Sammeln von Rezepten im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes untersagt

Ein Apotheker darf im Eingangsbereich eines Lebensmittelmarktes keine Einrichtung zum Einsammeln von Rezepten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterhalten und für diese werben, wenn so bestellte Arzneimittel in der Apotheke abgeholt oder durch einen Boten der Apotheke ausgeliefert werden sollen. So entschied das OLG Hamm (Az. 4 U 53/15).

 

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