Das LG Leipzig hat der Gewinnabschöpfungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen stattgegeben. Ein Abofallenbetreiber muss unrechtmäßig erzielte Gewinne, die durch bestimmte unlautere Geschäftspraktiken entstanden sind, an die Staatskasse herausgeben (Az. 05 O 3496/14).