Die Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen Freizeitausgleichs und Auslandsbesoldung blieben vor dem OVG Nordrhein-Westfalen weitgehend erfolglos. Bei der während der an den Botschaften verbrachten Zeit außerhalb des regulären Dienstes oder angeordneter Bereitschaftszeiten sei keine ständige Einsatzbereitschaft erforderlich gewesen (Az. 1 A 421/14).