Fahrradunfall wegen Baustelle: Schmerzensgeldanspruch gegen Baufirma wegen Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten

Das AG München sprach einem Radfahrer, der an einer Baustelle gestürzt war, Schadensersatz zu, da die Baufirma ihren Kontroll- und Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist (Az. 231 C 10902/24).

AG München, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 231 C 10902/24 vom 11.10.2024 (rkr)

Der Münchner Kläger fuhr am 09.06.2023 mit dem Fahrrad zu seinem Büro und hatte dabei an einer Baustelle einen mit Kies gefüllten, 133 cm breiten und 4 bis 5 cm tiefen Spalt quer über die Fahrbahn zu queren. Als der Kläger nach rechts dem Gegenverkehr auswich und den Spalt daher diagonal querte, kam er zu Sturz. Da der Kläger seit einem halben Jahr den Spalt auf dem Weg zum Büro täglich mit dem Fahrrad querte, war ihm dieser bekannt.

Der Kläger behauptete, aufgrund des Spalts gestürzt zu sein. Die Baustelle sei nicht abgesichert gewesen. Er habe Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie erlitten. Zudem hätten sich bereits mehrere Personen bei der Stadt München über die Baustelle beschwert. Der Kläger verklagte daraufhin die Baufirma vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Das Amtsgericht ging nach Durchführung einer Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger aufgrund des Spalts stürzte und sprach ihm ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Die Beklagte beauftragte zwar einen Subunternehmer mit der Durchführung der Straßenarbeiten und delegierte dadurch ihre Verkehrssicherungspflichten, sie trafen aber weiterhin Kontroll- und Überwachungspflichten. Da die Stadt die Beklagte mehrfach zur Versiegelung des Spalts aufgefordert hatte, kam die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nach. Das Amtsgericht führte aus:

„[…] bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, [kann] eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Das Gericht hat die Höhe der billigen Entschädigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nach freiem Ermessen […] festzusetzen. […] Als Folgen sind zu berücksichtigen das Verletzungsbild in Form der Art und Dauer der Beeinträchtigungen und vorhandenen Schmerzen […].

Ferner ist in die Abwägung das erhebliche Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB an der Schadensentstehung einzustellen. Denn er ist sehenden Auges ein für jedermann erkennbares Risiko eingegangen, indem er die mit Schotter gefüllte Rille diagonal mit dem Fahrrad überquerte. Der Kläger fuhr auf dem Weg zur Arbeit täglich zwei Mal über die Rille. […] Es wäre dem Kläger bei angepasster Fahrweise durchaus zuzumuten gewesen, vor der Rille anzuhalten, zumal gleichzeitig Gegenverkehr entgegenkam, dem der Kläger ausweichen musste, und sich die Unfallstelle kurz vor einer Kreuzung befand. […]

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Beklagtenseite ein erhebliches Verschulden trifft. […] Der Beklagten war […] durchaus bewusst, dass die mit Kies gefüllte Lücke im Asphalt nicht den Verwaltungsvorschriften der Stadt München entspricht und sie ihren Überwachungspflichten daher nicht ausreichend nachgekommen ist.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt zur Berufsunfähigkeit

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt hat die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt (Az. 3 U 122/23).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 07.04.2025 zum Urteil 3 U 122/23 vom 27.03.2025 (nrkr)

Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die beklagte Berufungsunfähigkeitsversicherung zur Zahlung von Berufungsunfähigkeitsrente verurteilt.

Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Berufsunfähigkeit versichert. Im Herbst 2019 erklärte ihn der Seeärztliche Dienst seiner Dienststelle für seedienstuntauglich. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete er als Kapitän auf einem Containerschiff. Begründet wurde die Seeuntauglichkeit mit einer nunmehr festgestellten beidseitigen Schwerhörigkeit, die das Tragen von Hörgeräten erforderlich mache. Hörgeräte seien jedoch bei Besatzungsmitgliedern des Dienstzweigs Decksdienst unzulässig.

Die Beklagte lehnte den daraufhin gestellten Leistungsantrag des Klägers ab, da der Kläger die Schwerhörigkeit mit einem Hörgerät kompensieren könne. Die vor dem Landgericht erhobene Leistungsklage wurde im Hinblick auf die Teilkompensationsmöglichkeit durch das Tragen von Hörgeräten zurückgewiesen.

Auf seine hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nunmehr die Beklagte zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt. Zur Begründung führte der zuständige 3. Zivilsenat (Versicherungssenat) aus, dass der Kläger gemäß den Versicherungsbedingungen aufgrund „Kräfteverfalls dauerhaft und vollständig berufsunfähig“ sei. Die Schwerhörigkeit des Klägers stelle einen Kräfteverfall gemäß den Versicherungsbedingungen dar. Sie sei auch kausal für die Berufsunfähigkeit des Klägers. Der Seeärztliche Dienst habe Seedienstuntauglichkeit festgestellt. Dies habe der gerichtliche Sachverständige auch bestätigt. Als Besatzungsmitglied dürfe jedoch nur derjenige tätig werden, der seediensttauglich sei. Dem Kläger sei damit die weitere Ausübung seines Berufs als Kapitän im Decksdienst dauerhaft unmöglich.

Der Kläger könne den Versicherungsfall auch nicht durch das Nutzen von Hilfsmitteln abwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Kläger mithilfe von Hörgeräten die in der Maritime-Medizin-Verordnung geregelten Werte einhalten könne. Dem Kläger sei als Besatzungsmitglied des Decksdienstes gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung (Ziff. 3.4 der Anlage 1, siehe Erläuterungen) das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.

Hinweis zur Rechtslage

Anlage 1 zur Maritime-Medizin-Verordnung

3.1 Decksdienst

Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

(…)

3.4 Hörhilfen

Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn (…)

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Beitragsrecht: Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22, L 8 BA 64/21).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 03.04.2025 zu den Urteilen L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21 vom 20.02.2025

Einfache Arbeiten auf dem Bau sind grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit

Bauarbeiter, die auf Baustellen einfache Arbeiten verrichten, einen festen Stundenlohn erhalten und am Markt nicht erkennbar unternehmerisch auftreten, sind regelmäßig abhängig Beschäftigte, für welche die Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. Dies entschied in drei heute veröffentlichten Urteilen der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Baufirmen aus dem Rhein-Main-Gebiet müssen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Die Deutschen Rentenversicherung entschied in mehreren Fällen, dass Bauarbeiter abhängig beschäftigt sind. In zwei Fällen forderte sie nach entsprechenden Betriebsprüfungen von den im Rhein-Main-Gebiet ansässigen Baufirmen Sozialversicherungsbeiträgen in fünfstelliger Höhe. In einem weiteren Verfahren hatte sie zunächst über den Antrag auf Statusfeststellung zu entscheiden.

In diesen Fällen hatten angeblich selbstständige Werkunternehmer auf Baustellen der jeweils klagenden Baufirma gearbeitet. Bei diesen Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Sie erledigten Abbrucharbeiten, Maurertätigkeiten und Pflasterarbeiten, sanierten Bäder oder arbeiteten im Trockenbau. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten auf Basis der aufgeschriebenen Stunden bei einem Stundenlohn zwischen 10 Euro und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung. In allen drei Verfahren liege Scheinselbständigkeit vor. Bei einfachen, typischen Arbeitnehmerverrichtungen, die der Beschäftigte im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel im Einwirkungsbereich des Beschäftigenden ausübe, spreche die Vermutung für ein weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis. Die betroffenen Bauarbeiter seien jeweils in den Betrieb der klagenden Baufirma eingegliedert gewesen und hätten einfache Bauarbeiten getätigt, wie sie typischerweise abhängig Beschäftigte verrichteten. Werkvertragstypische Vereinbarungen einer unternehmerischen Leistung hätten nicht festgestellt werden können. Zudem seien die angeblichen „Werkunternehmer“ schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine (angeblich) selbstständige Tätigkeit seien nicht relevant und könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21 – Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt (…)

§ 28e SGB IV

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (…) zu zahlen. (…)

§ 28p SGB IV

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen (…).

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Schöffen haben keinen Anspruch auf Urteilsabschrift

Schöffen werden wieder zu Privatpersonen, wenn das Strafverfahren beendet ist und können damit auch nicht die Urteilsbegründung erfahren, so das KG Berlin (Az. 3 Ws 25/24). Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 07.04.2025 zum Beschluss 3 Ws 25/24 des KG Berlin vom 21.06.2024

Schöffen werden wieder zu Privatpersonen, wenn das Strafverfahren beendet ist und können damit auch nicht die Urteilsbegründung erfahren, so das Kammergericht.

Nach Beendigung eines Strafverfahrens haben Schöffinnen und Schöffen in der Regel kein Recht, die Urteilsbegründung zu dem Verfahren zu erhalten, an dem sie selbst mitgewirkt haben. Diese Ansicht vertritt nicht nur das LG Berlin I, sondern nun auch das Kammergericht (KG). Die Begründung: Sie würden nach dem Verfahren wieder zu Privatpersonen und könnten nur unter den Voraussetzungen des § 475 StPO eine Urteilsabschrift verlangen – die aber in der Regel nicht vorlägen. Allein die Tatsache, dass nur ein anonymisiertes Urteil angefordert werde, eröffne jedenfalls noch kein berechtigtes Interesse im Sinne von § 475 StPO (Beschluss vom 21.06.2024, Az. 3 Ws 25/24).

Ein Schöffe hatte nach Beendigung des Verfahrens durch Urteilsverkündung beantragt, dass ihm eine anonymisierte Abschrift der Urteilsbegründung zugesandt werde. Dies hatte der Vorsitzende jedoch abgelehnt mit der Begründung, dass das nach § 475 StPO erforderliche „berechtigte Interesse“ nicht vorläge. Der Ex-Schöffe meinte jedoch, für ihn gelte § 475 StPO nicht, zumal er ja außerdem nur eine anonymisierte Fassung fordere. Die Vorschrift regelt die Urteilsanforderung durch Privatpersonen.

Nach Urteilsverkündung werden Schöffen zu Privatpersonen

Seine Beschwerde gegen die Versagung durch den Vorsitzenden war nun jedoch auch vor dem KG erfolglos. Die Hauptverhandlung schließe mit der Verkündung des Urteils. Damit ende auch das Schöffenamt, das nur während der Hauptverhandlung gelte. Die Versendung der schriftlichen Urteilsgründe falle hingegen in den Zeitraum, in dem ein Schöffe wieder als normale Privatperson gelte. In der Folge könnten Schöffinnen und Schöffen aus §§ 30, 77 GVG bereits ab diesem Zeitpunkt keine den Richterinnen und Richtern zustehenden Rechte mehr ableiten, mithin auch keinen Anspruch auf Überlassen einer Urteilsabschrift.

Einer Privatperson könne Aktenauskunft aber nur erteilt werden, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlege (§ 475 Abs. 1 Satz 1 StPO) und schutzwürdige Interessen des davon Betroffenen dem nicht entgegenstünden (§ 475 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weil der Ex-Schöffe eben kein berechtigtes Interesse dargelegt habe. Dass er eine anonymisierte Urteilsabschrift gefordert habe, ändere daran nichts.

Zwar stehe im „Informationsblatt der Deutschen Vereinigung der Schöffinnen und Schöffen“, die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sollten die Urteile, an denen sie mitgewirkt haben, auf Antrag anonymisiert zugeschickt bekommen. Für einen solchen Anspruch gebe es jedoch außerhalb von § 475 Abs. 1 StPO keinerlei Rechtsgrundlage, so das KG, und schreibt: „Das Informationsblatt suggeriert dadurch Rechte, die Schöffen objektiv nicht zustehen und ist damit geeignet, eine gedeihliche Zusammenarbeit von Berufs- und Laienrichtern unnötig zu erschweren.“

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung erfolglos

In insgesamt sieben Beschlüssen hat die 3. Kammer des VG Karlsruhe Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 04.04.2025

In insgesamt sieben den Beteiligten gestern bekanntgegebenen Beschlüssen hat die 3. Kammer Eilanträge zur verbindlichen Grundschulempfehlung abgelehnt.

Noch im laufenden Schuljahr 2024/2025 ist die verbindliche Grundschulempfehlung wieder eingeführt worden. Nach der bis zum 3. Februar 2025 geltenden Rechtslage war diese Empfehlung unverbindlich und es kam lediglich auf die Entscheidung der Erziehungsberechtigten an, welche weiterführende Schulart ihr Kind besuchen soll. Mit der neuen Rechtslage setzt die Aufnahme in ein allgemein bildendes Gymnasium eine Gymnasialempfehlung als Ergebnis der pädagogischen Gesamtwürdigung durch die Grundschule oder die erfolgreiche Teilnahme an einer – schon im November 2024 erfolgten – Kompetenzmessung voraus. Wird keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufnahme in das Gymnasium auch aufgrund des Ergebnisses eines Potenzialtests erfolgen, der vom Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg bereitgestellt und an den Gymnasien durchgeführt wird. Details hierzu werden in der auf Grundlage von § 88 Absatz 5 Satz 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erlassenen Aufnahmeverordnung geregelt.

Diese Regelungen gelten für Grundschüler öffentlicher und anerkannter privater Grundschulen, nicht aber für Schüler lediglich genehmigter privater Grundschulen. Letztere können nur nach einem erfolgreichen Potenzialtest in ein allgemein bildendes Gymnasium aufgenommen werden.

Die die Eilverfahren betreibenden Schüler, die auf einer genehmigten Privatschule beschult werden und die dadurch weder eine pädagogische Gesamtwürdigung erhielten noch an einer Kompetenzmessung teilnehmen durften, nahmen an den im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests teil, bestanden sie aber nicht.

Die Schüler wollten daher im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens in erster Linie erreichen, dass für sie noch die bisherige Rechtslage gilt. Daneben begehrten sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines Gymnasiums teilnehmen zu dürfen.

Mit diesen Anträgen hatten die Schüler keinen Erfolg.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erachtete die auf die Fortgeltung der alten Rechtslage gerichteten Anträge als unzulässig. Für die Klärung der Frage, ob die maßgebliche Aufnahmeverordnung anwendbar beziehungsweise gültig sei oder nicht, sei das Normenkontrollverfahren nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vorrangig. Dieses ermögliche die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Jene Verfahrensart dürfe nicht durch entsprechend gefasste Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen vor dem Verwaltungsgericht umgangen werden.

Daneben fehlten diesen Anträgen auch das besondere Rechtsschutzinteresse für den hier vorliegenden vorbeugenden Rechtsschutz. So drohte nicht die Gefahr, dass irreversible Fakten geschaffen würden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden. Denn den Antragstellern sei ein weiteres Abwarten in der Weise zumutbar, als gegen die (zukünftige) ablehnende Entscheidung eines Gymnasiums vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden könne.

Darüber hinaus seien die Anträge auch in der Sache unbegründet. Die maßgebliche Aufnahmeverordnung sei nach ihrem Wortlaut und unter systematischen Erwägungen im noch laufenden Schuljahr 2024/2025 anzuwenden.

Soweit die Schüler weiter – vom Regierungspräsidium Karlsruhe – begehrten, es ihnen einstweilen zu gestatten, am Unterricht eines anerkannten Gymnasiums teilnehmen zu dürfen, seien auch diese Anträge unzulässig. Ihnen fehle das qualifizierte Rechtsschutzinteresse. Das Abwarten einer ablehnenden Entscheidung eines Gymnasiums sei – wie bereits erwähnt – zumutbar. Daneben seien diese Anträge in der Sache nicht begründet. Den geltend gemachten Anspruch könne nicht das Land als Antragsgegner erfüllen, sondern allein das anerkannte private Gymnasium.

Wenngleich die Anträge ohne Erfolg blieben, nahm die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Verfahren zum Anlass, auf ihre Bedenken in Bezug auf den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes hinzuweisen. Dieser Grundsatz verlangt, dass staatliche Bestimmungen umso detaillierter einen Sachverhalt regeln müssen, je intensiver der mit ihnen bewirkte Eingriff in die betroffenen Grundrechte ist. Wesentliche Entscheidungen im Schulwesen muss der Gesetzgeber selbst treffen und sie dürfen nicht der Schulverwaltung überlassen werden. Die 3. Kammer äußerte Zweifel, ob der Gesetzesvorbehalt hinsichtlich der Regelungen zum Potenzialtest gewahrt sei. Insbesondere legten weder das Schulgesetz für Baden-Württemberg noch die aktuell geltende Aufnahmeverordnung die Mindestvoraussetzungen im Potenzialtest fest, um die Aufnahmevoraussetzungen für das Gymnasium zu erfüllen. Dies werde dem Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg überantwortet. Dadurch bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit des im Februar 2025 durchgeführten Potenzialtests.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschlüsse Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einzulegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe

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Hänge-WCs, Handtuchheizkörper und Balkone in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig

Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 04.04.2025 zu den Urteilen VG 19 K 17/22 und VG 19 K 351/23 vom 02.04.2025

Wandhängende WCs und Handtuchheizkörper in Standardausführung sowie Balkone in der Größe von 4qm sind in Milieuschutzgebieten genehmigungsfähig, weil sie der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung dienen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Klägerinnen sind jeweils Eigentümerinnen von Wohngebäuden in Milieuschutzgebieten in Berlin-Mitte. Dabei handelt es sich um Gebiete, in denen soziale Erhaltungsverordnungen (umgangssprachlich Milieuschutzverordnungen) gelten. Sie sollen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im jeweiligen Gebiet schützen. Bauliche Änderungen bedürfen in Milieuschutzgebieten grundsätzlich einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Den Erlass von Milieuschutzverordnungen erlaubt ein Bundesgesetz, nämlich das Baugesetzbuch. In Berlin sind dafür die Bezirke zuständig. Aktuell gelten in Berlin über 40 Milieuschutzverordnungen.

Eine Klägerin möchte im Badezimmer einer Wohnung ein Stand-WC durch ein wandhängendes WC ersetzen sowie einen Handtuchheizkörper einbauen. Eine weitere Klägerin begehrt den Anbau von dreizehn Balkonen in der Größe von jeweils 4qm an die Wohnungen ihres Mehrfamilienhauses. Die Maßnahmen stellen nach Ansicht der Klägerinnen einen zeitgemäßen Ausstattungszustand ihrer Wohnungen dar. Das Bezirksamt versagte den Klägerinnen die erhaltungsrechtlichen Genehmigungen. Die Vorhaben gingen über einen zeitgemäßen Ausstattungszustand hinaus und seien als wohnwerterhöhende bauliche Änderungen im Milieuschutzgebiet nicht zulässig.

Die 19. Kammer gab den dagegen erhobenen Klagen statt und verpflichtete das Bezirksamt, die Genehmigungen zu erteilen. Der Gesetzgeber habe im Baugesetzbuch geregelt, dass eine erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen sei, wenn die bauliche Maßnahme der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen diene. Der Gesetzgeber habe den Genehmigungsanspruch nicht auf bauliche Maßnahmen beschränkt, die der Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienten. Vielmehr habe er zugelassen, dass darüber hinaus auch in Milieuschutzgebieten eine behutsame Anhebung des Ausstattungszustands auf den Standard mittlerer Wohnverhältnisse erfolgen könne. Daran sei ein bundeseinheitlicher Maßstab anzulegen. Bei wandhängenden WCs und Handtuchheizkörpern in einer Standardausführung sowie bei 4qm großen Balkonen werde dieser Standard nicht überschritten. Dafür sprächen unter anderem die Verbreitung dieser Ausstattungsmerkmale bundesweit sowie der Umstand, dass die Mietspiegel der größeren deutschen Städte sie überwiegend nicht als wohnwerterhöhend einstuften.

Gegen die Urteile kann jeweils Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Sonderkündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen – nachträgliche Klagezulassung

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag nachträglich zuzulassen. Dies entschied das BAG (Az. 2 AZR 156/24).

BAG, Pressemitteilung vom 03.04.2025 zum Urteil 2 AZR 156/24 vom 03.04.2025

Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

Die Klägerin ist bei der Beklagten beschäftigt. Diese kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2022. Das Kündigungsschreiben ging der Klägerin am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai 2022 führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest mit einem positiven Ergebnis durch. Sie bemühte sich sofort um einen Termin beim Frauenarzt, den sie aber erst für den 17. Juni 2022 erhielt. Am 13. Juni 2022 hat die Klägerin eine Kündigungsschutzklage anhängig gemacht und deren nachträgliche Zulassung beantragt. Am 21. Juni 2022 reichte sie ein ärztliches Zeugnis beim Arbeitsgericht ein, das eine bei ihr am 17. Juni 2022 festgestellte Schwangerschaft in der „ca. 7 + 1 Schwangerschaftswoche“ bestätigte. Ihr Mutterpass wies als voraussichtlichen Geburtstermin den 2. Februar 2023 aus. Danach hatte die Schwangerschaft am 28. April 2022 begonnen (Rückrechnung vom mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage).

Die Klägerin hat gemeint, die Kündigungsschutzklage sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Vorschrift sei nicht einschlägig. Die Klägerin habe durch den positiven Test binnen der offenen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt. Beide Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die streitbefangene Kündigung ist wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG unwirksam. Das Gegenteil wird nicht nach § 7 Halbs. 1 KSchG fingiert. Zwar hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 13. Juni 2022 die am 7. Juni 2022 abgelaufene Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht gewahrt. Diese Frist ist zwar mit dem Zugang des Kündigungsschreibens angelaufen. Der Fristbeginn richtete sich nicht nach § 4 Satz 4 KSchG*, denn die Beklagte hatte im Kündigungszeitpunkt keine Kenntnis von der seinerzeit bereits bestandenen Schwangerschaft der Klägerin. Die verspätet erhobene Klage war jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen. Die Klägerin hat aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst mit der frühestmöglichen frauenärztlichen Untersuchung am 17. Juni 2022 positive Kenntnis davon erlangt, dass sie bei Zugang der Kündigung am 14. Mai 2022 schwanger war. Der etwas mehr als zwei Wochen danach durchgeführte Schwangerschaftstest vom 29. Mai 2022 konnte ihr diese Kenntnis nicht vermitteln. In der vom Senat vorgenommenen Auslegung genügt das bestehende System der §§ 4, 5 KSchG und des § 17 Abs. 1 MuSchG den Vorgaben der Richtlinie 92/85/EWG, wie sie der Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache „Haus Jacobus“ (EuGH 27. Juni 2024 – C-284/23 -) herausgearbeitet hat.

Fußnoten

* § 4 Satz 1 und 4 KSchG lauten: „Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. (…) Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.“

** § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG lautet: „[Die Klage ist auf Antrag nachträglich zuzulassen], wenn eine Frau von ihrer Schwangerschaft aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund erst nach Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 Kenntnis erlangt.“

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Ein Anwalt im Ruhestand braucht das beA

Er sei schon im Ruhestand und für Mandanten nicht erreichbar – diese Begründung reicht laut AGH NRW nicht, um sich der beA-Pflicht zu entziehen (Az. 1 AGH 43/24). Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 03.04.2025 zum Urteil 1 AGH 43/24 des AGH NRW vom 14.02.2025

Er sei schon im Ruhestand und für Mandanten nicht erreichbar – diese Begründung reicht laut AGH NRW nicht, um sich der beA-Pflicht zu entziehen.

Wer einen Anwaltstitel trägt, unterliegt der Pflicht zur Nutzung eines beA (§ 31a VI BRAO). Dies gilt auch für Anwältinnen und Anwälte im Ruhestand, die keine Mandate mehr bearbeiten. Mit dieser Begründung hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) NRW eine in Papierform bzw. über das beA eines Kollegen eingereichte Klage eines betagten Anwalts schon als unzulässig abgewiesen. Doch auch in der Sache wäre sie unbegründet gewesen
(Urteil vom 14.02.2025, Az. 1 AGH 43/24).

Der 1950 geborene Anwalt wurde zunächst von der Kammer hingewiesen, dass er längst verpflichtet gewesen sei, das beA zumindest passiv zu nutzen – doch er habe es bis zum Jahr 2023 noch nicht eingerichtet. Dessen Antwort: „Ich weiß beim besten Willen nicht, was ich mit einem elektronischen Anwaltspostfach anfangen sollte. Also lassen Sie mich bitte damit in Ruhe“. Auf die Mitteilung der Kammer, dass er – solange er noch den Titel trage – allen berufsrechtlichen Pflichten unterliege, erwiderte er: „Für Rechtssuchende bin ich nicht mehr erreichbar. ICH WILL AUCH NICHT MEHR ERREICHBAR SEIN!“

Weil die Einleitung eines Verfahrens gegen ihn drohte, legte der Anwalt daraufhin eine negative Feststellungsklage ein, um bestätigt zu bekommen, dass er keiner beA-Nutzungspflicht unterliege. Diese Klage reichte er zunächst in Papierform ein. Seine Auffassung: Es sei widersinnig von jemandem die Nutzung eines beA zu verlangen, der sich genau gegen die „Oktroyierung desselben“ wende. Später übersandte er die Klage dann noch einmal als PDF mit händischer Unterschrift über das beA eines Kollegen, der jedoch direkt klarstellte, nicht selbst zur „Prozessvertretung“ bevollmächtigt zu sein.

Klage gegen beA-Nutzungspflicht kann nicht in Papierform eingereicht werden

Der AGH NRW wies die Klage nun bereits als unzulässig ab. Als Rechtsanwalt hätte der Kläger die vorliegende Klage gem. § 112c BRAO i. V. m. § 55a VwGO als elektronisches Dokument einreichen müssen. Die Papierform habe diese Voraussetzung genauso wenig gewahrt wie das PDF über das beA des Kollegen. Das Schriftstück hätte entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein müssen oder es hätte von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden müssen. Da hier auch auf dem PDF nur eine händische Unterschrift vorhanden war, blieb nur der zweite Weg. Dafür reichte das beA des Kollegen allerdings nicht aus, da dieser den Schriftsatz nicht selbst verantworten wollte. Somit hätte der beA-unwillige Anwalt die Klage gegen die Nutzungspflicht des beA über das eigene beA versenden müssen.

Doch auch in der Sache wäre die Klage unbegründet gewesen. Denn die Nutzungspflicht des beA gelte gem. § 31a I 1, VI BRAO auch für Rechtsanwältinnen und -anwälte im Ruhestand, solange sie ihren Titel noch trügen. Hierfür gebe es auch keine gesetzliche oder sonstige Ausnahme.

Der Rechtsanwalt hat nun also die Wahl: Entweder er richtet das beA ein oder er muss seine Zulassung zurückgeben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Online-Apotheke scheitert vor Gericht mit Unterlassungsantrag gegen örtlichen Apotheker

Das LG München II hat den Antrag einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke gegen den Inhaber einer Apotheke aus dem Isarwinkel auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, die dieser im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hatte, zurückgewiesen (Az. 2 HK O 627/25).

LG München II, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss 2 HK O 627/25 vom 20.03.2025 (nrkr)

Die 2. Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht München II hat mit Beschluss vom 20. März 2025 den Antrag einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke gegen den Inhaber einer Apotheke aus dem Isarwinkel auf Unterlassung bestimmter Äußerungen, die dieser im Lokalteil einer überregionalen Zeitung veröffentlichten Interview getätigt hatte, zurückgewiesen. Gegenständlich waren Aussagen zu behaupteten Unterschieden zwischen Online-Apotheken und örtlichen Apotheken hinsichtlich deren Kostenstruktur, unterschiedliche Steuerbelastungen und der Beratung von Kunden.

So wurde der Antragsgegner unter anderem mit den Aussagen zitiert, dass „der Onlinehandel ja ganz viele Posten, für die wir Händler vor Ort hohe Ausgaben haben, gar nicht“ habe. Ein Beispiel sei die Gewerbesteuer. „Dazu sitzen die Online-Apotheken in Holland, da fallen dann schon mal die 19 Prozent Mehrwertsteuer weg. Wie sollen wir da mithalten?“ Online-Apotheken seien Schmarotzer unseres Steuersystems, es gebe „keine Beratung mehr und keinen Apotheker, der nochmal drüberschaut, ob sich das Medikament mit den anderen verträgt, oder erwähnt, dass die Tablette zu teilen ist – manche können nämlich nicht geteilt werden, und so weiter.“

Das Gericht hat für das Interview im Lokalteil der Zeitung bereits das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Absatz 1 Nr. 2 UWG verneint.

Darüber hinaus habe die Antragstellerin aber auch gar nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr angegriffenen Tatsachenbehauptungen falsch seien. Tatsächlich sei der Mehrwertsteuersatz auf Arzneimittel in Deutschland 19 %, in den Niederlanden 9 %. Auch gebe es im niederländischen Recht keine Gewerbesteuer. Die vom Antragsgegner in dem Interview dargestellten Vorteile einer aktiven persönlichen Ansprache in der Apotheke würden darüber hinaus auf der Hand liegen. Der getätigte Ausdruck „Schmarotzer“ sei schließlich im Zusammenhang des Interviews zu sehen und weise auf die Nachteile niedergelassener Apotheker hin, welche mit Versandapotheken nicht mithalten könnten, da die niedergelassenen Apotheker stärker belastet seien als Versandapotheken. Mit dem Ausdruck sei grundsätzlich jemand gemeint, der sich eigennützig und rücksichtslos auf Kosten anderer bereichert. Da es, im Gesamtzusammenhang gesehen, dem Antragsgegner vorrangig um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen sei, sei dieser Begriff als polemische Zuspitzung von der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen.

Die Entscheidung (Az. 2 HK O 627/25) ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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Corona-Soforthilfe durfte nicht für Personalkosten verwendet werden

Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. So der BayVGH (Az. 21 ZB 24.514).

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.04.2025 zum Beschluss 21 ZB 24.514 vom 27.03.2025

Unternehmen und Soloselbstständige müssen Förderungen aus der bayerischen Corona-Soforthilfe von Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass tatsächlich kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass eingetreten ist. Denn ein solcher Engpass war Förderzweck und damit Voraussetzung für die Gewährung. Dies ergibt sich aus den maßgeblichen Förderrichtlinien, die der bayerischen Corona-Soforthilfe zugrunde lagen. Nach diesen Förderrichtlinien können für die Feststellung eines Liquiditätsengpasses nur der Sach- und Finanzaufwand, aber nicht die Personalkosten berücksichtigt werden.

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichthofs (BayVGH) mit einem nun bekanntgegebenen Beschluss vom 27. März 2025 entschieden.

Dem Kläger, einem Friseur, wurden auf seinen Antrag im Frühjahr 2020 insgesamt 9.000 Euro Corona-Soforthilfe ausgezahlt. Nachdem sich später herausstellte, dass beim Kläger entgegen des Förderzwecks kein Liquiditätsengpass eingetreten war, forderte die Regierung von Mittelfranken das Geld vom Kläger zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Ansbach ab.

Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung: Die damalige Gewährung von Corona-Soforthilfen erfolgte zweckgebunden und ausschließlich für die Bewältigung existenzbedrohender wirtschaftlicher Schwierigkeiten infolge von durch die Corona-Pandemie bedingten Liquiditätsengpässen. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die geschäftlichen Einnahmen pandemiebedingt voraussichtlich nicht ausreichten, um in den folgenden drei Monaten den Sach- und Finanzaufwand zu decken. Dass auch Personalkosten erfasst sein sollten, sei den maßgeblichen Förderrichtlinien nicht zu entnehmen. Es habe im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auch keine davon abweichende Förderpraxis gegeben. Die Regierung von Mittelfranken habe von Anfang an Personalkosten nicht berücksichtigt. Sollten einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein, führe dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Verwaltungspraxis. Nichts Anderes ergebe sich aus dem Förderzweck: Durch eine Sicherung der Existenz von Betrieben würden auch Arbeitsplätze erhalten werden. Hinsichtlich der Personalkosten (d. h. der Gehälter sowie Sozialversicherungsbeiträge) habe der Arbeitgeber, sofern möglich, Kurzarbeit anmelden müssen, wenn das Personal nicht beschäftigt werden konnte.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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