Landesamt muss Auskunft über die Produktbezeichnung von auffällig gewordenen Fleischproben und den Beanstandungsgrund erteilen

Das OVG Niedersachsen hat das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit verpflichtet, einer Rundfunkanstalt die Produktbezeichnung und den Grund für die Beanstandung von Fleischprodukten zu nennen, die als „gesundheitsschädlich“, „gesundheitsgefährdend“ und „nicht zum Verzehr geeignet“ eingestuft worden waren, soweit ihm diese Angaben bekannt sind (Az. 10 LB 33/13).

 

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