EuGH: Verlage dürfen Geld für Online-Nutzung ihrer Inhalte verlangen

Die Mitgliedstaaten der EU können lt. EuGH vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen (Rs. C-797/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 12.05.2026 zum Urteil C-797/23 vom 12.05.2026

Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-797/23 | Meta Platforms Ireland (Gerechter Ausgleich)

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Presseverlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Erlaubnis erteilen, ihre Veröffentlichungen zu nutzen.

Der Gerichtshof wurde im Rahmen einer Klage von Meta gegen einen Beschluss der italienischen Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) befasst. Nach Ansicht von Meta verstoßen die italienischen Rechtsvorschriften, die eine Regelung zur Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen enthalten, gegen den europäischen Rahmen für die Rechte von Verlagen im digitalen Binnenmarkt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung für Verlage mit dem Unionsrecht vereinbar ist, sofern diese Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen darstellt. Die Verlage müssen darüber hinaus die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis zu verweigern oder sie unentgeltlich zu erteilen. Außerdem darf von Anbietern, die diese Veröffentlichungen nicht nutzen, keine Zahlung verlangt werden.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, erscheinen, obwohl sie die unternehmerische Freiheit einschränken, gerechtfertigt, da sie zu den Zielen des Unionsrechts beitragen, einen gut funktionierenden und fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und es den Verlagen zu ermöglichen, ihre Investitionen zu amortisieren.

Nach Ansicht des Gerichtshofs ermöglichen solche Verpflichtungen, die den Schutz der Verlage stärken, die Herstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits.

Die Entwicklung der digitalen Technologien hat den Mediensektor, insbesondere den Bereich der Printmedien, tiefgreifend verändert. Er ist mit veränderten Nutzergewohnheiten, dem Ausbau von Online-Presseschauen und dem Wettbewerb mit neuen digitalen Kanälen konfrontiert. Diese Veränderungen haben zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und gefährden damit ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften. Um dem entgegenzuwirken, wurden mehrere Gesetzgebungsinitiativen ergriffen, darunter die Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt1. Mit dieser Richtlinie wird ein spezifisches verwandtes Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eingeführt, das es ihnen u. a. ermöglicht, eine solche Nutzung zu erlauben oder zu verbieten2.

Der italienische Gesetzgeber hat diese Richtlinie umgesetzt, indem er für die Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen sowie eine Regelung zur Gewährleistung dieser Vergütung vorgesehen hat. Somit legen die italienischen Rechtsvorschriften den Diensteanbietern die Verpflichtungen auf, mit den Verlagen Verhandlungen über eine solche Vergütung aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte in den Suchergebnissen während dieser Verhandlungen einzuschränken, und die für ihre Berechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus übertragen sie der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) die Aufgabe, die Kriterien hierfür festzulegen, die Vergütung im Fall des Fehlens einer Einigung zu bestimmen und die Einhaltung der den Anbietern obliegenden Informationspflicht sicherzustellen, auch durch Sanktionen.

Im Jahr 2023 legte die AGCOM auf der Grundlage dieser nationalen Rechtsvorschriften die Referenzkriterien für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung für die Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft fest.

Einer dieser Anbieter, Meta Platforms Ireland3, erhob beim Regionalen Verwaltungsgericht Latium (Italien) Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses. Meta stellt die Vereinbarkeit des Beschlusses und der genannten italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie und der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit, in Abrede.

Das nationale Gericht hat daher den Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens mit dem Unionsrecht prüfen zu lassen.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie darauf abzielt, den Verlagen ausschließliche Rechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Presseveröffentlichungen zu gewähren, und den Mitgliedstaaten dabei ein Gestaltungsspielraum zur Gewährleistung der Durchführung dieser Rechte eingeräumt wird.

Vor diesem Hintergrund ist der Anspruch der Presseverlage auf eine angemessene Vergütung zulässig, sofern die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für die den Anbietern erteilte Erlaubnis darstellt, die Presseveröffentlichungen zu vervielfältigen oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und diese Verlage die Erteilung der Erlaubnis verweigern oder sie unentgeltlich erteilen können. Außerdem darf den Anbietern keine Zahlung auferlegt werden, wenn sie die Veröffentlichungen nicht nutzen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die italienischen Rechtsvorschriften diese Voraussetzungen erfüllen.

Die den Anbietern auferlegten Verpflichtungen, Verhandlungen mit den Verlagen aufzunehmen, ohne die Sichtbarkeit der Inhalte während dieses Zeitraums einzuschränken, und die für die Berechnung der Vergütung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, sind ebenfalls zulässig, da sie geeignet sind, die Fairness dieser Verhandlungen sicherzustellen, und somit zu dem Ziel beitragen, die Verlage zu schützen. Denn nur die Anbieter verfügen über die Informationen, anhand derer sich der wirtschaftliche Wert der Online-Nutzung von Presseveröffentlichungen beurteilen lässt, wie z. B. die durch eine solche Nutzung erzielten oder erwarteten Einnahmen. Somit befinden sich die Verlage hinsichtlich der Bestimmung einer angemessenen Vergütung in einer gegenüber diesen Anbietern schwachen Verhandlungsposition. Außerdem kann durch die Verpflichtung, die Sichtbarkeit von Veröffentlichungen während der Verhandlungen nicht einzuschränken, die Ausübung von Druck auf die Verlage oder auch die Verschleierung des wirtschaftlichen Werts der Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen verhindert werden.

Ebenso sind die der AGCOM durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeräumten Befugnisse zulässig, da sie die wirksame Durchführung der den Verlagen zuerkannten Rechte sicherstellen sollen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass diese Verpflichtungen, verbunden mit der Sanktionsbefugnis der AGCOM, zwar eine Einschränkung der unternehmerischen Freiheit4 der Anbieter darstellen.

Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht erscheint diese Einschränkung jedoch gerechtfertigt und im Hinblick auf die Ziele des Unionsrechts, einen gut funktionierenden und gerechten Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Verlagen zu ermöglichen, die für die Produktion ihrer Veröffentlichungen erforderlichen Investitionen zu amortisieren, verhältnismäßig. Insbesondere kann, indem den Anbietern solche Verpflichtungen auferlegt werden, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der unternehmerischen Freiheit einerseits und dem Recht des geistigen Eigentums sowie dem Recht auf Freiheit und Pluralität der Medien andererseits hergestellt werden.

Fußnoten

1Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG.

2Art. 15 der Richtlinie 2019/790.

3Sie ist insbesondere als Betreiberin des sozialen Online-Netzwerks Facebook bekannt.

4Art. 16 der Charta der Grundrechte.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Bundesrat: Keine Einwände gegen Gesetz zu Anwaltsnotariat

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (BT-Drs. 21/5441).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.05.2026

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats (21/5441). Das geht aus einer entsprechenden Stellungnahme der Länderkammer hervor, die nun als Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/5868) vorliegt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 396/2026

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Corona-Teststellenbetreiberin muss mehr als vier Millionen Euro zurückzahlen

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 29 K 1788/24).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 29 K 1788/24 vom 11.05.2026

Eine Betreiberin von Corona-Testzentren kann keine weitere Vergütung für die zwischen Juli 2021 und April 2023 durchgeführten Corona-Tests verlangen und muss bereits ausgezahlte Leistungen in Höhe von 4.032.692,15 Euro zurückzahlen, weil sie die Dokumentationspflichten der Coronavirus-Testverordnung nicht eingehalten hat. Dies hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Urteil vom 11. Mai 2026 entschieden und die Klage der Teststellenbetreiberin gegen entsprechende Bescheide der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein überwiegend abgewiesen. Erfolg hatte die Klage, soweit auch einbehaltene Verwaltungskosten zurückgefordert wurden.

Die Klägerin betrieb mehrere Corona-Testzentren in Düsseldorf, Leverkusen und Solingen. Seit dem 1. Juli 2021 sah die Coronavirus-Testverordnung vor, dass die Teststellenbetreiber eine schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests dokumentieren müssen. Derartige Nachweise wurden durch die Klägerin nicht erhoben. Daraufhin forderte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein die gezahlten Vergütungen zurück und setzte den noch offenen Auszahlungsbetrag auf 0,00 Euro fest.

Die dagegen gerichtete Klage bleibt weitgehend ohne Erfolg. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt: Die Dokumentationspflicht in der Testverordnung ist rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Aufgrund der hohen ausgezahlten Summen – laut Bundesrechnungshof gab der Bund für Corona-Testungen 17,8 Milliarden Euro aus – ist eine nachträgliche Kontrolle ordnungsgemäßer Mittelverwendung von besonderer Bedeutung, insbesondere um betrügerische Abrechnungen zu erschweren. Das Interesse an einer Nachprüfbarkeit der Testdurchführung überwiegt das Vergütungsinteresse der Klägerin. Eine strenge Betrachtungsweise, die hier zur vollständigen Versagung der Vergütung führt, ist trotz der erheblichen Auswirkungen auf die Teststellenbetreiberin angemessen. Aus diesen Gründen sei auch der weiter geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 238.900,35 Euro nicht gegeben. Demgegenüber darf die Kassenärztliche Vereinigung ihre Rückforderung nicht auf Beträge beziehen, die bereits als Verwaltungskostensatz einbehalten wurden. Die Kammer stellt hierzu fest, dass diese Beträge nicht, wie für eine Rückforderung vorausgesetzt, im Sinne der Verordnung ausgezahlt worden sind. Nicht zurückgefordert werden kann demnach ein Betrag in Höhe von 93.046,10 Euro.

Es handelt sich um die erste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in Bezug auf Rückforderungen von Corona-Testzentren. Derzeit sind noch 48 weitere Verfahren mit einem Streitwert von insgesamt etwa 23 Millionen Euro anhängig.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Quelle: VG Düsseldorf

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Kulanz bei defektem Kühlschrank

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird? Diese Frage hatte das AG München zu klären (Az. 172 C 24940/24).

AG München, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Urteil 172 C 24940/24 vom 06.06.2025 (rkr)

Muss der defekte, alte Kühlschrank zurückgegeben werden, wenn aus Kulanz ein Rabatt für einen neuen Kühlschrank gewährt wird?

Ein Münchner Ehepaar kaufte am 28.11.2020 in einer Filiale einer Elektromarkt-Kette einen Side-by-Side Kühlschrank für 847,10 Euro. Kurz nach Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wies der Kühlschrank einen teilweisen Defekt auf. Das Ehepaar wandte sich daraufhin an eine Filiale der Elektromarkt-Kette und bat um eine Kulanzlösung. Der dortige Verkaufsberater wandte sich an den Hersteller des Kühlschranks und erreichte eine Gutschrift von 477,56 Euro für den defekten Kühlschrank für den Fall, dass ein neuer Kühlschrank gekauft werden würde. Das Ehepaar kaufte schließlich am 11.10.2023 einen neuen Kühlschrank für 1.299 Euro und erhielt auf den Kaufpreis die versprochene Gutschrift. Als der neue Kühlschrank geliefert werden sollte, wollte die Spedition den alten Kühlschrank mitnehmen – was jedoch vom Käufer unter Verweis auf sein Eigentum am defekten Kühlschrank verweigert wurde. Der Elektromarkt wiederum sah sich daraufhin an die Rechnungsgutschrift nicht mehr gebunden und verlangte Zahlung des ausstehenden Betrags von 477,56 Euro.

Der Fall landete vor dem Amtsgericht München. Dieses verurteilte den Käufer mit Urteil vom 06.06.2025 zur Zahlung von 477,56 Euro. In seinem Urteil führte es u. a. aus:

„Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 477,56 Euro […]. Die Klägerin und die Beklagte haben […] einen Vertrag über den Kauf eines neuen Kühlschranks geschlossen, der die Beklagte im Ausgangspunkt zur Zahlung von 1299,00 Euro verpflichtet und einen Teilerlass […] in Höhe von 477,56 Euro vorsah, welcher hinsichtlich einer endgültig ausbleibenden Rückgewähr des alten defekten Kühlschranks auflösend bedingt war (§ 158 Abs. 2 BGB). Auf Grundlage der mündlichen Abrede sowie ihrer schriftlichen Fixierung brachte die Klägerin […] hinreichend erkennbar zum Ausdruck, dass die Gutschrift lediglich gegen Rückgabe des defekten Altgeräts gewährt werde.

Dabei ist davon auszugehen, dass die Vereinbarung eines Austauschs und nicht der bloßen Lieferung eines Neugeräts schriftlich fixiert wurde. [Das] in Augenschein genommene Dokument „Barverkauf/Anzahlung“ vom 04.10.2023 sieht in zweifacher Hinsicht ausdrücklich einen Austausch und keine reine Lieferung vor. So befindet sich rechts oben der Hinweis „Austauschen […] Bitte ins Haus […] rüberschicken // 2.OG ohne Aufzug“. Ferner ist im Rahmen der Rechnungsposten bei der Lieferung des Neugeräts ebenfalls der Zusatz „Austausch“ vermerkt. Dieses Dokument hat die Beklagte auch erhalten. […]

Bei verständiger Würdigung dieser vom Gericht in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen musste die Beklagte die Notwendigkeit der Rückgabe des Altgeräts für den Fortbestand der Gutschrift erkennen (§§ 133, 157 BGB). So ergibt sich schon aus allgemeiner Lebenserfahrung, dass eine Mangelware üblicherweise nur gegen Herausgabe des defekten Geräts ausgetauscht wird. Der Käufer eines mangelhaften Kühlschranks darf üblicherweise nicht davon ausgehen, dass er nach Abhilfe seiner Mangelbeschwerden zwei Kühlschränke behalten dürfe. […] Dass die Klägerin die Beklagte bei der vereinbarten Kulanzlösung nun gar besser stellen wollte, als sie während der Dauer der Gewährleistungsrechte stand, kann kaum angenommen werden, gerade weil sie ja auch nur zur Anrechnung eines Teils der Anschaffungskosten bereit war. Die Beklagte konnte schließlich auch nicht davon ausgehen, dass der Hersteller an der Rückgabe des defekten Geräts kein Interesse habe – war der fortbestehende Funktionsumfang nach Angabe des Zeugen L. gerade das Motiv für das Zurückhalten des Kühlschranks.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Notanwalt: Wer selbst keinen Anwalt sucht, bekommt keine Hilfe vom Gericht

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar (Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024 des VGH München vom 21.04.2026

Er wollte keinen teuren Anwalt zahlen und beantragte die Beiordnung eines Notanwalts. Damit kam der Kläger nicht weit – er hätte selbst suchen müssen.

Wer die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss sich zunächst selbst erfolglos um die Suche nach einem passenden Prozessvertreter bemüht haben, stellt der VGH München klar. Hierzu müsse die Partei dem Gericht zunächst mindestens die Namen von vier Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten benennen, die den Fall nicht übernehmen wollten. Dass Fachanwältinnen und -anwälte nicht nach RVG, sondern nur nach höheren Stundensätzen abrechnen, sei kein Grund, einen Anwalt abzulehnen und sich stattdessen einen Notanwalt beiordnen zu lassen, stellte das Gericht klar (Beschluss vom 21.04.2026, Az. 8 A 26.40023, 8 AS 26.40024).

Ein Mann klagte dagegen, dass die Behörde ihn zur Umsetzung eines Hochwasserschutzprojekts aus dem Besitz zweier Grundstücke gedrängt hatte. Das VG verwies den Rechtsstreit direkt an den VGH – dort herrscht aber Anwaltszwang. Der Kläger fragte offenbar lediglich einen Anwalt an, der ihm letztlich zu teuer war, weil er Gebühren über dem RVG verlangte. Daraufhin beantragte der Mann die Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO.

Diese Beiordnung ist geboten, wenn die Partei einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, so der VGH. Der Kläger habe nicht in der gebotenen Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung bemüht habe.

VGH: Kläger hätte selbst vier Anwälte anfragen müssen

Er hätte rechtzeitig alles ihm Zumutbare tun müssen, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehöre es, mindestens vier potenzielle Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats anzufragen. Dass dies geschehen sei, müsse glaubhaft gemacht werden – insbesondere müssten die konkret angefragten Anwältinnen und Anwälte namentlich benannt werden.

Der Kläger habe jedoch weder substanziiert zu solchen Bemühungen vorgetragen noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Er habe lediglich einen Rechtsanwalt namentlich benannt. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sich noch bei weiteren Rechtsanwälten, gerade auch bei Fachanwälten für Verwaltungsrecht, um eine Beauftragung zu bemühen. Es sei nicht Sache des Gerichts, die Suche nach einem Prozessvertreter in der Weise zu unterstützen, wie es der Kläger offensichtlich erwarte.

Auch das Argument, grundsätzlich übernahmebereite Fachanwälte für Verwaltungsrecht seien jedenfalls gegen gesetzliche Vergütung nicht zu finden, rechtfertige keine andere Beurteilung. Allein die fehlende Bereitschaft zur Zahlung einer über der gesetzlichen Vergütung liegenden Anwaltsvergütung (vgl. § 3a RVG) begründe keinen Anspruch auf Beiordnung eines Notanwalts, so das Gericht.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Abnehmspritze bleibt lifestyle-Medikament

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss (Az. L 16 KR 161/26 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 11.05.2026 zum Beschluss L 16 KR 161/26 B ER vom 28.04.2026

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) das Medikament Mounjaro (Tirzepatid) außerhalb der Zulassung nicht übernehmen muss.

Ausgangspunkt war das Eilverfahren einer 24-jährigen Frau, die an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht leidet. Ihre behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe von Mounjaro zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als lifestyle-Medikament gelistet ist. Dem widersprach die Frau und argumentierte, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher keine Verallgemeinerung, sondern eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass Tirzepatid nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen und das Regelungssystem seien abschließend, sodass auch kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Ein zulassungsüberschreitender Einsatz (off-label-use) oder eine Notstandsbehandlung komme ebenfalls nicht in Betracht, da hierfür die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht ausreiche und die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt sei. Ebenso wenig liege eine grundgesetzwidrige Diskriminierung vor. Der Gesetzgeber habe vielmehr ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des LG Frankfurt hat dies als irreführende Werbung angesehen (Az. 2-06 O 135/26).

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil 2-06 O 135/26 vom 23.04.2026 (nrkr)

Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.

Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.

Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.

Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.

Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.

Das Urteil vom 23.04.2026 (Az. 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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Eingliederungshilferecht: Keine Sozialleistungen für Diplomaten und ihre Angehörigen

Das SG Frankfurt hat entschieden, dass ein Diplomatenkind wegen des Diplomatenstatus keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz hat (Az. S 27 SO 139/25).

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 08.05.2026 zum Urteil S 27 SO 139/25 vom 30.03.2026 (nrkr)

Stadt lehnte Schulassistenz für Diplomatenkind ab

Die neunjährige Klägerin ist Staatsangehörige eines Drittstaates und besucht die 1. Klasse einer Grundschule in Frankfurt. Sie leidet an einer schweren neurologischen Erkrankung mit Halbseitenlähmung und dadurch bedingten motorischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen. Sie benötigt Unterstützung, um überhaupt am Unterricht und am sozialen Leben in der Schule teilnehmen zu können. Ihr Vater ist als Diplomat nach Deutschland entsandt und arbeitet in der Botschaft. Beim zuständigen Jugend- und Sozialamt beantragte er für seine Tochter Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung, die derzeit durch eine Bekannte der Eltern sichergestellt wird. Die Stadt lehnte aufgrund des Diplomatenstatus‘ des Vaters Eingliederungsleistungen ab. Mit Ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Übernahme der Schulbegleitung durch die Stadt, da jedes Kind das Recht auf Bildung und Chancengleichheit habe, unabhängig davon, ob eine Behinderung vorliege und unter welchen Umständen es sich im Inland aufhalte.

Sozialgericht bestätigt fehlenden Anspruch auf Eingliederungsleistungen

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass nicht die Behinderung der Klägerin, sondern ihr Status‘ als Familienangehörige eines Diplomaten, die in seinem Haushalt lebt, entscheidend sei und zum Ausschluss von Leistungen durch öffentliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland führe. Die Alimentation der Diplomaten obliege dem Entsendestaat.

Mit seinem Urteil hat das Sozialgericht klargestellt, dass sich ein Anspruch nicht aus dem seit 1. Januar 2020 im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) geregelten Recht der Eingliederungshilfe ergebe. Zwar sei die Eingliederungshilfe mit dem Bundesteilhabegesetz aus dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) herausgelöst und neu strukturiert worden. Nach Auffassung des Gerichts diene die „neue“ Eingliederungshilfe auch weiterhin dazu, konkrete Teilhabebedarfe behinderter Menschen zu decken und eine der Menschenwürde entsprechende Lebensführung zu ermöglichen. Daraus folge aber gerade nicht, dass der Leistungsausschluss für Diplomatenfamilien entfalle. Denn die Eingliederungshilfe bleibe weiterhin eine steuerfinanzierte und gegenüber anderen Leistungen weitgehend nachrangige Hilfe.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Schulpflicht nach dem Hessischen Schulgesetz, so das Sozialgericht weiter. Die Klägerin sei schon deshalb nicht schulpflichtig, weil sie weder den erforderlichen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. An diesen tatsächlichen Bindungen an das Bundesgebiet fehle es dem Kind aus einer Diplomatenfamilie.

Das Sozialgericht hat ferner betont, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes vorliege. Denn die Klägerin werde im Unterschied zu Kindern mit Behinderungen, die eine Schulbegleitung erhielten, nicht aufgrund ihrer Behinderung von den Leistungen der Eingliederungshilfe ausgeschlossen, sondern wegen ihres Diplomatenstatus`. Schließlich hat das Sozialgericht eine Diskriminierung nach der UN-Behindertenrechtskonvention verneint. Denn auch insoweit knüpfe der Ausschluss der Klägerin nicht an ihre Behinderung an, sondern an den Diplomatenstatus.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 90 Abs. 1 SGB IX

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

§ 99 Abs. 1 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen (…), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.

§ 100 Abs. 1 SGB IX

Ausländer, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, können Leistungen nach diesem Teil erhalten, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist.

§ 112 Abs. 1 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen

  1. Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
  2. Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.

§ 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Schulpflicht besteht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Lande Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben.

§ 58 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz

Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am 1. August. (…)

Artikel 3 Grundgesetz

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) 1Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Artikel 33 Abs. 1 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD)

Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist ein Diplomat in Bezug auf seine Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

Artikel 34 WÜD

Der Diplomat ist von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Personal- und Realsteuern oder -abgaben befreit (…).

Artikel 37 WÜD

Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht Angehörige des Empfangsstaats sind, die in den Artikeln 29 bis 36 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

Artikel 5 UN-Behindertenrechtskonvention (BRK)

(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.

(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main

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„Cum-Ex-Lücke“ beseitigen – Bundesrat möchte das Einziehen illegaler Gewinne erleichtern

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Gewinne aus komplexen illegalen Geschäften wie Cum-Ex-Leerverkäufen sollen konsequenter eingezogen werden können. Der Bundesrat am 8. Mai 2026 beschlossen, beim Deutschen Bundestag einen entsprechenden Gesetzentwurf einzubringen.

Nicht nur „durch die Tat“, auch „für die Tat“

Der Entwurf sieht eine Änderung im Strafgesetzbuch vor, mit der in Strafverfahren auch Erträge bei Dritten eingezogen werden können, wenn sie diese „für die Tat“ erhalten haben. Bisher gilt dies nur für Erträge, die „durch die Tat“ erlangt wurden.

Versehen des Gesetzgebers

Die aktuelle Rechtslage sei unbefriedigend, da vor allem bei an Cum-Ex-Geschäften beteiligten Leerverkäufern, die in einem sehr frühen Stadium Zahlungen vom Leerkäufer erhalten, die Erträge nicht eingezogen werden können. In diesen Fällen entstamme die Entlohnung des Dritten nicht aus dem „durch die Tat“ Erlangten, da die Steuererklärung und die Steuerrückzahlung erst später erfolgen. Der Leerverkäufer werde hingegen bereits im Vorfeld der Tat bezahlt.

Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2025 festgestellt, dass es sich um ein Versehen des Gesetzgebers gehandelt habe und eine unterschiedliche Behandlung des „durch“ und „für“ die Tat Erlangten nicht gewollt gewesen sei. Daher sei der Gesetzgeber am Zug, diesen Fehler zu beseitigen, argumentiert der Bundesrat.

Weiterer Gang der Gesetzgebung

Die Bundesregierung kann sich nun zum Gesetzentwurf der Länder äußern. Dann ist der Deutsche Bundestag an der Reihe. Wann er den Gesetzentwurf auf die Tagesordnung setzt, entscheidet er selbst.

Quelle: Bundesrat

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Reform der privaten Altersvorsorge nimmt letzte Hürde

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 08.05.2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riester-Rente. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zu. Gleichzeitig unterbreiten die Länder Vorschläge zum Verwalten und Ausgestalten des neuen Angebots.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen

Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riester-Rente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie. Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riester-Verträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.

Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 Prozent der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80-prozentiger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft

Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung „ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen“. Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien

Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 Euro pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 50 Cent geben. Für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 und 1.800 Euro dann 25 Cent. Darüberhinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 Euro. Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 Euro pro Jahr eine Zulage von 100 Prozent.

Forderungen der Länder aufgegriffen

Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrates aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern künftig auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren. Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 auf 1 Prozent abgesenkt.

Entschließung

Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung bittet, zu prüfen, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte. Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.

Wie es weitergeht

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Zuvor muss es von der Bundesregierung gegengezeichnet und vom Bundespräsidenten ausgefertigt werden. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 1. Januar 2027 auf den Markt kommen.

Quelle: Bundesrat

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