Eine nationale Aufsichtsbehörde – wie die BaFin – muss einem rein durch nationales Recht geregelten Anspruch auf Informationszugang im Regelfall nicht entsprechen. Nach der EU-Richtlinie über die Bankenaufsicht besteht – bis auf wenige enge Ausnahmeregelungen – im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Bankenaufsicht ein Verbot, Berufsgeheimnisse zu offenbaren, also Informationen zu erteilen oder zugänglich zu machen. So entschied der Hessische VGH (Az. 6 A 1598/13).