Keine Haftung des Verkäufers bei Sturz über eine Euro-Palette im Supermarkt

Das LG München II hat die Klage einer Supermarkt-Kundin, die über eine Euro-Palette gestürzt war, auf Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten abgewiesen (Az. 1 O 576/24).

LG München II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 1 O 576/24 vom 25.02.2025 (nrkr)

Die 1. Zivilkammer des Landgerichts München II hat mit Endurteil vom 25. Februar 2025, Az. 1 O 576/24, die Klage einer Aldi-Kundin abgewiesen, die gestürzt war. Der Vorfall ereignete sich im April 2023 in einem Supermarkt in Gröbenzell, als die Klägerin in einen Gang mit den Aktionsartikeln abbog. Sie stieß dabei mit ihrem Fuß an einen Preiseinschub einer Europalette, der sich löste. Die Klägerin stürzte und erlitt dabei eine schmerzhafte pertrochantäre Femurfraktur rechts. Mit ihrer Klage machte sie gegen den Supermarktbetreiber Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend.

Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Bilder der Überwachungskamera zeigten, dass der Preiseinschub nicht – wie von der Klägerin behauptet – von der Palette abstand, sondern bündig an der Palette anlag. Ein seitlicher Versatz war ebenfalls nicht festzustellen. Dass der Preiseinschub nicht angeschraubt war, hat das Risiko nicht nennenswert erhöht. (Zitat): „Eine Gefahr durch einen sich lösenden Preiseinschub entsteht überhaupt allenfalls dann, wenn ein Kunde mit dem Fuß […] dem Preiseinschub einen Impuls in Richtung von der Palette weg verpasst und sich der Einschub dann unglücklicherweise auch noch tatsächlich aus der Palette löst. Hiergegen waren jedoch keine Vorkehrungsmaßnahmen geboten.“ Das Gericht betonte, dass eine hundertprozentige Sicherheit in einem Supermarkt nicht erwartet werden könne.

Das Endurteil ist nicht rechtskräftig, weil Rechtsmittel eingelegt werden können.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium der Justiz, Landgericht München II

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BAG folgt BGH: Keine Pflicht zur Fristenkalender-Kontrolle für Anwälte

Das BAG schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 27.02.2025

Das Bundesarbeitsgericht schließt sich der Rechtsprechung des BGH an und lockert die Anforderungen an Anwälte in Fristsachen. Eine eigenständige Überprüfung des Fristenkalenders ist demnach nicht zwingend erforderlich.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der lockereren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht von Rechtsanwältinnen und -anwälten in Fristsachen an. Die Berufsträgerinnen und -träger würden die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht in Fristsachen nicht verletzen, wenn sie den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen nur über die Vermerke in der Handakte prüfen, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Einer zusätzlichen Prüfung, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist, bedürfe es dann nicht mehr (Urteil vom 20.02.2025, Az. 6 AZR 155/23).

Divergenzanfrage des Sechsten BAG-Senats

Diesem Wechsel der Rechtsprechung war eine Divergenzanfrage (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) des Sechsten BAG-Senats an den Ersten, Dritten, Achten und Neunten Senat des BAG (Beschluss vom 23.05.2024, Az. 6 AZR 155/23) vorausgegangen. Deren bisheriger Rechtsprechung zufolge mussten Rechtsanwältinnen und -anwälte neben der Rechtsmittelfrist selbst auch die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender kontrollieren. Eine Kontrolle anhand der Handaktenvermerke sollte also gerade nicht ausreichen (Urteil vom 10.01.2003, 1 AZR 70/02; Beschluss vom 17.10.2012, Az. 3 AZR 633/12; Urteil vom 31.01.2008, Az. 8 AZR 27/07 und Urteil vom 18.06.2015, Az. 8 AZR 556/14; Beschluss vom 18.01.2006, Az. 9 AZR 454/04).

Laut BGH reichte es hingegen grundsätzlich aus, wenn lediglich die Vermerke überprüft würden (Beschluss vom 17.05.2023, Az. XII ZB 533/22; Beschluss vom 19.10.2022, Az. XII ZB 113/21). Dem hat sich nun auch das BAG angeschlossen: Die anderen vier Senate haben dem Sechsten nun mitgeteilt, dass auch sie an der alten Rechtsauffassung nicht mehr festhalten.

BAG lockert Rechtsprechung: Anwälte müssen Fristenkalender nicht prüfen

Nun gilt einheitlich in Zivil- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten: Anwältinnen und Anwälte müssen zwar den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihnen die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall müssen sie auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Allerdings dürften sie sich hierbei grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. In diesem Fall müssen sie nicht noch zusätzlich überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich korrekt im Fristenkalender eingetragen ist.

Hintergrund war der Antrag auf Wiedereinsetzung eines Anwalts in die versäumte Revisionsbegründungsfrist – dieser hatte nun Erfolg, weil der Sechste Senat kein Verschulden des Anwalts sah. Dieser hatte auf der Grundlage der ihm vorgelegten Handakten jeweils die Fristwahrung kontrolliert, nicht aber den von der Rechtsanwaltsfachangestellten geführten Fristenkalender. Ansonsten hatte er sich darauf berufen, dass die Fristenkontrolle in seiner Kanzlei ordnungsgemäß organisiert gewesen sei.

Das Urteil des LAG München wurden dementsprechend aufgehoben, das Urteil der Vorinstanz teilweise abgeändert. Soweit der Rechtsstreit noch offen war, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das LAG zurückverwiesen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Weniger Verwaltungsaufwand: Kommission will Regeln für Nachhaltigkeit und EU-Investitionen vereinfachen

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. Nach Schätzungen der Kommission lassen sich damit jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Milliarden Euro …

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.02.2025

Die EU-Kommission hat ein Paket zur Vereinfachung von EU-Vorschriften und einem besseren Zugang zu Finanzinstrumenten vorgelegt. Nach Schätzungen der Kommission lassen sich damit jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Milliarden Euro einsparen und zusätzliche öffentliche und private Investitionskapazitäten in Höhe von 50 Milliarden Euro mobilisieren.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sagte:

„Vereinfachung versprochen, Vereinfachung geliefert! Wir legen unseren ersten Vorschlag für eine weitreichende Vereinfachung vor. Die EU-Unternehmen werden von gestrafften Regeln für die Berichterstattung über ein nachhaltiges Finanzwesen, die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit und die Taxonomie profitieren. Dies wird unseren Unternehmen das Leben erleichtern und gleichzeitig sicherstellen, dass wir auf dem Weg zu unseren Dekarbonisierungszielen bleiben. Weitere Vereinfachungen sind auf dem Weg.“

Die EU-Kommission hat sich das klare Ziel gesetzt, den Verwaltungsaufwand bis zum Ende dieser Amtszeit um mindestens 25 Prozent und für KMU um mindestens 35 Prozent zu verringern.

Die heutigen Vorschläge werden die Komplexität der EU-Anforderungen für alle Unternehmen, insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, verringern. Der EU-Rechtsrahmen soll sich auf die größten Unternehmen konzentrieren, die wahrscheinlich größere Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben werden, und gleichzeitig den Unternehmen den Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln für ihren sauberen Übergang ermöglichen.

Nachhaltigkeitsberichterstattung zugänglicher und effizienter machen

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRD und EU-Taxonomie) werden u. a. Folgendes bewirken:

  • rund 80 Prozent der Unternehmen werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, sodass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren, die mit großer Wahrscheinlichkeit die größten Auswirkungen auf Mensch und Umwelt haben;
  • sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für große Unternehmen kleinere Unternehmen in ihren Wertschöpfungsketten nicht belasten;
  • Verschiebung der Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich der CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 meldepflichtig sind, um zwei Jahre (bis 2028).
  • Verringerung des Aufwands für die Berichterstattungspflichten im Rahmen der EU-Taxonomie und Beschränkung auf die größten Unternehmen (entsprechend dem Anwendungsbereich der CSDDD) bei gleichzeitiger Beibehaltung der Möglichkeit, freiwillig für die anderen großen Unternehmen im künftigen Anwendungsbereich der CSRD Bericht zu erstatten. Dies dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für kleinere Unternehmen führen und es Unternehmen, die Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen wünschen, ermöglichen, diese Berichterstattung fortzusetzen.
  • Einführung der Möglichkeit der Berichterstattung über Tätigkeiten, die teilweise mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen, um einen schrittweisen ökologischen Wandel der Tätigkeiten im Laufe der Zeit zu fördern, im Einklang mit dem Ziel, die Finanzierung des Übergangs auszuweiten, um Unternehmen auf ihrem Weg zur Nachhaltigkeit zu unterstützen.
  • Einführung einer finanziellen Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung und Verringerung der Berichtsvorlagen um rund 70 Prozent.

Vereinfachung der Sorgfaltspflicht zur Unterstützung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken

Die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen – CSDDD) im Hinblick auf Nachhaltigkeit werden sein:

  • Vereinfachung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit, damit Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, unnötige Komplexität und Kosten vermeiden, z. B. durch die Konzentration systematischer Sorgfaltspflichten auf direkte Geschäftspartner und durch die Verringerung der Häufigkeit regelmäßiger Bewertungen und der Überwachung ihrer Partner von jährlich auf fünf Jahre, erforderlichenfalls mit Ad-hoc-Bewertungen.
  • Verringerung von Belastungen für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung durch Begrenzung der Menge an Informationen, die von großen Unternehmen im Rahmen der Abbildung der Wertschöpfungskette angefordert werden können;
  • weitere Harmonisierung der Sorgfaltspflichten, um EU-weit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;
  • Abschaffung der zivilrechtlichen Haftungsbedingungen der EU unter Wahrung des Rechts der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Nichteinhaltung verursacht wurden, und Schutz der Unternehmen vor Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten; und
  • mehr Zeit für die Unternehmen, um sich auf die Einhaltung der neuen Anforderungen vorzubereiten, indem die Anwendung der Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit für die größten Unternehmen um ein Jahr (auf den 26. Juli 2028) verschoben wird und gleichzeitig die Annahme der Leitlinien um ein Jahr (auf den Juli 2026) vorgezogen wird.

Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) für einen faireren Handel

Die wichtigsten Änderungen am CBAM sind:

  • Kleine Importeure, vor allem KMU und Privatpersonen, werden von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen.
  • Vereinfachung der Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich von CBAM fallen.
  • Langfristig soll CBAM durch eine Stärkung der Vorschriften zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch wirksamer werden.
  • Diese Vereinfachung geht einer künftigen Ausweitung von CBAM auf andere EHS-Sektoren und nachgelagerte Güter voraus, gefolgt von einem neuen Legislativvorschlag zur Ausweitung des Anwendungsbereichs von CBAM Anfang 2026.

Erschließung von Investitionsmöglichkeiten

Die Kommission schlägt außerdem eine Reihe von Änderungen vor, um die Nutzung verschiedener Investitionsprogramme zu vereinfachen und zu optimieren, darunter InvestEU, EFSI und ältere Finanzinstrumente.

Nächste Schritte

Die Legislativvorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Annahme vorgelegt. Die Änderungen an der CSRD, CSDDD und CBAM werden in Kraft treten, sobald die Mitgesetzgeber eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Im Einklang mit der am 11. Januar 2024 veröffentlichten Mitteilung über die Vereinfachung und Umsetzung fordert die Kommission die Mitgesetzgeber auf, dieses Gesamtpaket vorrangig zu behandeln, insbesondere den Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Offenlegungspflichten im Rahmen der CSRD und die Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD, da sie darauf abzielen, die von den Interessengruppen genannten Hauptanliegen zu berücksichtigen.

Der Entwurf eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der derzeitigen delegierten Rechtsakte im Rahmen der Taxonomieverordnung wird nach Rückmeldungen der Öffentlichkeit angenommen und am Ende des Prüfungszeitraums durch das Europäische Parlament und den Rat in Kraft treten.

Quelle: Europäische Union, EU-Kommission – Vertretung in Deutschland

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Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz

Dem BGH liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine (hier auf dessen Internet-Seite zugängliche) Telefonnummer angeben muss (Az. VIII ZR 143/24).

BGH, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Beschluss VIII ZR 143/24 vom 25.02.2025

Dem unter anderem für das Kaufrecht zuständigen VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs liegen zahlreiche Nichtzulassungsbeschwerden vor, die namentlich die Frage zum Gegenstand haben, ob ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, in der von ihm formulierten Widerrufsbelehrung neben seiner (als beispielhafte Kommunikationsmittel genannten) Postanschrift und seiner E-Mail-Adresse zusätzlich auch seine – hier auf dessen Internet-Seite zugängliche – Telefonnummer angeben muss.

Von dieser Frage hängt in den Streitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von vierzehn Tagen ab Erhalt der Ware gilt (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB) oder ob das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn der gesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).

In einem ausgewählten Verfahren, dem ein die Berufung des dortigen Fahrzeugkäufers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisender Beschluss des Kammergerichts Berlin – 27. Zivilsenat – vom 23. Juli 2024 (Az. 27 U 33/24) zugrunde liegt, hat der Senat nunmehr über die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entschieden.

Sachverhalt und Prozessverlauf

Am 18. Februar 2022 erwarb der Kläger als Verbraucher von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, ein Neufahrzeug im Wege des Fernabsatzes. Die Beklagte, die auf ihrer Internet-Seite unter „Kontakt“ und im Impressum ihre Telefonnummer angegeben hat, verwendete nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine in Teilen davon abweichende Widerrufsbelehrung. Dort werden die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der Beklagten mitgeteilt, nicht aber ihre Telefonnummer. Dazu heißt es, dass der Widerruf mittels einer eindeutigen Erklärung „z. B.“ durch einen per Post versandten Brief oder eine E-Mail erklärt werden könne.

Am 23. August 2022 wurde dem Kläger das Fahrzeug übergeben. Am 20. Juni 2023 erklärte er per E-Mail den Widerruf seiner auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichteten Erklärung.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt, möchte er sein Klagebegehren weiterverfolgen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht gerichtete Beschwerde zurückgewiesen, da ein Grund für die Zulassung der Revision nicht vorliegt. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf unionsrechtliche Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum.

Die Beklagte hat nicht die Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine selbst formulierte Widerrufsbelehrung verwendet. Teilt der Unternehmer in einem solchen Fall in der Widerrufsbelehrung (als beispielhafte Kommunikationsmittel für den Widerruf) seine Postanschrift sowie seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie) umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich, zumal diese hier ohne Weiteres auf seiner Internet-Seite zugänglich war. Diese Beurteilung der Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt. Aus diesem Grund bedarf es einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) nicht („acte clair“).

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt zwar nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest. Sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren.

In Anbetracht dessen hat das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden ist. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung – über die Post- und die E-Mail-Anschrift hinaus – auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird. Bereits durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse, ergänzt durch die Mitteilung ihrer Postanschrift, hat die Beklagte den Verbrauchern Möglichkeiten eröffnet, schnell mit ihr in Kontakt zu treten und effizient mit ihr zu kommunizieren, ohne den Verbrauchern andere Kommunikationswege, wie zum Beispiel ein Telefonat, zu verstellen, zumal die vom Kläger in der Widerrufsbelehrung vermisste Telefonnummer der Beklagten auf ihrer Internetseite (im Impressum und unter „Kontakt“) ohne Weiteres verfügbar war.

Selbst wenn aber von einer Unvollständigkeit der Widerrufsbelehrung der Beklagten im Hinblick auf die fehlende Angabe ihrer Telefonnummer auszugehen wäre, stünde dies – woran ebenfalls keine vernünftigen Zweifel bestehen („acte clair“) – bei richtlinienkonformer Auslegung der Vorschriften der § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 BGB dem Anlaufen der Widerrufsfrist hier nicht entgegen. Denn eine – unterstellt – insoweit unvollständige Widerrufsbelehrung ist unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten – konkret: seines Widerrufsrechts – einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken. Ihm wird auch nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben. Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung beispielhaft zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre – auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche – Telefonnummer angegeben hat, hat sich nicht auf die Befähigung des Verbrauchers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist der § 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt, dem Verbraucher – und damit auch dem Kläger – Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die er schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen.

Die Entscheidung des Senats wird mit ausführlicher Begründung in Kürze auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlicht werden.

Hinweis zur Rechtslage

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen

[…]

(2) Die Widerrufsfrist beginnt

  1. bei einem Verbrauchsgüterkauf,

a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat,

[…]

(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 […] unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt […]

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 246a § 1 Informationspflichten

[…]

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren

  1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs […]

Unionsrecht

Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie)

Art. 6

Informationspflichten bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Bevor der Verbraucher durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

[…]

h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts

[…]

Quelle: Bundesgerichtshof

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Energieberatungsfirma muss Schadensersatz wegen Falschberatung zahlen

Das LG Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien (Az. 30 O 197/23).

LG Berlin II, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 30 O 197/23 vom 18.02.2025 (nrkr)

Das Landgericht Berlin II hat eine Energieberatungsfirma zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von rund 6.000 Euro wegen einer Falschberatung verurteilt. Aufgrund der Falschberatung habe der Kläger – ein Verbraucher – Fenster und Dachfenster mit zu hohen Wärmedurchgangskoeffizienten einbauen lassen, die daher nicht förderfähig seien.

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Energieberatung für die energetische Sanierung seines Einfamilienhauses beauftragt. In Zusammenarbeit mit der Beklagten beantragte er beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Förderleistungen gemäß der Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG-Richtlinie) und erhielt einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. Anschließend holte er Angebote für die Sanierungsmaßnahmen ein und schickte sie der Beklagten, die diese nicht beanstandete.

Für den Verwendungsnachweis der Fördermittel gab der Kläger in Absprache mit der Beklagten die Wärmedurchgangskoeffizienten an, die mit den verbauten Dämmmaterialien an der Gebäudehülle erreicht werden konnten – für das Dach und die Geschossdecke einen Koeffizienten von 0,2, für die Fenster von 1,1 und für die Dachflächenfenster von 1,3. Das Bundesamt teilte dem Kläger daraufhin mit, dass die technischen Mindestanforderungen bei der Sanierung nicht erreicht seien, und hob den Förderbescheid teilweise auf. Die BEG-Richtlinie fordert Koeffizienten an Dachgebilden von 0,14 und an Fenstern von 0,95 bzw. 1,0 bei Dachflächenfenstern.

Das Gericht sprach dem Kläger nun Schadensersatz in Höhe der eigentlich zu gewährenden Förderungssumme zu. Die Beklagte habe ihre Pflicht zur fachlich zutreffenden Beratung verletzt. Sie hätte insbesondere die vom Kläger vorgelegten Angebote auf ihre Förderungsfähigkeit prüfen müssen. Der Verweis der Beklagten, der Kläger hätte sich selbst über die förderungsrelevanten Wärmedurchgangskoeffizienten informieren können, führe ihr Leistungsangebot ad absurdum. Es sei gerade ihre Hauptleistungspflicht, einen Verbraucher und Laien über die Richtlinien und Richtwerte fachlich zu beraten. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger falsch beraten, weil sie selbst von falschen Werten ausgegangen sei. Rechtsirrig habe sie in E-Mails an den Kläger auf das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und nicht auf die Werte der BEG-Richtlinie verwiesen. Die Beratung sei auch deshalb unzureichend und fehlerhaft gewesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann dagegen Berufung beim Kammergericht innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe eingelegt werden.

Quelle: Landgericht Berlin II

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Wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung benachbarter Windenergieanlagen

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. 7 A 42/24).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 26.02.2025 zum Urteil 7 A 42/24 vom 18.02.2025

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er an einen Windenergieanlagenbetreiber verpachtet. Auf dem Nachbargrundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Genehmigungsantrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die klägerische Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte der Kläger die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage. Er rügte die Abstandsflächenunterschreitung und begründete dies im Wesentlichen mit verringerten Pachteinnahmen und einer Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage zurück. Eine Berufung des Klägers auf die Abstandsflächenreduzierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen. Danach kann der Kläger sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Das Oberverwaltungsgericht stellte weiter fest, dass die Reduzierung der Abstandsflächentiefe rechtmäßig war. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch die von dem Kläger angestrebte maximale Ausnutzbarkeit seines Grundstücks konnte nicht zu einer Entscheidung gegen die Abstandsflächenreduzierung führen.

Darüber hinaus verneinte das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen musste der Kläger infolge des Prioritätsprinzips hinnehmen. Zudem hatte der Kläger eine erhebliche Ertragsminderung nicht nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen „im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich“ vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

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Ehrenamtliche Tätigkeit im Museum nicht beitragspflichtig

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 1 BA 64/23).

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil L 1 BA 64/23 vom 25.02.2025

Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Gemeinnütziger Verein soll Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzuzahlen.

Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ohne Beitragspflicht

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Es liege eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine an andere Lebensunterhaltssicherung (insb. als Rentner) verfügten, könne im Übrigen ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. (…)

§ 14 SGB IV

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, (…).

§ 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:

(…)

Nr. 16. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien   Einnahmen. (…)

Quelle: Hessisches Landessozialgericht Darmstadt

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Schwerste Geburtsschäden: Behandlung einer mit eineiigen Zwillingen schwangeren Hochrisikopatientin

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das OLG Frankfurt hat bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro zusteht (Az. 8 U 8/21).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 8 U 8/21 vom 18.02.2025 (nrkr)

Eine mit eineiigen Zwillingen schwangere Hochrisikopatientin darf ausschließlich in einer Klinik behandelt werden, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfügt. Ihre andauernde Behandlung in einer Geburtsklinik ohne Möglichkeit der jederzeitigen notfallmäßigen intensiven medizinischen Versorgung der Neugeborenen, ist grob fehlerhaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass dem schwerstbehinderten Kind der Schwangeren ein Schmerzensgeld in Höhe von 720.000 Euro zusteht.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Vorfeld seiner Geburt auf Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch. Die Mutter des Klägers war mit 37 Jahren erstmals schwanger. Es handelte sich um eine hochriskante eineiige Zwillingsschwangerschaft. Die Mutter des Klägers wurde über Wochen von dem beklagten Arzt in der mitverklagten Geburtsklinik stationär behandelt. Die Klinik verfügte nicht über eine Neugeborenenstation. Eines Tages wurde festgesellt, dass sich ein typisches Risiko der Schwangerschaft realisiert hatte. Einer der beiden Feten war im Mutterleib verstorben. Der Kläger wurde nachfolgend mit Notkaiserschnitt mit schwersten Hirnschäden entbunden.

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines gynäkologischen Sachverständigengutachtens die Beklagten zu einem Schmerzensgeld i. H. v. 720.000 Euro verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach weiterer Beweisaufnahme habe sich bestätigt, dass die Beklagten den heutigen äußerst schlechten Gesundheitszustand des Klägers durch mehrere grobe Behandlungsfehler verursacht hätten und ihm deshalb Schmerzensgeld in dieser Höhe schuldeten, entschied der für Arzthaftungsrecht zuständige 8. Zivilsenat.

Das medizinische Gesamtkonzept der Beklagten sei – wie vom Sachverständigen wiederholt eindrücklich erläutert – offensichtlich fehlerhaft gewesen. Die Mutter des Klägers habe insbesondere als schwangere Hochrisikopatientin ausschließlich in einer Klinik behandelt werden dürfen, die auch über eine neonatologische Intensivstation verfüge. Bei einer Hochrisikoschwangerschaft mit eineiigen Zwillingen könne es jederzeit zu einer Frühgeburt oder zu schweren Komplikationen bis hin zum Fruchttod eines Fetus kommen. Dies mache eine sofortige Entbindung und eine sofortige Notfallbehandlung des oder der Neugeborenen erforderlich. Eine angemessene Behandlung dieser Neugeborenen könne nur durch neonatologische Fachärzte mit einer entsprechenden technischen Ausstattung gewährleistet werden. „Die Behandlung von Frühchen ist extrem heikel. Durch jedwede auch nur kurzfristige Fehlversorgung drohen unmittelbar schwere Schäden“, vertiefte der Senat.

Die auf die Fehlbehandlung zurückzuführenden schweren Hirnschäden des Klägers hätten mannigfache gravierende Auswirkungen. Der Kläger leide unter anderem unter einer ausgeprägten Entwicklungsstörung, sei blind und habe eine starke Hörschwäche, seine Schluckfähigkeit sei gestört ebenso wie die Kontrolle seiner Blase. Die erlittenen schwersten Gesundheitsschäden rechtfertigten ein Schmerzensgeld i. H. v. 720.000 Euro.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Beklagten könnten mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH beantragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Verkauf einer Immobilie: Veränderungen an der Statik sind dem Käufer mitzuteilen

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies entschied das OLG Zweibrücken (Az. 7 U 45/23).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 7 U 45/23 vom 27.09.2024

Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies hat der 7. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken in einer aktuellen Entscheidung festgestellt und der Klage eines Ehepaars aus Pirmasens gerichtet auf die Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags stattgegeben.

Ein Ehepaar aus Pirmasens entschloss sich, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Was es dem kaufinteressierten Ehepaar nicht erzählte, war, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert, und dazu durch eine im Ausland ansässige Firma tragende Trennwände im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. Nach Entfernung der Wände wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nicht mehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Eigentümer im Nachgang nicht bemüht.

Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaar hat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und das Verkäuferehepaar auf Rückabwicklung verklagt. Mit Erfolg.

Das Oberlandesgericht gab dem Käuferehepaar Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks. Die Verkäufer seien in der Pflicht gewesen, auch ungefragt darüber zu informieren, dass tragende Wände entfernt, und damit in die Statik des Wohnhauses eingegriffen wurde. Erst recht sei darüber aufzuklären gewesen, dass kein Nachweis hinsichtlich der statischen Tragfähigkeit der Stahlträgerkonstruktion vorliege. Auch sei darüber zu informieren gewesen, dass die Arbeiten durch eine den Verkäufern kaum bekannte ausländische Firma durchgeführt wurden und zu den genauen Maßnahmen keinerlei Unterlagen vorlägen. Dies alles gälte auch, obwohl die Verkäufer wohl selbst von der ausreichenden Tragfähigkeit der Konstruktion ausgingen und auch obwohl die Käufer das Haus vor dem Kauf zusammen mit einer Bausachverständigen besichtigt hatten. Die Statik eines Wohnhauses sei im Hinblick auf mögliche Gefahren für die Gebäudesubstanz und auch für Leib und Leben der Bewohner von so wesentlichem Interesse, dass eine Veränderung an ihr einem Grundstückserwerber in jedem Fall ungefragt zu offenbaren sei.

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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Pferdebehandlung durch Tierarzt fachgerecht

Das AG München hat zur Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde entschieden (Az. 275 C 14738/22).

AG München, Pressemitteilung vom 24.02.2025 zum Urteil 275 C 14738/22 vom 14.11.2024 (rkr)

Klage einer Tierarztpraxis auf Zahlung von Behandlungskosten für zwei Pferde

Im März 2022 behandelte die Klägerin, eine auf Pferde spezialisierte Tierarztpraxis aus Franken, die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“ wegen akuter Lahmheiten und stellte dem beklagten Auftraggeber aus München eine Rechnung für die tierärztliche Behandlung in Höhe von 1.741,97 Euro.

Die Klägerin behauptete, die von ihr in Rechnung gestellten Leistungen seien „lege artis“ erbracht worden. Bei beiden Pferden sei ein struktureller Fesselträgerschaden festgestellt worden.

Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung einer falschen Diagnose und falscher Behandlung von dessen Pferden. Es habe kein Fesselträgerschaden bestanden, sondern lediglich eine leichte Flüssigkeitsansammlung um die Sehne im Sinne eines Überlastungsschadens.

Das Amtsgericht gab der Klägerin nach Durchführung von Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Sachverständigengutachtens in vollem Umfang recht und führte wie folgt aus:

„Bei dem vorliegenden tierärztlichen Behandlungsvertrag ist […] nicht ein Behandlungs- oder Heilerfolg, sondern die Leistung der medizinischen Behandlung, also eine Dienstleistung, geschuldet. […]

Im vorliegenden Fall ergibt sich nach Durchführung der Beweisaufnahme hingegen nicht, dass ein […] Behandlungsfehler gegeben ist, der dazu führt, dass die streitgegenständliche Behandlung der Pferde völlig unbrauchbar und wertlos für den hierfür darlegungs- und beweislastpflichtigen Beklagten war: […]

Der Sachverständige stellte insoweit in seinem Gutachten fest, dass gemäß der Befunde, die in den Ultraschallbildern der Klägerin dokumentiert worden seien, sowie der klinischen Befunde, sowohl bei „Monty“ als auch „Striezi“ jeweils behandlungsbedürftige Schäden von Fesselträgerstrukturen vorgelegen hätten.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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