Laut EuGH ist die Klage von Privatpersonen gegen mehrere Beschlüsse der EZB vom 6. September 2012, darunter den über geldpolitische Outright-Geschäfte unzulässig, da diese Personen nicht davon unmittelbar betroffen und somit nicht klagebefugt sind (Az. C-64/14 P).