Verbraucherzentrale München, Pressemitteilung vom 01.09.2015
Recht
Die Verbraucherzentrale Berlin hat vor dem Landgericht München ein Klageverfahren gegen die Auto Europe Deutschland GmbH gewonnen (Az. 12 O 4970/15). Das Unternehmen hatte in seinen AGB mehrere unwirksame Stornierungsklauseln verwendet.
Laut LSG Hessen sind Beschäftigte auf dem Weg von und zur Arbeit bei sachlichem Zusammenhang zwischen dem unfallbringenden Weg und der versicherten Tätigkeit auch bei verkehrsbedingtem Umweg gesetzlich unfallversichert, wenn dadurch der unmittelbare Arbeitsweg nur unwesentlich verlängert wird (Az. L 3 U 118/13).
Der Finanzausschuss wird am 7. September eine öffentliche Anhörung zur Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie durchführen. Grundlage ist der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht.
Eine Dortmunder Einzelhändlerin darf keine Handtaschen verkaufen, die Handtaschen der „Le-Pliage“-Serie des französischen Herstellers Longchamp ähnlich sehen. So entschied das OLG Hamm (Az. 4 U 32/14).
Zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit ist es arbeitslosen Hartz IV-Empfängern zumutbar, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Weigern sich die Leistungsempfänger, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, kann das Jobcenter die Leistungen nach dem SGB II ablehnen. So das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 3 AS 370/15 B ER).
Im Streit um die Vergabe von Trainingszeiten im hannoverschen Schwimmsport hat das VG Hannover entschieden, dass die Verteilung der Schwimmbadnutzungszeiten an die Sportvereine im Bereich der Landeshauptstadt nicht zu beanstanden ist (Az. 1 B 3774/15).
Die nach den jagdrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen von den Inhabern von Jagdscheinen erhobene Jagdabgabe ist lt. VG Köln verfassungsgemäß (Az. 8 K 969/15).
Das ArbG Düsseldorf hat die Klage einer Sachbearbeiterin, die im Büro des Kreisverbandes einer politischen Partei beschäftigt war, gegen die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses abgewiesen. Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da in dem Betrieb des Kreisverbandes nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren (Az. 6 Ca 751/15).
Das OLG Schleswig-Holstein entschied, dass der Kreis Schleswig-Flensburg die Durchführung zusätzlicher Rettungsdienstleistungen im Kreisgebiet nicht ohne eine öffentliche Ausschreibung an den DRK Kreisverband vergeben durfte. Der an den DRK Kreisverband erteilte Auftrag sei daher von Anfang an unwirksam (Az. 1 Verg 1/15).
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