Änderung GVG und Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen: Transparenz, Erben und Schöffen

Die BRAK sieht erheblichen Anpassungsbedarf beim Gesetzentwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2025

Zu wenig und zu viel: Die BRAK sieht erheblichen Anpassungsbedarf beim Gesetzentwurf zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Die BRAK hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Stellungnahme abgegeben, an der sich die Ausschüsse Familien- und Erbrecht, Medienrecht, ZPO/GVG und der Strauda beteiligt haben.

Der Regierungsentwurf vereint – inhaltlich weitestgehend unverändert – Regelungen aus zwei Referentenentwürfen des Bundesjustizministeriums. Zu beiden Entwürfen hatte die BRAK sich bereits geäußert.

Durch eine Änderung des § 21e IX GVG soll die Veröffentlichung der jeweils aktuellen Geschäftsverteilung hinsichtlich der Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern im Internet bundeseinheitlich verpflichtend gemacht werden, wobei datenschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt werden sollen. Eine Veröffentlichungspflicht von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen ist indes nicht vorgesehen.

Die BRAK begrüßt die niedrigschwellige Veröffentlichung der Geschäftsverteilung im Internet. Die Erstreckung auf nur die in § 21e I GVG genannten Details der Geschäftsverteilung überzeugt hingegen nicht und verfehlt das formulierte Ziel: Dem Verteidiger wird der Gang zur Geschäftsstelle u. a. dann nicht erspart, wenn geprüft werden soll, ob von einem zutreffend begründeten Vertretungsfall ausgegangen worden ist. Ebenso wenig überzeugt aus Sicht der BRAK die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 21g VII GVG, nach der eine Pflicht zur Veröffentlichung von spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplänen im Internet wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen unterbleiben soll.

Die geplante Neufassung des § 32 GVG soll zudem Personen vom Schöffenamt ausschließen, die wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt worden sind und die Verurteilung in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies betrifft sämtliche Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen alle Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu einer Freiheitsstrafe. Die Dauer der „Schöffen-Sperre“ soll sich an der Tilgungsfrist der Eintragung im Bundeszentralregister (§§ 45 ff., 51 I des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)) orientieren, die etwa bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe nach § 46 I Nr. 2a BZRG zehn Jahre beträgt.

Die Schwelle der Ausschlussgründe grundsätzlich herabzusetzen erscheint sachgerecht, allerdings kritisiert die BRAK, dass lediglich fahrlässig begangene Taten nicht berücksichtigt werden sollen. Dies widerspricht nicht nur den Regelungen im BZRG, sondern lässt außerdem mögliche Konsequenzen auf das notwendige Vertrauen in die Strafrechtspflege außer Betracht. Ein zu einer Freiheitsstrafe von über drei Monaten verurteilter Straftäter soll schlicht nicht mehr als Schöffe agieren können dürfen. Das Argument, es liege kein „bewusster“ Rechtsbruch vor, überzeugt nicht, wenn es um das Vertrauen in den Rechtsstaat geht. Zudem ist bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher Taten zu bedenken, dass lediglich die im BZRG genannte Grenze von 90 Tagessätzen übernommen wird, nicht jedoch die Einschränkungen dieses Grundsatzes, unter denen eine Eintragung im Führungszeugnis trotz einer geringfügigen Vorverurteilung erfolgt.

Hinsichtlich der Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen unterbreitet die BRAK konkrete Änderungsvorschläge, da der Gesetzgeber mit seinem Vorschlag über das Ziel hinausschießt. Die vorgesehene Neuregelung würde es Erben ermöglichen, wirtschaftliche Ansprüche durchsetzen, die der Erblasser gerade nicht geltend machen wollte. Fraglich ist zudem, ob die Regelung nicht auch auf andere Geldentschädigungsansprüche ausgedehnt werden sollte. Ganz grundsätzliche Bedenken bestehen zudem dagegen, die Vererblichkeit von Ansprüchen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in der Generalklausel des § 1922 I BGB zu regeln.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 2/2025

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Keine BGH-Fachanwaltschaft – Singularzulassung bleibt!

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 gegen eine BGH-Fachanwaltschaft. Das berichtet die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 22.01.2025

Rechtsanwaltskammern stimmen gegen BGH-Fachanwaltschaft

Die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern stimmten am 22.01.2025 erneut über eine BGH-Fachanwaltschaft ab. Diesmal allerdings mit anderem Ergebnis als noch anlässlich der Hauptversammlung in Chemnitz.

Am 20.09.2024 hatten sich die Rechtsanwaltskammern noch mit knapper Mehrheit für den Antrag der Rechtsanwaltskammer Berlin, demzufolge sich die BRAK für eine Reform einsetzen sollte, ausgesprochen, vgl. Nachrichten aus Berlin 20/2024 vom 02.10.2024. Wegen eines förmlichen Fehlers musste erneut abgestimmt werden.

In der heutigen Präsidentenkonferenz wurde der fehlerhafte Beschluss von den Präsidentinnen und Präsidenten einvernehmlich aufgehoben und nach sachlicher Diskussion erneut über den Vorschlag der Rechtsanwaltskammer Berlin abgestimmt. Für den Berliner Antrag stimmten 9 Kammern (39 gewichtete Stimmen), 18 Kammern (55 gewichtete Stimmen) dagegen und eine Kammer (9 gewichtete Stimmen) enthielt sich. Der Antrag der Kammer Berlin wurde damit abgelehnt.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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BGH zum Schadensersatzanspruch eines Fußballvereins nach Zwangsabstieg

Der BGH hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13.03.2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Az. II ZR 39/24).

BGH, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Beschluss II ZR 39/24 vom 10.12.2024

Der unter anderem für das Vereinsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. März 2024 (Az. 2 U 42/23) von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Sportverein, nimmt den beklagten regionalen Fußballverband wegen eines zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs seiner 1. Fußballmannschaft (Herren) aus der Regionalliga Nord zum Ende der Spielzeit 2013/2014 auf Ersatz von Vermögensschäden in Anspruch.

Im Dezember 2013 beschloss das Präsidium des Beklagten in Umsetzung einer entsprechenden, über den DFB weitergegebenen Aufforderung der FIFA Disziplinarkommission den Zwangsabstieg der 1. Herrenmannschaft des Klägers nach der Saison 2013/2014 als Sanktion dafür, dass der Kläger eine von der FIFA Dispute Resolution Chamber im Dezember 2008 nach dem FIFA Entschädigungsreglement festgesetzte Ausbildungsentschädigung für einen übernommenen Spieler nicht gezahlt hatte. Diesen Zwangsabstiegsbeschluss hat der Senat mit Urteil vom 20. September 2016 mangels satzungsmäßiger Grundlage für die Anordnung einer solchen Sanktion für nichtig erklärt (Az. II ZR 25/15, BGHZ 212, 70; siehe auch Pressemitteilung Nr. 163/2016). Die anschließend erhobene Klage des Klägers auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßig angeordneten Zwangsabstiegs in Form der Wiederzulassung seiner 1. Herrenmannschaft zum Spielbetrieb der Regionalliga Nord zur nächsten Spielzeit (sogenannte Naturalrestitution) hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Die dagegen eingelegte Revision des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 24. April 2020 gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen (Az. II ZR 417/18, WM 2020, 1251; siehe auch Pressemitteilung Nr. 062/2020).

Mit der vorliegenden Teilklage hat der Kläger nun Schadensersatz in Geld wegen des zu Unrecht angeordneten Zwangsabstiegs in Höhe von 750.000 Euro geltend gemacht.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis nicht zu führen vermocht, dass der rechtswidrige Zwangsabstiegsbeschluss die von ihm geltend gemachten Vermögensschäden verursacht habe, da seine Herrenmannschaft am Ende der Saison auf dem 16. Tabellenplatz gestanden habe, mithin auch aus sportlichen Gründen abgestiegen wäre, und ein Leistungsabfall der Mannschaft nach Bekanntgabe des Abstiegsbeschlusses im Laufe der Spielzeit 2013/2014 nicht erkennbar sei. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt insbesondere hinsichtlich der vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen. Eine diesbezügliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV ist nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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30-jährige Verjährungsfrist für kapitalisierte Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (Az. 3 AZR 45/24).

BAG, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Urteil 3 AZR 45/24 vom 21.01.2025

Die Ansprüche und Anwartschaften der Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die mit der Insolvenzeröffnung kraft Gesetzes auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergehen, sind und bleiben Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Da sie mit der Insolvenzeröffnung als Kapitalsumme zur Insolvenztabelle anzumelden sind, haben sie nicht den Charakter wiederkehrender Leistungen. Die Forderungen des Pensions-Sicherungs-Vereins verjähren daher in 30 Jahren, und nicht bereits in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Die Parteien streiten über die Verjährung von Forderungen, die der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Der Kläger ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (Pensions-Sicherungs-Verein). Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft wurde Anfang 2010 eröffnet. Der Kläger meldete zunächst Forderungen i. H. v. 157.637,56 Euro zur Insolvenztabelle an, welche der Beklagte zur Tabelle feststellte. Nachdem der Senat mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az. 3 AZR 317/20) entschieden hatte, dass bei der Kapitalisierung von Betriebsrentenansprüchen in der Insolvenz der gesetzliche Zinssatz von 4 v. H. (statt 5,5 v. H.) zur Abzinsung der Forderungen anzuwenden ist, erstellte der Kläger ein neues versicherungsmathematisches Gutachten und meldete mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 einen weiteren Betrag i. H. v. 24.283,00 Euro zur Tabelle an. Diese Forderung bestritt der Beklagte und erhob die Einrede der Verjährung. Er hat geltend gemacht, die auf den Kläger übergegangenen und nach § 45 InsO kapitalisierten Ansprüche unterlägen der Regelverjährung von drei Jahren. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem Senat keinen Erfolg. Die nachgemeldete Forderung des Klägers ist – wie die Vorinstanzen zu Recht erkannt haben – nicht verjährt. Die kapitalisierten Forderungen des Klägers sind und bleiben – auch nach dem gesetzlichen Übergang von den Berechtigten auf den Kläger – Ansprüche auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 18a Satz 1 BetrAVG*. Es handelt sich wegen der Kapitalisierung nicht um Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die gemäß § 18a Satz 2 BetrAVG der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von drei Jahren unterliegen. Das ergibt die Auslegung des § 18a BetrAVG.

Hinweis zur Rechtslage

*§ 18a BetrAVG Verjährung

¹Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. ²Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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Bundesregierung will Genossenschaften stärken

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (BT-Drs. 20/14501) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.01.2025

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“ (20/14501) vorgelegt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen will die Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für Genossenschaften verbessern.

Ziel ist demnach zum einen, der „fortschreitenden Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr“ Rechnung zu tragen. Dazu soll laut Entwurf die Textform verstärkt verankert und es leichter werden, digitale Versammlungen durchzuführen und Beschlüsse zu fällen.

Zum anderen soll laut Entwurf durch weitere Änderungen die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform gestärkt werden. So soll etwa die Gründung einer Genossenschaft beschleunigt werden, indem eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister eingeführt wird.

In seiner Stellungnahme schlägt der Bundesrat noch diverse Änderungen an der Vorlage vor. Die Bundesregierung kündigt in ihrer Gegenäußerung an, einige dieser Vorschläge noch prüfen zu wollen, andere lehnt sie wiederum ab.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 31/2025

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Digitalisierungsrichtlinie II im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 21.01.2025

Am 10.01.2025 wurde die Änderungsrichtlinie (EU) 2025/25 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht („Digitalisierungsrichtlinie II“) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Richtlinie tritt am 30.01.2025 in Kraft. Die EU-Mitgliedstaaten haben bis zum 31.07.2027 Zeit, die erforderlichen Vorschriften umzusetzen, welche ab dem 31.07.2028 zur Anwendung kommen sollen.

Die Richtlinie soll grenzüberschreitende Geschäfte in der EU vereinfachen und effizierter machen, indem dank der Nutzung digitaler Werkzeuge und Verfahren im EU-Gesellschaftsrecht, Bürokratie abgebaut, Unternehmensinformationen besser zugänglich und vereinheitlicht werden.

Europaweite Unternehmensregister

Ein zentraler Bestandteil ist dabei die Schaffung eines europaweit vernetzten Zugangs zu Unternehmensdaten. Durch die Verbindung der bestehenden Registersysteme BRIS (Unternehmensregister), BORIS (Register der wirtschaftlichen Eigentümer) und IRI (Insolvenzregister) sollen sämtliche relevanten Informationen einheitlicher und schneller abrufbar werden. Hinzu kommt auch die Zuordnung der Gesellschaften über die europäische Kennung „EUID“.

Bürokratieabbau: „Once-Only“-Prinzip

Entscheidend für den Bürokratieabbau ist auch die Verfolgung des „Once-Only“-Prinzips, denn künftig sollen Unternehmen ihre Daten nur einmal in einem nationalen oder europäischen Register einreichen müssen. Diese Daten werden dann bei Bedarf elektronisch zwischen den zuständigen Registern ausgetauscht, z. B. bei der Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Der Austausch erfolgt über das BRIS-System, wodurch zudem Formalitäten wie Apostillen und die Übersetzung von Dokumenten entfallen. Beglaubigte Auszüge, notarielle Urkunden und andere Verwaltungsdokumente sollen durch EU-Vertrauensdienste oder eindeutige elektronische Kennnummern authentifiziert werden, sodass zusätzliche Legislationen oder Übersetzungen nicht mehr notwendig sind.

Digitale EU-Vollmacht

Die Einführung der digitalen EU-Vollmacht ermöglicht es Unternehmen, eine Person mittels einer standardisierten und mehrsprachigen Vorlage zur Vertretung in einem anderen Mitgliedstaat zu ermächtigen. Die EU-Kommission stellt hierzu mittels Durchführungsrechtsakten das Muster für die Vollmacht auf dem E-Justiz-Portal bereit. Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Ausstellung der Vollmacht zumindest die Identität, Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers sowie dessen Vertretungsbefugnis zu überprüfen. Zudem muss die Vollmacht im Handels- und Unternehmensregister hinterlegt werden.

EU-Gesellschaftsbescheinigung

Die EU-Gesellschaftsbescheinigung dient als offizieller und einheitlicher Nachweis wesentlicher Unternehmensdaten wie Existenz, Sitz und Vertretungsregelungen. Sie ist kostenlos, in allen EU-Sprachen sowie digital verfügbar und ersetzt nationale Registerauszüge (sowie den damit verbundenen Übersetzungen und Beglaubigungen).

Ausblick

Weiterhin soll die EU-Kommission im Rahmen der Evaluierung der Richtlinie bis zum 31.07.2032 prüfen, ob zusätzliche Informationen zu Konzernen offengelegt werden oder Genossenschaften in die Regelungen einbezogen werden sollen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Gesetzliche Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption sind verfassungsgemäß

Es ist lt. BVerfG mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann (Az. 1 BvL 10/20).

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.01.2025 zum Beschluss 1 BvL 10/20 vom 24.10.2024

Namensrecht Volljährigenadoption

Nach dem heute veröffentlichten, aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann.

Die gesetzlichen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer volljährigen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption) ordnen im Grundsatz an, dass als Folge der Adoption die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Damit kann einhergehen, dass sich auch der geführte Familienname der angenommenen Person ändert und sie ihren bisherigen Familiennamen lediglich noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person ein, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist mit 5:3 Stimmen ergangen. Die Richterin Ott, der Richter Eifert und die Richterin Meßling haben ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Das Vorlageverfahren betrifft die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption). Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses; auch bereits volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Bei einer Volljährigenadoption mit sog. schwachen Wirkungen wie im Vorlageverfahren kommt es nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen. Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person.

Die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme einer volljährigen Person richten sich im Ausgangspunkt nach den für die Annahme Minderjähriger geltenden Regelungen. Grundsätzlich erhält danach die angenommene Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen. Ist die angenommene Person verheiratet, führt sie aber mit dem Ehegatten oder der Ehegattin keinen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), dann ändert sich mit der Volljährigenadoption neben dem Geburtsnamen der angenommenen Person auch ihr Familienname; sie führt zukünftig den Familiennamen der annehmenden Person. Auf deren Antrag hin kann mit Zustimmung der anzunehmenden Person allerdings das zuständige Gericht anordnen, dass der bisherige Familienname der angenommenen Person dem neuen Familiennamen vorangestellt oder hinzugefügt, also ein Doppelname gebildet wird.

In dem der Vorlage zugrundeliegenden Ausgangsverfahren haben die verwitwete Annehmende und die verheiratete Angenommene bei dem zuständigen Familiengericht die Annahme als Kind ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption beantragt. Die Annehmende, die selbst keine leiblichen Kinder hat, war seit 1985 die Lebensgefährtin des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters der Angenommenen. Die 1964 geborene Angenommene hat 1994 geheiratet; die Ehegatten haben keinen Ehenamen bestimmt, sondern ihre jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Alle Kinder führen den (bisherigen) Geburtsnamen der Angenommenen als Familiennamen.

Das Familiengericht hat die Annahme ausgesprochen und angeordnet, dass dem neuen Familiennamen der Angenommenen deren bisheriger Familienname vorangestellt wird. Den Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens der Angenommenen als alleiniger Familienname hat es abgewiesen. Der im Ausgangsverfahren letztinstanzlich zuständige Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob es mit dem von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vereinbar ist, dass gemäß § 1767 Absatz 2 Satz 1, § 1757 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei der sog. schwachen Volljährigenadoption für einen Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind seinen Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, diesen Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen fortzuführen. Er hält die Regelung für verfassungswidrig.

Wesentliche Erwägungen des Senats

§ 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB ist unter Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Grundgesetz vereinbar. Die bei Volljährigenadoptionen durch diese Regelungen unmittelbar bewirkte Namensänderung greift zwar in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht angenommener volljähriger Personen ein. Der Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die vorgelegten Regelungen greifen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls von solchen verheirateten volljährigen Personen ein, die bis zu ihrer Annahme als Kind ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen geführt haben. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt.

1. Mit den vorgelegten Regelungen wird jedenfalls der Zweck verfolgt, die durch Adoption bewirkte Begründung eines neuen Eltern-Kind-Verhältnisses sichtbar zu machen. Das ergibt sich insbesondere aus den unmittelbar für die Minderjährigenadoption geltenden Regelungen über die namensrechtlichen Wirkungen der Annahme und den dafür maßgeblichen Gründen. Auf diese kann für die Ermittlung des objektivierten Willens des Gesetzgebers zurückgegriffen werden, weil er einerseits die Volljährigenadoption insgesamt durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert und er andererseits keine ausdrücklichen Erwägungen dazu angestellt hat, warum selbst bei der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen der Angenommene stets den Namen des Annehmenden erhält. Für den nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers naheliegenden Zweck, mit den vorgelegten Regelungen das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, kann sich der Gesetzgeber auf die Art. 6 Abs. 1 GG zugrundeliegende Wertung der Familieneinheit stützen. Dieser Zweck ist damit verfassungsrechtlich legitim.

2. Der durch die vorgelegten Regelungen bewirkte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht erweist sich für die hier verfahrensgegenständliche Konstellation unter Berücksichtigung der in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Möglichkeit zur Bildung eines Doppelnamens als noch im Sinne des Verfassungsrechts angemessen. Für das geltende Recht kann der Gesetzgeber sich weiterhin auf einen hinreichend gewichtigen Grund für den in der zwingend eintretenden Namensänderung liegenden Grundrechtseingriff stützen, ohne das Recht der Betroffenen am eigenen Namen unzumutbar einzuschränken. Damit genügen die Regelungen auch der aus dem Schutz durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention folgenden und bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bei dem Recht am eigenen Namen zu berücksichtigenden Anforderung eines fairen Ausgleichs zwischen den Interessen der betroffenen Namensträger und den verfolgten öffentlichen Belangen.

a) Die durch die vorgelegte Regelung bewirkte zwingende Änderung des Geburtsnamens und des geführten Familiennamens der angenommenen volljährigen Person in der hier zu beurteilenden Konstellation als Folge der Annahme greift mit nicht unerheblichem Gewicht in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein. Der dem Recht am eigenen Namen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugesprochene hohe Wert folgt vor allem aus der Bedeutung des Namens für die Persönlichkeit des Namensträgers und der Wahrnehmung der Person mit ihrem Namen durch andere. Der Name einer Person ist sowohl für die Ausbildung der eigenen Identität als auch dafür, diese Identität gegenüber anderen auszudrücken, bedeutsam. Als Ausdruck der Identität und Individualität lässt sich der Name nicht beliebig austauschen. Er begleitet die Lebensgeschichte des Namensträgers, die unter dem Namen als zusammenhängende erkennbar wird. Mit dieser Bedeutung des Namens – auch des Familiennamens – als Ausdruck von Identität und Individualität wird regelmäßig das Interesse des Namensträgers an der Beibehaltung eines einmal geführten Namens verbunden sein. Das Gewicht dieses Kontinuitätsinteresses steigt typischerweise mit zunehmender Dauer der Namensführung an. Der Bedeutungszuwachs der Namenskontinuität und damit des Interesses an der unveränderten Fortführung des bisherigen (Familien-)Namens seit der 1976 erfolgten Reform des Adoptionsrechts durch das Adoptionsgesetz zeigt sich auch in gesetzgeberischen Entscheidungen außerhalb des Namensrechts von Kindern. So ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Familiennamensrechts aus dem Jahr 1993 Eheleuten erstmals die Möglichkeit eingeräumt worden, keinen Ehenamen zu bestimmen. In der Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz ist ausgeführt worden, dass zwar am gesetzgeberischen Ziel der Namenseinheit der Familie festgehalten werde. Sie solle aber nicht als Zwang ausgestaltet sein, weil die Möglichkeit allein, den bisherigen Familiennamen dem Ehenamen voranzustellen, nicht selten als unbefriedigend empfunden werde. Das nicht unerhebliche Gewicht des Eingriffs in das Recht am eigenen Namen ergibt sich für die mit der Vorlagefrage unterbreitete Konstellation vor allem daraus, dass sich zwingend auch der bislang geführte Familienname der angenommenen Person ändert. Dem kommt bei einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen deshalb besonderes Gewicht zu, weil einerseits die angenommene Person den fraglichen Namen regelmäßig bereits längere Zeit geführt haben wird, und weil andererseits die verwandtschaftlichen Beziehungen zu der bisherigen Familie erhalten bleiben.

b) Bei der Regelung des Familiennamensrechts ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, dem mit den vorgelegten Normen verfolgten Ziel, das durch Annahme neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis durch einen einheitlichen Geburtsnamen sichtbar zu machen, weiterhin erhebliches Gewicht zuzumessen. Es lässt sich nicht annehmen, der Gesetzgeber messe dem Prinzip der Namenseinheit innerhalb der Familie an keiner anderen Stelle als bei der Adoption mehr Bedeutung zu. Vielmehr zeigt sich das Festhalten an der Zuordnungsfunktion des Familiennamens auch in anderen diesen betreffenden Vorschriften, wie vor allem an der Anknüpfung des Kindesnamens an den Namen zumindest eines Elternteils in § 1616 BGB sowie den Regelungen zur Namensänderung und zur Einbenennung. Gerade die in § 1616 BGB getroffene Grundregel zum Geburtsnamen eines Kindes spricht dafür, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, den Familiennamen des Kindes soweit wie möglich an den gemeinsamen Ehenamen der Eltern zu binden. Das Gewicht des nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers angestrebten Zwecks, das neu entstandene Verwandtschaftsverhältnis zwischen annehmender und angenommener Person sichtbar zu machen, kann im Falle der Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen allerdings nicht so hoch bewertet werden wie bei der Minderjährigenadoption oder der Annahme einer volljährigen Person mit starken Wirkungen. Da hier lediglich eine Verwandtschaft zwischen annehmender und angenommener Person begründet wird sowie die rechtliche Bindung zu den bisherigen Verwandten erhalten bleibt, kommt dem öffentlichen Interesse an der äußerlichen Sichtbarkeit der neuen verwandtschaftlichen Beziehung geringeres Gewicht zu, als es etwa bei der Adoption eines Minderjährigen mit Vollintegration in die neue Familie der Fall ist.

c) Die für die Entscheidung über die Vorlage bedeutsamen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen schaffen einen noch angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht am eigenen Namen der angenommenen Person einerseits und dem verfolgten öffentlichen Interesse, im Sinne des Prinzips der familiären Namenseinheit (Zuordnungsfunktion des Namens) jedenfalls das durch die Adoption neu entstandene Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, andererseits. Dafür bedarf es allerdings einer Auslegung und Anwendung der durch § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffneten Doppelnamensbildung, die der mit der Dauer des Führens des bisherigen Familiennamens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung trägt.

Dem durch die vorgelegten Regelungen bewirkten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Namen kommt ein nicht unerhebliches Gewicht in der vorliegenden Konstellation zu, in der wegen der individuellen Personenstands- und Namensverhältnisse der angenommenen Person eine Änderung ihres geführten Familiennamens eintritt. Gerade für diese Anwendungsfälle der vorgelegten Regelung hat der Gesetzgeber durch die in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit, den bisher geführten Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, dem durch das Recht am eigenen Namen geschützten Kontinuitätsinteresse der angenommenen Person noch hinreichend Rechnung getragen. Dafür ist aber wegen der mit der Dauer des Führens des bisherigen Namens steigenden Bedeutung des Rechts am eigenen Namen von Verfassungs wegen geboten, das Merkmal „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ in § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die nur geringe Anforderungen daran stellt. Dem wird die bisherige fachgerichtliche Rechtsprechung gerecht, indem sie bei volljährigen Angenommenen nahezu jedes nachvollziehbare Interesse an der Fortführung des bisherigen Familiennamens als schwerwiegenden Grund ausreichen lässt. Angesichts des von Verfassungs wegen gebotenen weiten Verständnisses der schwerwiegenden Gründe im vorgenannten Sinne und der dadurch lediglich von geringen Voraussetzungen abhängenden Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen als Teil eines Doppelnamens weiterzuführen, sowie der regelmäßig jedenfalls im privaten Bereich bestehenden Freiheiten, gegenüber anderen allein unter Nennung des bisherigen Familiennamens aufzutreten, sind keine Konstellationen erkennbar, bei denen durch Anwendung der vorgelegten Regelungen außergewöhnliche, untragbare Härten einträten. Für einen angemessenen Ausgleich bedarf es daher zur Wahrung der Angemessenheit keiner Regelung, die bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglicht, den Geburtsnamen als alleinigen Familiennamen auch nach einer Volljährigenadoption fortzuführen.

Zu berücksichtigende Interessen Dritter, auf die sich die Anwendung der vorgelegten namensrechtlichen Regelung in der verfahrensgegenständlichen Konstellation auswirken kann, stellen die Angemessenheit des gefundenen Ausgleichs ebenfalls nicht in Frage. Bei den betroffenen verheirateten angenommenen Personen hat der Gesetzgeber den namensrechtlichen Interessen des Ehepartners hinreichend Rechnung getragen. Haben die Eheleute keinen Ehenamen bestimmt, sind durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG geschützte namensrechtliche Interessen des Ehepartners durch die Namensänderung nicht betroffen. Sein eigener Familienname unterliegt keiner Änderung und darauf, das Bestehen einer Ehe durch Bestimmung eines Ehenamens nach außen erkennbar auszudrücken, haben die Eheleute aus eigenem Entschluss verzichtet. Die Änderung des Familiennamens des angenommenen Ehepartners kann möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht den Blick anderer Menschen auf die Ehe und Familie beeinflussen. Das ist aber Folge der von den Eheleuten getroffenen Entscheidungen. Im Übrigen können diese die durch die Volljährigenadoption eintretende Änderung des Familiennamens des anzunehmenden Ehegatten vermeiden, indem sie nachträglich, aber vor dem Ausspruch der Annahme, einen Ehenamen bestimmen und sich der Ehepartner der adoptionsbedingten Namensänderung nicht anschließt.

Hat – wie in der vorgelegten Konstellation – die angenommene volljährige Person Kinder, genügen die vorgelegten Regelungen im Zusammenspiel mit den besonderen Vorschriften über die namensrechtlichen Folgen für die Kinder ebenfalls den Anforderungen eines angemessenen Ausgleichs. Haben diese das fünfte Lebensjahr vollendet, erstreckt sich die bei dem angenommenen Elternteil eintretende Namensänderung lediglich dann auf sie, wenn sie sich der Änderung anschließen. Sind sie im Zeitpunkt der Annahme unterhalb dieser Altersgrenze, geht mit der Namensänderung nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers allenfalls ein Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht mit geringem Gewicht einher. Bis zu diesem Alter kommt der Identitäts- und Identifizierungsfunktion des Nachnamens noch keine zu berücksichtigende Bedeutung zu. Sind Kinder diesseits und jenseits der Altersgrenze vorhanden, ist zwar die durch einen gemeinsamen Familiennamen ausgedrückte personale Zusammengehörigkeit der Familienmitglieder betroffen. Durch entsprechende Disposition der anschlussberechtigten Kinder kann die Einheitlichkeit des Familiennamens aber gewahrt werden.

Abweichende Meinung der Richterin Ott, des Richters Eifert und der Richterin Meßling:

Wir können der Mehrheit des Senats weder in der Begründung noch im Ergebnis zustimmen. Es ist nach unserer Auffassung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) einer angenommenen Person, die ihren Geburtsnamen als Familiennamen, nicht aber als Ehenamen führt, nicht vereinbar, dass sie bei einer sog. schwachen Volljährigenadoption ihren Geburtsnamen nicht einmal bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände weiterhin als alleinigen Familiennamen führen kann.

1. Die von § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB eröffnete Möglichkeit der Führung eines Doppelnamens mindert entgegen der Mehrheitsmeinung die Eingriffsschwere der zwingenden Namensänderung nicht. Die Schwere des Eingriffs könnte durch die ausnahmsweise mögliche Führung eines Doppelnamens von vornherein nur dann gemindert werden, wenn sie von der angenommenen Person selbst zumindest angestoßen werden könnte. Dieser wird aber gerade kein Antragsrecht eingeräumt, weshalb sie keine Entscheidung über die Führung eines Doppelnamens herbeiführen kann. Die ausnahmeweise mögliche Führung eines Doppelnamens hängt überdies noch von einer gerichtlichen Entscheidung ab und muss „aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich“ sein. Dass die insofern offenbar bestehende großzügige Praxis der Familiengerichte Bestand hat, ist weder gesichert noch als bloße Praxis verfassungsrechtlich bindend.

Auch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung kommt nicht in Betracht. Dem steht der Wille des Gesetzgebers entgegen, der der angenommenen Person gerade kein Antragsrecht eingeräumt und mit dem Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ ausdrücklich eine hohe materielle Hürde errichtet hat. Dies steht einer verfassungskonformen Auslegung entgegen, die im Falle einer längeren Namensführung nahezu jedes nachvollziehbare Interesse zwingend als schwerwiegenden Grund des Kindeswohls vorgibt.

2. Angesichts des hohen Gewichts des Eingriffs kann die hier bewirkte zwingende Namensänderung verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden; sie ist nicht verhältnismäßig im engeren Sinne.

a) Bei der Bestimmung des nach Adoption geführten Namens kommt dem Gesetzgeber entgegen der Senatsmehrheit in der vorliegenden Konstellation kein namensrechtlicher Gestaltungsspielraum zu; der Gesetzgeber ist hier vielmehr im Verhältnis zur angenommenen Person ungeschmälert an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden.

b) Der von der Senatsmehrheit als tragend benannte Zweck des öffentlichen Interesses, das durch die Adoption neu begründete Eltern-Kind-Verhältnis sichtbar zu machen, ist schon nicht ohne Zweifel herzuleiten, jedenfalls kommt ihm ein allenfalls geringes Gewicht zu.

aa) Der Zweck wird auch nach der Mehrheitsmeinung nicht ausdrücklich vom Gesetzgeber verfolgt, sondern als dessen objektivierter Wille vor allem darauf gestützt, dass die Volljährigenadoption durch weitreichende Verweisung auf das Recht der Minderjährigenadoption normiert wurde. Doch obgleich das dortige Ziel der Vollintegration des Kindes bei der schwachen Adoption Volljähriger gerade nicht verfolgt wird, die Gesetzesmaterialien zu den namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption schweigen und seinerzeit Ausnahmen von der Namenseinheit unter leichteren Voraussetzungen möglich waren, sieht die Senatsmehrheit gerade im Fehlen einer besonderen Regelung hinreichende „Anhaltspunkte“ für eine Übertragung des bei der Minderjährigenadoption verfolgten Zwecks. Es erscheint aber mindestens ebenso plausibel, dass der Gesetzgeber den namensrechtlichen Folgen der schwachen Volljährigenadoption gar keine eigene Beachtung schenkte und diese nicht am gesetzgeberisch für die Minderjährigenadoption verfolgten Zweck teilhaben sollten. Für Letzteres dürfte im Übrigen auch sprechen, dass der Gesetzgeber bereits durch Gesetz vom 11. Juni 2024 mit Wirkung zum 1. Mai 2025 diese namensrechtlichen Folgen der Volljährigenadoption abschafft.

bb) Jedenfalls aber kommt dem angenommenen öffentlichen Interesse an der Sichtbarmachung des durch die Adoption neu begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses kein erhebliches Gewicht zu.

Das Gewicht des öffentlichen Interesses wird durch die bestehenden vielfältigen gesetzlichen und faktischen Relativierungen der namensrechtlichen Zuordnungen im Eltern-Kind-Verhältnis und in anderen familienrechtlichen Beziehungen gemindert. Dem Namen kommt im gesellschaftlichen Umgang für Dritte keine belastbare Zuordnungsfunktion mehr zu. Die verwandtschaftlichen Verhältnisse einer nur schwachen Volljährigenadoption werden von vornherein nur begrenzt über die Namenszuordnung abgebildet. Bei zahlreichen Personen, die ihren Geburtsnamen nicht mehr als Familiennamen führen, verzichtet der Gesetzgeber von vornherein darauf, das neue Eltern-Kind-Verhältnis auch sichtbar zu machen. Auf der anderen Seite wird das im Falle einer Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen weiterhin bestehende Verwandtschaftsverhältnis der angenommenen Person zu ihrer bisherigen Familie beim Namenswechsel in vielen Fällen gar nicht mehr abgebildet, was der allgemeinen Zuordnungsfunktion zuwiderläuft. Namensrechtlich weicht der Gesetzgeber also von seiner familienrechtlichen Priorisierung ab. Auch hat der Gesetzgeber die namensrechtliche Sichtbarkeit der familienrechtlichen Verhältnisse insgesamt bereits erheblich relativiert, und die faktischen Entwicklungen pluraler Familienmodelle haben noch weiter zur Relativierung beigetragen. Aus einem fehlenden einheitlichen Familiennamen ist heute nicht mehr auf eine fehlende Familienzusammengehörigkeit zu schließen.

c) Nach alledem ist die hier vorgelegte Regelung des § 1767 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer sichtbaren Namensgleichheit Angenommener und Annehmender in der schwachen Volljährigenadoption ist insbesondere wegen der vielen gesetzlichen und faktischen Relativierungen des Regelungszwecks gering. Das geringe Ausmaß der Zweckerreichung geht entgegen der Mehrheitsmeinung auch allein zu Lasten des Gewichts des öffentlichen Zwecks und schmälert den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht. Entscheidend für das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist deren nachvollziehbares subjektives persönlichkeitsrelevantes Interesse. So kommt auch einer konkreten individuellen Namensgleichheit mit der bisherigen Familie ein Identifikationsgehalt zu, der keineswegs auf eine breite Zuordnung durch Dritte angewiesen ist.

Der erhebliche, mitunter schwere Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird durch das gegenüberstehende geringe öffentliche Interesse nicht aufgewogen. Dies gilt jedenfalls bei Vorliegen besonderer persönlichkeitsrelevanter Umstände, also etwa in den Fällen, in denen eine angenommene Person ihren Geburtsnamen schon sehr lange Zeit als Familiennamen führt und deshalb ein besonderes Kontinuitätsinteresse besteht. Gerade verheiratete Personen, die bislang keinen Ehenamen bestimmt haben, sind häufig aufgrund persönlicher Gründe besonders stark mit ihrem Namen verbunden. Aber auch dort, wo die angenommene Person – wie hier – ihrerseits Kinder hat, die den gleichen Familiennamen tragen, kann das Interesse an der eigenen Namenskontinuität besonders hoch sein. Die Identifikation mit dem eigenen Namen und der fehlende Wille zu seiner Aufgabe ist insbesondere in diesen Fällen in hohem Maße Ausdruck ihrer durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeit.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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Kommode bei Umzug beschädigt

Das AG München hat sich zur Schadenshöhe nach der Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode durch ein Umzugsunternehmen befasst (Az. 123 C 15901/21).

AG München, Pressemitteilung vom 20.01.2025 zum Urteil 123 C 15901/21 vom 18.08.2023 (rkr)

Streit um Schadenshöhe nach Beschädigung einer angeblichen Designer-Kommode

Die Kläger beauftragten den beklagten Umzugsunternehmer mit der Durchführung eines Umzugs im Dezember 2020 nach Obermenzing. Bei dem Umzug entstanden an der streitgegenständlichen Kommode, welche die Kläger für eine hochwertige Designer-Kommode hielten, zwei kleine Lackschäden. Die Kläger hatten die angebliche Designer-Kommode im Jahr 2003 gebraucht für 2.200 Euro netto gekauft. Die Kläger behaupteten, nach Auskunft eines Fachmannes, die Zerlegung und einheitliche Neulackierung der Kommode sei die einzige Möglichkeit den Zustand wie vor dem Transport wieder herzustellen. Hierfür wären Kosten in Höhe von 1.120 Euro netto aufzuwenden.

Der Beklagte verweigerte eine Zahlung in dieser Höhe und meinte, dass nach den besonderen Vorschriften über Frachtgeschäfte kein Ersatz von Reparaturkosten geschuldet sei. Es sei höchstens die Differenz zwischen dem Zeitwert der Kommode mit und ohne Kratzer geschuldet. Die Zeitwertdifferenz betrage 41,28 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens teilweise statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 390 Euro. Das Gericht führte insoweit aus:

„Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich bei der […] Kommode nicht um ein einmaliges oder einzigartiges Designerstück mit Sammlerwert. […] Die Kommode sei [als] geschmacklich neutrales Möbelstück in einem schlichten modernzeitlosen Design als immer noch aktuelles Möbelstück aus der oberen Mittelklasse zu bewerten. […] Es handele sich nicht um ein spezielles Designerstück, sondern um eine in größerer Stückzahl industriell gefertigte Kommode mit rot lackierten Sichtflächen, für welche ein regelmäßiges Angebot von Gebrauchtmöbeln, auch Kommoden jeglicher Art vorhanden sei. […]

Kastenmöbel für den Wohnbereich aus der gehobenen Mittelklasse würden üblicherweise mit einer durchschnittlichen mittleren Nutzungs- und Lebensdauer von 12-18 Jahren […] bewertet. Nachdem die Kommode bereits ein Alter von 18 Nutzungsjahren aufgewiesen habe und sich in einem Zustand befand, der eine weitere langjährige Nutzung erwarten lässt, sei der Zeitraum auf 30 Jahre angehoben worden.

Unter Berücksichtigung dieser Parameter kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass der „gemeine Wert“ der streitgegenständlichen Kommode, in diesem für ihr Alter außergewöhnlich guten Erhaltungszustand, unbeschädigt mit ca. 440 Euro anzusetzen sei. Der „gemeine Wert“ in beschädigtem Zustand sei mit ca. 50 Euro zu bewerten. […]

Die Reparaturkosten beziffert der Sachverständige auf 300-500 Euro brutto. Die Schadstellen würden sich im Millimeterbereich bewegen. Eine Reparatur bei einem Fachbetrieb für Smart-Repair von Karosserie und Lack seien als fachgerechte und praktikable Lösung anzusetzen.“

Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die von den Klägern behauptete Neulackierung der gesamten Kommode nicht erforderlich ist, sprach das Gericht den Klägern lediglich die Differenz des Zeitwerts in Höhe von 390 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Generalanwalt empfiehlt Aufhebung der Mindestlohn-Richtlinie

EuGH-Generalanwalt Emiliou sprach sich für die Nichtigerklärung der Mindestlohn-Richtlinie aus. In der Begründung gab er an, dass der EU die Zuständigkeit für den Erlass der Richtlinie fehle. Alle Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme seien Sache der Mitgliedstaaten (Rs. C-19/23).

BRAK, Mitteilung vom 17.01.2025

EuGH-Generalanwalt Athansios Emiliou sprach sich am 14. Januar 2025 in der Rechtssache C-19/23 (Königreich Dänemark gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union) für die Nichtigerklärung der Richtlinie (EU) 2022/2041 (Mindestlohn-Richtlinie) aus. In der Begründung gab er an, dass der EU die Zuständigkeit für den Erlass der Richtlinie fehle. Alle Aspekte der Lohnfestsetzungssysteme seien Sache der Mitgliedstaaten.

Zwar sei die Union ermächtigt, durch Richtlinien Mindestvorschriften im Bereich der Arbeitsbedingungen festzulegen (Art. 153 Abs. 2 lit. b AEUV i. V. m. Art. 153 Abs. 1 lit. b AEUV), jedoch erstrecke sich diese Zuständigkeit gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV ausdrücklich nicht auf das Arbeitsentgelt.

Der Ausschluss von Regelungen über das Arbeitsentgelt beziehe sich nicht nur auf dessen Höhe, sondern auch auf die Rahmenbedingungen der Entgeltbestimmung. Die Richtlinie aber regele gerade die Festsetzung und Angemessenheit von Mindestlöhnen und greife damit direkt in die nationalen Systeme ein. Die EU verstoße damit auch gegen das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung aus Art. 5 Abs. 2 AEUV.

Somit folgt der Generalanwalt der Argumentation Dänemarks, unterstützt durch Schweden, welche die entsprechende Nichtigkeitsklage eingereicht haben.

Der EuGH wird in den nächsten Monaten entscheiden, ob die Richtlinie für nichtig erklärt oder bestätigt wird.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel | Ausgabe 1/2025

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Jobcenter muss nicht Immobilienvermögen von Bürgergeldempfängern optimieren

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied. dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können (Az. L 11 AS 372/24 B ER).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.01.2025 zum Beschluss L 11 AS 372/24 B ER vom 07.01.2025

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass Bürgergeldempfänger nicht als hilfebedürftig gelten, wenn sie ein (zu) großes Einfamilienhaus gebaut haben und dessen Wert zur Sicherung des Lebensunterhalts nutzen können.

Dem Verfahren lag ein Eilantrag einer Familie aus dem Emsland zugrunde. Diese hatte ihr selbstbewohntes Hausgrundstück für 514.000 Euro verkauft, nachdem sie während des Bürgergeldbezugs ein neues Haus gebaut hatte. Aufgrund des erzielten Verkaufserlöses hob der Grundsicherungsträger die Leistungsbewilligung auf.

Demgegenüber vertrat die Familie die Auffassung, das neue Haus sei geschütztes Vermögen und dürfe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts herangezogen werden. Zudem berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit von 12 Monaten, während der auch großzügige Wohnverhältnisse voll finanziert werden müssten.

Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde. Die Familie sei nicht bedürftig, da das neue Hausgrundstück mit 254 m² Wohnfläche und sieben Bewohnern kein geschütztes Vermögen darstelle. Eine Verwertung des Vermögens zur Sicherung des Lebensunterhalts sei durch Beleihung möglich. Bei einem Verkehrswert von 590.000 Euro und einer Grundschuld von 150.000 Euro stehe ein unbelasteter Wert von 440.000 Euro zur Verfügung.

Die Berufung auf die gesetzliche Karenzzeit lehnte das Gericht ebenfalls ab. Die Regelung diene dem Zweck, dass Leistungsempfänger nicht sofort ihr angespartes Vermögen, etwa für die Altersvorsorge, aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit solle dabei helfen, plötzliche Härten abzufedern. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um eine unerwartete Notlage, sondern um langjährige Leistungsbezieher, die ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen optimieren wollten. So habe die Familie als Verkaufsgrund des alten Hauses angegeben, die Entfernung zur Innenstadt sei ihnen zu weit gewesen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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