden kann.

Bereits das erste Entlastungskabinett Anfang November 2025 umfasste zahlreiche Vorhaben, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft von Bürokratie befreien. Über 80 konkrete Maßnahmen für weniger Bürokratie und einen schnellen, digitalen Staat finden sich zudem in der Modernisierungsagenda Bund. Gemeinsam mit den Ländern hat sich der Bund darüber hinaus in der Föderalen Modernisierungsagenda auf mehr als 200 Vorhaben unter anderem für schnellere Verfahren und leistungsfähige Strukturen verständigt. Erste Maßnahmen wirken bereits: Mehr Informationen und Beispiele zu dem Programm von Bund und Ländern zur Staatsmodernisierung und zum Bürokratierückbau finden Sie hier.

Quelle: Bundesregierung

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Modernisierungsschub für das Recht der Genossenschaften: Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein am 15.07.2026 beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Das BMJV hat den Entwurf des Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform veröffentlicht.

BMJV, Pressemitteilung vom 15.07.2026

Das Recht der Genossenschaften soll modernisiert werden. Das sieht ein heute beschlossener Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Mit den neuen Regelungen soll die Gründung von Genossenschaften beschleunigt und die Digitalisierung weiter gefördert werden. Nicht erforderliche Schriftformerfordernisse sollen wegfallen. Zugleich sind neue Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften vorgesehen.

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Genossenschaften sind ein zentraler Pfeiler der deutschen Wirtschaft. Sie schaffen bezahlbaren Wohnraum, sichern regionale Landwirtschaft, halten Bankdienstleistungen auch im ländlichen Raum verfügbar und treiben die Energiewende voran. Damit Genossenschaften auch zukünftig attraktiv bleiben, führen wir für Neugründungen eine 20-Tage-Gründungsgarantie ein. Zusätzlich befreien wir Genossenschaften von unnötigen bürokratischen Lasten. Aufwändige Papiervorgänge und umständlich analoge Mitgliederbeteiligung gehören bald der Vergangenheit an. Genossenschaften können künftig frei entscheiden, ob sie sich digital, hybrid oder vor Ort organisieren. Wir schaffen damit einen modernen und flexiblen Rechtsrahmen, der Genossenschaften fit für die Zukunft macht.“

Zur Modernisierung und Entlastung der Genossenschaften sieht der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen vor:

Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften

Zur Förderung der Digitalisierung soll im Genossenschaftsgesetz die Textform anstelle der Schriftform verankert werden. Insbesondere die Information der Mitglieder durch die Genossenschaft soll künftig grundsätzlich digital erfolgen können. Es soll zudem klargestellt werden, dass die Gründungsversammlung, Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Vertreterwahlen auch digital stattfinden können.

Beschleunigung des Verfahrens der Gründung von Genossenschaften

Die Gründung einer Genossenschaft soll zukünftig regelmäßig innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der vollständigen Gründungsunterlagen erfolgen. Der Gesetzentwurf sieht eine entsprechende Eintragungsfrist für die Registergerichte vor. Durch Verbesserung einer Datenbank der zum Zweck einer Gründung zu beteiligenden Prüfungsverbände soll die Suche nach einem passenden Prüfungsverband erleichtert werden. Zugleich soll durch Konkretisierungen des Inhalts der Gründungsbegutachtung durch die Prüfungsverbände die Prüfung durch die Registergerichte beschleunigt werden.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Die missbräuchliche Verwendung der genossenschaftlichen Rechtsform soll künftig noch besser verhindert werden. So sollen vor allem die Mitglieder der Genossenschaften vor finanziellen Risiken geschützt werden. Gesetzesänderungen in den Jahren 2017 und 2020 haben bereits Wirkung gezeigt. Sie sollen nun durch weitere Regelungen ergänzt werden. Vorgesehen ist unter anderem eine Ausweitung der Rechte und Pflichten der genossenschaftlichen Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände.

Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundestag und den Bundesrat übersandt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Ungenutzte Bauruinen dürfen zum Schutz von Landschafts- und Ortsbild beseitigt werden

Das VG Sigmaringen hat die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen und bestätigte den Abriss verfallener Polizeibaracken in Schlossnähe (Az. 10 K 4343/24).

VG Sigmaringen, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zum Urteil 10 K 4343/24 (nrkr)

Mit jetzt veröffentlichtem Urteil hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen die Klage einer Grundstückseigentümerin gegen eine Abbruchverfügung der Stadt Hechingen abgewiesen.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ehemaligen Geländes der Bereitschaftspolizei. Auf dem Grundstück befinden sich mehrere frühere Wohnbaracken, die seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt werden. Zwei der Gebäude waren nach den Feststellungen der Baurechtsbehörden bereits teilweise beziehungsweise vollständig eingestürzt. Die Stadt verpflichtete die Eigentümerin deshalb auf Grundlage von § 65 Abs. 2 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) zum Abbruch dieser Gebäude. Die Klägerin hielt die Verfügung unter anderem für unverhältnismäßig. Sie verwies darauf, dass sie gemeinsam mit der Stadt an einer künftigen Entwicklung des Geländes arbeite und eine spätere Wiederverwendung der vorhandenen Bausubstanz anstrebe. Außerdem sei das Grundstück eingezäunt; von den Gebäuden gehe keine Gefahr aus.

Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgerichts nicht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Abbruchverfügung liegen vor. Die betroffenen Baracken sind seit Jahren ungenutzt und befinden sich im Verfall. Für eine ernsthafte und konkrete Sanierung oder Wiederverwendung der Gebäude hat die Klägerin keine belastbaren Planungen vorgelegt. Dass von den Gebäuden keine unmittelbare Gefahr für Dritte ausgeht, steht einer Abbruchanordnung nicht entgegen. Die Vorschrift des § 65 Abs. 2 LBO dient gerade auch dazu, verfallene Bauwerke zu beseitigen, die das Orts- oder Landschaftsbild beeinträchtigen.

Im Rahmen eines Augenscheins stellte die Kammer zudem fest, dass das Grundstück in unmittelbarer Nähe eines denkmalgeschützten Schlosses sowie eines Landschaftsschutzgebiets liegt und die verfallenen Gebäude trotz zwischenzeitlich angebrachter Sichtschutzmaßnahmen weiterhin von mehreren Seiten wahrnehmbar sind. Der Abbruch dient daher nicht nur dem Schutz des Landschaftsbildes, sondern auch dem denkmalschutzrechtlichen Umgebungsschutz. Die Kammer stellte ferner klar, dass die angegriffene Verfügung trotz zunächst missverständlicher Formulierungen hinreichend bestimmt ist. Zwar verwendeten Ausgangs- und Widerspruchsbescheid sowohl die Begriffe „Abbruch“ als auch „Beseitigung“. Dieser Widerspruch ist jedoch im gerichtlichen Verfahren dadurch ausgeräumt worden, dass die Stadt eindeutig klargestellt hat, dass lediglich der Abbruch der Gebäude, nicht aber der Abtransport des entstehenden Materials angeordnet wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 4343/24). Die Klägerin kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Stilllegung einer Baustelle in Hannover-Nordstadt

Das VG Hannover hat zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt abgelehnt (Az. 11 B 2758/26, 11 B 2760/26).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 14.07.2026 zu den Beschlüssen 11 B 2758/26 und 11 B 2760/26 vom 13.07.2026 (nrkr)

11. Kammer lehnt Eilanträge der Eigentümerinnen ab

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschlüssen vom 13.07.2026 zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge abgelehnt. Antragstellerinnen waren zwei der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt.

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hannover führte am 17.04.2026 nach Beschwerden aus der Nachbarschaft eine Baukontrolle durch und stellte fest, dass auf dem Grundstück umfangreiche, aus behördlicher Sicht nicht sachgemäße Sanierungs- und Abbrucharbeiten stattfanden, bei denen Abrissmaterial unsortiert und ungesichert im Innenhof aufbewahrt wurde. Auch einfache Schutzvorkehrungen wie Staubabdichtungen oder geschlossene Türen sind nicht getroffen worden. Mit Ausnahme einer Wohnung war das Gebäude zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bewohnt.

Der Außendienst fand zudem vor Ort Abbruchmaterialien vor, die im Verdacht standen, Asbest zu enthalten und entnahm diesen drei Proben. Noch am gleichen Tage untersagte die Behörde im Wege einer Allgemeinverfügung unter Hinweis auf die Gefahrstoffverordnung das Betreten des Baustellenbereichs und die Fortsetzung der Bauarbeiten. Ausgenommen hiervon sind Asbestsachverständige und SchadstoffgutachterInnen. Zur Begründung verwies das Gewerbeaufsichtsamt auf die Kontamination der Sanierungsbereiche mit mutmaßlich krebserregenden Materialien. Am 20.04.2026 bestätigte ein Labor nach Untersuchung der Proben den Verdacht.

Zwei Eigentümerinnen haben gegen die Entscheidung Klage erhoben und zugleich um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung verwiesen sie – neben diversen formalen Beanstandungen – darauf, dass die Verfügung auf eine reine Mutmaßung gestützt worden sei. Bei den bisherigen Arbeiten sei man nicht auf asbestbelastete Baustoffe gestoßen und aufgrund der Bauhistorie des in der Gründerzeit errichteten Hauses seien solche auch nicht zu erwarten. Die positiven Proben wiesen lediglich auf einen ungefährlichen Asbestzementkanal in einer einzelnen Wohnung hin. Ein Sachverständiger habe bei der Begehung der Baustelle keine Beanstandungen geäußert. Die Eigentümerinnen treffe daher auch keine rechtliche Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts, etwa im Wege eines Gefahrstoffgutachtens.

Das Gericht hält die Verfügung demgegenüber für rechtmäßig. Es handele sich um eine auf das Chemikaliengesetz, die Gefahrstoffverordnung und das Niedersächsische Polizeigesetz gestützte Gefahrenabwehrmaßnahmen. Die Behörde habe zutreffend aus der auf der Baustelle vorgefundenen Gesamtsituation auf eine konkrete Gesundheitsgefahr für die sich auf der Baustelle aufhaltenden Personen durch eine mögliche Asbestbelastung geschlossen und das Betreten und Arbeiten auf der Baustelle untersagt. Insbesondere rechtfertige der bestätigte Asbestfund – auch wegen der fehlenden Schutzmaßnahmen – die Befürchtung, dass auch andere Stellen des Gebäudes belastet seien. Infolgedessen sei das Verbot nicht nur auf den Fundort im dritten Obergeschoss des Gebäudes zu beschränken gewesen. Das erhebliche Gesundheitsrisiko, die von der Exposition mit Asbest ausgehe, rechtfertige auch die Annahme einer Gefahr im Verzug und die sofortige Wirkung der ausgesprochenen Verbote. Die Eigentümerinnen hätten jederzeit die Gelegenheit, die Annahme der Gesundheitsgefahr durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu entkräften. Die schlichte Begehung der Baustelle durch einen Sachverständigen sei jedoch nicht geeignet, ein solches zu ersetzen.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Den Antragstellerinnen steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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Digitaler Euro: EU-Parlament legt Verhandlungsmandat fest

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 14.07.2026

Am 09.07.2026 hat das EU-Parlament sein Verhandlungsmandat zur Verordnung über den digitalen Euro im Plenum formell angenommen. Damit ist der Weg für die Trilogverhandlungen geebnet – der Rat hatte bereits vergangenen Dezember seine Verhandlungsposition festgelegt.

Digitaler Euro soll von Beginn an vollständig eingeführt werden

Das EU-Parlament bekräftigt das Ziel, den digitalen Euro als digitales Zentralbankgeld für den alltäglichen Zahlungsverkehr einzuführen. Anders als in früheren Debatten diskutiert, soll die Einführung nicht schrittweise erfolgen. Online- und Offline-Funktionalitäten sollen bereits mit der ersten Ausgabe verfügbar sein. Der digitale Euro wird ausdrücklich als Ergänzung zum Bargeld verstanden und erhält den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Gesetzlicher Annahmezwang mit Ausnahmen für kleinere Akteure

Zudem bestätigt wird der Grundsatz, dass Zahlungsempfänger:innen digitale Euro-Zahlungen grundsätzlich akzeptieren müssen. Ausgenommen wären insbesondere kleine und Kleinstunternehmen sowie Selbstständige, sofern sie keine anderen digitalen Zahlungsmittel akzeptieren. Unternehmen, die bereits digitale Zahlungen anbieten, sollen den digitalen Euro dagegen grundsätzlich annehmen müssen. Darüber hinaus seien vorübergehende Ablehnungen aus technischen Gründen möglich.

PSD-Rahmen gilt – mit Ausnahme von Zahlungsauslösediensten

Das EU-Parlament sieht vor, dass PSD2 bzw. PSD3 und die Payment Services Regulation grundsätzlich auch für digitale-Euro-Zahlungen gelten. Ausdrücklich ausgenommen werden jedoch die Vorschriften zu Zahlungsauslösediensten (Payment Initiation Services). Damit folgt das EU-Parlament im Ergebnis einer Linie, die bereits im Rat diskutiert wurde. Ob und in welcher Form Drittanbieter künftig Zahlungen von digitalen-Euro-Konten auslösen können, bleibt damit eine offene Frage für die weiteren Verhandlungen.

Haltelimits werden stärker kontrolliert

Zur Wahrung der Finanzstabilität sollen individuelle Haltelimits für natürliche Personen eingeführt werden. Dabei relevant ist ein zweistufiges Verfahren: Die EZB soll eine technische Empfehlung vorlegen, während die EU-Kommission eine Obergrenze per delegiertem Rechtsakt festlegt. Diese Obergrenze solle mindestens alle zwei Jahre überprüft werden. Unternehmen sollen digitale Euro grundsätzlich nicht dauerhaft halten dürfen; eingehende Zahlungen dürfen lediglich vorübergehend für bis zu 24 Stunden gehalten werden.

Gebührenmodell soll Nutzung fördern

Das EU-Parlament spricht sich für weitgehend kostenfreie Basisdienste für Privatpersonen aus. Für Händler und Zahlungsdienstleister sollen europaweit einheitliche Obergrenzen für Gebühren gelten. Dabei wird ausdrücklich ein „No-Worse-Off“-Prinzip eingeführt. So sollen Händler für digitale-Euro-Zahlungen keine höheren Gebühren zahlen als für vergleichbare digitale Zahlungsmittel. Eine spätere Umstellung auf ein kostenbasiertes Vergütungsmodell bliebe grundsätzlich möglich.

Datenschutz wird als zentrales Gestaltungsprinzip verankert

Das EU-Parlament stärkt die Datenschutzanforderungen im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag. Der digitale Euro solle nach den Prinzipien „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ ausgestaltet werden. Weder die EZB noch die nationalen Zentralbanken sollen einzelne Nutzer:innen identifizieren können. Für Offline-Zahlungen wäre vorgesehen, dass Transaktionsdaten grundsätzlich weder von Zahlungsdienstleistern noch von Zentralbanken gespeichert werden.

EZB erhält zusätzliche Pflichten vor einer Einführung

Vor der ersten Ausgabe des digitalen Euro muss die EZB umfangreiche Vorarbeiten abschließen. Dazu gehören die Fertigstellung des Regelwerks, der Aufbau der Infrastruktur sowie Pilotprojekte unter Realbedingungen. Nach einer Freigabe soll zudem eine mindestens 24-Monate-lange Einführungsphase folgen. Die erste Ausgabe dürfe frühestens zwei Jahre nach ihrer offiziellen Ankündigung erfolgen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Inkrafttreten der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung der BRAK

Das BMJV hat der BRAK mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Sie treten daher am 01.10.2026 in Kraft.

BRAK, Mitteilung vom 14.07.2026

Die Änderungen der Fachanwaltsordnung treten zum 01.10.2026 in Kraft.

Mit Schreiben vom 09.07.2026 – eingegangen bei der BRAK am 13.07.2026 – hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrechtsanwaltskammer mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 8. Satzungsversammlung vom 01.06.2026 zur Änderung der FAO keine Bedenken bestehen. Die Beschlüsse wurden am 14.07.2026 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und werden am 01.10.2026 in Kraft treten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Entwaldungsverordnung: Kommissions-Maßnahmen unterstützen die Umsetzung

Die EU-Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte wird aktualisiert und vereinfacht, zudem wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 13.07.2026

Die Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Mit einem delegierten Rechtsakt wird die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte aktualisiert und vereinfacht; in einem Durchführungsrechtsakt wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

Mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern

Diese Maßnahmen bauen auf der im Dezember 2025 vereinbarten Gesetzesänderung auf. Sie sind Teil des im Mai 2026 vorgelegten Vereinfachungspakets. Zusammen bieten sie Unternehmen, Mitgliedstaaten und Partnerländern im Vorfeld der Anwendung der Verordnung mehr Rechtssicherheit.

Die für Umwelt, Wasserresilienz und eine wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft zuständige EU-Kommissarin Jessika Roswall sagte: „Mit diesem Paket schaffen wir die Klarheit und Vorhersehbarkeit, die Unternehmen, Mitgliedstaaten und unsere internationalen Partner benötigen, um sich auf die Anwendung der EU-Entwaldungsverordnung Ende 2026 vorzubereiten. Nach der zwischen den Co-Gesetzgebern erzielte Einigung haben wir die Überprüfung im Hinblick auf die Vereinfachung abgeschlossen und die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Verordnung zu gewährleisten.“

Quelle: Europäische Kommission, Vertretung in Deutschland

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