Laut VG Koblenz haben Anlieger keinen Anspruch auf die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Straßenverkehrs, wenn keine Gefahrenlage vorliegt und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter nicht erheblich überstiegen wird (Az. 5 K 742/14.KO).