Kernforderungen der BRAK für die 21. Legislaturperiode

Zum Beginn der 21. Legislaturperiode hat die BRAK Kernforderungen an den Deutschen Bundestag formuliert. Diese adressieren u. a. die Resilienz des Rechtsstaates, die Beibehaltung anwaltlicher Kernwerte und den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2025

Zum Beginn der 21. Legislaturperiode hat die BRAK Kernforderungen an den Deutschen Bundestag formuliert. Diese adressieren unter anderem die Resilienz des Rechtsstaates, die Beibehaltung anwaltlicher Kernwerte und den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs.

Ein funktionsfähiger Rechtsstaat ist das Fundament und eine zentrale Errungenschaft der Bundesrepublik. Seit über 75 Jahren sichert er Frieden und freiheitliches Miteinander. Die Anwaltschaft trägt als Organ der Rechtspflege maßgeblich dazu bei, indem sie allen Bürgerinnen und Bürgern einen effektiven und streitwertunabhängigen Zugang zum Recht ermöglicht. Um diese Errungenschaften zu bewahren und weiterzuentwickeln, hat
hat die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Kernforderungen für die kommende 21. Legislaturperiode erarbeitet. Sie adressieren unter anderem die Resilienz des Rechtsstaates, die Beibehaltung anwaltlicher Kernwerte und den Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs. Damit will die BRAK den Rechtsstaat stärken und seine Zukunftsfähigkeit sichern.

Im Einzelnen fordert die BRAK:

  • Resilienz der Anwaltschaft: verfassungsrechtliche Absicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit.
  • Fremdbesitzverbot: Erhalt des Mandantenschutzes durch Unabhängigkeit der Anwältinnen und Anwälte.
  • Mandatsgeheimnis: keine Aufweichung durch Behördenbefugnisse.
  • Dokumentation von Strafprozessen: Schutz der Beschuldigtenrechte.
  • Pakt für den Rechtsstaat: Einbeziehung der Anwaltschaft.
  • Digitalpakt für die Justiz: technische und personelle Modernisierung.
  • Elektronischer Rechtsverkehr: Stärkung der Anwaltschaft und Aufhebung des beA-Verbots für die Finanzverwaltung.
  • Anwaltsvergütung: regelmäßige Anpassung zur Sicherung der Kanzleien.
  • Insolvenzverwaltung: keine separate Kammer erforderlich.
  • Gesetzgebung: frühzeitige Einbindung der Anwaltschaft für mehr Transparenz.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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KI-Verordnung: BRAK fordert weite Auslegung von Transparenzpflichten

Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.

BRAK, Mitteilung vom 19.03.2025

Ab August 2026 gelten nach der KI-Verordnung Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Die BRAK spricht sich in einem Positionspapier für eine weite Auslegung dieser Pflichten aus und will private Rechtsdurchsetzung stärken. Gegen Biometrie- und Emotionserkennungssysteme hat die BRAK nach wie vor erhebliche Bedenken.

Die im August 2024 in Kraft getretene EU-Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-VO) regelt in ihrem Art. 50 erstmals Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme. Diese Transparenzpflichten gelten ab dem 02.08.2026.

In einem Positionspapier bezieht die BRAK Stellung zu den neuen Transparenzpflichten, die ihrer Ansicht nach sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht weit auszulegen sind. Gegenausnahmen sollten demgegenüber eng ausgelegt werden. Daher sollten aus ihrer Sicht etwa auch privat, im Ehrenamt oder im politisch-gesellschaftlichen Bereich erzeugte Inhalte kennzeichnungspflichtig sein. Zudem hält sie auch eine weite Auslegung der in Art. 3 Nr. 60 KI-VO legaldefinierten Deep Fakes für geboten.

Die BRAK regt an, private Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten in Bezug auf KI-generierte Inhalte zu nutzen, die sich beispielsweise aus dem Delikts- oder Wettbewerbsrecht ergeben. Sie treten neben die Möglichkeiten, die durch die KI-VO eröffnet werden, wie etwa Beschwerde- oder Erläuterungsrechte und bieten aus Sicht der BRAK ein erhebliches Potenzial für die effektive Durchsetzung der KI-VO. Daher schlägt die BRAK vor, einen selbstständigen Anspruch nach dem Vorbild des Art. 82 DSGVO in die KI-VO aufzunehmen.

Mit dem Positionspapier will die BRAK die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Auslegung der Transparenzpflichten darstellen und damit zugleich für den Fall gegenläufiger Entwicklungen in der Rechtsprechung einen Anstoß zur Schaffung einer nachschärfenden nationalen Regelung geben, die potenzielle Lücken der europäischen Gesetzgebung schließt. Ferner will sie erste Impulse für eine etwaige Novelle der KI-VO setzen.

Gegen den Einsatz von Emotionserkennungssystemen und Systemen zur biometrischen Kategorisierung i. S. v. Art. 50 III KI-VO äußert die BRAK auch weiterhin grundsätzliche Bedenken.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 6/2025

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Verfall von virtuellen Optionsrechten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind. So das BAG (Az. 10 AZR 67/24).

BAG, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil 10 AZR 67/24 vom 19.03.2025

Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind.

Der Kläger war vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch fristgerechte Eigenkündigung. Im Jahr 2019 erhielt der Kläger ein Angebot auf Zuteilung von 23 virtuellen Optionsrechten (sog. Allowance Letter), das er durch gesonderte Erklärung annahm. Nach den Bestimmungen für Mitarbeiter-Aktienoptionen (Employee Stock Option Provisions „ESOP“) setzt die Ausübung der virtuellen Optionen, die zu einem Zahlungsanspruch gegen die Beklagte führen kann, deren Ausübbarkeit nach Ablauf einer Vesting-Periode und ein sog. Ausübungsereignis wie einen Börsengang voraus. Dabei werden die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen nach einer Mindestwartezeit von zwölf Monaten innerhalb einer Vesting-Periode von insgesamt vier Jahren gestaffelt ausübbar. Die Vesting-Periode wird ausgesetzt, wenn und solange der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung ohne Gehaltsanspruch entbunden ist. Nach Nr. 4.2 ESOP verfallen bereits ausübbare („gevestete“), aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen unter anderem, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung des Arbeitnehmers endet. Im Übrigen verfallen „gevestete“, aber noch nicht ausgeübte virtuelle Optionen nach Nr. 4.5 ESOP sukzessiv innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers waren 31,25 % der ihm zugeteilten Optionsrechte „gevestet“. Mit Schreiben vom 2. Juni 2022 machte der Kläger seinen Anspruch auf diese virtuellen Optionen geltend. Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Hinweis auf den Verfall der Optionsrechte ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm zugeteilten und „gevesteten“ virtuellen Optionen seien nicht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, da die Verfallklauseln unwirksam seien. Die Optionen seien essenzieller Bestandteil des Vergütungspakets gewesen. Er habe die Ausübbarkeit der Optionen durch die Erbringung der Arbeitsleistung in der Vesting-Periode erarbeitet und damit der Anreizfunktion genügt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die virtuellen Optionsrechte seien verfallen. Zweckrichtung der virtuellen Optionen sei die Belohnung der Betriebstreue bis zum Eintritt eines Ausübungsereignisses. Es handle sich lediglich um eine Verdienstchance, sodass bei einem Verfall kein erdienter Lohn entzogen werde.

Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Seine Revision hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die „gevesteten“ virtuellen Optionen sind nicht verfallen. Bei den Bestimmungen über das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfenden Verfallklauseln halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Die durch teilweisen Ablauf der Vesting-Periode „gevesteten“ virtuellen Optionen stellen auch eine Gegenleistung für die vom Kläger in dieser Zeit im aktiven Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung dar. Dies folgt insbesondere aus der in den ESOP enthaltenen Regelung zur Aussetzung der Vesting-Periode in Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Entgeltanspruch erwirbt. Der sofortige Verfall „gevesteter“ Optionen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt die Interessen des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsleistung bereits erbracht hat, nicht angemessen und steht dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegen. Außerdem stellt dies eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung dar, da der Optionsberechtigte zur Vermeidung einer möglichen Vermögenseinbuße das Arbeitsverhältnis vor einem ungewissen Ausübungsereignis nicht kündigen dürfte. Soweit der Senat in einer älteren Entscheidung (BAG 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07 -) den sofortigen Verfall bereits „gevesteter“ Optionen, die während des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübt werden konnten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zulässig gehalten hat, hält er daran nicht mehr fest. Auch die Klausel unter Nr. 4.5 ESOP benachteiligt den ausscheidenden Arbeitnehmer bei typisierender Betrachtung unangemessen. Sie reflektiert durch den graduellen Verfall der Optionen zwar, dass dessen Einfluss auf den Unternehmenswert mit der Zeit abnimmt; sie lässt jedoch – ausgehend von der hier geregelten Vesting-Periode von vier Jahren und der enthaltenen Mindestwartezeit von einem Jahr – zu, dass die dem Arbeitnehmer zugeteilten virtuellen Optionen doppelt so schnell verfallen, wie sie „gevestet“ sind. Damit lässt sie die Zeit, die der Arbeitnehmer durch Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Vesting-Periode für die ausübbaren Optionsrechte aufgewandt hat, unberücksichtigt, ohne dass die kürzere Verfallfrist durch entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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„Nachbarhund Gassi geführt“: Schadensersatzansprüche für Gefälligkeit?

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das LG Koblenz zu entscheiden (Az. 13 S 45/24).

LG Koblenz, Mitteilung vom 19.03.2025 zum Beschluss 13 S 45/24 vom 04.03.2025

An der kurzen Leine?

Muss ein Hundeführer immer dafür einstehen, dass die dem Tier immanente Unberechenbarkeit und Gefahr keinem anderen Schaden zufügt? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu entscheiden.

Der Fall

Der Kläger machte erstinstanzlich Schadensersatzansprüche sowie einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Unfalls geltend, der sich am 13.12.2020 in Oberwinter ereignete.

Der Beklagte führte am 13.12.2020 einen Hund aus. Der Hund kreuzte den Fahrweg des Klägers, welchen dieser mit seinem Fahrrad befuhr. Da der Kläger nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, kam es zu einer Kollision zwischen dem Kläger und dem Hund, in deren Folge sich der Kläger überschlug. Dabei wurde das Fahrrad des Klägers beschädigt. Der Kläger vertritt der Ansicht, der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Leine nicht kurz genug gehalten habe. Der Beklagte trat den geltend gemachten Ansprüchen entgegen und behauptete, dass Halter des Hundes der Nachbar sei, er habe den Hund nur aus Gefälligkeit „Gassi geführt“. Er sei daher weder Tierhalter noch Tierhüter gewesen und habe sich zudem nicht schuldhaft verhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.11.2024 als unbegründet abgewiesen.

Einen Beweis dafür, dass der Beklagte Tierhalter gewesen sei, sei nicht geführt. Auch hafte der Beklagte weder als Tieraufseher gemäß § 834 BGB, da es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt habe, noch nach § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt habe.

Der Kläger hat Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und sie damit begründet, der Beklagte habe vertraglich – zumindest stillschweigend – die Aufsichtspflicht übernommen, da er wie ein Tierhalter regelmäßig mit dem Hund „Gassi gegangen“ sei. Eine Haftung als Tieraufseher nach § 834 Satz 1 BGB sei ebenfalls gegeben, da den Beklagten durch das „Nichtanleinen“ ein Verschulden treffe. Aus diesem Grund hafte der Beklagte auch aus § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Berufung des Klägers mit einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Es sei weder erwiesen, dass der Beklagte Tierhalter im Sinne des § 833 Satz 1 BGB gewesen sei, noch, dass er den Hund als Tieraufseher im Sinne des § 834 Satz 1 BGB geführt habe. Auch wenn der Beklagte den Hund im Vorfeld des Unfalls bereits einige Male ausgeführt habe, genüge dies nicht für die Annahme, der Beklagte habe die Führung der Aufsicht des Hundes durch (stillschweigenden) Vertrag übernommen, es handele sich vielmehr um eine bloße Gefälligkeit.

Auch habe der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, denn dem Beklagten sei keine zurechenbare Verletzungshandlung vorzuwerfen. Ein fahrlässiges Handeln des Beklagten sei nämlich nicht erkennbar. Dieser habe den Hund unstreitig an der Leine geführt, die Länge der Leine habe weniger als 2 Meter betragen. Es handelte sich somit um eine normale Hundeleine mit Standardlänge und nicht um eine Schlepp- oder ausziehbare Leine. Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, sei für die Benutzung von Fußgängern und Fahrradfahrern gleichermaßen zugelassen. Für den Beklagten als Fußgänger bestand daher per se keine Veranlassung, den Hund während des gesamten Spaziergangs auf dem Weg bei Fuß, sprich an der extrem kurzen Leine zu führen. Der Kläger habe sich als Fahrradfahrer dem Beklagten von hinten und daher für den Beklagten nicht ohne weiteres erkennbar mit relativ hoher Geschwindigkeit angenähert.

Außerdem hätten Radfahrer auf gemeinsamen Geh- und Radwegen die Belange der Fußgänger besonders zu berücksichtigen und ggf. durch Klingelzeichen eine Verständigung mit dem Fußgänger herbeizuführen. Ist das nicht möglich, hätten sie eine solche Geschwindigkeit einzuhalten, die ihnen notfalls ein sofortiges Anhalten ermöglicht. Vorliegend habe der Kläger weder ein Klingelzeichen getätigt noch sonst auf sich aufmerksam gemacht. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Herannahen des Klägers und somit die drohende Gefahrensituation vor dem Unfall für den Beklagten erkennbar und dieser daher gehalten gewesen wäre, die Leinenlänge situationsbedingt zu verkürzen.

Eine Verschuldenshaftung des Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Durch das Kreuzen des Fahrwegs des Klägers durch den Hund habe sich vielmehr die der Natur des Tieres entsprechende typische Tiergefahr verwirklicht, für die § 833 BGB eine Gefährdungshaftung des Halters – als welcher der Beklagten vorliegend nicht angesehen werden kann – normiert.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch

§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

§ 834 Haftung des Tieraufsehers

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Quelle: Landgericht Koblenz

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Verwaltungsgericht Osnabrück weist Klagen gegen Einstufung von Verpackungen als systembeteiligungspflichtig ab

Das VG Osnabrück hat die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zu den Urteilen 7 A 157/23 und 7 A 162/23 vom 19.03.2025 (nrkr)

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zu den Urteilen 7 A 157/23 und 7 A 162/23 vom 19.03.2025 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2025 die Klagen zweier Unternehmen gegen die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister abgewiesen, welche die Produktverpackungen der Kläger als systembeteiligungspflichtig eingeordnet hatte.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist seit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) zum 1. Januar 2019 mit hoheitlichen Aufgaben beliehen, um das Verpackungsgesetz umzusetzen, und ist bundesweit tätig. Da die Behörde ihren Sitz in Osnabrück hat, ist das Verwaltungsgericht Osnabrück bundesweit für Streitigkeiten nach dem Verpackungsgesetz zuständig.

Hintergrund der Verfahren ist die sog. Systembeteiligungspflicht der Verpackungen der klägerischen Produkte gem. § 3 Abs. 8 VerpackG. Sind Verpackungen systembeteiligungspflichtig, müssen die Hersteller das Recycling der Verpackungen finanzieren, d.h. Verträge mit einem Systembetreiber schließen.

Gegenstand der Verfahren waren zum einen 17 Verpackungen aus dem Bereich Lackfarben und Beize, z. B. ein Eimer aus Kunststoff, 5 Liter, mit dem Inhalt Lackfarbe (Az. 7 A 157/23), und zum anderen ein Eimer aus Kunststoff mit Deckel und Henkel zur Befüllung mit 9 kg Salatmayonnaise (Az. 7 A 162/23). Beide Unternehmen hatten bei der Beklagten beantragt festzustellen, dass die Verpackungen der jeweiligen Produkte nicht systembeteiligungspflichtig seien. Nach Ablehnung der Anträge hatten die Unternehmen jeweils Widerspruch eingelegt, den das Umweltbundesamt zurückwies. Letztendlich haben die Unternehmen sodann im September 2022 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Das Verfahren 7 A 157/23 wurde von den Beteiligten als „Muster-Verfahren“ für den Bereich der Bauchemie angesehen und hat weitreichende Bedeutung über die 17 streitgegenständlichen Verpackungen hinaus.

Die Kläger haben vorgetragen, dass es auf die individuellen Eigenschaften der jeweiligen Verpackung ankomme, d. h. auf die konkreten Vertriebs- und Entsorgungswege, äußere Form und Gestaltung sowie auf das Volumen und Material der Verpackung. Die Beklagte habe bei ihrer Einordnungsentscheidung zu Unrecht – losgelöst vom konkreten Sachverhalt – auf den von der Gesellschaft für Packungsmarktforschung (GVM) im Auftrag der Beklagten erstellten Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen abgestellt.

Die Kammer ist der Sichtweise der Beklagten gefolgt. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Verpackungen zu Recht als systembeteiligungspflichtig eingestuft. Verpackungen sind gem. § 3 Abs. 8 VerpackG systembeteiligungspflichtig, wenn eine Verkaufs- oder Umverpackung vorliegt, die mit Ware befüllt ist und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfällt. Unter private Haushalte fallen gem. § 3 Abs. 11 VerpackG nicht nur private Haushaltungen, sondern auch vergleichbare Anfallstellen, wie Kantinen und Gaststätten, aber auch landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle maximal mit einem 1.100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können. Es sei darauf abzustellen, bei wem die Verpackung typischerweise als Abfall anfalle. Auf die individuelle Betrachtung des einzelnen Herstellers komme es dabei nicht an. Vielmehr sei eine abstrakt-typisierende Betrachtungsweise – auch um möglichen Missbrauchsfällen entgegenzuwirken – angezeigt. Die Beklagte habe auch die sie selbst bindenden Verwaltungsvorschriften in Form des Katalogs zur Erleichterung der Einordnungsentscheidungen erlassen und ihrer Entscheidung im Einzelfall zugrunde legen dürfen. So handele es sich bei der Einordnung von Verkaufs- und Umverpackungen nach ihrer Systembeteiligungspflicht um eine Massenerscheinung. Die Kammer hat sich den von der GVM im Auftrage der Beklagten erstellen Kataloginhalten und ihrer Methodik nach durchgeführter umfassender Beweisaufnahme aus eigener Überzeugung angeschlossen. Danach sei nachvollziehbar und schlüssig begründet maßgeblich auf das Abgrenzungskriterium der Füllgröße der jeweiligen Verpackung abzustellen.

Die Kläger unterlagen zudem mit ihrem geltend gemachten Anspruch auf Rückgängigmachung bzw. Löschung der Veröffentlichung des jeweiligen Feststellungsbescheides von der Internetseite der Beklagten. Die Beklagte sei nach Ansicht der Kammer berechtigt gewesen, die Einordnungsentscheidungen als Allgemeinverfügungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. So hätten die Feststellungen nicht nur Auswirkungen für die Kläger als Hersteller, sondern vielmehr für sämtliche mit dem jeweiligen Prüfungsgegenstand befasste Personen.

Die Urteile (Az. 7 A 157/23 und 7 A 162/23) sind noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat jeweils die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Diese kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der nunmehr vorliegenden schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück

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Keine Multiple Sklerose durch Hepatitis-Schutzimpfung

Die kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-A/B-Schutzimpfung diagnostizierte Erkrankung eines Soldaten an Multipler Sklerose stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, da die Impfung und die Erkrankung medizinisch nicht in Zusammenhang zu bringen sind. Auch die Benennung von Multipler Sklerose als sehr seltene Nebenwirkung im Beipackzettel des Impfstoffs macht einen Zusammenhang nicht wahrscheinlich. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 6 VS 735/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 6 VS 735/24 vom 13.02.2025

Soldaten, die im Rahmen ihres Wehrdienstes einen Gesundheitsschaden – eine sog. Wehrdienstbeschädigung – erleiden, können wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schädigungsfolgen Versorgungsleistungen, insbesondere eine Beschädigtenrente, erhalten.

Über einen solchen Fall hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden. Der dortige Kläger diente von 1999 bis 2010 zunächst als Grundwehrdienstleistender und im Weiteren als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Er beantragte im Jahr 2020 die Gewährung einer Beschädigtenversorgung, da er eine im Januar 2006 bei ihm diagnostizierte Multiple Sklerose (MS) auf eine truppenärztliche Pflichtimpfung mit einem Doppelimpfstoff gegen Hepatitis A und B im September 2005 zurückführte. Er leide unter Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Muskelschwäche, eingeschränkter psychischer Belastbarkeit und Taubheitsgefühlen. Bei ihm sei ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt.

Das Bundesamt für Personalwesen der Bundeswehr hat einen Zusammenhang zwischen der Hepatitis-A/B-Schutzimpfung und der MS verneint und eine Beschädigtenversorgung abgelehnt.

Diese Entscheidung hat das LSG nun in zweiter Instanz, wie bereits zuvor das Sozialgericht Freiburg, bestätigt. Hierzu hat der entscheidende Senat – gestützt auf ein erstinstanzlich eingeholtes medizinisches Gutachten des Neurologen Prof. Dr. R., das auch durch ein weiteres Gutachten eines von dem Kläger ausgewählten Sachverständigen bestätigt worden ist – ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Impfung ursächlich für die MS-Erkrankung des Klägers sei oder einen Schub im Sinne einer Verschlechterung ausgelöst habe. Entsprechend dem Impfschadensrecht müssten die schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen (primären) Schädigung, also eine Impfkomplikation, und eine dauerhafte gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) im Vollbeweis nachgewiesen werden. Für die zwischen den Merkmalen erforderlichen Ursachenzusammenhänge reiche der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit aus.

Bereits eine primäre Schädigung im Sinne einer Impfkomplikation sei nicht nachgewiesen. Nach den truppenmedizinischen Unterlagen habe der Kläger erstmals mehr als acht Wochen nach der Impfung einen Arzt konsultiert und nur typische Erkältungssymptome berichtet.

Es mangele aber auch an einem rechtlich wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Entstehung oder Verschlimmerung der MS. Für den Nachweis reiche es mitnichten aus, worauf der Kläger allein verweise, dass in den Angaben zu Nebenwirkungen in der Packungsbeilage eine MS als sehr seltene Nebenwirkung sowie in der Gelben Liste eine MS nach einer Hepatitis B-Impfung als Nebenwirkung ohne Angabe der Häufigkeit angegeben sei. Die Herstellerhinweise seien allein dem Ausschluss der Herstellerhaftung geschuldet und besagten nichts über einen wissenschaftlich belegten Ursachenzusammenhang. Es handele sich bei der MS um die häufigste chronisch-entzündliche ZNS-Erkrankung junger Menschen, welche typischerweise – wie auch beim Kläger – im frühen Erwachsenenalter beginne. Weiter würden oft schon lange Zeit vor der eigentlichen ärztlichen Diagnose Beschwerden geäußert. Das werde durch die Krankheitsdokumentation des Klägers – nach Unterlagen aus dem Januar 2006 seien seit drei Jahren Sensibilitätsstörungen zu verzeichnen – bestätigt. Des Weiteren spreche nach der aktuell geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang. Nach wissenschaftlicher Diskussion, ob vor allem auch Hepatitis B-Impfungen Auslöser einer MS sein könnten, hätten in mehreren systematischen Studien und Übersichtsarbeiten keine Zusammenhänge zwischen diesen Impfungen und MS nachgewiesen werden können. Auch dass die im Impfstoff enthaltenen aluminiumhaltigen Adjuvantien die behauptete Reaktion erklärten, sei wissenschaftlich widerlegt. Im Übrigen habe sich die Ständige Impfkommission (STIKO) mit einer möglichen Verursachung von Impfschäden durch Aluminiumverbindungen als Adjuvantien in Impfstoffen befasst und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zur Exposition etwa über Trinkwasser und Lebensmittel die Aluminium-Exposition durch Impfstoffe gering sei. Impfbedingte Schadensvermutungen seien daher weiterhin reine Spekulation.

Hinweis zur Rechtslage

Der dargestellten Entscheidung liegen noch zum 31. Dezember 2024 außer Kraft getretene Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zugrunde, da der Versorgungsantrag des Klägers 2020 gestellt wurde. Seit dem 1. Januar 2025 gelten für Wehrdienstbeschädigungen die Regelungen des Soldatenentschädigungsgesetzes (SEG), welche nachfolgend auszugsweise dargestellt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.

(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten.

(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können.

[…]

§ 3 Wehrdienstbeschädigung

(1) 1Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:

  1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes,
  2. eine Wehrdienstverrichtung,
  3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
  4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
    a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens oder
    b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
  5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder
  6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland.

2Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.

[…]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Selbstständig oder abhängig beschäftigt – Streit um die Arbeit einer Ärztin bei der „zweiten Leichenschau“

Die von einer Ärztin oder einem Arzt vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 5 BA 1266/24).

LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 19.03.2025 zum Urteil L 5 BA 1266/24 vom 22.01.2025

Ob jemand beschäftigt und damit der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder selbstständig tätig ist, richtet sich im Sozialrecht nach den das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägenden Umständen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Eine abhängige Beschäftigung liegt bei einer Eingliederung in den Betrieb und einer Bindung an das Weisungsrecht des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung vor, während eine selbstständige Tätigkeit ein eigenes Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die freie Gestaltung der Tätigkeit und Arbeitszeit voraussetzt.

In einem Anfang des Jahres vom 5. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg entschiedenen Fall war streitig, ob die beigeladene Ärztin in ihrer Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin bei der Klägerin, einer kreisfreien Gemeinde, abhängig und deswegen sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Die Durchführung einer zweiten Leichenschau ist Voraussetzung für die Freigabe zur Feuerbestattung. Hierfür muss bescheinigt werden, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Diese Tätigkeit übernimmt die Beigeladene nach mündlicher Beauftragung jeweils im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärzten. Eine Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern des Friedhofs erfolgt insoweit, dass die Bereitstellung und das Entkleiden der Leichen zur zweiten Leichenschau durch einen städtischen Mitarbeiter erfolgt.

Die beklagte Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung fest. Das Sozialgericht (SG), das über den Fall in erster Instanz entschieden hat, hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass die Ärztin ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und damit keine Versicherungspflicht besteht.

Das LSG hat die Entscheidung des SG im Berufungsverfahren bestätigt. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der sog. zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt. Eine schlichte Beauftragung von Privatpersonen zur Erfüllung dieser öffentlichen Verwaltungsaufgabe scheidet aus. Diese Aufgabe wird aufgrund behördlicher Ermächtigung kraft Beleihung auf Dritte übertragen, hier die beigeladene Ärztin. Diese übt dann nicht nur Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde aus, sondern handelt mit eigener verwaltungsrechtlicher Kompetenz und übt eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes, der Friedhofsverwaltung bzw. der Ortspolizeibehörde. Bereits dieser rechtliche Rahmen spricht nach Überzeugung des Senats für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus hat die Ärztin hinsichtlich des Inhalts der Tätigkeit völlig weisungsfrei gehandelt und gerade nicht arbeitsteilig mit Mitarbeitern der Klägerin „zusammengearbeitet“. Vielmehr ergeben sich die Tatsache, dass die Leichen von den Mitarbeitern bereitgestellt werden, ebenso wie der Ort (Friedhof) und der Zeitpunkt der Tätigkeit (nach dem Tod und vor der Einäscherung) allein aus der Art der Tätigkeit. Nicht zuletzt ist die Leistung der Beigeladenen gebührenpflichtig und die von der Beigeladenen hierfür verlangten Kosten in Höhe von 30 Euro pro Leichenschau werden von der Klägerin zunächst verauslagt, aber dann den Hinterbliebenen des Verstorbenen in Rechnung gestellt. Damit fehlt es den an die beigeladene Ärztin geleisteten Zahlungen auch an der Eigenschaft eines Arbeitsentgeltes.

Hinweis zur Rechtslage

Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

§ 7 Absatz 1 Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Verordnung des Sozialministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestattVO BW)

§ 17 Ärztliche Bescheinigung

(1) Die ärztliche Bescheinigung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 kann ausgestellt werden von […]

  1. einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der über besondere Kenntnisse auf gerichtsmedizinischem Gebiet verfügt und von dem zuständigen Gesundheitsamt zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ermächtigt worden ist, oder […]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg

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Bundesgerichtshof bestätigt Apples überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat (Az. KVB 61/23). Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden.

BGH, Pressemitteilung vom 18.03.2025 zum Beschluss KVB 61/23 vom 18.03.2025

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Feststellung des Bundeskartellamts bestätigt, dass Apple eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb hat. Er hat damit zum zweiten Mal über eine Beschwerde gegen eine Feststellung nach § 19a Abs. 1 GWB entschieden. Die Regelung des § 19a GWB, die der Modernisierung und Stärkung der wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsaufsicht dient, sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Danach kann das Bundeskartellamt in einem ersten Schritt die überragende marktübergreifende Bedeutung des Unternehmens für den Wettbewerb feststellen (§ 19a Abs. 1 GWB) und dem betroffenen Unternehmen in einem zweiten Schritt bestimmte Verhaltensweisen untersagen (§ 19a Abs. 2 GWB).

Sachverhalt

Apple ist ein US-amerikanisches Technologieunternehmen, das insbesondere Computer und Smartphones mit dazugehörigen Betriebssystemen sowie Anwendungssoftware und Unterhaltungselektronik entwickelt und weltweit vertreibt. Mit einer Börsenkapitalisierung von über 3 Billionen USD ist Apple das wertvollste Unternehmen der Welt. Im Geschäftsjahr 2022 lagen der Umsatz des Konzerns bei 394,3 Mrd. USD, der Gewinn bei knapp 95 Mrd. USD und die liquiden Mittel bei mehr als 180 Mrd. USD. Apple beschäftigt rund 150.000 Mitarbeiter und hat in den letzten zehn Jahren weit mehr als 50 Unternehmen übernommen. Zu den von Apple produzierten und vertriebenen Hardwareprodukten gehören insbesondere das iPhone, das iPad, die Mac-Computer und verschiedene Wearables wie die Apple Watch. Mit dem iPhone erzielt der Konzern über die Hälfte seines Umsatzes. Seit der Markteinführung 2007 bis 2021 wurden weltweit mehr als 2 Mrd. iPhones verkauft, etwa die Hälfte davon zwischen 2017 und 2021. Für seine Hardware-Produkte hat Apple anderen Geräteherstellern nicht zugängliche und damit „proprietäre“ Betriebssysteme entwickelt, die auf den Geräten vorinstalliert und für deren Nutzung grundsätzlich unverzichtbar sind. Desweiteren stellt Apple den Nutzern seiner Geräte eine Vielzahl selbstentwickelter und in der Regel vorinstallierter Softwareprodukte zur Verfügung. Zudem betreibt Apple den auf den Endgeräten vorinstallierten Apple App Store, die zentrale digitale Vertriebsinfrastruktur für von Dritten entwickelte Anwendungssoftware, und bietet verschiedene Online-Dienste an, unter anderem den Musik-Streamingdienst Apple Music, den Video-Streamingdienst Apple TV+ und den Bezahldienst Apple Pay.

Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 3. April 2023 (Az. B 9-67/21) festgestellt, dass der Apple Inc. einschließlich aller mit ihr verbundenen Unternehmen (Apple) eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb im Sinn des § 19a Abs. 1 GWB zukommt. Die Feststellung ist auf fünf Jahre nach Eintritt der Bestandskraft befristet. Gegen diesen Beschluss haben die Apple Inc. und eine deutsche Konzerngesellschaft Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss aufzuheben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Beschwerde, über die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs in erster und letzter Instanz zu entscheiden hatte (§ 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB), hatte keinen Erfolg. Das Bundeskartellamt hat zu Recht gemäß § 19a Abs. 1 GWB festgestellt, dass Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB tätig ist und dem Unternehmen eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

Mit dem Betrieb des App Store und mit seinen mobilen Betriebssystemen wie iOS für das iPhone und iPadOS für das iPad ist Apple in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten tätig. Mehrseitige Märkte im Sinn des § 18 Abs. 3a GWB sind nicht nur Plattformen, auf denen Geschäftsabschlüsse zwischen verschiedenen Nutzergruppen stattfinden oder vermittelt werden. Es genügt, dass durch die Plattform die Aufmerksamkeit einer Nutzergruppe auf die andere gelenkt oder eine Interaktion zwischen unterschiedlichen Nutzergruppen technisch ermöglicht wird. Der Umfang von Apples Tätigkeit auf solchen Plattformen ist auch erheblich. Im Geschäftsjahr 2020 waren im Apple App Store rund 1,7 Mio. Apps verfügbar, die 2020 über 30 Mrd. mal heruntergeladen wurden. Mit den im Apple App Store verfügbaren Apps und angebotenen Leistungen wurden im Jahr 2020 insgesamt mehr als 640 Mrd. USD umgesetzt. Apple erzielte im Geschäftsjahr 2021 allein durch den App Store einen Nettoerlös von über 15 Mrd. USD.

Apple kommt eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb gemäß § 19a Abs. 1 GWB zu. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23. April 2024 (Az. KVB 56/22, BGHZ 240, 227 – Amazon) entschieden hat, muss für eine solche Feststellung weder eine konkrete Gefahr für den Wettbewerb bestehen oder dieser bereits beeinträchtigt sein, noch setzt sie voraus, dass das adressierte Unternehmen sein wettbewerbliches Potential ausnutzt. Die Norm will dem Bundeskartellamt eine effektivere Kontrolle derjenigen großen Digitalunternehmen ermöglichen, deren Ressourcen und strategische Positionierung ihnen potenziell erlauben, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen, den Wettbewerbsprozess zum eigenen Vorteil zu verfälschen sowie ihre bestehende Marktmacht auf immer neue Märkte und Sektoren zu übertragen. Daher reicht es aus, dass dem Unternehmen die strategischen und wettbewerblichen Möglichkeiten offenstehen, deren abstraktes Gefährdungspotential durch § 19a Abs. 1 GWB adressiert wird. Das Bundeskartellamt hat zutreffend festgestellt, dass Apple über solche strategischen und wettbewerblichen Potentiale verfügt. Apple zählt zu den größten, umsatzstärksten und profitabelsten Unternehmen weltweit; ihm stehen außerordentliche finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung. Ausgehend von seinen hochwertigen und hochpreisigen Hardwaregeräten, insbesondere dem iPhone, von denen weltweit mehr als eine Milliarde in Gebrauch sind und die beständig sehr hohe Absatzzahlen aufweisen, sowie den dafür entwickelten proprietären Betriebssystemen erstreckt Apple seine geschäftlichen Aktivitäten in diverse weitere Bereiche. Die Produkte und Dienstleistungen, die Apple den Nutzern seiner Geräte anbietet, sind in hohem Maß vertikal integriert und untereinander eng miteinander verbunden sowie in weiten Teilen den Nutzern von Apple-Geräten vorbehalten. Dies bildet die Grundlage für das – vom Unternehmen selbst so bezeichnete – „Apple-Ökosystem“. Zwar ist davon auszugehen, dass Apple beispielsweise keinen Zugang zu Nutzerdaten hat, die nur auf den Geräten gespeichert oder verschlüsselt zwischen Geräten oder zwischen einem Gerät und der iCloud übertragen werden, da das Unternehmen darauf nach eigenen Angaben tatsächlich und rechtlich nicht zugreifen kann. Apple verfügt dennoch im Ergebnis über einen breiten und tiefen Zugang zu Daten. Das ergibt sich bereits aus der Datenschutzrichtlinie des Unternehmens, wonach die Nutzer in vielen Fällen der Freigabe von Daten zustimmen müssen, wenn sie die Produkte und Dienste von Apple in bestimmter Weise nutzen wollen. Selbst unterstellt, dass nur ein geringer Teil der Nutzer eine solche Freigabe erteilt, bleiben wegen der großen weltweiten Nutzerbasis von Apple dem Unternehmen Daten in sehr großem Umfang zugänglich. Da Apples Tätigkeit große Bedeutung für den Zugang Dritter zu Beschaffungs- und Absatzmärkten hat, verfügt Apple über erheblichen Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit. So sind externe App-Entwickler und weitere Drittunternehmen auf Apples Unterstützung angewiesen, um Zugang zu der großen Zahl von Apple-Gerätenutzern zu erhalten. Verbunden mit der äußerst marktstarken Stellung des Konzerns in dem gesamtwirtschaftlich bedeutenden Bereich der Smartphones nebst Betriebssystem und Softwareanwendungen einschließlich App Store eröffnet dies Apple die von § 19a Abs. 1 GWB adressierten wettbewerblichen und strategischen Möglichkeiten.

Wie der Kartellsenat bereits entschieden hat (BGHZ 240, 227 – Amazon), stehen § 19a Abs. 1 GWB und einer darauf beruhenden Feststellungsverfügung weder verfassungs- noch unionsrechtliche Gründe entgegen. Die Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung Apples für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass Apple während des Beschwerdeverfahrens mit seinen mobilen Betriebssystemen und App Stores von der Europäischen Kommission als Torwächter gemäß Art. 3 Digital Markets Act (DMA) benannt wurde und in der Europäischen Union seit dem 7. März 2024 dessen Regelungen unterworfen ist. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass darauf beruhende Veränderungen in Apples Geschäftspraktiken in einer für § 19a Abs. 1 GWB relevanten Weise Stellung und Potentiale des Unternehmens im Wettbewerb verändert hätten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war auch vor dem Hintergrund neuerer Äußerungen in der Literatur nicht veranlasst.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Kein Anspruch auf Richtigstellung und Unterlassung der Weiterleitung einer E-Mail

Das AG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Weiterleitung einer E-Mail an die Miteigentümer einer WEG durch die Hausverwaltung u. a. um eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses handelt Az. 171 C 22496/23).

AG München, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 171 C 22496/23 vom 02.07.2024 (rkr)

Die Klägerin war Eigentümerin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in München. Die Wohnung ist Teil einer WEG, die Hausverwaltung wurde durch ein Hausverwaltungsunternehmen geführt.

Im Zusammenhang mit Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Hausverwaltung über die Höhe bereits geleisteter bzw. noch zu leistender Hausgeld-Vorschüsse, sandte die Klägerin am 02.08.2023 eine Mail an die Hausverwaltung, in der es u. a. hieß:

„[…] natürlich kenne ich den Beschluss […], aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. […] Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA“

Die Mail gelangte zur Kenntnis des Beklagten als Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates der WEG. Am 05.08.2023 leitete der Beklagte die Mail an sämtliche Mitglieder der WEG weiter. In der begleitenden Mail hieß es u. a.: „Leider wird nach wie vor seitens einzelner Eigentümer ein unserer Ansicht nach höchst unangemessener Umgangston an den Tag gelegt. […] Bitte bilden Sie sich Ihre eigene Meinung“.

Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin den Beklagten auf Richtigstellung und Unterlassung. Die Klägerin sah in der Weiterleitung ihrer Mail an die Miteigentümer u. a. eine Ehrverletzung und eine Verletzung des Postgeheimnisses. Sie sei ohne Vorgeschichte und Sachzusammenhang an den Pranger gestellt worden.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es führte in seinem Urteil insbesondere aus:

„Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist […].

Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Beklagte objektiv unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt haben soll. Es steht fest, dass die Klägerin die durch den Beklagten weitergeleitete E-Mail mit dem nämlichen Inhalt verfasst und an die Mitarbeiterin der [Hausverwaltung] gesendet hatte. Der Beklagte hat demnach keine objektive unzutreffende Behauptung aufgestellt. […]

Ferner muss das Gericht zum Inhalt des Postgeheimnisses folgende Feststellung treffen: […] Der Grundrechtsschutz des Briefgeheimnisses umfasst […] den Versendungsvorgang als solchen, das heißt von der Aufgabe des Briefes bis zur Ankunft des Briefes beim Empfänger. Eine Verletzung des Postgeheimnisses ist schon begrifflich nicht denkbar, da es sich um eine elektronische Nachricht und nicht um eine physisch verkörperte Nachricht (Brief, schriftliche Aufzeichnung, Postkarte) gehandelt hat. […]

Die Klägerin kann auch keine Klarstellung seitens des Beklagten verlangen, dass seine Weiterleitung der E-Mail die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt hat. […]

Das Handeln des Beklagten war zur Überzeugung des Gerichts nicht rechtswidrig. […] Der Inhalt der Nachricht kann […] nicht als sonderlich schutzbedürftig angesehen werden. […] Die Klägerin hat […] eine geschäftliche Thematik […] mit persönlichen Angriffen gegen die Mitarbeiterin verbunden. […] Wer als Mitglied einer WEG sich gegenüber einem Mitarbeiter der [Hausverwaltung] derart im Ton vergreift, der muss sich nicht wundern, wenn dieser Umstand im Rahmen des Verhältnisses zwischen WEG und [Hausverwaltung] thematisiert wird.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verdacht der Geldwäsche: Bank muss Rechtsanwaltskosten eines Kunden nicht zahlen

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied das OLG Frankfurt. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor (Az. 10 U 18/24).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 17.03.2025 zum Urteil 10 U 18/24 vom 25.02.2025

Die Bank muss Rechtsanwaltskosten des Bankkunden nach Geldwäscheverdachtsmeldung nicht zahlen.

Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied nun mit heute veröffentlichter Entscheidung das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG). Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor.

Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in 6-stelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal gut 320.000 Euro und fünf Tage später weitere gut 680.000 Euro gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienenen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.

Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von gut 320.000 Euro auf ein Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden gut 680.000 Euro sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Berufung der Beklagten richtete sich nur gegen ihre Verurteilung, die Anwaltskosten der Klägerin zu zahlen. Damit hatte sie vor dem OLG Erfolg.

Die Klägerin könne die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs verlangen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die Beklagte habe sich zum Zeitpunkt der Abfassung des Rechtsanwaltsschreibens nicht im Verzug befunden. Dieser sei erst mit fruchtlosem Ablauf der im Anwaltsschreiben gesetzten Frist eingetreten.

Die Klägerin könne die Erstattung auch nicht wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten verlangen. Die Beklagte habe ihre Pflichten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht schuldhaft verletzt. Eine Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz bestehe, wenn Tatsachen vorlägen, die darauf hindeuteten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stamme, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte. Eine Transaktion dürfe dann frühestens durchgeführt werden, wenn der Bank die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die der Staatsanwaltschaft vorliege. Zustimmungen seien hier nicht erteilt worden. Eine Durchführungsberechtigung bestehe weiter auch ab dem Verstreichen des 3. Werktags nach der Meldung, wenn die Zentralstelle oder die Staatsanwaltschaft die Transaktion nicht untersagen würden. Soweit die Beklagte die Auszahlung nicht umgehend nach Ablauf der dreitägigen Wartepflicht und auch nicht bis zur Abfassung des Anwaltsschreibens zwei weitere Tage später veranlasst habe, habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagten seien angesichts der nicht alltäglichen Problematik der Beteiligung eines Drittkontos, des sehr hohen Geldbetrages und der mit einer ggf. haftungsträchtigen Auszahlung an den/die nicht berechtigte/n Empfänger/in jedenfalls einige wenige weitere Tage als Reaktions- und Überlegungszeit zuzubilligen.

Unerheblich sei, ob die durch die Beklagte veranlasste Meldung rechtmäßig gewesen sei. Kraft Gesetzes sei derjenige, der eine Meldung veranlasst, von einer zivilrechtlichen Haftung freigestellt. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unwahre Meldung liege jedenfalls nicht vor.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

§ 43 GwG

(1) 1Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass

  1. ein Vermögensgegenstand, der mit einer Geschäftsbeziehung, einem Maklergeschäft oder einer Transaktion im Zusammenhang steht, aus einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte,
  2. ein Geschäftsvorfall, eine Transaktion oder ein Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
  3. der Vertragspartner seine Pflicht nach § 11 Absatz 6 Satz 3, gegenüber dem Verpflichteten offenzulegen, ob er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion für einen wirtschaftlich Berechtigten begründen, fortsetzen oder durchführen will, nicht erfüllt hat,

so hat der Verpflichtete diesen Sachverhalt unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden. 2Gibt der Verpflichtete zusätzlich zu der Meldung eines nach Satz 1 meldepflichtigen Sachverhalts auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag ab, so teilt er dies der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen mit Abgabe der Meldung mit.

§ 46 GwG

(1) 1Eine Transaktion, wegen der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn

  1. dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
  2. der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt worden ist.

§ 48 GwG

(1) Wer Sachverhalte nach § 43 meldet oder eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung erstattet, darf deshalb nicht nach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht oder disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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