EFRAG veröffentlicht freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME)

EFRAG hat der EU-Kommission am 17.12.24 den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME) einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer sog. Basis for conclusions übermittelt.

DATEV eG Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 18.12.2024

EFRAG hat der EU-Kommission am 17.12.2024 den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard für KMU (VSME) einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse und einer sog. Basis for conclusions übermittelt. Alle Dokumente sind hier abrufbar.

KMU werden heute mit zahlreichen nicht standardisierten und teils auch sehr umfangreichen ESG-Fragebögen durch ihre Geschäftspartner in der Lieferkette oder von Banken und Investoren adressiert. Mit Hilfe des freiwilligen Standards können sie künftig auf diese Anfragen reagieren und ihre Nachhaltigkeitsinformationen in einer standardisierten Form offenlegen. Ferner zielt der VSME darauf ab, KMU bei der unkoordinierten Datenabfrage durch große berichtspflichtige Unternehmen (, die sich im Anwendungsbereich der CSRD befinden,) zu entlasten.

Der freiwillige KMU-Standard besteht aus

  • einem Basismodul, das als Einstieg (Zielinhalt für Kleinstunternehmen und stellt eine Mindestanforderung für andere KMU dar) dient. Es ist Voraussetzung für die Anwendung des comprehensive Moduls;
  • einem sog. comprehensive Modul, das über das Basismodul hinaus zusätzliche Datenpunkte enthält, die von Banken, Investoren oder großen Unternehmen abgefragt werden können;
  • einem Anhang, der u. a. Begriffsdefinitionen oder Hintergrundinformationen für Finanzmarktteilnehmer, die Nutzer der durch den VSME offengelegten Informationen sind, enthält.

KMU haben die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, nur das Basismodul auszufüllen oder es ggf. um das comprehensive Modul zu ergänzen. Zu berichtende ESG-Informationen werden anhand des sog. if applicable Prinzips, d.h. wenn für ein Unternehmen „zutreffend“ (keine Wesentlichkeitsanalyse), ermittelt. Je nach Tätigkeit können Unternehmen weitere Informationen offengelegen, die nicht im VSME vorgesehen, aber für bestimmte Branchen üblich/spezifisch (z.B. Scope 3 Emissionen) sind.

KMU können den Nachhaltigkeitsbericht öffentlich zugänglich machen: entweder in einem gesonderten Abschnitt des Lageberichts (falls aufzustellen) oder andernfalls als separates Dokument.

Während der Erarbeitung des VSME haben Stakeholdern gefordert, den VSME durch digitale Online-Tools und zusätzliches Unterstützungsmaterial/Leitlinien zu ergänzen. EFRAG hat angekündigt, in 2025 eine Reihe von Initiativen zu ergreifen, wie z. B. die Herausgabe von Leitfäden und Lehrmaterial, Sensibilisierungsveranstaltungen oder das Monitoring neuer Instrumente und Plattformen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Zusätzliche Berufskrankheiten aufgenommen

Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2024 eine Verordnung beschlossen, nach der drei neue Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können.

BMAS, Pressemitteilung vom 13.12.2024

Das Bundeskabinett hat am 11. Dezember 2024 eine Verordnung beschlossen, nach der drei neue Krankheiten als Berufskrankheiten anerkannt werden können:

  • Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch eine langjährige und intensive Belastung
  • Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern
  • Chronische obstruktive Bronchitis einschließlich Emphysem durch langjährige Einwirkung von Quarzstaub

Der Verordnung müssen jetzt noch die Länder zustimmen.

Die Aufnahme der Erkrankung „Parkinson-Syndrom durch Pestizide“ in die Berufskrankheitenverordnung ist aktuell noch nicht möglich, da hierzu noch Rückfragen geklärt werden. Da die Erkrankung bereits als sogenannte „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden kann, führt dies nicht zu Nachteilen für die Betroffenen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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EuGH zur Produkthaftung: Lieferant kann als Hersteller behandelt werden – Ford Italia

Der EuGH entschied zur Haftung für fehlerhafte Produkte: Ein Lieferant kann als Hersteller behandelt werden, wenn sein Name mit der vom Hersteller auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt (Rs. C-157/23).

EuGH, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil C-157/23 vom 19.12.2024

Haftung für fehlerhafte Produkte: Ein Lieferant kann als Hersteller behandelt werden, wenn sein Name mit der vom Hersteller auf dem Produkt angebrachten Marke übereinstimmt.

Zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes kann die gesamtschuldnerische Haftung des Lieferanten und des tatsächlichen Herstellers des fehlerhaften Produkts auch dann geltend gemacht werden, wenn dieser Lieferant seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen nicht selbst auf diesem Produkt angebracht hat.

Im Juli 2001 erwarb ein Verbraucher ein Auto der Marke Ford von der Vertragshändlerin Stracciari, die Fahrzeuge dieser Marke in Italien verkauft. Das Fahrzeug war von der Ford WAG, einem in Deutschland ansässigen Unternehmen, hergestellt und der Vertragshändlerin dann über Ford Italia geliefert worden, die Fahrzeuge der Marke Ford in Italien vertreibt. Im Dezember 2001 hatte der Verbraucher einen Unfall, bei dem der Airbag nicht funktionierte. Daraufhin erhob er gegen die Vertragshändlerin und Ford Italia Klage auf Ersatz der aufgrund des Fehlers des Fahrzeugs erlittenen Schäden. Ford Italia trug vor, nicht für die Fehlerhaftigkeit des Airbags zu haften, da sie das Fahrzeug nicht hergestellt habe.

Der italienische Kassationsgerichtshof hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung der Definition des Begriffs des „Herstellers“ in der Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte1. Er möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Lieferant eines fehlerhaften Produkts auch dann als „Person, die sich als Hersteller ausgibt“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, wenn er zwar nicht physisch seinen Namen auf dem Produkt angebracht hat, aber die Marke, die der Hersteller auf dem Produkt angebracht hat und die dem Namen dieses Herstellers entspricht, mit einem Erkennungszeichen des Lieferanten übereinstimmt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der Richtlinie enthaltene Wendung der „Person, die sich als Hersteller ausgibt“, nicht nur die Person erfasst, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hat, sondern auch den Lieferanten einschließen muss, wenn sein Name oder eines seiner Erkennungszeichen mit dem Namen des Herstellers und dem Namen, der Marke oder einem anderen Erkennungszeichen auf dem Produkt übereinstimmt. In beiden Fällen nutzt der Lieferant nämlich diese Übereinstimmung, um sich dem Verbraucher als für die Qualität des Produkts Verantwortlicher zu präsentieren und ein Vertrauen bei ihm hervorzurufen, das mit dem vergleichbar ist, das er hätte, wenn das Produkt unmittelbar vom Hersteller verkauft würde. Schlösse die Wendung diese zweite Personengruppe nicht ein, würde die Bedeutung des Begriffs des „Herstellers“ geschmälert und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel, insbesondere der Verbraucherschutz, beeinträchtigt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes darauf geachtet hat, dass die Haftung „jeder Person, die sich als Hersteller ausgibt“, in gleicher Weise wie diejenige des „tatsächlichen“ Herstellers ausgelöst wird. Überdies muss es dem Verbraucher freistehen, jeden von ihnen unterschiedslos für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt. Der Verbraucherschutz wäre nicht ausreichend, wenn der Händler den Verbraucher auf den Hersteller „verweisen“ könnte, der dem Verbraucher möglicherweise nicht bekannt ist.

Fußnote

1 Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte. Die Richtlinie weist die Haftung für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden dem Hersteller zu. „Hersteller“ ist der Hersteller des Endprodukts, eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs. Ferner schließt dieser Begriff „jede Person [ein], die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“.

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Smiley-Form bei tiefgekühlten Kartoffelprodukten ist herkunftshinweisend

Das OLG Düsseldorf hat zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von „Smiley-Kartoffelprodukten“ bleibt untersagt (Az. I-20 U 33/24).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.12.2024 zum Urteil I-20 U 33/24 vom 19.12.2024 (rkr)

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (19. Dezember 2024) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz im Verfahren zu Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten entschieden: Das Inverkehrbringen von „Smiley-Kartoffelprodukten“ bleibt untersagt.

Die Antragstellerin ist Teil eines weltweit agierenden Lebensmittelkonzerns, der gefrorene Pommes Frites und Kartoffelspezialitäten herstellt. Sie ist für die Belieferung der Produkte an Einzelhandel, Gastronomie und Schnellrestaurants in Deutschland zuständig. Seit über 25 Jahren bewirbt und verkauft der Lebensmittelkonzern ein aus Kartoffeln hergestelltes tiefgefrorenes Produkt in Form eines lächelnden Gesichtes (Smiley-Form). Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 001801166 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragenen dreidimensionalen Unionsmarke, welche für „vorfrittierte Kartoffelkroketten und Kartoffelpüree-Produkte, tiefgefroren“ (Klasse 29) Schutz genießt.

Im Oktober 2017 bot die Antragsgegnerin auf der nur für das Fachpublikum zugänglichen Messe „Anuga“ ebenfalls ein tiefgefrorenes Kartoffelprodukt in Form von drei verschiedenen lächelnden Gesichtern dar. Auf Antrag der Berufungsbeklagten untersagte das Landgericht Düsseldorf am 10.11.2017 im einstweiligen Rechtsschutz der Berufungsklägerin, dieses Kartoffelprodukt anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen, zu exportieren oder für diese Zwecke zu besitzen, wobei Rückrufmaßnahmen nicht vom Unterlassungsausspruch umfasst sind. Mit Urteil vom 10.01.2024 bestätigte das Landgericht Düsseldorf die einstweilige Verfügung.

Der 20. Zivilsenat hat heute auch die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, zu Recht habe das Landgericht der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen, denn die Antragsgegnerin habe ihre Kartoffelprodukte in Smiley-Form unzulässigerweise im geschäftlichen Verkehr markenmäßig benutzt. Dieser fasse die Ausgestaltung nämlich nicht lediglich als rein dekoratives Element auf, sondern sehe hierin einen Hinweis darauf, von welchem Unternehmen das Produkt stamme. Auf dem einschlägigen Markt der tiefgekühlten Kartoffelprodukte fänden sich neben dem Angebot der üblichen Formen von Kroketten, Pommes Frites, Röstis und Knödeln nur zwei weitere Anbieter, die Tiefkühlkartoffelprodukte in der Form von „Gesichtern“ – obgleich eher im Sinne einer „bunten Mischung“ und nicht dauerhaft – anböten oder angeboten hätten. Während der eine Anbieter seine Produkte ausschließlich privaten Haushalten im Direktvertrieb verkauft hätte, richte sich das Angebot eines Discounters an den privaten Endkunden, der im Supermarkt einkaufe. Die angegriffenen „Smiley-Kartoffelprodukte“ würden demgegenüber auf dem gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe angeboten und richteten sich damit an unterschiedliche Verkehrskreise.

Ausgehend von diesem Warenumfeld liege in der Smiley-Form eine besondere ästhetische Ausgestaltung, die nicht nur rein dekorativ, sondern so ungewöhnlich und besonders sei, dass ihr die relevanten Verkehrskreise einen Hinweis auf ihre Herkunft zusprechen würden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass gewerbliche Kunden, z.B. die Einkäufer großer Fastfoodketten oder Kantinenbetriebe, in der Regel einen guten Marktüberblick über die am Markt vertretenen Produkte und deren Anbieter hätten und gerade auch deshalb der ungewöhnlich gestalteten Formgebung des angegriffenen Zeichens einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts entnehmen werden. Diese herkunftshinweisende Funktion entfalle auch nicht deshalb, weil die Produkte im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke der Antragsgegnerin angeboten würden.

Auch bestehe eine Verwechslungsgefahr aufgrund vorliegender Warenidentität, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Smiley-Form und der hohen Zeichenähnlichkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik müssen Personaluntergrenzen einhalten

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal ist rechtmäßig. So das BSG (Az. B 1 KR 16/23 R u. a.).

BSG, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zu den Urteilen B 1 KR 16/23 R u. a. vom 19.12.2024

Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassene „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik)“ ist rechtmäßig. Die ab 2026 vorgesehenen Vergütungseinbußen für den Fall, dass stationäre Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik bis dahin nicht mit dem festgesetzten Mindest-personal ausgestattet sind, sind aufgrund ihrer moderaten Höhe und der langen Übergangsfristen für den Personalaufbau verhältnismäßig. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 16/23 R, B 1 KR 17/23 R, B 1 KR 19/23 R, B 1 KR 26/23 R).

Der Gemeinsame Bundesausschuss ist ermächtigt, in der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik zwingende Mindestvorgaben für die Ausstattung der stationären Einrichtungen mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal festzusetzen. Das umfasst auch das Pflegefachpersonal. Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss keine evidenzbasierten Anhaltspunkte für die erforderliche Personalausstattung in der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung ermitteln konnte, durfte er die Anhaltszahlen der Psychiatrie-Personalverordnung als Mindestvorgaben für die Einrichtungen der Psychiatrie festsetzen. Das gilt auch für den Rückgriff auf die in der Praxis seit längerer Zeit angewandten Erfahrungswerte zur Festsetzung der Mindestvorgaben für Einrichtungen der Psychosomatik. Die so festgesetzten Mindestvorgaben durfte der Gemeinsame Bundesausschuss anpassen, soweit eine hinreichend plausible Grundlage für deren Erhöhung feststellbar war. Dieses schrittweise Vorgehen des Gemeinsamen Bundesausschusses entspricht der gesetzlichen Vorgabe, dass die Mindestpersonalvorgaben „möglichst evidenzbasiert“ sein sollen und trägt den Schwierigkeiten der Ermittlung von Evidenz auf diesem Feld Rechnung. Der Gemeinsame Bundesausschuss durfte in der Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik schließlich auch die Nichteinhaltung der Personaluntergrenzen sowie die Verletzung von Nachweispflichten der Einrichtungen durch den ab 2026 vorgesehenen partiellen Vergütungswegfall sanktionieren.

Quelle: Bundessozialgericht

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Schlichtungsstelle ab 01.01.2025 für Mandatsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert zuständig

Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz. Bislang war sie nur für Streitwerte bis 50.000 Euro zuständig. Ab dem 01.01.2025 gilt diese Wertgrenze nicht mehr. Hierüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 20.12.2024

Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft vermittelt in Streitigkeiten aus Mandatsverhältnissen über Honorar und Schadensersatz. Bislang war sie nur für Streitwerte bis 50.000 Euro zuständig. Ab dem 01.01.2025 gilt diese Wertgrenze nicht mehr.

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft schlichtet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft aus dem Mandatsverhältnis, etwa in Streitigkeiten über Vergütungsrechnungen und/oder Schadensersatzforderungen. Bislang ist die Schlichtungsstelle nur bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 50.000 Euro zuständig.

In ihrer Hauptversammlung am 20.09.2024 hat die Bundesrechtsanwaltskammer den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle erweitert: Sie hat die Streitwertgrenze aufgehoben und die Satzung der Schlichtungsstelle entsprechend geändert; diese Änderung gilt ab dem 01.01.2025. Künftig kann die Schlichtungsstelle daher unabhängig von der Höhe des Streitwerts angerufen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Mietpreisbremse bis 2029 verlängern – Länderinitiative im Bundesrat vorgestellt

Im Bundesrat wurde am 20. Dezember 2024 eine Gesetzesinitiative von sechs Ländern vorgestellt, die das Ziel verfolgt, die sog. Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Im Bundesrat wurde am 20. Dezember 2024 eine Gesetzesinitiative von sechs Ländern vorgestellt, die das Ziel verfolgt, die sog. Mietpreisbremse bis zum Jahr 2029 zu verlängern.

Bestehende Regelung läuft aus

Die Mietpreisbremse wurde im Jahr 2015 eingeführt und läuft nach aktueller Rechtslage zum 31. Dezember 2025 aus. Mit ihrem Vorstoß wollen die Länder das Instrument erneut bis zum 31. Dezember 2029 verlängern.

Im Kern legt die Mietpreisbremse fest, dass die Miete bei der Neu- und Wiedervermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um höchstens zehn Prozent übersteigen darf. Dies gilt nur für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten, also zum Beispiel dort, wo Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt oder die Bevölkerung besonders stark wächst, ohne dass der Wohnungsneubau damit Schritt hält. Welche Gebiete dazugehören, legen die jeweiligen Landesregierungen fest.

Weiterhin angespannte Wohnungsmärkte

Begründet wird die Gesetzesinitiative mit weiter steigenden Mieten aufgrund der anhaltend hohen Nachfrage. Trotz staatlicher Investitionen in neuen Wohnraum, sei eine spürbare Entspannung der Wohnungsmärkte noch nicht eingetreten und auch nur langfristig zu erwarten. Ein Auslaufen der Mietpreisbremse Ende 2025 ließe die Mieten weiter steigen. Zusammen mit den hohen Energiekosten und der Inflation würden Durchschnittsverdiener – insbesondere Familien – aus ihren Wohnvierteln verdrängt. Daher sei das Instrument weiter zu verlängern.

Verfassungsrechtliche Anforderungen

Der Gesetzentwurf enthält zudem ein neues Begründungserfordernis für die Länder: Wenn eine Landesregierung zum wiederholten Male für ein Gebiet einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen möchte, muss sie erklären, was bisher dagegen unternommen wurde und warum die Maßnahme dennoch weiterhin erforderlich ist. Dies und die zeitliche Begrenzung bis 2029 soll die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht zur Mietpreisbremse formuliert hat, erfüllen.

Ausschüsse beraten den Entwurf

Ein Antrag auf sofortige Sachentscheidung fand keine Mehrheit. Der Vorschlag wurde daher federführend in den Rechtsausschuss sowie in den Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik sowie in den Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung überwiesen. Er wird voraussichtlich in einem späteren Plenum zur Abstimmung stehen.

Quelle: Bundesrat

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Pflegebeitrag steigt im nächsten Jahr um 0,2 Prozentpunkte

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 hat am 20. Dezember 2024 die Zustimmung des Bundesrates erhalten.

Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte

Mit der Verordnung hebt die Bundesregierung den Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge sollen Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro generieren, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.

Starker Anstieg der Pflegebedürftigen

Durch den demografischen Wandel stehe die soziale Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen, heißt es in der Begründung der Verordnung. Bereits jetzt sei eine steigende Zahl der Pflegebedürftigen zu verzeichnen, während die Zahl der Beitragszahlenden weiter sinke. Erschwerend komme hinzu, dass in den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf noch schneller zugenommen habe, als es zu erwarten gewesen wäre. Auch die COVID-19-Pandemie wirke sich finanziell nach wie vor negativ aus. All dies führe zu höheren Ausgaben der Pflegeversicherung, die mit dem derzeitigen Beitragssatz nicht zu finanzieren seien.

Die Verordnung kann nun zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

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Zum Ersterrichtungsanspruch eines Wohnungseigentümers bei sog. steckengebliebenen Bau

Der BGH entschied, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sog. steckengebliebenen Baus zwar einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch aber ausscheidet, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist (Az. V ZR 243/23).

BGH, Pressemitteilung vom 20.12.2024 zum Urteil V ZR 243/23 vom 20.12.2024

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Wohnungseigentümer im Fall eines sog. steckengebliebenen Baus zwar grundsätzlich einen Anspruch auf erstmalige plangerechte Errichtung des Gemeinschaftseigentums gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat; der Anspruch scheidet aber aus, wenn die erstmalige Errichtung des gemeinschaftlichen Eigentums den übrigen Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Das Grundstück war mit einer Abbruchimmobilie bebaut. Diese sollte durch eine – inzwischen insolvente – Generalbauunternehmerin abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden. Das Bauvorhaben kam bereits während der Abrissarbeiten zum Stillstand. Die Beschlussanträge der Klägerin, die Verwalterin zu beauftragen, Angebote für die restlichen Abrissarbeiten, die Abdichtung der Nachbargiebel und die Erstellung der Ausführungspläne für das Objekt einzuholen, die Aufträge zu vergeben und die Arbeiten durchführen zu lassen sowie eine Sonderumlage zu erheben, wurden in einer Eigentümerversammlung vom 16. September 2021 abgelehnt.

Bisheriger Prozessverlauf

Mit der Klage verlangt die Klägerin u. a. die gerichtliche Ersetzung der beantragten Beschlüsse. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beschluss ersetzt, dass ein Sachverständigengutachten zu den voraussichtlichen Kosten für den Abriss des Bestandsgebäudes und die Errichtung des Gemeinschaftseigentums eingeholt, die Verwalterin mit der Einholung von Angeboten für das Gutachten beauftragt und die Beklagte zur Beschlussfassung über die Vergabe des Auftrags und dessen Finanzierung verpflichtet wird. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wollte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnungseigentumsrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

Im Ausgangspunkt steht der Klägerin ein Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums zu. Dabei liegt der hier gegebene Fall insofern besonders, als einem Erwerber wie der Klägerin schon in diesem frühen Stadium Ansprüche aus dem Wohnungseigentumsgesetz zustehen können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht nämlich eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Erwerber sind bereits Wohnungseigentümer, obwohl das – nicht von dem teilenden Eigentümer, sondern von einer Generalbauunternehmerin auf der Grundlage mit den Erwerbern geschlossener Werkverträge – zu errichtende Gebäude nicht einmal ansatzweise fertiggestellt ist. Im weitaus häufigeren Fall der Aufteilung durch einen Bauträger bedarf es dagegen für das Entstehen wohnungseigentumsrechtlicher Ansprüche nicht nur der Anlegung der Wohnungsgrundbücher, sondern auch eines gewissen Baufortschritts. Denn das Wohnungseigentumsgesetz findet im Verhältnis zu den Erwerbern erst dann Anwendung, wenn sie entweder als Wohnungseigentümer in das Grundbuch eintragen worden sind, wozu es jedenfalls bei einem Bauträgervertrag regelmäßig nicht vor Errichtung des Gebäudes kommt, oder wenn sie gemäß § 8 Abs. 3 WEG als sog. werdende Wohnungseigentümer gelten, was u. a. die Übergabe der Räume und damit ebenfalls deren vorherige Errichtung erfordert.

Ist jedoch – wie hier – das Binnenverhältnis zwischen den Erwerbern und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entstanden, kann jeder Wohnungseigentümer im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG) verlangen, dass das Gemeinschaftseigentum erstmals in einen der Teilungserklärung entsprechenden – mithin plangerechten – Zustand versetzt wird. Das entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und gilt auch für die erstmalige Errichtung bzw. Fertigstellung des Gemeinschaftseigentums bei einem steckengebliebenen Bau.

Der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums besteht unabhängig vom Fertigstellungsgrad des Gebäudes. § 22 WEG, wonach der Wiederaufbau eines zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstörten Gebäudes nicht verlangt werden kann, wenn der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist, ist entgegen verbreiteter Auffassung auf den steckengebliebenen Bau nicht analog anwendbar. Denn abgesehen davon, dass es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, handelt es sich bei § 22 WEG um eine eng begrenzte und auf den Fall der Zerstörung eines bereits errichteten Gebäudes zugeschnittene Ausnahmevorschrift, deren starre Kriterien für den Fall des steckengebliebenen Baus nicht sachgerecht sind.

Begrenzt wird der Anspruch auf erstmalige Errichtung des Gemeinschaftseigentums vielmehr auch im Fall des steckengebliebenen Baus durch den Grundsatz von Treu und Glauben. Danach entfällt der Anspruch, wenn seine Erfüllung den übrigen Wohnungseigentümern nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist. Die Entscheidung darüber durfte das Landgericht nicht – wie durch die Beschlussersetzung geschehen – der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer überantworten. Denn es ist Sache des Tatgerichts, unter umfassender Würdigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtabwägung über die Unzumutbarkeit der erstmaligen Errichtung zu entscheiden. Dies wird das Landgericht nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Senats zu möglichen in die Abwägung einfließenden Kriterien nachzuholen haben. Unter anderem wird der Fertigstellungsgrad der zu errichtenden Anlage und demgemäß der Umfang der von den Wohnungseigentümern in Angriff zu nehmenden Arbeiten sowie die Höhe der noch zu tätigenden Investitionen von erheblicher Bedeutung sein. So wird es regelmäßig für eine Unzumutbarkeit der Ersterrichtung sprechen, wenn es zu Kostensteigerungen von über 50 % des ursprünglich Kalkulierten kommt. Hierin liegt indes keine starre Grenze. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls können schon geringere Kostensteigerungen zur Unzumutbarkeit führen. Auch wirtschaftlich sinnvolle Alternativen werden zu betrachten sein. Findet sich etwa ein Investor, der bereit ist, alle Einheiten im derzeitigen „unfertigen“ Zustand zu einem den Umständen nach angemessenen Preis abzukaufen, mag den Interessen einzelner Bauwilliger im Vergleich zu den Interessen einer verkaufswilligen Mehrheit weniger Gewicht beizumessen sein.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 18 WEG

„(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  1. eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sowie

verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung […]) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen.

(3) …

(4) …“

§ 22 WEG

„Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.“

Quelle: Bundesgerichtshof

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Schutz des Bundesverfassungsgerichts: Bundesrat stimmt Grundgesetzänderung zu

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 einer Grundgesetzänderung zugestimmt, mit der die Resilienz des Bundesverfassungsgerichtes gestärkt werden soll.

Bundesrat, Mitteilung vom 20.12.2024

Der Bundesrat hat einer Grundgesetzänderung zugestimmt, mit der die Resilienz des Bundesverfassungsgerichtes gestärkt werden soll.

Vom einfachen Gesetz ins Grundgesetz

Mit der Verfassungsänderung werden wichtige Regelungen zum Status und zur Arbeit des Bundesverfassungsgerichts ins Grundgesetz aufgenommen. Diese finden sich bisher nur im Bundesverfassungsgerichtsgesetz – einem einfachen Einspruchsgesetz, das jederzeit mit einfacher Mehrheit geändert werden kann. Sind sie hingegen erst einmal im Grundgesetz verankert, können sie nur noch mit einer Verfassungsmehrheit geändert werden, benötigen also die Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln des Bundesrates.

Status und Struktur des Gerichts im Grundgesetz verankern

Mit der Grundgesetzänderung wird der Status des Bundesverfassungsgerichts als Verfassungsorgan verfassungsrechtlich verankert. Gleiches gilt für die Bindungswirkung seiner Entscheidungen, dass also der Staat und alle seine Institutionen die Urteile und Beschlüsse des Gerichts beachten müssen. In den Verfassungsrang gehoben werden zudem zentrale Strukturvorgaben, die sich nach einhelligem Urteil bewährt hätten, so die Gesetzesbegründung. Dies betrifft die Geschäftsordnungsautonomie, die Zahl der Senate und ihre Besetzung mit je acht Richterinnen und Richtern, die feste Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze und den Ausschluss der erneuten Wählbarkeit.

Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit sicherstellen

Die Diskussion über die verfassungsrechtliche Absicherung sei nicht neu, heißt es in der Begründung. Es entspräche seiner Stellung im Verfassungsgefüge, auf der Ebene des Grundgesetzes ausführlichere Regelungen über das Verfassungsgericht zu treffen. Dies decke sich auch der allgemeinen Auffassung, das Gericht tagespolitischen Auseinandersetzungen dauerhaft zu entziehen. Zugleich beuge die verstärkte verfassungsrechtliche Verankerung Bestrebungen vor, die Unabhängigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage zu stellen, wie dies in einzelnen europäischen Ländern zu beobachten sei.

Wie es weitergeht

Da Bundestag und Bundesrat mit der verfassungsändernden 2/3-Mehrheit zugestimmt haben, kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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