Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Der BGH entschied, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, so dass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden (Az. III ZR 346/14).

 

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